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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: mini am 10. Juli 2015, 11:49

Titel: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: mini am 10. Juli 2015, 11:49
Hallo @All,

der Bundesgerichtshof scheint da "kurzen Prozeß" gemacht zu haben und
hat am 11.06.2015 den

LG Tübingen – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

kassiert. Und zwar per Beschluß, ohne Urteil.


Bundesgerichtshof zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Mitteilung der Pressestelle
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71634&pos=0&anz=116

Praktisch alle "formalen Einwände" wurden kassiert.

Zitat
Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

Unklar scheint allerdings noch zu sein, ob ein "vorangehender Leistungsbescheid" notwendig ist. Bei den letzten drei Sätzen der Pressemitteilung ist das nicht unbedingt mit enthalten.



Edit "Bürger":
Volltext des BGH-Beschlusses u.a. zu finden unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

Der Beschluss bezieht sich auf das Verfahren unter
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: robirobsen am 10. Juli 2015, 12:00
Eine weitere Niederlage für diesen Staat und die angeblich existierende Demokratie und Grundrechte. Mit solchen Entscheidungen schaden die sich langfristig selbst. Der Unmut wird weiter zunehmen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Zwiebelfisch am 10. Juli 2015, 12:43
Ein durch logisches Denken nicht nachzuvollziehendes Urteil. Es ist aber - und das ist das traurige daran - keine Überraschung. Wirklich überrascht von diesem Urteil dürften nur jene sein, die noch an eine funktionierende Gewaltenteilung glauben – oder sollte es heißen geglaubt haben?!
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: sumpfmonster am 10. Juli 2015, 12:58
Ich glaube hier an gar nichts mehr....
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: HALLENSER am 10. Juli 2015, 13:07
Schon alles erstaunlich, obwohl ja sogar Merkel die Rechtmäßigkeit von Zwangsabgaben im modernen digitalen Informationszeitalter anzweifelt.

Aber ist ja nur ein sich an die Formalitäten haltender Beschluss.

Jetzt geht der juristische und politische Kampf erst richtig los.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Dr. Knuff am 10. Juli 2015, 13:09
Wenn dieses ganze Unrecht nicht bald richtiggestellt wird wissen wir, dass die Demokratie in diesem Land nicht mehr zu retten ist.

Ich möchte in einer Demokratie leben, wenn diese hier Schritt für Schritt abgeschafft wird werde ich wohl auswandern müssen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: leonardodavinci am 10. Juli 2015, 13:14
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Runemaster am 10. Juli 2015, 13:20
Hallo, alle zusammen!

Urteile und Beschlüsse dieser Art sind es, die mich zum Feind unserer Justiz werden lassen. In irgend einem Land geboren zu sein bedeutet nicht, daß man selbst zum Eigentum dieses Landes wird. Wir sind alle freie Lebewesen, wie auch alle Pflanzen und Tiere dieser Welt, deren Rechte allerdings noch viel niedriger angesetzt werden.

Ich bin ein freiheitlicher Demokrat, und daher bereit meine Heimat gegen die inneren Feinde unserer Demokratie zu verteidigen. Unsere Regierung ist eine Diktatur, die sich als Demokratie ausgibt. Einmal alle vier Jahre eine Farbe wählen, die dann für vier Jahre macht was sie will, ist keine echte Demokratie.

Unser Staatenwesen orientiert sich sehr an der römischen Demokratie, in der die Senatoren über die Staatsführung entschieden. Natürlich kamen diese Senatoren ausschließlich aus der Oberschicht, den Patriziern. Das Volk, die Plebs, hatten nicht viel mitzureden. Dafür jedoch waren sie immerhin - civilum romanum est - römische Bürger, und standen somit gerade so über den Sklaven.

Im Athen der Antike, also in Attica wie die Römer es nannten, entstand die erste bekannte Form der Demokratie, in der alle politischen Entscheidungen dem Volk zur Wahl überlassen wurden. In jener Zeit funktionierte die Politik wunderbar, bis einige Unverbesserliche die Macht an sich reißen wollten.

An solchen historischen Beispielen kann man leicht erkennen, warum ganze Völker in den Abgrund gerissen werden. Immer wieder sind es einige Wenige, welche die Macht über Viele innehaben möchten. Ich sage Euch, Machtgier ist eine Suchtkrankheit!!!

Daher sollten alle Politiker, Juristen, Bänker, Manager, u.s.w. - also alle machtgierigen Hierarchen - in eine Nervenheilanstalt überwiesen werden. Wenn man so den hohlen Sprechblasen der Politiker und Juristen zuhört, dann bekommt man schnell einen lebendigen Eindruck von der Nachwirkung einer Gehirnamputation. Ich frage Euch, warum sollen wir uns von diesen desorientierten Kreaturen noch länger an der Nase herumführen lassen?

Wenn wir uns an die Gesetze dieses Landes halten sollen, dann sind wir laut Grundgesetz dazu verpflichtet gegen offensichtliches Unrecht vorzugehen. Und wenn es sein muß, dann auch mit Gewalt, da wir - das Volk - in einer Demokratie die Staatsgewalt sind. Und wenn die sogenannte Obrigkeit nicht zur Vernunft kommt, dann werden sie es sein, die das Blutvergießen zu verantworten haben. Es ist wirklich traurig, daß es dazu eines Tages kommen wird, denn eine tendenzielle Sinneswandlung ist bei den Verantwortlichen nicht zu erkennen. Vielmehr versuchen sie durch eine Terrorjustiz und geheimen Überwachungssystemen die Angst zu schüren. Dieses Mittel zur Machtentfaltung hat sich seit Jahrtausenden bewährt... in Diktaturen!!!

Oh ja, ich bin wütend. Gerichtsurteile und -beschlüsse wie dieses machen mich seeehr wütend. Genauso wie all jene Berichte von betroffenen Bürgern, die gerade unter diesem Staatssystem leiden. Ja, Ihr Machthaber dieser Welt, macht nur weiter so, dann wird das Märchen "Tischlein, deck dich!" schon sehr bald wahr. Der Sack liegt bereit und sehr bald schon heißt es dann: "Knüppel aus dem Sack!"

Die Runen haben gesprochen...
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Viktor7 am 10. Juli 2015, 13:59
Die Bewältigung der Probleme durch die Herrschenden besteht darin sich das Recht, nach dem sie handeln, selbst zu setzen oder es zu verbiegen.

Mit solchen Beschlüssen füllen sich die Plünderer beim Verbiegen der Gesetze nur noch bestätigt. Es geht für die zu glatt über die Bühne.  Gegen organisierte kriminelle Macht gibt es nur organisierte Macht auf der Straße und den soz. Netzwerken.


Morgen wäre dazu spontan die beste Gelegenheit:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14415.0.html

Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht

Tag der offenen Tür

Samstag, 11.07.15

10-18 Uhr
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: xcution am 10. Juli 2015, 14:16
Lese gerade das Urteil durch. Naja, wenn das steht, dass der BS die LRA vertreten hat, dann hält das rechtlich stand. Vielmehr wäre der Erfolg zusehen sein, wenn die LRA nicht erwähnt worden wäre.

Allerdings sehe ich das mit dem Dienstsiegel und Unterschrift als problematisch an, so nach dem Motto: Machen wir dochj einfach alles elektronisch.

Meiner pers. Meinung nach ist ein Vollstreckungsersuchen genauso wie der Widerspruchsbescheid ein Einzelakt, welcher gesondert vom elektronischem Verfahren verfasst werden sollte.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: ThisIsSparta! am 10. Juli 2015, 14:35
Zitat
Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

Unklar scheint allerdings noch zu sein, ob ein "vorangehender Leistungsbescheid" notwendig ist. Bei den letzten drei Sätzen der Pressemitteilung ist das nicht unbedingt mit enthalten.
Zu dem Leistungsbescheid und der damit verbundener Klage habe ich schon mal gepostet. Siehe unter
VG Stuttgart - 27.05.2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13851.msg96120.html#msg96120
 
Zitat
Von Interesse war die plötzliche Rede des Richtervorsitzenden zu SWR: Als er meinte, dass an die heutige Klägerin ein neuer "richtiger" Bescheid ergehen muss, hat die SWR-Vertretung auf die Gesetzgebung verwiesen. Nach dem Motto warum müsse man einen extra Bescheid erlassen, obwohl es bereits geregelt ist, dass Zahlungspflicht besteht und nur bei Zahlungsverzug (Mahnung) ein Bescheid mit Säumniszuschlag ausgestellt werden muss.

Der werte Herr Richter "ging voll ab": es kann nicht sein, dass der Kläger nicht zahlen muss, um überhaupt einen Bescheid wegen der Klagemöglichkeit(Rechtsmittel) zu erhalten und es nicht möglich ist ohne Säumniszuschläge an die Klage zu kommen!

Die Dame von SWR erwiderte stoisch, dass eben ein offizieller Weg doch gegeben ist, um das zu umgehen, durch eine allgemeine Leistungsklage (mit vorangeschaltetem Widerspruch der abgelehnt wird).

Der Herr mit der schwarzen Robe sagte, dass wir das anders sehen. So eine allgemeine Leistungsklage würde der Kläger gleich verlieren (warum?? hier sind wohl unausgesprochene rechtliche Aspekte im Spiel) und wieder bei der Anfechtungsklage landen. Das ist zwar so festgelegt, aber diese Praxis der Säumniszuschläge ist so nicht in Ordnung. Hier wurde bei der Gesetzgebung einfach nicht zu Ende gedacht. Das ist völlig unverständlich für die Kammer (andere Richter nickten)!
Damit wurde der Fall beendet.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: JensP am 10. Juli 2015, 15:21
Die Frage ist doch, und dieses ist auch Teil meiner Klagebegründung. Inwiefern ist der Beitragsservice als diejenige, welche die Vollstreckungsanträge im Amtshilfeersuchen erläßt, bevollmächtigt dieses zu tun? Aus dem Geschäftsbericht 2014 S. 22 des Beitragsservice geht eindeutig hervor, dass nicht die LRA die Vollstreckungen verwaltet sondern der nicht-rechtsfähige Beitragsservice als beliehene Dritte Partei.

Eine Beleihung knüpft sich allerdings an ein paar Voraussetzungen:

Wer die Anforderungen an die Beleihung am besten erfüllt muss in einem wettbewerbsorientierten Verfahren ermittelt werden. Wann und Wie wurde ein solches Verfahren durchgeführt?

Im Urteil des BVerfG 3 C 35.09 heißt es "Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzesvorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch deren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind. Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehalten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit.“ Wie sieht im vorliegenden Fall eine Haftung des nicht-rechtsfähigen Beitragsservice aus?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: mini am 10. Juli 2015, 15:24
Inzwischen hat sich @mini die Urteilsbegründung genauer durchgesehen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf

Das ist - leider - eine ziemlich krachende Niederlage für die @mini bekannte PersonX und die hier

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html

mitgeteilten Dinge.

Zitat
Entgegen  der  Ansicht  des  Beschwerdegerichts  fehlt  im  Vollstreckungsersuchen nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwendigen "primären  Beitragsbescheids". Ein  solcher  Beitragsbescheid ist weder gesetzlich  vorgesehen  noch für  die Gewährung  eines  effektiven  Rechtsschutzes erforderlich.

Nach Meinung von @mini sind da übrigens "Richterschelten" eher fehl am Platz: Richter haben Gesetze des Gesetzgebers zunächst einmal auszulegen. Im Gesetz ist das eben so geregelt. Der Gesetzgeber hat da mehr Freiheiten als die Richter.

Zitat
Bescheide  der  Rundfunkanstalten  sind erst  für  die zwangsweise Beitreibung rückständiger  Gebühren  (vgl.  § 7  Abs. 5  RGebStV sowie  BVerfG ,  Nichtannahmebeschluss vom 30.Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge  (§ 10  Abs. 5  RBStV,  vgl.  dazu Tucholke  in  Hahn/Vesting  aaO  § 10 RBStV  Rn. 34)  erforderlich

Das sieht nach jener "Tucholke" aus, die gleichzeitig die Widerspruchsbescheide unterschreibt.

Damit entfällt die Notwendigkeit eines "primären Bescheids".

Zitat
Da  der  Gebühren- und  Beitragsschuldner  gegen diese  Bescheide sowohl  vor  Einleitung  der  Vollstreckung  als  auch  nach  einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg  beschreiten  kann,  ist  entgegen  der  Auffassung  des  Beschwerdegerichts  auch  kein  Rechtsschutzdefizit  ersichtlich.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Beitragender am 10. Juli 2015, 15:35
Eine kleine Auseinandersetzung:
Zitat
Rn. 19:
Gemäß § 10 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 17. Dezember 2010 (RBStV), der den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der Landesrundfunkanstalt, dem Zweiten Deutschen Fernsehen, dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist.

Aus § 10 Abs. 1 RBStV ergibt sich nicht, dass die Landesrundfunkanstalt allein der Gläubiger im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist. Aus § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV ergibt sich, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt (hier: SWR) festgesetzt werden; aus § 10 Abs. 6 S. 1 RBStV ergibt sich, dass Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Damit ergibt sich aus den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV, dass allein die zuständige Landesrundfunkanstalt (hier: SWR) im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderung partei- und prozessfähig ist.

Zitat
Rn. 21
Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll [Nachweise].
Zitat
Rn. 22
Eine solche unrichtige Parteibezeichnung lag hier nach den Umständen im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 vor.
Zitat
Rn. 22
Insoweit ist maßgeblich, dass gemäß § 10 RBStV allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der nicht rechtsfähige Beitragsservice nicht als Partei, sondern allein als seine Inkassostelle auftreten konnte. Im Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betracht.

