Guten TagX,
nicht schlecht! Watt Mensch so alles bei der Akteneinsicht findet!
Ein Verwaltungsakt (Kostenbescheid) gegen die um "Amtshilfe" ersuchende Behörde!
Richtig "lustig" finde ick die Tatsache, dass die 41,50 Glocken aus dem Kostenbescheid der Gemeinde Wustermark, der mit Rechtsbehelfsbelehrung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg versehen ist, im aktuellen "VolXstreckungsersuchen" wieder "auftauchen" und dem "Schuldner" auferlegt werden sollen, natürlich ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs und vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#37§ 38 Kosten der Vollstreckung fremder Forderungen
(1) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde eine fremde Forderung, haftet der Gläubiger der Geldforderung für die beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen. Im Falle der Vollstreckungshilfe haftet die ersuchende Behörde.
(2) Bei Behörden des Bundes oder bei Behörden aus anderen Ländern kann die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten, wenn auch diese auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können eine von Absatz 1 abweichende Regelung vereinbaren.
Die Gemeinde Wustermark wusste wohl, dass die VolXstreckungsgebühren beim VolXstreckungsschuldner zum VolXstreckungsersuchen vom 01.10.2016 (s. VolXstreckungsersuchen Antwort #40) "uneinbringlich" "sein würden".
Deshalb forderten sie die "fremde Behörde", den rbb (Berlin-
Brandenburg) zur Zahlung auf und zwar zum
14.02.2017. Wenn jetzt 41,50 Euronen "uneinbringlich" sind, wieso betreibt die Gemeinde dann ein VolXstreckungsverfahren zu 319 Euronen?
Und wo ist eigentlich der "Verwaltungsakt" des rbb gegenüber dem "Schuldner" zu den 41,50 Euronen, die der rbb jetzt ebenfalls volXstrecken lassen will?
Mal so auf die Schnelle zum "Verwaltungsakt gegen Behörden":
Hessischer VGH, Urteil vom 29.08.2001 - 2 UE 1491/01https://openjur.de/u/293444.html17
Der Grundsatz, dass Ordnungsbehörden nicht mit obrigkeitlichen Mitteln in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit einer anderen Behörde eingreifen dürfen, kommt in Vorschriften des Vollstreckungsrechts zum Ausdruck. Nach § 73 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - (ebenso § 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes) darf gegen Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nur vollstreckt werden, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist. Vorschriften dieser Art haben in der historischen Entwicklung als Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes Eingang in die Vollstreckungsgesetze gefunden (vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 3. Aufl., § 17, Rdnr. 1). Sie haben eine für den Bereich des Vollstreckungsrechts klarstellende Funktion und lassen keinen dahingehenden Umkehrschluss zu, dass andere Maßnahmen als Vollstreckungsakte auch gegen Behörden zulässig seien. Auch diese Vorschriften beruhen auf der Erwartung, das Hoheitsträger ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen; anderenfalls ist die Aufsichtsbehörde zu bemühen (vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 76, Anm. 3).
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Eine weitere Bekräftigung erfährt dieser Grundsatz im vorliegenden Verfahren durch die Vorschriften über die Kommunalaufsicht. Nach §§ 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) dürfen die Kommunalaufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen - auch Zwangsmaßnahmen - gegenüber Kommunen ergreifen, wenn deren Verwaltungstätigkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt. Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden können sich im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde über Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern, soweit ihnen nach besonderer gesetzlicher Vorschrift ein solches Recht zusteht (§ 145 Satz 1 HGO). Im Übrigen sind sie zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nicht befugt (§ 145 Satz 2 HGO). Auch diese Vorschriften belegen, dass Ordnungsbehörden, die nicht zugleich Kommunalaufsichtsbehörden sind, nur dann mit hoheitlichen Mitteln in die Verwaltungstätigkeit einer Gemeinde eingreifen dürfen, wenn eine besondere gesetzliche Ermächtigung besteht.
