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Autor Thema: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark  (Gelesen 69882 mal)

s
  • Beiträge: 65
Hallo zusammen,

Person A hat nun von der Gemeinde eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung bekommen, der Gläubiger ist nicht die LRa sondern der BS.
Person A war heute früh bei der Gemeinde und hat die Sachbearbeiterin aufgesucht.
Angeblich gibt es nur ein Schreiben vom BS an die Gemeinde mit der Bitte um Amtshilfe, einen Titel oder ähnliches gibt es nicht ( jedoch gab es vor Jahren schon mal den Versuch zu vollstrecken, dies wurde aber seinerzeit durch ein Widerspruchsschreiben abgewendet ).
Der Sachbearbeiterin ist ziemlich egal ob der BS geschäftsfähig ist ( vielmehr ist sie der Meinung dass dies so ist ) und zeigte sich auch von einer möglichen Anzeige wegen Amtsanmassung unbeeindruckt.
Sie meinte Person A solle das direkt mit dem BS klären, sie leitet aber gerne ein Schreiben per Fax weiter. Sie liess durchblicken dass sie das des öfteren tut und dann erstmal Ruhe herrscht.

Person A hatte kürzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ( aufgrund des Fragenkatalogs beim EuGh ) bei der LRA gestellt, dies wurde vom BS abgelehnt ( sämtliche Schreiben an die LRA werden vom BS beantwortet ).


Darf der BS ohne weiteres Amtshilfe anfordern?
Ist es ratsam die LRA noch mal an den Antrag zu erinnern?
Ist es ratsam tatsächlich einen Strafantrag auf Amtsanmassung zu stellen?

Fragen über Fragen.
Eine Lohn-/Kontenpfändung kann sich Person A nicht erlauben, daher wäre eine möglichst geringe Ratenzahlung gerade noch so akzeptabel ( dies wurde als mögliche Option mit der Sachbearbeiterin schon besprochen ).

Gruss

Thomas




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Mai 2018, 13:28 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In fiktiven Fällen erscheint es manchmal so, als wäre der Gläubiger der BS. Allerdings wird wohl mittlerweile die zuständige Rundfunkanstalt eindeutig genannt.

In den meisten fiktiven Fällen sind Sachbearbeiter, wie der Name schon sagt, lediglich "Bearbeiter", die nur eine Sache nach "Vorschrift" bearbeiten. Gegen einen derartigen Sachbearbeiter vorzugehen ist eine unnötige Maßnahme, weil diese wohl eher den Falschen trifft, bzw. wirkungslos bleibt.

Wie man schon in weiteren Ankündigungen von Stadkassen und Gemeinden den Eindruck hat, haben diese wohl lediglich den Zweck Angst zu machen und auf die "Unannehmlichkeiten" einer Zwangsvollstreckung hinzuweisen.

Der Bürger hat aber nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Auch im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Bürger seine rechtlichen Mittel nutzen.

Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden im Forum diskutiert und stehen dem Betroffenen zur Verfügung:

1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen.

2. Auf den Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten.

3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.

4. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

5. Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

6. Termin zur Vermögensauskunft wahrnehmen (möglichst mit Begleitung) und protokollieren lassen, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.

7. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.

8. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.

9. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.

Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2018, 07:11 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Wie ist es denn in diesem fiktiven Fall ?

Es steht ja der RBB drin, allerdings mit der Anschrift in Köln und c/o Beitragsservice.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass der Name der Rundfunkanstalt eindeutig sei und genüge,

Zitat
"Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

BESCHLUSS I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015, Leitsatz a)
https://openjur.de/u/792411.html



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Es darf erneut darauf hingewiesen werden, daß im Land Brandenburg alle Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention unmittelbares Landesgrundrecht sind und jede staatliche Stelle unmittelbar binden.

Art. 10 dieser EMRK bestimmt zur Informations- und Meinungsfreiheit, u.a.:

"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Gemäß den eindeutigen Ausführungen des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg kann es nicht sein, daß sich über internationale Verträge hinweggesetzt wird!

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein derartiger internationaler Vertrag.

Für weiteres hat es hier bereits folgende Themen:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162068.html#msg162068

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß im Land Brandenburg gemäß Kommunalverfassung grundsätzlich der zuständige Bürgermeister als Chef der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, (hier: Wustermark), die volle Verantwortung für die Rechtstreue aller seiner Leute hat.

