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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: cecil am 09. Juli 2016, 01:59

Titel: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 09. Juli 2016, 01:59
Hier der fiktive Fall einer fiktiven Person Y zum Thema
- Zwangsvollstreckung trotz laufenden Widerspruchsverfahrens, d. h.
- Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid.

Fiktive Ausgangslage der fiktiven Person Y's bisherige Kontakte mit dem Beitragsservice:

- mehrere Festsetzungsbescheide
- entsprechende Anzahl von Widersprüchen inkl. jeweils gut begründetem Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO
- bisher keine Widerspruchsbescheide
- aber womöglich irgendwelche Mahnungen/Zahlungsaufforderungen/Briefe vom BS, dass (Widerspruchs-)Schreiben o.ä. der Person Y künftig nicht mehr berücksichtigt würden etc. (wie üblich)

dann:

- Pfändungsankündigung/ Vollstreckungsankündigung durch Gerichtsvollzieherin
- Zahlungsaufforderung durch GV sowie Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft


Person Y könnte folgendermaßen reagieren:


1. Kontaktaufnahme mit der Gerichtsvollzieherin

freundlicher telefonischer Kontakt mit GV, Schilderung der Sachlage, Besprechung, Frage des weiteren Vorgehens ...


2. Schreiben an Blödfunk / LRA (ungefähr)

Zitat
xxx-Stadt, Datum ....
Absender Person Y
xxx


Adresse LRA
xxx


Betrifft: Beitragssnummer ....


Sehr geehrte Damen und Herren,

von der Obergerichtsvollzieherin …. wurde ich am ….. informiert, dass Sie gegen mich die Zwangsvollstreckung betreiben und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt haben. Hiergegen lege ich Widerspruch ein.

Gegen Ihre sämtlichen Festsetzungsbescheide habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt, jeweils die Aussetzung der Vollziehung beantragt sowie diese Anträge begründet. Bislang habe ich von Ihnen keine Antwort erhalten. Insbesondere ist mir kein klagefähiger Widerspruchsbescheid zuge­gangen. Sollten Sie anderer Meinung sein, bitte ich um Vorlage geeigneter Zustel­lungs­nachweise im verwaltungsrechtlichen Sinne.

Im Vollstreckungsersuchen vom …... stellen Sie die Behauptung auf,  „die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den im anliegenden Ausstandsverzeich­nis genannten Festsetzungs­be­schei­den“ seien erfüllt und die Bescheide unananfecht­bar geworden. Dem widerspreche ich entschieden. Weder über meine Widersprüche noch über meine Anträge gem. § 80 Abs. 4 VwGO ist bislang entschieden worden. Ein Bescheid liegt mir nicht vor.

Ich fordere Sie daher auf, das Vollstreckungsersuchen umgehend zurückzunehmen bzw. die Obergerichtsvollzieherin um Einstellung der Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Anderenfalls werde ich rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx Unterschrift Person Y xxx


3.    Schreiben an Gerichtsvollzieher (ungefähr)


Zitat
xxx-stadt, Datum....
Absender Person Y
xxx


Adresse Gerichtsvollzieher
xxx


Betrifft: Abgabe der Vermögensauskunft, Ihr Schreiben vom .....


Sehr geehrter Herr/Frau GV …..,

das beigefügte Schreiben ging heute als Fax an den (...Blödfunk...).

Wie ich Ihnen am …... (… telefonisch / persönlich...) erklärte, liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht vor. Für die Abgabe der Vermögensauskunft gibt es keine Grundlage.

Ich fordere Sie daher auf, den Termin für die Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, bis zu einer Äußerung des Gläubigers bzw. einer Klärung der Angelegenheit.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht, wie von der Behörde fälschlicherweise behauptet, vorliegen. Ich nehme auf das anliegende Schreiben Bezug. Die Vollstreckungsklausel ist unrichtig wie auch das Vollstreckungser­su­chen insgesamt. Daher fordere ich Sie auf, das Vollstreckungsersu­chen zurückzuweisen bzw. dieses zur Prüfung Ihrer übergeordneten Dienststelle vorzulegen (§ 39 GVGA).

Ich bitte um zeitnahe Rückmeldung, da ich anderenfalls notwendige rechtliche Schritte einleiten werde.

Mit freundlichen Grüßen

xxx Person Y xxxxx


Edit "Bürger" - ursprünglich fälschlicherweise "§69", nunmehr korrigiert:
§ 39 GVGA
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-39
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 09. Juli 2016, 02:42
Wie es weitergehen könnte:

Auf konzentrierte und wiederholte Nachfrage der Person Y bei der GV würde diese mitteilen, dass sie die Schreiben der Person Y an das Amts-/Vollstreckungsgericht in xxx-Stadt zur Entscheidung weiterleiten werde – und schließlich, dass der Termin zunächst aufgehoben werde bis zu einem Beschluss des Gerichts.

:)

Einige Zeit später könnte Person Y folgende Mitteilung des Amts-/Vollstreckungsgerichts xxx-Stadt erhalten:

- die (obigen) Schreiben bzw. Einwände der Person Y würden als Erinnerung gem. § 766 ZPO gewertet
- es werde eine Frist zur weiteren Begründung dieser Erinnerung gesetzt.
- es wird ein Aktenzeichen mitgeteilt

Person Y wird sich daraufhin bemühen, einen guten Schriftsatz zu erstellen, welcher entsprechende Anträge und eine überzeugende Begründung des Rechtsbehelfs "Erinnerung" enthält. Entsprechende Anregungen holt sich Person Y aus dem Forum, aus bisherigen Forumsdiskussionen zu Erinnerungsschriftsätzen, vielleicht auch Beschwerdeschriftsätzen...

Mal sehen, wie es dann weitergeht ...  ;)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: Bürger am 09. Juli 2016, 02:56
Vielen Dank für dieses anschauliche fiktive Beispiel, welches nunmehr auch verlinkt ist unter diesem einschlägigen Thread... ;)

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
dort unter Punkt
C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


PS: Gern auch immer solcherlei
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.
*DIE* müssen die gesamten Millionen Vorgänge von ARD-ZDF-GEZ *parallel* auf dem Tisch haben - damit sie es endlich "begreifen" mögen... ;) :D
Die massenhaft stümperhafte Verwaltungspraxis von ARD-ZDF-GEZ gehört gegeißelt!
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: Plebejer am 11. Juli 2016, 11:32
@ceclil
Danke für die Gliederung des Ablaufes und den Vorlagen.
Mein GV ist leider ein treuer Hund des Systems (Vollstreckungsersuchen ohne Widerspruchsbescheid vom RBB -> Alles Richtig!->Sonstige Einwände-> an RBB wenden)

Mal schauen was das Fax bringen wird...hierbei ist auch nicht ersichtlich an wen es gesendet werden soll !? Habe drei Fax-Nummern herausgefunden:

Standart BS   : 01806 999 555 01
LRA RBB         : 030 979 93 - 19   
regionaler BS* : 01806 999 555 05

*lt. der  BS-Seite  (https://www.rundfunkbeitrag.de/kontakt/ansprechpartner_vor_ort/) ist ein "Anrufe aus dem dt. Festnetz werden automatisch an die für Sie zuständige Servicestelle weitergeleitet."

