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Autor Thema: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14  (Gelesen 88399 mal)

m
  • Beiträge: 83
Hallo @All,

der Bundesgerichtshof scheint da "kurzen Prozeß" gemacht zu haben und
hat am 11.06.2015 den

LG Tübingen – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

kassiert. Und zwar per Beschluß, ohne Urteil.


Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Mitteilung der Pressestelle
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71634&pos=0&anz=116

Praktisch alle "formalen Einwände" wurden kassiert.

Zitat
Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

Unklar scheint allerdings noch zu sein, ob ein "vorangehender Leistungsbescheid" notwendig ist. Bei den letzten drei Sätzen der Pressemitteilung ist das nicht unbedingt mit enthalten.



Edit "Bürger":
Volltext des BGH-Beschlusses u.a. zu finden unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

Der Beschluss bezieht sich auf das Verfahren unter
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html


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r
  • Beiträge: 35
Eine weitere Niederlage für diesen Staat und die angeblich existierende Demokratie und Grundrechte. Mit solchen Entscheidungen schaden die sich langfristig selbst. Der Unmut wird weiter zunehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2015, 02:04 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 8
Ein durch logisches Denken nicht nachzuvollziehendes Urteil. Es ist aber - und das ist das traurige daran - keine Überraschung. Wirklich überrascht von diesem Urteil dürften nur jene sein, die noch an eine funktionierende Gewaltenteilung glauben – oder sollte es heißen geglaubt haben?!


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s
  • Beiträge: 22
Ich glaube hier an gar nichts mehr....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2015, 02:04 von Bürger«

H
  • Beiträge: 63
Schon alles erstaunlich, obwohl ja sogar Merkel die Rechtmäßigkeit von Zwangsabgaben im modernen digitalen Informationszeitalter anzweifelt.

Aber ist ja nur ein sich an die Formalitäten haltender Beschluss.

Jetzt geht der juristische und politische Kampf erst richtig los.


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D
  • Beiträge: 38
Wenn dieses ganze Unrecht nicht bald richtiggestellt wird wissen wir, dass die Demokratie in diesem Land nicht mehr zu retten ist.

Ich möchte in einer Demokratie leben, wenn diese hier Schritt für Schritt abgeschafft wird werde ich wohl auswandern müssen.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

R

Runemaster

Hallo, alle zusammen!

Urteile und Beschlüsse dieser Art sind es, die mich zum Feind unserer Justiz werden lassen. In irgend einem Land geboren zu sein bedeutet nicht, daß man selbst zum Eigentum dieses Landes wird. Wir sind alle freie Lebewesen, wie auch alle Pflanzen und Tiere dieser Welt, deren Rechte allerdings noch viel niedriger angesetzt werden.

Ich bin ein freiheitlicher Demokrat, und daher bereit meine Heimat gegen die inneren Feinde unserer Demokratie zu verteidigen. Unsere Regierung ist eine Diktatur, die sich als Demokratie ausgibt. Einmal alle vier Jahre eine Farbe wählen, die dann für vier Jahre macht was sie will, ist keine echte Demokratie.

Unser Staatenwesen orientiert sich sehr an der römischen Demokratie, in der die Senatoren über die Staatsführung entschieden. Natürlich kamen diese Senatoren ausschließlich aus der Oberschicht, den Patriziern. Das Volk, die Plebs, hatten nicht viel mitzureden. Dafür jedoch waren sie immerhin - civilum romanum est - römische Bürger, und standen somit gerade so über den Sklaven.

Im Athen der Antike, also in Attica wie die Römer es nannten, entstand die erste bekannte Form der Demokratie, in der alle politischen Entscheidungen dem Volk zur Wahl überlassen wurden. In jener Zeit funktionierte die Politik wunderbar, bis einige Unverbesserliche die Macht an sich reißen wollten.

An solchen historischen Beispielen kann man leicht erkennen, warum ganze Völker in den Abgrund gerissen werden. Immer wieder sind es einige Wenige, welche die Macht über Viele innehaben möchten. Ich sage Euch, Machtgier ist eine Suchtkrankheit!!!

