< zum InhaltsverzeichnisAblauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]+++ ACHTUNG +++ wichtige Änderung der ZPO Nov/Dez 2016 +++
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21166.0Weshalb ein
Vorgehen gegen die Zustellung einer Postzustellungsurkunde (gelber Brief)
mehr als nur "grenzwertig" sein dürfte, ist u.a. hier dargelegt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10671.msg72978.html#msg72978Mitunter wird man (das ist regional unterschiedlich) zum Termin eingeladen - oder ein Termin angekündigt, der dann z.B. - im Falle der Verweigerung - ganz nüchtern so ablaufen könnte
Vollziehungsbeamter des Beitragsservice trifft auf Zahlungsstreikhttp://youtu.be/nZypKDR1kHs...jedoch (ebenfalls regional unterschiedlich) bei dieser Art von
Ablehnung Folgen nach sich ziehen könnte, die im Weiteren beschrieben werden unter
Ablauf +4 Pfändung v. örtl. VollzugsstelleAblauf +4a Reaktion auf Pfändung ["Beitragsschuldner"]Ein User erklärt es wohl recht gut hiermit:
Falls es zu Vollstreckungen kommt, sollte man sich in jedem Fall neben der Tübinger Entscheidung auch mit den Vollstreckungsgrundlagen des eigenen Bundeslandes vertraut machen. Diese sind in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zu finden.
Für Baden-Württ. gibt es klare formale Anforderungen an den Vollstreckungsauftrag der an den GV geht - § 15a Abs. 4 LVwVG - das ist leider nicht überall so. Trotzdem lassen sich Teile der Begründung der Tübinger Entscheidung übertragen, aber nicht alles.
Zudem ist es ein Unterschied, ob es sich um
- den GV des Amtsgerichts handelt,
- den Vollstreckungsbeamten der Kommune oder
- das Finanzamt (einschl. Zoll).
Im letzteren Fall darf man sich ergänzend auch noch mit der Abgabenordnung beschäftigen, ansonsten mit der ZPO.
Eine Wohnungsdurchsuchung ist sehr unwahrscheinlich, der Weg über die Erzwingung der EV oder einer Kontopfändung/Gehaltspfändung ist für den Gläubiger und den Vollstrecker einfacher. Der GV bekommt die Daten ab 500 € Rückstand raus, eine Anfrage nach § 802l ZPO macht es möglich. Das Finanzamt kommt auch schon darunter an die Daten. Die Fallzahlentwicklung der Kontoabrufe zu lesen ist auch interessant, die GV'en sind noch nicht dabei, da die sich erst seit 01.01.2013 bedienen dürfen.
Siehe & verinnerliche in diesem Zusammenhang bitte auch UNBEDINGT den UNTERSCHIED zwischen "gerichtlichem Mahnverfahren" (Titel via Richter) und VERWALTUNGsvollstreckung (Titel = VERWALTUNGsakt).
NUR LETZTEREs greift nach dem Willen des GESETZgebers beim sog. "Rundfunkbeitrag"...
...bei diesem braucht es KEINES "richterlichen Titels"!
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16142.0Diverse mögliche fiktive Vorgehensweisen je nach Ausgangslage:
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"B) bei nachweislich zugestelltem aber
nicht widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
A) bei nicht (nachweislich) zugestelltem
(und demzufolge auch nicht widersprochenem)
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"Abwehr der Zwangsvollstreckung bei "angeblich", aber eben
nicht nachweislich zugestelltem Verwaltungsakt/ "BeitragsBESCHEID"Zwangsvollstreckung/ Rechtsmittel/ Amtsgericht/ Vollstreckungsgericht/ Erinnerung §
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9121.0http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren"Erinnerung gemäß § 766 ZPO" (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996mit Anpassung an diverse aktuelle "Erkenntnisse"...
(u.a. der Erkenntnis, dass die BGH-Entscheidung vom Juni 2015 gegen den Beschluss des LG Tübingen NICHT entscheidungserheblich sein dürfte in Fällen, in denen ein Bescheid = vollstreckbarer Titel nicht zugestellt/ nicht bekannt gegeben wurde/ nicht existiert...)
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.in Verbindung mit
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8721.0sowie
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10210.0aktuell auch
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0und zur Auseinandersetzung mit der Gegenargumentation des "Gläubigers" hier der
Verweis auf die von den Rundfunkanstalten
selbstverfasstenInfoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13418.0sowie auch die Erkenntnisse unter
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxishttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15958.0Zu diesen Argumentationen entgegenstehenden bereits existierenden höherinstanzlichen Urteilen insbes. bzgl.
Nachweis der Bekanntgabe/ Bestreiten des Zugangs etc. siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
einschl. einer diese jahrzehntelange ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr auch bei nicht zugegangenen Rundfunkbeitrags-Schreiben komprimiert anwendende aktuelle Entscheidung eines Verwaltungsgerichts unter
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost (05/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0sowie auch
Erfahrungen mit Vollstreckungenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692Zur Vermittlung eines Eindrucks diverser Konstellationen auch dieser Thread...
