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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Brandenburg => Thema gestartet von: scottel am 14. Mai 2018, 11:24

Titel: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 14. Mai 2018, 11:24
Hallo zusammen,

Person A hat nun von der Gemeinde eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung bekommen, der Gläubiger ist nicht die LRa sondern der BS.
Person A war heute früh bei der Gemeinde und hat die Sachbearbeiterin aufgesucht.
Angeblich gibt es nur ein Schreiben vom BS an die Gemeinde mit der Bitte um Amtshilfe, einen Titel oder ähnliches gibt es nicht ( jedoch gab es vor Jahren schon mal den Versuch zu vollstrecken, dies wurde aber seinerzeit durch ein Widerspruchsschreiben abgewendet ).
Der Sachbearbeiterin ist ziemlich egal ob der BS geschäftsfähig ist ( vielmehr ist sie der Meinung dass dies so ist ) und zeigte sich auch von einer möglichen Anzeige wegen Amtsanmassung unbeeindruckt.
Sie meinte Person A solle das direkt mit dem BS klären, sie leitet aber gerne ein Schreiben per Fax weiter. Sie liess durchblicken dass sie das des öfteren tut und dann erstmal Ruhe herrscht.

Person A hatte kürzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung ( aufgrund des Fragenkatalogs beim EuGh ) bei der LRA gestellt, dies wurde vom BS abgelehnt ( sämtliche Schreiben an die LRA werden vom BS beantwortet ).


Darf der BS ohne weiteres Amtshilfe anfordern?
Ist es ratsam die LRA noch mal an den Antrag zu erinnern?
Ist es ratsam tatsächlich einen Strafantrag auf Amtsanmassung zu stellen?

Fragen über Fragen.
Eine Lohn-/Kontenpfändung kann sich Person A nicht erlauben, daher wäre eine möglichst geringe Ratenzahlung gerade noch so akzeptabel ( dies wurde als mögliche Option mit der Sachbearbeiterin schon besprochen ).

Gruss

Thomas


Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 14. Mai 2018, 13:47
In fiktiven Fällen erscheint es manchmal so, als wäre der Gläubiger der BS. Allerdings wird wohl mittlerweile die zuständige Rundfunkanstalt eindeutig genannt.

In den meisten fiktiven Fällen sind Sachbearbeiter, wie der Name schon sagt, lediglich "Bearbeiter", die nur eine Sache nach "Vorschrift" bearbeiten. Gegen einen derartigen Sachbearbeiter vorzugehen ist eine unnötige Maßnahme, weil diese wohl eher den Falschen trifft, bzw. wirkungslos bleibt.

Wie man schon in weiteren Ankündigungen von Stadkassen und Gemeinden den Eindruck hat, haben diese wohl lediglich den Zweck Angst zu machen und auf die "Unannehmlichkeiten" einer Zwangsvollstreckung hinzuweisen.

Der Bürger hat aber nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Auch im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Bürger seine rechtlichen Mittel nutzen.

Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden im Forum diskutiert und stehen dem Betroffenen zur Verfügung:

1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen.

2. Auf den Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten.

3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.

4. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

5. Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen (evtl. Anleitung und Hinweise hierzu auf der Internetseite des VG).

6. Termin zur Vermögensauskunft wahrnehmen (möglichst mit Begleitung) und protokollieren lassen, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.

7. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.

8. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.

9. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.

Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)
Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)


Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 14. Mai 2018, 13:51
Wie ist es denn in diesem fiktiven Fall ?

Es steht ja der RBB drin, allerdings mit der Anschrift in Köln und c/o Beitragsservice.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 14. Mai 2018, 15:26
Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass der Name der Rundfunkanstalt eindeutig sei und genüge,

Zitat
"Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

BESCHLUSS I ZB 64/14 vom 11. Juni 2015, Leitsatz a)
https://openjur.de/u/792411.html (https://openjur.de/u/792411.html)

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 14. Mai 2018, 16:51
Es darf erneut darauf hingewiesen werden, daß im Land Brandenburg alle Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention unmittelbares Landesgrundrecht sind und jede staatliche Stelle unmittelbar binden.

Art. 10 dieser EMRK bestimmt zur Informations- und Meinungsfreiheit, u.a.:

"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Gemäß den eindeutigen Ausführungen des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg kann es nicht sein, daß sich über internationale Verträge hinweggesetzt wird!

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein derartiger internationaler Vertrag.

Für weiteres hat es hier bereits folgende Themen:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162068.html#msg162068

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß im Land Brandenburg gemäß Kommunalverfassung grundsätzlich der zuständige Bürgermeister als Chef der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, (hier: Wustermark), die volle Verantwortung für die Rechtstreue aller seiner Leute hat.

Ob es bei der Staatskanzlei des Landes gut ankommt, als Verfassungsfeind bekannt zu werden?
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 15. Mai 2018, 10:38
Es darf erneut darauf hingewiesen werden, daß im Land Brandenburg alle Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention unmittelbares Landesgrundrecht sind und jede staatliche Stelle unmittelbar binden.

Art. 10 dieser EMRK bestimmt zur Informations- und Meinungsfreiheit, u.a.:

"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".

Gemäß den eindeutigen Ausführungen des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg kann es nicht sein, daß sich über internationale Verträge hinweggesetzt wird!

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein derartiger internationaler Vertrag.

Für weiteres hat es hier bereits folgende Themen:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162068.html#msg162068

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß im Land Brandenburg gemäß Kommunalverfassung grundsätzlich der zuständige Bürgermeister als Chef der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, (hier: Wustermark), die volle Verantwortung für die Rechtstreue aller seiner Leute hat.

Ob es bei der Staatskanzlei des Landes gut ankommt, als Verfassungsfeind bekannt zu werden?

Verstehe ich das richtig dass demnach der RBB keine Behörde sein darf und somit eine offene Forderung nicht über die Gemeinde eingetrieben werden darf ?

Was wäre daraus die Konsequenz?

Gruß

Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 15. Mai 2018, 11:35
Verstehe ich das richtig dass demnach der RBB keine Behörde sein darf und somit eine offene Forderung nicht über die Gemeinde eingetrieben werden darf ? Was wäre daraus die Konsequenz?
Es kann im Forum keine Rechtsberatung geleistet werden; es obliegt jedem Leser, eigene Schlüsse zu ziehen, bzw. eigene, legale Wege zu beschreiten.

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, (hierzu siehe auch BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14 mit Geltung für LRA und Co.), haben im Land Brandenburg keine Behördeneigenschaft und sind auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 30. Juli 2018, 09:39
Ich wollte euch mal ein Update in dieser Sache geben:

Über die Gemeinde wurde der Intendantin nochmals ein Widerspruch sowie eine Bitte um Aussetzung der Vollstreckung bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe bzw. vom EuGH übergeben.
Gleichzeitig wurde die Sachbearbeiterin in Kenntnis gesetzt dass im Falle einer Zwangsvollstreckung die Rechtmäßigkeit durch ein Gericht geprüft wird ( Amtshilfe und EMRK ).
In unserem Urlaub ging uns dann ein Schreiben zu dass der RBB momentan von einer Vollstreckung absieht und für die Gemeinde der Vorgang derzeit erledigt ist ( den genauen Wortlaut bzw. das Schreiben kann ich auf Wunsch anonymisiert bereitstellen).
Eine Stellungnahme seitens des RBB haben wir nicht bekommen, dafür aber einen neuen Festsetzungsbescheid.

Wir wissen grad nicht wie wir damit umgehen sollen, gerade nach dem Urteil aus Karlsruhe hätte ich etwas anderes erwartet ( die Entscheidung des RBB müssten nach meiner Erinnerung nach dem Urteil gefallen sein ).

Gruß

Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: PersonX am 30. Juli 2018, 10:22
Auf den Festsetzungsbescheid würde eine Zurückweisung folgen, also jedes Mal. Das hat sich nicht geändert.

Was dann folgt ist die dauerhafte Beschäftigung der Stellen mit immer neuen Eingaben. Parallel dazu gilt es jedes Mal die versuchte Vollstreckung zu unterbinden.

Der Ablauf ist somit grob, Zurückweisung, hilfsweise Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung. Dann gilt es bei Ablehnung der Aussetzung dagegen Widerspruch zu erheben und gegen einen Widerspruchsbescheid zu klagen und hier dem Gericht keine Möglichkeit zu geben in der Sache zu entscheiden... Das geht nur mit Eingaben und der Befassung der bisherigen Urteile und kostet Zeit, also ist das vorzutragen.

Es läuft auf eine Art Zeitschleife hinaus.
In der Art würde eine PersonX wahrscheinlich reagieren.
Das Problem dabei ist tatsächlich, dass die Befassung mit bisherigen Urteilen Zeit kostet.
Und Richter es sich jetzt einfach machen wollen, wenn Sie versuchen die Klagen abzuweisen ... Hier gilt es genau zu überlegen, an welcher Stelle jede Person A ansetzen will. Und wie die Befassung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Eingang findet.

Das Bundesverfassungsgericht hat kein Recht gesprochen soviel darf klar sein. Ziel wird es sein das zu zerlegen
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 30. Juli 2018, 13:37
@PersonX

Im Land Brandenburg ist Art. 10 EMRK mit "without interference by public authority" unmittelbar einzuhaltendes Landesgrundrecht, (mehrfach im Forum diskutiert); eine Verwaltung, die sich darüber hinwegsetzt, setzt sich über ihre Landesverfassung hinweg und stellt sich damit auf die Seite der Verfassungsfeinde.

Das Beispiel zeigt übrigens, daß die betreffenden Dokumente evtl. eben nicht vom RBB kommen, sondern vom BS offenbar in eigener Herrlichkeit konstruiert werden.

Der RBB hat bekanntlich das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen; gemäß BVerfG setzt das Recht auf Selbstverwaltung unmittelbare Rechtstreue voraus.

Es wäre wohl kaum als rechtstreu zu behandeln, wenn sich der Staat, bzw. eine öffentliche Stelle, bzw. ein öffentlich-rechtliches Unternehmen über seine Landesverfassung hinwegsetzt.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 30. Juli 2018, 15:46
Gleichzeitig wurde die Sachbearbeiterin in Kenntnis gesetzt dass im Falle einer Zwangsvollstreckung die Rechtmäßigkeit durch ein Gericht geprüft wird ( Amtshilfe und EMRK ).

Hierzu ein Hinweis:
In fiktiven Fällen könnten wohl Zwangsvollstreckungen durch die Stadtkassen oder Gemeinden, vom Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO geprüft werden, sofern man den entsprechenden Antrag auf Rechtschutz stellt. Der Antragsgegner könnte die Stadt oder die Gemeinde sein. Ergänzend wäre zusätzlich eine Klage möglich, auch hier wäre der Beklagte die Stadt oder die Gemeinde. Eine Beschwerde oder Hinweis an den Behördenleiter (z.B. Bürgermeister) auf den Verdacht einer unrechtmäßigen Vollstreckung, könnte auch von Vorteil sein.

Hierzu auch:
Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 30. Juli 2018, 17:12
@Markus KA

es wäre die Frage, ob die Vorgehensweise in einem anderen Bundesland hier für Brandenburg tauglich und nötig ist?

Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie sie die dt. ÖRR sind, (siehe dazu BGH KZR 3/14 und BGH KZR 31/14), haben hier im Land keine Behördeneigenschaft, (siehe Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesdatenschutzgesetzes, welches vor einem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes einzuhalten ist), also auch keine Amtshilfebefugnis, und sind aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Insofern ist der Verwaltungsrechtsweg im Falle des RBB/BS nicht gegeben, eher schon im Falle der zur benannten Stadtkasse gehörenden Körperschaft d.ö.R, die gemäß Kommunalverfassung des Landes an Stelle ihrer Stadtkasse einzig belangbar ist.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 05. August 2018, 12:31
Die Gemeinde teilte uns also mit dass nach tel. Rücksprache der Gläubiger den Vorgang zurück nimmt.

Soweit so gut, nun haben wir es mit Creditreform zutun. Hier wird also erstmal das Mandat bzw. die Vollmacht im Original angefordert. Damit werden Sie schon überfordert sein.

Eine Rückfrage zum Art. 10 EMRK habe ich aber noch:

Heisst das für das Land Brandenburg dass der Gläubiger noch nicht mal einen Mahnbescheid erlassen darf oder ist das Amtsgericht keine Verwaltung in diesem Sinne ?

Gruss

Thomas

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „EMRK“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen, die Frage im entsprechenden Thread oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Abgelehnt am 05. August 2018, 19:07
Nach Anforderung der Vollmacht im Original und Androhung von rechtlichen Schritten (sofern diese nicht kommt, und sie wird nicht kommen) wird der Vorgang seitens der Crefo an den Gläubiger zurück gegeben (#)
Habe ich selber so durch...
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 05. August 2018, 19:23
Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „EMRK“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen, die Frage im entsprechenden Thread oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Die EMRK ist im Land Brandenburg unmittelbar gültiges Landesgrundrecht; sie ist hier deswegen nicht ohne Grund benannt, weil man sich hier unmittelbar darauf stützen kann und sich kein Adressat der Landesverfassung darüber hinwegsetzen darf, auch kein Amtsgericht, weil nicht nur Behörden, sondern eben auch alle Gerichte der Landesverfassung unmittelbar unterworfen sind.

Für Diskussionen betreffs anderer Bundesländer wäre Dein Einwand berechtigt, aber hier ist sie eben auch Landesrecht und deswegen behandelbar.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 12. August 2018, 20:04
Hallo Scottel
Auch ich bin von der Gemeinde Wustermark angeschrieben worden, wegen ausstehender Rundfunkgebühren. Vielleicht kannst du dich mit mir in Verbindung setzen und mir dein Schreiben an den RBB zukommen lassen.
Mein momentaner Stand ist: Das ich beim VG Potsdam war. Dort einen Eilantrag auf Vollstreckungsschutz gestellt habe. Nun kam ein Schreiben vom Anwalt, der für die Gemeinde Wustermark in Vollmacht getreten ist und den Antrag ablehnen möchte.
Vielen Dank für deine Mühen.
Grüße
Florian
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: muuhhhlli am 12. August 2018, 22:06
Mein momentaner Stand ist: Das ich beim VG Potsdam war. Dort einen Eilantrag auf Vollstreckungsschutz gestellt habe. Nun kam ein Schreiben vom Anwalt, der für die Gemeinde Wustermark in Vollmacht getreten ist und den Antrag ablehnen möchte.
Grüße Florian

Könnte das jetzt darauf hindeuten, dass mit der Entscheidung des BVerfG für den RF-Beitrag - die Gemeinden Ihre Aufgaben an Rechtsanwälte abgeben - damit diese RA Ihre zusätzlichen Kosten von den RF-Beitragsgegnern erheben und Rechtssicher abrechnen können, wenn ein Abtretungsvertrag der Forderungen zwischen einer Gemeinde und dem RA besteht?
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 12. August 2018, 22:13
Falls jemand Interesse hat, was ein Anwalt so schreibt. Kann ich gerne die Seiten einscannen und diese hier einstellen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: observer am 13. August 2018, 00:42
Da besteht defintiv Interesse.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 13. August 2018, 08:26
Da besteht defintiv Interesse.
Dito.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 13. August 2018, 08:30
Interessiert mich auch mal.

Ich werde mich im Laufe des Tages dazu noch mal melden, bitte um Geduld.

Gruß

Thomas


Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: drboe am 13. August 2018, 08:48
Eine Stellungnahme seitens des RBB haben wir nicht bekommen, dafür aber einen neuen Festsetzungsbescheid.

Gegen den hoffentlich Widerspruch eingelegt wurde.

M. Boettcher
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 13. August 2018, 08:53
Eine Stellungnahme seitens des RBB haben wir nicht bekommen, dafür aber einen neuen Festsetzungsbescheid.

Gegen den hoffentlich Widerspruch eingelegt wurde.

M. Boettcher

Selbstverständlich
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: drboe am 13. August 2018, 09:00
@scottel: solange über den Widerspruch nicht entschieden wurde, kann nicht vollstreckt werden, weil man sich wieder im Vorverfahren befindet. Siehe "Bumerang Effekt" unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159375.html#msg159375

M. Boettcher
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 13. August 2018, 09:06
Es gab leider Zeiten wo nicht allen Festsetzungsbescheiden widersprochen wurde, hier geht es um den Zeitraum 01.2013 bis 09.2017.

Schaun mer mal, jetzt will erstmal Creditreform was ( die ich aber abzuschütteln weiss ).

Gruß

Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Postfakt am 13. August 2018, 11:12
Hallo Mitstreiter,
im Land Brandenburg scheint man in Sachen "Beitragsservice" nun zum Rundumschlag auszuholen, ein ähnlichlautendes Schreiben der Stadtverwaltung
ging auch mir jetzt zu. Ein per einfachem Brief vorgedrucktes Schreiben aus Textbausteinen, in dem nur die zutreffende Summe eingesetzt wurde.
Ich will als Erstes Einblick in alle vorliegenden Unterlagen nehmen und dann schaun wir weiter.

Grüße
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 13. August 2018, 11:14
Hallo Mitstreiter,
im Land Brandenburg scheint man in Sachen "Beitragsservice" nun zum Rundumschlag auszuholen, ein ähnlichlautendes Schreiben der Stadtverwaltung
ging auch mir jetzt zu. Ein per einfachem Brief vorgedrucktes Schreiben aus Textbausteinen, in dem nur die zutreffende Summe eingesetzt wurde.
Ich will als Erstes Einblick in alle vorliegenden Unterlagen nehmen und dann schaun wir weiter.