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Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht deshalb unanwendbar, weil der Bescheid vom 2. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1997 die Verwaltungsaufgaben der Klägerin unberührt lässt. Die Bescheide tangieren vielmehr die hoheitliche Tätigkeit der Klägerin. Bei dem Panoramabad handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO, die die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit für ihre Bürger vorzuhalten haben. Ob die Unterhaltung eines Schwimmbads zum Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge gehört, was der Beklagte bestreitet, ist rechtlich unerheblich. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es allein darauf an, dass die Klägerin in ihrer hoheitlichen Verwaltungstätigkeit betroffen ist. Für den Fall, dass die angefochtenen Bescheide Bestandskraft erlangen sollten, wäre die Klägerin verpflichtet, entweder erhebliche Investitionen für die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebes zu tätigen oder durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen unmittelbar auf den Betrieb des Schwimmbades einzuwirken.
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Das Verbot, mit obrigkeitlichen Mitteln in den Hoheitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde einzugreifen, soweit keine besondere gesetzliche Ermächtigung es rechtfertigt, hindert die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden auch, durch einen feststellenden Verwaltungsakt einen bestimmten Immissionsrichtwert für den Einwirkungsbereich eines kommunalen Schwimmbades festzulegen. Die oben dargelegten Grundsätze sind nicht nur dann einschlägig, wenn gegenüber der Kommune als Betreiberin eines Schwimmbades Befehle oder Anordnungen ausgesprochen werden. Ein unzulässiger Eingriff in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich liegt vielmehr auch schon dann vor, wenn einseitig verbindliche Regelungen getroffen, also belastende Verwaltungsakte jeder Art erlassen werden. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1997 erschöpft sich nicht in einem Hinweis auf die (abstrakte) Rechtslage oder in der Darstellung eines Sachverhaltes. Mit der Festlegung eines bestimmten Immissionsrichtwertes wird zugleich die Verpflichtung der Klägerin begründet, diesen Wert auch einzuhalten. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass Hoheitsträger die sie betreffenden Feststellungen - insoweit unterscheidet sich ein feststellender Verwaltungsakt nicht von einem Feststellungsurteil - beachten und die aus einer Feststellung resultierenden Verpflichtungen erfüllen. Mit der Feststellung wird in die Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, weil die zwischen den Beteiligten streitige Rechtslage hinsichtlich mehrerer Aspekte von dem Beklagten einseitig hoheitlich bestimmt wird. Da die Feststellung der Rechtslage durch den Beklagten hinsichtlich mehrerer Gesichtspunkte von der Rechtsauffassung der Klägerin abweicht, wird sie durch die verbindliche Bestimmung nachteilig betroffen. Diese nachteilige Betroffenheit oder belastende Wirkung der Festsetzung des Immissionsrichtwertes stellt sich somit entgegen der Auffassung des Beklagten auch als Eingriff im Sinne des § 145 Satz 2 HGO dar. Hinsichtlich des Kompetenzkonfliktes macht es keinen Unterschied, ob die Ordnungsbehörde eine (nicht vollstreckbare) Anordnung oder eine verbindliche Feststellung trifft.
Jaja, die Selbstverwaltung und der Verwaltungsakt.
Art. 28 Abs. 2 GG, Gemeinde Wustermark gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg "Selbstverwaltung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG"!
Ein "Hoheitsträger" gegen den anderen "Hoheitsträger".
Na juut, dass sich der "Hoheitsträger" Brandenburg durch einen Berliner Anwaltsgladiator vertreten lässt. Vielleicht sollte sich die Intendantin des rbb auch einen Anwaltsgladiator nehmen. Am Besten aus Brandenburg. Dann haben wir die "Hoheitsträger und Gladiatoren" Berlin-Brandenburg beisammen!
Jeder "Hoheitsträger" gegen jeden "Hoheitsträger", mit Anwaltsgladiator natürlich und alle gegen die / den "BeitraXschuldner_in" (nicht anwaltlich vertreten)!
Wie zu Zeiten des römischen Kolosseums!
Brot und Spiele!
Selbstverwaltende Waffengleichheit!