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Autor Thema: Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)  (Gelesen 18930 mal)

c
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Aus gegebenem Anlass sollen hier folgende fiktive Ereignisse sowie Erkenntnisse aus einem fiktiven Fall der fiktiven Person Z bekannt gegeben werden.

Zum Fall:

- Vollstreckung ohne Vorliegen bekanntgegebener Festsetzungsbescheide
- Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen durch Gerichtsvollzieher (GV),
- Ladung zur Abgabe der Vermögenauskunft
- Nicht Wahrnehmen des Termins durch Schuldner/Person Z
- Rechtsbehelf der „Erinnerung“ zum Vollstreckungs-/Amtsgericht


Ergebnisse:

1) die Erinnerung kann vom Gericht als „unzulässig“ verworfen werden,...

… wenn sie insofern verspätet bei Gericht einging, als der Termin zur Vermögensauskunft, wie in diesem Fall, bereits vergangen war

(Der Antragsteller verzichtet in Anbetracht dieser Entscheidung auf das Einlegen einer „sofortigen Beschwerde“)


2) auf die dem Beschluss möglicherweise unmittelbar folgende Eintragungsanordnung des/der Gerichtsvollzieher/in hin legt die Person Z umgehend Widerspruch (gem. § 882d Abs. 1 ZPO) gegen diese E. ein und stellt Aussetzungsantrag (gem. § 882d Abs. 2).

Der Schriftsatz geht dem Gericht kurz vor einem bestimmten Wochenende zu, eine Kopie erhält gleichzeitig der Vollstreckungsbeamte / GV.

Kurz nach dem bestimmten Wochenende erfolgt eine telefonische Nachfrage beim Vollstreckungsbeamten, ob die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis denn nun ausgesetzt werde.

GV gibt an, ein Beschluss des Amtsgerichts läge insofern bereits vor – die Eintragung sei nicht auszusetzen und – bereits vorgenommen worden.


M....st! Knapp daneben. Was ist passiert?

 :o    ???   

Tun wir einen Blick ins Gesetz, § 882d ZPO:

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht [ueinlegen. ]Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung[/u]. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

Widerspruch wurde eingelegt, Aussetzungsantrag gestellt. Jedoch: Absatz 2 des § 882d ZPO enthält eine Kann-Bestimmung. Das heißt, das Vollstreckungsgericht soll nicht, nein, es kann nur anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.

Folge: trotz eingelegten Rechtsbehelfs wird die Vollstreckung (hier Eintragung ins Schuldnerverzeichnis) vollzogen.

Die Übermittlung des Beschlusses erfolgt elektronisch - d.h. sehr sehr schnell...!


Überlegungen:

1) In diesem Stadium des Verfahrens (Widerspruch § 882d ZPO) Vollstreckungsschutz erwirken zu wollen, kann also unsicher sein.

2) Vollstreckungsschutz muss bereits in früheren Stadien effektiv erwirkt werden (im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren).

3) Ein abschlägiger Beschluss bereits im Erinnerungsverfahren eröffnet zwar noch Beschwerde­möglichkeiten. Nach negativem Abschluss auch des Beschwerdeverfahrens besteht jedoch keine sichere Möglichkeit mehr für Vollstreckungsschutz, oder …?

… oder gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten, sich vor Vollstreckung zu schützen, die Person Z nicht kennt?


Ansonsten würde sich als Überlegung anbieten folgendes

Resumée:

Es genügt nicht, sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Geschehnisse nur an das Amtsgericht / Vollstreckungsgericht zu wenden. Ggfs. empfiehlt es sich vielmehr, rechtzeitig bzw. gleichzeitig, zusätzlich und parallel Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen (Klage, Eilantrag), damit dort geprüft werden kann, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, ein Vollstreckungsersuchen gültig ist. Diese Prüfung und sogar auch ein Eilantrag werden oder können einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass Phasen des beim Amtsgericht erwirkten Vollstreckungsschutzes hierfür gut zu nutzen sind.


Ich bitte darum, hier möglichst keine allgemeinen Fragen zu einzelnen Fallabläufen zu stellen, sondern diesen thread für praktische Hinweise / theoretische Erörterungen zu nutzen, hierbei soll es um die weiteren rechtlichen Möglichkeiten bei fehlenden (Widerspruchs-)Bescheiden gehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2016, 20:43 von cecil«
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c
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Nachfolgend noch ein Entwurf zu einem möglichen Schriftsatz

in Verfahren wegen drohender Eintragung ins Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher / Vollstreckungsbeamten
nach durch den Schuldner verweigerter Abgabe einer Vermögensauskunft bzw. nicht wahrgenommenem Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

Widerspruch gegen Eintragungsanordnung gem § 882d Abs. 1 ZPO
+ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 882 d Abs. 2 ZPO


als Anregung für Diskussionen

Was haltet ihr von den gestellten Anträgen? Würden die so passen oder lässt man den 3./4. Antrag weg?

