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Autor Thema: Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet  (Gelesen 37753 mal)

c

cleverle2009


Zitat
Autor: Lev
Zitat

    VwVG-NRW §2 Abs.2
    So viel dazu ...

es geht dort um Verwaltungsvollstreckungen. Vollstreckungen an Zivilisten sind dort nicht geregelt.
Um deine Meinung aufzugreifen. Ich bezweifle das die "ordentliche Gerichtsbarkeit" bzw. die ZPO, wenn es um die oben gestellte Frage geht, dafür hilfreich bzw. zuständig ist.
In der von mir vorgetragenen Meinung geht es darum, dass die Zuständigkeiten im Gesetz geregelt sind. Missachtet die Verwaltung diese Regelung und holt sich den Gerichtsvollzieher per Amtshilfe ins Boot, verletzt die Verwaltung regelmäßig das Grundrecht des Bürgers
Es besteht hier ein Fehler in der Normenhierarchie. Es gibt kein Gericht für die Regelung von Streitigkeiten zwischen Verwaltung und Bürger für Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art. Das Bundesverfassungsgericht ist dieses erforderliche Gericht nicht.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
auf den gesetzlichen Richter.
Guck bitte auch noch mal da rein
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 19
....
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(Artikel 10 Abs. 2 Satz 2) Die Verletzung der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist auch nicht gegeben und so bleibt nichts Anderes als der Weg vor das ordentliche Gericht um den angeblichen Schuldner zum tatsächlichen Schuldner zu machen.
Siehe auch
Zitat
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2016/03/L%C3%B6sung-Fall-10-Abgrenzungsf%C3%A4lle-zur-verfassungsrechtlichen-Streitigkeit.pdf
6.   a)   Die Zuständigkeit des VG ist nicht gegeben.
b)   Für die Zuständigkeit des BVerfG gilt das Enumerationsprinzip , d.h. das BVerfG ist nur in den ihm nach § 13 VerfGG zugewiesenen Streitigkeiten zuständig. Eine darüber hinausgehende Zuständigkeit besteht selbst unter Berufung auf Art. 19 IV GG (Rechtsweggarantie) nicht. Dies hat zur Folge, dass Streitigkeiten, die wegen ihrer verfassungsrechtlichen Art nicht dem VG unter liegen, andererseits aber auch nicht  dem  BVerfG  zur  Entscheidung  zugewiesen  sind, keinem  Rechtsweg  unterliegen und somit nicht justiziabel  sind
Daher muss die ordentliche Gerichtsbarkeit entscheiden, das ist dem Bürger durch das Grundgesetz garantiert.
hier wird sehr deutlich zwischen dem Bürger und der Verwaltung differenziert.

Ups ist etwas lang geworden und ich hoffe da keinen Fehler produziert zu haben.


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Soweit mich däucht, darf der Gerichtsvollzieher, der heißt ja deswegen auch so, nur von dem für ihn zuständigen Gericht "in die Spur geschickt" werden.

Mit der sog. Verwaltungsvollstreckung hat der nix zu tun.

Beispiel NRW
Gerichtsvollzieher
http://www.ag-koeln.nrw.de/aufgaben/gerichtsvollzieher/index.php

Ohne die Einschaltung des für den zuständigen Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichtes geht nix.

Zitat
Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden, von hier aus werden sie an die zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. den zuständigen Gerichtsvollzieher verteilt.

Beispiel Bayern
Gerichtsvollzieher
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/passau/gerichtsvollzieher.php

Zur Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers muss immer ein derartiger "Vollstreckungstitel" vorliegen.

-> Vollstreckungstitel
https://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungstitel_%28Deutschland%29

Bei alledem sind wir in der ZPO.

Beispiel Brandenburg
Gerichtsvollzieher
http://www.ag-brandenburg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.345088.de

Zitat
Sollten Sie einen Zwangsvollstreckungsauftrag einreichen wollen, senden Sie diesen bitte generell an das

Amtsgericht

Dafür hat es dann übrigens einen Vordruck des Bundes.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c

cleverle2009

Zivilprozessordnung

Zitat
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Gerichtsverfassung

Zitat
§ 13
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Forderungen der Rundfunkanstalten sind keine bürgerlichen Streitsachen und keine Familiensachen. Auch keine Strafsachen und keine Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Daraus folgt, die Verwaltung muss einen Titel bei Gericht erwirken. Dieser Titel liegt bei Selbsttitulierung nur dann vor, wenn die Organisation per Gesetz zur Selbsttitulierung ermächtigt ist. Die Gesetzgebungskompetenz für so einen Rechtsakt liegt meines Wissens beim Bund. Rundfunk ist aber Ländersache, da hat der Bund nichts verloren.

Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Gesetzbankert.

Das Thema ist damit aber noch nicht zu Ende.

Der Gerichtsvollzieher kann nur dann Hoheitlich handeln, wenn er Beamter im Sinne des Beamtengesetzes ist.
Ein Beamter hat aber ein Dienstzimmer und kein Geschäftszimmer.
Ein Beamter hat eine Alimentierung zu bekommen. Er bekommt aber stattdessen einen Teil der Beute.
Ein Beamter muss in die Hierarchie der Verwaltung eingebunden sein.
Der Gerichtsvollzieher hat aber über sich nur den die Aufsicht führenden Richter.
Der Gerichtsvollzieher handelt selbstständig.

Um all dies zu umschiffen, wurde der vergebliche Versuch unternommen, einen Artikel 98a in das Grundgesetz einzupflegen.
siehe dazu:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/235/23591.html
Zitat
Basisinformationen über den Vorgang

    [ID: 17-23591]

17. Wahlperiode
     
Vorgangstyp:
    Gesetzgebung   
 
    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a)   
Initiative:
    Baden-Württemberg
    Bayern
    Berlin
    Hessen
    Niedersachsen
    Sachsen
    Sachsen-Anhalt

Aus all dem folgere ich, der Gerichtsvollzieher handelt gesetzwidrig.

Nun zur Selbsttitulierung

Zitat
Selbstti­tu­lie­rung mög­li­cher­weise nicht zeit­gemäß

22.03.2011

Das OLG Oldenburg bezweifelt die Vereinbarkeit des Rechts zur Selbsttitulierung einiger Banken mit der Verfassung und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt. Das Recht fußt auf einem Gesetz von 1933.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-oldenburg-selbsttitulierung-moeglicherweise-nicht-zeitgemaess/


Zitat
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

1. ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48 Nummer 144) insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag der Kreditanstalt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel ersetzt

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/ls20121218_1bvl000811.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2018, 14:48 von cleverle2009«

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  • This is the way!
Guten TagX!

Der RBB ist keine Behörde.

Sich "selbstverwaltende Behörden" kennt das Berliner Verwaltungsrecht nicht.

VerfGH Berlin: Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche Selbstverwaltung ... Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE258569501&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
21

Nach Art. 1 Abs. 1 VvB ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Der Grundsatz der Einheitsgemeinde ist damit verfassungsrechtlich verankert. Die Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht seine 23 Bezirke Träger des in Art. 28 den Grundgesetzes enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.

...


Der RBB verfügt auch nicht über demokratisch legitimierte Amtsträger. Behördenleitungen werden in der Bundesrepublik Deutschland nicht durch "staatsfernen Rat" gewählt, sondern durch den Rechtsträger (Bundesland / selbstverwaltende Gemeinde Art. 28 GG / Bundesrepublik Deutschland; im folgenden Urteil als Gewährsträger bezeichnet) ernannt bzw. eingestellt!

VerfGH des Landes Berlin · Urteil vom 21. Oktober 1999 · Az. 42/99, Link:
https://openjur.de/u/270712.html

1. Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, daß die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Ietztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflußmöglichkeit behalten (im Anschluß an BVerfGE 93, 37 ff.).2. Die aus der Verfassung von Berlin herzuleitenden Grundsätze des Gebührenrecbts, namentlich derGleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind auch im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte für Leistungen der öffentlichen Verwaltung zu beachten.

Zitat
24

aa) Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, daß alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93,37 <66 ff. > m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74> m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26

bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, daß die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, daß alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, daß nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird ("Prinzip der doppelten Mehrheit"; BVerfGE, 93, 37 <72> m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen. Auch insofern muß sichergestellt werden, daß die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78> zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

Die Intendantin des RBB verletzt den RBB-Staatsvertrag und die Rechte des RBB!

Durch "staatsfernen Rat" gewählte "Behördenleitungen" in "sich selbstverwaltenden Sende-/ Hoheitsgebieten" kennt das Grundgesetz nicht.

