Es wurde mir jetzt ein
Erinnerungsschreiben bekannt, dass eine Person in einer ganz ähnlichen Sache überlegen würde, bei einem Amtsgericht
(in Bayern) einzureichen.
(Thema: Pfändung/ZwangsVollstreckung/Gerichtsvollzieher trotz laufenden Widerspruchsverfahrens bzw. bei fehlendem Widerspruchsbescheid, ohne W.-Bescheid)
Anmerkung: die im Text genannten §§ und Art. beziehen sich z.T. ausschließlich auf die landesrechtlichen Bestimmungen Bayerns und weichen daher von den Regelungen anderer Bundesländer ab.
4. Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPOAbsender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt
Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt
Ort, Datum........................
In der Zwangsvollstreckungssache
Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen) (Gläubiger),
gegen
Person Y, Adresse (Schuldner),
Aktenzeichen …......
werden zur Erinnerung nach § 766 ZPO des Schuldners wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsgrundlagen folgende Anträge gestellt:
1. Der/die Gläubiger/in erbringt Nachweis, dass zum Vollstreckungsersuchen vom ….. alle Vollstreckungvoraussetzungen gem. Art. 19 und 23 BayVwZVG vorlagen
2. Die Gerichtsvollzieherin weist das Vollstreckungsersuchen der Gläubiger vom …............ zurück.
3. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
4. Die Verpflichtung zur Abgabe des Vermögensauskunft wird aufgehoben
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin
Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:
Die Gläubigerin bzw. der von ihr beauftragte AZD Beitragsservice betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Mit einem Vollstreckungsersuchen vom …. bat der Beitragsservice das Amtsgericht … (y-Stadt)… um Vollstreckungshilfe. Die Gerichtsvollzieherin (… Name GV …) lud den Schuldner zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses am …........... Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO liegen vor;
die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet. Der Antrag ist auch begründet. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Es fehlen wesentliche formale Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen haben, zumal wenn Einwendungen seitens des Schuldners vorgebracht werden.
Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.
Es liegen bezüglich der Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Vollstreckung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu beenden ist.
1. Der Schuldner erhielt Festsetzungsbescheide des AZD Beitragsservice vom …... und vom …..., gegen die er jeweils fristgerecht Widerspruch (gem. § 68 ff. VwGO) einlegte. Gleichzeitig mit den Widersprüchen wurde jeweils Vollstreckungsschutz gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt. Diese Anträge wurden auch begründet.
Beweis: anliegende Widerspruchsschreiben des Schuldners in Fotokopie (Anlage 1)
Die Widerspruchsschreiben des Schuldners vom ….......... und vom …...............wurden jeweils (… per Fax / Einschreiben...) an die Empfänger gesandt. Die Schreiben sind fristgerecht beim (… Blödfunk/Beitragsservice...) eingegangen. Eine Bestätigung erfolgte in Form der Schreiben des Beitragsservice vom …... (s. Anlage 2).
Weder über die Widersprüche des Schuldner noch über seine Anträge auf Vollstreckungsschutz wurde seitens der Gläubiger bislang entschieden. Entsprechende Bescheide sind weder ergangen noch liegen sie dem Schuldner vor.
Beweis: Auskunft des AZD Beitragsservice, Köln. Die Gläubigerin möge im Bestreitensfall nachweisen, dass sie entsprechende Bescheide erlassen hat.
Sollte die Gläubigerin vortragen, bereits über Anträge und Widerspüche entschieden zu haben, so wird sie gebeten, die Bekanntgabe an den Schuldner nachzuweisen (vgl. Art. 23 BayVwZVG).
Gem. Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG kann ein Verwaltungsakt nur vollstreckt werden, wenn er nicht mehr mit förmlichem Rechtsbehelf angefochten werden kann oder der eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
In ihrem Vollstreckungsersuchen behauptet die Gläubigerin, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. „Insbesondere sind die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. sofort vollziehbar“, gem. § 80 Abs. 2 VwGO habe ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
Vorliegend wurde jedoch vom Schuldner Rechtsbehelfe eingelegt (Widerspruch) und aufschiebende Wirkung (gem. § 80 Abs. 4 VwGO) beantragt (s. o.). Eine Entscheidung der Gläubigerin über die Widersprüche und Anträge ist bislang nicht ergangen.