Ein solcher Schriftsatz müsste jedenfalls inhaltlich auf den jeweiligen Fall angepasst werden. Bitte insofern sorgfältig prüfen!



Zitat
Abs.
xxxxxxxxxxxxxxx


An
Vollstreckungsgericht
xxxxxxxxxxxxxx
xxx-stadt
Ort, Datum …....


In Sachen

xxx Blödfunk, Betrugsehrfies, Adresse xxxxx,
Gläubiger,

gegen

ich, xxxxxxxxxxx Adr.,
Schuldner/in,

Aktenzeichen/Az. …..….


erhebe ich gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollziehers/Vollstreckungsbeamten ….(...Name...) vom (...datum...) Widerspruch gem. § 882 d Abs. 1 ZPO.

Ich beantrage,

1. die Eintragungsanordnung aufzuheben
2. vorsorglich die Löschung der Eintragung gem. § 882 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
3. das Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen
4. die Vollstreckung einzustellen
5. die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzugeben

Außerdem beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 882 d Abs. 2 ZPO.

Begründung:

1.     Die Gläubigerin betreibt gegen mich die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines Festsetzungsbescheides, der mir weder bekannt ist, noch zugestellt wurde.

Es liegen ernsthafte Vollstreckungshindernisse vor. Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungs­akt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (§ 41 - § 44 VwVfG). Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwal­tungs­akte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

§ 3 VwVG - Vollstreckungsanordnung
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;

(!! dann weiter: für das jeweilige Bundesland unterschiedliche §§/Artikel gemäß jeweiligem LandesVerwaltungsvollstreckungsgesetz !! hier beispielhaft Hessen bzw. alternativ Bayern)

§ 2 HessVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsakte 
Verwaltungsakte können vollstreckt werden
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind …

bzw. analog für Bayern:

Art. 19 BayVwZVG, Voraussetzungen der Vollstreckung
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können



Ein nicht zugestellter Verwaltungsakt kann keine Rechtsmittelfristen in Gang setzen und auch nicht rechtskräftig werden. Die Vollstreckung ist daher einzustellen.


(!! nachfolgend für unterschieliche Bundesländer unterschiedliche §/Artikel gemäß jeweiligem LandesVerwaltungsvollstreckungsgesetz !! hier beispielhaft Hessen bzw. Bayern)

§ 3 HessVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald
1. die Voraussetzungen des § 2 weggefallen sind...

bzw. analog für Bayern ggfs:

Art. 22 BayVwZVG, Einstellung der Vollstreckung
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
3. die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist...



Sofern der Gläubiger behauptet, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden und sich beruft auf einen „allgemeinen Erfahrungssatz“ oder „Regeln des Anscheinsbeweises“, ist eine solche Beweis­füh­rung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils (in BStBl II 1989, 534) nicht zulässig.

Ich verweise nochmal auf meine im Erinnerungsverfahren vorgetragenen Gründe, zum Beispiel auf das BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat:

“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeit­punkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzu­weisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). “Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Ein Absendevermerk der Gläubigerin zum Beispiel in Form einer Historienaufstellung genügt hier­für nicht, da hierdurch der Zugang des Schreibens nicht unzweifelhaft nachgewiesen wird.

Es gibt verschiedene Entscheidungen jüngeren Datums, die gesetzeskonform bestätigen, dass die wirksame Bekanntgabe von Verwaltungsakten von der Behörde im Zweifel nachzuweisen ist (etwa: FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2015 - 7 V 7177/15; VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 41/14, Beschluss vom 18.12.2014; VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15, Beschluss vom 05.02.2015).


2.   Am …. wurden die Gläubiger von mir über die fehlenden Vollstreckungsgrundlagen informiert und gebeten, die Vollstreckungs­an­ordnung aufzuheben. Am …...... wandte ich mich erneut an die Gläubiger und bat ausdrücklich, mein voriges Schreiben als Widerspruch aufzufassen. Vorsorglich stellte ich Aussetzungs­antrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO, welcher auch begründet wurde (s. Kopie, Anlage ...Nr....).