Die Intendantin des RBB hat sich verwaltungsrechtliche Behördenaufgaben RECHTSSTAATSWIDRIG angeeignet.

Der polizeipflichtige Hoheitsträger RBB (öffentlich-rechtlicher Dienstleister Rundfunk / public service = schlicht hoheitliches Handeln = Verpflichtung zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) verletzt anhaltend und fortgesetzt die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Die Festsetzungsbescheide des RBB sind ALLE NICHTIG, da u.a. weder eine Behördenleitung noch ein amtliches erteiltes Dienstsiegel existieren! § 37 Abs. 5 VwVfG "hilfsweise heranzuziehen" um diesen Umstand "zu rechtfertigen" beugt geltendes Verwaltungsrecht.

Die Rundfunkanstalt RBB gehört auch keiner KÖRPERSCHAFT (Rechtsträger/Gewährsträger) an, weder dem Land Berlin noch dem Land Brandenburg.

Bundesfinanzhof Urt. v. 17.09.1987, Az.: VII R 28/84
Möglichkeit des Finanzamts zur Aufrechnung gegen Steurerstattungsansprüche mit aus nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrührenden Forderungen
Link:

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1987-09-17/vii-r-28_84/

Zitat
4

Die Klage der Klägerin führte zur Verurteilung des FA zur Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 443,50 DM. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß die Aufrechnung durch das FA mit rückständigen Rundfunkgebühren des SFB in dieser Höhe unwirksam sei, da es insoweit an der Gegenseitigkeit fehle. Zwar werde nach § 226 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) die Gläubiger-/SchuldnerEigenschaft auf seiten des Fiskus dahin fingiert, daß dies die Körperschaft sei, die die Steuern verwalte, so daß es nicht mehr auf die Ertragshoheit ankomme. Das FA verwalte aber nicht die Einnahmen aus Rundfunkgebühren. Denn der SFB sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 der Satzung der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin", Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1975, 146); er werde weder vom Bund noch vom Lande Berlin verwaltet. Die Erstattungsverpflichtung des FA und die Gebührenforderung des SFB hätten sich damit nicht aufrechenbar gegenübergestanden.

12

1.

Die Ausführungen des FG zu den vom FA erklärten Aufrechnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das FA gegen Steuererstattungsansprüche mit Forderungen aufrechnen, die nicht aus einem Steuerschuldverhältnis herrühren. Das gilt auch unter den in Stadtstaaten gegebenen besonderen Verhältnissen, wobei das FA bei der Abgabe der Aufrechnungserklärung zur Vertretung des Landes als des Gläubigers der Aufrechnungsgegenforderung befugt ist (Urteil vom 4. Oktober 1983 VII R 143/82, BFHE 139, 487, BStBl II 1984, 178). Bei der Aufrechnung des FA mit außersteuerrechtlichen Ansprüchen muß indes die Gegenseitigkeit (§ 226 Abs. 1 AO 1977, § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) gewahrt sein. Da gemäß § 226 Abs. 4 AO 1977 - in der Fassung bis zum 31. Dezember 1986 (vgl. Art. 1 Nr. 40 und Art. 25 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436) - für die Aufrechnung als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis die Körperschaft gilt, die die Steuer verwaltet, kann die Aufrechnung gegen einen Steuererstattungsanspruch nur mit einer Forderung derjenigen Körperschaft erfolgen, der die Verwaltung der Steuer obliegt, auf die sich der Erstattungsanspruch bezieht (Senat in BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183). Kann demnach das FA gegen einen Lohnsteuererstattungsanspruch nicht aufrechnen, weil die hierfür zur Verfügung stehende Gegenforderung nicht dem die Lohnsteuer verwaltenden Land (vgl. § 226 Abs. 4 AO 1977) zusteht, sondern einer anderen Körperschaft, so wird die fehlende Gegenseitigkeit auch nicht dadurch begründet, daß das FA von dieser Körperschaft oder der für sie zuständigen Behörde um die Vollstreckung der Forderung ersucht worden ist (Urteil des Senats vom 3. November 1983 VII R 38/83, BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185).