Grüße

Geht es hier auch um die Gemeinde Wustermark ?
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Postfakt am 13. August 2018, 11:16
Hallo Mitstreiter,
im Land Brandenburg scheint man in Sachen "Beitragsservice" nun zum Rundumschlag auszuholen, ein ähnlichlautendes Schreiben der Stadtverwaltung
ging auch mir jetzt zu. Ein per einfachem Brief vorgedrucktes Schreiben aus Textbausteinen, in dem nur die zutreffende Summe eingesetzt wurde.
Ich will als Erstes Einblick in alle vorliegenden Unterlagen nehmen und dann schaun wir weiter.

Grüße

Geht es hier auch um die Gemeinde Wustermark ?

Nein, Landkreis MOL (du hattest Post von mir)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 13. August 2018, 11:34
Da nun ein weiterer Leidensgenosse dazugekommen ist möchte ich mein Vorgehen kurz schildern:

Bereits im März hatte ich einen Widerspruch und ( separat ) einen Antrag auf Aussetzung im Hinblick auf das Verfahren am EuGH gestellt ( adressiert an den RBB ). Der Widerspruch wurde vom BS abgeschmettert, der Antrag wurde, sofern ich das jetzt richtig im Kopf habe, überhaupt nicht beantwortet.

Als Reaktion auf die Ankündigung der Zwangsvollstreckung hat die Gemeinde von mir ein Schreiben erhalten welches sie an den RBB weiterleiten wollte.
Inhalt des Schreibens war eine Erinnerung an meinen Antrag, diesmal an die Frau Intendantin gerichtet. Der Antrag wurde nochmals in Kopie beigelegt.

Weiterhin hat die Sachbearbeiterin der Gemeinde ein Schreiben erhalten wo im Falle der tatsächlichen Vollstreckung darauf hingewiesen wurde dass ich die Rechtslage prüfen lassen werden. Es wurde dargelegt dass der RBB keine Behörde ist und somit aus meiner Sicht nicht berechtigt ist ein Amtshilfeersuchen durchzuführen, ebenso wurde der Hinweis in Richtung Gemeinde gegeben dass sie keine Amtshilfe leisten darf.
Des weiteren wurde von mir der Art. 10 MRK angeführt, auch hier würde sich die Gemeinde sowie der Bürgermeister ggf. strafbar machen.

Ob die Gemeinde meine Schreiben tatsächlich weitergeleitet hat oder nicht weiss ich leider nicht. Angeblich hat der RBB am 18.07.2018 die Vollstreckung ausgesetzt, dies wurde mir schriftlich von der Gemeinde mitgeteilt ( die Kosten i.H.v 42 € wollen sie von mir haben, hierzu wird es noch einen separaten Schriftwechsel geben ). Der RBB hat sich hierzu nicht geäussert, das Schreiben bleibt bis heute unbeantwortet. In der Folge wurde dann Creditreform in die Spur geschickt.

Ich kann die Schreiben in Form der Textblöcke gerne zur Verfügung stellen.

@Mods
Gibt es hier rechtliche Bedenken ?

Gruß

Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 13. August 2018, 11:43
Schaun mer mal, jetzt will erstmal Creditreform was ( die ich aber abzuschütteln weiss ).
Bei fiktiver gleichzeitiger doppelten Zahlungsaufforderung, einmal durch die Gemeinde und einmal durch Creditreform, könnte es doch interessant sein, die Gemeinde über die "Doppelgleisige" Vorgehensweise der Rundfunkanstalt zu informieren und auf den möglichen Gebührenverlust und den unnötigen verlustreichen Aufwand der Gemeinde hinzuweisen, wenn sich der Schuldner für die Creditreform entscheidet.
Oder einfach der Gemeinde die Frage stellen, wofür sich der Schuldner jetzt entscheiden soll?  8)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 13. August 2018, 18:18
Hallo
Hier mal die Schreiben vom VG Potsdam und vom Anwalt, der im Auftrag der Gemeinde Wustermark tätig ist.
Vielleicht hat jemand einen Tipp, was ich dem VG Potsdam antworten kann.
Viele Grüße
Florian

Edit "Markus KA":
Beitrag musste angepasst werden.
Anlage1 wurden vollständig anonymisiert  - Namen, Unterschriften, Dienstsiegel, Rufnummer etc. entfernt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: FKupp am 14. August 2018, 21:39
Frage doch mal nach was bitte eine "Schreibauftragstechnik" bedeutet  ;)
so etwas grenzt doch an Volksverdummung, sorry.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: drboe am 15. August 2018, 12:27
Zitat
Gegen die Rechtmäßigkeit und ggf. sofortige Vollstreckbarkeit hätte sich der Antragsteller im Übrigen in einem Verfahren gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu wenden gehabt.

"zu wenden gehabt"? Rumpeldeutsch vom Feinsten. Es muss heißen: "hätte ... sich wenden müssen."

Wie sich aus dem bestätigten Empfang von zwei Bescheiden zuverläßlich schließen lässt, der Zwangszahler hätte dann auch den dritten Bescheid erhalten, verschließt sich mir. Es dürfte zur Lebenserfahrung nahezu jedes Bürgers gehören, dass er nicht vollständig von der Zustellung von Post ausgeschlossen ist, aber dennoch einige Sendungen ihn nie erreichen.

Darf ich dann im Gegenzug aus dem vergeblichen Versuch einer in Berlin wohnenden Verwandten, mir mehrfach eine Einladung zu senden, den Schluss ziehen, dass die Deutsche Post bei mir überhaupt keine Post mehr liefert? Und kann ich angesichts solcher "Logik" dann hochrechnen, dass außer Florian77 überhaupt kein Bürger der Bundesrepublik Deutschland jemals Post erhält? Ich bin ja sicher kein Einzelfall. Ersichtlich würde, folgt man den Argumenten der Gegenseite, ein weiterer Bürger, der (gelegentlich) keine Post erhält, genügen festzustellen, dass niemand je Post erhält. Dass dies dies Irrsinn ist, dürften wohl selbst Juristen erkennen können. Im Übrigen gibt es ein etabliertes Mittel eine Zustellung zu belegen. Nennt sich Postzustellungsauftrag.

Egal, was ÖRR und BS herbei fabulieren, sie können nicht belegen, dass ihre Schreiben die Empfänger erreichen, es sei denn, sie würden den üblichen Weg gehen. Dass der BS Geld sparen will, kann nicht zu Lasten des angeblichen Empfängers  gehen. Wenn der bestreitet ein Schreiben erhalten zu haben, muss der BS eben beweisen, dass dies doch zugestellt wurde. Da er das mangels Zeugen bzw. Zustellurkunde nicht kann, muss der, käme es in Deutschland bezgl. der Rundfunkfinanzierzung auf Rechtsstaatlichkeit überhaupt noch an, m. E. die Folgen tragen. Wobei mir klar ist, dass die Richter an den VG sich bisher derart Rundfunk-affin verhalten, dass ÖRR und BS nahezu alles behaupten können, auch, dass die Erde eine Scheibe ist.

M. Boettcher
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 15. August 2018, 12:37
Ich frage mich auch, weshalb die Gemeinde einen Rechtsanwalt beauftragt.
Nach Aussage der Sachbearbeiterin ist bei der Gemeinde eine Juristin beschäftigt.

Kann sie das nicht erledigen ?
Muss dafür sinnlos Geld verballert werden?

Im übrigen bezeichnet der Rechtsanwalt den RBB als "Behörde", das ist m.M.n. schon falsch.