Ob es bei der Staatskanzlei des Landes gut ankommt, als Verfassungsfeind bekannt zu werden?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

s
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Es darf erneut darauf hingewiesen werden, daß im Land Brandenburg alle Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention unmittelbares Landesgrundrecht sind und jede staatliche Stelle unmittelbar binden.

Art. 10 dieser EMRK bestimmt zur Informations- und Meinungsfreiheit, u.a.:

"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Gemäß den eindeutigen Ausführungen des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg kann es nicht sein, daß sich über internationale Verträge hinweggesetzt wird!

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein derartiger internationaler Vertrag.

Für weiteres hat es hier bereits folgende Themen:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162068.html#msg162068

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß im Land Brandenburg gemäß Kommunalverfassung grundsätzlich der zuständige Bürgermeister als Chef der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, (hier: Wustermark), die volle Verantwortung für die Rechtstreue aller seiner Leute hat.

Ob es bei der Staatskanzlei des Landes gut ankommt, als Verfassungsfeind bekannt zu werden?

Verstehe ich das richtig dass demnach der RBB keine Behörde sein darf und somit eine offene Forderung nicht über die Gemeinde eingetrieben werden darf ?

Was wäre daraus die Konsequenz?

Gruß

Thomas


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Verstehe ich das richtig dass demnach der RBB keine Behörde sein darf und somit eine offene Forderung nicht über die Gemeinde eingetrieben werden darf ? Was wäre daraus die Konsequenz?
Es kann im Forum keine Rechtsberatung geleistet werden; es obliegt jedem Leser, eigene Schlüsse zu ziehen, bzw. eigene, legale Wege zu beschreiten.

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, (hierzu siehe auch BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 mit Geltung für LRA und Co.), haben im Land Brandenburg keine Behördeneigenschaft und sind auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.


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Ich wollte euch mal ein Update in dieser Sache geben:

Über die Gemeinde wurde der Intendantin nochmals ein Widerspruch sowie eine Bitte um Aussetzung der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe bzw. vom EuGH übergeben.
Gleichzeitig wurde die Sachbearbeiterin in Kenntnis gesetzt dass im Falle einer Zwangsvollstreckung die Rechtmäßigkeit durch ein Gericht geprüft wird ( Amtshilfe und EMRK ).
In unserem Urlaub ging uns dann ein Schreiben zu dass der RBB momentan von einer Vollstreckung absieht und für die Gemeinde der Vorgang derzeit erledigt ist ( den genauen Wortlaut bzw. das Schreiben kann ich auf Wunsch anonymisiert bereitstellen).
Eine Stellungnahme seitens des RBB haben wir nicht bekommen, dafür aber einen neuen Festsetzungsbescheid.

Wir wissen grad nicht wie wir damit umgehen sollen, gerade nach dem Urteil aus Karlsruhe hätte ich etwas anderes erwartet ( die Entscheidung des RBB müssten nach meiner Erinnerung nach dem Urteil gefallen sein ).

Gruß

Thomas


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Auf den Festsetzungsbescheid würde eine Zurückweisung folgen, also jedes Mal. Das hat sich nicht geändert.

Was dann folgt ist die dauerhafte Beschäftigung der Stellen mit immer neuen Eingaben. Parallel dazu gilt es jedes Mal die versuchte Vollstreckung zu unterbinden.

Der Ablauf ist somit grob, Zurückweisung, hilfsweise Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung. Dann gilt es bei Ablehnung der Aussetzung dagegen Widerspruch zu erheben und gegen einen Widerspruchsbescheid zu klagen und hier dem Gericht keine Möglichkeit zu geben in der Sache zu entscheiden... Das geht nur mit Eingaben und der Befassung der bisherigen Urteile und kostet Zeit, also ist das vorzutragen.

Es läuft auf eine Art Zeitschleife hinaus.
In der Art würde eine PersonX wahrscheinlich reagieren.
Das Problem dabei ist tatsächlich, dass die Befassung mit bisherigen Urteilen Zeit kostet.
Und Richter es sich jetzt einfach machen wollen, wenn Sie versuchen die Klagen abzuweisen ... Hier gilt es genau zu überlegen, an welcher Stelle jede Person A ansetzen will. Und wie die Befassung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Eingang findet.