Richtig: Vor Rechts wegen (vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes i.V.m. § 10 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 S. 1 RBStV) durfte lediglich die zuständige Landesrundfunkanstalt als Partei bezeichnet werden. Der BGH hat nun aber selbst festgestellt, dass eine unrichtige Parteibezeichnung vorliegt. Im Vollstreckungsersuchen wurde der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Partei bezeichnet; da der sog. Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht rechtfähig ist, kann er nicht Partei sein und infolgedessen auch nicht als Partei im Vollstreckungsersuchen bezeichnet werden. Hieran anschließend stellt der BGH fest, dass „von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betracht“ komme. Was soll das heißen? Soll das heißen, dass von Rechts wegen nur der Gläubiger als Gläubiger in Betracht kommt? Das wäre nicht nur "von Rechts wegen so", sonder eine Selbstverständlichkeit oder eine Tautologie. Es wurde weder vom Schuldner, noch vom LG Tübingen bestritten, dass der Gläubiger (hier: SWR) als Gläubiger in Betracht kommt. Gerade weil der Schuldner und das LG Tübingen angenommen haben, dass von Rechts wegen nur der Gläubiger (hier: SWR) als Gläubiger in Betracht kommt, haben sie angenommen, dass eine Falschbezeichnung vorliegt und das Vollstreckungsersuchen deswegen aufzuheben ist. Die Frage, die der BGH nun also vertieft hätte beantworten müssen, lautet: Wieso ist das Vollstreckungsersuchen nicht aufzuheben, obwohl eine Falschbezeichnung vorliegt? Zur vertieften Beantwortung dieser Frage durfte man vom BGH erwarten, dass er in den Entscheidungsgründen zumindest mit der von ihm angeblich einschlägigen BGH-Rspr. zu dieser Frage (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 21. November 1975 I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Beschluss vom 28. März 1995 X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22. September 2011 I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 8 ) Stellung bezieht. Das hat der BGH aber unterlassen. Betrachtet man sich die zitierte BGH-Rspr., dann ist fraglich, ob diese überhaupt einschlägig ist:
1. BGH, Urteil vom 24. 01. 1952 - III ZR 196/50: In diesem Urteil stellt der BGH fest, dass „bei unrichtiger äußerer Bezeichnung […] grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen [ist], die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll“. In diesem Urteil hatte sich der BGH nicht mit einem Vollstreckungsersuchen auseinanderzusetzen, sondern mit der Parteibezeichnung in einer Klageschrift. Indem der BGH dieses Urteil zitiert, will er zum Ausdruck bringen, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Auslegung einer Klageschrift auf die Auslegung eines Vollstreckungsersuchens analog anzuwenden sind; eine derartige analoge Anwendung hätte der BGH aber wenigstens in den Entscheidungsgründen begründen müssen.
2. BGH, Urteil vom 21. 11. 1975 - Az.: I ZR 93/74: In diesem Urteil hatte der BGH über eine Änderung des Rubrums auf Seiten der der Klägerinnen zu urteilten; es stellte sich die Frage, ob hierin eine Klageänderung zu sehen ist. Bei der sich hieran anschließenden Begründung seiner Rechtsansicht bezog sich der BGH auf das zuvor genannte Urteil (BGH, Urteil vom 24. 01. 1952 - III ZR 196/50) und legte die Gründe für seine Rechtansicht dar.
3. BGH, Beschluss vom 28. 03. 1995 - X ARZ 255/95: Auch in diesem Beschluss stellte der BGH fest, dass bei „unrichtiger äußerer Bezeichnung [...] grundsätzlich die Person als Partei angesprochen [ist], die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll“. Dieser Beschluss betraf ein Vollstreckungsersuchen. Jedoch stellte sich nicht die Frage, ob der Gläubiger richtig im Vollstreckungsersuchen bezeichnet wurde, sondern ob der Schuldner im Vollstreckungsersuchen richtig bezeichnet wurde. Es ging also um die Frage, wie ein Vollstreckungsersuchen an einen Scheinschuldner rechtlich zu bewerten ist. Bei der sich hieran anschließenden Begründung seiner Rechtsansicht bezog sich der BGH u.a. auf das Urteil vom 24. 01. 1952 - III ZR 196/50 und legte die Gründe für seine Rechtansicht dar. (Tatbestand des Beschlusses: Die Kl., eine GmbH mit Sitz in F., begehrt von dem Bekl. Schadensersatz aus Leasingvertrag. Sie hat zunächst Erlass eines Mahnbescheids beantragt und dazu angegeben, ein streitiges Verfahren sei im Gerichtsstand des Bekl. von dem LG durchzuführen. Nach Zustellung des antragsgemäß erlassenen Mahnbescheids ohne Widerspruch erging auf Antrag der Kl. am 22. 6. 1994 Vollstreckungsbescheid. Eine Zustellung des Vollstreckungsbescheids war zunächst nicht möglich, weil der Schuldner unbekannt verzogen war. Mit Antrag auf Neuzustellung vom 3. 1. 1995 teilte die Kl. als neue Anschrift des Schuldners die Anschrift des Einsprechenden mit. Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Einsprechenden am 13. 1. 1995 zugestellt. Am selben Tag teilte der Einsprechende telefonisch gegenüber dem Mahngericht mit, es liege eine Personenverwechslung vor; mit Schreiben vom selben Tag legte er “Einspruch” ein.) Indem der BGH diesen Beschluss zitiert, will er zum Ausdruck bringen, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zum – äußerst speziellen – Fall der Scheinschuldnerschaft analog auf die Frage nach der richtigen Gläubigerbezeichnung anzuwenden sind; eine derartige analoge Anwendung hätte der BGH aber wenigstens in den Entscheidungsgründen begründen müssen.
4. BGH, Beschluss vom 22. 09. 2011 ? I ZB 61/10: Auch dieser Beschluss betraf den Fall einer Scheinschuldnerschaft; der BGH berief sich bei der Begründung seiner Rechtsansicht auf den Beschluss vom 28. 03. 1995 - X ARZ 255/95.

Zitat
Rn. 23
Hinzu kommt, dass für die Frage, wer Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, auch der verfahrenseinleitende Antrag, hier das Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013, zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. für das Klageverfahren BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 VII ZR 128/12, NJW-RR 2013, 394 Rn. 13 mwN). Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung "Südwestrundfunk" befand sich nicht nur räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubigers daraus, dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung "Südwestrundfunk" angegeben ist, während Angaben zu seiner Rechtsform, Anschrift und Vertretung fehlten. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, bestimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe "Südwestrundfunk" als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit gekennzeichneten Partei begründen könnten, so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder festgestellt noch sind sie sonst ersichtlich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrundfunkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen Namen, die ebenfalls berechtigt sein könnte, Rundfunkbeiträge von einem in Baden-Württemberg ansässigen Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers der Beitragsservice angeführt war und nähere Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden, entspricht der dem Beitragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Aufgabe, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts musste auf diese Rechtslage im Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an[/b].

Damit führt der BGH seine Rspr. ad absurdum.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: pinguin am 10. Juli 2015, 16:53
Der Beschluß hält aber noch weitere Schmankerl bereit?

Zitat
Rz. 10

[...]weil das Beschwerdegericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen ist.[...]Im Streitfall sind jedoch ausreichende Anhaltspunkte gegeben, aus denen sich ergibt, dass das Beschwerdegericht dem Schuldner von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hätte gewähren müssen.[...]

Der Beschluß von Tübingen ist also nur deshalb vom BGH aufgehoben worden, weil ...

Zitat
Rz. 11
1. Die Beschwerde des Schuldners ist nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.

Zitat
Rz. 13
[...]
Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen. Eine E-Mail, die wie im Streitfall keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).

Eine herkömmliche E-Mail hat keine Rechtskraft.

Interessant ist übrigens, daß der BGH auf die Zivilprozessordnung verweist; es gilt also Privatrecht? Gilt Privatrecht, gilt kein Verwaltungsrecht?

@viktor7
Bitte nicht gleich lospoltern, sondern erst einmal lesen, was wirklich geschrieben steht.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: pinguin am 10. Juli 2015, 17:02
Die Frage, die der BGH nun also vertieft hätte beantworten müssen, lautet: Wieso ist das Vollstreckungsersuchen nicht aufzuheben, obwohl eine Falschbezeichnung vorliegt?
[...] Damit führt der BGH seine Rspr. ad absurdum.
Schau doch mal in die ersten Rz. hinein bzw. in meinen Beitrag von 16:53 Uhr.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Beitragender am 10. Juli 2015, 17:04
Der Beschluß von Tübingen ist also nur deshalb vom BGH aufgehoben worden, weil ...

Zitat
Rz. 11
1. Die Beschwerde des Schuldners ist nicht form- und fristgerecht eingelegt worden.

In Rn. 10 heißt es aber:
Zitat
Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb aufzuheben wäre, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen ist [...] Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde des Schuldners jedenfalls unbegründet war.

Dazu Rn. 16 ff.:
Zitat
Die Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügte der Beschluss des Vollstreckungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Parteibezeichnung.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Gast am 10. Juli 2015, 21:07
Man sollte mal dies Urteil nehmen wie es ist und auch im Ganzen lesen!
Es ist detailreich formuliert und mehr als perfide!

Zu Rz11 steht RZ15
Zitat
2. Zugunsten des Schuldners kann allerdings aus prozessökonomischen Gründen unterstellt werden, dass ihm das Beschwerdegericht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hatte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), weil das Vollstreckungsgericht die mittels E-Mail erfolgte Ein-legung der Beschwerde nicht rechtzeitig und hinreichend deutlich beanstandet und den Schuldner deshalb an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Ver-schulden getroffen hat. Eine Zurückverweisung an das zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO zuständige Be-schwerdegericht bedarf es nicht. Dessen positive Entscheidung über die Wie-dereinsetzung kann unterstellt werden und der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,

Warum tun die dies aber?
Nicht wegen ökonomischer Gründe, sondern wegen der "elektronischen Form der Vollstreckungsbescheide".
Sie lassen den Gegner gewähren in seiner Art, nur um die Art des BS zu rechtfertigen.
Sehe ja auch doof aus, dass sie dem BS gewährenlassen und vom Kläger eine "beglaubigte Signatur" fordern.

Und irgendwann folgen mehrere Seiten, warum die Signatur und das Dienstsiegel fehlen dürfen.
Warum wohl?
Na ja, jetzt kann der BS machen was er will.
Obwohl bisher ja seine Aufgaben nicht genau bezeichnet sind und geht man vom Geschäftsbericht aus, dann ist die Vollstreckung keine Aufgabe, sondern ein Servicemodul, was nun das Gericht zur Aufgabe empor gehoben hat.
Wetten im Geschäftsbericht 2015 wird dies unter Aufgaben zu finden sein!!!!!

Und weiter gehts...

RZ24
Zitat
bb) Zutreffend wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, eine unterstellt unrichtige Parteibezeichnung in der angegriffenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts führe in der Beschwer-deinstanz zu deren Aufhebung. Eine wie im Streitfall offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung in gerichtlichen Beschlüssen ist jederzeit, auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und vom mit der Sache befassten Rechtsmittel-gericht, entsprechend § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 3, 21 und 22).

Was auch bei mir der Fall war. Somit MUSS das Gericht halt den Gläubiger RICHTIG eintragen, obwohl der Gläubiger nie richtig erfasst ist in den Vollstreckungsschreiben des BS.

Und der Kracher schlecht hin ist RZ54

Zitat
Auf Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kommt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ver-langt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwal-tungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Voll-streckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangs-vollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW). Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch.

Wieso Beitragsbescheide? Brauchen wir nicht mehr und dies spart ungemein Porto.
Wir warten nur noch ab und schicken dann den Vollstreckungsbeamten in die Spur und gut!

Fazit:
Mit diesem Urteil ist Deutschland eindeutig in seinem Wesen und seiner Struktur dargestellt worden.
Es ist keine Demogratie, es ist eine Finanzwirtschaft.

Eine Finanzwirtschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie mit Lügen und Betrügen versucht, ein Wachstum zu generieren, was es nicht gibt.
Deutschland wird regiert von Personen, die dem Steuerzahler auf der Tasche liegen und diese P sind im Laufe der Jahre so gierig geworden, dass die Gier das Hirn komplett gefressen hat.

Und es fällt mir bei solchen Urteilen nur wieder Georg Büchner ein:
"Die deutsche Justiz ist seit Jahrhunderten die Hurre der deutschen Fürsten"

So lange der Deutsche Bürger dies aber so über sich ergehen lässt, so lange werden viele dass tun, was sie schon immer taten.
Jeder, der sich im öffentlichen Dienst anstellen lässt oder versucht verbamtet zu werden, hat doch nur ein Ziel.
Er will sich und seine Sippe ein Einkommen und Auskommen absichern.
Wieviele Menschen er dabei belügen, betrügen und ausnehmen muss, interessiert wohl die Wenigsten.
Warum will man sonst Richter werden? Um "Recht zu sprechen"?
Nein, mit diesem o.g. Urteil ist diese Annahme wiederlegt!

Unrecht wurde durch diese Richter verbogen und in Recht ausgelegt!
Ich hoffe, Gott hat sich Euer Urteil gemerkt und wird es Euch vergelten!

Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: pinguin am 10. Juli 2015, 21:24
Dennoch kurios, daß der Rundfunk das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anwenden können darf, das Verwaltungsverfahrensgesetz aber nicht.

Denn wie auch der BR in Bayern ist der SWR in BW von der Anwendung durch das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen; und Bundesrecht greift definitiv nicht.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: r66 am 10. Juli 2015, 21:56
Der nächste Runfunksstaatsvertrag sieht dann so aus:

Von jedem deutschen Konto werden monatlich 17,50€ eingezogen. Es gibt keine Gründe für Widerspruch.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: mickschecker am 10. Juli 2015, 21:58
Interessant ist dabei vor allem das Zeitfenster, in welchem es geschafft wurde ein unliebsames Urteil aus dem Weg zu räumen.
Der Bundesgerichtshof ist da wohl ein Schnellreagierer (14 Monate) von der besonders "eiligen" Sorte ?
Das Bundesverfassungsgericht hat es da bei weitem nicht so eilig , da können durchaus mehrere Jahre ins Land gehen bis ein unbequemer Fall mit äußerstem Widerwillen aus dem Aktenberg gepult wird.
Kurioserweise schaffen es da aber auch manche Fälle einen sagenhaften Schnellritt hinzulegen.
Da geht es dann sicherlich auch nicht um über 20 Millionen Euro täglich und eine verlorene Demokratie.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: PillePlutonium am 10. Juli 2015, 22:58
Und jetzt?

Wie geht's weiter? Das jüngste Urteil ist ein Schlag ins Gesicht!
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: DiddiFisch am 10. Juli 2015, 23:10
Interessant ist dabei vor allem das Zeitfenster, in welchem es geschafft wurde ein unliebsames Urteil aus dem Weg zu räumen.
Der Bundesgerichtshof ist da wohl ein Schnellreagierer (14 Monate) von der besonders "eiligen" Sorte ?
Das Bundesverfassungsgericht hat es da bei weitem nicht so eilig , da können durchaus mehrere Jahre ins Land gehen bis ein unbequemer Fall mit äußerstem Widerwillen aus dem Aktenberg gepult wird.
Kurioserweise schaffen es da aber auch manche Fälle einen sagenhaften Schnellritt hinzulegen.
Da geht es dann sicherlich auch nicht um über 20 Millionen Euro täglich und eine verlorene Demokratie.

Gibt es ein Urteil, das gegen Staat besteht (LG Thübingen) = schnelles berichtigendes Urteil BGH.
Wird das unrechtmäßige Handeln des Staates angegriffen = Verschleppung und (davon bin ich überzeugt) abwehrendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Gast am 11. Juli 2015, 08:30
Dennoch kurios, daß der Rundfunk das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anwenden können darf, das Verwaltungsverfahrensgesetz aber nicht.
Kurios ist dieses nicht. Denn das Verwaltungsverfahren stellt ja nur eine organisatorische Richtlinie in den behördlichen Verwaltungen dar.
Somit kann der öR machen was er will im Bezug auf seine Verwaltung.

Nur bei der Vollstreckung muss er sich an das VwVG halten. Oder wie jetzt im Urteil genannt, auch nicht.

Traurig ist, dass erst ein Systemumsturz diesem Treiben ein Ende machen würde. Kein Richter wird es wohl je anders sehen, da auch Richter auf Kosten des Steuerzahles leben.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: noTV am 11. Juli 2015, 08:58
Rechtsstaatlichkeit

Die rechtsprechende Gewalt in Deutschland ist nicht frei. Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist ihr gegenüber unzulässig beschränkt. Denn der Grundsatz bedeutet, dass jede der drei Gewalten eigenständig und eigenverantwortlich arbeitet, sich also auch selbst und eigenständig organisiert. Das aber wird in Deutschland der Rechtsprechung nicht zugestanden. Organisatorisch ist sie in Bund und Ländern an die jeweiligen Justizministerien angebunden, also an die regierende Gewalt. Diese Anbindung macht sie organisatorisch von diesen Ministerien abhängig. Und die Ministerien nutzen es entsprechend aus.

http://kpkrause.de/2008/08/01/rechtsstaatlichkeit/
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: novoderm am 11. Juli 2015, 09:40
Es bleibt jetzt aber immer noch die Frage offen, wie es denn jetzt zukünftig weitergehen soll.
Demnach sollte dann wohl doch jeder seine Beiträge bezahlen, da es völlig egal ist, ob diverse Schreiben sachlich richtig sind, solang Beitragshöhe, Rückstände und ermittelter Beitragsschuldner richtig sind, denn schlussendlich muss jeder bezahlen!
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Daniel61 am 11. Juli 2015, 10:21
Wie "es weitergehen soll"?

Nun, jetzt, wo es wohl langsam klar wird, dass diese Sauerei nur politisch zu ändern ist, sollte man vllt. folgendes beginnen:

-  Parteigründung einer Bürger-Partei, denn Demokratie-Schutz ist Bürger-Pflicht.
-  Zur Wahl antreten, gewinnen, und die Schranzen der Verräter- und Unterdrückungs-Parteien aus den Landtagen werfen.
-  Den RfStV kündigen.
-  Den ÖRR auf ein sozial verträgliches Minimum zurückstutzen UND die Alters-Versorgungen dem NORMALEN und ÜBLICHEN Standard im ÖD anpassen.
-  Die Aufsichtsräte neu organisieren, durch einen Bürger-Rat besetzen und den ganzen alten Polit-Filz rausschmeissen.
-  Die Gesetzgebung dahingehend ändern, dass eine Entrechtung der Bürger nicht mehr vorkommen kann.
-  Die politischen Vertreter der Regresspflichtigkeit unterwerfen  (wer durch "Fehler" 500 Millionen Steuergelder in den Sand setzt, soll auch dafür gradestehen müssen - auch rückwirkend!)

