Guten TagX!
Der RBB ist keine Behörde.
Sich "selbstverwaltende Behörden" kennt das Berliner Verwaltungsrecht nicht.
VerfGH Berlin: Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche Selbstverwaltung ... Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE258569501&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint21
Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde ist damit verfassungsrechtlich verankert. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht seine 23 Bezirke Träger des in Art. 28 den Grundgesetzes enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.
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Der RBB verfügt auch nicht über demokratisch legitimierte Amtsträger. Behördenleitungen werden in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch "staatsfernen Rat" gewählt, sondern durch den Rechtsträger (Bundesland / selbstverwaltende Gemeinde Art. 28 GG / Bundesrepublik Deutschland; im folgenden Urteil als Gewährsträger bezeichnet) ernannt bzw. eingestellt!
VerfGH des Landes Berlin · Urteil vom 21. Oktober 1999 · Az. 42/99, Link:
https://openjur.de/u/270712.html1. Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, daß die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Ietztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflußmöglichkeit behalten (im Anschluß an BVerfGE 93, 37 ff.).2. Die aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden Grundsätze des Gebührenrecbts, namentlich derGleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind auch im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte für Leistungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten.
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aa) Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, daß alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.
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aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).
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bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, daß die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, daß alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, daß nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird ("Prinzip der doppelten Mehrheit"; BVerfGE, 93, 37 <72> m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen. Auch insofern muß sichergestellt werden, daß die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78> zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).
Die Intendantin des RBB verletzt den RBB-Staatsvertrag und die Rechte des RBB!
Durch "staatsfernen Rat" gewählte "Behördenleitungen" in "sich selbstverwaltenden Sende-/ Hoheitsgebieten" kennt das Grundgesetz nicht.
Die Intendantin des RBB hat sich verwaltungsrechtliche Behördenaufgaben RECHTSSTAATSWIDRIG angeeignet.
Der polizeipflichtige Hoheitsträger RBB (öffentlich-rechtlicher Dienstleister Rundfunk / public service = schlicht hoheitliches Handeln = Verpflichtung zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) verletzt anhaltend und fortgesetzt die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die Festsetzungsbescheide des RBB sind ALLE NICHTIG, da u.a. weder eine Behördenleitung noch ein amtliches erteiltes Dienstsiegel existieren! § 37 Abs. 5 VwVfG "hilfsweise heranzuziehen" um diesen Umstand "zu rechtfertigen" beugt geltendes Verwaltungsrecht.
Die Rundfunkanstalt RBB gehört auch keiner KÖRPERSCHAFT (Rechtsträger/Gewährsträger) an, weder dem Land Berlin noch dem Land Brandenburg.
Bundesfinanzhof Urt. v. 17.09.1987, Az.: VII R 28/84
Möglichkeit des Finanzamts zur Aufrechnung gegen Steurerstattungsansprüche mit aus nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrührenden Forderungen
Link:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1987-09-17/vii-r-28_84/4
Die Klage der Klägerin führte zur Verurteilung des FA zur Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 443,50 DM. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß die Aufrechnung durch das FA mit rückständigen Rundfunkgebühren des SFB in dieser Höhe unwirksam sei, da es insoweit an der Gegenseitigkeit fehle. Zwar werde nach § 226 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) die Gläubiger-/SchuldnerEigenschaft auf seiten des Fiskus dahin fingiert, daß dies die Körperschaft sei, die die Steuern verwalte, so daß es nicht mehr auf die Ertragshoheit ankomme. Das FA verwalte aber nicht die Einnahmen aus Rundfunkgebühren. Denn der SFB sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin", Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1975, 146); er werde weder vom Bund noch vom Lande Berlin verwaltet. Die Erstattungsverpflichtung des FA und die Gebührenforderung des SFB hätten sich damit nicht aufrechenbar gegenübergestanden.
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1.
