Aus gegebenem Anlass sollen hier folgende fiktive Ereignisse sowie Erkenntnisse aus einem fiktiven Fall der fiktiven Person Z bekannt gegeben werden.
Zum Fall:
- Vollstreckung ohne Vorliegen bekanntgegebener Festsetzungsbescheide
- Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen durch Gerichtsvollzieher (GV),
- Ladung zur Abgabe der Vermögenauskunft
- Nicht Wahrnehmen des Termins durch Schuldner/Person Z
- Rechtsbehelf der „Erinnerung“ zum Vollstreckungs-/Amtsgericht
Ergebnisse:1) die Erinnerung kann vom Gericht als „unzulässig“ verworfen werden,...
… wenn sie insofern verspätet bei Gericht einging, als der Termin zur Vermögensauskunft, wie in diesem Fall, bereits vergangen war
(Der Antragsteller verzichtet in Anbetracht dieser Entscheidung auf das Einlegen einer „sofortigen Beschwerde“)
2) auf die dem Beschluss möglicherweise unmittelbar folgende
Eintragungsanordnung des/der Gerichtsvollzieher/in hin legt die Person Z umgehend
Widerspruch (gem. § 882d Abs. 1 ZPO) gegen diese E. ein und stellt Aussetzungsantrag (gem. § 882d Abs. 2).
Der Schriftsatz geht dem Gericht kurz vor einem bestimmten Wochenende zu, eine Kopie erhält gleichzeitig der Vollstreckungsbeamte / GV.
Kurz nach dem bestimmten Wochenende erfolgt eine telefonische Nachfrage beim Vollstreckungsbeamten, ob die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis denn nun ausgesetzt werde.
GV gibt an, ein Beschluss des Amtsgerichts läge insofern bereits vor – die Eintragung sei nicht auszusetzen und – bereits vorgenommen worden.
M....st! Knapp daneben. Was ist passiert?
Tun wir einen Blick ins Gesetz, § 882d ZPO:
Zivilprozessordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht [ueinlegen. ]Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung[/u]. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.
Widerspruch wurde eingelegt, Aussetzungsantrag gestellt.
Jedoch: Absatz 2 des § 882d ZPO enthält eine
Kann-Bestimmung. Das heißt, das Vollstreckungsgericht soll nicht, nein,
es kann nur anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.
Folge: trotz eingelegten Rechtsbehelfs wird die Vollstreckung (hier Eintragung ins Schuldnerverzeichnis) vollzogen.
Die Übermittlung des Beschlusses erfolgt elektronisch - d.h. sehr sehr schnell...!
Überlegungen:1) In diesem Stadium des Verfahrens (Widerspruch § 882d ZPO) Vollstreckungsschutz erwirken zu wollen, kann also unsicher sein.
2) Vollstreckungsschutz muss bereits in früheren Stadien effektiv erwirkt werden (im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren).
3) Ein abschlägiger Beschluss bereits im Erinnerungsverfahren eröffnet zwar noch Beschwerdemöglichkeiten. Nach negativem Abschluss auch des Beschwerdeverfahrens besteht jedoch keine sichere Möglichkeit mehr für Vollstreckungsschutz, oder …?
… oder gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten, sich vor Vollstreckung zu schützen, die Person Z nicht kennt?
Ansonsten würde sich als Überlegung anbieten folgendes
Resumée:Es genügt nicht, sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Geschehnisse nur an das Amtsgericht / Vollstreckungsgericht zu wenden. Ggfs.
empfiehlt es sich vielmehr,
rechtzeitig bzw. gleichzeitig, zusätzlich und parallel Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen (Klage, Eilantrag), damit dort geprüft werden kann, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, ein Vollstreckungsersuchen gültig ist. Diese Prüfung und sogar auch ein Eilantrag werden oder können einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass Phasen des
beim Amtsgericht erwirkten Vollstreckungsschutzes hierfür gut zu nutzen sind.
Ich bitte darum, hier möglichst keine allgemeinen Fragen zu einzelnen Fallabläufen zu stellen, sondern diesen thread für praktische Hinweise / theoretische Erörterungen zu nutzen, hierbei soll es um die weiteren rechtlichen Möglichkeiten bei fehlenden (Widerspruchs-)Bescheiden gehen.