Das Thema "Rundfunkbeitrag" wird nun von einem fiskalischen zu einem politischen Thema werden.  Und diejenigen, die diesen Mist verbockt haben müssen jetzt auch die Konsequenzen dafür tragen.  Wenn dafür ein Volksaufstand nötig wird - Bitte sehr!!  Denn so wie jetzt geht dass nicht mehr weiter.  Die Bürger wollen ihren Rechtsstaat behalten - also müssen sie sich ihn nehmen und selber darauf aufpassen!

D61
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Nichtgucker am 11. Juli 2015, 10:28
Hier ein Link zur LTO, die auch über das Thema berichtet hat:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-beschluss-izb6414-rundfunkbeitraege-glaeubiger-zwangsvollstreckung-schuldnerverzeichnis/

Ich denke, es wird deutlich, dass die Berufung auf formale Mängel nicht zum Erfolg führen. Ebenso denke ich, dass die Behauptung, keine Rundfunkempfangsgeräte zu besitzen, keinen Erfolg haben wird, da hierzu inzwischen ja auch Computer und Handys dazu zählen und diese Geräte in der Regel zur Teilhabe in unserer heutigen Gesellschaft notwendig sind - genauso, wie man eine Wohnung braucht. Ein Leben unter der Brücke und die Kommunikation per Flaschenpost dürfte wohl für die wenigsten Menschen erstrebenswert sein.

Die Frage bezüglich einer Zwangsgebühr für auftragslos angebotene Waren durch den Staat in Form von öffentlich-rechtlichen Unternehmen ist von fundamentaler Bedeutung für unser Staatswesen: Sieht das Grundgesetz eine freie Gesellschaft vor, in dem sich die Bürger entscheiden dürfen, für welche Medienangebote sie ihre finanziellen Mittel einsetzen wollen oder leben wir in einer Form des Sozialismus, in dem der Staat bestimmt, was für den Bürger das Richtige zum Konsumieren ist ?

Wann kommt das VEB Autobau und stellt uns einen Trabbi 2.0 vor die Tür - den wir bezahlen müssen, ob wir ihn nutzen oder nicht ?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: mini am 11. Juli 2015, 10:48
Es bleibt jetzt aber immer noch die Frage offen, wie es denn jetzt zukünftig weitergehen soll.
Demnach sollte dann wohl doch jeder seine Beiträge bezahlen, da es völlig egal ist, ob diverse Schreiben sachlich richtig sind, solang Beitragshöhe, Rückstände und ermittelter Beitragsschuldner richtig sind, denn schlussendlich muss jeder bezahlen!

> denn schlussendlich muss jeder bezahlen!

Das ist zu erwarten. Natürlich ist DE ein Rechtsstaat und muß damit auch über Zwangsmittel verfügen, solche gesetzlichen Regelungen gegebenenfalls auch durchzusetzen. Wenn nicht, würde ich mir sehr viel mehr Sorgen machen.

Praktisch hat der BS ein paar "kleine Unsauberkeiten" gebaut, die ausgenutzt werden konnten, um eine konkrete Zahlung hinauszuzögern. Das sind aber eben >>nur<< "kleine Unsauberkeiten", nichts Fundamentales.

Insofern war die BGH-"Niederlage" zu erwarten und ist auch unproblematisch.

Es bleibt jetzt aber immer noch die Frage offen, wie es denn jetzt zukünftig weitergehen soll.

Diejenigen mit "zurückgegebenem Vollstreckungsersuchen" (wie die @mini bekannte PersonX) sind nun in einer "verblüffenden Situation".

Einerseits fehlt der eigenen Argumentation jegliche Grundlage -> bsp. sofort freiwillig nur Beiträge zahlen und damit Säumniszuschläge sparen, alleine wegen diesen wird die LRA nicht neu zu pfänden versuchen.

Andererseits gibt es aktuell noch nicht mal eine "Zahlungsaufforderung" (halt, doch: Eine "Infopost" kam mal wieder. Aber das ist unverlangt zugesandte Werbung, also für Ablage P).

Interessant ist, daß der BGH-Beschluß wiederholt auf den Nichtannahmebeschluß vom Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906

hingewiesen hat. Aus diesem ergeben sich mehr Möglichkeiten als nur der Widerspruch gegen einen Bescheid sowie die anschließende Anfechtungsklage.

Grade im Licht eines vorangegangenen Zwangsverfahrens sowie der inzwischen neu vorliegenden Daten (Gutachten vom Bundesfinanzministerium 2014, hohe Zahl der Verweigerer, Überschuß von 1,5 Milliarden aus Zwangsmaßnahmen) könnte man so manch eine Frage (Typisierung) ganz neu stellen.

Dasselbe gilt für die Frage, ob nicht ein Gesetz, das eine erstmalige gerichtliche Überprüfung erst nach einem Säumnisbescheid zuläßt, nicht deshalb verfassungswidrig ist. Jedes Unternehmen muß bei der Formulierung seiner AGB darauf achten, keine "überraschenden Klauseln" zu verwenden:

§ 305c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln

http://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html

Die Hürden dafür sind "ziemlich hoch". Ein Gesetz dagegen, dessen Anwendung dem tagtäglichen Verhalten von Finanzämtern widerspricht, soll gültig sein?

Sprich: Der BGH-Beschluß könnte ganz neue Wege eröffnen, eher schnell von einer ersten Verwaltungsklage zum Bundesverfassungsgericht zu kommen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: GenugGEZahlt am 11. Juli 2015, 10:54
Das Schlimmste an dem Urteil ist, dass man sieht, auf welcher Seite die Gerichte stehen... Wie war das mit der Hure und den Fürsten....  Der öRR / BS muss sich nicht an bestehende Gesetze halten.

Die Bescheide anzufechten ja gut, aber irgendwann kommen diese .... vom BS auch auf die Idee, formal korrekte Bescheide zu erlassen. Und dann hätte Tübingen auch nicht mehr geholfen, wenn man eine zweiten, formal korrekten Bescheid per Zustellurkunde erhält. Durch die Umstellung schwimmen die eh im Geld. Da kann man auch ein paar Bescheide per Einschreiben schicken... Investiere einmal 5EUR und kassiere lebenslang 20 im Monat, ein gutes Geschäft.

Vor dem Hintergrund, dass der BS einen formal korrekten Bescheid erlassen kann, ist jeder Aufwand in diese Richtung langfristig vergebene Liebesmüh.

Tja wie geht es weiter??? Da bin ich ganz bei Daniel61, man muss ein Partein gründen und kann zur Wahl ganz legal Plakate mit Infos aufhängen. Oder eben einen Interssenverband, einen Verein, keine Ahnung....

Echt, mich kotzen die Leute an die jeden Tag maulen, dass nur scheiss im TV kommt., Wenn aber sagst, dann zahl halt mal nicht, kein Arsch in der Hose. Man kann locker ein halbes Jahr nicht zahlen oder länger, ohne dass etwas passiert. Aber der öRR würde es merken, denn die brauchen das Geld ja laufend und jetzt. Man könnte die ausbluten lassen, aber in diesem Land voller .... ach was reg ich mich auf. Deutscher Michel halt die Schnauze und zahl !!! Da liegt das Problem, aber wenn alle brav weiter die eingessenen Parteien wählen, wird sich nichts ändern.

Gut, fairerweiser musst auch sagen, wen willst den wählen? Gicht oder Cholera? Es sei denn es gäbe die NZP, eine Nicht-Zahler-Partei.




Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Dolphin am 11. Juli 2015, 12:56
hmmm, der beschluss von 2014 ist aufgehoben der von 2015/Januar nicht oder hab ich es nicht richtig gelesen?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Bürger am 11. Juli 2015, 14:16
hmmm, der beschluss von 2014 ist aufgehoben der von 2015/Januar nicht oder hab ich es nicht richtig gelesen?

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html

...lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss - ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss da schon vorgreiflich zu bewerten ist.

Aber es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung ansich angreifen...
...dazu dann bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: anne-mariechen am 11. Juli 2015, 14:18

Na dann kleben wir mit Sekundenkleber und durchsichtiger Abklebefolie 17,50 Euro in BAR sicher auf einen Papierbogen und stecken es in ein Kuvert und senden es an den Beitragservice. Wenn das jeden Monat 1000 Beitragszahler machen, dann will ich mal sehen ob wir den BS nicht in die Knie zwingen.
Zur Sicherheit machen wir das per Einschreiben mit Rückantwort.

Bezugnehmend auf die elektronische Umsetzung der Gerichtsbarkeit, hierzu eine Rede des Bayerischen Staatsminister der Justiz Staatsministers Prof. Dr. Winfried Bausback anlässlich der Weihnachtstagung des Bayerischen Richtervereins am 17. Dezember 2014 in Fischbachau.

Daraus ist zu erkennen wo der Zug hinführt.

Mehr Kontrolle, mehr Beamte, mehr Richter, mehr Beförderung und wir die Politik, unterstützen Sie (die Richter). http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/reden_ministerin/12_171214_weihnachtstagung_des_bayerischen_richtervereins.pdf (http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/reden_ministerin/12_171214_weihnachtstagung_des_bayerischen_richtervereins.pdf).

Die Politik bestimmt den Rahmen, die Grenzen der rechtlichen Legalität in der Demokratie ... leider. Alle staatlichen Gehilfen sind unterstützer des Systemes.

Die Entlohnung dieses Personenkreises unterscheidet dann den Willen, ob mit Recht oder ohne Recht egal, dem Vorgesetzten seinen Auftrag auszuführen.

Mit diesem dem Urteil hat der BGH für zukünftige Betragsanpassungen den Organen des ÖR den Freifahrtschein ausgestellt. Einwende zur Geldverschwendung gibt es nicht mehr, jeder muss zahlen.

Das Recht auf eine Wohnung ist kein Bedürfnis mehr. Es ist wichtiger, dass ich dem BS den Rundfunkbeitrag bezahle als meinem Mieter seine Miete. So sieht es aus. Mit 17,50 € Betragsrückstand pro Monat wir der Bürger kalt gestellt, dazu hat der BS mehr Rechte als ein Vermieter dem ich 400,-€ Miete schulde. Das muss man sich einmal vorstellen.

Es gibt keine Unterschiede mehr in diesem Staate, alles wir rechtlich (lügnerisch) korrekt hingedeutet. Und genau diese Politiker, Richter, Staatsanwälte und Demokraten verurteilten die ausführenden Personen des früheren sogenannten östlichen Systems. In Wirklichkeit setzen Sie genau die gleichen Methoden inzwischen selbst ein und um. Es ist unbegreiflich.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Bürger am 11. Juli 2015, 14:26
Mit diesem dem Urteil hat der BGH für zukünftige Betragsanpassungen den Organen des ÖR den Freifahrtschein ausgestellt. Einwende zur Geldverschwendung gibt es nicht mehr, jeder muss zahlen.

Das Recht auf eine Wohnung ist kein Bedürfnis mehr. Es ist wichtiger, dass ich dem BS den Rundfunkbeitrag bezahle als meinem Mieter seine Miete. So sieht es aus. Mit 17,50 € Betragsrückstand pro Monat wir der Bürger kalt gestellt, dazu hat der BS mehr Rechte als ein Vermieter dem ich 400,-€ Miete schulde. Das muss man sich einmal vorstellen.

Noch einmal - und immer wieder:
Jegliche Verfahren gegen Vollstreckungen und damit im Wesentlichen wegen formaler Rügen im Zuge dieser Vollstreckungen behandeln *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der Forderung ansich und behandeln insofern auch *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)!!!

Dessen Verfassungswidrigkeit kann nur und muss daher auf dem regulären Rechtsweg "erklagt" werden.
Dies hat insofern *nichts* mit dem Verfahren am LG Tübingen und dem BGH-Beschluss in dieser Sache zu tun!


Eine etwaige Vollstreckung überhaupt gar nicht erst eintreten zu lassen sondern schon "vorbeugend" zu "umschiffen", genau dazu dient die quasi-legale ZahlungsVERWEIGERUNG - jedoch einhergehend mit Widerspruch gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Daher bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: werner12 am 11. Juli 2015, 14:59
@bürger:

danke für die "klärende" Aussage, habe mich nämlich gerade gefragt ob der "reguläre" Weg (Widerspruch, Klage, etc.) von dem Ureitl beeinträchtigt wird.

Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: nexus77 am 11. Juli 2015, 15:47
Also ich find das Urteil schlimmer als erwartet, denn es wurde quasi ein Freifahrtsschein ausgestellt. BS kann nun schreiben und verlangen was er will und muss noch nicht einmal formellte rechtliche Regeln einhalten ?? Dann man auch die ganzen Gesetze in die Tonne kloppen, wenn sie eh nicht für alle gelten. Noch dazu ist Tür und Tor für weitere private Eintreiber im Dienste des Staates geöffnet (zB. Creditreform etc.)


 Schildbürgerstreich... der aber notwendig für das System ist, denn es werden sicher noch mehr "Beiträge" in der Zukunft kommen.....

Andererseits:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Bescheid-eine-Behoerde---f219248.html

Nach § 37 Abs. 5 VwVfG darf bei einem schriftlichen Verwaltungsakt , der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Absatz 3 VwVfG die Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

Sie haben daher leider kein Recht zu erfahren, welcher Sachbearbeiter Ihren Steuerbescheid erlassen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Vorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG als verfassungskonform an.

So wurde explizit entscheiden, dass der Umstand, dass auf einem Steuerbescheid kein Name des Sachbearbeiters erscheint weder den einzelnen Bürger in seinem Wert als Persönlichkeit berührt noch darin ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip gesehen werden kann.

Begründet wurde dies damit, dass der für die Entscheidung verantwortliche Beamte sich jederzeit aufgrund der Steuernummer ermitteln lässt.

Sie können den Steuerbescheid daher nicht wegen eines formellen Verstoßes angreifen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist schlüssig.

Denn aus einem Verstoß gegen § 37 Abs. 3 würde sich in aller Regel keine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ergeben. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, und die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.

Das Fehlen eines Namens bzw. der Unterschrift ist unerheblich, weil in den allermeisten Fällen der Charakter des Bescheids als verbindlicher Verwaltungsakt außer Zweifel steht.


Nach BGH wäre somit der "BS" einem Amt gleichgestellt.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: leonardodavinci am 11. Juli 2015, 16:11
Nochmal:

Creditreform ist so ziemlich das beste, was passieren kann. Die werden erst eingeschaltet, wenn eine hoheitliche Vollstreckung nicht erfolgreich war. Sie haben allerdings keine Kompetenzen und geben nach 9 Briefen von alleine auf. Bis dahin ist Ruhe. Im besten Falle gilt die Forderung als uneintreibbar und wird abgeschrieben.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: nexus77 am 11. Juli 2015, 16:36
Schon alles erstaunlich, obwohl ja sogar Merkel die Rechtmäßigkeit von Zwangsabgaben im modernen digitalen Informationszeitalter anzweifelt.

Naja, Merkel hat ja auch nichts zu sagen, die ist nur Darstellerin xD


EDIT: Ev. ist der Weg das ganze auch privatrechtlich anzufechten doch nicht so dumm.....denn man könnte BGH auch so auslegen, dass Vwvg hier gar nicht greift...ich bin kein Jurist und auch ziemlich verwirrt.

BGH stellt BS als eine Art Behörde hier hin ? Aber dann doch wieder nicht, wenn es sagt, es wäre klar dass SWR der Gläubiger ist. Aber dann müsste SWR eine Behörde sein, die hoheitl. Aufgaben auf BS übertragen hätte. Sehr verwirrend. Oder braucht auch SWR keine Behörde zu sein und alleine der sog. Staatsvertrag ermächtigt die zu ihrem Handeln ?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: mini am 11. Juli 2015, 17:11
Also ich find das Urteil schlimmer als erwartet, denn es wurde quasi ein Freifahrtsschein ausgestellt.