Dieses Widerspruchs- und Antragsverfahren ist nicht abgeschlossen – schon deshalb ist die Fortsetzung der Vollstreckung unstatthaft. Die mir durch die Fortsetzung der Vollstreckung bzw. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis entstehenden persönlichen Nachteile stellen eine unbillige Härte dar, die nicht durch über­wiegendes öffentliches Interesse geboten ist (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO). Insofern bitte ich, bis zu einer endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens eines rechts­kräf­tigen Verwaltungsaktes und der Vollstreckungsvoraus­setz­ungen die Vollziehung auszusetzen.


3.    Sofern von der Vollstreckungsbehörde angeben wird, die Voll­streckungsvoraus­setzun­gen seien von ihr nicht zu prüfen, gilt dies nicht in ihrem Verhältnis zu mir als Schuldner. Im Innenver­hältnis zur Anhörungsbehörde kann sie sich auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraus­setzungen verlassen, wenn die Anordnungsbehörde hierfür die Verant­wortung übernimmt; im Außen­verhältnis zum Schuldner hat sie dessen Einwendungen jedoch zu prüfen.

Im Urteil des VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02 heißt es hierzu:

„2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leist­ungs­bescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekannt­gabe des Leistungsbescheides nicht …“

Und (ebd., Rdnr. 24, Hvhg. d. Verf.):

“Wendet sich der Vollstreck­ungsschuld­ner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungs­behörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungs­be­scheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungs­beschei­des tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersu­chen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungs­bescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersu­chen­den Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur er­suchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vor­liegen der Voll­streckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungs­behörde und Voll­streckungs­schuld­ner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Feh­len der Vollstreckungsvoraus­setzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegrif­fenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwort­lich für das Vor­lie­gen der Vollstreckungs­voraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


Ich bitte Sie, die Eintragungsanordnung aufzuheben und als zuständiges Voll­streck­ungs­gericht die Vollstreckungsvoraus­set­zun­gen zu prüfen. Ich bitte Sie außerdem, die Vollstre­ckung endgültig ein­zustellen aufgrund fehlender Vollstreckungs­vor­aus­set­zungen.


[eventuell: diesen Punkt 4 ergänzen:

4.   Mit Schreiben vom ….. (... wende ich mich nun außerdem / habe ich mich gewendet...) per (... Einstweiliger Anordnung / Klage...) an das Verwaltungsgericht xx-Stadt, um die Nichtigkeit des Vollstreckungsersuchens feststellen zu lassen und Voll­streckungs­schutz zu erbitten (s. Kopie des Schriftsatzes, Anlage .. Nr....).

Mit Blick auf die oben (unter 1.) genannten Entscheidungen anderer Gerichte sehe ich gute Aus­sichten, dass das Verwaltungsgericht xx-stadt nach Prüfung der Angelegen­heit anordnen bzw. fest­stellen wird, dass die Vollstreckungmaßnahmen aufzuheben sind.

Bis zu einer abschließenden Entschei­dung des VG bitte ich Sie, das laufende Verfahren auszusetzen und von der Eintragung ins Schuld­ner­verzeichnis Abstand zu nehmen, insbesondere auch, weil mir durch die Nichtbekanntgabe von grundlegen­den Verwaltungsakten der Rechtsweg bislang versagt wurde.
]



Mit freundlichen Grüßen


xxxunterschriftxxxxxxxxxx

Anlage


Rückmeldung und Diskussionsbeiträge erbeten.

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Zum Vollstreckungsschutz bitte auch Hinweise im Eröffnungsbeitrag beachten.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2016, 02:58 von Bürger«
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In dem Widerspruchsverfahren (s.o.) war ja damals quasi übers Wochenende bereits die Entscheidung durch das Amtsgericht/Vollstreckungsgericht ergangen sein. Der mögliche Beschluss soll hier nicht vorenthalten werden, obwohl einige Zeit seitdem vergangen ist  ::) ... Hier ein Auszug aus dem fiktiven Beschluss:

Zitat
... der Widerspruch ist zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben

Der Schuldner begründet seinen Widerspruch damit, dass kein Titel vorliege. Es bestehe kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Nichtige Verwaltungsakte seien der Vollstreckung nicht fähig. … Es handelt sich vorliegend um eine Vollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge. Im Schreiben des Schuldners an den Beitragsservice, welches seinem Widerspruchsschreiben beigefügt war, begründete er seine Zahlungsverweigerung mit finanziellen Engpässen und dass er durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in einigen seiner Grundrechte verletzt sei.