Die Behauptung des Beitragsservice im Vollstreckungsersuchen, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide seien rechtskräftig, ist daher falsch.
Entscheidungen über seine Widersprüche und Anträge sind dem Schuldner auch nicht zugegangen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG sind wirksame zugegangene Bescheide jedoch Bedingung für die Vollstreckung. Wären dem Schuldner solche die Entscheidungen zugegangen, so hätte er dagegen jeweils Rechtsmittel einlegen können.
Auch alle anderen in Art. 19 sowie 23 BayVwZVG genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach Art. 24 BayVwZVG setzt die Anordnungsbehörde auf das Ausstandsverzeichnis die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Dies ist erfolgt. Die Aussage ist jedoch, wie gerade ausgeführt, nicht richtig.
Eine Vollstreckung auf Grundlage eines auf lediglich Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.
Es gibt keinen rechtswirksamen Vollstreckungstitel, da kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert. Mit Fehlen eines formal bestandskräftigen Verwaltungsaktes fehlt die notwendige Grundlage für eine Vollstreckungshandlung; er stellt den eigentlichen Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO dar.
An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es. Ein verwaltungsrechtlicher Titel wäre dem Schuldner durch Zustellung bekanntzugeben gewesen (vgl. Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14). Dem Schuldner wurde jedoch kein entsprechender Verwaltungsakt zugestellt. Auf die Art. 35, 41 - 44 BayVwVfG sowie auf Art. 17, 18, 19 und Art. 23 BayVwZVG wird verwiesen.
Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht an die Stelle eines nicht rechtskräftigen und nicht bekanntgegebenen Verwaltungsaktes bzw. -titels treten. Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel gibt es kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher auch keine Vollstreckungsgrundlage.
2. Gemäß Art. 27 Abs. 1 und 26 Abs. 7 BayVwZVG regeln sich Zwangsvollstreckung sowie Einwendungen des Schuldners nach den Vorschriften der ZPO. Laut ZPO und auch Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (§§ 35, 44, 45 GVGA) hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Insbesondere hat er zu prüfen, ob alle die Zwangsvollstreckung begründenden Urkunden und Schriftstücke zugestellt wurden. Ernstzunehmende Zweifel und Bedenken hat er an seine Dienstaufsicht weiterzuleiten.
Dies ist vorliegend geschehen. Die Einwendungen des Schuldners wurden an das Vollstreckungsgericht geleitet, damit dieses über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entscheidet.
Da die Zwangsvollstreckung offenkundige Mängel aufweist, wird das Gericht gebeten, die Einstellung der Vollstreckung zu veranlassen und das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin zurückzuweisen.
Es liegen aufgrund der fehlenden Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Vollstreckung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu überprüfen ist (vgl. hierzu LG Tübingen, Beschluss vom 03.02.2016 (5 T 311/15, Randnummer 18).
Sollte das Gericht der Ansicht des Schuldners nicht folgen, so wird es gebeten ihn zunächst zu informieren, damit er sich weiter äußern kann. Weitere Begründung bleibt auch insofern vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
xxx Unterschrift Person Y xxxx
Bezüglich der Angelegenheit und
Situation der Person Y, wie oben im thread geschildert (s. Antwort #4), wird immer noch überlegt, wie man darauf reagierten könnte,
wenn der Blödfunk und sein Vasall nun
im Nachhinein einen Widerspruchsbescheid erstellen würde... Hierzu werden sicherlich noch Vorschläge kommen - und sind Anmerkungen willkommen.
Person Y überlegt, soweit ich weiß, sich notfalls Unterstützung beim
Verwaltungsgericht holen zu wollen, wenn das
Amtsgericht die Vollstreckung nicht einstellt und das Vollstreckungsersuchen nicht aufhebt. (Feststellungsklage? Einstweilige Anordnung?)
Person Y könnte auch daran denken, sicherheitshalber gegen diesen nachgeschobenen Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen.
mal sehen, mal sehen