Daher sollten alle Politiker, Juristen, Bänker, Manager, u.s.w. - also alle machtgierigen Hierarchen - in eine Nervenheilanstalt überwiesen werden. Wenn man so den hohlen Sprechblasen der Politiker und Juristen zuhört, dann bekommt man schnell einen lebendigen Eindruck von der Nachwirkung einer Gehirnamputation. Ich frage Euch, warum sollen wir uns von diesen desorientierten Kreaturen noch länger an der Nase herumführen lassen?

Wenn wir uns an die Gesetze dieses Landes halten sollen, dann sind wir laut Grundgesetz dazu verpflichtet gegen offensichtliches Unrecht vorzugehen. Und wenn es sein muß, dann auch mit Gewalt, da wir - das Volk - in einer Demokratie die Staatsgewalt sind. Und wenn die sogenannte Obrigkeit nicht zur Vernunft kommt, dann werden sie es sein, die das Blutvergießen zu verantworten haben. Es ist wirklich traurig, daß es dazu eines Tages kommen wird, denn eine tendenzielle Sinneswandlung ist bei den Verantwortlichen nicht zu erkennen. Vielmehr versuchen sie durch eine Terrorjustiz und geheimen Überwachungssystemen die Angst zu schüren. Dieses Mittel zur Machtentfaltung hat sich seit Jahrtausenden bewährt... in Diktaturen!!!

Oh ja, ich bin wütend. Gerichtsurteile und -beschlüsse wie dieses machen mich seeehr wütend. Genauso wie all jene Berichte von betroffenen Bürgern, die gerade unter diesem Staatssystem leiden. Ja, Ihr Machthaber dieser Welt, macht nur weiter so, dann wird das Märchen "Tischlein, deck dich!" schon sehr bald wahr. Der Sack liegt bereit und sehr bald schon heißt es dann: "Knüppel aus dem Sack!"

Die Runen haben gesprochen...


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V
  • Moderator++
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Die Bewältigung der Probleme durch die Herrschenden besteht darin sich das Recht, nach dem sie handeln, selbst zu setzen oder es zu verbiegen.

Mit solchen Beschlüssen füllen sich die Plünderer beim Verbiegen der Gesetze nur noch bestätigt. Es geht für die zu glatt über die Bühne.  Gegen organisierte kriminelle Macht gibt es nur organisierte Macht auf der Straße und den soz. Netzwerken.


Morgen wäre dazu spontan die beste Gelegenheit:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14415.0.html

Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht

Tag der offenen Tür

Samstag, 11.07.15

10-18 Uhr


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Lese gerade das Urteil durch. Naja, wenn das steht, dass der BS die LRA vertreten hat, dann hält das rechtlich stand. Vielmehr wäre der Erfolg zusehen sein, wenn die LRA nicht erwähnt worden wäre.

Allerdings sehe ich das mit dem Dienstsiegel und Unterschrift als problematisch an, so nach dem Motto: Machen wir dochj einfach alles elektronisch.

Meiner pers. Meinung nach ist ein Vollstreckungsersuchen genauso wie der Widerspruchsbescheid ein Einzelakt, welcher gesondert vom elektronischem Verfahren verfasst werden sollte.


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T
  • Beiträge: 268
Zitat
Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

Unklar scheint allerdings noch zu sein, ob ein "vorangehender Leistungsbescheid" notwendig ist. Bei den letzten drei Sätzen der Pressemitteilung ist das nicht unbedingt mit enthalten.
Zu dem Leistungsbescheid und der damit verbundener Klage habe ich schon mal gepostet. Siehe unter
VG Stuttgart - 27.05.2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13851.msg96120.html#msg96120
 
Zitat
Von Interesse war die plötzliche Rede des Richtervorsitzenden zu SWR: Als er meinte, dass an die heutige Klägerin ein neuer "richtiger" Bescheid ergehen muss, hat die SWR-Vertretung auf die Gesetzgebung verwiesen. Nach dem Motto warum müsse man einen extra Bescheid erlassen, obwohl es bereits geregelt ist, dass Zahlungspflicht besteht und nur bei Zahlungsverzug (Mahnung) ein Bescheid mit Säumniszuschlag ausgestellt werden muss.