Dies Begründung rechtfertigt nicht die Stattgabe des Widerspruchs, da solche Einwendungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gem. § 882 d ZPO nicht geprüft werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde... Amtsgericht oder Landgericht... erhoben werden.... innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen.... Die sofortige Beschwerde soll begründet werden...

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c
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Zu dieser Aussage des Amtsgerichts (aus dem Vorbeitrag)...
Zitat
... Im Schreiben des Schuldners an den Beitragsservice, welches seinem Widerspruchsschreiben beigefügt war, begründete er seine Zahlungsverweigerung mit finanziellen Engpässen und dass er durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in einigen seiner Grundrechte verletzt sei.

... erreichte mich folgende Frage:

Zitat
"welches seinem Widerspruchsschreiben beigefügt war" .... widerspricht sich ..meinste nicht ... also wurde doch der streitgegenständliche Verwaltungsakt zugestellt?

Nein, im hier geschilderten Fall geht es um Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung. Ein Festsetzungsbescheid wurde nie zugestellt. Aber danke für die Frage.

Soweit ich mich an die Erzählungen der Person Z erinnere, wäre aber vor dem obigen Widerspruchsschreiben zusätzlich mit einem anderen Schreiben der Zwangsvollstreckung widersprochen worden (gemäß der Idee: "Jede Handlung einer Behörde ist ein Verwaltungsakt und daher widerspruchsfähig"). Auf dieses dem obigen Widerspruch beigefügte Schreiben bezieht sich die Bemerkung des Amtsgerichtes.

Zur Erläuterung bitte nachlesen in obigem Widerspruchsschreiben, Punkt 2 der Begründung.

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg126389.html#msg126389


An dem Einwand des Amtsgerichtes ist deutlich zu erkennen wie wichtig es ist, in Verfahren gegen die Zwangsvollsteckung sich auch nur und ausschließlich auf  Argumente zu beziehen, die direkt mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (hier: fehlender Bescheid, fehlende Zustellung relevanter Dokumente...)

Argumente die sich gegen die grundsätzliche Beitragspflicht und den RBStV (RF-Staatsvertrag) richten, sind in solchen Verfahren irrelevant und schwächen die eigene Position. 

Dieses andere von Person Z abgesandte Schreiben hätte - korrekt begründet - durchaus eine stärkere Wirkung erzielen können?


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B
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Hallo,
ich würde gern wissen wie die Wortwahl beim SächsVwVG aussehen würde, da hier weder "Voraussetzungen des § 2 weggefallen" noch "Verpflichtung offensichtlich erloschen" genannt wird:

§ 2a SächsVwVG – Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen oder zu beschränken, wenn
1. ihr Zweck erreicht wurde oder sich zeigt, dass er durch Anwendung von Zwangsmitteln nicht erreicht werden kann,
2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde,
3. die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist,
4. der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist,
5. die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist.

Es wäre mir eine Hilfe, vielen Dank erst einmal!


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Hallo,
ich würde gern wissen wie die Wortwahl beim SächsVwVG aussehen würde, da hier weder "Voraussetzungen des § 2 weggefallen" noch "Verpflichtung offensichtlich erloschen" genannt wird:

§ 2a SächsVwVG – Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen oder zu beschränken, wenn
1. ...

Es wäre mir eine Hilfe, vielen Dank erst einmal!

Hallo Bienchen,

leider verstehe ich gerade deine Frage nicht, bitte etwas präzisieren, um was es geht und was du wissen willst.

Ansonsten bitte auch "Suchfunktion" des Forums (oben rechts) befragen oder/und evlt. die Frage gezielt bei Vollstreckungen.... Sachsen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,90.0.html) stellen.

Dort müssten sich doch Mitstreiter/innen finden, die Fragen zum säxischen Vollstreckungsrecht beantworten können.

Evtl. findet sich hier das, was du suchst:

Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.msg94670.html#msg94670

bzw. dort:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG):
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655-SaechsVwVG


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  • Beiträge: 1.025
Ich nehme mal an, du meintest das hier:

...
Ein nicht zugestellter Verwaltungsakt kann keine Rechtsmittelfristen in Gang setzen und auch nicht rechtskräftig werden. Die Vollstreckung ist daher einzustellen.