Gruß
Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: tilobi am 15. August 2018, 18:17
Musterschreiben: Rechtsmittel an die Amtsgerichte gegen die gesetzwidrige Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Zivilprozessordnung
Lesezeit: ca. 62 min.
Dieses Rechtsmittel ist ausschließlich gegen Zwangsmittel gedacht, welche von den Amtsgerichten und deren Gerichtsvollziehern bzw. von Städten und Kommunen oder Gemeinden unter Verweis auf die Zivilprozessordnung androht und vollzogen werden!
Auch hier nochmals unsere Empfehlung: Bevor Sie das Risiko einer Begegnung mit den bewaffneten Einheiten eingehen und Schaden an Leib und Leben zu nehmen drohen, zahlen Sie bitte unter Vorbehalt: http://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/.
Das folgende Rechtsmittel wendet sich gegen die gesetzeswidrige Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Zivilprozessordnung.
Inhalt
1 Übersicht
2 Gesetzliche Grundlagen
3 Wichtige Hinweise
4 Anmerkung
4.1 Hinweis zu bereits erfolgten »Antworten« der Amtsgerichte
5 Rechtsmittel als Musterschreiben
6 UPDATES
6.1 24.10.2016: Richterliche Verfügung eines Amtsgerichts zum Musterschreiben
6.1.1 Musterschreiben zur o.a. richterlichen Verfügung
6.2 13.10.2016: Rechtspflegerbeschluss zur Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts ./. Max Mustermann
6.2.1 Musterschreiben zum o.a. Rechtspflegerbeschluss
6.3 Musterschreiben: Beschwerde von Grundgesetzes wegen gegen die grundgesetzeswidrige »Auslegung« des Rechtsmittels – an die Amtsgerichte gegen die gesetzwidrige Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Zivilprozessordnung – als Erinnerung gemäß § 766 ZPO
7 Amtsmissbrauch durch Erhebung von Gerichtskosten statt Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit
Übersicht
Vom Verfahren zur ggf. zwangsweisen Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kraft Gesetzes ausgeschlossen, da es sich bei öffentlich-rechtlichen Forderungen weder um gemäß § 13 GVG erforderliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten noch um Familiensachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) oder Strafsachen handelt.
Die einfachgesetzliche Verweisung der einzelnen Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder auf Vollstreckungsvorschriften der Zivilprozessordnung scheitert bereits an der mangelnden sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche Forderungen und kann die Vorschriften der sachlichen Zuständigkeiten gemäß § 13 GVG nicht stillschweigend ändern, da Bundesrecht gemäß Art. 31 GG immer Landesrecht bricht.
Gesetzliche Grundlagen
§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Wichtige Hinweise
Bitte verwenden Sie das nachstehende Musterschreiben als Rechtsmittel ausschließlich für den Fall, dass die gegen Sie erhobene Forderung auf der Grundlage der Zivilprozessordnung gegen Sie durchgesetzt werden soll. Dazu zählen alle Amtshandlungen der Zivilgerichtsbarkeit, also auch Handlungen der Gerichtsvollzieher. Halten Sie eine Kopie des Rechtsmittels zur Vorlage an den Gerichtsvollzieher vor. Lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen bzw. überreichen Sie die Kopie unter Zeugen!
Fügen Sie diesem Musterschreiben nichts hinzu und lassen nichts aus. Jedes Hinzufügen oder Weglassen erhöht die Gefahr, dass sich die Richter an einer Nebensächlichkeit festbeißen, um der Forderung nicht zu entsprechen.
Vergessen Sie nicht, das aktuelle Datum sowie Ihren Namen und die Adresse einzusetzen sowie die Adresse des zuständigen Amtsgerichts. Im Betreff sollte bei »Schriftsatz vom« das Datum der jeweiligen Vollstreckungsanordnung stehen sowie folgend dessen Aktenzeichen. Unter Bezug bitte das jeweilige Zwangsmittel angeben, mit dessen Vollzug gedroht wird.
Lesen Sie vor jeder Verwendung unseres Musterschreibens dessen Inhalt und vergleichen ihn mit den dort genannten Einzelnormen. Sie entscheiden, ob Sie dieses Rechtsmittel verwenden oder nicht.
Da die Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden sind und die Richter weiterhin in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG nur dem Gesetz unterworfen sind, muss, falls die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sein will, jede auf der Anwendung der Zivilprozessordnung beruhende hoheitliche Handlung bei der Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen unverzüglich eingestellt werden, weil die ordentlichen Gerichte gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) sachlich nicht zuständig sind für öffentlich-rechtliche Verwaltungsvollstreckungen.
Diese Forderung ist der Kern des folgenden Rechtsmittels als Musterschreiben.
Sollte dieser Forderung nicht entsprochen werden, senden Sie uns bitte unbedingt die entsprechenden Beschlüsse der Amtsgerichte um ihre persönlichen Daten anonymisiert an hallo@rundfunkbeitragsklage.de mit dem Betreff »Amtsgerichte gegen das Gesetz«.
Anmerkung
Wir dürfen gespannt sein, welche Ausflüchte die auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Amtsrichter/innen – wohl eher noch die noch gar nicht zur Rechtsprechung befugten Hilfsrichter/innen in Gestalt des Richters auf Probe – finden werden, um sowohl zu bekräftigen, dass der Grundrechtsträger sich nicht auf dem Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen die Beitreibung von – vom Grundgesetz wegen nicht vorhandenen – öffentlich-rechtlichen Forderungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wehren kann, weil die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG sachlich nicht zuständig ist, aber die Beitreibungen von – vom Grundgesetz wegen nicht vorhandenen – öffentlich-rechtlichen Forderungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf dem ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden können, obwohl die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG sachlich nicht zuständig ist.
Hinweis zu bereits erfolgten »Antworten« der Amtsgerichte
Der Beweis für die formelle Korrektheit des folgenden Rechtsmittels wurde, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus, bereits erbracht durch die Tatsache, dass bisher keine formellen Entgegnungen der Amtsgerichte erfolgte, sondern stur auf die Zivilprozessordnung verwiesen worden ist mit dem erkennbaren Ziel, den Beschwerdeführer doch irgendwie zu einem Rechtsmittel nach der ZPO zu drängen.
Wie müsste eine solche formelle Entgegnung aussehen? Indem ganz einfach ein über der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz stehendes Gesetz, z.B. das Grundgesetz, zitiert würde, aus dem hervorgeht, dass die ordentlichen Gerichte – entgegen § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG – doch sachlich zuständig wären für die Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten. Ein solches Gesetz jedoch existiert nicht.
Dass es also so aussieht, als hätte die Verwendung unseres Musterschreibens keinen Erfolg, liegt nicht daran, dass es inhaltlich falsch wäre, sondern dass die Gerichte hier so offensichtliche Rechtsbeugung begehen, dass es mit den Händen zu greifen ist.
Warum machen die Gerichte so etwas? Auch diese Frage ist einfach zu beantworten: Weil sie es können. Weil nämlich kein Staatsanwalt einen solchen Richter oder auch Rechtspfleger wegen Rechtsbeugung anklagen wird. Weil das Justizsystem in Deutschland seit 1933 immer gleich funktioniert: Die Justiz ist eine öffentliche Gewalt mit der Aufgabe, zu verhindern, dass der Bürger effektiv gegen den Staat vorgehen kann, damit der Staat machen kann, was immer seine Amtsträger wollen. Ob das durch Gesetz sogar verboten ist, spielt keine Rolle.
Der Vorteil unseres gemeinsamen Handelns liegt aber darin, dass wir diese Rechtsbeugungen aktenkundig machen und veröffentlichen und keiner dieser Richter und anderen Personen an den Gerichten weiß tatsächlich, ob sich der politische Wind nicht doch eines Tages dreht und sie zur Verantwortung gezogen werden für ihr Handeln.
Rechtsmittel als Musterschreiben
Max Mustermann
Mustergasse 1
00000 Musterhausen
An das Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
00000 Musterhausen
Betreff: Forderung zum Schriftsatz vom … zu Aktenzeichen …
Bezug: Hier bitte den Titel der Zwangsmaßnahme eintragen (z.B.: Ladung zur Vermögensauskunft, Pfändung, Haftbefehl etc.)
Hier: Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung
FORDERUNG
Gegen das gegen den Unterzeichner angedrohte und/oder angewendete Zwangsmittel zum Zwecke der ggf. zwangsweisen Beitreibung der als öffentlich-rechtlich bezeichneten Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt wird hiermit Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG an das für den Unterzeichner zuständige Amtsgericht eingelegt, da der Unterzeichner durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden ist.
Im Wege der der öffentlichen Gewalt grundgesetzlich unverbrüchlich befohlenen Folgenbeseitigung gemäß Art. 1 Abs. 1, 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung wird hier und jetzt seitens des unterzeichnenden grundgesetzwidrig in seinen Grundrechten verletzten Grundrechteträgers gefordert,
die deklaratorische Feststellung des durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG begründeten unheilbaren Mangels der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Gesetzes wegen durch das erkennende Amtsgericht für die ggf. auch zwangsweise Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf der Grundlage der Zivilprozessordnung und damit der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit kraft Gesetzes vom gegen den Unterzeichner gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) angestrengten Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
BEGRÜNDUNG
Die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende Rundfunkanstalt erhebt vom Unterzeichner den sogenannten Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages sowie des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Dass bereits dessen Erhebung und Beitreibung eine unzulässige Verletzung des Grundrechts auf die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG unter Verletzung der Wesensgehaltsgarantie gemäß Art. 19 Abs. 2 GG darstellen, welche durch den terminus technicus »ungehindert« hergestellt wird, ist, wie nachstehend erkennbar, mangels sachlicher Zuständigkeit von den ordentlichen Gerichten weder zu prüfen noch festzustellen.
Die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende Rundfunkanstalt ist gemäß Rundfunkstaatsvertrag sowie Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Anstalt des öffentlichen Rechts und ihre Forderung somit eine öffentlich-rechtliche Forderung, welche gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) ausschließlich im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden darf.
Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder weisen der ggf. auch zwangsweisen Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entweder direkt oder indirekt über entsprechende Vorschriften der Abgabenordnung zu.
Die Abgabenordnung gilt gemäß § 1 AO für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Sie ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Da es sich gemäß dem Willen der Landesgesetzgeber sowie der einhelligen Rechtsprechung bei dem Rundfunkbeitrag ausdrücklich nicht um eine Steuer gemäß § 1 AO handeln soll, ist die Anwendung der Abgabenordnung zur ggf. auch zwangsweisen Beitreibung des Rundfunkbeitrags bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Soweit die Abgabenordnung weiterhin auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung verweist, gelten die nachstehenden Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 1 ZPO (Zivilprozessordnung) i.V.m. § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gemäß § 1 ZPO durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Da § 1 ZPO die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht selbständig bestimmt, sondern ausschließlich der Vorschrift des § 13 GVG zuweist, und § 13 GVG den ordentlichen Gerichten ausschließlich die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind, zuweist, sind die ordentlichen Gerichte bereits von Gesetzes wegen nicht zur Sachentscheidung über die öffentlich-rechtliche Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichneten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder zur Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Beitreibung bzw. Vollstreckung befugt und somit sachlich nicht zuständig.
Was das Gerichtsverfassungsgerichtsgesetz als Bundesgesetz vorschreibt, kann gemäß Normenhierarchie durch ein auf ihm beruhendes Gesetz eines Landes nicht geändert werden.
Soweit in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit stillschweigend vorausgesetzt wird, mangelt es einer solchen Annahme bereits an der Entsprechung und damit an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Zuständigkeitsvorschriften der § 1 ZPO sowie § 13 GVG.
Die Vorschriften gemäß § 1 ZPO sowie § 13 GVG sind Bundesrecht und brechen gemäß Art. 31 GG jedes ihnen entgegenstehende Landesrecht bereits von Grundgesetzes wegen.
Dem Wortlaut der Leitnorm des § 13 GVG ist keine zu den dort genannten Anspruchsvoraussetzungen hinzutretende sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entnehmen. Eine etwaige Änderung dieser Vorschrift obliegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bundesgesetzgeber und nicht der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt oder der Gesetzgebung der Länder.
Die Vorschriften gemäß § 1 ZPO sowie § 13 GVG sind weiterhin Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. An diese verfassungsmäßige Ordnung sind gemäß dem tragenden Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung des Bundes und der Länder unverbrüchlich gebunden. Die Richter auch an den ordentlichen Gerichten sind weiterhin gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG nur dem Gesetz unterworfen und damit bereits von Grundgesetzes wegen nicht zur Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung berufen, sondern ausschließlich zu deren Durchsetzung und Schutz auf dem Boden des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Da durch die angedrohten und/oder angewendeten Zwangsmaßnahmen die Grundrechte des Unterzeichners auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unversehrtheit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG verletzt werden oder bereits verletzt worden sind, haben die am Erlass der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, an deren Vollzug und damit an der ggf. zwangsweisen Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Forderung der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beteiligten Landesparlamente, Vollzugsbehörden sowie Amtsgerichte und in deren Auftrag handelnden Amtsträger den tragenden Verfassungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 3 GG verletzt, wonach die unverletzlichen Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht unverbrüchlich binden.
Die tragenden Verfassungsgrundsätze der Art. 1 GG und 20 GG sind mittels der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG vor jeder ihre Bedeutung einschränkenden Änderung geschützt. Eine gemäß Art. 79 Abs. 3 GG zulässige Änderung dieser tragenden Verfassungsgrundsätze käme gemäß Art. 79 Abs. 1 GG ohnedies ausschließlich durch eine Änderung des Wortlauts des Grundgesetzes in Frage, zu der ausschließlich der verfassungsändernde Gesetzgeber befugt ist.
Mit dem Versuch der Durchsetzung ihrer Forderung auf dem für sie gesetzlich ausgeschlossenen ordentlichen Rechtsweg unter grundgesetzeswidriger Androhung oder Vollzug der dort begründeten Zwangsmaßnahmen verletzt die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bereits die unverletzlichen Grundrechte des Adressaten ihrer Forderung auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Unversehrtheit der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Weiterhin wird das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG verletzt, indem Eingriffe und Beschränkungen dieses Grundrechts angedroht werden, welche außerhalb der gemäß Art. 13 Abs. 7 GG ausdrücklich erlaubten Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden, sowie die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Die weitere Verletzung von anderen mit o.a. Grundrechten in Korrespondenz stehenden Grundrechten ist nicht ausgeschlossen.
Gleiches gilt für die ordentlichen Gerichte für den Fall der Durchsetzung der Forderung unter Anwendung der Zivilprozessordnung.
Im Ergebnis sind im vorliegenden Verfahren zwischen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden grundrechtsverpflichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt und dem grundrechtstragenden Forderungsgegner alle grundrechtsverpflichteten Amtsträger aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG i.V.m. § 1 ZPO auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 und 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG von Gesetzes sowie Grundgesetzes wegen vom Verfahren der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen.
Dieser von Grundgesetzes wegen unzulässige Wechsel aus dem öffentlichen Recht in das bürgerliche Recht bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist von Grundgesetzes wegen verboten, weil der Staat und seine Institutionen in Gestalt seiner Amtswalter sich auf diese Weise nämlich dem in jeder Lage des Verfahrens erforderlichen Amtsermittlungsgrundsatz als diesem unterworfene Grundrechtsverpflichtete entgegen den Vorschriften des Grundgesetzes entziehen, um auf diese unzulässige grundgesetzwidrige Weise die sie ansonsten unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle des Art. 1 Abs. 1 und 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG grundgesetzwidrig zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers unbeachtet leerlaufen zu lassen. Hierzu kommt die grundgesetzwidrige Außerkraftsetzung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, da die öffentliche Gewalt plötzlich als Privatperson auftritt.
Zum Ausdruck kommt dieses grundgesetzferne Denken und grundgesetzwidrige Handeln aufgrund der bis heute bundesweit grundgesetzwidrigen Anwendung der Entscheidung des OLG Kiel v. 26.03.1947 in SJZ 1947, Sp. 323 (330), wenn es darum geht, auch rechtswidrige zustande gekommene Entscheidungen gegen den einzelnen Grundrechtsträger um eines fragwürdigen »Rechtsfriedens« wegen demnach auch rechtswidrig und damit grundgesetzwidrig zu vollstrecken.
Unter diesen grundgesetzwidrigen Umständen wird den Grundrechtsträgern jedes grundgesetzmäßige Rechtsmittel gegen die öffentliche Gewalt entzogen und der Rechtsstaat als bloße Fiktion verkauft.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland jedoch verbietet bereits gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen als Rechtsfrieden umschriebenen Erledigungsfrieden auf Kosten der Unverletzlichkeit der Grundrechte aller Grundrechtsträger, denn deren Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle öffentliche Gewalt.
Zusammenfassung
Vom Verfahren zur ggf. zwangsweisen Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kraft Gesetzes ausgeschlossen, da es sich bei öffentlich-rechtlichen Forderungen weder um gemäß § 13 GVG erforderliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten noch um Familiensachen oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) oder Strafsachen handelt.
Sodann ist zur Aufrechterhaltung der von Grundgesetzes wegen konstituierten verfassungsmäßigen Ordnung
1. die deklaratorische Feststellung des Mangels der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Gesetzes wegen durch das gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG für die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung zuständige Amtsgericht für die ggf. auch zwangsweise Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf der Grundlage der nicht einschlägigen und somit nicht anwendbaren Zivilprozessordnung bereits von Grundgesetzes wegen zwingend geboten mit der unmittelbar einhergehenden Folge,
2. die grundgesetzlich gebotene unverzügliche Einstellung aller mit dem vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren im Zusammenhang stehenden grundgesetzwidrigen Zwangsmaßnahmen sowie die Rückabwicklung bereits grundgesetzwidrig vollzogener Zwangsmaßnahmen als unmittelbarer Folgenbeseitigungsanspruch, welcher sich von Grundgesetzes wegen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, ebenfalls deklaratorisch anzuordnen.
Die Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Zwangsbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG hat von Gesetzes wegen zu erfolgen.
Eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO ist bereits aufgrund der mangelnden sachlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gesetzlich nicht möglich und daher unzulässig und rechtswidrig und verletzt die Grundrechte des Unterzeichners auf rechtliches Gehör gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Zwangsbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG hat für den Unterzeichner gerichtsgebührenfrei zu ergehen, da es sich um eine von Grundgesetzes wegen zu erfolgen habende deklaratorische Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts handelt und der Unterzeichner durch die bisherige Unterlassung des Vollzugs von Zwangsmaßnahmen für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung von dem Amtsgericht in seinen Grundrechten fortgesetzt verletzt wird und somit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG über einen Anspruch auf Rechtsschutz zwecks Unterlassung, Folgenbeseitigung und Rückabwicklung der Verletzungen seiner Grundrechte kraft Grundgesetzes verfügt.
Musterhausen am 23.05.1949
Max Mustermann
UPDATES
Die folgenden ausweichenden »Antworten« der Amtsgerichte werden hier vorgestellt zur Prüfung, inwieweit andere »Antworten« ähnlich oder gleich sind. Ist das der Fall, dann kann das entsprechende Musterrückschreiben inhaltlich angepasst und verwendet werden. Bei Fragen bitte die Kommentarfunktion verwenden.
24.10.2016: Richterliche Verfügung eines Amtsgerichts zum Musterschreiben
Amtgericht Musterhausen
Vollstreckungsgericht
In Sachen
…rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio ./. Max Mustermann
Sehr geehrter Herr Mustermann,
anbei erhalten Sie eine beglaubigte Abschrift der Verfügung vom … 2016
Aktenzeichen: XY ungelöst
Verfügung
In der Zwangsvollstreckungssache
…rundfunk c/o Deutschlandradio ./. Max Mustermann
Das Gericht weist darauf hin, dass am … 2016 ein als Rechtsmittel bezeichnetes Schreiben des Schuldners hier eingegangen ist. Das Gericht hat die von dem Schuldner erwähnten Vollstreckungsakten bei dem Obergerichtsvollzieher angefordert.
Aus dem Rechtsmittel ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich, was genau gerügt wird. Insbesondere ist schon nicht ersichtlich, ob es sich um eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO handelt. In Betracht kommt insbesondere auch, dass der Schuldner Einwände gegen den Leistungsbescheid einlegen will, was gegenüber dem Gläubiger bzw. zuständigen Verwaltungsgericht zu tun wäre.
Der Schuldner wird daher gebeten, innerhalb von zwei Wochen unmissverständlich klarzustellen, ob er eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen will. Dabei weist das Gericht nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtsgrundlage bereits jetzt darauf hin, dass die bisher erfolgten Ausführungen insoweit kaum Erfolgsaussichten haben dürften.
Mustermann
Richter am Amtsgericht
Musterschreiben zur o.a. richterlichen Verfügung
Max Mustermann
Mustergasse 1
00000 Musterhausen
An das Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
00000 Musterhausen
Betreff: Richterliche Verfügung vom … zum Aktenzeichen …
Bezug: Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
Hier: Grundgesetzliche Hinweise zum Rechtsmittel
Mit der richterlichen Verfügung vom … wurde der Unterzeichner aufgefordert, »unmissverständlich klarzustellen, ob er eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen will.«
Dem Rechtmittel des Unterzeichers vom … ist erkennbar keine Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu entnehmen. Im Gegenteil wendet sich das Rechtsmittel des Unterzeichers gegen die Anwendung der Zivilprozessordnung in Bezug auf die der Androhung von Zwangsmitteln zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Forderung einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gesetzlich bestimmt durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG, deren Gesetzeswortlaute hier zur Kenntnisnahme zitiert werden:
§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die ordentlichen Gerichte von der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind, da es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung offenkundig weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch um eine Familiensache oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Strafsache handelt.
Diese Tatsachen sind bereits dem o.a. Rechtsmittel zu entnehmen.
Dass das Gericht um diesen gesetzlichen Ausschluss weiß, ist bewiesen durch den Hinweis: »In Betracht kommt insbesondere auch, dass der Schuldner Einwände gegen den Leistungsbescheid einlegen will, was gegenüber dem Gläubiger bzw. zuständigen Verwaltungsgericht zu tun wäre.« Gleiches gilt für die sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnende Rundfunkanstalt.
Auch der die o.a. richterliche Verfügung erlassende Richter ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gebunden und gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG dem Gesetz unterworfen.
Es wird hiermit dem Gesetz folgend davon ausgegangen, dass die Forderungen im Rechtsmittel vom … nach
1. deklaratorischer Feststellung des Mangels der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit von Gesetzes wegen durch das gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG für die Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung zuständige Amtsgericht für die ggf. auch zwangsweise Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der sich fälschlich als Gläubigerin bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf der Grundlage der nicht einschlägigen und somit nicht anwendbaren Zivilprozessordnung bereits von Grundgesetzes wegen zwingend erfolgt mit der unmittelbar einhergehenden Folge,
2. der deklaratorischen Anordnung der grundgesetzlich gebotenen unverzüglichen Einstellung aller mit dem vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren im Zusammenhang stehenden grundgesetzwidrigen Zwangsmaßnahmen sowie die Rückabwicklung bereits grundgesetzwidrig vollzogener Zwangsmaßnahmen als unmittelbarer Folgenbeseitigungsanspruch, welcher sich von Grundgesetzes wegen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt.
Für eine konstitutive Entscheidung des zwar persönlich und von Weisungen aber nicht vom Gesetz unabhängigen Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kein gesetzlicher Ermessensspielraum zur sachlichen Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Forderungen vorgesehen. Demzufolge hat sich der Richter am Amtsgericht ausschließlich für unzuständig zu erklären.
Ein Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist aufgrund seines Ausschlusses kraft Gesetzes in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kein gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und kann somit kein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gewähren.
Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz (§ 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG) nicht durch »Auslegung« einen entgegengesetzten Sinn geben (vgl. BVerfGE 8, 28).
Musterhausen am 23.05.1949
Max Mustermann
13.10.2016: Rechtspflegerbeschluss zur Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts ./. Max Mustermann
Ausfertigung des Beschlusses vom 13.10.2016
Aktenzeichen: XY ungelöst
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzt. vertr. d.d. Intendantin Prof. Dr. Karola Wille, Kantstraße 71-73, 04275 Leipzig
– Gläubigerin –
Bevollmächtigte: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
gegen
Max Mustermann, Musterstraße 1, 10000 Musterhausen
– Schuldner –
wegen Widerspruch gg. Eintragsanordnung § 882 d l ZPO
ergeht am 13.10.2016 nachfolgende Entscheidung:
Der Widerspruch des Schuldners vom 30.09.2016, hier eingegangen am 04.10.2016, gegen die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers … vom 24.03.2016, AZ: … wird zurückgewiesen.
Gründe
(…)
Mit Schriftsatz vom 30.09.2016, hier eingegangen am 04.10.2016, wendet sich der Schuldner gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis aufgrund des Schriftsatzes vom 24.03.2016, Az: …. Das Rechtsmittelschreiben des Schuldners vom 30.09.2016 wird daher als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des OGV … vom 24.03.2016, Az. … gemäß § 882 d ZPO ausgelegt. Als Begründung gab der Schuldner im Wesentlichen an, dass er durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden sei. Hinsichtlich seiner vollständigen Begründung wird auf seinen Schriftsatz vom 30.09.2016 Bezug genommen.
Der Widerspruch ist bereits unzulässig, da verfristet.
Die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner erfolgte bereits am 26.03.2016, der Widerspruch ging jedoch erst am 04.10.2016 beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt gemäß § 882 d l 1 ZPO zwei Wochen seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung. Diese Frist hat der Schuldner nicht eingehalten. Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht
oder bei dem
Landgericht
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
Mustermann
Rechtspflegerin
Musterschreiben zum o.a. Rechtspflegerbeschluss
Max Mustermann
Mustergasse 1
00000 Musterhausen
An das Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
00000 Musterhausen
Betreff: Rechtspflegerbeschluss vom … zum Aktenzeichen …
Bezug: Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Verletzung des absolut gefassten Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Hier: Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
Über das am … eingelegte Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung ist am … durch Beschluss eines Rechtspflegers entschieden worden.
Gemäß Art. 92 GG ist die Rechtsprechung den Richtern und nicht den Rechtspflegern vorbehalten. Gesetzlicher Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. § 13 GVG der Richter am Amtsgericht als Organ der Judikative und nicht der Rechtspfleger am Amtsgericht als Organ der Exekutive.
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gesetzlich bestimmt durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG, deren Gesetzeswortlaute hier zur Kenntnisnahme zitiert werden:
§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die ordentlichen Gerichte von der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind, da es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung offenkundig weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch um eine Familiensache oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Strafsache handelt.
Gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit jede sachliche Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Forderungen kraft Gesetzes entzogen.
Diese Tatsachen sind bereits dem o.a. Rechtsmittel zu entnehmen.
Demzufolge hat jeder Richter an den Amtsgerichten Forderungen nach der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen mangels sachlicher Zuständigkeit an den Adressaten der Forderung zurückzuverweisen mit dem Hinweis auf seine sachliche Unzuständigkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG.
Der im Rechtspflegerbeschluss vom … erwähnte Fristablauf ist für das am … eingelegte Rechtsmittel unerheblich, da sich dieses Rechtsmittel auf eine sachliche Unzuständigkeit bezieht, welche außerhalb von Fristen steht, sondern von Gesetzes wegen begründet ist und weder der Wortlaut des § 1 ZPO noch der des § 13 GVG eine Verfristung der dort kodifizierten Zuständigkeitsvorschriften kennt. Demzufolge hat jeder Grundrechtsträger gemäß Art. 1 Abs. 3 GG das die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht bindende Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie das Recht zur Beschwerde für den Fall, dass ihm der gesetzliche Richter und damit auch das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gesetzeswidrig entzogen wird.
Aus diesen Gründen kann die einzige mit dem Grundgesetz sowie § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG übereinstimmende Bearbeitung des am … eingelegten Rechtsmittels gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung, in der deklaratorischen Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts sowie der unverzüglichen Rückverweisung der Forderung nach Zwangsvollstreckung an deren Adressaten liegen.
Der von Grundgesetzes wegen nichtige Beschluss des kraft Grundgesetzes von der Rechtsprechung ausgeschlossenen Rechtspflegers ist der Rechtssicherheit wegen deklaratorisch aufzuheben.
Der Unterzeichner ist darüber zu informieren.
Musterhausen am 23.05.1949
Musterschreiben: Beschwerde von Grundgesetzes wegen gegen die grundgesetzeswidrige »Auslegung« des Rechtsmittels – an die Amtsgerichte gegen die gesetzwidrige Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Rundfunkanstalten auf der Grundlage der Zivilprozessordnung – als Erinnerung gemäß § 766 ZPO
Max Mustermann
Mustergasse 1
00000 Musterhausen
An das Amtsgericht Musterhausen
Musterstraße 1
00000 Musterhausen
Betreff: Beschwerde zum Beschluss des AG Musterhausen vom … zu Aktenzeichen … wegen der Verletzung der Grundrechte auf den gesetzlichen Richter sowie auf rechtliches Gehör gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG
Bezug: grundgesetzliches Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
Hier: Grundgesetzwidrige Auslegung einer Beschwerde zur sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG als Erinnerung gemäß § 766 ZPO vom …
grundgesetzliche Beschwerde gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG
wegen
der Verletzung des gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht bindenden Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Amtsgerichts vom …
gegen
das grundgesetzliche Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
Der Unterzeichner erhob am … von Grundgesetzes wegen Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung, wonach die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG für die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung sachlich nicht zuständig und somit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anlage 1).
Das gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG sachlich unzuständige und damit kraft Gesetzes von der Androhung und dem Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung ausgeschlossene Amtsgericht … erließ daraufhin am … einen Beschluss (Anlage 2), welcher das u.a. Rechtsmittel gesetzeswidrig als Erinnerung gemäß § 766 ZPO »auslegte«.
Dagegen wendet sich die vorliegede von Grundgesetzes wegen gebotene Beschwerde.
Dem Rechtmittel des Unterzeichners vom … ist erkennbar keine Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu entnehmen. Im Gegenteil wendet sich das Rechtsmittel des Unterzeichners gegen die Anwendung der Zivilprozessordnung und mithin gegen die funktionale und sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf die der Androhung von Zwangsmitteln zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Forderung einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird gesetzlich bestimmt durch § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG, deren Gesetzeswortlaute hier zur Kenntnisnahme zitiert werden:
§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die ordentlichen Gerichte von der Befassung mit öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind, da es sich bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung offenkundig weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch um eine Familiensache oder Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Strafsache handelt.
Diese unverbrüchlichen gesetzlichen Tatsachen sind bereits dem u.a. Rechtsmittel zu entnehmen.
Auch der den hier angegriffenen Beschluss erlassende Richter ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gebunden und gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG dem Gesetz unterworfen, so dass auch ihm gegenüber die unverletzlichen Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht bilden und ihn kraft Grundgesetzes unverbrüchlich binden.
Für eine konstitutive Entscheidung des zwar persönlich und von Weisungen aber ausdrücklich nicht vom Gesetz unabhängigen Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG kein gesetzlicher Ermessensspielraum zur sachlichen Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Forderungen vorgesehen. Demzufolge hat sich der Richter am Amtsgericht ausschließlich für unzuständig zu erklären.
Ein Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist aufgrund seines Ausschlusses kraft Gesetzes in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kein gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und kann somit kein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gewähren.
Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz (§ 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG) nicht durch »Auslegung« einen entgegengesetzten Sinn geben (vgl. BVerfGE 8, 28).
Durch den Beschluss eines sachlich kraft Gesetzes von der Beschlussfassung ausgeschlossenes Richters wird der Unterzeichner in seinem absolut gefassten Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. mit dem ebenfalls absolut gefassten Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzwidrig verletzt.
Der Beschluss des AG … vom … ist aus Gründen der Rechtssicherheit deklaratorisch aufzuheben.
Die Aufhebung des Beschlusses sowie der Zwangsmaßnahmen haben für den Unterzeichner gerichtsgebührenfrei zu ergehen, da es sich um eine von Grundgesetzes wegen zu erfolgen habende deklaratorische Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts handelt und der Unterzeichner durch die bisherige Unterlassung des Vollzugs von Zwangsmaßnahmen für die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung von dem Amtsgericht in seinen Grundrechten fortgesetzt verletzt wird und somit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG über einen Anspruch auf Rechtsschutz zwecks Unterlassung, Folgenbeseitigung und Rückabwicklung der Verletzungen seiner Grundrechte kraft Grundgesetzes verfügt.
Zitat:
»Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 ). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.«
Der Beschluss des Amtsgerichts verstößt gegen die absolut gefassten Grundrechte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht den Einwand des Unterzeichners, dass § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG die ordentliche Gerichtsbarkeit von jeder Entscheidung in Rechtsfragen des öffentlichen Rechts ausschließt, vor Beschlussfassung nicht zur Kenntnis nahm und in seiner Entscheidung dahingehend nicht beachtet hat, als dass es eine funktionale und sachliche Zuständigkeit unter Verstoß gegen § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG, also grundgesetzwidrig, an sich gezogen hat. Dies jedoch ist dem Amtsgericht bereits durch die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG als auch durch das Gebot der unverbrüchlichen Unterwerfung des Richters unter das Gesetz gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG absolut verboten. Der Verstoß kann durch Handeln, welches der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit entgegensteht, jedoch nicht geheilt werden, weil es sich nicht um Rechtsprechung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften handelt.
Musterhausen am 23.05.1949
Max Mustermann
Anlagen (2):
1. Rechtsmittel gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 17 GG gegen die Androhung und den Vollzug von Zwangsmitteln wegen der Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung vom …
2. Beschluss des AG … vom …
Max Mustermann
Amtsmissbrauch durch Erhebung von Gerichtskosten statt Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit
Die Folge des o.a. Rechtsmittels muss aufgrund der gesetzlichen Vorschriften immer die Erklärung der sachlichen Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein, sofern es um die Zwangsbeitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen geht.
Die Amtsgerichte, namentlich dortige Rechtspfleger und Richter, gehen jetzt jedoch dazu über, den Hinweis auf die gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG gesetzlich vorgeschriebene sachliche Unzuständigkeit durch »Auslegung« als Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO zu deklarieren und dafür Gerichtskosten zu erheben.
Das Mittel, Gerichtskosten zu produzieren, indem durch bewusste Fehlentscheidungen ohne gesetzliche Grundlage entweder Rechtsverzicht oder Rechtsmittel provoziert werden, zieht sich seit mindestens dem Inkrafttreten des Grundgesetzes durch alle Gerichtszweige.
Die Erhebung von Gerichtskosten soll den Bürger von weiteren Rechtsmitteln abschrecken. Das hat zur Folge, dass durch den so erzwungenen Rechtsverzicht alle vorher eingelegten Rechtsmittel obsolet geworden sind.
Hier wird sehr deutlich, warum der von den Nationalsozialisten 1943 unzulässig abgeschaffte Straftatbestand des Amtsmissbrauchs im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht wieder als offizieller Einzelstraftatbestand in Erscheidung treten durfte.
Jeder Betroffene muss also selbstverantwortlich für sich entscheiden, bis wohin er in diesem Falle gehen will.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Postfakt am 15. August 2018, 20:11
@ tilobi
Danke für die Aufstellung, allerdings ist es für den juristischen Laien kaum machbar sich im Zeitraffer die nötigen detaillierten Kenntnisse anzueignen um sich für eine wirksame und sichere Gegenwehr aufzurüsten. Auch sind die meisten Anwälte kaum interessiert Mandate gegen den "Beitragsservice" zu übernehmen, ich könnte mir auch denken warum ...   