Ich denke mal alle 3 Fax-Nummern zu verwenden kann ja nicht falsch sein...
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2016, 22:44
Ja, dreifach macht sich bestimmt gut... Wegen der großen Eilbedürftigkeit würde ich es jedenfalls auch direkt an den BS senden.

Einige Zeit später könnte Person Y folgende Mitteilung des Amts-/Vollstreckungsgerichts xxx-Stadt erhalten:

- die (obigen) Schreiben bzw. Einwände der Person Y würden als Erinnerung gem. § 766 ZPO gewertet

Person Y wird sich daraufhin bemühen, einen guten Schriftsatz zu erstellen, welcher entsprechende Anträge und eine überzeugende Begründung des Rechtsbehelfs "Erinnerung" enthält.

Mal sehen, wie es dann weitergeht ...  ;)


mal angenommen, der oben erwähnte Erinnerungsschriftsatz ist eingereicht worden.

vom Amt-/Vollstreckungsgericht ist mehrere Wochen lang nichts zu hören / lesen. Das wäre verwunderlich, denn erfahrungsgemäß liegen Reaktionen oder Gerichtsbeschlüsse in ähnlichen Fällen oft schon nach 1-2 Wochen vor?

Nicht so in unserem fiktiven Fall. Nein. Nach mehreren Wochen absoluter Stille trudelt doch noch ein erstes Lebenszeichen des Gerichts ein: Eine Reaktion / Stellungnahme des Beitragsservice wird mitgeteilt. (Oder sollte ich sagen der Rundfunkanstalt? - Briefkopf eindeutig BS, allerdings fände die Rund­funk­an­stalt darin diesmal eine gewisse Erwähnung.)

Der Stellungnahme beiliegend außerdem ein "Informationsblatt1 zu den Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen", das im wesentlichen auf den Beschluss des LG Tübingen und damit die Erkennbarkeit des Gläubiger abstellte) - also im vorliegenden Fall von herzlich wenig Relevanz wäre.

Zur eigentlichen Stellungnahme inhaltlich:

Man verweise auf einen "in Kopie beiliegenden Widerspruchsbescheid" – von quasi gestern!!  (huch ? ??  ???)

Meine Frage: Kann so was Relevanz entfalten bezüglich einer Vollstreckung, die vor Monaten eingeleitet wurde???


Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 11. Juli 2016, 23:04
"Ja, dreifach macht sich bestimmt gut... Wegen der großen Eilbedürftigkeit würde ich es jedenfalls auch direkt an den BS senden."

Person Z und immer mehr Bekannte schicken Hermes Päckchen statt Einschreiben. Mit 3,89 ist es günstiger als Einschreiben mit Rückschein (und bietet Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung, bis zu 4 dokumentierte Zustellversuche, Empfänger muss unterschreiben, Gewicht egal=bis 25kg, ...)  ;)

Bei Eilbedürftigkeit hat sich bei Person Z parallel ein Fax mit Sendeprotokoll (zur Sicherheit mehrfach versendet) als nicht unvorteilhaft erwiesen.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: Kurt am 11. Juli 2016, 23:24
... kann sehr sicher verpackt werden, darf sogar bis 25 kg wiegen,...  ;)

vor allem > frisch !

Das wertvolle, sicherheitshalber mehrfach getackerte Anschreiben (Datenschutz! Sie wissen schon...) schön in diese selbstklebende Frischhaltefolie einwickeln!
Nicht dass da etwa bei Wassereinbruch etwas unlesbar würde  >:D

Gruß
Kurt
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 11. Juli 2016, 23:42
ok, Leute, ist witzig und passt in den dazu gehörigen thread

Aktuell wirksame Maßnahmen gegen die Landesrundfunkanstalten und den BS

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18743.msg122221.html#msg122221

Aber bitte lasst uns hier beim thema bleiben. Wenn ihr zum Widerspruchsbescheid in Kopie eine Idee habt, wäre das richtig prima.

Ach ja, der Widerspruchsbescheid sehr jungen Datums soll angeblich oder tatsächlich (wer weiß das schon?) der Person Y vor kurzem mit einfacher Post zusandt worden sein ... Mal angenommen, das wäre so: Könnte das theoretisch irgendeine nachträgliche Wirkung entfalten?

Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: Plebejer am 12. Juli 2016, 03:20
@cecil

Zur Korrektur... der GV ist bei Person F eingentlich ein Vollziehungsbeamter beim Finanzamt. Soweit ich mich belesen habe gelten folgende Gesetze : VollzA durch AO von VwVfG (Bln) / VwGO / VwVG. In dem Fall greift die ZPO nach aktuellem Kenntnisstands von Person F nicht. Person F hat die Vorlage benutzt weil der Inhalt passend zu ist (entprechend verändert).

Was Person F interessiert ist, wenn der "formlose Widerspruch" ignoriert wird und die Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, welcher Eilrechtschutz gilt den !? Der nach § 80 Abs.4 VwGO oder § 69 Abs. 2 und 3 FGO (siehe auch FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2015 - 7 V 7177/15 (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201670169&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 19. Juli 2016, 13:56
Es wurde mir jetzt ein Erinnerungsschreiben bekannt, dass eine Person in einer ganz ähnlichen Sache überlegen würde, bei einem Amtsgericht (in Bayern) einzureichen.

(Thema: Pfändung/ZwangsVollstreckung/Gerichtsvollzieher trotz laufenden Widerspruchsverfahrens bzw. bei fehlendem Widerspruchsbescheid, ohne W.-Bescheid)

Anmerkung: die im Text genannten §§ und Art. beziehen sich z.T. ausschließlich auf die landesrechtlichen Bestimmungen Bayerns und weichen daher von den Regelungen anderer Bundesländer ab.


4.   Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO

Zitat
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt


Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt

Ort, Datum........................