13

Von diesen Grundsätzen ist auch das FG bei seiner Entscheidung zur Aufrechnung ausgegangen. Es hat zu Recht die Aufrechnung durch das FA mit den Polizeigebühren, Bußgeldern und Vollstreckungskosten für wirksam angesehen, weil Gläubiger dieser Forderungen das Land Berlin war, das als die die Lohnsteuer verwaltende Körperschaft nach § 226 Abs. 4 AO 1977 auch Schuldner des Erstattungsanspruchs war. Hinsichtlich der Aufrechnung mit den rückständigen Rundfunkgebühren hat das FG deren Wirksamkeit mangels Gegenseitigkeit zutreffend verneint. Denn Gläubiger der Rundfunkgebühren war der SFB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, während das Land Berlin Schuldner des Lohnsteuererstattungsanspruchs war. Wie ausgeführt, reicht es für die zur Aufrechnung erforderliche Identität von Gläubiger und Schuldner nicht aus, daß das FA vom SFB um die Vollstreckung der Rundfunkgebühren ersucht worden ist (vgl. § 250 AO 1977). Da gegen die Entscheidung des FG zur Aufrechnung von der Revision keine Einwendungen erhoben werden, nimmt der Senat insoweit zur weiteren Begründung auf seine vorstehend zitierte Rechtsprechung und auf die Ausführungen des FG Bezug.

Die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Pfändung und Einziehung von Steuerrückerstattungansprüchen ist RECHTSWIDRIG!

Der RBB ist STAATSFERN und ein öffentlich-rechtlicher Dienstleister, der nur eingeschränkt Akte hoheitlicher Gewalt "verfügen" kann (Sendezeiten Wahlkampfwerbung).

Gegenüber dem StaatsvolX hat er, als Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, gar keine rechtlichen Befugnisse. Er ist der Diener des VolX und kann auch als solcher nicht um "Amtshilfe" gegen das VolX ersuchen.

Die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben es versäumt eine Landesrundfunkanstalt Berlin und eine Landesrundfunkanstalt Brandenburg als Behörde i.S.d. Verwaltungs- / Staatsrechtes zu errichten. Der RBB ist gemeinsame Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg. Nicht mehr und nicht weniger. Der RBB-Staatsvertrag erwähnt nicht einmal eine "Landesrundfunkanstalt".
 
Der RBB ist eine Scheinbehörde* und die Intendanin des RBB ist als "Behördenleitung" tatsächlich vergleichbar mit dem Hauptmann von Köpenick!

Der Verfechter der "RBB-Staatsvertrag-Behördentheorie" ist das RBB-Sandmännchen!

Es streut den Gerichten Sand in die Augen und die schlafen dann tief und fest ein!

Schnarchend wird dann das Urteil gefällt:

RRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRR
                                                          BBBBBBBBBBBB
                                                                   SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS
                                                                                                                              TV.


 :)

*vgl. Scheinriese

Link: https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinriese

Je näher der RBB kommt, um so kleiner wird er (6-7 % Quoten-Zwerg).


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@cleverle2009

"Dein" Art. 98a GG wurde bekanntlich abgelehnt, und das BVerfG beschied in "Deinem" Fall
Zitat
sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Rn. 45
Zitat
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 122, 210 <230>; 126, 268 <277>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416>; 129, 49 <68 f.>; Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 <Rn. 42>). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 412 <432>; 126, 29 <47>; 129, 49 <68 f.>).

Rn. 50
Zitat
b) Es lassen sich keine tragfähigen sachlichen Gründe finden, die die festgestellte Ungleichbehandlung gegenüber den privaten und gegenüber anderen öffentlichrechtlich verfassten Kreditinstituten in Niedersachsen rechtfertigen könnten.

Ohne hier vom Thema abweichen zu wollen, steht also die grundlegende Frage zur Klärung, welcher Unterschied zwischen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg einerseits als öffentlich-rechtliche Anstalt und, bspw., RTL als privat-rechtliches Rundfunkunternehmen besteht?

@Profät Di Abolo
Freilich ist der RBB keine Behörde; ein nun dem BVerfG vorliegendes Schriftstück sagt aber genau das.

Übrigens; alle hier mitlesenden Bürger des Landes Berlin dürfen Dir für diese BFH-Entscheidung dankbar sein, denn die ist, da sie Berlin betrifft, für alle staatlichen Stellen im Land Berlin bindend, weil das verurteilte FA eines von Berlin ist.

Immerhin, siehe eingangs für das BFH-Urteil zu einem FA des Landes Brandenburg, bindet eine BFH-Entscheidung die ganze Körperschaft, zu der ein klagebeteiligtes Finanzamt gehört; im ersten Fall das Land Brandenburg, im zweiten Fall das Land Berlin, weil FA Landesbehörden sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2018, 17:33 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Vergleich zwischen dem

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014
Zitat

§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.

