In fiktiven Fällen erscheint es manchmal so, als wäre der Gläubiger der BS. Allerdings wird wohl mittlerweile die zuständige Rundfunkanstalt eindeutig genannt.
In den meisten fiktiven Fällen sind Sachbearbeiter, wie der Name schon sagt, lediglich "Bearbeiter", die nur eine Sache nach "Vorschrift" bearbeiten. Gegen einen derartigen Sachbearbeiter vorzugehen ist eine unnötige Maßnahme, weil diese wohl eher den Falschen trifft, bzw. wirkungslos bleibt.
Wie man schon in weiteren Ankündigungen von Stadkassen und Gemeinden den Eindruck hat, haben diese wohl lediglich den Zweck Angst zu machen und auf die "Unannehmlichkeiten" einer Zwangsvollstreckung hinzuweisen.
Der Bürger hat aber nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Auch im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Bürger seine rechtlichen Mittel nutzen.
Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden im Forum diskutiert und stehen dem Betroffenen zur Verfügung:
1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen.
2. Auf den Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten.
3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.
4. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).
5. Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).
6. Termin zur Vermögensauskunft wahrnehmen (möglichst mit Begleitung) und protokollieren lassen, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.
7. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.
8. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.
9. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.
Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665