In der Zwangsvollstreckungssache


Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen)   (Gläubiger),

gegen

Person Y, Adresse (Schuldner),

Aktenzeichen …......


werden zur Erinnerung nach § 766 ZPO des Schuldners wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsgrundlagen folgende Anträge gestellt:

1. Der/die Gläubiger/in erbringt Nachweis, dass zum Vollstreckungsersuchen vom …..  alle Vollstreckungvoraussetzungen gem. Art. 19 und 23 BayVwZVG vorlagen
2. Die Gerichtsvollzieherin weist das Vollstreckungsersuchen der Gläubiger vom …............ zurück.
3. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
4. Die Verpflichtung zur Abgabe des Vermögensauskunft wird aufgehoben
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin


Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:

Die Gläubigerin bzw. der von ihr beauftragte AZD Beitragsservice betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvoll­streckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Mit einem Vollstreckungsersuchen vom …. bat der Beitragsservice das Amts­gericht … (y-Stadt)… um Vollstreckungshilfe. Die Ge­richtsvollzieherin (… Name GV …) lud den Schuldner zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses am …........... Der Schuldner wendet sich gegen die Voll­streck­ung insgesamt.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO liegen vor;
die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung rich­tet. Der An­trag ist auch begründet. Die Voll­streckungs­maßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Ge­hörs.

Es fehlen wesentliche formale Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vor­liegen der Gerichts­voll­zieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen haben, zumal wenn Ein­wen­dungen seitens des Schuldners vorgebracht werden.

Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht wegen Nichtvorliegens der allge­meinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.

Es liegen bezüglich der Vollstreckungsgrund­lagen so offenkundige Fehler vor, dass die Voll­streck­ung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu beenden ist.
­

1.   Der Schuldner erhielt Festsetzungsbescheide des AZD Beitragsservice vom …... und vom …..., gegen die er jeweils fristgerecht Widerspruch (gem. § 68 ff. VwGO) einlegte. Gleich­zeitig mit den Widersprüchen wurde jeweils Vollstreckungsschutz gem. § 80 Abs. 4 VwGO bean­tragt. Diese Anträge wurden auch begründet.

Beweis: anliegende Widerspruchsschreiben des Schuldners in Fotokopie (Anlage 1)

Die Widerspruchsschreiben des Schuldners vom ….......... und vom …...............wurden jeweils (… per Fax / Einschreiben...) an die Empfänger gesandt. Die Schreiben sind frist­gerecht beim (… Blödfunk/Beitragsservice...) eingegangen. Eine Bestätigung erfolgte in Form der Schreiben des Beitragsservice vom …... (s. Anlage 2).

Weder über die Widersprüche des Schuldner noch über seine Anträge auf Vollstreckungsschutz wurde seitens der Gläubiger bislang ent­schieden. Entsprechende Bescheide sind weder ergan­gen noch liegen sie dem Schuldner vor.

Beweis: Auskunft des AZD Beitragsservice, Köln. Die Gläubigerin möge im Bestreitensfall nachweisen, dass sie entsprechende Bescheide erlassen hat.

Sollte die Gläubigerin vortragen, bereits über Anträge und Widerspüche entschieden zu haben, so wird sie gebeten, die Bekanntgabe an den Schuldner nachzuweisen (vgl. Art. 23 BayVwZVG).

Gem. Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG kann ein Verwaltungsakt nur vollstreckt werden, wenn er nicht  mehr mit förmlichem Rechtsbehelf angefochten werden kann oder der eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

In ihrem Vollstreckungsersuchen behauptet die Gläubigerin, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. „Insbesondere sind die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. sofort vollziehbar“, gem. § 80 Abs. 2 VwGO habe ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.

Vorliegend wurde jedoch vom Schuldner Rechtsbehelfe eingelegt (Widerspruch) und aufschiebende Wirkung (gem. § 80 Abs. 4 VwGO) beantragt (s. o.). Eine Entscheidung der Gläubigerin über die Wider­sprüche und Anträge ist bislang nicht ergangen.

Die Behauptung des Beitragsservice im Vollstreckungsersuchen, die der Vollstreckung zugrundelie­gen­den Bescheide seien rechtskräftig, ist daher falsch.

Entscheidungen über seine Widersprüche und Anträge sind dem Schuldner auch nicht zugegangen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG sind wirksame zugegangene Bescheide jedoch Bedingung für die Voll­streckung. Wären dem Schuldner solche die Entscheidungen zugegangen, so hätte er dagegen je­weils Rechtsmittel einlegen können.

Auch alle anderen in Art. 19 sowie 23 BayVwZVG genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach Art. 24 BayVwZVG setzt die Anordnungsbehörde auf das Ausstandsverzeichnis die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Dies ist erfolgt. Die Aussage ist jedoch, wie gerade ausge­führt, nicht richtig.

Eine Vollstreckung auf Grundlage eines auf lediglich Behauptungen basierenden Voll­streckungs­er­su­chens ist unzulässig.

Es gibt keinen rechtswirksamen Vollstreckungs­titel, da kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert. Mit Fehlen eines formal bestandskräftigen Verwaltungsaktes fehlt die notwendige Grund­lage für eine Vollstreckungshandlung; er stellt den eigentlichen Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO dar.
An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es. Ein verwaltungsrechtlicher Titel wäre dem Schuldner durch Zustellung be­kanntzugeben gewesen (vgl. Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14). Dem Schuldner wurde jedoch kein entsprechender Verwal­tungsakt zugestellt. Auf die Art. 35, 41 - 44 BayVwVfG sowie auf Art. 17, 18, 19 und Art. 23 BayVwZVG wird verwiesen.

Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht an die Stelle eines nicht rechtskräftigen und nicht bekannt­gegebenen Verwaltungsaktes bzw. -titels treten. Ohne wirksam bekanntge­ge­benen Voll­streckungs­titel gibt es kein wirksames Vollstreckungsersu­chen und daher auch keine Voll­streck­ungs­grundlage.


2.   Gemäß Art. 27 Abs. 1 und 26 Abs. 7 BayVwZVG regeln sich Zwangsvollstreckung sowie Einwen­dungen des Schuldners nach den Vorschriften der ZPO. Laut ZPO und auch Gerichtsvollzie­her­ge­schäftsanweisung (§§ 35, 44, 45 GVGA) hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvoraus­setz­ungen zu prüfen. Insbesondere hat er zu prüfen, ob alle die Zwangsvollstreckung begründenden Urkunden und Schriftstücke zugestellt wurden. Ernstzunehmende Zweifel und Bedenken hat er an seine Dienstaufsicht weiterzuleiten.

Dies ist vorliegend geschehen. Die Einwendungen des Schuldners wurden an das Voll­streckungs­gericht geleitet, damit dieses über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entscheidet.

Da die Zwangsvollstreckung offenkundige Mängel aufweist, wird das Gericht gebeten, die Ein­stellung der Vollstreckung zu veran­lassen und das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin zu­rück­zuweisen.

Es liegen aufgrund der fehlenden Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Vollstreckung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu überprüfen ist (vgl. hierzu LG Tübingen, Beschluss vom 03.02.2016 (5 T 311/15, Randnummer 18).