§ 2 Sitz und Regionalstudios
(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
]...]
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.[...]

und dem

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237704

Zitat
Artikel 1
Errichtung, Name und Sitz der Anstalt, anzuwendendes Recht,
Dienstsiegel, Dienstherrenfähigkeit

(1) Berlin und Brandenburg errichten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts[...]
(2) Sitz der Anstalt ist Potsdam. [...]
(3) Für Errichtung und Betrieb der Anstalt gilt das Recht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Anstalt führt ein Siegel.[...]
(5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt grundsätzlich nicht begründen,[...]
-----------
Beides sind Anstalten des öffentlichen Rechts auf Basis je eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin.

Die eine Anstalt darf Beamte haben und Siegel führen, die andere darf sich selbst verwalten.
-----------
Übrigens, nur am Rande, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg darf gemäß Staatsvertrag Dienstsiegel führen, ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung und darf Beamte haben.

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
https://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237638

Der Begriff "hoheitlich" kommt bei allen 2 Staatsverträge nur in jenem vor, der das Amt für Statistik begründet.

Wir können hier an dieser Stelle festhalten, daß es in dem jeweiligen Gründungsdokument selbst festgelegt wird, ob die daraufhin begründete Stelle bspw. Siegel haben darf.

-----------------------

Da es in dem anderen Thema

Kontopfändung durch die FA Prenzlauer Berg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25742.msg162912.html#msg162912

auch um Dienstsiegel geht, seien die den Rundfunk Berlin-Brandenburg betreffenden Infos mal auch in dieses Thema aufgenommen.

Verordnung über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichenverordnung - HzV)
https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212771

Zitat
§ 1
Landeswappen
[...]
2) Das Landeswappen können außerdem führen:
[...]
6. gemeinsame Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg, die der Aufsicht von Landesbehörden unterstehen und vom Ministerium des Innern auf Antrag die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erhalten haben.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg untersteht als 2-Länder-Anstalt der Aufsicht der Länder Berlin und Brandenburg, wobei diese Aufsicht alljährlich zwischen diesen beiden Länder wechselt.

Zitat
§ 5
Dienstsiegel
[...]
(6)[...]Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Länder Berlin und Brandenburg gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 verwenden ein Dienstsiegel, dass die Berliner Wappenfigur im Wappenschild und das Brandenburger Landeswappen zeigt. Auf eine untere Umschrift „Berlin-Brandenburg“ kann verzichtet werden, wenn diese Angabe im Namen der Einrichtung enthalten ist.

Übrigens haben im Land Brandenburg offenbar nur die Hochschulen das Recht, eigene Siegel zu führen

Zitat
(9) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, statt des kleinen Landessiegels eigene Siegel zu führen.

In der Anlage zu dieser Verordnung des Landes Brandenburg ist ausgeführt, wie diese Dienstsiegel auszusehen haben, die gemeinsame Stellen der Länder Brandenburg und Berlin führen dürfen, (wenn sie es dürfen).

Der RBB benötigt sowohl die Genehmigung des Landes Brandenburg als auch jene des Landes Berlin.

Die Begriffe "Wappen" und "Siegel" fanden keinen Eingang in den

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

Zumindest in diesem Gründungsstaatsvertrag wurde dem RBB nicht das Recht gegeben, Wappen und Siegel zu führen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2018, 17:29 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es hat Neues:

1.) Die Verfassungsbeschwerde per Übergabeeinschreiben mit Rückschein scheint nicht in Karlsuhe angekommen zu sein, auch nicht der Rückschein bei mir;

2.) Heute kam aber trotzdem das formale Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichtes "1 BvR ***"; denn die präventiv 1 Tag vor der postalischen Aufgabe auch per Fax abgesschickte Verfassungsbeschwerde wurde angenommen; der beantragte einstweilige Vollstreckungsschutz wurde bestätigt;

3.) Gestern kam ein Schreiben der Stadt, heute ist das Bankkonto gesperrt;

4.) Kommende Woche werden das neuerliche Schreiben der Stadt dem BVerfG zur Kenntnisnahme zugeleitet wie auch die Sendungsnummer des evtl. nicht weitergeleiteten Übergabeeinschreibens;