Grüße
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. August 2018, 22:36
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.

Ahhhh, Rom schickt jetzt rechtliche Anwalts-Gladiatoren!
Offensichtlich sind die Legionen und Kohorten in den östlichen gallischen Provinzen erschöpft, verbraucht oder aufgerieben worden!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!
VIVA freies östliches Gallien an der Havel, Dahme, Oder und Spree!

Ey Anwalts-Gladiator! Kennste den hier:

Thema: FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.msg122050.html#msg122050

Ditt müsstest du eigentlich wissen, stammst du doch aus der rechtlichen Gladiatorenarena Berlin!
Jetzt stelltst du dir bestimmt auch die Frage, warum das Finanzgericht in Cottbuss in einem VerwaltungsvolXstreckungsverfahren zu rbb-UnfuXbeiträXen zuständig war, waa?

Sag mal Anwalts-Gladiator, hast du eigentlich mal den rbb-Staatsvertrag, deiner römischen Provinz-Herrin und Herrscherin, gelesen?
Wieso kämpfst du eigentlich als Sklave für Rom?
Oder bist du nur Anwalts-Gladiator-Universialdienstleister? Schau:

BUNDESFINANZHOF Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 31.5.2017, V R 8/16,
Förmliche Zustellungen von Postsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen

Link:

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=35407

Zitat
§ 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. [Nummer] 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
       
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen ...
       
...     
       
§ 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
       
(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
       
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, dass hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.

Sag mal Anwalts-Gladiator, watt für einen "Universial-Post-Dienstleister-Vertrag" haben die römischen Schergen des BeitraXservus eigentlich bei "der Zustellung vollautomatischer Verwaltungsakte" mit der Post abgeschlossen? Verdammt, waa?!?

Meinst du jetzt etwa, du bist auf der "Siegerseite" weil der römische K. und K. Familienclan aus Karlsruhe und Heidelberg Krimms-BVerfG-Märchenstunde hatte?

Ditt kannste knicken! Willkommen beim GEZ-Boykott an der Havel, Dahme, Oder und Spree, wo dir gallische Holz-Sandalen zuwinken!

Brandenburger_innen und Berliner_innen an der Havel, Dahme, Oder und Spree, bleibt maXimal unbeeindruckt!
Passt uff euch uff!
Der römische Anwalts-Universialdienstleister-Gladiator geht um!
Während die Anwälte reihenweise die Flagge streichen und sogar die Seite wechseln,

https://www.youtube.com/watch?v=pBwerAMU-1Q
hisst den Jolly Roger des GEZ-Boykott!

Nanu watt iss den ditte? Musik?

Ahhh! Die Nationalhymne der GEZ-Boykott-Piraten_innen:

https://www.youtube.com/watch?v=_jqaPr8Vsf0

:)

Ey DU! Ja genau DU! Werde GEZ-Boykott-Pirat_in! Log DICH hier ein! Hier biste richtig! Hier weht der Jolly Roger des GEZ-Boykott, Schwarz wie die Nacht! NiX Flagge gestrichen und Seite gewechselt! Na los! Werde auch DU GEZ-Boykott Pirat_in!
Wir sind da und stehen dir bei, wenn der römische Anwalts-Gladiator an der Wohnungstür klopft!

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 16. August 2018, 07:50
Guten Morgen
Hier mal eine Kurzform was nun unternommen wurde:
-Stellungnahme an das VG Potsdam
-Rechtsaufsichtsbeschwerde an den Ministerpräsidenten vom Land Brandenburg
-Anforderung einer Auskunft von der Datenschutzbeauftragten des RBBs

Andere Maßnahmen sind noch in Planung.
Man kann gespannt sein, was als Antwort von denen kommen wird.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 16. August 2018, 12:35
@Profät

gemäß der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg werden nur privat-rechtliche Unternehmen beliehen; ein öffentlich-rechtliches Unternehmen kann hier nicht "Beliehener" werden, bzw. diese Form ist nicht definiert. Denn entweder hat dieses öffentlich-rechtliche Konstrukt hoheitliche Befugnissse oder eben nicht.

Daß der RBB/ÖRR keine hoheitlichen Befugnisse haben kann -> BFH V R 32/97 im Lichte von BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14; ein Marktteilnehmer hat keine hoheitlichen Befugnisse.

Wenn bei Deiner zitierten Entscheidung BFH V R 8/16 auch ein FA Klagebeteiligter war, entfaltet auch diese Entscheidung landesweite Bidnung.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 19. August 2018, 14:52
Schönen Sonntag
Person X fragt sich gerade, ob das im folgenden Link auch für Anwälte, die für die LRA bzw. BS im Auftrag handeln gilt???
Creditreform: unrechtmäßige Verarbeitung von Daten von "Beitragsschuldern"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28483.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28483.0.html)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 06. September 2018, 13:26
Mahlzeit
Person X hat sich mal das Vollstreckungsersuchen des RBB vom VG Potsdam schicken lassen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 09. September 2018, 09:02
Moin
Und hier die Antwort vom Landkreis, die Person X, auf seine Rechtsbeschwerde beim zuständigen Ministerpräsidenten eingelegt hat.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 09. September 2018, 10:40
[...] Andere Maßnahmen sind noch in Planung. Man kann gespannt sein, was als Antwort von denen kommen wird.

Ein Gedanke zur Vorgehensweise in einem fiktiven Fall - Zwangsvollstreckung Stadtkasse -  :

Als mögliche Kombination folgender Schritte wäre evtl. denkbar,
den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO gegen die Stadt
mit einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß  § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die Stadt zu ergänzen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 09. September 2018, 12:00
Person X hat rechtzeitig beim VG Potsdam einen Eilantrag gestellt.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. September 2018, 14:44
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Ziel sollte erst mal die dauerhafte rechtliche Ausschaltung römischer Anwaltsgladiatoren sein.

Hierzu einige nützliche Links:

Z.B. Landesrechnungshof BW Ergebnisbericht 2008, Seite 29:

Allgemeines und Organisation

5  Vertretung der Dienststellen und Behörden des Landes bei Rechtsstreitigkeiten

https://rh.baden-wuerttemberg.de/media/2866/Gesamtdokument_gesch%FCtzt.pdf

nebst Denkschrift 2004 Beitrag Nr. 8

https://www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de/media/973/B008_04.pdf

Für Brandenburg gilt:

Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen (Vertretungsordnung MdF Bbg); Link:

https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vertr_mdf_2017

Unter II. Vertretung wird beispielhaft auch das Mahn-  und Zwangsvollstreckungsverfahren genannt und zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes werden berufen:

Zitat
das Ministerium der Finanzen (MdF),

Anmerkung: Rz. 12,  Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Az.: 7 V 7177/15; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/cyq/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201670169&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Gemäß rbb-StV ist das Recht des Landes Berlin anzuwenden. Die VolXstreckung von rbb-UnfuXbeiträXen erfolgt somit durch die VolXstreckungsabteilungen der örtlichen Finanzämter.
Der römische Anwaltsgladiator ist damit so oder so raus.


soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind:

der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
für seinen Geschäftsbereich,

die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB)
für ihren Geschäftsbereich,

die Landeshauptkasse (LHK)
für ihren Geschäftsbereich,

Anmerkung rbb UnfuXbeiträXe sind auf ein Konto bei der Commerzbank Potsdam einzuzahlen, nicht Landeshauptkasse Berlin oder Brandenburg.

die Finanzämter
'für Verfahren im Rahmen der von ihnen gemäß § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben mit Ausnahme von Schadensersatzprozessen, soweit diese auf einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung (Amtshaftungsprozesse) beruhen,

die Fachhochschule für Finanzen Brandenburg
für ihren Geschäftsbereich,

die Landesfinanzschule Brandenburg
für ihren Geschäftsbereich,

das Fortbildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg
für seinen Geschäftsbereich.

Unzweifelhaft werden nicht fiktive HörfunXbeiträXe der Gemeinde Wustermark für "Radio Wustermark" volXstreckt, sondern UnfuXbeiträXe für Ihre königliche Hoheit die Intendantin des rbb, die in ihrem Großmut für staatsferne rbb Bedienste ein "zusätzliches Kindergeld" und "römisch-goldene Besoldung" gewährt.

Damit liegt kein Fall von Art. 97 Art. 1 Verfassung des Landes Brandenburg vor und die Gemeinde Wustermark nimmt wohl Aufgaben nach Art. 97 Abs. 3 wahr:
Zitat
Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

Die Gemeinde Wustermark verfügt wohl nicht über ausreichendes eigenes Personal und muss daher auf den "rechtlichen Söldner und römischen Anwaltsgladiator" zurückgreifen! Offenbar soll das dann die Gemeinde noch bezahlen, bzw. die Kosten werden dem / der betroffenen Gemeindebürger_in "auferlegt". So jeht ditt ja nun nicht!

Scheinbar handelt es sich bei diesem "VolXstreckungsersuchen" auch um einen "neuartigen geheimen vollautomatischen Verwaltungsakt", werden doch "VolXstreckungskosten" in Höhe von 41,50 Euronen von der Datenverarbeitungsanlage des BeitraXservus "vollautomatisch festgesetzt".

Das ist jetzt gleich in mehrfacher Hinsicht plöööht, denn gemäß § 8 Abs. 6 VwVfG BE gilt:

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=B74BBED091243EB07CD9F744C3025CA9.jp17?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016V1P8

Zitat
Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.

Huhu römischer Anwaltsgladiator! Ditt müsstest du als "Bärliner juristischer Dienstleister für Radio Berlin-Brandenburg in Wustermark" eigentlich wissen!

Los römischer Anwaltsgladiator! Streich die Flagge und hiss den Jolly-Roger des GEZ-Boykott!

Sieh es ein! Du hast hier keine rechtliche Chance! Wir werden dich rechtlich entern und kapern, dein lahmes römisches Gummischlauchboot umrüsten und rechtlich gegen den rbb verwenden!

OT:

Willkommen bei Radio GEZ-Boykott!

Auf besonderen Wunsch der Nr. 2 Hit der GEZ-Boykott-Piraten_innen:

https://www.youtube.com/watch?v=6q4-x9V0iCI

Song of Victory!