Das Urteil ist eher banal, war im wesentlichen zu erwarten und zeigt sehr schön, wie das Rechtssystem (im positiven Sinne!) strukturiert ist. Es gibt gewisse Hierarchien und - relativ dazu - wichtige und unwichtige Punkte. Der BS hat ein paar unwichtige Dinge nicht eingehalten. So what?

Der Satz in der Beschlußbegründung (Seite 12 oben)

Zitat
Der  Umstand,  dass  der  Gläubiger  des  Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an.

ist übrigens eine "relativ große Ohrfeige" für den BS.

BS kann nun schreiben und verlangen was er will und muss noch nicht einmal formellte rechtliche Regeln einhalten ??

Natürlich müssen Regeln eingehalten werden. Aber die sind so banal, die hält sogar der BS ein.

Nach BGH wäre somit der "BS" einem Amt gleichgestellt.

Der BS ist die Schreibstube und die örtlich ausgelagerte Inkassostelle der Landesrundfunkanstalten. Das Konzept anzugreifen ist nicht zielführend.

PS: Die @mini bekannte PersonX wäre froh, wenn sich die Creditreform melden würde. Da würde "Aussitzen" das Problem lösen. Verwaltungen haben eigentlich weitaus schärfere Mittel (Stichwort Kontopfändung vom Finanzamt). Deshalb ist das eher verblüffend, daß es anderswo diese "nur noch Bettelbriefe" gibt. Bei einer Kontopfändung ist das Geld sofort weg. Ein Eintrag ins Schulderverzeichnis ist für Selbständige ein absolutes No-Go.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: nexus77 am 11. Juli 2015, 17:24
PS: Die @mini bekannte PersonX wäre froh, wenn sich die Creditreform melden würde. Da würde "Aussitzen" das Problem lösen. Verwaltungen haben eigentlich weitaus schärfere Mittel (Stichwort Kontopfändung vom Finanzamt). Deshalb ist das eher verblüffend, daß es anderswo diese "nur noch Bettelbriefe" gibt. Bei einer Kontopfändung ist das Geld sofort weg. Ein Eintrag ins Schulderverzeichnis ist für Selbständige ein absolutes No-Go.

Trifft auf Mr.X zu Bettelbriefe, hat auch nur der sog. Zwangsanmeldung und der angebl. Vereinbarung von Ratenzahlung widersprochen. Ansonsten noch Löschung seiner Daten beantragt. Diese wurden zwar nicht gelöscht, da X immer noch Briefe bekommt. Daher war X letztes Schreiben schärfer im Ton,  ebenfalls die verantwortlichen Personen in X Betrugsfalle zu nennen sowie hat er Hausverbot für BS und alle Beauftragten ausgesprochen. Hat darauf hingewiesen dass kein Vertrag besteht, keine Leistung der Fa. BS gewünscht wird. Keinerlei Reaktion - wie von Betrügern natürlich zu erwarten...

Vermute aber,  X wird nach über 7 Mon auch mal so einen sog. "Bescheid" bekommen, vermutlich ermuntert durch hier genanntes Urteil....oder ein Vollstrecker klingelt.
Schuldnerverzeichnis ist nur eine Drohung wenn man Kredite benötigt,.. da X generell keine Schulden macht wirkunglos. Oder schauen pot. Kunden auch ins Verzeichnis. Wo kann man dieses einsehen ?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Bürger am 11. Juli 2015, 17:34
Hier bitte keine abschweifenden (Einzel-)Falldiskussionen...!
...sondern strikt beim Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Danke für die Berücksichtigung!
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: noTV am 11. Juli 2015, 17:44
Die Richter der deutschen Justiz sind abhängige Staatsbeamte und eine Abspaltung der Exekutive. Ich gehe mal davon aus, dass diese Richter gleichwohl auch Kläger sind. Das ist nicht zulässig. Siehe dazu auch die Expertise eines Richters im Ruhestand.

http://www.gewaltenteilung.de/

aber wen interessiert schon das Grundgesetz?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: unGEZahlt am 11. Juli 2015, 18:54
Und
selbstverständlich betreibt der Beitragss.
mit diesem Bundesgerichtshof-Schandurteil
jetzt schon wieder Eigenwerbung:
http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/beschluss___die_rundfunkbeitragsrechtlichen_vollstreckungsverfahren_sind_rechtmaessig/index_ger.html


Markus




Anm.:
Da das Schandurteil ja erst gestern veröffentlicht wurde,
ist, meiner Meinung nach, diese Beitragss.-Mitteilung nach nur einen Tag ungewöhnlich schnell reingestellt worden!
Normalerweise sind sie ja sonst nie die Schellsten...


Das sieht, für mich jedenfalls, verdächtig danach aus,
dass diese öffentl.-rechtl. Pressemitteilung
vielleicht schon viel früher fertiggestellt
worden sein muss.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Greyhound am 11. Juli 2015, 19:45
Es ist eine von Machterhalt diktierte ergebnisorientierte Entscheidung des BGH.
Es musste unter lit. c) der Leitsätze festgestellt werden, dass die  Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht. Obwohl die gegenteilige Ansicht, dass noch eine Leistungsaufforderung erforderlich sei, unter verwaltungsrechtlichen Grundsätzen durchaus vertretbar ist.
Denn alles andere als die kraft Gesetzes entstehende Verpflichtung würde bedeuten, dass keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO vorläge, was bedeuten würde, dass jeder Widerspruch bzw. jede Klage aufschiebende Wirkung hätte. Eine solche Gefahr, dem Moloch Geldmittel zu entziehen, konnte der BGH nicht durchgehen lassen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Norman am 12. Juli 2015, 01:12
Oh Mann! Hilfe!! Ich verstehe dieses ganze Juristendeutsch nicht! Ich wüsste nie und nimmer, wie ich mich gegen diese dreiste Zwangsabgabe wehren müsste!   :-\
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Runemaster am 12. Juli 2015, 04:34
Oh Mann! Hilfe!! Ich verstehe dieses ganze Juristendeutsch nicht! Ich wüsste nie und nimmer, wie ich mich gegen diese dreiste Zwangsabgabe wehren müsste!   :-\

Das ist ja der Sinn der Sache... oder sollte ich sagen die Zeichen dieser Zeit? Wie in Politik und Wirtschaft werden auch in der Justiz mehr und mehr hohle Phrasen gedroschen, um eigenwillige Entscheidungen zu überspielen. Wir wandern auf die Endzeit zu. Es ist kein Problem der Deutschen allein, vielmehr entstehen diese Brennpunkte in gleicher oder ähnlicher Form nahezu überall auf der Welt. Besonders unser "großer Bruder" USA hat große Probleme zwischen Volksfreiheit und Staatsautorität zu vermittlen. Es handelt sich also um ein globales Dilemma.

Ich halte den Weg über eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen den BS und die zuständige LRA immer noch für einen guten Weg. Nebenbei sollte man auch gleich die Behörde, die die Vollstreckung wegen der Rundfunkbeiträge durchführt, wegen Beihilfe zum Betrug anzeigen.

Auch der politische Weg über eine Parteigründung ist durchaus ein guter, wenn auch langwieriger Weg. Wenn alle Stricke reißen, dann können die Bürger sich immer noch mit Gewalt erheben (und sie werden es mit Sicherheit tun, fürchte ich).

Witzigerweise fand ich übrigens folgendes Zitat im alten Testament:

Zitat
Der Prophet Jesaja, Kapitel 10, Vers 1-4
1. Weh den Schriftgelehrten, die unrechte Gesetze machen und die unrechtes Urteil schreiben,
2. auf daß sie die Armen beugen und Gewalt üben am Recht der Elenden unter meinem Volk, daß die Witwen ihr Raub und die Waisen ihre Beute sein müssen!
3. Was wollte ihr tun am Tage der Heimsuchung und des Unglücks, das von fern kommt? Zu wem wollt ihr fliehen um Hilfe? Und wo wollt ihr eure Ehre lassen,
4. daß sie nicht unter die Gefangenen gebeugt werde und unter die Erschlagenen falle?In dem allem läßt sein Zorn nicht ab; seine Hand ist noch ausgereckt.

Die Runen haben gesprochen...
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Runemaster am 12. Juli 2015, 05:54
...
LG Tübingen – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14

kassiert. Und zwar per Beschluß, ohne Urteil
...

Das Urteil wird vermutlich vom LG Tübingen zu erwarten sein. Soweit ich mich erinnere wurde dieses (und auch andere sich darauf beziehende) Verfahren eingefroren. Man wartete auf eine Entscheidung von höchstrichterlicher Instanz. Da dieses nun erfolgte, werden von jetzt an alle Verfahren nach und nach wieder aufgetaut.

Die Runen haben gesprochen...
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Gucky am 12. Juli 2015, 06:18
ZItat: Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient.


Das würde doch heißen, dass nur die Rundfunkanstalten selbst z. B. Vollstreckungen erwirken und Beiträge geltend machen können und nicht der BS, da laut dieser Aussage nur die Landesrundfunkanstalt partei- und prozessfähig ist.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: mk222 am 12. Juli 2015, 08:21
Ich frage mich eins: Wann wird auch dem letzten Weichhirn klar werden, das Politik, Medien und Judikative sich gegenseitig die Bälle zu spielen?

Das Tübinger Urteil hatte sich ganz klar und einfach an geltende Gesetze gehalten. In meinen Augen völlig selbstverständlich.

Aber Gesetze sind in Deutschland nichts mehr wert, wenn man jährlich 8 Millarden Beute machen kann.

Stinkreiche Richter mit einem Monatseinkommen jenseits der 10.000 €uro entscheiden über die Ausbeutung der normalen Leute mit 1.500 netto.

Erst wenn 300.000 GEZ Gegner in Berlin auf der Strasse stehen, wird vielleicht darüber nachgedacht, etwas zu ändern.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: anne-mariechen am 12. Juli 2015, 08:54
Echt, mich kotzen die Leute an die jeden Tag maulen, dass nur scheiss im TV kommt., Wenn aber sagst, dann zahl halt mal nicht, kein Arsch in der Hose. Man kann locker ein halbes Jahr nicht zahlen oder länger, ohne dass etwas passiert.

Das stimmt so nicht. Offenstehende Beträge federn nach. Schon weil die Beträge 3 monatig zur Mitte fällig werden. Ich bin seit Mai 2014 in Hartz4 und jetzt wurden die Rückständigen offenen Beträge bis April 2014 per Zwangsvollsteckung eingefordert. Mich hat schon gewundert, dass der BS sich so sicher war bei der Zwangsvollsteckungsankündigung von Mahngebühren (denke an das jetzt entschiedene Urteil ?). Ein privates Inkassounternehmen lasse ich bei so einem Betrag in den Wind laufen. Der BS hat eine bessere rechtliche Macht.

Seit Mai 2014 bin ich vorbehaltlich bis April 2017 befreit. Der Jobcenter erstellt bei der Weiterbeantragung H4 einen Bescheid aus, den habe ich Fristgerecht beim Sender eingereicht. Dazu erhielt ich dann einen Ablehnungsbescheid des Rundfunksenders. Wohl bezogen auf die vorbehaltlich Befreiung bis April 2017.

Ich habe noch nie in meinem Leben zu einem Stichtag oder ohne GV meine Beträge entrichtet. Nur der GV kennt bisher meine Kontonummer. Aber damit habe ich den GV noch mitfinanziert.

Die per Zwangsvollsteckung jetzt noch offene Forderung habe ich per Bankeinzahlung + 15 Euro Gebühr dem BS angewiesen. Nun kam eine neuer Brief mit Ankündigung der Zwangsvollsteckung für 29,98 Euro an Mahngebühren. War bei einem Forderungsbetrag von 127 Euro Zwangsvollsteckung schon ausgewiesen. Wie sich diese Mahngebühren zusammensetzen ist nirgendwo aufgeschlüsselt. Diese Forderung kommt jedoch nicht von einer Rundfunkanstalt, sondern vom BS selbst (Inkasso). Das ist am Briefbogen ersichtlich, kein Logo oder ein Hinweis auf eine ÖR-Rundfunkanstalt. Ich wollte mich auf dieses Tübinger Urteil stützen, habe es schon formuliert gehabt. Nun werde ich meine Kupfermünzen kleben und einsenden.

Nach der ersten Zusendung stimmt die Forderung der Zwangsvollsteckung nicht mehr und sie müssen mir einen neuen Brief schicken, was sie jetzt von mir noch wollen. So werde ich das machen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Carina am 12. Juli 2015, 09:38
Echt, mich kotzen die Leute an die jeden Tag maulen, dass nur scheiss im TV kommt., Wenn aber sagst, dann zahl halt mal nicht, kein Arsch in der Hose. Man kann locker ein halbes Jahr nicht zahlen oder länger, ohne dass etwas passiert.
Das stimmt so nicht. Offenstehende Beträge federn nach.

Nein, das stimmt schon, was GenugGEZahlt schreibt. Offene Forderungen bleiben dadurch bestehen, so kann man das sagen.
Aber die Leute sind zu ängstlich und besorgt, um sich gegen etwas zu wehren, was "öffentlich rechtlich" heißt.  :police:
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Maverick am 12. Juli 2015, 10:00
ZItat: Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient.


Das würde doch heißen, dass nur die Rundfunkanstalten selbst z. B. Vollstreckungen erwirken und Beiträge geltend machen können und nicht der BS, da laut dieser Aussage nur die Landesrundfunkanstalt partei- und prozessfähig ist.

richtig, und weil es so ist (=BS nicht partei- und prozessfähig), ist es egal wenn fälschlicherweise BS als Gläubiger angegeben wird. Das war hier im Ausgangsfall im Beschluss des Vollstreckunsgerichts der Fall. BGH verweist auf ältere BGH Urteile und Beschlüsse nach denen "bei unrichtiger äußerer Parteibezeichnung, die Person als Partei anzusehen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll." (sRz.21)

Außerdem ist für die Frage wer Partei des gerichtlichen Verfahrens ist auch der verfahrenseinleitende Antrag (hier: das Vollstreckungsersuchen) zur Auslegung heranzuziehen. Und da hält der BGH es für ausreichend, weil dadurch hinreichend erkennbar, wenn im Briefkopf nur der Name der LRA auftaucht und das Schreiben mit der korrekten Grußformel (MfG Ihre LRA) endet. (s.Rz23)

Weiterhin hervorzuheben:
a) Dienstsiegel und Unterschrift auf Vollstreckungsersuchen nicht nötig, sofern keine begründeten Zweifel an der Erstellung mit Hilfe automatischer Einrichtungen (=EDV).  Das LG Tübingen hat wohl unterstellt, dass auf Grund persönlicher Merkmale (hier: frühere Beitragsbefreiung), die im Vollstreckungsersuchen auftauchten aber nicht im Zusammenhang mit der Forderung standen, der Anschein erweckt wurde, dass diesem Vollstreckungsersuchen Informationen manuell und individuell hinzugefügt worden sind (s.Rz 42) und damit keine vollautomatische Verarbeitung vorgelegen habe und damit Unterschirft und Dienstsiegel notwendig gewesen wären.

b) Kein primärer Beitragsbescheid notwendig, also kein "ordentlicher" Bescheid über die Rundfunkbeiträge ohne Säumnisgebühr. Bescheide sind gemäß RBStV erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren erforderlich. Es besteht dadurch kein Rechtsschutzdefizit für den Schuldner. (s.Rz 53).

Soweit mein Verständnis dieses Beschlusses.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Carina am 12. Juli 2015, 10:34
Abgesehen von diesen formalen "Mängeln":

Ist die Säumnisgebühr bei rückständigen Beiträgen auf dem 1. Beitragsbescheid rechtens?
Kann trotz fehlendem Widerspruchsbescheid vollstreckt werden?

Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: anne-mariechen am 12. Juli 2015, 10:37
@ Bürger

Noch einmal - und immer wieder:
Jegliche Verfahren gegen Vollstreckungen und damit im Wesentlichen wegen formaler Rügen im Zuge dieser Vollstreckungen behandeln *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der Forderung ansich und behandeln insofern auch *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)!!!

Deinem Hinweis und den Argumenten stimme ich völlig und zurecht zu. Aber ich sage aus Kenntnis früherer BVG-Urteile zum Rundfunk und Fernsehen aus der Vergangenheit, wir dürfen nicht erwarten, dass die Richter im BVG den RBStV für nichtig oder Unwirksam erklären werden. Stelle ich in den Raum, Begründung warum auch immer.