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H
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2.) Heute kam aber trotzdem das formale Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichtes "1 BvR ***"; denn die präventiv 1 Tag vor der postalischen Aufgabe auch per Fax abgesschickte Verfassungsbeschwerde wurde angenommen; der beantragte einstweilige Vollstreckungsschutz wurde bestätigt;
3.) Gestern kam ein Schreiben der Stadt, heute ist das Bankkonto gesperrt;
4.) Kommende Woche werden das neuerliche Schreiben der Stadt dem BVerfG zur Kenntnisnahme zugeleitet wie auch die Sendungsnummer des evtl. nicht weitergeleiteten Übergabeeinschreibens;
zu 3 und 3:
Habe ich das richtig gelesen ? Das Bundesverfassungsgericht stimmt dem einstweiligen Vollstreckungsschutz zu (Beschluss erlassen) und trotzdem macht die Stadt
weiter, und pfändet das Konto ?

zu4:
Ich würde vorsorglich nocheinmal ein Übergabeeinschreiben mit Originalunterschrift abschicken. Nachher gibt es eine Diskussion um die Formalien. Und Du hast ja
ja jetzt leider den Nachweis, dass das Einwurfeinschreiben noch nicht zugestellt wurde.

Ich persönlich würde daher aus Gründen der Fürsorgepflicht das Schreiben nochmasl, mit originalunterschrift, per inschreiben abschicken.

Grüße
Adonis


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Habe ich das richtig gelesen ? Das Bundesverfassungsgericht stimmt dem einstweiligen Vollstreckungsschutz zu (Beschluss erlassen) und trotzdem macht die Stadt weiter, und pfändet das Konto ?
Du hast das teilweise richtig gelesen:

- meine Verfassungsbeschwerde wurde unter einem 1BvR*** Aktenzeichen registriert und meiner Bitte auf eine einstweilige Anordnung zwecks Vollstreckungsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache entsprochen;

- die Stadt hat das Konto aber trotzdem offenbar sperren lassen; gepfändet ist bislang nichts, bei der Bank nachfragen kann ich aber erst am Montag;

- es ist möglich, daß diese einstweilige Anordnung erst am Montag von der Stadt zur Kenntnis genommen wird, sich hier also die postalischen Wege überschnitten haben, oder schlicht nicht zugestellt worden ist; keine Ahnung, ob es so sein könnte;

- das Schreiben des BVerfG wurde am 02. Januar aufgesetzt, der Umschlag trägt den 03. Januar als Poststempel, am 5. Januar war das Schreiben bei mir;

- das Schreiben der Stadt, mit dem Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt werden,  wurde am 3. Januar geschrieben und war am 4. Januar bei mir;

Ist halt jetzt die Frage, ob das Schreiben des BVerfG bei der Stadt vor dem Verfassen des ihres stadtseitigen Briefes angekommen ist; wenn "Ja", so würde das heißen, daß die sich über das BVerfG hinwegsetzen.

Zitat
Ich würde vorsorglich nocheinmal ein Übergabeeinschreiben mit Originalunterschrift abschicken. Nachher gibt es eine Diskussion um die Formalien.
Das BVerfG wird mir sicherlich mitteilen, ob das nötig ist.

Zitat
Und Du hast ja ja jetzt leider den Nachweis, dass das Einwurfeinschreiben noch nicht zugestellt wurde.
Welches Einwurfeinschreiben? Eh, das waren fast 26 Euro für 4 Übergabeeinschreiben mit Rückschein, nix Einwurf.

Das sagt übrigens die Post:

Zitat
Die Sendung wurde am 28.12.2017 eingeliefert und befindet sich in der Zustellung.
Wurde also noch gar nicht zugestellt.


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3.) Gestern kam ein Schreiben der Stadt, heute ist das Bankkonto gesperrt;
Wie vermutet, hat die Stadt lt. Auskunft der Bank das Konto bereits am 04. Januar 2018 gepfändet.

Seitens der Bank kommt hierüber noch ein offizielles, rechtlich verwertbares Bankschreiben, das unmittelbar ans BVerfG durchgereicht wird, welches heute bereits die Vorinfo dazu zugeleitet bekam.

Zum derzeitigen Zeitpunkt ist das Konto noch gesperrt; lt. Auskunft der Bank müssen Überweisungen, die auf Grund der Sperrung nicht ausgeführt worden sind, neu veranlasst werden.