Der werte Herr Richter "ging voll ab": es kann nicht sein, dass der Kläger nicht zahlen muss, um überhaupt einen Bescheid wegen der Klagemöglichkeit(Rechtsmittel) zu erhalten und es nicht möglich ist ohne Säumniszuschläge an die Klage zu kommen!

Die Dame von SWR erwiderte stoisch, dass eben ein offizieller Weg doch gegeben ist, um das zu umgehen, durch eine allgemeine Leistungsklage (mit vorangeschaltetem Widerspruch der abgelehnt wird).

Der Herr mit der schwarzen Robe sagte, dass wir das anders sehen. So eine allgemeine Leistungsklage würde der Kläger gleich verlieren (warum?? hier sind wohl unausgesprochene rechtliche Aspekte im Spiel) und wieder bei der Anfechtungsklage landen. Das ist zwar so festgelegt, aber diese Praxis der Säumniszuschläge ist so nicht in Ordnung. Hier wurde bei der Gesetzgebung einfach nicht zu Ende gedacht. Das ist völlig unverständlich für die Kammer (andere Richter nickten)!
Damit wurde der Fall beendet.


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J
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Die Frage ist doch, und dieses ist auch Teil meiner Klagebegründung. Inwiefern ist der Beitragsservice als diejenige, welche die Vollstreckungsanträge im Amtshilfeersuchen erläßt, bevollmächtigt dieses zu tun? Aus dem Geschäftsbericht 2014 S. 22 des Beitragsservice geht eindeutig hervor, dass nicht die LRA die Vollstreckungen verwaltet sondern der nicht-rechtsfähige Beitragsservice als beliehene Dritte Partei.

Eine Beleihung knüpft sich allerdings an ein paar Voraussetzungen:

Wer die Anforderungen an die Beleihung am besten erfüllt muss in einem wettbewerbsorientierten Verfahren ermittelt werden. Wann und Wie wurde ein solches Verfahren durchgeführt?

Im Urteil des BVerfG 3 C 35.09 heißt es "Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind. Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehalten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.“ Wie sieht im vorliegenden Fall eine Haftung des nicht-rechtsfähigen Beitragsservice aus?


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m
  • Beiträge: 83
Inzwischen hat sich @mini die Urteilsbegründung genauer durchgesehen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

Das ist - leider - eine ziemlich krachende Niederlage für die @mini bekannte PersonX und die hier

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

mitgeteilten Dinge.

Zitat
Entgegen  der  Ansicht  des  Beschwerdegerichts  fehlt  im  Vollstreckungsersuchen nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen "primären  Beitragsbescheids". Ein  solcher  Beitragsbescheid ist weder gesetzlich  vorgesehen  noch für  die Gewährung  eines  effektiven  Rechtsschutzes erforderlich.

Nach Meinung von @mini sind da übrigens "Richterschelten" eher fehl am Platz: Richter haben Gesetze des Gesetzgebers zunächst einmal auszulegen. Im Gesetz ist das eben so geregelt. Der Gesetzgeber hat da mehr Freiheiten als die Richter.

Zitat
Bescheide  der  Rundfunkanstalten  sind erst  für  die zwangsweise Beitreibung rückständiger  Gebühren  (vgl.  § 7  Abs. 5  RGebStV sowie  BVerfG ,  Nichtannahmebeschluss vom 30.Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge  (§ 10  Abs. 5  RBStV,  vgl.  dazu Tucholke  in  Hahn/Vesting  aaO  § 10 RBStV  Rn. 34)  erforderlich

Das sieht nach jener "Tucholke" aus, die gleichzeitig die Widerspruchsbescheide unterschreibt.

Damit entfällt die Notwendigkeit eines "primären Bescheids".

Zitat
Da  der  Gebühren- und  Beitragsschuldner  gegen diese  Bescheide sowohl  vor  Einleitung  der  Vollstreckung  als  auch  nach  einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg  beschreiten  kann,  ist  entgegen  der  Auffassung  des  Beschwerdegerichts  auch  kein  Rechtsschutzdefizit  ersichtlich.


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B

Beitragender

Eine kleine Auseinandersetzung:
Zitat
Rn. 19:
Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist.