Dessen Verfassungswidrigkeit kann nur und muss daher auf dem regulären Rechtsweg "erklagt" werden.
Dies hat insofern *nichts* mit dem Verfahren am LG Tübingen und dem BGH-Beschluss in dieser Sache zu tun!

Wenn dann kommt vielleicht ein Betragsbescheid, da lege ich Widerspruch ein. Ich warte und warte und warte 6 Monate und darf aufs Gericht "Untätigkeitsklage". Bekomme ich Recht, gehts weiter ans das Verwaltungsgericht, das entscheidet zu 99% gegen mich lässt aber offen für einen höheren Geldbetrag zur nächsten Instanz. Nach wenn vielleicht 6 Monaten Einzelrichterentscheid - Abgelehnt weil alle anderen Verwaltungsgerichte der Länder ablehnen. Ich will das Spiel nicht weiter fortführen. Das Geld, die Mühe, die Rechtskenntnis, die Zeit alles das zusammen betreibt jeder als kostenlosen Aufwand und die Richter sitzen im Stuhl haben wohl im Hintergrund Weisung bekommen, abhaken und verdienen jeden Monat dafür ein zufriedenes Zubrot.

Eine etwaige Vollstreckung überhaupt gar nicht erst eintreten zu lassen sondern schon "vorbeugend" zu "umschiffen", genau dazu dient die quasi-legale ZahlungsVERWEIGERUNG - jedoch einhergehend mit Widerspruch gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Die jetztige Rechtssprechung in der Sache hat mich nicht ganz überrascht. Das BGH hat in einer Sache wo es um einen Gegenstandswert von : 5.556.000 € am 24. Juli 2014 entschieden, dass ein Vertrag nicht deshalb nach § 125 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nichtig, weil sie auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nimmt, die nicht mit beurkundet worden ist. https://openjur.de/u/717153.html (https://openjur.de/u/717153.html) Nur frage ich mich für was und wo kommt die Beurkundung nach § 125 Satz 1 BGB noch in Betracht? ..... liegt also am Gesetzgeber, dass er das BGB nicht bereinigt?

Selbst wenn ich den beschrieben Weg erfolgreich erklimmen könnte, was ich nicht glaube weil beim BS Selektionsgruppen von Schuldern geführt werden, dann heißt das doch jetzt ich muss zahlen und kann parallel den Aufwand wie hoch der auch immer ist als Rechtsweg gehen. Bezahle ich nicht, gibt es keinen Klageweg gegen die Zwangsvollstreckung.

Daher bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)

Das ist sicherlich richtig und ein gut gemeinter Rat. Nur wenn RAte die Falllösung abweisen, dann muss ich mir als Laie Gedanken machen dürfen bei den vielen Fragen die nicht für Jedermann Fallbezogen sich verständlich darstellen..

"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Regina am 12. Juli 2015, 11:06
Eine weitere Niederlage für diesen Staat und die angeblich existierende Demokratie und Grundrechte. Mit solchen Entscheidungen schaden die sich langfristig selbst. Der Unmut wird weiter zunehmen.

Und was passiert wenn der Unmut weiter zunimmt? GAR NIX! Und genau das ist das Problem!
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: CBR-Futzi am 12. Juli 2015, 11:11
Echt, mich kotzen die Leute an die jeden Tag maulen, dass nur scheiss im TV kommt., Wenn aber sagst, dann zahl halt mal nicht, kein Arsch in der Hose. Man kann locker ein halbes Jahr nicht zahlen oder länger, ohne dass etwas passiert.
Das stimmt so nicht. Offenstehende Beträge federn nach.
Nein, das stimmt schon, was GenugGEZahlt schreibt. Offene Forderungen bleiben dadurch bestehen, so kann man das sagen.
Aber die Leute sind zu ängstlich und besorgt, um sich gegen etwas zu wehren, was "öffentlich rechtlich" heißt.  :police:

Person x Zahlt schon seit 01.01.2013 kein Propagandabeitrag und mich wundert nur, das bei vielen anderen schon bei 100 bis 200 € gepfändet wird.
Was da zusammen kommt, weiß ja jeder hier im Forum und Person x sagte mir, das der Abstand der zugestellten Briefe auch immer Länger dauert...hat das was zu Sagen oder ist das einfach nur ein Anzeichen dafür, das der BS mit ihrem Zeug überfordert ist?
Bei Person x wohnt auch noch Frau y und da sieht das genau so aus, seit dem Widerspruch haben beide nichts mehr vom BS gehört und das war im November 2014.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Maverick am 12. Juli 2015, 11:35
Abgesehen von diesen formalen "Mängeln":
Ist die Säumnisgebühr bei rückständigen Beiträgen auf dem 1. Beitragsbescheid rechtens?
Lt. BGH offenischtlich ja, da für das Fälligwerden der Beiträge an sich kein Bescheid nötig (=kein Primärbescheid)

Kann trotz fehlendem Widerspruchsbescheid vollstreckt werden?
Konnte m.M.n. bislang schon, da ändert sich nichts. LRA/BS verweist gegenüber Vollstreckungsbehörde einfach auf §80 Abs. 2 VwGO: "Die aufschiebende Wirkung entfällt nur (1) bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten." Dann wird die Vollstreckung abgearbeitet.
Dagegen hilft dann zunächst nur (sofern Aussetzug der Vollziehung beantragt und mehr als 3 Monate vergangen oder wenn Vollstreckung droht) Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht gemäß §80 Abs. 5 VwGO, die dann recht schnell zum Erlass des Widerspruchsbescheids durch die LRA führt und gegen den man dann Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann/muss.
Oder direkt Anfechtungsklage erheben, wenn Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid eingeleitet wird.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: anne-mariechen am 12. Juli 2015, 11:41
Person x Zahlt schon seit 01.01.2013 kein Propagandabeitrag und mich wundert nur, das bei vielen anderen schon bei 100 bis 200 € gepfändet wird.
Was da zusammen kommt, weiß ja jeder hier im Forum und Person x sagte mir, das der Abstand der zugestellten Briefe auch immer Länger dauert...hat das was zu Sagen oder ist das einfach nur ein Anzeichen dafür, das der BS mit ihrem Zeug überfordert ist?
Bei Person x wohnt auch noch Frau y und da sieht das genau so aus, seit dem Widerspruch haben beide nichts mehr vom BS gehört und das war im November 2014.

Dann müsstest es geschafft haben, durch das Raster des Datenabgleiches mit der Meldebehörden gefallen zu sein. Jeder Fall ist in sich zu betrachten, wird bei Dir sicherlich genau so sein.
Ich habe am 18.06.2015 BAR+15,-€ einbezahlt und die Zwangsvollstreckung über den Mahnbetrag 29,98€ wurde am 02.07.2015 gedruckt und am 10.07.2015 zugestellt.

Das sehe ich aus eigener Erfahrung anderst und kann es belegen. Seit 2006 streite ich mit dem Rundfunk. Bei mir sind immer ab einem Betrag von 170 Euro die Mahnung eingegangen und dann die Zwangsvollstreckung dazu vom GV.

Es gibt eine Klassifizierung der Nichtzahler. Sowohl vor dem Stichtag 31.12.2012 Altprotestler als auch danach ab 01.01.2013, da bin ich mir sicher. Ist auch in einem EDV-System kein Problem ein Feld in der Datenbank einzubauen mit einer Nummer von 1-100 oder von A-Z.

Der BS wird jeden Cent greifen auch wenn die Taschen beim Betragszahler leer sind. EDV sei dank, die rechnet alles auf, die Vergisst nichts und wenn die EDV auf einen Stichtag bezogen Mahngebühren ausdruckt, dass muss ich mich als Betroffener selbst bei einer Überschneidung oder einen sonstigen Fehler Beweis- und Stichhaltig wehren

Mit dem Urteil des BGH ist weiterer möglicher Rechtsweg geschlossen worden. Der Verdienst der GV-Branche wurde damit gesichert. BGB § 125 ist zukünftig ebenfalls nichtig.
So sehe ich das.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Carina am 12. Juli 2015, 12:49
Danke, Maverick!
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Shran am 12. Juli 2015, 19:43
Ich bin auch der Meinung das dieses Urteil im wesentlichen nur bedeutet das die kleine Formalitäts-Schwäche nicht zu einer Nichtigkeit führt.
Das Gerüst des BS ist trotzdem unmenschlich, fehlerhaft, undurchdacht, zwangsmäßig, provokant, bedrohend und muss schnellstens beseitigt oder korrigiert werden. Wir können trotzdem die Schiene fahren, auch mit 2-3 Paragraphen weniger, die ja nicht viel wert waren.

Allein die Datenschutzklauseln und -bedenken sind so weitreichend um einen 10-Seiten langen Widerspruch zu verfassen.
Die Dokumente sind trotzdem bedenklich, was den Verwaltungsakt angeht.

Ich bin übrigens immer noch für STREIK, ob Hunger oder so wie der EZB mir is beides recht genug, dieses System lässt mich in den Untergrund abtauchen und mehr sag ich nicht.

Das Konzept des BS schwankt, Zeit noch mehr an den Strippen zu ziehen. Wenn DAS mit allem so ist und gemacht werden kann. Haben wir in Zukunft viel Spaß mit solchen Gesetzen und Regelungen. Da brauch man nicht mehr arbeiten gehen sondern macht gleichen einen auf Rechtsanwalt in privat Schulungen, wer es sich leisten kann. Einige Anwälte schrecken ja auch zurück dagegen vor zu gehen.

Toll diese Gesetze, wir können froh sein sowas in Deutschland zu haben, andere Länder, hätten schon längst andere Sitte angewandt um Ungerechtigkeit zu bekämpfen und dort zählt dann nur der Stärkste. Auf so ein Niveau steuern wir hin.

Der erste Schritt ist friedliche Demo. Dann unfriedliche Demo mit massivem Widerstand. Dann kommt die untergründliche Organisation und die Hacker-armeen und am Ende haben wir ein viel größeres Problem, was mit dem Ursprung des Widerstandes gegen den BS nicht mehr vereinbar ist.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: robirobsen am 12. Juli 2015, 20:28
Eine weitere Niederlage für diesen Staat und die angeblich existierende Demokratie und Grundrechte. Mit solchen Entscheidungen schaden die sich langfristig selbst. Der Unmut wird weiter zunehmen.
Und was passiert wenn der Unmut weiter zunimmt? GAR NIX! Und genau das ist das Problem!

Abwarten. Vielleicht sollte mal sich auch lieber berufsunfähig schreiben lassen, Geld vom Staat kassieren, dabei nie GEZ zählen müssen und einfach das Leben genießen. Ja,  wenn viele einfach die Arbeit niederlegen würden, dann würde sich das Problem sehr schnell alleine lösen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Roggi am 12. Juli 2015, 23:49
Wenn viele die Arbeit niederlegen würden, um keine Rundfunkbeiträge zu zahlen, hätten viele ganz andere Probleme.
Arbeiten zu gehen, ist nicht nur Freizeitgestaltung, sondern bedeutet Verantwortung übernehmen, für sich und seine Familie, für den Betrieb.

So ein Vorschlag ist also kontraproduktiv. Es wurde schon vorgeschlagen, dass einfach jeder die Zahlung für örR einstellt. Das ist schon etwas leichter für jeden. Dennoch lässt sich das nicht ansatzweise durchsetzen, denn es gibt nun mal zu viele Rundfunkteilnehmer. Man muss bedenken, wir kämpfen nicht nur gegen ungerechte Gesetze, gegen die größte Massenverblödungsmaschine aller Zeiten, gegen Richter und Politiker, sondern auch gegen sehr viele Rundfunkteilnehmer, die ihre tägliche Sendung brauchen. Davon freuen sich unglaublich viele, dass wir deren Hobby mitfinanzieren.
Im Kampf gegen den RBStV bedeutet Kämpfen also nicht, nichts zu tun, sondern mehr zu tun. Mehr Leute informieren. Mehr Politiker informieren. Mehr Petitionensunterschriften sammeln. Mehr runde Tische machen. Mehr Infostände aufbauen. Mehr Gesetze lesen.

Wer das jetzt liest, ist sicherlich meiner Meinung, dass Nichtstun noch nie politische Veränderung bewirkt hat. Es hilft nur etwas, wenn so viele Leute wie möglich informiert werden, was es bedeutet, durch subtilen Zwang (Rundfunkteilnehmer bemerken keinen Zwang) von einer staatlich gesteuerten Rundfunkanstalt zur gewünschten Meinungsbildung gedrängt zu werden.

Ich hab schon angefangen, mehr zu tun. Es wird noch einiges mehr getan von sehr vielen engagierten, fleissigen Mitstreitern, wovon "Nur-Mitleser und Schreiber" hier nicht alles mitbekommen, wenn sie nie an runden Tischen teilnehmen, nie Infostände aufbauen, nie Petitionslisten ausfüllen lassen. Der Terminkalender http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=calendar ist nur die Spitze des Eisbergs. Nutze dieses Instrument zur Vernetzung da draussen, du wirst erstaunt sein, wie toll die von mir weiter oben beschrieben Arbeit ist.
Finde eine Lokation in deiner Stadt in Bahnhofsnähe, wo sich ca. 10 Leute an einen ruhigen Tisch setzen können, trage es hier im Kalender ein und warte. Der Erfolg wird sich einstellen, du hast sicherlich am Ende der Aktionen auch schon die Berichte und Erfolgsmeldungen gelesen, die Bilder gesehen. Wenn du selber mal an einem Infostand Petitionsunterschriften gesammelt hast, bekommst du vieleicht auch Gänsehaut, wenn du die Bilder ansiehst, die hier gepostet werden von den Infoständen (hier nur wenige Beispiele):

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14415.msg99932.html#msg99932
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13664.msg99536.html#msg99536
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13806.msg94340.html#msg94340
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12990.msg89299.html#msg89299
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12991.msg90762.html#msg90762
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13018.msg89551.html#msg89551

Die entsprechenden Berichte zu den Infoständen und den runden Tischen sind durchweg positiv.


Fangt an. Jetzt ist immer der beste Zeitpunkt. Macht es, denn es macht kein anderer für euch.

Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: robirobsen am 12. Juli 2015, 23:54
Um Gottes Willen, es war kein Aufruf zur Arbeitsniederlegung. Nur ein reiner Gedanke. Schließlich würde sich das Problem ebenso erledigen, wenn nahezu alle einfach nicht zahlen. Es gibt gewisse Schwachstellen und die muss man erkennen und nutzen, umso mehr mitmachen, desto besser.

Das es nicht einfach wird, ist klar. Revolutionen waren noch nie einfach.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2015, 00:02
Prima. Finde mehr Leute, die mitmachen. Das ist das größte Problem, jeder kann nur eine begrenzte Anzahl Leute informieren. Je mehr Mitstreiter die Informationen weitergeben, umso mehr Leute werden erreicht. Anders geht es nicht.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 13. Juli 2015, 10:48
Vielleicht wäre es einfacher und leichter wenn sich Leute von aus den jeweiligen Städten kurzschliessen könnten. Denn gemeinsam reicht man mehr.
Weis aber nicht ob jeder bereit ist seine fiktive Stadt zu nennen und sich dort dann die jeweiligen Mitstreiter untereinander schreiben/treffen würden.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Uwe am 13. Juli 2015, 11:03
Vielleicht wäre es einfacher und leichter wenn sich Leute von aus den jeweiligen Städten kurzschliessen könnten. Denn gemeinsam reicht man mehr.
Weis aber nicht ob jeder bereit ist seine fiktive Stadt zu nennen und sich dort dann die jeweiligen Mitstreiter untereinander schreiben/treffen würden.

Siehe hier:
Runde Tische und Aktionen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,50.0.html
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: koppi1947 am 13. Juli 2015, 19:31
Wenn man es verpasst die Fristen einzuhalten und mit nicht gültigen E-Mails Beschwerde oder Widerspruch einlegt,dann braucht man sich nicht über solche Urteile zu wundern!
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: cecil am 14. Juli 2015, 03:28
@ nieGEZahlt.82
Zitat
Vielleicht wäre es einfacher und leichter wenn sich Leute von aus den jeweiligen Städten kurzschliessen könnten. Denn gemeinsam reicht man mehr.

