@ Markus KA #15
Mein guter M.,
in einer Vollstreckung bzw. Zwangsvollstreckung, wird der Rechtsweg am Amtsgericht (genauer am Vollstreckungsgericht) eröffnet.
D.h. das die fiktive Person A., mit der "Erinnerung bzw. der Beschwerde über die Art und Weise der Vollstreckung" schon den richtigen Rechtsbehelf gewählt hatte.
https://www.lecturio.de/magazin/rechtsbehelfe-zwangsvollstreckung/______________________Warum?_____________________________________
Da die fiktive Person A nicht auf einen Bescheid reagiert hat (Passivität bzw. fehlende Kenntnis), lief das Vorverfahren an Ihm vorbei. Aufgrund dessen wurde das Vorverfahren beendet und folge dessen vorläufig
unanfechtbar (drboe #10). D.h. der
Verwaltungsverfahrensweg ist hier geschlossen und im
Fall Rot,
eben nicht mehr zuständig. Hier das gegenteilige Zitat von Markus KA:...da im fiktiven Fall ausschließlich Verwaltungsbehörden agieren, somit wäre es möglicherweise sinnvoller, die vorliegende Vollstreckung durch das Verwaltungsgericht in Form eines Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO prüfen zu lassen und gleichzeitig eine Feststellungsklage einzureichen.
Nach geschlossenen Vorverfahren beginnt die Vollstreckung (bzw. Zwangsvollstreckung
um die Behörden beim Wort zu nehmen). Für die Vollstreckung bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Schon aus dem Grund, weil das Urteilen bzw. übertragen von Eigentum nicht zum Aufgabengebiet eines Richters am Verwaltungsgericht gehört.
Es ist Aufgabe des Amtsrichters zu entscheiden, ob der Gerichtsvollzieher sich nun am Eigentum anderer vergreifen darf oder nicht.https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php____________________Kurzum:________________________________
Wenn die Person A meint, dass irgendwas nicht stimmt mit der Art und Weise, wie diese Vollstreckung abläuft (Z.B.
ein fehlender Bescheid, der die Wirksamkeit des Bescheides hemmen könnte und dadurch
den Schuldner eben nicht ordentlich in Kenntnis setzte...), dann ist das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht die richtige Anlaufstelle.
Mein guter M., wenn du etwas empfänglicher wärst, hätte ich mir die Schreiberei hier sparen können.
(Eine kleine PDF als Hilfe)Lev
P.S. Ich würde weder den § 123 VwGO noch eine Feststellungsklage einleiten, da es in diesem Fall außer Kosten und Arbeit nichts bewirkt.