Aus § 10 Abs. 1 RBStV ergibt sich nicht, dass die Landesrundfunkanstalt allein der Gläubiger im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Aus § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV ergibt sich, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt (hier: SWR) festgesetzt werden; aus § 10 Abs. 6 S. 1 RBStV ergibt sich, dass Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Damit ergibt sich aus den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV, dass allein die zuständige Landesrundfunkanstalt (hier: SWR) im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderung partei- und prozessfähig ist.

Zitat
Rn. 21
Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll [Nachweise].
Zitat
Rn. 22
Eine solche unrichtige Parteibezeichnung lag hier nach den Umständen im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 vor.
Zitat
Rn. 22
Insoweit ist maßgeblich, dass gemäß § 10 RBStV allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der nicht rechtsfähige Beitragsservice nicht als Partei, sondern allein als seine Inkassostelle auftreten konnte. Im Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betracht.

Richtig: Vor Rechts wegen (vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV) durfte lediglich die zuständige Landesrundfunkanstalt als Partei bezeichnet werden. Der BGH hat nun aber selbst festgestellt, dass eine unrichtige Parteibezeichnung vorliegt. Im Vollstreckungsersuchen wurde der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Partei bezeichnet; da der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht rechtfähig ist, kann er nicht Partei sein und infolgedessen auch nicht als Partei im Vollstreckungsersuchen bezeichnet werden. Hieran anschließend stellt der BGH fest, dass „von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betracht“ komme. Was soll das heißen? Soll das heißen, dass von Rechts wegen nur der Gläubiger als Gläubiger in Betracht kommt? Das wäre nicht nur "von Rechts wegen so", sonder eine Selbstverständlichkeit oder eine Tautologie. Es wurde weder vom Schuldner, noch vom LG Tübingen bestritten, dass der Gläubiger (hier: SWR) als Gläubiger in Betracht kommt. Gerade weil der Schuldner und das LG Tübingen angenommen haben, dass von Rechts wegen nur der Gläubiger (hier: SWR) als Gläubiger in Betracht kommt, haben sie angenommen, dass eine Falschbezeichnung vorliegt und das Vollstreckungsersuchen deswegen aufzuheben ist. Die Frage, die der BGH nun also vertieft hätte beantworten müssen, lautet: Wieso ist das Vollstreckungsersuchen nicht aufzuheben, obwohl eine Falschbezeichnung vorliegt? Zur vertieften Beantwortung dieser Frage durfte man vom BGH erwarten, dass er in den Entscheidungsgründen zumindest mit der von ihm angeblich einschlägigen BGH-Rspr. zu dieser Frage (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 21. November 1975 I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Beschluss vom 28. März 1995 X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22. September 2011 I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 8 ) Stellung bezieht. Das hat der BGH aber unterlassen. Betrachtet man sich die zitierte BGH-Rspr., dann ist fraglich, ob diese überhaupt einschlägig ist:
1. BGH, Urteil vom 24. 01. 1952 - III ZR 196/50: In diesem Urteil stellt der BGH fest, dass „bei unrichtiger äußerer Bezeichnung […] grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen [ist], die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll“. In diesem Urteil hatte sich der BGH nicht mit einem Vollstreckungsersuchen auseinanderzusetzen, sondern mit der Parteibezeichnung in einer Klageschrift. Indem der BGH dieses Urteil zitiert, will er zum Ausdruck bringen, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Auslegung einer Klageschrift auf die Auslegung eines Vollstreckungsersuchens analog anzuwenden sind; eine derartige analoge Anwendung hätte der BGH aber wenigstens in den Entscheidungsgründen begründen müssen.
2. BGH, Urteil vom 21. 11. 1975 - Az.: I ZR 93/74: In diesem Urteil hatte der BGH über eine Änderung des Rubrums auf Seiten der der Klägerinnen zu urteilten; es stellte sich die Frage, ob hierin eine Klageänderung zu sehen ist. Bei der sich hieran anschließenden Begründung seiner Rechtsansicht bezog sich der BGH auf das zuvor genannte Urteil (BGH, Urteil vom 24. 01. 1952 - III ZR 196/50) und legte die Gründe für seine Rechtansicht dar.
3. BGH, Beschluss vom 28. 03. 1995 - X ARZ 255/95: Auch in diesem Beschluss stellte der BGH fest, dass bei „unrichtiger äußerer Bezeichnung [...] grundsätzlich die Person als Partei angesprochen [ist], die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll“. Dieser Beschluss betraf ein Vollstreckungsersuchen. Jedoch stellte sich nicht die Frage, ob der Gläubiger richtig im Vollstreckungsersuchen bezeichnet wurde, sondern ob der Schuldner im Vollstreckungsersuchen richtig bezeichnet wurde. Es ging also um die Frage, wie ein Vollstreckungsersuchen an einen Scheinschuldner rechtlich zu bewerten ist. Bei der sich hieran anschließenden Begründung seiner Rechtsansicht bezog sich der BGH u.a. auf das Urteil vom 24. 01. 1952 - III ZR 196/50 und legte die Gründe für seine Rechtansicht dar. (Tatbestand des Beschlusses: Die Kl., eine GmbH mit Sitz in F., begehrt von dem Bekl. Schadensersatz aus Leasingvertrag. Sie hat zunächst Erlass eines Mahnbescheids beantragt und dazu angegeben, ein streitiges Verfahren sei im Gerichtsstand des Bekl. von dem LG durchzuführen. Nach Zustellung des antragsgemäß erlassenen Mahnbescheids ohne Widerspruch erging auf Antrag der Kl. am 22. 6. 1994 Vollstreckungsbescheid. Eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids war zunächst nicht möglich, weil der Schuldner unbekannt verzogen war. Mit Antrag auf Neuzustellung vom 3. 1. 1995 teilte die Kl. als neue Anschrift des Schuldners die Anschrift des Einsprechenden mit. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Einsprechenden am 13. 1. 1995 zugestellt. Am selben Tag teilte der Einsprechende telefonisch gegenüber dem Mahngericht mit, es liege eine Personenverwechslung vor; mit Schreiben vom selben Tag legte er “Einspruch” ein.) Indem der BGH diesen Beschluss zitiert, will er zum Ausdruck bringen, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zum – äußerst speziellen – Fall der Scheinschuldnerschaft analog auf die Frage nach der richtigen Gläubigerbezeichnung anzuwenden sind; eine derartige analoge Anwendung hätte der BGH aber wenigstens in den Entscheidungsgründen begründen müssen.
4. BGH, Beschluss vom 22. 09. 2011 ? I ZB 61/10: Auch dieser Beschluss betraf den Fall einer Scheinschuldnerschaft; der BGH berief sich bei der Begründung seiner Rechtsansicht auf den Beschluss vom 28. 03. 1995 - X ARZ 255/95.