:)


Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 10. September 2018, 08:37
@Profät

Ein Teil dessen, was Du schreibst, kann nicht sein; mantraartig sei wiederholt, daß im Land Brandenburg öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen über keinerlei Behördeneigenschaft verfügen, denen darf also gar keine Amtshilfe zuteil werden.  -> BFH V R 32/97 & BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14

Alle 3 Entscheidungen sind in genau dieser der Reihenfolge zu lesen und so nur für das Land Brandenburg bindend:

BFH V R 32/97 -> Eine Behörde, die auch nur zufällig in Wettbewerb steht, verliert ihre Behördenbefugnis;

BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14 -> Die Sender der ARD stehen mit dem ZDF und den Privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb.

Und damit hat es sich mit hoheitlichen Befugnissen für LRA, BS und Co.

Die weiteren, wesentlichen Teile dazu stehen hier:

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162944.html#msg162944 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162944.html#msg162944)

@TE
Daß Dein Landrat sich heraushält, ist voll ok, darf es doch gemäß Art. 10 EMRK keine Einflußnahme von "public authority" in Deine individuelle Meinungs- und Informationsfreiheit geben.

Zitat
Artikel 2
 (Grundsätze der Verfassung)
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

1. Abschnitt:
 Geltung und Rechtsschutz Artikel 5
 (Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792 (https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792)

Und zur EMRK hat es ja das weiterführende Thema:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 13. September 2018, 14:59
Person X hat sich mal das Vollstreckungsersuchen des RBB vom VG Potsdam schicken lassen.

In meinem Fall existiert beim VG Potsdam gar kein Vollstreckungsersuchen.
Ich habe dort mal angerufen, es gab in 2014 lediglich ein Eilverfahren. Diese findet hier aber keine Anwendung.

Ohne anhängiges Vollstreckungsverfahren kann ich demnach auch weder einen  Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO noch eine  Vollstreckungsabwehrklage auf den Weg bringen.

Sobald der RBB ein Vollstreckungsverfahren beantragt hat werde ich dann vom VG benachrichtigt.

Alles recht undurchsichtig.

Gruß
Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 14. September 2018, 11:33
Wie wollte dann die Gemeinde vollstrecken, wenn es sowas nicht gab?
Hatte die Gemeinde kein Amtshilfeersuchen des BS vorliegen?
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 14. September 2018, 11:37
Mir wurde keines vorgelegt, ich hatte blöderweise auch nicht danach gefragt.
Dies wird aber jetzt nachgeholt, interessiert mich schon.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Kurt am 15. September 2018, 12:11
Thomas: Dieses Vollstreckungsersuchen sowohl beim Intendanten des rbb als auch der Gemeinde erbitten!
Erhöht die Wahrscheinlichkeit, es von wenigstens einer Stelle zu erhalten... 8)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 18. September 2018, 15:10
Guten Tag
Person X war heute zur Akteneinsicht beim VG Potsdam.
Dabei wurde eine Kopie von der Vollmacht und des Kostenbescheids gemacht.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. September 2018, 01:51
Guten TagX,

nicht schlecht! Watt Mensch so alles bei der Akteneinsicht findet!

Ein Verwaltungsakt (Kostenbescheid) gegen die um "Amtshilfe" ersuchende Behörde!

Richtig "lustig" finde ick die Tatsache, dass die 41,50 Glocken aus dem Kostenbescheid der Gemeinde Wustermark, der mit Rechtsbehelfsbelehrung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg versehen ist, im aktuellen "VolXstreckungsersuchen" wieder "auftauchen" und dem "Schuldner" auferlegt werden sollen, natürlich ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs und vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#37
Zitat
§ 38 Kosten der Vollstreckung fremder Forderungen

(1) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde eine fremde Forderung, haftet der Gläubiger der Geldforderung für die beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen. Im Falle der Vollstreckungshilfe haftet die ersuchende Behörde.

(2) Bei Behörden des Bundes oder bei Behörden aus anderen Ländern kann die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten, wenn auch diese auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können eine von Absatz 1 abweichende Regelung vereinbaren.

Die Gemeinde Wustermark wusste wohl, dass die VolXstreckungsgebühren beim VolXstreckungsschuldner zum VolXstreckungsersuchen vom 01.10.2016 (s. VolXstreckungsersuchen Antwort #40) "uneinbringlich" "sein würden".
Deshalb forderten sie die "fremde Behörde", den rbb (Berlin-Brandenburg) zur Zahlung auf und zwar zum 14.02.2017. Wenn jetzt 41,50 Euronen "uneinbringlich" sind, wieso betreibt die Gemeinde dann ein VolXstreckungsverfahren zu 319 Euronen? 
Und wo ist eigentlich der "Verwaltungsakt" des rbb gegenüber dem "Schuldner" zu den 41,50 Euronen, die der rbb jetzt ebenfalls volXstrecken lassen will?

Mal so auf die Schnelle zum "Verwaltungsakt gegen Behörden":

Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.2001 - 2 UE 1491/01
https://openjur.de/u/293444.html
Zitat
17
Der Grundsatz, dass Ordnungsbehörden nicht mit obrigkeitlichen Mitteln in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit einer anderen Behörde eingreifen dürfen, kommt in Vorschriften des Vollstreckungsrechts zum Ausdruck. Nach § 73 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - (ebenso § 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes) darf gegen Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nur vollstreckt werden, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist. Vorschriften dieser Art haben in der historischen Entwicklung als Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes Eingang in die Vollstreckungsgesetze gefunden (vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 3. Aufl., § 17, Rdnr. 1). Sie haben eine für den Bereich des Vollstreckungsrechts klarstellende Funktion und lassen keinen dahingehenden Umkehrschluss zu, dass andere Maßnahmen als Vollstreckungsakte auch gegen Behörden zulässig seien. Auch diese Vorschriften beruhen auf der Erwartung, das Hoheitsträger ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen; anderenfalls ist die Aufsichtsbehörde zu bemühen (vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 76, Anm. 3).

18
Eine weitere Bekräftigung erfährt dieser Grundsatz im vorliegenden Verfahren durch die Vorschriften über die Kommunalaufsicht. Nach §§ 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) dürfen die Kommunalaufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen - auch Zwangsmaßnahmen - gegenüber Kommunen ergreifen, wenn deren Verwaltungstätigkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt. Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden können sich im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde über Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern, soweit ihnen nach besonderer gesetzlicher Vorschrift ein solches Recht zusteht (§ 145 Satz 1 HGO). Im Übrigen sind sie zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nicht befugt (§ 145 Satz 2 HGO). Auch diese Vorschriften belegen, dass Ordnungsbehörden, die nicht zugleich Kommunalaufsichtsbehörden sind, nur dann mit hoheitlichen Mitteln in die Verwaltungstätigkeit einer Gemeinde eingreifen dürfen, wenn eine besondere gesetzliche Ermächtigung besteht.

19
Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht deshalb unanwendbar, weil der Bescheid vom 2. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1997 die Verwaltungsaufgaben der Klägerin unberührt lässt. Die Bescheide tangieren vielmehr die hoheitliche Tätigkeit der Klägerin. Bei dem Panoramabad handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO, die die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit für ihre Bürger vorzuhalten haben. Ob die Unterhaltung eines Schwimmbads zum Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge gehört, was der Beklagte bestreitet, ist rechtlich unerheblich. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es allein darauf an, dass die Klägerin in ihrer hoheitlichen Verwaltungstätigkeit betroffen ist. Für den Fall, dass die angefochtenen Bescheide Bestandskraft erlangen sollten, wäre die Klägerin verpflichtet, entweder erhebliche Investitionen für die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebes zu tätigen oder durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen unmittelbar auf den Betrieb des Schwimmbades einzuwirken.

20
Das Verbot, mit obrigkeitlichen Mitteln in den Hoheitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde einzugreifen, soweit keine besondere gesetzliche Ermächtigung es rechtfertigt, hindert die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden auch, durch einen feststellenden Verwaltungsakt einen bestimmten Immissionsrichtwert für den Einwirkungsbereich eines kommunalen Schwimmbades festzulegen. Die oben dargelegten Grundsätze sind nicht nur dann einschlägig, wenn gegenüber der Kommune als Betreiberin eines Schwimmbades Befehle oder Anordnungen ausgesprochen werden. Ein unzulässiger Eingriff in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich liegt vielmehr auch schon dann vor, wenn einseitig verbindliche Regelungen getroffen, also belastende Verwaltungsakte jeder Art erlassen werden. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1997 erschöpft sich nicht in einem Hinweis auf die (abstrakte) Rechtslage oder in der Darstellung eines Sachverhaltes. Mit der Festlegung eines bestimmten Immissionsrichtwertes wird zugleich die Verpflichtung der Klägerin begründet, diesen Wert auch einzuhalten. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass Hoheitsträger die sie betreffenden Feststellungen - insoweit unterscheidet sich ein feststellender Verwaltungsakt nicht von einem Feststellungsurteil - beachten und die aus einer Feststellung resultierenden Verpflichtungen erfüllen. Mit der Feststellung wird in die Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, weil die zwischen den Beteiligten streitige Rechtslage hinsichtlich mehrerer Aspekte von dem Beklagten einseitig hoheitlich bestimmt wird. Da die Feststellung der Rechtslage durch den Beklagten hinsichtlich mehrerer Gesichtspunkte von der Rechtsauffassung der Klägerin abweicht, wird sie durch die verbindliche Bestimmung nachteilig betroffen. Diese nachteilige Betroffenheit oder belastende Wirkung der Festsetzung des Immissionsrichtwertes stellt sich somit entgegen der Auffassung des Beklagten auch als Eingriff im Sinne des § 145 Satz 2 HGO dar. Hinsichtlich des Kompetenzkonfliktes macht es keinen Unterschied, ob die Ordnungsbehörde eine (nicht vollstreckbare) Anordnung oder eine verbindliche Feststellung trifft.

Jaja, die Selbstverwaltung und der Verwaltungsakt.

Art. 28 Abs. 2 GG, Gemeinde Wustermark gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg "Selbstverwaltung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG"!

Ein "Hoheitsträger" gegen den anderen "Hoheitsträger".

Na juut, dass sich der "Hoheitsträger" Brandenburg durch einen Berliner Anwaltsgladiator vertreten lässt. Vielleicht sollte sich die Intendantin des rbb auch einen Anwaltsgladiator nehmen. Am Besten aus Brandenburg. Dann haben wir die "Hoheitsträger und Gladiatoren" Berlin-Brandenburg beisammen!

Jeder "Hoheitsträger" gegen jeden "Hoheitsträger", mit Anwaltsgladiator natürlich und alle gegen die / den "BeitraXschuldner_in" (nicht anwaltlich vertreten)!

Wie zu Zeiten des römischen Kolosseums!
Brot und Spiele!
Selbstverwaltende Waffengleichheit!

 :o
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: PersonX am 19. September 2018, 14:23
Viel schlimmer erscheint, dass Anwälte - im Auftrag der Verwaltung - anfangen, gegen Bürger zu kämpfen, welche ein Grundrecht, das "Wohnen", ausüben, um zweifelhafte Forderungen, hier Beiträge auf "Wohnen" durchzusetzen.
Alle Anwälte sollten es besser wissen, dass so etwas schlicht rechtswidrig ist, aber sie werden dafür bezahlt und zwar von wem?
Der "Rundfunk" - ein Beitrag für die größte ABM seit 2013.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 20. September 2018, 06:57
Ein Verwaltungsakt (Kostenbescheid) gegen die um "Amtshilfe" ersuchende Behörde!
Richtig "lustig" finde ick die Tatsache, dass die 41,50 Glocken aus dem Kostenbescheid der Gemeinde Wustermark, der mit Rechtsbehelfsbelehrung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg versehen ist, im aktuellen "VolXstreckungsersuchen" wieder "auftauchen" und dem "Schuldner" auferlegt werden sollen, natürlich ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs und vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes.

Man kann auch davon ausgehen, dass sich die, von der Gemeinde Wustermark beauftragte, Anwaltskanzlei bestimmt nicht mit 40,- oder 50,- Euro für Ihre Arbeit "abspeisen" lässt.

Wird in einem fiktiven Fall ein Antrag oder eine Klage einer besorgten Bürgerin oder Bürgers gegen die Gemeinde oder Stadt beim zuständigen VG eingereicht, muss die Stadt Stellung nehmen und dies führt zu einem erheblichen Kosten- und Arbeitsaufwand für die Stadt. Wird ein Rechtsanwalt beauftragt sind die Kosten zwischen 150,- und 300,- Euro durchaus realistisch anzunehmen. Für eine Gemeinde oder Stadt, die ihre finanziellen Mittel zum Wohle des Bürgers einsetzen möchte, könnten die Verluste möglicherweise unangenehm werden, besonders wenn sich derartige Anträge und Klagen gegen die Stadt häufen und sich herausstellt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen für einen Zwangsbeitrag nicht gegeben sind.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 20. September 2018, 10:21
Ich habe die Gemeinde angeschrieben und um Unterlagen gebeten, also um das Schreiben vom RBB und eine Rechnungskopie über die Gebühr der Amtshilfe.

Das Schreiben hat die Gemeinde im Original wieder zurück gegeben. Grund hierfür war die Androhung einer Klage sollte die Vollstreckung fortgeführt werden, daraufhin hat der RBB zurückgezogen (diese Auskunft habe ich soeben telefonisch bekommen).

Die Kopie der Rechnung rückt die Sachbearbeiterin nicht raus und verweist an den RBB, für sie ist der Fall abgeschlossen.

Gruß
Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. September 2018, 09:39
Guten TagX,

@scottel dollet Ding!

Kopie des "rbb-Kostenbescheides" ggf. nach dem IFG beantragen und die

Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
https://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=bb1.c.233960.de

einschalten.

Zitat
Ihr Recht auf Informationszugang

Das Recht, von öffentlichen Stellen Informationen zu erhalten, hat in Brandenburg Verfassungsrang. Wie stellt man einen Antrag? Welche rechtlichen Kriterien muss die Behörde bei dessen Bearbeitung beachten? Können für die Akteneinsicht Kosten erhoben werden?
...

Zum "rbb Kostenbescheid":

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg
(Brandenburgische Kostenordnung - BbgKostO)
https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212774

Hier mal noch "Einblicke" zur
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 21. September 2018, 09:47
Laut Landesverfassung darf doch gar nicht auf dem Verwaltungsweg vollstreckt werden, somit dürfen doch auch keine Gebühren anfallen?

Oder bin ich da auf dem Holzweg ?

Gruß
Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. September 2018, 09:58
Die Gebühren fallen für den rbb an (VolXstreckungspauschale). Diese VolXstreckungspauschale will der rbb jetzt in dem anderen Verfahren (@Florian77) - ohne entsprechenden Verwaltungsakt - dem "Schuldner" aufdrücken.

Weitere Hintergründe (Berlin) jibbet hier:

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei
Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-241.pdf

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: muuhhhlli am 21. September 2018, 10:21
@scottel dollet Ding!
[...]
Hier mal noch "Einblicke" zur
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
@ Profät,

aber wirklich dolles Ding.

Rundfunkanstalten drängen zwar weiter auf Vermögensauskunft des Schuldners, aber eben „light“, denn es besteht ein erhebliches
(politisches) Interesse daran, das Image der Rundfunkbeiträge „sauber“ zu halten

Der Autor des Artikels dazu treffend:
Wasch mich, aber mach mich nicht nass.

Image vor Recht; Abwälzen der Verantwortung auf Kommunen
Verlangen der Rundfunkanstalten widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Erhebung von öffentlich-rechtlichen
Beiträgen und untergräbt das Vermögensauskunftsverfahren, da oft auch eigene Forderungen bzw. Forderungen anderer ersuchender 
Behörden Bestandteil der Vermögensauskunft sind.

Fazit des Autors des Artikels:
Vollstreckungsverfahren für den Beitragsservice - unabhängig welcher Rundfunkanstalt - beinhalten alles,
was es an vollstreckungsfeindlichen Regelungen und Beteiligten derzeit gibt.

Na da legst Dich nieder, es handelt sich also um politsche Erpressung - so seh ich das.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 21. September 2018, 10:25
Die Gebühren fallen für den rbb an (VolXstreckungspauschale). Diese VolXstreckungspauschale will der rbb jetzt in dem anderen Verfahren (@Florian77) - ohne entsprechenden Verwaltungsakt - dem "Schuldner" aufdrücken.

Weitere Hintergründe (Berlin) jibbet hier:

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei
Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-241.pdf

Mir wollen sie die Pauschale auch aufdrücken.

So recht blicke ich bei den Anhängen noch nicht durch, aber erstmal Danke dafür :)

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. September 2018, 10:33
Aus
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

Zitat
Ein Leistungsbescheid kann vollstreckt werden, wenn
- er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist,
- die beizutreibende Forderung fällig ist,
- eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufenist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung).

Die Frage stellt sich:
Gibt es einen Leistungsbescheid?
Wurde der angebliche Schuldner gemahnt?
Kann eine Mahnungszustellung seitens der LRA nachgewiesen werden?
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 21. September 2018, 10:36
Kann eine Mahnungszustellung seitens der LRA nachgewiesen werden ?

Hier kann ich deutlich mit NEIN antworten.

Keiner der Bettelbriefe kam per Einschreiben.

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und stelle fest, dass Schreiben, die an die Intendantin des RBB gerichtet waren, vom BS beantwortet wurden.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. September 2018, 11:00
Weiter aus
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

S.19
Zitat
Wie vollstreckt die Stadt Zossen die Beitragsforderungen derzeit?
gar nicht

S.20
Zitat
Nachfolgende Berichte aus der KKZ beweisen jedoch, dass sehr viel eben nicht rund läuft beim Beitragsservice und dass es sich lohnt, sich zu wehren.