Bei uns hat das schon mal geklappt. War nett... Coole Leute, wie auch sehr viele, die an den Infoständen vorbeikommen   :)

Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: cecil am 14. Juli 2015, 03:33
Ich hatte gerade ein Erinnerungsschreiben verfasst, das sich (auf Forumsbeiträge und) natürlich auf die Tübinger Beschlüsse stützt.

Nach einiger Überlegung komme ich jetzt zu dem Entschluss, den Schriftsatz trotz des neuen BGH-Urteils, mit allen Verweisen auf die Tübinger Beschlüsse fast so zu lassen, wie er ist, weil

                BGH ist nicht OVG oder BVwG

Wer sagt denn, dass die obersten Verwaltungsgerichte die verd.... Angelegenheit genauso sehen und beurteilen wie der BGH? Schon die Amts- und Landgerichte haben doch unserer Meinung nach Quatsch erzählt - wenden wir uns eben an die Verwaltungsgerichte...

Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: InesgegenGEZ am 14. Juli 2015, 11:44
@cecil: Ich gebe dir völlig Recht, der BGH ist nur für das Zivilrecht zuständig. Bei unseren Klagepunkten dreht es sich aber um das Verwaltungsrecht. Von daher, wie du schon sagtes, kann das Bundesverwaltungsgericht / Bundesverfassungsgericht anders urteilen.

Ich habe mir das Urteil auch mal vollständig durchgelesen und wieder gemerkt, wie man sich versucht aus der Schlinge zu ziehen.

Tübinger Urteil: Gläubiger ist nicht eindeutig erkennbar.

BGH: Auf Vollstreckungsersuchen steht oben rechts die Landesrundfunkanstalt und in der Grußformel nochmal. Das muss für den "dummen" Bürger reichen. Zudem kann nur die jeweilige Landesrundfunkanstalt im jeweiligen Wohngebiet als Einzige Institution den Einzug der Rundfunkbeiträge vollstrecken. Das erst der BGH feststellen muss, dass es für den Bürger überhaupt nicht erkennbar ist, dürfte jeden zeigen, dass es eben nicht erkennbar ist. Allerdings antwortet der BGH darauf nur lapidar: "Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an."

Tübinger Urteil: Verwaltungsakt wurde nicht automatisiert erstellt, deshalb fehlen Dienstsiegel und Unterschrift.

BGH: Tübingen hat nicht festgestellt, ob es sich um ein automatisiertes Schreiben mit nachträglicher Bearbeitung handelt. Der Gerichtsvollzieher brauch sich dahingehend auch keine Gedanken machen, ob oder ob nicht und muss deshalb auch nicht auf Dienstsiegel und Unterschrift achten.

Hier liegt der Knackpunkt, für den BGH ist der Empfänger der Gerichtsvollzieher, in unseren Festsetzungsbescheiden / Widerspruchsbescheiden sind wir die Empfänger. Man kann nicht davon ausgehen, das ein Bürger, der sich nicht mit der Materie auskennt, den Unterschied zwischen Beitragsservice und Landesrundfunkanstalt kennt. Denn der Beitragsservice gibt sich nach außen so zu erkennen, dass er alles darf. Dies gilt es nach wie vor, vor einem Verwaltungsgericht zu klären.

Tübinger Urteil: Es fehlt ein primärer Beitragsbescheid.

BGH: Brauch man nicht, Bürger kann ja auf Widerspruchsbescheid klagen.

Tübinger Urteil: Wenn Gebühren-/Beitragsbescheid nichtig ist, besteht keine Vollstreckungsgrundlage.

BGH: Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

Das hört sich für mich so an, als wäre es völlig egal, ob der Verwaltungsakt auf dem die Vollstreckung eingeleitet wird überhaupt rechtens ist.




Meiner Meinung nach können die Richter an den Verwaltungsgerichten dieses Urteil kaum nutzen.

Mir ist aber am Anfang des Beschlusses etwas aufgefallen und zwar heißt es dort:

Zitat
Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist.

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Für mich heißt das doch deutlichst, dass der Beitragsservice keine Verwaltungsakte im Auftrag erlassen darf! Denn man kann nur das Recht haben Verwaltungsakte zu erlassen, wenn man auch gleichzeitig die Pflicht hat, das man gegen dieses Recht verklagt werden kann. Daraus und aus den Worten des BGH schließe ich, dass der Beitragsservice auf keinen Fall im Namen der Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen darf.

Wenn ich mir meine Widerspruchsbescheide alle anschaue, dann erkennt man sofort, dass dieser Verwaltungsakt vom Beitragsservice erlassen wurde.
1. Im Anschriftenkopf ist NUR der Beitragsservice angegeben.
2. In der Grußformel wird kurz die Landesrundfunkanstalt erwähnt
3. allerdings steht darunter gleich im Auftrag und zwei Unterschriften, die Unterschriftengeber scheinen vom Beitragsservice zu sein.

Diese Punkte zeigen deutlichst auf, dass der Beitragsservice den Verwaltungsakt erlassen hat.
Der §73 (1) VwGO sagt klar aus, das der Widerspruchsbescheid mindestens von der Behörde zu erlassen ist, die ihn ausgestellt hat.
Man kann nach §37 (3) VwVfG die erlassende Behörde nicht erkennen, denn bis auf die Grußformel und das man als Beklagter doch eine aufgeführte Rundfunkanstalt angeben soll, ist nix von der Landesrundfunkanstalt erkennbar. Somit wurde der der Bescheid nicht von der zuständigen Widerspruchsbehörde erlassen. Damit ist der Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Widerspruchsbescheids vor.


Folgende Punkte wurden beim Festsetzungsbescheid durch den BGH nicht revidiert:

1. Nach §37 (1) VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muss aus sich heraus verstanden werden und dies ohne sachverständigende Hilfe.

2. Nach §37 (3) VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Nach wie vor ist dies für den normalen Bürger nicht erkennbar.

3. Nach §37 (3) VwVfG muss der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Zwar sagt der BGH Beschluss aus, dass es eh nicht nachweisbar ist, dass es keine automatisierten Schreiben sind, aber man kann sich trotzdem mit folgender Begründung auf den Punkt stützen. Da es dem Empfänger des Schreibens eine gewisse Rechtsicherheit garantiert, da vor recht vielen gefälschten Zahlungsaufforderungen in den Medien gewarnt wird. Selbst auf der Seite des Beitragsservice wird vor gefälschten Beitragsbescheiden gewarnt.

4. Nach §58 VwGO muss in der Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsakt eindeutig die erlassende Verwaltungsbehörde mit vollständiger Anschrift angegeben sein. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, da auf der Rückseite fett gedruckt und mit Absatz in den Vordergrund gerückt der Beitragsservice genannt wird, der allerdings keine Widerspruchsbehörde nach §73 VwGO darstellt. Nebenbei wird auch auf die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt verwiesen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: mini am 14. Juli 2015, 11:48
Nach einiger Überlegung komme ich jetzt zu dem Entschluss, den Schriftsatz trotz des neuen BGH-Urteils, mit allen Verweisen auf die Tübinger Beschlüsse fast so zu lassen, wie er ist, weil

                BGH ist nicht OVG oder BVwG

Wer sagt denn, dass die obersten Verwaltungsgerichte die verd.... Angelegenheit genauso sehen und beurteilen wie der BGH? Schon die Amts- und Landgerichte haben doch unserer Meinung nach Quatsch erzählt - wenden wir uns eben an die Verwaltungsgerichte...

Danke für den Hinweis!

Oder genauer: Danke für das Entfernen der Tomaten auf den Augen von @mini.

Die @mini bekannte PersonX hatte am Freitag auch erst mal gedacht: "Jetzt kommt sicherlich bald neue Post vom Finanzamt".

Aber: Es gibt ja die "fachgerichtlichen Rechtswege":

AG - LG - OLG (in Berlin das Kammergericht) - BGH
Verwaltungsgericht - Oberverwaltungsgericht - Bundesverwaltungsgericht
Finanzgericht - Oberfinanzgericht - Bundesfinanzgericht

Die Entscheidung einer LRA und ein Amtshilfeersuchen gehören in den verwaltungsgerichtlichen Bereich rein.

Insofern war das für @mini ohnehin verwunderlich, warum das ans AG gegangen war.

Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?

Die müßten eigentlich aufgrund der Hierarchie daran gebunden sein.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: DiddiFisch am 14. Juli 2015, 12:14

Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?

Die müßten eigentlich aufgrund der Hierarchie daran gebunden sein.

Sind sie aber nicht, weil es die angebliche Freiheit des Richters gibt. Nur beim Urteil des Bundesverfassungsgerichtes müssten alle anderen Richter folgen. Das Urteil des BGH ist eher Richtschnur an der sich orientiert werden kann (aber nicht muß).
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: mini am 14. Juli 2015, 12:36
Sind sie aber nicht, weil es die angebliche Freiheit des Richters gibt. Nur beim Urteil des Bundesverfassungsgerichtes müssten alle anderen Richter folgen. Das Urteil des BGH ist eher Richtschnur an der sich orientiert werden kann (aber nicht muß).

Könnte man versuchen.

Wenn dann allerdings die LRA Beschwerde bzw. Berufung einlegt, landet das wieder beim BGH - und würde dort analog entschieden werden.

@cecil hat schon Recht: Wenn die @mini bekannte PersonX an der eigenen Argumentation mit dem fehlenden Leistungsbescheid festhalten möchte, ist es zielführender, wenn PersonX nach einer verwaltungsrechtlichen Möglichkeit sucht. Anstatt zum AG zu ziehen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: cecil am 14. Juli 2015, 12:39
kann man auch beides machen?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: DiddiFisch am 14. Juli 2015, 12:44
kann man auch beides machen?

Ja, wenn es zwei unterschiedliche Begründungen sind, also das Eine Verwaltungsrecht betrifft und das andere Zivilrecht.

Wenn dann allerdings die LRA Beschwerde bzw. Berufung einlegt, landet das wieder beim BGH - und würde dort analog entschieden werden.

Genau, und sie wird das machen, weil sie sich das mit 8000 Millionen € und der Politikerkaste im Rücken auch locker leisten kann.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: cecil am 14. Juli 2015, 12:49
danke für eure Antworten  :).



Mir ist auch noch was aufgefallen:

Seite 10, Rdnr. 19, des BGH-Beschlusses
Zitat
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Seite 12 unten, Rdnr 26, BGH
Zitat
Die Vollstreckung erfolgt gemäß Art 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (..) durch Beitreibung.

Ist doch nett, wie hier alles unisono als Beitreibung bezeichnet wird,
 
von einzelnen „Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern“, (die die Landesrundfunkanstalt ermächtigt ist, auf Dritte zu übertragen, s. § 10 Abs. 7 RBStV),

bis hin zur "Vollstreckung... gem. Verwaltungsvollstreckungsgesetz". So wird ja fast der Eindruck vermittelt, der Beitragsservice sei befugt Vollstreckungen vorzunehmen...?

Ist das Absicht?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: cecil am 14. Juli 2015, 13:05
mal etwas konkreter:

angenommen, in einem fiktiven Fall wäre es geplant gewesen, sich mit einer Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO ans Amtsgericht zu wenden mit Begründung
a) fehlender Zustellung und b) diversen Formfehlern á la Tübingen + Zweifel an der Urheberschaft des Vollstreckungsersuchens (Erinnerungsschreiben hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15007.msg100114.html#msg100114

Ist es, nach dem BGH-Beschluss sinnvoll, jetzt noch vorzugehen wie geplant? Oder würdet ihr tatsächlich empfehlen, eher gleich zum VG zu ziehen wegen ungerechtfertigter Pfändung? 

wie könnte man vorgehen? alles gleichzeitig? AG, und einfach sehen, was passiert?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Viktor7 am 14. Juli 2015, 22:18
@cecil: Ich gebe dir völlig Recht, der BGH ist nur für das Zivilrecht zuständig. Bei unseren Klagepunkten dreht es sich aber um das Verwaltungsrecht. Von daher, wie du schon sagtes, kann das Bundesverwaltungsgericht / Bundesverfassungsgericht anders urteilen.

Ich habe mir das Urteil auch mal vollständig durchgelesen und wieder gemerkt, wie man sich versucht aus der Schlinge zu ziehen.

Tübinger Urteil: Gläubiger ist nicht eindeutig erkennbar.

BGH: Auf Vollstreckungsersuchen steht oben rechts die Landesrundfunkanstalt und in der Grußformel nochmal. Das muss für den "dummen" Bürger reichen. Zudem kann nur die jeweilige Landesrundfunkanstalt im jeweiligen Wohngebiet als Einzige Institution den Einzug der Rundfunkbeiträge vollstrecken. Das erst der BGH feststellen muss, dass es für den Bürger überhaupt nicht erkennbar ist, dürfte jeden zeigen, dass es eben nicht erkennbar ist. Allerdings antwortet der BGH darauf nur lapidar: "Der Umstand, dass der Gläubiger des Vollstreckungsersuchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt werden muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an."

Tübinger Urteil: Verwaltungsakt wurde nicht automatisiert erstellt, deshalb fehlen Dienstsiegel und Unterschrift.

BGH: Tübingen hat nicht festgestellt, ob es sich um ein automatisiertes Schreiben mit nachträglicher Bearbeitung handelt. Der Gerichtsvollzieher brauch sich dahingehend auch keine Gedanken machen, ob oder ob nicht und muss deshalb auch nicht auf Dienstsiegel und Unterschrift achten.

Hier liegt der Knackpunkt, für den BGH ist der Empfänger der Gerichtsvollzieher, in unseren Festsetzungsbescheiden / Widerspruchsbescheiden sind wir die Empfänger. Man kann nicht davon ausgehen, das ein Bürger, der sich nicht mit der Materie auskennt, den Unterschied zwischen Beitragsservice und Landesrundfunkanstalt kennt. Denn der Beitragsservice gibt sich nach außen so zu erkennen, dass er alles darf. Dies gilt es nach wie vor, vor einem Verwaltungsgericht zu klären.

Tübinger Urteil: Es fehlt ein primärer Beitragsbescheid.

BGH: Brauch man nicht, Bürger kann ja auf Widerspruchsbescheid klagen.

Tübinger Urteil: Wenn Gebühren-/Beitragsbescheid nichtig ist, besteht keine Vollstreckungsgrundlage.

BGH: Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

Das hört sich für mich so an, als wäre es völlig egal, ob der Verwaltungsakt auf dem die Vollstreckung eingeleitet wird überhaupt rechtens ist.




Meiner Meinung nach können die Richter an den Verwaltungsgerichten dieses Urteil kaum nutzen.

Mir ist aber am Anfang des Beschlusses etwas aufgefallen und zwar heißt es dort:

Zitat
Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist.

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) - wahrnimmt.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Für mich heißt das doch deutlichst, dass der Beitragsservice keine Verwaltungsakte im Auftrag erlassen darf! Denn man kann nur das Recht haben Verwaltungsakte zu erlassen, wenn man auch gleichzeitig die Pflicht hat, das man gegen dieses Recht verklagt werden kann. Daraus und aus den Worten des BGH schließe ich, dass der Beitragsservice auf keinen Fall im Namen der Landesrundfunkanstalt Verwaltungsakte erlassen darf.

Wenn ich mir meine Widerspruchsbescheide alle anschaue, dann erkennt man sofort, dass dieser Verwaltungsakt vom Beitragsservice erlassen wurde.
1. Im Anschriftenkopf ist NUR der Beitragsservice angegeben.
2. In der Grußformel wird kurz die Landesrundfunkanstalt erwähnt
3. allerdings steht darunter gleich im Auftrag und zwei Unterschriften, die Unterschriftengeber scheinen vom Beitragsservice zu sein.