Zitat
Rn. 23
Hinzu kommt, dass für die Frage, wer Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, auch der verfahrenseinleitende Antrag, hier das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013, zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. für das Klageverfahren BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13 mwN). Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung "Südwestrundfunk" befand sich nicht nur räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlten. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden-Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts musste auf diese Rechtslage im Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an[/b].

Damit führt der BGH seine Rspr. ad absurdum.


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Der Beschluß hält aber noch weitere Schmankerl bereit?

Zitat
Rz. 10

[...]weil das Beschwerdegericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen ist.[...]Im Streitfall sind jedoch ausreichende Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich ergibt, dass das Beschwerdegericht dem Schuldner von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hätte gewähren müssen.[...]

Der Beschluß von Tübingen ist also nur deshalb vom BGH aufgehoben worden, weil ...

Zitat
Rz. 11
1. Die Beschwerde des Schuldners ist nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.

Zitat
Rz. 13
[...]
Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen. Eine E-Mail, die wie im Streitfall keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).

Eine herkömmliche E-Mail hat keine Rechtskraft.

Interessant ist übrigens, daß der BGH auf die Zivilprozessordnung verweist; es gilt also Privatrecht? Gilt Privatrecht, gilt kein Verwaltungsrecht?

@viktor7
Bitte nicht gleich lospoltern, sondern erst einmal lesen, was wirklich geschrieben steht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2015, 02:07 von Bürger«
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