Dem kann ich mich nur anschließen :)

S.38
Zitat
ernstlich zweifelhaft war das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, denn nach Aktenlage sah es das Finanzgericht nicht als erwiesen an, dass der erforderliche Leistungsbescheid im Streitfall vorliegt auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheides kann sich der Vollstreckungsschuldner X gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Behörde B berufen auch wenn der RBB dem X entgegen hält, das er das Bestreiten des Zugangs nicht ausreichend belegt hat, spielt das keine Rolle, wenn der RBB nicht in der Lage ist, den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: marga am 21. September 2018, 11:38
... dass Schreiben die an die Intendantin des RBB gerichtet waren, vom BS beantwortet wurden.

Ja genau.

Etwas OT:

Alles was noch nicht zur „Klageeröffnung“ vor dem VG beiträgt, wird vom BS abgewimmelt.

Siehe Verwaltungsvereinbarung zwischen der ARD, ZDF DR vom 14. November 2013:

Hier unter Aufgaben des Beitragsservice:
Zitat
§ 2 (p)
Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Hervorhebungen nicht im Original

Quelle: http://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_Text+Fehler.pdf

Im Klartext:

Der Intendant bzw. sein angestellter Rechtsberater lassen sich immer durch den BS vertreten, wenn es um den "Zwangsrundfunkbeitragseinzug“ geht.
Die jeweilige LRA hält sich damit ihren „sauberen Rücken frei“.
Der BS wird´s schon richten …  >:D

PS.
Nach eigener Erfahrung, wird auch während eines eingeleiteten Klageverfahrens beim VG, der Schriftverkehr mit der "Rechtsabteilung des BS" abgewickelt, welche ausgelagert am Ort der jeweiligen Sitzanstalt, dezentral unterhalten wird.

Bild dir deine Meinung!
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. September 2018, 12:08
Zuständigkeit für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Berlin - Finanzrechtsweg - Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung


Gericht:   Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat
Entscheidungsdatum:   01.09.2015
Streitjahre:   2013, 2014
Aktenzeichen:   7 V 7177/15


http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/eyi/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=STRE201670169&documentnumber=26&numberofresults=73&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint

Oben links auf Langtext klicken.

17
Zitat
Ausgehend von diesen Kriterien erscheint ernstlich zweifelhaft, dass im Streitfall die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren. Denn nach Aktenlage sieht es das erkennende Gericht nicht als nachgewiesen an, dass der nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG erforderliche Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, im Streitfall vorliegt.

18
Zitat
Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).

Noch Fragen ;D
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 21. September 2018, 12:14
Man könnte vermuten, dass in den Bundesländern, in denen die Gemeinde oder die Stadt für die Vollstreckung des ohnehin schon unbeliebten Rundfunkbeitrags herhalten soll, bei den verantwortlichen Behördenleitern und gleichzeitig "Volksvertretern" (z.B. Bürgermeister) etwas Unbehagen verursacht.

Schließlich wollen die Volksvertreter bei der nächsten Gemeinde- und Kommunalwahl wieder gewählt werden und da kommt so eine Veröffentlichung wegen Vergeudung, der für die Gemeinde notwendiger Steuergelder durch sinnlose Vollstreckungen wegen eines belanglosen öffentlich-rechtlichen Radiosenders, verbunden mit erhöhtem Kosten- und Arbeitsaufwand oder gar rechtswidrige Vollstreckungen, nicht ganz so gut bei dem ein oder anderen Wähler der Gemeinde oder Stadt an.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 21. September 2018, 12:25
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und stelle fest, dass Schreiben die an die Intendantin des RBB gerichtet waren, vom BS beantwortet wurden.
Solange beim Absender ein "c/o" auftaucht, kommt alles vom BS aus Köln und nichts vom RBB.

Zu dem Dokument aus Zossen; erneut der Hinweis, daß die EMRK hier im Land Verfassungsrang hat und auch hier die lokale Verwaltung in voller Haftung ist, wenn sie sich darüber hinwegsetzt.

"Without interference by public authority" - "Keine Einflußnahme durch öffentliche Authorität"; also keine, nicht nur ein wenig keine, sondern gar keine.

@Profät
Danke für den Hinweis zu diesem Dokument aus Zossen.

@Markus KA
Zitat
Schließlich wollen die Volksvertreter bei der nächsten Gemeinde- und Kommunalwahl wieder gewählt werden
Ja, ein Argument; das nächste könnte sein, wenn bekannt würde, daß ein Volksvertreter schon mal dafür verantwortlich war, zum Nachteil seiner Bürger über die Verfassung hinweggesetzt zu haben. Ob der wohl nochmals gewählt würde? Hier in Brandenburg, bzw. im Osten Deutschlands? Nö, tendenziell eher unwahrscheinlich.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 21. September 2018, 14:20
In einem fiktiven Fall des Verdachtes einer rechtswidrigen Vollstreckung könnte man zusätzlich eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen.

Um die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erfahren, könnten bei der Vollstreckungsstelle der Gemeinde oder Stadt folgende Fragen möglich sein:

Zitat
1. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht oder Kommunalaufsicht der übergeordneten Behörde mit,  die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert.

2. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Dienstaufsicht mit, die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert und im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

3. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht mit, die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert und im Falle einer Fachaufsichtsbeschwerde zuständig ist.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Frühlingserwachen am 21. September 2018, 16:14
Verwaltungsgerichtshof Hessen — Beschl. v. 05.01.2016
Az.: 10 B 2411/15


https://dejure.org/ext/95f43bcf22ca9d463ac89401942107a2
Zitat
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung der in der Zahlungsaufforderung vom 21. Juli 2015 aufgeführten Forderungen des Hessischen Rundfunks vorläufig einzustellen.
Leitsatz:
Zitat
Die Landesrundfunkanstalt und im Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde sind beweispflichtig dafür, dass zu vollstreckende Rundfunkbeitragsbescheide dem Pflichtigen zugegangen sind. Sind diese nicht zugestellt worden und ist die Aufgabe zur Post nicht durch Absendevermerke oder auf sonstige Weise dokumentiert, löst ein -einfaches - Bestreiten des Zugangs durch den Beitragspflichtigen diese Nachweispflicht jedenfalls dann aus, wenn auch sonstige Anhaltspunkte fehlen, wie etwa der nachweislich regelmäßige Zugang anderer Schriftstücke derselben Behörde, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung auslösen können.

9
Zitat
Der Antragsteller selbst hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestritten, die Bescheide jemals erhalten zu haben. Zwar gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Jedoch gilt dies nach Satz 3, 1. Halbs. der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HVwVfG hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen

11
Zitat
Solches lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Antragsteller hat gegen keinen der vom Hessischen Rundfunk erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt oder auf sonstige Weise hierauf reagiert. Der Umstand, dass ihm die Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juli 2015 unter der fraglichen Adresse in A-Stadt zugegangen ist, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er diese in Kopie seinem Antragsschriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 27. Juli 2015 beigefügt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, auch Anschreiben des Hessischen Rundfunks hätten ihn erreicht, dies deswegen nicht, weil aus dem Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks nicht einmal erkennbar ist, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben worden sind.

13
Zitat
Im vorliegenden Fall fehlt es an solchen Hinweisen gänzlich. Im Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks finden sich - neben zwei Auskünften von Meldeämtern - allein Kopien der fraglichen Bescheide und Mahnschreiben. Damit kann allenfalls belegt werden, dass diese Schriftstücke erstellt worden sind. Eine Aufgabe dieser Bescheide und Mahnschreiben zur Post ist in dem Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks nicht dokumentiert. Es gibt keine Absendevermerke oder sonstige Hinweise darauf, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben worden sind. Unter diesen Umständen kann die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG - sei es in unmittelbarer oder analoger Anwendung (s.o.) - nicht zur Anwendung kommen, so dass das schlichte Bestreiten des Zugangs ausreichend ist, um die Nachweispflicht nach § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HVwVfG auszulösen (so auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 B 3/15 -, Juris-Ausdruck). Da es vorliegend an einem solchen Nachweis fehlt, ist im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens davon auszugehen, dass es an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG fehlt.

Wenn man sich das Vollstreckungsersuchen das GV anschaut. So steht auf der letzten Seite eine Auflistung von angeblichen Mahnschreiben, und Festsetzungsbescheiden die zugesandt worden sind. Es wird  aber kein Postaufgabedatum genannt.
Auch der nachgewiesen zugestellte Leistungsbescheid, dessen Erhalt für eine Vollstreckung unumgänglich ist, wird überhaupt nicht erwähnt.
Ein Vollstreckungsersuchen dass nicht die geringsten Ansprüche auf formale Rechtsnormen beinhaltet, und dermaßen fehlerhaft ist, ist gleichzeitig das beweisende Schriftstück für seine Nichtigkeit.


Edit "Bürger":
Vielen Dank für den erhellenden Fund der Stadt Zossen.
Das hat Potenzial... ;)

Bitte jedoch folgende, zu hier erwähnten Einzelthemen bereits existierende Threads berücksichtigen...
...und Mehrfach-Diskussionen vermeiden

> fehlender Zugangsnachweis zu Bescheiden
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

> fehlende Mahnung
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

> Mängel der Vollstreckungsersuchen
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html

> Leistungsbescheid mit Leistungsgebot vs. "Festsetzungsbescheid" = Feststellungsbescheid ohne vollstreckungsfähigen Inhalt
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23748.0.html
zum "vollstreckungsfähigen" Inhalt von echten "Leistungsbescheiden", welche aber im Falle der
lediglichen "Festsetzungsbescheide" schon gar nicht vorliegen, weil denen schon der
überhaupt erst vollstreckungsfähige Inhalt in Form des
Leistungsgebots/ der Aufforderung zur (Geld-)Leistung/Zahlung fehlt - siehe u.a. auch unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Zampano am 26. September 2018, 02:11
Kurz zu mir:
Ich habe mich heute in diesem Forum angemeldet, lese aber schon seit Jahren intensiv mit.

Nun zur Sache:

Ein Bekannter von mir - nennen wir ihn Y - erfuhr gestern in einem Telefonat mit der Kämmerei der Stadt Zossen, daß die Stadt bereits seit November 2016 keine Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen vornimmt.
Daraus resultierende etwaige negative Konsequenzen für die Stadt Zossen: keine

Der Bekannte Y gewann während des Telefonats den Eindruck, daß die Stadt Zossen erfreut wäre, wenn mehr Kommunen ihrem Beispiel folgen würden.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 15. Oktober 2018, 20:41
Guten Abend
Person X hat am 06.10. den Beschluss vom VG Potsdam erhalten.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: sky-gucker am 15. Oktober 2018, 21:15
Vielleicht könnte Person X das hier ja interessieren...

Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.0.html
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: LECTOR am 15. Oktober 2018, 22:14
... Stadt Zossen ... bereits seit November 2016 keine Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen vornimmt.
Daraus resultierende etwaige negative Konsequenzen für die Stadt Zossen: keine

Der Bekannte Y gewann während des Telefonats den Eindruck, daß die Stadt Zossen erfreut wäre, wenn mehr Kommunen ihrem Beispiel folgen würden.

"Ganz Gallien? Nein! ..." - vivat Zossen!
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: sky-gucker am 16. Oktober 2018, 10:00
Falls es jemanden interessiert, wie die Stadt/Gemeinde Zossen das sieht oder auch warum, hier nochmal der link

http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: ope23 am 16. Oktober 2018, 11:44
Diesen Zossen-Link unbedingt

SCHNELL SICHERN!!!

Ist 39 Seiten lang und betrifft die Stadtkämmerer in tout Brandenburg.

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 16. Oktober 2018, 13:09
@ope23

Es ist nicht wahrscheinlich, daß diese PDF verschwindet, denn sie würde garantiert erneut eingestellt.

Die Stadt Zossen kann sich da voll auf die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung stützen; die ist Recht des Europarates, Bundesrecht, weil ratifiziert, und wird auch nicht durch EU-Recht in Frage gestellt. Die Stadt Zossen ist genauso eine Gebietskörperschaft d. ö. R., wie sie der Landkreis und das Land sind, hat das Recht der Selbstverwaltung und ist nur der Verfassung und dem Recht unterworfen.

Auch wenn die EMRK im Dokument nicht erwähnt wird, ist sie Landesgrundrecht und die Verwaltung tut wegen Art. 10 EMRK halt gut daran, da gar nicht aktiv zu werden, denn es darf hier im Land keine Einflußnahme einer "public authority" auf das Medienverhalten der Bürger geben.

Und auch die Stadt Zossen hat bspw. auch die Pflicht, die Bindungswirkung von BFH V R 32/97 für das Land zu beachten, wonach eben eine öffentliche Stelle in Wettbewerb keine hoheitlichen Befugnisse hat. Daß die LRA in Wettbewerb stehen, siehe BGH KZR 3/14 & BGH KZR 31/14.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Titanquest am 16. Oktober 2018, 13:56
Das Blatt aus Zossen ist der Hammer! Verteilt es in euren Gemeinden und Kommunen, sie sollen sich ein Beispiel nehmen und dem Weg der Stadt Zossen folgen!

Zossen ist der erste Stein in der Wand.   8)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: observer am 16. Oktober 2018, 15:21
Sehr interessant dieses Dokument. Bezugnehmend auf die genanten Fallzahlen kann man davon ausgehen, dass diese sich in anderen Kommunen seit 2013 ähnlich verhalten. Bleibt natürlich die Frage, weshalb sich nur die Stadt Zossen so verhält?
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 16. Oktober 2018, 15:33
Ja diese Seiten würde ich meiner Gemeinde auch gerne um die Ohren hauen, dass die sich mal ein Beispiel dran nehmen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Miklap am 16. Oktober 2018, 15:50
Sorry, aber ich finde dass man das Memo überbewertet!

Die Dame aus Zossen hat led. die Vorgehensweise bei mangelnder Vorraussetzung einer zu voreiligen Vollstreckung  erläutert.
Das erfolgte für einige i. d. T. erhellend, auch aufgrund der erkennbar sakastischen Bemerkungen.
Andere Behörden gehen da wohl unüberlegter an die Sache (fehlende Bescheide, etc.) aus Gründen der Bequemlichkeit und/oder Ignoranz -  dieses einem wiederrum einige Wege für eine vorläufige Vollstreckungs-Abwehr bietet. Dennoch led. temporär...  :-\

Diese Behörde sichert sich nur intern ab. Wie behandelt sie denn gerechtfertigte Vollstreckungen?
Sorry, aber da werden die Zossener genauso ans Werk gehen wie bekannt...
Ist zwar toll zu lesen, ändert aber nichts an der Tatsache, dass man früher oder später Besuch bekommt.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: ope23 am 16. Oktober 2018, 18:24
Es hat niemand hier geschrieben, dass der Rundfunkbeitrag mit diesem Papier grundsätzlich ausgehebelt wird. (Wiewohl ich immer noch glaube, dass der Rundfunkbeitrag verwaltungsrechtlich nicht korrekt eingetrieben werden kann - irgendwo hakt's immer oder irgendwer muss schuldhaft etwas falsch machen.)

Der Punkt, warum mir das Papier so wichtig erscheint, ist, dass man mal endlich einen Einblick in die Denke einer Stadtkasse und der Umgang des Betrugsservers bekommt. Selbst so etwas war bislang nur Gegendstand von Spekulationen.

Und m.E. wird es eine gute Strategie sein, eine Beitragszahlung möglichst lange hinauszuzögern. Denn bezahltes Geld bekommt man nicht zurück, und unbezahltes Geld muss man vielleicht irgendwann nicht mehr zahlen.

Bei meinem Straßenbewohner ist seit mehr als ein Jahr kein Geld abgeflossen, und mit Stand jetzt sind es gerade mal 16 Euro mehr als "unbedingt nötig" geworden. Doch eine sehr günstige Bahnsteigkarte für eine Rebellion von unten :)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 16. Oktober 2018, 18:41
Es hat niemand hier geschrieben, dass der Rundfunkbeitrag mit diesem Papier grundsätzlich ausgehebelt wird.
Ausgehebelt vielleicht nicht, aber wo kein Beitragseinzug, da kein Beitrag  ;)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Miklap am 16. Oktober 2018, 19:35
Zitat
Es hat niemand hier geschrieben, dass der Rundfunkbeitrag mit diesem Papier grundsätzlich ausgehebelt wird.

Das weiss ich. Dennoch kann ich mir vorstellen, dass durch den Vortrag (Memo / Papier) bei dem ein oder anderen der Eindruck entstehen kann, dass die Zossener Behörde nun nicht mehr vollstrecken wird... Beim "Aushebeln" wäre ich sofort dabei!

BTW: Der Rundfunkbeitrag ist nicht verwaltungsrechtlich unkorrekt. Ein solcher Beitrag ist generell unkorrekt. Und darin liegt das eigentliche Dielämmer:
Das Volk glaubt immer noch an Gesetze nach Recht und Ordnung... (und das sogar nach einem unbefangenen "Bruder-Urteil"  ;D ;D ;D )

Um beim Thema zu bleiben: Vollstreckt kann NUR, WENN der Rechtsweg ausgeschöpft ist (heisst: drei Jahre für nix rumgeklagt...) und feststeht dass abschließend eine (angebliche) Geld-Schuld besteht. Dabei ist es ja bekanntlich zweitrangig - ob gerechtfertigt oder nicht.

Das GUTE daran: Nach jedem Festetzungsbescheid (solch gleichen Angelegenheit) hat man das Recht zum erneuten Widerspruch gemäß eigenen Vorstellungen... Mein Tipp: einen solchen Bescheid zunächst abwarten / dabei vermeintliche Werbung sorgfältiger entsorgen! Ebenso sollte dabei zu beachten sein, dass ein überarbeiteter und nun vielversprechenderer neuer Widerspruch 2789 Seiten oder mehr umfassen könnte?!

Rein Hypothätisch natürlich...


Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: ope23 am 16. Oktober 2018, 19:38
Hier schon ungemütliche Fundstücke, die so deutlich nicht bekannt waren.

(Bitte immer selbst nachlesen, dann erst vielleicht meine Kommentare.)