Sollte das Gericht der Ansicht des Schuldners nicht folgen, so wird es gebeten ihn zunächst zu infor­mieren, damit er sich weiter äußern kann. Weitere Begründung bleibt auch insofern vorbe­halten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx Unterschrift Person Y xxxx


Bezüglich der Angelegenheit und Situation der Person Y, wie oben im thread geschildert (s. Antwort #4), wird immer noch überlegt, wie man darauf reagierten könnte, wenn der Blödfunk und sein Vasall nun im Nachhinein einen Widerspruchsbescheid erstellen würde... Hierzu werden sicherlich noch Vorschläge kommen - und sind Anmerkungen willkommen.

Person Y überlegt, soweit ich weiß, sich notfalls Unterstützung beim Verwaltungsgericht holen zu wollen, wenn das Amtsgericht die Vollstreckung nicht einstellt und das Vollstreckungsersuchen nicht aufhebt. (Feststellungsklage? Einstweilige Anordnung?)

Person Y könnte auch daran denken, sicherheitshalber gegen diesen nachgeschobenen Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. 

mal sehen, mal sehen
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: sjaka am 06. November 2016, 10:28

Hallo cecil, wie ist es weitergelaufen? Wurde die Vollstreckung Dank Erinnerung eingestellt?

Eine fiktive Person X befindet sich jetzt auch in der ähnlichen Situation
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 06. November 2016, 12:30
nur ganz kurz (bin auf'm Sprung):

ich hörte, in so einer Sache sei vom Amtsgericht lange nichts zu hören und zu lesen gewesen.

Nach einer irgendwann eintrudelnden Stellungnahme der RF folgte Gegenstellungnahme des Betroffenen (die mir in Auszügen vorliegt). Daraufhin wieder: NICHTS.

Mittlerweile Klage gegen Widerspruchsbescheide am VG anhängig (einer davon kam nur in Kopie und war im Nachhinein erstellt - weshalb ja Vollstreckung unrechtmäßig).

Vermutlich drückt sich das AG um eine Entscheidung - man wartet....

Aber vollstreckt wurde nicht weiter  :)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: bruckiano am 22. Januar 2017, 17:15
Fiktive Person B. hat am 18.1.17 einen gelben Brief erhalten mit Zahlungsaufforderung sowie Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Es ist nicht geplant Kontakt zum GV oder zum BR aufzunehmen, sondern es wird direkt ein Erinnerungsschreiben entsprechend des obigen Beispiels unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg127176.html#msg127176
4.   Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO
[...]
an das zuständige Vollstreckungs- bzw. Amtsgericht geschickt.

Ergänzend soll in Punkt 2 der Begründung bzw. ggf. als 3. Punkt noch folgendes eingefügt werden:
Zitat
Ferner weicht der von der Gerichtsvollzieherin unter "Zahlungsaufforderung" als Anspruch "in Höhe von xxx,xx EUR" angegebene Betrag um € 30,51 vom beizutreibenden Betrag lt. "Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen" des Bayerischen Rundfunks ab. Diese Differenz wird nicht erläutert. Die Zahlungsaufforderung ist daher nicht ordnungsgemäß (vgl. LG München I, Beschluss vom 06.10.2015, Az. ?).
Ggf. zusätzlich noch Verweis auf LG München, Verfügung vom 07.08.2015, Az.?

Auf den Bildern des Beschlusses bzw. der Verfügung hier im Forum fehlen leider die Aktenzeichen. Kann da jemand aushelfen?
Was haltet ihr von der fiktiven Ergänzung?
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: bruckiano am 25. Januar 2017, 18:51
Habe das Aktenzeichen zum Beschluss vom 06.10.2015 gefunden unter
Positiver Beschluss LG München vom 6.10.2015 > fehlerhafte Vollstreckungskosten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16434.0.html
Zitat
Beschluss des LG München I, Az. 16 T 17361/15
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 26. Januar 2017, 20:35
Nach einer irgendwann eintrudelnden Stellungnahme der RF ["Informationsblatt1"] folgte Gegenstellungnahme des Betroffenen (die mir in Auszügen vorliegt). Daraufhin wieder: NICHTS.

Auf die Erinnerung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg127176.html#msg127176) einer Person Y könnte der Rundfunk/BS - wie oben bereits erwähnt - mit einer Stellungnahme in Form eines Informationsblattes1 reagiert haben.

Darauf folgend würde Person Y überlegt haben, im Zuge des weiteren Verfahrens zwei weitere Begründungs-Schriftsätze bei Gericht einzureichen.

Nachfolgend werden diese möglichen zwei weiteren Schreiben der PersonY skizziert.

Zweites Begründungsschreiben im Erinnerungsverfahren wegen Vollstreckung/Pfändung trotz fehlenden bzw. ohne Widerspruchsbescheid/es. Es könnte ungefähr so lauten:

Zitat
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt


Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt

Ort, Datum........................


In der Zwangsvollstreckungssache

Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen)   (Gläubiger),

gegen

Person Y, Adresse (Schuldner),

Aktenzeichen …......

wird in Beantwortung des Schreibens des Gerichts vom …..................... und auf die Stellungnahme der gegnerischen Partei vom …............................. hin mitgeteilt, dass die Erinnerung aufrecht erhalten wird. An der Auffassung des Schuldners hat sich nichts geändert. Folgendes wird aufgrund des Vorbringens der Gegenseite ergänzt:

1. Der Beitragsservice bezieht sich in seinem Schreiben an das Gericht vom …......................... auf einen Widerspruchsbescheid vom …........................ und fügte diesen in Kopie bei. Dieser Widerspruchsbescheid datiert in zeitlich Hinsicht deutlich nach dem Vollstreckungsersuchen. Daraus ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Vollstreckungsersuchens kein rechtskräftiger Widerspruchsbe­scheid existierte und es damit keine Vollstreckungsgrundlage gab.

Sofern der Gläubiger also weiterhin angibt, die Voraussetzungen der Zwangs­voll­streckung liegen vor, ist dies nicht richtig. Vollstreckbarkeit aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben. Das maßgebliche Vollstreckungsersuchen vom …........................ ist unzulässig. Die fehlende Existenz eines Widerspruchsbescheides stellte einen beson­ders schwer­wiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit des Vollstreckungsersuchens von Anfang an führte (Art. 44 VwVfG) und zu dessen Unwirksamkeit (Art. 43 Abs. 3 VwVfG). Eine Heilung (Art. 45 VwVfG) dieses nichtigen Verwaltungsaktes durch den nachträglich erstellten Wider­spruchsbescheid ist nicht möglich.

Insbeson­de­re enthält das Vollstreckungsersuchen falsche Angaben der Anordnungsbehörde. Diese behauptet im Vollstreckungsersuchen, die Vollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben – und erteilt damit eine fehlerhafte Vollstre­ckungsklausel. Die Vollstreckung auf der Grundlage dieses Vollstreckungser­suchens ist daher nicht zulässig. Das Gericht wird gebeten, die Voll­stre­ckung gem. Art. 22 BayVwZVG für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Der Schuldner hat im Schriftsatz vom …....................... bereits ausgeführt, dass er Antrag auf Vollstre­ckungs­schutz gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und diesen begründet hatte. Die Gegenseite hätte daher trotz der Regelungen des § 80 Abs. 2 VwGO nicht um Vollstreckung ersuchen dürfen. Zwar wurde der Antrag des Erinnerungsführers nun nachträglich mit Bescheid vom …...................... ablehnt, dies kann je­doch keine Wirkung mehr entfalten.