Diese Punkte zeigen deutlichst auf, dass der Beitragsservice den Verwaltungsakt erlassen hat.
Der §73 (1) VwGO sagt klar aus, das der Widerspruchsbescheid mindestens von der Behörde zu erlassen ist, die ihn ausgestellt hat.
Man kann nach §37 (3) VwVfG die erlassende Behörde nicht erkennen, denn bis auf die Grußformel und das man als Beklagter doch eine aufgeführte Rundfunkanstalt angeben soll, ist nix von der Landesrundfunkanstalt erkennbar. Somit wurde der der Bescheid nicht von der zuständigen Widerspruchsbehörde erlassen. Damit ist der Bescheid nach §44 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz nichtig und somit liegt kein zugestellter Verwaltungsakt in Form eines Widerspruchsbescheids vor.


Folgende Punkte wurden beim Festsetzungsbescheid durch den BGH nicht revidiert:

1. Nach §37 (1) VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Bescheid muss aus sich heraus verstanden werden und dies ohne sachverständigende Hilfe.

2. Nach §37 (3) VwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Nach wie vor ist dies für den normalen Bürger nicht erkennbar.

3. Nach §37 (3) VwVfG muss der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Zwar sagt der BGH Beschluss aus, dass es eh nicht nachweisbar ist, dass es keine automatisierten Schreiben sind, aber man kann sich trotzdem mit folgender Begründung auf den Punkt stützen. Da es dem Empfänger des Schreibens eine gewisse Rechtsicherheit garantiert, da vor recht vielen gefälschten Zahlungsaufforderungen in den Medien gewarnt wird. Selbst auf der Seite des Beitragsservice wird vor gefälschten Beitragsbescheiden gewarnt.

4. Nach §58 VwGO muss in der Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsakt eindeutig die erlassende Verwaltungsbehörde mit vollständiger Anschrift angegeben sein. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, da auf der Rückseite fett gedruckt und mit Absatz in den Vordergrund gerückt der Beitragsservice genannt wird, der allerdings keine Widerspruchsbehörde nach §73 VwGO darstellt. Nebenbei wird auch auf die umseitig genannte Landesrundfunkanstalt verwiesen.


Sehr gute Überlegungen InesgegenGEZ.

Ich frage mich gerade Folgendes:

Wurde in den ca. 3500 Klagen vor den Verwaltungsgerichten nicht schon einmal gerichtlich festgestellt, wer denn nun den Bescheid erstellt hat?

Die Tatsache, dass der selbsternannte nicht rechtsfähige "Beitragsservice" (GEZ) die Bescheide erstellt hat, ist in der Regel mehr als eindeutig. Dies könnte dann die von dir genannten Konsequenzen nach sich ziehen.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: gerechte Lösung am 14. Juli 2015, 23:20
Hallo, Alle miteinander ,

Bis 2012 war die Welt in Ordnung.
Dann kam der Hammer.
Es müsste doch theoretisch möglich sein, in einem zivilisiertem Staat ein Lösung zu finden, die nur annähernd eine ausgewogene Lösung darstellt.

Aber das will man nicht. Man will raffen und sich die eigenen Taschen füllen.
( die eigenen mit Kohle und die der Anderen mit Phrasen )
Die Einen werden zur Kasse gebeten und Andere werden im gleichem Atemzug begünstigt. Und dann kommt man mit Argumenten der Solidarität.

Ich habe den Beschluss vor mir und muss sagen, sehr phrasenbehaftet.
Ein wirr-warr, mal so, mal so, um Verwirrung zu stiften.

Der Tiger ist schwer angeschlagen und wehrt sich seiner Haut. Diese Lösung seit 2013 wird auf die Dauer kaum zu halten sein.
Das wissen die Jungs und versuchen mit aller Macht an diesem Konstrukt festzuhalten, obwohl sie selbst wissen, dass es eine Luftnummer war. Gerade deshalb. Wer gibt schon seine Fehler zu?
Aber, es geht nicht um Millionen, sondern um Milliarden, die man sich gegenseitig wunderschön zuschieben kann.
Vor wenigen Tagen hatte ich gelesen, dass wohl auch Pensionen davon bestritten werden. Pensionen von Beiträgen finanziert? Wie geht das?


Eine Frage zum :
Zitat:
'  aa) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts entsprach das Voll-streckungsersuchen den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVwVG BW geregelten Voraussetzungen.
Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Voll-streckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Be-auftragten enthalten.
Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können aller-dings bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrich-tungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.  '

'  das mit Hilfe automatischer Einrich-tungen erstellt wird  '


Was ist rechtlich gesehen unter automatischer Einrichtung zu verstehen?


Ich verstehe darunter :
Serienbriefe, wo einer dem anderen gleicht, nur der Empfänger wird lt. einer Datenbank eingefügt.

Hierbei sind aber mehrere unterschiedliche Daten zur Person angegeben. Daher gehe ich nicht von einer automatischen Einrichtung aus. Oder doch?, dass dort die Drucker heiß laufen? ( wie bei den Abo-Fallen-Abzockern? )


Zitat: (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall au-ßerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an einer Erstellung des Vollstreckungs-ersuchens mit Hilfe automatischer Einrichtungen begründen könnten.

Alles automatisch, unpersönlich, bürokratisch aber voll in Ordnung???  Absolutes No go.
Na, ja, wenn das Schule macht, dann ist es mit dem Recht nicht weit her.

Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: spreefischer am 15. Juli 2015, 08:29
Thema nun bei

Telepolis, 15.07.2015
BGH drückt bei Rundfunkgebühren ein Auge zu
Forderungen werden auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstreckbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die GEZ-Nachfolgestelle "Beitragsservice" Rundfunkgebührenforderungen auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstrecken lassen kann (Az. I ZB 64/14).

weiterlesen auf:
http://www.heise.de/tp/artikel/45/45443/1.html
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Knax am 15. Juli 2015, 22:09
Zitat
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.

Demgegenüber heißt es in diesem (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=14964.0;attach=6417) Dokument:

Zitat
Der Beitragsservice zählt zu den Behörden im Sinne dieses Gesetzes, da Ihr Zweck einzig darin besteht, die Beiträge für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einzuziehen.

Man sieht, der Beitragsservice ist ein juristisches Chamäleon. Er kann in einem Moment eine nicht rechtsfähige Inkassostelle sein, im nächsten aber schon eine Behörde. Je nachdem, wie man es halt gerade braucht.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: René am 16. Juli 2015, 07:46
Ich habe die letzten Beiträge nach "Dies und Das" verschoben, denn Sie haben mit dem Thema nichts zu tun.

Weitere Off-Topic-Beiträge werden nicht akzeptiert und Kommentarlos gelöscht.

Auch Anspielungen an den Status der Bundesrepublik usw. werden als Thema nicht akzeptiert.

Bevor sich jemand beschwert, möge dieser unsere regeln verinnerlichen.

Ich mache ab hie das Thema wieder auf, aber bitte bei diesem bleiben.

Danke!

René
Administrator
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Mücke am 16. Juli 2015, 09:25
Das BGH geht (jedenfalls habe ich das im Text nicht erwähnt gefunden) nicht darauf, ein, ob eine Beauftragung der LRA an die Inkassostelle (Creditreform) vorhanden sein muss, damit dieselbe sich als Geldjäger betätigten kann.

Neuer Aspekt:
Auf meinem Schreiben der LRA fehlt der Hinweis, dass das Schreiben automatisch erstellt wurde. Ein solcher Hinweis muss (meines Wissens nach) das Schreibmaschinenschreiben enthalten.

Mit freundlichen Grüßen,
Die Mücke.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: ThisIsSparta! am 16. Juli 2015, 10:42
Thema nun bei

Telepolis, 15.07.2015
BGH drückt bei Rundfunkgebühren ein Auge zu
Forderungen werden auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstreckbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die GEZ-Nachfolgestelle "Beitragsservice" Rundfunkgebührenforderungen auch ohne Ausgangsbescheid, Dienstsiegel, Unterschrift und Nennung des Gläubigers vollstrecken lassen kann (Az. I ZB 64/14).

weiterlesen auf:
http://www.heise.de/tp/artikel/45/45443/1.html

Die Kommentare bei heise sind immer wieder lesenswert:
http://www.heise.de/tp/foren/S-Eines-hoechsten-Zivilgerichtes-unwuerdig/forum-295252/msg-26835372/read/ (http://www.heise.de/tp/foren/S-Eines-hoechsten-Zivilgerichtes-unwuerdig/forum-295252/msg-26835372/read/)
oder
http://www.heise.de/tp/foren/S-Re-Eines-hoechsten-Zivilgerichtes-unwuerdig/forum-295252/msg-26835395/read/ (http://www.heise.de/tp/foren/S-Re-Eines-hoechsten-Zivilgerichtes-unwuerdig/forum-295252/msg-26835395/read/)
oder
http://www.heise.de/tp/foren/S-Sie-brauchen-doch-nur-den-Artikel-zu-lesen/forum-295252/msg-26835379/read/ (http://www.heise.de/tp/foren/S-Sie-brauchen-doch-nur-den-Artikel-zu-lesen/forum-295252/msg-26835379/read/)

Aber die Gerichte sollen doch so weitermachen... Es ist eine quasi-Einladung für Betrug, kann jetzt jeder drauf schreiben:"Bla... wird sind halt keine Behörde, aber schon mal alles elektronisch ausstellen und hinterher ist niemand verantwortlich..."
Siehe z.B. hier: http://www.stern.de/digital/online/neue-betrugsmasche-polizei-warnt-vor-gez-abzocke-3102918.html (http://www.stern.de/digital/online/neue-betrugsmasche-polizei-warnt-vor-gez-abzocke-3102918.html)
Laut dem Urteil dürfen ja logisch betrachtet alle Bürger ihre Namensschilder von der Haustür entfernen, weil ja für die (pseudo)Behörden eh klar ist wer und wo wohnt. Vor allem lustig bei Mehrfamilienhäusern in einer Großstadt. Bitte den gelben Brief ein einen Briefkasten X aus 100 einwerfen und gilt somit als zugestellt. Und pfänden bitte genauso?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: DerPeterPan am 16. Juli 2015, 14:31
Ich habe das Gefühl, das man dagegen nur etwas unternehmen könnte wenn....(wenn ich das schreiben würde, würde mich der Verfassungsschutz wahrscheinlich jagen) Aber ich habe das Gefühl, dass diese ganzen Klagen nicht wirklich etwas bringen.

Weder die Privaten Berichten darüber noch die Öffentlich Rechtlichen. Kein "Promi" stellt sich gegen die GEZ und spricht darüber mal. Bei mir kommt zumindest nichts davon, sollte dem so sein.

Hier geschieht ganz großes unrecht und scheinbar ist jeder Versuch auf legalem Wege dagegen etwas zu unternehmen ein Stück Glut im Feuer, denn es scheint unsere Korrupten Herrscher nur weiter an zu stacheln weitere Maßnahmen zu ergreifen uns zu unterdrücken und zu ignorieren.

Ich bin nur ein einfacher Bürger der BRD und was habe ich davon? Man pfändet mir alles, wenn ich nicht spure, wenn ich aufbeghre in unserem Rechtsstaat Rechts verlange.

Wieso spricht unsere Kanzlerin nicht mal darüber? Wieso nicht Gabriel? Wieso spricht niemand derer die in unserem "willen" handeln darüber?

Es ist wirklich frustrierend und zum verzweifeln und bei vielen einzelnen wächst der Frust und es ist von Tag zu Tag immer unbegreiflicher.

Wie kann man nach Recht rufen, wenn die die darauf reagieren sollten sich am unrecht Orientieren und dabei hoffen?

Mir fehlen die Worte, es ist einfach nur traurig. Aber was soll man erwarten. Bei der nächsten Wahl, werden es die üblichen verdächtigen sein die gewählt werden, es werden die gleichen Richter bleiben und die gleiche Lobby...

...es fällt schwer, die Hoffnung nicht auf zu geben in diesem Sumpf voller Ignoranz, Geldgier und Korruption.

Zitat
...Liebe Bundeskanzlerin, wieso bringt Sie ein weinendes Flüchtlingskind in der Schule durcheinander, wenn ihr Volk leidet und jeden Tag betrogen wird? Wenn Das Volk, welches Sie führen sollten erniedrigt und geschunden wird...

Jegliche Formulierung und jeglicher Trick, bringt ja nicht viel, wenn statt einem offenem Ohr eine Wand aus Beton vor einem ist. :(
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Uwe am 17. Juli 2015, 20:49
Ist das tatsächlich so oder teilen die nur die halbe Münze mit?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Bürger am 17. Juli 2015, 21:03
Ist das tatsächlich so oder teilen die nur die halbe Münze mit?
...das dürfte u.a. auch davon abhängen, welche Einwände tatsächlich bzw. auch darüberhinausgehend vorgebracht wurden.

Aber natürlich teilen ARD-ZDF-GEZ *immer* nur das mit, was ihrer Sichtweise zugute kommt.

Ungeachtet dessen bliebe ja noch der offensichtlich noch nicht behandelte Beschluss des LG Tübingen vom Januar 2015... ;)
...ich zitiere aus hiesigem Thread ;)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg99949.html#msg99949
hmmm, der beschluss von 2014 ist aufgehoben der von 2015/Januar nicht oder hab ich es nicht richtig gelesen?

Neuer Beschluß vom LG Tübingen vom 8.1.2015 - 5T 296/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12897.0.html

...lt. inoffiziellen Meldungen in Revision am BGH unter Az. I ZB 6/15
Beratungstermin noch ungewiss - ebenso, inwiefern der aktuelle BGH-Beschluss da schon vorgreiflich zu bewerten ist.

Aber es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg gegen die Forderung an sich angreifen...
...dazu dann bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

UND:
Im Forum wurde auch schon die vermutlich nicht ganz unberechtigte Frage gestellt, inwiefern ein ähnlicher Sachvortrag vor dem (in VERWALTUNGsangelegenheiten wohl eher zuständigen) BVerwG entschieden werden würde, d.h. ob dem BGH in diesen VERWALTUNGSsachen überhaupt die Kompetenz zukäme "sämtliche Zweifel am Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ausräumen" zu können... ;) :D
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Bürger am 17. Juli 2015, 22:56
Aus aktuellem Anlass und aufgrund mehrfacher abschweifender Kommentare, die aufwändig moderiert werden mussten:

Das Kernthema dieses Threads hier lautet
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14

Hier soll *inhaltlich* über diese Entscheidung diskutiert werden.

Inhaltlich nichts zum Thread beitragende sondern tendenziell ab- und ausschweifende Diskussionen riskierende u.U. gar destruktive Beiträge, die sowohl der Übersicht des Forums schaden als auch aus Kapazitätsgründen der Moderation nicht beherrschbar sind, sind hier nicht vorgesehen.

Wir bitten eindringlich um Verständnis und zukünftige Berücksichtigung!

Das gez-boykott Team


PS rein "vorsorglich" - mit der Bitte um Kenntnisnahme und Verinnerlichung an alle:
Mit einer destruktiv-spekulativen Einstellung wäre jeder schlecht beraten gewesen, der auch schon in der Vergangenheit letztinstanzlich gewonnen hat...
Ich gebe auf...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11942.msg81265.html#msg81265
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 17. Juli 2015, 23:09
ob dem BGH in diesen VERWALTUNGSsachen überhaupt die Kompetenz zukäme "sämtliche Zweifel am Vorliegen der Volsltreckungsvoraussetzungen ausräumen" zu können... ;)

Zitat von BGH Pressestelle
"Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben..."

Der I. Zivilsenat ist zuständig für: Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Speditions-, Lager- und Frachtrecht, Maklerrecht

Wenn Person weiter schaut auf deren Homepage schaut, findet sich das Wort Verwaltungsrecht nicht.
Nur das Wort Zwangsvollstreckungsrecht taucht unter dem VII. Zivilsenat auf, der u.a. dafür zuständig ist.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: boykott2015 am 20. Juli 2015, 23:10
Zitat
21 aa) Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstreckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichnung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334; Urteil vom 21. November 1975 I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Beschluss vom 28. März 1995 X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764, 765; Beschluss vom 22. September 2011 I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 8).

Merkwürdig: man sollte doch klären, ob Südwestrundfunk oder Beitragsservice zuständig sind. Jetzt kommt der Bezug zu einer Person. Die sind aber keine Personen.