Folien 10/11: BS bestellt bei Stadtkasse eine Vollstreckung, die Stadtkasse haftet aber, wenn Vollstreckung auf falschen Voraussetzungen beruhte - seeehr praktisch für Köln.

Folie 16: soweit ich das verstanden habe, muss nicht die Stadt Zossen selbst vollstrecken müssen, nur weil sie vom BS darum gefragt wurde - das könnten auch andere Vollstreckungsbehörden tun

Folien 17/18: der BS kann technisch nicht den Verfahrensstand des säumigen Zahlers übermitteln,
hat aber auch kein Verständnis, warum die Stadt Zossen jetzt nicht springt
(bekanntlich steht der RBStV über dem GG und vermutlich auch über die Lissabonner Verträge)

Folie 19:  ;D
Und:
Derzeit ist uns kein weiterer Fall der Weigerung, Vollstreckungsmaßnahmen für den
Beitragsservice durchzuführen, bekannt.


Profäääääät! Das gallische Dorf liegt an der Notte.  ;D

Folie 20: Der Text könnte glatt hier im Forum von einem Widerstandskämpfer stehen.  >:D

Seit dem 08.11.2016 (!) laufen ergebnislose Schriftwechsel zwischen Sachbearbeitern und der Rechtsabteilung des Beitragsservices auf der einen Seite und der Stadt Zossen auf der anderen.
*kicher*

Nachfolgende Berichte aus der KKZ (vermutlich: Kommunal-Kassen-Zeitschrift) beweisen jedoch, dass sehr viel eben nicht rund läuft beim Beitragsservice und dass es sich lohnt, sich zu wehren. Solange aber nur vereinzelt Vollstreckungsbehörden versuchen, dagegen
anzugehen, werden die Erfolgsaussichten gering bleiben.

 8)

WICHTIG: Die nachfolgenden zitierten Textstellen sind nicht der Stadtkämmerin der Stadt Zossen zuzuschreiben, sondern stellen Wiedergaben aus Heften der KKZ dar.

Die nächste Folie ist für "uns" ganz wichtig, und ich glaube, da könnte mal jemand einen Brief an einen Autor bei der KKZ schreiben.  ??? Nämlich:

Folie 23:
2. Schwierige Schuldner

„Reichsbürger“, „freie“ Menschen und ähnlich extreme Schuldnergruppen sprechen den Rundfunkanstalten die Berechtigung zu Erhebung der Rundfunkbeiträge ab

auch „normale“ Schuldner übernehmen mittlerweile diese Argumente

über Internet verbreiten sich die Argumentationen dieser Personengruppen sowie die zweifelhaften Urteile des Tübinger Landgerichtes, die vermehrt und meist inhaltlich identisch mit Schreiben,
per Fax und per Mail sowie auch telefonisch vorgebracht werden,
nachdem Vollstreckungsankündigungen verschickt wurden

zudem werden Vollziehungsbeamte in diesem Zusammenhang zunehmend mit
Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen überzogen

enorme physische und psychische Belastung


Finde ich schon sehr unverschämt!  >:(

Wie kommt man zu solchen derben Aussagen, jede dreister als die vorhergehende?  >:(

Ist es eine Belastung für die Vollstreckungsbeamten, die hinter dem Rücken mit den Handschellen wedeln, wenn die betroffenen Nichtzahler ihre Rechte wahrnehmen?

Den Vollstreckungsbeamten droht die Gefahr der Inhaftierung nicht, selbst wenn sie jeden Schuldner in die Freiheit lassen - da passiert maximal ein Vorruhestand. Was wird da von "psychischer" Belastung gefaselt? Dann sind sie als Vollstreckungsbeamte für die Aufgabe nicht geeignet. Polizist kann auch nicht jeder werden.


Folie 24
Handlungs"empfehlungen" an Stadtkassen: einfach Einwendungen des Schuldners ignorieren

Soso.

Folie 26
Zum Stichpunkt "Rückwirkende Befreiungen" etwas gaaanz Merkwürdiges:


besonders fatal: nachträgliche die Befreiung von der Gebührenpflicht bei  sog. „Reichsbürgern“ nach Dienstaufsichtsbeschwerde – schädlich für Rechtsempfinden und Arbeitsmoral

Auch "Reichsbürger" haben Abwehrrechte. Vielleicht lebt in der KKZ doch noch ein Stück grundgesetzloses Obrigkeitsdenken fort.

Nun zum Selbstbestimmungsrecht, wofür die geleistete Zahlung verwendet werden soll:

Folie 28:
Schulder kann selbst bestimmen, was er mit einer Zahlung tilgen möchte. Das muss die Behörde (vermutlich: Vollstreckungsbehörde) akzeptieren.
Für den Beitragsservice gilt das auch, es wird nur nicht beachtet.

Letztliche Folgerung: Jegliche Vereinbarungen zwische Kasse und Zahler werden durch unterschiedliche Buchungen zerstört - BS tilgt älteste Beiträge, Schulder tilgt z.B. aktuelle Beiträge, Kasse kommt total durcheinander.


Folie 31: Der nächste Hammer!  >:( >:( >:(
Ausnahme: bei gerichtlichen Vermögensauskunftsverfahren einer Rundfunkanstalt gab es einige Einzelfälle, in denen sich Schuldner öffentlichkeitswirksam verhaften und inhaftieren ließen.

Klar, Wladimir P. hat es über RT arrangiert, dass ein Säugling medienwirksam inhaftiert wurde.  >:( >:( >:(

in diesen Fällen hat die Rundfunkanstalt den
Vermögensauskunftsantrag zurücknehmen lassen und örtlich und überregional verkündet, dass Haftbefehle und Inhaftierungen wegen der Rundfunkbeiträge nicht gewollt sind und in der alleinigen Verantwortung der kommunalen Vollstreckungsbehörde liegen


Dazu die Stadkämmererin Zossen:

Schönen Dank auch ...


Nun etwas Neues: Vermögensauskunft light als neues dollet Ding der LRA. Nämlich:

Folien 32/33:
Vollstreckungsbehörden sollen separate Aufforderungen zur  Abgabe der Vermögensauskunft verschicken – ohne die Rechtsfolgen, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen  wird.

Rundfunkanstalten drängen zwar weiter auf Vermögensauskunft des Schuldners, aber eben „light“, denn es besteht ein erhebliches (politisches) Interesse daran, das Image der Rundfunkbeiträge „sauber“ zu halten

Der Autor des Artikels dazu treffend: Wasch mich, aber mach mich nicht nass.

Image vor Recht; Abwälzen der Verantwortung auf Kommunen

Verlangen der Rundfunkanstalten widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen und untergräbt das Vermögensauskunftsverfahren, da oft auch eigene Forderungen bzw. Forderungen anderer ersuchender  Behörden Bestandteil der Vermögensauskunft sind

Tja, aber Rundfunkbeiträge stehen höher als jede Steuerart und andere poplige Forderungen von irgendwelchen Amtsschimmeln. Isso!

Folie 38:
ein dokumentierter Fall einer erfolgreichen Gegenwehr eines Nichtzahlers gegen die Pfändung (Details bitte selbst nachlesen)


Ui, muss sagen, ein sehr detailreiches Papier :)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Leo am 16. Oktober 2018, 20:14
Vorschlag an Moderatoren:

Die pdf-Datei der Stadt Zossen (sowie ggf. auch die daran anschließenden Forumsdiskussionen) dürften interessant genug sein, um in einen eigenen Thread ausgegliedert zu werden.

Der Ursprungsbeitrag von Profät Di Abolo mit dem Link auf die pdf-Datei ist hier:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 16. Oktober 2018, 21:14
@Miklap

Im Land Brandenburg kann es bei Rundfunknichtnutzern keine regelkonforme Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen geben; hier gilt Art. 10 EMRK unmittelbar, weil die EMRK zusammen mit sämtlichen internationalen Menschenrechtsverträgen Teil der Verfassung des Landes ist und diese Verfassung das so bestimmt.

Nochmals sei erinnert, daß BFH V R 32/97 für das Land bindend ist und hier kein Unternehmen in Wettbewerb auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis hat; die öffentlichen Unternehmen trifft zusätzlich allerdings die Beschwer der absoluten Grundrechtsbindung; siehe Rn. 47 ff aus

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
 - 1 BvR 699/06 - Rn. (1-128),

http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html (http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html)

Und, so als Wiederholung, hier im Land hat die EMRK Verfassungsrang, ist also Grundrecht.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Markus KA am 19. Oktober 2018, 09:20
Hinweis zur Haftung kommunaler Mandatsträger (z.B. Bürgermeister), mit der Bitte nicht weiter in diesem Thread zu thematisieren evtl. in einem eigenen Thread zum entsprechenden Bundesland und seiner Regelungen ausgearbeitet diskutieren.
Zitat
Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung kommunaler Mandatsträger beinhaltet Artikel 34 des Grundgesetzes für den hoheitlichen Tätigkeitsbereich zunächst eine umfassende Haftungsüberleitung auf die öffentliche Hand
Zitat
Daneben ist insbesondere im privatrechtlichen Geschäftskreis der Gemeinde eine deliktische Eigenhaftung des Bürgermeisters gegenüber Dritten nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) denkbar.
Quelle:
Haftung kommunaler Mandatsträger in Baden-Württemberg - Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 4783
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4783_D.pdf (https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/4000/16_4783_D.pdf)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 20. Oktober 2018, 00:51
@Markus KA

Es soll auch hier nicht vertieft werden, aber es sei auf das andere Thema verwiesen:

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.0.html

Man sollte tatsächlich schauen, welches landesrechtliche Regel es für derartiges hat; die Aussage aus BW taugt u. U. für hier nicht.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 21. Oktober 2018, 10:46
Person X (Rundfunknichtnutzer) hat vom VG Potsdam einen Kostenfestsetzungsantrag über 83,54 € vom Anwalt erhalten und soll anscheinend auch die Anwaltskosten übernehmen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 25. Oktober 2018, 11:31
Die vom BS! beauftragte Creditreform sind wir los, sie geben den Fall an den BS zurück.
Es wurden nach Aufforderung angeblich auch alle Einträge gelöscht.

Nachdem nun das Verwaltungsvollstreckungsverfahren erfolglos war und die Creditreform auch leer ausging, fragen wir uns, was der BS nun als nächstes versuchen könnte, um an Geld zu kommen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 25. Oktober 2018, 19:38
Ich denke, das Spiel geht irgendwann von vorne los. Die wird man nicht mehr los .
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Besucher am 26. Oktober 2018, 12:52
Mag ja auf den ersten Blick zutreffend sein, diese Aussage...

Die wird man nicht mehr los .

Aber eines versteht ein fiktiver Besucher bis zum heutigen Tage nicht: Warum ist es ganz offensichtlich nicht möglich, dass sich der / die gewöhnliche Deutsche mal von der Denkweise verabschiedet - wie sie sich oben im Satz: "Die wird "man" nicht mehr los" wieder auf's Neue offenbart - "man" hiesse "ich" und "ich" bin der / die einzige Einzelne, der oder die auf dieser Welt rumläuft? Liegt das daran, dass man dazu erzogen wird, sich selbst für den Mittelpunkt der Welt zu halten, oder wozu soll das gut sein!?

Wenn diese Schergen - völlig wumpe, ob das eine "Creditreform", irgendwelche "öffentlich-rechtlichen" Abzocker sind oder wer immer sonst - sich einmal 20 Mio. Zahlungsverweigerern gegenübersähen & dito deutsche Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte (also örtliche GEZ-Geschäftstellen bzw. GEZ-Bezirksleitungen) & dito Stadtkassen, dann wären die mit ihrem dämlichen Latein ganz schnell am Ende. Dann würden auch die etablierten Politiker (mit ihren "Rundfunkbeitragsstaatsverträgen") so schnell springen, so schnell könnte man gar nicht gucken. Und man überlege sich doch nur mal wohlgemerkt als Experiment im Geist, in der Größenordnung könnten überhaupt Sanktionen gegen Zahlungsverweigerer verhängt werden. Die Banken und das WIrtschaftssystem möchte ich sehen, und was dann passiert, wenn von Seiten der Banken aufgrund Schufa-Einträgen 20 Mio-fach Kreditlinien, Dispositionskretdite etc. pp. gekündigt werden müssten inklusive Kontensperrungen in dem Umfang etc. pp. Glaubt ernsthaft jemand, dass die etablierte Politik dem Entstehen derartiger Situationen dann "tatenlos" zusehen würde? Dann hätten "wir" die schönste, dickste Wirtschaftskrise mit richtigem Knirschen im Gebälk, von dem Krawall ganz zu schweigen, den es dann gäbe. Für das Kippen der damaligen Krankenkassen-Zwangs- / Zusatzbeiträge i. H. von 20.- in den 1990er Jahren (politisch-offiziell als "Notopfer" etikettiert) hatte es nur, wenn überhaupt, ein paar Mio. zahlungsverweigernder Bürger gebraucht, dass die von den Krankenkassen verschickten Drohbriefe bzgl. Zwangsbeitreibung schlicht verpufften).

Wenn "man" natürlich nicht erkennen kann (oder will, vllt. weil mancher hofft, er bräuchte sich doch nur ein ganz kleines bisschen anzustrengen, dann wäre er doch der Nachfolger von diesem 600000 € - Kleber oder eines solchen 400000€ - Intendanten-Fuzzys), dass es genügend Leute gäbe, diesen ganzen Laden an seine Kapazitätsgrenze zu bringen) - und sich stattdessen in seiner "Ich bin klein [und allein], mein Herz ist rein"-Haltung sonnt bzw. wohl fühlt, braucht man sich nicht zu wundern. Dann wird tatsächlich einer nach dem anderen kleingemacht. Manchem/r scheint das ja aber Spaß zu machen - von z. B. dem einen Rentner abgesehen, der 2010 vor das Bundesverfassungsgericht gezogen war, weil er nicht einsehen wollte, dass er mit seiner kleinen Rente plus Wohngeld Rundfunkgebühren zahlen sollte, HartzIV-Empfänger auf einem vergleichbaren Lebensniveau aber befreit wurden.

Was ist der Lustgewinn an dieser offensichtlich mindestens 90% der Bevölkerung (die sogenannten "Eliten" dagegen halten zusammen wie Pech & Schwefel) kennzeichnenden  Robinson-"Haltung? Das wird ein fiktiver Besucher auch bis zu seinem letzten Tag nicht verstehen.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Profät Di Abolo am 29. Oktober 2018, 08:48
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Höhö, Creditreform! Sehr geil @scottel!

Ey yoo römischer Anwaltsgladiator! Schicker "Briefbogen" (Kostenfestsetzung)!
Boah, so mit ganzer Latte an Anwälten (rechts Seite 1), waa? 
Sag mal Verfahrensgebühr Nr. 3100; 1,3?
Echt jetzt? Höhö! Ick globe nicht!

Schau:

VG Stuttgart 11. Kammer; Beschluss 10.02.2009; Az. A 11 K 426/09
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE090000470&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

Rechtsanwaltsgebühr für gerichtliches Eilverfahren gegen Abschiebungsandrohung in Asylverfahren
Zitat
Leitsatz

1. Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 3309 erfasst solche gerichtlichen Verfahren, in denen nicht mehr die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts überprüft wird, sondern lediglich dessen Vollziehung oder Vollstreckung. Ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch die Überprüfung eines Grundverwaltungsakts, der zugleich mit einem Vollstreckungsakt verbunden ist, findet RVG VV-Nr. 3309 keine Anwendung.(Rn.3) 

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)

https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/

Anlage 1: 3309 Verfahrensgebühr 0,3

45 Glocken mal 0,3 = 13,50! Ohhhhww! Gutschi! Gutschi! Gu! Ditt tut mir jetzt aber leid!

4 seitiger Schriftsatz für 13,50! Siehe Antwort weiter vorn in hiesigem Thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg179019.html#msg179019

Also mal abgesehen davon, dass die 4 Seiten nicht mal 13,50 Wert waren, ist ditt sicher och nicht wirtschaftlich! Also ditt "Geschäftsmodell römisch behördliche Anwalts(Amts-)hilfe" bei der GEZ-VolXstreckung wird wohl in die Pleite führen!
Ohhhhw! Gutschi! Gutschi! Gu! Ditt tut mir aber leid!

Ey yoo BeitraXservus! Willkommen in den östlichen gallischen Provinzen! Da wo dir gallische Holzsandalen zuwinken!

Auf der Mauer, auf der Lauer ...

Der nächste rechtliche gallische Hinterhalt bei der GEZ-VolXstreckung wartet schon!

 :)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Profät Di Abolo am 31. Oktober 2018, 12:24
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Immer fein Kosten, Kosten, Kosten, Kosten ... "produzieren" und das rechtliche "Schlachtfeld" digitale Welt nutzten.

Ick hab so ditt dumpfe Gefühl, dass die Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss des VG Potsdam siehe weiter oben in diesem Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg182067.html#msg182067
so einige digitale Angriffspunkte bietet.

Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisenden Rechtsmittelbelehrung
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat; Beschluss vom 05.02.2018; Az: A 11 S 192/18
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE180003632&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
Zitat
3
1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die
in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt
oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen
Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch
abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen
(BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 -, juris Rn. 8 mwN.) Wird die Belehrung mit
nicht zwingenden Elementen versehen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477).

4
2. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ist deswegen bei der gebotenen abstrakten
Betrachtungsweise geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht
kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, weil sie den Hinweis

5
„Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter
www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer
Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten" E-Mail genügt nicht."

6
enthält. Dieser Hinweis ist Teil der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO geworden (a) und unbeschadet der Frage, ob ein Verweis auf eine Internetseite des Ministeriums
der Justiz und für Europa überhaupt hinreichend eindeutig über das „Einreichungsverfahren in
elektronischer Form" belehren kann, jedenfalls wegen einer unvollständigen Angabe über die
Möglichkeiten der Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form irreführend (b).

