Hallo,
Person A bekam eine "Vollstreckungsankündigung" von der Stadtverwaltung aufgrund eines Amtshilfeersuchen des WDR.
Die betreffende Forderung ist allerdings mit anderen seit 2016 Gegenstand eines noch nicht entschiedenen Verfahrens in 1. Instanz vor dem Verwaltungsgericht. Ein bereits damals durchgeführtes Verfahren wegen Regelung der Vollziehung (§80 Abs.5, §80a Abs.3 VwGO) wurde mit Aussetzung der Vollziehung durch den WDR und Erledigungserklärung beider Parteien abgeschlossen.
Person A ging mit der "Vollstreckungsankündigung" umgehend persönlich zum Verwaltungsgericht und ein freundlicher Rechtspfleger hat einen Antrag aufgesetzt gegen den WDR im Wege der einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO diesen zu verpflichte,n den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen.
Dieser Antrag wurde dann vom Gericht sehr schnell bearbeitet indem es noch am selben Tag die Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei der Stadtverwaltung bewirkt hat.
Auch in den folgenden Schreiben des Verwaltungsgerichtes wegen Erledigungserklärung von Person A hieß es nicht mehr "Antragsgegner WDR" sondern "Verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen Stadt..."
Was kann das alles bedeuten, insbesondere der vom Gericht eigenmächtig geänderte Adressat dieses Eilrechtsschutzverfahrens von "WDR" in "Stadtverwaltung"?
Vielen Dank