Die Ausführungen des FG zu den vom FA erklärten Aufrechnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das FA gegen Steuererstattungsansprüche mit Forderungen aufrechnen, die nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrühren. Das gilt auch unter den in Stadtstaaten gegebenen besonderen Verhältnissen, wobei das FA bei der Abgabe der Aufrechnungserklärung zur Vertretung des Landes als des Gläubigers der Aufrechnungsgegenforderung befugt ist (Urteil vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178). Bei der Aufrechnung des FA mit außersteuerrechtlichen Ansprüchen muß indes die Gegenseitigkeit (§ 226 Abs. 1 AO 1977, § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) gewahrt sein. Da gemäß § 226 Abs. 4 AO 1977 - in der Fassung bis zum 31. Dezember 1986 (vgl. Art. 1 Nr. 40 und Art. 25 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436) - für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis die Körperschaft gilt, die die Steuer verwaltet, kann die Aufrechnung gegen einen Steuererstattungsanspruch nur mit einer Forderung derjenigen Körperschaft erfolgen, der die Verwaltung der Steuer obliegt, auf die sich der Erstattungsanspruch bezieht (Senat in BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183). Kann demnach das FA gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch nicht aufrechnen, weil die hierfür zur Verfügung stehende Gegenforderung nicht dem die Lohnsteuer verwaltenden Land (vgl. § 226 Abs. 4 AO 1977) zusteht, sondern einer anderen Körperschaft, so wird die fehlende Gegenseitigkeit auch nicht dadurch begründet, daß das FA von dieser Körperschaft oder der für sie zuständigen Behörde um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist (Urteil des Senats vom 3. November 1983 VII R 38/83, BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185).
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Von diesen Grundsätzen ist auch das FG bei seiner Entscheidung zur Aufrechnung ausgegangen. Es hat zu Recht die Aufrechnung durch das FA mit den Polizeigebühren, Bußgeldern und Vollstreckungskosten für wirksam angesehen, weil Gläubiger dieser Forderungen das Land Berlin war, das als die die Lohnsteuer verwaltende Körperschaft nach § 226 Abs. 4 AO 1977 auch Schuldner des Erstattungsanspruchs war. Hinsichtlich der Aufrechnung mit den rückständigen Rundfunkgebühren hat das FG deren Wirksamkeit mangels Gegenseitigkeit zutreffend verneint. Denn Gläubiger der Rundfunkgebühren war der SFB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, während das Land Berlin Schuldner des Lohnsteuererstattungsanspruchs war. Wie ausgeführt, reicht es für die zur Aufrechnung erforderliche Identität von Gläubiger und Schuldner nicht aus, daß das FA vom SFB um die Vollstreckung der Rundfunkgebühren ersucht worden ist (vgl. § 250 AO 1977). Da gegen die Entscheidung des FG zur Aufrechnung von der Revision keine Einwendungen erhoben werden, nimmt der Senat insoweit zur weiteren Begründung auf seine vorstehend zitierte Rechtsprechung und auf die Ausführungen des FG Bezug.
Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Pfändung und Einziehung von Steuerrückerstattungansprüchen ist RECHTSWIDRIG!
Der RBB ist STAATSFERN und ein öffentlich-rechtlicher Dienstleister, der nur eingeschränkt Akte hoheitlicher Gewalt "verfügen" kann (Sendezeiten Wahlkampfwerbung).
Gegenüber dem StaatsvolX hat er, als Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, gar keine rechtlichen Befugnisse. Er ist der Diener des VolX und kann auch als solcher nicht um "Amtshilfe" gegen das VolX ersuchen.
Die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben es versäumt eine Landesrundfunkanstalt Berlin und eine Landesrundfunkanstalt Brandenburg als Behörde i.S.d. Verwaltungs- / Staatsrechtes zu errichten. Der RBB ist gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg. Nicht mehr und nicht weniger. Der RBB-Staatsvertrag erwähnt nicht einmal eine "Landesrundfunkanstalt".
Der RBB ist eine Scheinbehörde* und die Intendanin des RBB ist als "Behördenleitung" tatsächlich vergleichbar mit dem
Hauptmann von Köpenick!
Der Verfechter der "RBB-Staatsvertrag-Behördentheorie" ist das RBB-Sandmännchen!
Es streut den Gerichten Sand in die Augen und die schlafen dann tief und fest ein!
Schnarchend wird dann das Urteil gefällt:
RRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRR
BBBBBBBBBBBB
SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS
TV.
*vgl. Scheinriese
Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/ScheinrieseJe näher der RBB kommt, um so kleiner wird er (6-7 % Quoten-Zwerg).