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12322.0sowie gesammelt u.a. auch unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13703.0Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermarkhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252Ebenfalls als mögliche Anregung explizit im Zusammenhang mit fehlender Zustellung/ Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungsgrundlage (Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe)
GEZ-Vollstreckung (nach Bundesländern)
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html
> Hinweis: aktuell nicht (mehr?) verfügbarDa das mit der
Erinnerung gem. §766 ZPO von den Vollstreckungsstellen entgegen der Rechtsauffassung der Betroffenen mitunter sehr
langwierig und/ oder zum Nachteil der Betroffenen gehandhabt wird, könnte evtl. noch ein
zusätzliches Schreiben an ARD-ZDF-GEZ hilfreich sein
(zur Kenntnis ebenfalls an die örtliche Vollstreckungsstelle!), in welchem die "Gegenseite" explizit aufgefordert wird, diese
"Vollstreckung ohne vorausgegangenen Bescheid unverzüglich einzustellen, da ansonsten die Vollstreckung in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu deren Kosten abgewehrt werden wird".
(Dass man damit seine "Daten gegenüber ARD-ZDF-GEZ bestätige", ist irrelevant, da man auch mit jeglichem Kontakt zur Vollstreckungsstelle seine "Daten bestätigt" und der Schriftverkehr im Verfahren immer auch an die Gegenseite geht.)Sehr geehrte...,
mit Befremden nehme ich ein Schreiben der örtlichen Vollstreckungsstelle vom ... zur Kenntnis.
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass darin erwähnte/r Bescheid/e vom ... mir nicht bekannt ist/ sind und offensichtlich gar nicht existiert/en - daher konnte ich Ihre Forderungen bislang weder prüfen noch begleichen.
Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung zudem rechtlich nicht zulässig.
Ich fordere Sie hiermit auf, die offenkundig eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und zurückzuziehen und erwarte Ihre diesbezügliche Bestätigung bis spätestens zum ...
Sollten Sie dessen unbeirrt an der Zwangsvollstreckung festhalten, werde ich diese in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.
Es bleibt Ihnen unbenommen, mir Ihre Forderungen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid überhaupt erst einmal bekanntzugeben.
MfG
ältere, nicht zwingend "erfolgreichere" Passagen:
...daher konnte ich gegen diese/n angeblichen Bescheid/e bisher auch noch keine Rechtsmittel einlegen.
Daher weise ich auch jedwede Mahngebühr/en in Gänze zurück.
Dies dann sinnvollerweise per unterschriebenem FAX vorab mit Sendeprotokoll an ARD-ZDF-GEZ
und sinnvollerweise wohl auch zur Kenntnis an die örtliche Vollstreckungsstelle.
B) bei nachweislich zugestelltem aber
nicht widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"...könnten wohl allenfalls noch
formale Unzulänglichkeiten der/ des
-
Vollstreckungsgrundlage (Gebühren-/ Beitrags- bzw. FestsetzungsBESCHEID/e)
-
Vollstreckungsersuchens (vom "Beitragsservice"/ LRA an Vollstreckungsstelle)
gem. der jeweils gültigen
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder geprüft und ggf. geltend gemacht werden.
Es gibt in diesem Zusammenhang bislang
3 Beschlüsse des LG Tübingen - je neuer, desto interessanter
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung (19.5.14)http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10569.0zwischenzeitlich durch den BGH aufgehoben wurde
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14968.0Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12897.0aufgehoben durch
BGH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 (Az. I ZB 6/15)http://openjur.de/u/864953.htmlDer letzte Beschluss (Az. 5 T 162/15)
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0der auch den ersten der o.g. vorhergehenden abschlägigen BGH-Beschlüsse detailliert relativiert,
steht bislang vom BGH in einigen wesentlichen Teilen unwidersprochen im Raum.
***ABER:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung ansich angreifen.
Nicht auf LG Tübingen/ BGH etc. versteifen, denn das ist für die grundsätzliche Problematik weitestgehend *IRRELEVANT*!
Formalien können "behoben" werden.
Es geht im Grunde nicht um die Formalien der Vollstreckung, es geht um die *(UN-)RECHTSGRUNDLAGE* der Forderung an sich.
Es geht um die Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Und diese ist *NICHT* über Vollstreckungsklagen zu gewinnen, weil diese Fragen *NICHT* GEGENSTAND der Vollstreckungsklage sind.
LG Tübingen/ BGH sind nur NEBENKRIEGSSCHAUPLÄTZE.
Bitte VERINNERLICHEN!Ebenfalls interessant und relativ aktuell:
Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlinhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13893.0Bitte aber *kritisch* und *komplett* durchlesen!