Der genannte Widerspruchsbescheid vom ….............. wurde außerdem bislang nicht im Original zugestellt. Hierfür hätten die Regelungen des § 73 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den Art. 2, Art. 3, Art. 4 und Art. 5 BayVwZVG berücksichtigt werden müssen, was seitens der Gläubiger nicht geschah.

Weder Rechtskraft noch sofortige Voll­streck­barkeit sind bisher gegeben.

2. Die gegnerische Partei geht in ihren Ausführungen nicht auf das Vor­bringen des Schuldners ein, es ist ihnen nichts Wesentliches zu entnehmen.

Die Gegenseite erwähnt in seinem Schreiben zwar Beschlüsse des LG Tübingen bzw. des BGH, in denen sich mit der Nichtrechtsfähigkeit des Beitragsservice und einer unklaren Gläubiger­ken­nung in Vollstreckungsersuchen auseinander­gesetzt wird. Hierzu wurde vom Schuldner jedoch gar nichts vorgetra­gen.

Der Beitragsservice erklärt unter Bezugnahme auf diesen BGH-Beschluss, Grundla­ge der Vollstreckung sei einzig das Vollstreckungsersuchen. Gerade die Existenz eines solchen Vollstreckungsersuchens bestreitet der Erinnerungs­führer aber.

Die gegnerische Partei schreibt, dass eine „rechtliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit oder Wirk­sam­keit des Verwaltungsaktes durch den Ge­richts­vollzieher oder das Voll­streckungsgericht“ nicht stattzufinden habe, denn nur das Vollstre­ckungs­er­su­chen sei Grundlage der Vollstreckung. Der damit zitierte BGH-Beschluss bezieht sich je­doch auf Inhalt und Aufmachung eines Vollstreckungsersuchens in Baden-Würt­temberg. Im hier vorliegenden Fall geht es geht jedoch um fehlende Rechtskraft des zugrundeliegenden Ver­waltungsaktes und um Einwendungen gegen eine die Vollstreckungsklausel.

Die Gegenpartei behauptet in dem angefochtenen Vollstreckungsersuchen: „Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den im anliegenden Ausstandsverzeichnis genannten Festsetzungsbescheiden sind erfüllt. Insbesondere sind die Bescheide unanfechtbar ge­wor­den bzw. sofort vollziehbar...“ und „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Wie dem früheren Schriftsatz des Schuldners zu entnehmen ist, sind diese Be­hauptungen unrichtig. Vollstreckungsklausel und Vollstreckungsmaß­nahmen sind daher unzulässig.

Nach Art. 20 Nr. 3 des BayVwZVG ist „Vollstreckungsgericht das um Vollstreckung ersuchte Amtsgericht“. Dieses prüft laut ZPO die Richtigkeit von Titel, Klausel und Zustellung. Es gelten im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG die Regelungen der ZPO, ausgenommen die vorliegend irrelevanten §§ 883-898 ZPO (vgl. Informationsblatt des Beitragsservice, Punkt 6). Nach der ZPO regelt sich auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher.

Das Gericht möge das Voll­streckungs­ersuchen daher antragsgemäß zurückweisen und die Ver­fahrenskosten der gegnerischen Partei auferlegen. Das Erinnerungsverfahren wurde ja gerade erst dadurch not­wendig, dass der Beitragsservice Vollstreckungsbemühungen in Gang setzte, obwohl das Widerspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.

Der Schuldner behält sich den Vortrag weiterer Gründe vor und bittet um Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen


 (Unterschrift Schuldner)
.....................................

Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 26. Januar 2017, 21:50
Womöglich könnte Person Y nach diesem zweiten Begründungs-Schriftsatz (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg139392.html#msg139392) einige Zeit später vom Gericht eine erneute Stellungnahme des Beitragsservice übermittelt bekommen. Person Y könnte sich daraufhin erneut, also zum dritten Mal, zu einem begründenen Text aufraffen.

Drittes Begründungsschreiben im Erinnerungsverfahren wegen Vollstreckung/Pfändung trotz fehlenden bzw. ohne Widerspruchsbescheid/es. Dieses könnte ungefähr lauten:

Zitat
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt


Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt

Ort, Datum........................

In der Zwangsvollstreckungssache

Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen)   (Gläubiger),

gegen

Person Y, Adresse (Schuldner),

Aktenzeichen …......

wird mitgeteilt, dass die weitere Stellungnahme der Gegenpartei vom .....(dat).......... nach Ansicht des Schuldners keine neuen Informationen enthält. Auf seine Argumente wurde erneut nicht eingegangen.

Die gegnerische Partei beruft sich auf diverse Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte über Aussetzungsanträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns weder über den Widerspruch des Schuldners noch in seinem Antragsverfahren überhaupt entschieden worden war.

Die Vollstreckung hätte daher nicht stattfinden dürfen (Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG).

Der Schuldner verweist insofern auf seine bisherigen Schreiben an das Gericht und äußert sich zusammenfassend wie folgt:
 
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war angesichts des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Antrags- und Widerspruchsverfahrens unzulässig und wird daher gemäß § 732 ZPO angefochten. Das rechtsfehlerhafte Vollstreckungser­su­chen kann nicht rückwirkend geheilt werden durch einen im Nachhinein gefertigten Widerspruchsbescheid, denn das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen stellt einen beson­ders schwer­wiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Vollstreckungsersuchens von Anfang an führt (§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45 VwVfG).

Das Vollstreckungsgericht wird daher erneut gebeten, die Vollstreckung auf der Grundlage dieses Vollstreckungsersuchens für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen.

An den Akteneinsichtsantrag vom …..(dat)…...... wird freundlich erinnert.

MfG

(Unterschrift)
...........................


Wie die Geschichte der Person Y weiter gehen könnte?

Person Y, hoffnungsfroh bis zuletzt, das Amtsgericht überzeugen zu können,  :) ...

... erhält eine Zeit lang später erstaunt einen ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts in Händen...  ???  :(

Wie diese Geschichte weitergeht, wie es dazu kam und wie die Richter ihren Entschluss gegenüber unserem Helden Y begründeten,... das ist demnächst hier zu lesen ;)

Zunächst aber fragte sich unser Held, ob es ein Gesetz (§) gibt, dem direkt zu entnehmen ist, dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf? Wenn es irgendwo so eine Regelung gibt, wäre es nämlich sehr gut, dies ganz rasch (am besten gestern  :-\ ) zu wissen...   
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: noGez99 am 26. Januar 2017, 22:15
Zitat
dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf?
Das interessiert mich auch brennend!