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Diese Auslagerung a la zentralem Beitragsservice schafft aber dahingehend Probleme, wenn nicht peinlich darauf geachtet wird, was die einzelne LRA überhaupt darf.

Die LRA Rundfunk Berlin-Brandenburg ist, wie auch User Profät Di Abolo herausgearbeitet hat, verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden, hat das Recht der Selbstverwaltung zugestanden bekommen und ist somit eben nach dem Recht des Landes Berlin keine Behörde, da das Land Berlin als Stadtstaat eine Einheitsgemeinde darstellt, die vom Senat zu Berlin zentral verwaltet wird. ->

VerfGH Berlin: Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche Selbstverwaltung - [...]
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE258569501&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Wäre die LRA Rundfunk Berlin-Brandenburg Behörde, würde sie folglich vom Senat verwaltet und dürfte sich nicht selbstverwalten.

Würde die LRA Rundfunk Berlin-Brandenburg im Land Brandenburg als Behörde auftreten, was sie im Land Berlin nicht darf, folgte daraus zudem eine Ungleichbehandlung der Bürger des Landes Brandenburg gegenüber den Bürgern des Landes Berlin.


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P

P

  • Beiträge: 141
Was hat die Frage der bezirklichen Selbstverwaltung mit der Frage zu tun, ob eine LRA behördlich tätig ist?

Im Übrigen führt das ohnehin nicht weiter, denn selbstverständlich sind die Bezirke des Landes Berlin behördlich tätig, sie sind lediglich nicht eigenständig, sondern eben Teil der Berliner Landesverwaltung.


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  • Beiträge: 7.410
Im Übrigen führt das ohnehin nicht weiter, denn selbstverständlich sind die Bezirke des Landes Berlin behördlich tätig, sie sind lediglich nicht eigenständig, sondern eben Teil der Berliner Landesverwaltung.
Ja eben, die Bezirke sind nicht eigenständig, sind Behörden und hoheitlich tätig; der RBB ist aber eigenständig, darf sich im Gegensatz zu den Bezirken selbst verwalten, und ist somit keine Behörde.


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  • Beiträge: 141
Und wie kommst du zu dieser Logik?


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2018, 23:38 von DumbTV«

  • Beiträge: 1.679
  • This is the way!
Guten TagX,
ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße, da bin ick und spring mal erklärend ein:

@P zweifelsfrei werden die Bezirksämter in Berlin auch behördlich tätig und zwar AUSNAHMSLOS als LAND BERLIN (Rechtsträgerprinzip).

Sich selbstverwaltende Fuzzi-Anstalten oder Bezirke, Gemeinden o.ä. kennt das Berliner Verwaltungsrecht nicht. Das ist die Logik des Berliner Verwaltungsaufbaus und Verwaltungsrechtes.

Klage oder Widerspruch haben sich gegen das LAND BERLIN zu richten. Eine "sich selbstverwaltende Landesrundfunkanstalt Berlin" gibt es nicht.

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 14.12.1966, Az.: BVerwG VI C 86/63
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1966-12-14/bverwg-vi-c-86_63/

Zitat
35

Das Rubrum der Streitsache (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) war von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß nur das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter ist. Das gilt auch, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Landespersonalausschusses - LPA - gerichtlich überprüft wissen will, der selbst wiederum als Behörde oder jedenfalls als behördenähnliche Einrichtung des beklagten Landes tätig geworden ist. Die Anführung des LPA im Kopf des angefochtenen Urteils neben dem Land Berlin als zweiten Beklagten war unvereinbar mit § 61 VwGO und wurde dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht; sie gebot sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der strittigen Ablehnungsbeschlüsse könne Klage gegen den LPA erhoben werden und gegen ihn ein Urteil ergehen, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht dabei zu Unrecht davon aus, der LPA habe mit diesen Beschlüssen gemäß § 42 VwGO selbständig anfechtbare und gegebenenfalls aufhebbare Verwaltungsakte gesetzt mit der Folge, daß gegen diese Stelle unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch ein Feststellungsurteil zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ergehen könne.

Der RBB ist als Beklagter ohne Bezeichnung des Landes Berlin in einem Verwaltungsrechtstreit überhaupt nicht Beteiligtenfähig. Die Klage wäre gegen das Land Berlin vertreten durch den RBB zu richten. Das sagt doch schon alles!