(!! nachfolgend für unterschiedliche Bundesländer unterschiedliche §/Artikel gemäß jeweiligem LandesVerwaltungsvollstreckungsgesetz !! hier beispielhaft Hessen bzw. Bayern)

§ 3 HessVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald
1. die Voraussetzungen des § 2 weggefallen sind...

bzw. analog für Bayern ggfs:

Art. 22 BayVwZVG, Einstellung der Vollstreckung
Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn und soweit
3. die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist...


Sofern der Gläubiger behauptet, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden und sich beruft auf einen „allgemeinen Erfahrungssatz“ oder „Regeln des Anscheinsbeweises“, ist eine solche Beweis­füh­rung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils (in BStBl II 1989, 534) nicht zulässig.

Falls du das meintest, wäre dann -- ohne Gewähr -- nicht der von der vorgeschlagene § dann doch richtig ?

Zitat
§ 2a SächsVwVG – Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen oder zu beschränken, wenn
1. ihr Zweck erreicht wurde oder sich zeigt, dass er durch Anwendung von Zwangsmitteln nicht erreicht werden kann,
2. der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben wurde,
3. die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich entfallen ist,
4. der mit dem Verwaltungsakt geltend gemachte Anspruch erloschen ist,
5. die mit dem Verwaltungsakt geforderte Leistung gestundet wurde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Wurde der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen nur insoweit aufzuheben, als die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht aufgrund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet ist.

Mein Gedanke dabei ist:

"Ein nicht zugestellter Verwaltungsakt kann keine Rechtsmittelfristen in Gang setzen und auch nicht rechtskräftig vollziehbar werden. Die Vollstreckung ist daher einzustellen."


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B
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Vielen Dank! Die zweite Antwort war schon hilfreich. Nur leider musste Frau X aufgrund der Fristwahrung den Widerspruch bereits abschicken. Frau X rechnet auch nicht mit einem positivien Ausgang da Frau X schon eine Eintragung trotz Widerspruch hat, dies wäre dann der zweite Versuch.
Ich persönlich denke aber das sich die Gerichte immer wieder raus reden werden, da alle zusammen stecken, irgendwann bezahlt jeder ungewollt mal was. Letztlich kämpft jeder für sich.
Man muss eben weiter hoffen das endlich mal Bewegung in die Sache kommt. Zum Beispiel einer das ganze mal überarbeitet, es wäre ja schon hilfeich wenn es eine rechtliche korrekte Grundlage hätte  ;)


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n
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Zitat
Nur leider musste Frau X aufgrund der Fristwahrung den Widerspruch bereits abschicken.
Das Zauberwort heisst "Weiterer Sachvortrag zu meinem Widerspruch vom ...."


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H
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Auch auf die Gefahr hin eine Leiche aus den Tiefen des Forums zu erwecken, aktiviere ich diesen Thread erneut.

Person A hatte einen ähnlichen Sachverhalt wie die Personen eingangs dieses Beitrages. Das Ganze ging dank Corona zusätzlich etwas länger, blieb im Ergebnis leider fast das Selbe.

Im fiktiven Fall hat Person A folgenden Schriftsatz durch das AG erhalten:
Zitat
Abs.
AG Mobiliarvollstreckung


An
Schuldner
xxxxxxxxxxxxxx
xxx-stadt
Ort, Datum …....


In Sachen

xxx Blödfunk, Betrugsehrfies, Adresse xxxxx,
Gläubiger,

gegen

ich, xxxxxxxxxxx Adr.,
Schuldner/in,

Aktenzeichen/Az. …..….


Zwangsvollstreckungssache

Sehr geehrte Person A

Anliegende Ablichtung des Schreibens der Gläubigerpartei erhalten Sie mit Bitte um Kenntnisnahme.

Ihr Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Sie erhalten hiermit Gelegenheit Ihren Widerspruch vom 11.06.20 innerhalb von zwei Wochen zurück zu nehmen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird nach Aktenlage entscheiden. In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Widerspruch durch Beschluß zurückgewiesen wird.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX
Rechtspflegerin.

Interessanter Weise hing an dem Schreiben für fiktive Person A ein größeres Pamphlet des BR mit diversen Daten über diese Person. Zermürbender Weise richtet sich dieses Schreiben nur gegen 1 von insgesamt 5 vorgetragenen Punkten, dies nimmt das zuständige Gericht aber wohl schon komplett zum Anlass um alles zu rasieren. :(
2ter Absatz (im Anhang) macht allerdings stutzig mit welchen Methoden die GEZ mittlerweile arbeitet.

Wie könnte im fiktiven Fall weiter vorgegangen werden, außer die Frist verstreichen lassen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2020, 10:23 von seppl«

 
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