...

8
b) Der Verweis auf die Seite www.justizportal.de in dem letzten, als Hinweis überschriebenen
Absatz der Rechtsmittelbelehrung ist irreführend, weil an der genannten Stelle - jedenfalls am
Tag der Entscheidung des Senats über das Zulassungsbegehren - nicht auf alle nach § 55a Abs.
3 und Abs. 4 VwGO zulässigen Übermittlungswege für die Einreichung elektronischer Dokumente
hingewiesen wird, was einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des Antrags auf Zulassung der Berufung hervorzurufen geeignet ist.

§ 55a VwGO
https://dejure.org/gesetze/VwGO/55a.html

Ey yoo römischer Anwaltsgladiator, sag mal, iss dir och aufgefallen, dass die Rechtsmittelbelehrung des VG Potsdam gar keinen Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr beeinhaltet?
Dollet Ding, waa? Du benutzt doch nen elektronisches Anwaltspostfach und schickst deine Schriftsätze nicht per römischen Boten ans Gericht sondern elektronisch, waa?

Sag mal watt iss eigentlich aus der Rücktrittaufforderung eurer Kammerversammlung geworden?

Die Berliner Kammerversammlung hat nach dem Desaster um das Anwaltspostfach dem Präsidenten sowie dem Vizepräsidenten der BRAK ihr Misstrauen ausgesprochen. Die Anwaltskammer Berlin muss nun auf deren Rücktritt hinwirken.
https://www.lto.de/recht/juristen/b/bea-gate-anwaltspostfach-rak-berlin-fordert-ruechtritt-brak-praesident-vize/

Jaaaaanz schön watt los bei euch, waa? Voll die Sicherheitslücken und so.

Technische Analyse und Konzeptprüfung des beA Abschlussgutachten im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer Körperschaft des öffentlichen Rechts
https://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/presseerklaerungen/pe-18-anlage1.pdf

Vielleicht solltest du erst mal deinen römischen Kammerladen in Ordnung bringen, bevor du für satte 13,50 Glocken römisch anwaltliche Gladiatoren(Amts-)hilfe bei der VolXstreckung leistest!

Hier hab ick grad in Brandenburg jefunden,
Brandenburg! Östliche gallische Provinz! Da wo ... auf der Mauer, auf der Lauer ...:

Verbot der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur: Einschränkende Auslegung aufgrund des Rechtsstaatsprinzips
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.03.2018, Az. 13 WF 45/18
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE208072018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Yoo und dann ditt hier:

LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 9.5.2018, 4 TaBV 7/17
Rechtsmittelbelehrung - elektronisches Dokument - Tarifauslegung
Zitat
Leitsätze
1. Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen haben auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren. Ohne eine solche Belehrung ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, sodass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen beginnt. (Abweichung zu BSG 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R und LAG Hamburg 28.09.2017 - 7 Sa 72/17).

Baden-Württemberg! Südwestliche gallische Provinz! Auch Hochburg des gallischen Widerstandes!

Schau watt ick noch jefunden hab:

BSG v. 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=09.05.2018&Aktenzeichen=B%2012%20KR%2026%2F18%20B
Zitat
4
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen und durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterschreiben (vgl BSG Beschluss vom 28.6.1985 - 7 BAr 36/85
- SozR 1500 § 160a Nr 53 S 69). Sie kann gemäß § 65a Abs 1 SGG in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 (BGBl I 3786) nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 aber auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt (§ 65a Abs 2 SGG). Diese sind in der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9.2.2018 (BGBl I 200) geregelt. Das
elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 und 4 SGG). Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der
verantwortenden Person versehen ist, darf lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs 1 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs 2 ERVV). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR-Drucks 645/17 S 15 zu § 4).

Jaja, die elektronische Übermittlung.

Sag mal römischer Anwaltsgladiator hast du dir mal ditt VolXstreckungsgersuchen des BeitraXservus reingezogen? Tolle "Signatur", waa? Elektro_Spam!!!
Schon mal ne "elektronische Akte" vom BeitraXservus "anwaltlich" untersucht? Papiermüll, waa?

Ick geb dir mal nen Tipp, überleg dir mal uff welcher Seite du in der digitalen Welt stehen willst und mach mal lieber Flaggenwechsel.

Hier noch zusätzliche Motivation zum Flaggenwechsel vom Vizepräsidenten Kirchhof des BVerfG:

BVerfG - 1 BvR 2233/17 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/12/rk20171220_1bvr223317.html

Ja jenau! Verdammt! Der schon wieder!
Der Feind meines Feindes ist mein Freund!
Los wechsel die Seite!
Befrei dich vom Joch der Kirchof´schen Unterdrückung! Werde Anwalt des VolX!

Hoist the Jolly Roger des GEZ-Boykott!

Noch der Hinweis auf die

eIDAS-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/eIDAS/eIDAS_node.html

Na Mensch, da haben die "rbb-Hoheit" und die römische VolXstreckungsbehörde wohl voll auf den elektronischen ZONK gesetz(t)!


Und zu "Das ist Gesetz.":
 
Thema:
Patricia Schlesinger: Ich halte grundsätzlich ganz viel von Dialog
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25865.msg163293.html#msg163293
Zitat
Schlesinger: Wissen Sie was, ob ich das für angemessen halte oder nicht, das ist überhaupt nicht maßgeblich. Dazu gibt es eine Rechtsprechung mit der ich schlichtweg nichts zu tun habe. Und die Umsetzung ist genauso. Das ist Gesetz.

Ey yoo Patty! Der Worte wurden genug gewechselt!
Willkommen in der digitalen Welt der GEZ-Boykott-MatriX, da wo die GEZ-Agenten "digital(atom)isiert" werden! Willkommen in den Rechtsgebieten E-Government, elektronischer Rechtsverkehr, Datenschutz, Druckdienstleistungen (§ 20a FVG) ... halt dich mal an die Gesetze, besonders an § 35 a VwVfG!

Und zum Schluss:

VIVA GEZ-Boykott-Forum!

15.047 Mitglieder! Ey DU! Ja jenau DU! Log dich ein!
Come to bright side of life! Werde Teil des GEZ-Boykott-Forums und der GEZ-Boykott-MatriX!

Verursache durch (digitalen) Schriftverkehr Kosten, Kosten, Kosten ...
 
Hilf mit! Lass den GEZ-Mainframe, wegen Überhitzung, in (digitalen) Rauch aufgehen!

:)
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 01. November 2018, 10:30
Was ich noch nicht so richtig am Referat der Stadtkasse verstanden habe:

Haben Reichsbürger mit ihrer Nummer insofern beim Beitragsservice Erfolg, daß ihr Beitragskonto wegen ihres Generves einfach gelöscht wird und diese "Ungleichbehandlung"gegenüber den anderen Bewohnern von Wohnungen nicht darstellbar ist?

Die Erkenntnis, daß für die erhobene Vollstreckungsgebühr, diese Dienstleistung nicht kostendeckend (und damit zum Nachteil der Kommune) erbracht werden kann, auch daß die Sache mit der rückwirkenden Befreiung zur Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Stadtkasse führt, das zu zahlende Geld aber vorfinanziert werden muß - hat zu der aktuellen Verfahrensweise geführt.
Man bedient sich also eines "Tricks", indem man die Vollstreckungsvoraussetzungen hinterfragt - und hat als Stadtkasse als Vollstreckungsorgan damit mehr Erfolg als der einfache Bürger, der diesen Einwand gegenüber dem Vollstrecker vorbringt, der ihn aber nicht weiterleitet oder die Bedenken nicht zu seinen eigenen macht.
Warum kapituliert eigentlich der Beitragsservice, indem der Schriftwechsel nicht zielführend ist?
Wenn andere Kommunen dem Beispiel der Gemeinde Wustermark folgen, dann rollt es die Sache von hinten auf und gefährdet das gesamte System?

Man schafft sich summa sumarum ungeliebte und nicht kostendeckende Arbeit vom Hals und entgeht elegant Haftungsfragen und -Folgen und macht sich gleichzeitig nicht mehr beim Bürger unbeliebt.
Vollstreckt wird also nur noch rückständige Steuern, Gebühren und sonstige "echte" Amtsforderungen, für die das Amt die Kapazitäten vorhält.
Was steckt da in Wirklichkeit dahinter? Personalknappheit? Bürgermeister, der Volkes Geld zusammenhält? Oder Rebellion?...
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: ope23 am 01. November 2018, 15:07
Soweit ich es verstanden habe, scheint für die Stadtkämmerei die Haftungsfrage nicht völlig klar zu sein (das lese ich in zwei-drei Folien der verlinkten Präsentation so rein).

Entgegen anderslautender Meinungen von anderen Stadtkassen scheint es möglich zu sein, dass der Stadtkämmerer sogar persönlich haftbar gemacht werden könnte, wenn die Vollstreckung nicht rechtens war. Gelegentlich wird hierzuforum ja auch berichtet, dass eine Stadtkasse den Vorgang nach Köln zurückgibt, wenn der Beitragsschuldner mit Strafanzeige droht (hier schien eine Drohung also zielführend gewesen zu sein).

Das würde meiner Auffassung entsprechen, dass der Rundfunkbeitrag den LRA zwar zustehen, aber nicht durch die staatliche Verwaltung eingetrieben werden könnte, weil immer irgendwelche Verwaltungsregelungen im Weg stehen würden. Nicht nur die große Frage, ob LRA überhaupt Amtshilfe begehren dürften, sondern auch, ob Stadtkassierer einfach mal so Geld eintreiben können für eine Anstalt, dessen Rechtsstatus z.B. in puncto Wettbewerb völlig unklar ist.

Ich wundere mich schon die ganze Zeit, wieso verwaltungsseits nicht durchdekliniert wurde, was für eine Rechtsform die LRA eigentlich haben. Irgendwie eiern alle da herum.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Stadtkämmerei Zossen - Vollstreckung von Forderungen des Beitragsservice“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder einen eigenständigen Thread starten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 01. November 2018, 17:21
@Zeitungsbezahler

Die Rundfunkanstalten d. ö. R. sind im Land Brandenburg, mindestens, Unternehmen gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 29, die gemäß der gleichen Entscheidung in Wettbewerb stehen, folglich gemäß BFH V R 32/97 über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und auch gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, das dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg vorgeht, insofern keine Behördeneigenschaft inne haben und folglich nicht amtshilfebefähigt sind.

Desweiteren sei wiederholt, daß die EMRK im Land Brandenburg Teil der Landesverfassung ist und alle Amtsträger dieser nicht nur kraft der Landesverfassung selbst, sondern auch kraft BVerfG  1 BvR 699/06 absolut unterworfen sind.
Zitat
Rn. 49
Zitat
Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. [...]

Siehe auch hier:

BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29061.msg182386.html#msg182386 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29061.msg182386.html#msg182386)


@ope23
Zitat
können für eine Anstalt, dessen Rechtsstatus z.B. in puncto Wettbewerb völlig unklar ist.
Wieso ist da für Dich was unklar? BGH KZR 31/14 ist doch eindeutig in seiner Aussage?

Zitat
wieso verwaltungsseits nicht durchdekliniert wurde, was für eine Rechtsform die LRA eigentlich haben.
Wozu sollten sich Verwaltungen dazu äußern, wo sie doch dazu gar nicht befugt sind?

Die Vorgaben für den EU-Binnenmarkt legt die EU fest; da ist eindeutig definiert, was alles wirtschaftliche, bzw. gewerbliche Tätigkeiten sind. Definiert ist auch eindeutig, daß es auf Rechtsform und Eigentümerschaft einer am Wettbewerb teilnehmenden Struktur nicht ankommt.

Dem BGH als Bundesgericht sind hier insofern die Hände gebunden, weil es den Vorgaben des EuGH zu entsprechen hat und nur dann davon abweichen darf, wenn ihm eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich seiner Entscheidung gelassen wird.

Edit "Markus KA":
Bitte auf das Wiederholen von Beiträgen identischen Inhalts im selben Thread verzichten.
Ständiges Wiederholen von Beiträgen selben Inhalts machen den Thread für den Leser nicht unbedingt übersichtlicher.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 23. November 2018, 15:20
Nachdem so lange nichts mehr passiert ist wollte ich mich mal wieder melden.

Es bereitet mir etwas Sorgen dass man, seit dem Creditreform die Sache zurückgegeben hat, so gar nichts mehr hört - weder vom BS noch vom RBB.

Keine Mahnungen, kein neuer Festsetzungsbescheid, keine Reaktion auf das Schreiben, dass die Kosten des Vollstreckungsersuchens nicht anerkannt werden.

Es wurde ja deutlich auf den Art. 10 EMRK hingewiesen:
Zitat
Die Eintreibung der Rundfunkbeiträge entspricht nicht den Richtlinien des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 10 der EMRK "Without interference by public authority" - "Ohne
Einflußnahme durch öffentliche Authorität" ). Es darf darauf hingewiesen werden, dass im Land Brandenburg alle Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention unmittelbares Landesgrundrecht sind und jede staatliche Stelle unmittelbar binden.

Ist das die Ruhe vor dem ( nächsten ) Sturm?

Gruß
Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: PersonX am 23. November 2018, 15:38
Lange nichts passiert? Ist damit der Zeitraum vom 19.10.2018 bis 23.11.2018 gemeint? Falls ja, dann ist das nicht sehr lang.
Lang ist, wenn 2 oder mehr Jahre lang nichts passiert. Es gibt Beispiele von Vollstreckungen aus dem Jahr 2015, welche erst in 2018 wieder mit Leben befüllt wurden, also sich Gerichte erneut damit auseinander setzten, weil offenbar an den Forderungen festgehalten bzw. dem Gericht keine Einstellung oder Rückzug der Vollstreckung übermittelt wurde.

In Klageverfahren waren Zeiten von mehr als 6 Monaten bis eine Antwort auf eine Anfrage folgte nicht die Ausnahme.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 23. Oktober 2019, 15:30
Es sind mittlerweile 11 Monate seit dem letzten Post vergangen, daher mal ein Update von mir.

Seitdem die Creditreform in 10/2018 den Fall zurückgegeben hat gab es keinerlei Schriftwechsel bzw. Post seitens des Beitragsservice, RBB oder dergleichen.

Weshalb das so ist verstehen wir selbst nicht, wir lassen uns überraschen wie es weitergeht.

Es wurde somit seit 2013 kein Cent bezahlt.

Vielleicht ermutigt es den einen oder anderen weiter zu kämpfen und nicht aufzugeben.

Gruß

Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Brb14776 am 02. Juni 2020, 07:57
Bist du  noch hier aktiv. Hast du mal was gehört. Könntest du mal schauen hab dir eine pn geschrieben. Danke
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 02. Juni 2020, 13:15
Um mal eine PN öffentlich zu beantworten:

Ich habe weiterhin nichts vom Beitragsservice o.ä. gehört.
Also keine Mahnungen, Bescheide oder sonstige Schreiben.

Gruß
Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Florian77 am 08. Oktober 2020, 15:03
@scottel Lass dir mal vom RBB deine Historie schicken. Da steht drin, wie lange deine Vollstreckung ausgesetzt ist.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. Oktober 2020, 16:20
@scottel!
Nee, besser nicht, wir wollen doch keine schlafenden Hunde wecken und wir warten ja zum Jahresende immer auf das nächste verjährte Beitragsjahr...
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 08. Oktober 2020, 20:59
Genau sowas wollte ich auch schreiben.

Bin froh wenn ich von denen nichts höre und nichts sehe.

Wenn sie meinen mir etwas mitteilen zu wollen werden sie schon an mich heran treten.

Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 09. Oktober 2020, 09:26
Bin froh wenn ich von denen nichts höre und nichts sehe.
Der Punkt ist ja, daß Du gemäß Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh. was von denen willst, wenn Du Dich an die wendest.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Mai 2021, 17:58
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Querverweis "MusterteXte VolXstreckungsabwehr 2021":

RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32550.msg213203.html#msg213203
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 03. Mai 2021, 18:33
Stand heute ist soweit Schweigen im Walde.

Alljährlich im November ein Erinnerungsschreiben, dass das 3. Quartal offen wäre, danach hört und sieht man nichts mehr.
Mal schauen wie lange das noch so geht.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 01. Januar 2022, 10:02
Allen Mitstreitern ein gesundes neues Jahr,

seit die Creditreform den fiktiven Fall an den BS zurück gegeben hat, gab es keinen weiteren Schriftwerchsel mehr, auch keine Festsetzungsbescheide o.ä.

Viele Grüße
Thomas
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: nexus77 am 05. Januar 2022, 19:33
Ich schätze das funzt nur in diesem speziellen Bundesland ? Wo dieses EU-Recht gilt (wovon Pinguin spricht) ??

Ich wurde ja eiskalt gepfändet vor längere Zeit (NRW), auf Einwände wurde gar nicht eingegangen, ich hätte Anwalt nehmen sollen  >:(
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: pinguin am 06. Januar 2022, 09:19
Ich schätze das funzt nur in diesem speziellen Bundesland ? Wo dieses EU-Recht gilt (wovon Pinguin spricht) ??
Dieses EU-Recht gilt unionsweit, damit auch im Land Brandenburg, da Teil des Unionsmitgliedslandes namens Bundesrepublik Deutschland, aber der Eindruck, daß es offenbar keinen kümmert, täuscht offenbar nicht.
Titel: Re: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
Beitrag von: scottel am 04. Mai 2023, 13:08
Ich denke, das Spiel geht irgendwann von vorne los. Die wird man nicht mehr los .

Wenn ich richtig gerechnet habe sind längst sämtliche Forderungen verjährt.
Manches mal zahlt sich Hartnäckigkeit aus.