Das Bundesverfassungsgericht hat kein Recht gesprochen soviel darf klar sein. Ziel wird es sein das zu zerlegen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2021, 23:09 von DumbTV«

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@PersonX

Im Land Brandenburg ist Art. 10 EMRK mit "without interference by public authority" unmittelbar einzuhaltendes Landesgrundrecht, (mehrfach im Forum diskutiert); eine Verwaltung, die sich darüber hinwegsetzt, setzt sich über ihre Landesverfassung hinweg und stellt sich damit auf die Seite der Verfassungsfeinde.

Das Beispiel zeigt übrigens, daß die betreffenden Dokumente evtl. eben nicht vom RBB kommen, sondern vom BS offenbar in eigener Herrlichkeit konstruiert werden.

Der RBB hat bekanntlich das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen; gemäß BVerfG setzt das Recht auf Selbstverwaltung unmittelbare Rechtstreue voraus.

Es wäre wohl kaum als rechtstreu zu behandeln, wenn sich der Staat, bzw. eine öffentliche Stelle, bzw. ein öffentlich-rechtliches Unternehmen über seine Landesverfassung hinwegsetzt.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gleichzeitig wurde die Sachbearbeiterin in Kenntnis gesetzt dass im Falle einer Zwangsvollstreckung die Rechtmäßigkeit durch ein Gericht geprüft wird ( Amtshilfe und EMRK ).

Hierzu ein Hinweis:
In fiktiven Fällen könnten wohl Zwangsvollstreckungen durch die Stadtkassen oder Gemeinden, vom Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO geprüft werden, sofern man den entsprechenden Antrag auf Rechtschutz stellt. Der Antragsgegner könnte die Stadt oder die Gemeinde sein. Ergänzend wäre zusätzlich eine Klage möglich, auch hier wäre der Beklagte die Stadt oder die Gemeinde. Eine Beschwerde oder Hinweis an den Behördenleiter (z.B. Bürgermeister) auf den Verdacht einer unrechtmäßigen Vollstreckung, könnte auch von Vorteil sein.

Hierzu auch:
Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2018, 19:12 von Markus KA«
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  • Beiträge: 7.412
@Markus KA

es wäre die Frage, ob die Vorgehensweise in einem anderen Bundesland hier für Brandenburg tauglich und nötig ist?

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie sie die dt. ÖRR sind, (siehe dazu BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14), haben hier im Land keine Behördeneigenschaft, (siehe Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesdatenschutzgesetzes, welches vor einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes einzuhalten ist), also auch keine Amtshilfebefugnis, und sind aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Insofern ist der Verwaltungsrechtsweg im Falle des RBB/BS nicht gegeben, eher schon im Falle der zur benannten Stadtkasse gehörenden Körperschaft d.ö.R, die gemäß Kommunalverfassung des Landes an Stelle ihrer Stadtkasse einzig belangbar ist.


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  • Beiträge: 65
Die Gemeinde teilte uns also mit dass nach tel. Rücksprache der Gläubiger den Vorgang zurück nimmt.

Soweit so gut, nun haben wir es mit Creditreform zutun. Hier wird also erstmal das Mandat bzw. die Vollmacht im Original angefordert. Damit werden Sie schon überfordert sein.

Eine Rückfrage zum Art. 10 EMRK habe ich aber noch:

Heisst das für das Land Brandenburg dass der Gläubiger noch nicht mal einen Mahnbescheid erlassen darf oder ist das Amtsgericht keine Verwaltung in diesem Sinne ?

Gruss

Thomas

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „EMRK“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen, die Frage im entsprechenden Thread oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2018, 18:10 von Markus KA«

A
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Nach Anforderung der Vollmacht im Original und Androhung von rechtlichen Schritten (sofern diese nicht kommt, und sie wird nicht kommen) wird der Vorgang seitens der Crefo an den Gläubiger zurück gegeben (#)
Habe ich selber so durch...


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Edit "Markus KA":
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Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen, die Frage im entsprechenden Thread oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Die EMRK ist im Land Brandenburg unmittelbar gültiges Landesgrundrecht; sie ist hier deswegen nicht ohne Grund benannt, weil man sich hier unmittelbar darauf stützen kann und sich kein Adressat der Landesverfassung darüber hinwegsetzen darf, auch kein Amtsgericht, weil nicht nur Behörden, sondern eben auch alle Gerichte der Landesverfassung unmittelbar unterworfen sind.

Für Diskussionen betreffs anderer Bundesländer wäre Dein Einwand berechtigt, aber hier ist sie eben auch Landesrecht und deswegen behandelbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. August 2018, 19:29 von pinguin«
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