@cecil Weitere Argumente:
- Der BR ist keine Behörde (siehe Tübingen) und darf damit keine Amtshilfe beantragen.
- Laut RBStV darf die LRA Festsetzungsbescheide ausstellen. Von Leistungsbescheiden ist keine Rede. Enthalten die Bescheide von Y ein Leistungsgebot? Wenn nein, dann wurde keine Forderung gestellt! Wenn ja, wo ist die Rechtsgrundlage dafür?

-  Der BR vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen, auf welcher Rechtsgrundlage agiert der BR?
Zitat
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der
weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“
Die Frage kann man mit dem Rechtspfleger an Amtsgericht versuchen zu kären.

PS: gerade noch gefunden:
Festsetzungsbescheid > Fehlen Angaben nach §14 UStG ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21814.msg139409.html#msg139409
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 26. Januar 2017, 22:39
Zunächst aber fragte sich unser Held, ob es ein Gesetz (§) gibt, dem direkt zu entnehmen ist, dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf? Wenn es irgendwo so eine Regelung gibt, wäre es nämlich sehr gut, dies ganz rasch (am besten gestern  :-\ ) zu wissen...   

es wurde gerade eine erste Antwort dazu gefunden:

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php
Zitat
Eine Vollziehung des Verwaltungsaktes während des bereits laufenden Aussetzungsverfahrens ist möglich, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als solcher noch keine aufschiebende Wirkung begründet. Die aufschiebende Wirkung ist erst dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht sie anordnet oder wiederherstellt.

Das klingt schlimm und überrascht mich. Ich war bisher von anderem ausgegangen...   ???  :(  Das wird den Verlauf der Geschichte deutlich ändern.

@nogez99
ja, Tübingen wird jetzt zum Einsatz kommen müssen. Herzlichen Dank für deine sofortige Antwort und Anregungen! Diese umzusetzen fehlt leider die Muße. Zunächst wird sich der Verfasser um weitere Recherche, geeignete Fundstellen und Informationen im Netz zur Aussetzungsfrage bemühen.

Der Progagonist, Person Y, wird sich im weiteren Verlauf der Geschichte jedoch sicherlich sofort um Fristverlängerung für die Begründung der sofortigen Beschwerde bemühen....

man wird jetzt nachdenken müssen  ::) 
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: noGez99 am 26. Januar 2017, 23:01
Vielleicht hilft die Historie bei der Argumentation:

Früher hat die Bundespost (als echte Behörde) die Rundfunkgebühr eingefordert.
Das war in Ordnung. Dann hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht und die Prozedur auf die RAs übertragen. Leider sind die keine Behörden. Diesen Fehler muss der Gesetzgeber berichtigen und wieder eine staatliche Einzugsstelle schaffen. Die Gerichte dürfen sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 26. Januar 2017, 23:10
merci!

Frage:

1.  ist es Amtshilfe, wenn eine Bayerische Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art 27 BayVwZVG befugt ist zur Anbringung von Vollstreckungsklauseln und gem. Art. 26 selbes Gesetz einen Gerichtsvollzieher beauftragt? Wie kriege ich da (auf die Schnelle) die Behörde rein?

2. kann eine Begründungsfrist im Verfahren sofortige Beschwerde VERLÄNGERT werden auf Antrag???

Person Y wird wohl erste Stichworte tübinger Art  ;) sogleich einfließen lassen müssen...
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 27. Januar 2017, 01:53
Eigentlich...

... gab es ja auch ein positives Beispiel für Widerstand in einem anderen Fall, in dem ohne Widerspruchsbescheid vollstreckt wurde  :)

Kurz vor dem Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses legte eine betroffene Person M den Rechtsbehelf der "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" ein (§ 766 ZPO) und begründete diesen Rechtsbehelf ausführlich.

Eine Gerichtsvollzieherin reichte die Protest sofort an Rundfunkanstalt/BS weiter sowie an das Vollstreckungsgericht. Noch bevor irgendwelche großen Auseinandersetzungen stattfanden, nahmen der/die Gläubiger das Vollstreckungsersuchen ("ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht") zurück.

So geht's also auch.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 27. Januar 2017, 03:21
Gesucht wird immer noch Antwort auf die Frage (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg139416.html#msg139416) (s.o.), ob die RA vollstrecken darf, obwohl und solange nicht über den Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO entschieden ist.

Internet-Recherche ergibt nicht allzu viel:

1) Bei Hans-Klaus Weber (http://www.hansklausweber.de/html/p_80_iv_vwgo.html) findet sich ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Bescheides über einen Antrag
Zitat
c) Liegt nun ein derartiger Antrag vor (sei es bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde), so besteht für die Verwaltung die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Pflicht, wegen der Ausnahmesituation der Anordnung der sofortigen Vollziehung (31) das Verfahren zu beschleunigen. Denn der vorläufige Rechtsschutz darf weder vereitelt noch unzumutbar erschwert werden (32)...
Demnach muß über derartige Anträge unverzüglich entschieden werden. Lehnt ihn die Ausgangsbehörde ab, ist er unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen.

Auch er zeigt aber, dass wesentlich die Erfolgsaussichten des Antrages sind:
Zitat
Demnach ist konkret zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit... [des Verwaltungsaktes] bestehen bzw. ob der Widerspruch Erfolgsaussichten hat.

2. im Forum 123recht.net (http://www.123recht.net/Vollstreckungsankuendigung-ARDZDF-Beitragsservice-__f482224.html) findet sich unten (#8,#9) diese Erkenntnis/Einschätzung
Zitat
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wirkt nunmal erst dann, wenn die Behörde diesen positiv bescheidet, vorher nicht... Sie könnten jetzt über einen Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nachdenken, allerdings prüft das Gericht dann summarisch, ob das Vorgehen gegen den VA Aussicht auf Erfolg hat und da dürfte in Ihrem Fall der Knackpunkt liegen. 

Dass die Verwaltungsgerichte die Anträge letztlich abweisen, ist auch uns bekannt. Das veranlasst den Beitragsservice evtl., die Anträge erst gar nicht zu verbescheiden (?)

Diese Suchergebnisse geben uns Hinweise. Allerdings wären mir noch verlässlichere Quellen lieber.   

Nachtrag: Auch dieser Link macht nicht wirklich Mut (http://examensrelevant.de/zwischenverfuegung-im-vorl-rechtsschutz-gegen-zwangsgeldfestsetzung/)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: PersonX am 27. Januar 2017, 06:50
Zitat
Diese Suchergebnisse geben uns Hinweise. Allerdings wären mir noch verlässlichere Quellen lieber.