Eine Metropol-Region mit ca. 3,5 Millionen Einwohner kann sich den Luxus irgendwelcher "selbständiger Verwaltungsträger" gar nicht erlauben. Bereits bei Abwasser- und Entsorgungangelegenheiten wäre es katastrophal wenn jede Fuzzi-Gemeinde eigene Regelungen erlassen würde.

Daneben ist auf Art. 66 VvB hinzuweisen
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/jw1/page/bsbeprod.psml;jsessionid=86FD617CFDCBD6A97EDB75BC01BBEC11.jp20?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VerfBEV4Art67

Eine Landesrundfunkanstalt Berlin-Brandenburg existiert nicht. Es existiert lediglich eine Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg nach dem RBB-Staatsvertrag. Ausgeschlossen ist, dass im Stadtgebiet Berlins eine "sich selbstverwaltende Behörde der Länder Berlin  und Brandenburg" errichtet wird, die "eigenständig als eigener Rechtsträger" Veranlagungsbescheide zu jeder Wohnung Berlins erlässt.

Weitergehende Literatur:
Das Recht der Berliner Verwaltung, unter Berücksichtigung kommunalrechtlicher Bezüge
http://www.beck-shop.de/Musil-Kirchner-Recht-Berliner-Verwaltung/productview.aspx?product=35390&pac=sem-shop&adword=google/RDSA/RDSA&gclid=EAIaIQobChMI_Y-jqobq2AIVG4myCh2gLgc5EAAYASAAEgKZBvD_BwE

Ich hoffe ich konnte den Zusammenhang zwischen Selbstverwaltung und behördlicher Tätigkeit klar und logisch darstellen.

Daneben gibt es einen weiteren Punkt, der "sich selbstverwaltende" Behörden stadtweit und landweit (Brandenburg) als völlig welt- und staatsfremd entlarvt:

Das neue Recht des E-Government oder die "Digitale Verwaltung". Hier kommt der Begriff der "Insellösung" zum Tragen. Das Land Berlin versinkt im Behörden-Chaos weil die IT-Infrastruktur katastrophal ist.

Tagesspiegel, 30.12.2017
Vorerst keine digitale Vereinheitlichung der Berliner Verwaltung
Ab 1. Januar 2018 sollte die IT-Ausstattung landesweit vereinheitlicht werden, aber das ITDZ und die Senatspolitik sind damit völlig überfordert.
von Ulrich Zawatka-Gerlach
http://www.tagesspiegel.de/berlin/it-dienstleistungszentrum-vorerst-keine-digitale-vereinheitlichung-der-berliner-verwaltung/20794628.html

Wenn jeder eigene Verwaltungsträger seine eigene IT-Struktur errichtet, klappen zum Schluss nur die Türen, wenn der letzte Amtsträger wegen IT-Chaos kündigt und die Tür der Behörde abschließt.

Wie kann es da eigentlich sein, dass die Intendantin des RBB sich anmaßt, sie könne ab dem 01.01.2013 ein "vollautomatisches Massenverwaltungsverfahren in Berlin und Brandenburg" einführen und IT-Technik vom Feinsten kaufen und leasen?

Die Intendantin des RBB scheitert mit ihren "sich selbstverwaltenden Verwaltungsakten" bei
A wie Amtsträger,
B wie Behörde,
C wie mit "Hilfe eines Computers".

Sie ist was sie ist. Intendantin und hat von Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsaufbau nicht die geringste Ahnung. Die kann als Behördenleitung nur eines machen: ZURÜCKTRETEN.

Denn sie hat die Rechte des RBB verletzt. Der ist eine sich selbstverwaltende RUNDFUNKANSTALT und keine Behörde der Länder Berlin und Brandenburg.
An ihrem unvermeidlichem Rücktritt können sich der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg ein Beispiel nehmen!
Wie kann ein Regierungschef derart dämlich sein und ein verwaltungsrechtliches "Massenverfahren" in die Hände einer INTENDANTIN legen?

Der Mensch muss sich nur mal die Geschäftsberichte des BeitraXservus durchlesen. Millionen über Millionen für EDV Fremddienstleistungen. Millionen über Millionen die in die IT-Infrastruktur der Verwaltung der Länder Berlin und Brandenburg hätten fließen können.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2018, 01:14 von Bürger«

 
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