Verwaltungsakt
Zitat
41 Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automatischen Einrichtung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wird (vgl. zu § 37 VwVfG Tiedemann in BeckOK.VwVfG aaO § 37 Rn. 50).

48 dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor.

50 (2) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

52 In der Aufstellung sind sämtliche zu vollstreckenden Verwaltungsakte aufgeführt.
...
Weitergehende Voraussetzungen an die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes stellt § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht auf.

54 § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW).

Im Rundfunkbeitragsstaatvertrag ist aber der Begriff "Verwaltungsakt" nicht zu finden.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: cecil am 21. Juli 2015, 00:34
@ #89
Zitat
41 Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automatischen Einrichtung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wurde (vgl. zu § 37 VwVfG Tiedemann in BeckOK.VwVfG aaO § 37 Rn. 50).


ich phantasiere jetzt mal - ließe sich da evtl. folgendes, als Beweisantrag, ableiten (?) :

Zitat
Der/die Antragsstellerin bezweifelt, dass das Vollstreckungsersuchen (Festsetzungsbescheid?) aus dem individuellen Datensatz des/der Adressat/in sowie vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, erstellt wurde (vgl. zu 37 VwVfG Tiedemann.... etc. pp.). Die Gegenseite wird gebeten, entsprechende, stichhaltige Beweise vorzulegen, dass das Vollstreckungsersuchen ohne menschliches Zutun erstellt wurde.

... anzubringen in jeglichen Schriftsätzen an Gerichte, speziell Amtsgerichte, wegen Pfändung aufgrund vorliegender Vollstreckungsersuchen.

Anmerkung: dies stammt vom Laien,...

.. user_12121212 könnte das jedenfalls viel besser

 :)
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: gerechte Lösung am 22. August 2015, 21:22
Zitat
Der/die Antragsstellerin bezweifelt,

dass das Vollstreckungsersuchen (Festsetzungsbescheid?) aus dem individuellen Datensatz des/der Adressat/in sowie vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, erstellt wurde (vgl. zu 37 VwVfG Tiedemann.... etc. pp.).

Die Gegenseite wird gebeten, entsprechende, stichhaltige Beweise vorzulegen, dass das Vollstreckungsersuchen ohne menschliches Zutun erstellt wurde.

@cecil
Mr. X ist mal so frech und sagt, dass er stichhaltige Beweise hat, damit bräuchte man die Gegenseite nicht mehr zu befragen.

Mit anderen Worten, das ist ja das Schlimme, dass alles von Maschinen erledigt wird. Die Maschine stellt fest, dass 'y' Defizit hat. Dann geht alles automatisch.

Dort ist nicht eine Person zwischengeschaltet, die das prüft. Das ist alles maschinell erstellt. Daher erscheint auch kein Name.
Mr. X hat das analysiert und sich gefragt, warum merken die nicht, dass hier und da ein Fehlerchen ist. Jedem Bearbeiter wäre das aufgefallen.
Wo aber keiner ist, kann auch nichts auffallen.

Es ist eben mehr als Schlimm, dass es ohne menschliches Zutun erstellt wird. Nur robots.
Von jeder anderen richtigen Behörde kommen ordentliche Schreiben.

nur so, ein Beispiel:
es geht um 180.- ,
im Schreiben steht: wenn die Summe 1000.- übersteigt, dann ...

Ein Mensch sieht, dass die 180.- die 1000.- nicht übersteigt und lässt den Satz weg. Ein Robot erkennt das nicht.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: abzocke1 am 25. August 2015, 16:44
Eines Tages werden auch wieder Menschen erschossen und weil das eine Maschine für richtig befunden hat ist alles rechtens ,

 für die Maschinen die so einen Mist verzapfen sind die Vorgesetzten  oder Firmen Leiter Chefs alleine verantwortlich ,
gegen diese Personen sollte man mit einem Strafantrag  also Strafanzeigen vorgehen .
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: DieKleineGünther2 am 25. August 2015, 19:10
Holla
 ich würde gern mal zum Kern des Themas und den Konsequenzen zurück kommen.
 zumindest was möglicherweise als Konsequenz entstehen kann.

Der BGH hat doch bestätigt das aus den Unterschrifftlosen Blättern welche versendet werden eindeutig zu erkennen ist das diese im Namen der jeweiligen Sendeanstalt rechtsgültig sind.
Ich sag es mal deutlich:
Wenn ich einen solchen Schriebs mit genau gleichen Kopffeld und ohne Unterschrifft erhalte in welchem steht, dass ich nun vom Beitrag befreit bin. Ist dies dann für mich rechtsgültig?
laut BGH ist der Brief ja ganz klar von der Sendeanstalt und Beitragsservice.

Und solche Briefe können bestimmt mal vom Laster fallen.

Frage läßt sich damit nicht was anfangen?

Grüße
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: gerechte Lösung am 25. August 2015, 19:25
Und solche Briefe können bestimmt mal vom Laster fallen.
Frage läßt sich damit nicht was anfangen?

NEIN, weil immer nur mit absolut korrekten Dingen gegen Missstände angegangen werden kann.

Dieser Beschluss des BGH ist nach Meinung von Mr. X äußerst umstritten. Es kann einfach nicht sein. Dort steht auch keine ordentliche Begründung mit Beweisanführung, sondern nur eine lapidare Behauptung, die gern mal jeder so schreiben kann.

Der Tübinger Beschluss hat die Lage richtig analysiert und das ist auch so, wie es die Meisten sehen.
Früher hieß das, was der BGH macht:  Schiebung.
Der Beschluss vom BGH darf nicht hingenommen werden.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: DieKleineGünther2 am 25. August 2015, 19:29
hm... das heist im zweifelsfall also
"in Schönheit sterben"

Kann der "Grau"Bereich nicht mal helfen Änderungen in Gang zu setzen? Ich wollte Sie ja mit Ihren eigenen Waffen schlagen. Und mir ist klar das dies nicht koscher ist.
Daher "gerne löschen" wenn es zu sehr ins grau abrutscht

Gruß
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 25. August 2015, 20:27
Versucht doch einfach mal selber eure zukünftigen Widersprüchen NICHT zu unterschreiben sondern einfach wie die, lapidar:

"Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig"

Es wird zurückkommen: Bescheid ist rechtskräftig geworden da kein rechtsgültiger Widerspruch eingegangen ist. FERTIG!

Aber die dürfen DAS?!

Toller Rechts"staat"
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Angelo am 10. September 2015, 11:33
Ich weiss nicht obs hier schon steht. Aber ich hab mir das BGH Urteil mal genauer angesehen, und wenn man sich die letzte Seite ansieht,
dann wird man feststellen das da folgendes Steht:

Richterin am BHG Dr Schwonke
ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Das bedeutet das die gute Frau das ding nicht mal gelesen hat. MUSS sie aber, denn sonst ist das ein Scheinurteil nach ZPO §315.....

Damit ist dieses ganze BGH Ding null und nichtig.
***


Anm.Mod. seppl: Thema zur Begutachtung vorerst geschlossen.

***Edit "Bürger": Link entfernt. Bitte zukünftig strikt die Foren-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) einhalten!

Im Übrigen ergibt schon eine einfache web-Suche nach "ZPO §315" die schlichte Erkenntnis, dass eine fehlende Unterschrift eines Richters das Urteil (bzw. in diesem Falle ja den Beschluss) eben *nicht* gleich zu einem "Scheinurteil" macht...
ZPO § 315 Unterschrift der Richter
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__315.html
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. [...]"
Thread wird hiermit wieder geöffnet - mit dem ausdrücklichen Hinweis, hier strikt beim Thema zu bleiben. Danke.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Bürger am 04. Oktober 2015, 08:23
Beachte auch aktuelle Erkenntnisse/ Analysen/ Hinweise unter

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
1) INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106086.html#msg106086)
2) ANALYSE der INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106087.html#msg106087)
3) GEGENREAKTION auf die INTERPRETATIONEN des BGH-BESCHLUSSES (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106088.html#msg106088)

Die bisherigen Interpretationen seitens ARD-ZDF-GEZ
(und auch diverser Vollstreckungsstellen) des
BGH-Beschlusses vom 11. Juni 2015
(Aufhebung des LG Tübingen Beschlusses vom 19. Mai 2014) sind
nicht übertragbar auf Fälle, in denen die
Zustellung/ Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen
Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
bestritten wird !

Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Roggi am 19. Februar 2016, 20:27
Der SWR versendet derzeit Rundschreiben an die Gemeindekassen, um mit dem

BGH · Beschluss vom 8. Oktober 2015 · Az. VII ZB 11/15
https://openjur.de/u/860870.html

die Rechtmäßigkeit des rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens zu suggerieren.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: koybott am 19. Februar 2016, 20:51
Aus dem Rundschreiben:
Zitat
Gläubiger von Forderungen aus dem Rundfunkbeitrag ist in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz der Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) - vertreten durch den Intendanten.

Demnach kann dieser Gläubiger alleine auftreten - was hier anders diskutiert wird:

wie ist das eigentlich: Beitragsgläubiger, Schickschuld, Vollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17547.msg115289.html#msg115289

- für wen:
1) Landesrundfunkanstalt
2) Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)
3) Deutschlandradio
4) Landesmedienanstalt
also 4 Gläubiger ?

Richtig. Es handelt sich tatsächlich um 4 Gläubiger. Im Hauskommentar des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dem Hahn/Vesting, steht dazu folgendes:


Zitat von: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBStV, Rn. 4
Gläubiger des Rundfunkbeitrags sind neben den Landesrundfunkanstalten auch das ZDF, das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten.

Demzufolge sind Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen da nicht der korrekte Gläubiger benannt - oder ist so etwas "heilbar"?
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: boykott2015 am 19. Februar 2016, 21:47
koybott
Zitat
Demzufolge sind Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen da nicht der korrekte Gläubiger benannt - oder ist so etwas "heilbar"?

Person A kann sich an das Justiziariat seiner LRA wenden, mit der Bitte, eine komplette Liste der Bevollmächtigten zu schicken, die diese LRA vertreten dürfen. Und Person A bekommt auch so eine komplette Liste.

Jedesmal, wenn irgend ein Brief kommt und dort Beitragsservice steht, schreibt Person A eine Zurückweisung:
Zitat
Ich habe eine komplette Liste der Bevollmächtigen.
Sie stehen nicht dort, also sind Sie nicht berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: Knax am 19. Februar 2016, 22:01
Zitat von: SWR
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Beitragsservice um eine "Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" im Sinne des § 10 Abs.7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

Man beachte den Plural: eine "Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten". Dies bedeutet, der SWR ist der Auffassung, der Beitragsservice ist weder ein Eigenorgan noch ein Eigenbetrieb einer einzelnen, bestimmten Rundfunkanstalt. Die Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstehen den Beitragsservice als eine Organisation, die der Infrastruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit zuzuordnen ist. Es handelt sich bei dem Beitragsservice um eine rechtlich verselbständigte Organisation. Dies kann nicht geleugnet werden, weil die Organisation des Beitragsservice in der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" geregelt ist. Eine Organisationform, die nach außen, d.h. im Rechtsverkehr gegenüber Dritten, unter eigenem Namen auftritt und über einen eigenen Geschäftsführer als ausführendes Organ und einen eigenen Verwaltungsrat als beschließendes Organ verfügt, ist nichts anderes als eine rechtlich verselbständigte Organisation.

Zitat von: SWR
Der Beitragsservice in Köln ist folglich berechtigt, die Rundfunkbeiträge für die Landesrundfunkanstalten zu erheben.

Die Erhebung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ist eine hoheitliche Aufgabe. Zur Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs sind die Anspruchsgläubiger originär berechtigt, es sei denn, dass diese hoheitliche Aufgabe per Gesetz auf einen Beliehenen übertragen wurde. Es mag noch sein, dass man aus § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStG die Begründung eines Beleihungsrechtsverhältnisses ableiten kann, denn hiermit wird nach Sinn und Zweck eine Aufgabenübertragung beabsichtigt. Aus § 2 der Leistungssatzung kann man dies jedoch schon nicht mehr ableiten, da eine Satzung nicht den Charakter eines förmlichen Gesetzes hat. Fraglich ist indes, aus welcher gesetzlichen Vorschrift sich ergibt, dass dem Beitragsservice als Beliehenem die hoheitliche Aufgabe der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragen wurde. Genau an dieser Stelle liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor, weshalb eine Erhebung durch den Beitragsservice rechtswidrig ist. Insgesamt handelt es sich daher meiner Ansicht um eine faktische (also eine rechtlich fehlerhafte, wenngleich tatsächlich beabsichtigte) Beleihung.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: anne-mariechen am 19. Februar 2016, 22:43
Zitat von: SWR
Rechtlich gesehen handelt es sich beim Beitragsservice um eine "Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten" im Sinne des § 10 Abs.7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.
Die Erhebung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ist eine hoheitliche Aufgabe. Zur Erhebung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs sind die Anspruchsgläubiger originär berechtigt, es sei denn, dass diese hoheitliche Aufgabe per Gesetz auf einen Beliehenen übertragen wurde. Es mag noch sein, dass man aus § 10 Absatz 7 Satz 1 RBStG die Begründung eines Beleihungsrechtsverhältnisses ableiten kann, denn hiermit wird nach Sinn und Zweck eine Aufgabenübertragung beabsichtigt. Aus § 2 der Leistungssatzung kann man dies jedoch schon nicht mehr ableiten, da eine Satzung nicht den Charakter eines förmlichen Gesetzes hat. Fraglich ist indes, aus welcher gesetzlichen Vorschrift sich ergibt, dass dem Beitragsservice als Beliehenem die hoheitliche Aufgabe der Erhebung von Rundfunkbeiträgen übertragen wurde. Genau an dieser Stelle liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit vor, weshalb eine Erhebung durch den Beitragsservice rechtswidrig ist. Insgesamt handelt es sich daher meiner Ansicht um eine faktische (also eine rechtlich fehlerhafte, wenngleich tatsächlich beabsichtigte) Beleihung.

Mich würde nur Interessieren, ob die Richter im Bundesverwaltungsgericht diese Organisationsstrukturen die mit dem 15. RBStV so misserablel aufbereitet und umgesetzt wurden, dass dem Rundfunkteilnehmer zu über 95% eh nicht bekannt ist, was ein RBStV, was eine RF-Satzung und eine Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ist, mal von Rechtswegen auf Normenklarheit die Zulässigkeit der Strukturen geprüft wird.

Aber diese Verwaltungsstrukturen, ob RF-Beitrag oder Müllabfuhr, Jobcenter im Grund alles die gleichen Institutionen in unserem Staat, wo kein Bürger so richtig seinen jeweilgen Bescheid versteht. Bei Rückfragen trifft man immer auf die Dummheit der Verwaltung mit der Antwort, sie können ja Rechtsmittel einlegen und (aussichtslos) Klagen. Bei den JC kann man vielfach dann noch etwas erreichen, weil dort vielfach MA sind die befristet beschäftigt sind und eh von Ihrer Kenntnis über Recht und Gesetzestexte nicht bescheid Wissen. Die benutzen alle nur Ihre vorgekauten Textbausteine.
Titel: Re: BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Beitrag von: zuwider am 14. Juni 2016, 18:37
Aber diese Verwaltungsstrukturen, ob RF-Beitrag oder Müllabfuhr, Jobcenter im Grund alles die gleichen Institutionen in unserem Staat, wo kein Bürger so richtig seinen jeweilgen Bescheid versteht. Bei Rückfragen trifft man immer auf die Dummheit der Verwaltung mit der Antwort, sie können ja Rechtsmittel einlegen und (aussichtslos) Klagen. Bei den JC kann man vielfach dann noch etwas erreichen, weil dort vielfach MA sind die befristet beschäftigt sind und eh von Ihrer Kenntnis über Recht und Gesetzestexte nicht bescheid Wissen. Die benutzen alle nur Ihre vorgekauten Textbausteine.

-> passend dazu:

http://www.mz-web.de/weissenfels/behoerdenirrsinn-jobcenter-streicht-nach-tod-der-mutter-alle-leistungen-24222570

man lese auch die Kommentare weiter unten ... also langsam brodelt's und in den ÖR-Talkshows wird dann wieder geschwafelt: "Wieso bekommt die AFD so viel Stimmen?!"


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.