Ob es verlässlicher sei wird nicht beurteilt, unter folgendem Link dazu eine Notiz zu einem Telefonat.
Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86047.html#msg86047


Die Aussage ist zumindest für eine PersonX bisher klar. Es bedarf eines Bescheids zu diesem Antrag. Im Fall, dass dieser nicht beschieden wird oder abgelehnt wird, kann der Vortrag vor Gericht wiederholt werden. Die hemmende und aufschiebende Wirkung besteht sofort und solange, bis darüber eine Entscheidung gefällt wurde. Diese Entscheidung muss auch bekannt gemacht werden. Das hindert jedoch nicht, dass nicht trotzdem vollstreckt wird, jedoch befindet sich diese Vollstreckung in einem nicht zulässigem Zustand.

Am einfachsten sei es, diesen Vorgang an Beispielen zu finden, wo diese Aussetzungen gegenüber Finanzämtern in Steuersachen gestellt wurden.


Eine lesbare Abhandlung dazu hier
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Finanzgericht/adv_verfahren/einleitung_1/index.php

Im Grunde ist es übertragbar.

Damit der Antrag vor Gericht überhaupt wiederholt werden kann, muss eine Ablehnung vorliegen oder aber der zweite Fall, dass keine Entscheidung in einer bestimmten Frist dazu ergangen ist.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 27. Januar 2017, 13:12
Ist es nicht so, dass der entscheidende Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht abgelehnt würde, da er sich an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen diee Rundfunkbeitragsforderung (bzw. der darauf folgenden Klage) orientierte? Werden solche Anträge in Rundfunkbeitragsfragen nicht in der Regel abgelehnt? Das Vollstreckungsersuchen jedenfalls, um das es in diesem Thread ging, bliebe in jedem Fall zulässig (außer es würde freiwillig zurückgenommen)? Oder habe ich hoffentlich gerade einen Denkfehler?

Bisher war hier (und im Forum?) davon ausgegangen worden, dass Pfändungen ohne Wider­spruchsbescheid schlicht rechtswidrig sind und dass dies zumindest auch das Verwaltungsgericht bestätigen würde. Denn da das Verwaltungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlosen war, wären auch die Vollstreckungsklausel und damit die Vollstreckungsanordnung rechtlich unzulässig.

Aber das scheint jetzt so irgendwie nicht mehr zu stimmen. Es scheint so, als könnte, weil in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dem Widerspruchs die aufschiebende Wirkung in Beitragsfragen abgesprochen wird, die Vollstreckungsklausel zulässig gewesen sein, solange bis die aufschiebenden Wirkung tatsächlich angeordnet wird?
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: PersonX am 28. Januar 2017, 02:18
Der Antrag auf Aussetzung ist zu bescheiden (zeitnah), bei Ablehnung kann das vor Gericht wiederholt werden. Dabei ist aber auf unbillige Härte abzustellen, weil das andere regelmäßig nicht bedacht und somit abgelehnt wird. Eine Vollstreckung trotz fehlendem Bescheid beim Antrag auf Aussetzung wird als unzulässig betrachtet. (PersonX kann es ja nur so wiedergeben wie es sich bei der telefonischen Auskunft erklärt hat) Bei der unbilligen Härte spielen dann Gründe eine Rolle, aus welchen ersichtlich ist, das eine nachträgliche Rückerstattung nicht den Schaden des Vollzuges aufheben kann, weil durch den Barmittelentzug die streitende Person z.B. nicht die Konzerte besuchen kann, welche später auch nicht mehr besucht werden können. Es würde durch den Vollzug also ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen.

Die Aussage aus dem anderen Forum kann PersonX nicht nachvollziehen.
Verstanden wurde durch PersonX, mit Stellung des Antrags liegt der Ball bei der Behörde, im nächsten Schritt muss darüber befunden werden, solange keine Ablehnung kommt gilt Hemmung und Aufschiebung. Eine Vollstreckung in diesem Stadium ist rechtswidrig.

Die Möglichkeit der Wiederholung vor Gericht wird ausschließlich möglich erst, wenn
a) Ablehnung oder
b) nicht zeitnah
c) im Falle von akuter Vollstreckung
als zulässig beschrieben
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 28. Januar 2017, 10:50
... Dabei ist aber auf unbillige Härte abzustellen, weil das andere regelmäßig nicht bedacht und somit abgelehnt wird.

hier stimme ich zu. Gibt es schon Textbeispiele im Forum, hilfreiche links? Beispiele für in bisheriger Form gut begründete Anträge?

Zitat
Eine Vollstreckung trotz fehlendem Bescheid beim Antrag auf Aussetzung wird als unzulässig betrachtet.... mit Stellung des Antrags liegt der Ball bei der Behörde, im nächsten Schritt muss darüber befunden werden, solange keine Ablehnung kommt gilt Hemmung und Aufschiebung. Eine Vollstreckung in diesem Stadium ist rechtswidrig.

gibt es zu dieser Aussage/Ansicht (amts-)gerichtstaugliche Belege? Es würde sonst schwierig werden, ein Gericht davon zu überzeugen, fürchte ich.

Hier http://www.123recht.net/Vollstreckungsankuendigung-ARDZDF-Beitragsservice-__f482224.html heißt es in #10
Zitat
Dass der Widerspruch und der reine Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine aufschiebene Wirkung hat,...

Zwar sehe ich das nicht als Beleg für die Gegenmeinung an, ich fürchte aber, wir brauchen eine gerichtsfeste Argumentation. Jetzt wäre ein VwGO-Kommentar hilfreich...
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 29. Januar 2017, 00:13
Noch was gefunden im "Forum Deutsches Recht":

Wenn ich das hier http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=190976 ...

...richtig verstehe, wird Vollstreckung trotz Antrag bei der Behörde auf Vollstreckungsschutz (§ 80 Abs.4 VwGO) ungerne gesehen, die Vollstreckung wird hier bezeichnet

Zitat
als rechtmäßig, wenn auch bedenklich.

Weiter unten heißt es:

Zitat
... letztlich aber ist der Antrag nach 80 V VwGO der richtige Rechtsbehelf, wenn angefochtene VAs ohne aW [=aufschiebende Wirkung] vollstreckt werden - nicht ein Vorgehen gegen die Vollstreckungsmaßnahme selbst, z.b. Anfechtung der Pfändung - das Gericht kann dann gleichzeitig die bereits vorgenommene Vollziehung aufheben (§ 80 V S.3 VwGO)
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: Hollunder am 06. Mai 2017, 14:44
Erstmal danke an alle für diese interessanten Ansätze. Die fiktive Person M hat nun auch gelbe Post bekommen, und fragt sich, wie es hier wohl weiterging, und ob nach dem Tübinger Urteil zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht eben jenes auch an den Gerichtsvollzieher als Argument gesendet werden könnte.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: Hollunder am 27. Mai 2017, 15:15
@ Cecil: in dem fiktiven Anschreiben an den Gerichtsvollzieher im Eingangsbeitrag unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html
ist ein Fehler:
§69 GVGA behandelt den Zahlungsverkehr mit Personen in fremden Wirtschaftgebieten.