C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"Sollte die 3-Monats-Bearbeitungsfrist des Beitragsservice für den Widerspruchsbescheid fruchtlos abgelaufen sein, so könnte Person A ggf. statt einer Untätigkeitsklage gleich direkt Klage gegen den/ die widersprochenen Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID/e einlegen.Im Falle der Versäumnis der 3-Monats-Frist durch die "Behörde" scheint es (zumindest im Falle grundsätzlicher Anfechtung) wohl möglich zu sein, ohne "Umweg" über eine "Untätigkeitsklage" stattdessen *direkt* zu klagen, zumindest wohl sofern die (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) selbst angegriffen wird (Verfassungswidrigkeit, etc.), da hierbei wohl keine "Ermessensentscheidung" der "Behörde" gegeben ist (denn die kann das ja gar nicht entscheiden)
Siehe hierzu ausführlichen Beitrag von "Rochus", der nicht nur einmal darauf hingewiesen hat...
Klage ohne Widerspruchsbescheid einreichen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14051.msg94652.html#msg94652Dafür bzw. auch im Falle
knapper Fristen oder im Falle bereits angelaufener
Vollstreckungsmaßnahmen trotz Widerspruch könnte es u.U. schon ausreichen, einen
weitestgehend unbegründeten Klageantrag einzureichen
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424...inwiefern insbesondere bei bereits angelaufenen Vollstreckungsmaßnahmen trotz Widerspruch ein kombinierter oder separater Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" / Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht erforderlich/ hilfreich wäre, wäre ggf. gesondert zu prüfen - siehe
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]Insbesondere, sofern erst eine
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der örtlichen Vollzugsstelle vorliegt (ohne schon drohenden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft)
und um eine
Klage nicht unnötigerweise zu forcieren, könnte eine fiktive Person ggf. auch erst einmal einen
"gütlichen" Versuch unternehmen und ARD-ZDF-GEZ ggf. doch noch zu einer
Einstellung der Zwangsvollstreckung bewegen - z.B. mit einem formlosen (aber dennoch nachweislich versendeten - der Schnelle wegen wohl am besten per Fax) Schreiben ähnlich diesem
Sehr geehrte...,
mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.
Ich fordere Sie hiermit in aller Bestimmtheit auf, dieses Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen und stattdessen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen *alle* bisherigen Bescheide jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welche ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.
Hilfsweise stelle ich hiermit nochmals Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO für alle meine bisherigen Widersprüche, da ich mir die Zahlung des Betrags nicht leisten kann.
Für alle bisherigen Widersprüche stehen die mir gesetzlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide Ihrerseits seit Monaten aus!
Ihre "Gebühren-/ Beitrags-" bzw. "Festsetzungsbescheide" sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch etwaige Mahngebühren vollumfänglich zurück.
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.
Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für die Widerspruchsbescheide bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei tatsächlicher Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.
Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meine Widersprüche in der Hauptsache entschieden worden ist.
MfG
Vielleicht sollten fiktive Personen dieses fiktive Schreiben dann auch sowohl an den fiktiven sog. "Beitragsservice", als auch an die fiktive Landesrundfunkanstalt - ggf. auch gleich direkt an die jeweilige Intendanz adressieren.
Dieses Schreiben dann ggf. auch zur Kenntnis an die örtliche Vollstreckungsstelle,
ggf. mit der Maßgabe vorerst bis zu einer Rückmeldung von ARD-ZDF-GEZ innezuhalten?
Am besten vielleicht auch gleich noch als offizielle Beschwerde an den jeweiligen Landtag und die Staatskanzlei, auf dass die dort Sitzenden, für diesen Unfug Hauptverantwortlichen, tagtäglich mit den Folgen ihres Tuns konfrontiert werden.
Inwiefern all dies Früchte trägt, bliebe zu beobachten Weiteres Beispiel u.a. unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19478.0
Infos zu Zwangsvollstreckung, GV-Termin, Vermögensauskunft, Pfändung, Schufa, Schuldnerverzeichnis, etc., deren Folgen, u.U. evtl. mögliche Rechtsmittel dagegen u.a. unter:Post vom Amtsgerichthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9119.0weitere Infos u.a. unter
haufe.de, 19.12.2014
Serie Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle
Rundfunkbeiträge: Unzulässige Vollstreckungsmaßnahme vom GEZ-Nachfolgerhttp://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/unzulaessige-vollstreckungsmassnahme-ueber-rundfunkbeitraege_206_286832.htmlDieser Artikel bezieht sich augenscheinlich auf den ersten der oben bereits erwähnten (allerdings auch nicht zwangsläufig 1:1 auf alle Bundesländer übertragbaren) bislang
3 Beschlüsse des LG Tübingen - die, je neuer, desto interessanter sind
siehe daher unbedingt auch obige Anmerkungen dazu.
ABER es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung ansich angreifen...
Siehe auch wichtige Hinweise (nicht nur für Verfassungsbeschwerdeführer) u.a. unter
Vollstr. trotz Verfass.-beschw. > Vollstreckungsabwehrklage VG + Erinn. AG ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26395.0