Edit "Bürger" - ursprünglich fälschlicherweise "§69", nunmehr korrigiert:
§ 39 GVGA
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-39
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 27. Mai 2017, 17:09
@Hollunder

Ja, danke für den Hinweis. Es muss im Text... (dort unter Punkt 3)

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg126425.html#msg126425

...§ 39 GVGA (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14104.0.html) heißen, welcher sich auf § 801 ZPO bezieht. Ob die §§ dort aber überhaupt greifen, bin ich gerade ein wenig unsicher  :-\  ::)  ???  - was meinst du?

- alles wie immer ohne Gewähr -  


Edit "Bürger" - ursprünglich fälschlicherweise "§69", nunmehr korrigiert:
§ 39 GVGA
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-39
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: Hollunder am 27. Mai 2017, 17:33
Ich glaube nicht, dass 801, welcher u.a. auf 794 -in dem so ziemlich alles aufgeführt ist- verweist, in einem fiktiven Beispiel weiter helfen würde.
Vielmehr wäre bei auftauchen eines GV vermutlich die fehlende Behördeneigenschaft die einzige offene Frage. Wie gings bei deinem fiktiven Fall weiter?
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 27. Mai 2017, 18:25
Es wäre in dem fiktiven Verfahren Beschwerde (Anträge, zunächst ohne Begründung, aber diese angekündigt) eingelegt worden, welche äußerst (!) kurzfristig vom Amtsgericht (am nächsten Tag!) abgewiesen würde. Zum Landgericht, an dem die Beschwerde sodann weiter zu verhandeln gewesen wäre, könnte ein Begründungsschriftsatz eingereicht worden sein.

Dann die schockierende Erkenntnis bei Person Y, dass der Vollstreckungsschutzantrag des § 80 Abs. 4 VwGO wohl tatsächlich rechtlich keinen Vollstreckungsschutz bietet, vgl.

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg139416.html#msg139416

Die Chance, mit der bisherigen Argumentation weiter durchzukommen hätte gen Null tendiert. Daraufhin (selbstverständlich) die Überlegung, die Beschwerde auch mit allen anderen möglichen Argumenten (z. B. Zulässigkeit einer Vollstreckung durch Beitragsservice, wer erlässt das Vollstreckungsersuchen, Tübingen... u. ä.) ausführlich weiter zu begründen.

vgl. u. a.:
Erinnerungsschreiben, Muster, Gerichtsvollzieher / Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15009.0.html

In der Zwischenzeit könnte jedoch Klagen am Verwaltungsgericht notwendigerweise eingereicht worden sein, die überraschend auch das Thema Vollstreckung aufnahmen.

Dann mangels übermäßigen eigenen Engagements der Person Y die Überlegung, die gesamte weitere Begründungsaktivität auf dieses VG-Verfahren zu konzentrieren.

(Eine Bitte an das Landgericht, eine Frist zur Stellungnahme der Beschwerde zu setzen, bliebe unbeantwortet. Ohne weitere Aufforderung könnte ein abweisender Beschluss in dieser Sache ergangen sein.)

Und die Moral von der Geschicht':

>   eigene Aktivität zeigen, ein Gerichtsverfahren fortzusetzen - da anderenfalls ein (parteiisches!?) Gericht jede Gelegenheit nutzt, einen raus zu kicken...! 

>   und: alle Register für Begründungen ziehen und in Schriftsätzen peu á peu, aber jeweils rechtzeitig, vortragen.
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: maikl_nait am 28. Mai 2017, 13:15
Hallo

Je nach Fall könnte das noch aktuell sein - sollte nach Widerspruch ein Widerspruchsbescheid bzw Ablehnungsbescheid nicht in den folgenden 12 Monaten erfolgen (vielleicht ist das kalendarisch - 12 Monate zwischen Widerspruchs-Monat und Widerspruchsbescheid-Monat), könnte es vielleicht sein, daß wegen des Widerspruchs der ursprüngliche Bescheid verfristet ist - dieser Bescheid wäre damit vielleicht (womöglich mitsamt der Forderung) vom Tisch und ein späterer Widerspruchsbescheid könnte unwirksam sein. So etwas könnte ggf bei der Abwehr der Verwaltungsvollstreckung vor dem VG helfen. Der widersprochene, verfristete Bescheid könnte nicht mehr vollstreckbar sein - weder einzeln noch "in Summe" mit anderen Bescheiden - womöglich könnte man aufgrund weiterer Auflistung des widersprochenen, verfristeten Bescheides als bestehende Forderung gegen neuere Bescheide vorgehen.

(Im Prinzip könnte das Fehlen eines rechtzeitigen / fristgemäßen Widerspruchsbescheides als "konkludentes Verhalten" ausgelegt werden - die LRA bzw der BS "akzeptieren" den Widerspruch)

Der BS wirft bei seinen Bescheiden gerne mit Fristen (Widerspruch, Klage) um sich - es gäbe allerdings auch welche für die Verwaltung =8-)

MfG
Michael
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: cecil am 29. Mai 2017, 09:56
@maikl-nait.

Danke für den Hinweis, ist eine schöne Idee.

Aber gibt es dazu irgendeine Vorschrift, Rechtsnorm oder Gerichtsentscheidung? Eine nachvollziehbare Fundstelle? Oder ist das (nichteinklagbare) Verwaltungspraxis, die nach Gutdünken, also willkürlich, zum Zuge kommen kann?

Weitere Konkretisierung wäre bitte hilfreich ...
Titel: Re: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
Beitrag von: maikl_nait am 29. Mai 2017, 23:50
Hallo cecil!

Ich bin dabei, das auch nochmal selber zu recherchieren - nachdem ich von einer Person Y weiß, daß er mit dem "verfristeten und widersprochenen Ausgangsbescheid" sowohl den Widerspruchsbescheid (mehr als 12 Monate nach Widerspruch) als auch die Verwaltungsvollstreckung erfolgreich beim VG angegriffen hat.


Zentraler Punkt scheint zunächst VwGO §75 zu sein, siehe:

https://www.bundestag.de/blob/423846/c468de6ab56377e6c39987acee708c5d/wf-iii-121-06-pdf-data.pdf

Seite 8:

"Die Beurteilung, ob die Verfahrensdauer angemessen ist bzw. ob ein zureichender Grund für die längere Bearbeitung vorliegt,
orientiert sich dabei an den für die allgemeinen Verwaltungsverfahren geltenden prozessualen Grundsätzen von § 75 VwGO, denn aus der Normierung der Sperrfristen lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber von einer zulässigen Bearbeitungsdauer der Behörden von drei Monaten im Regelfall ausgeht."

Demzufolge könnte nach mindestens 3 Monaten nach Widerspruch sofort Untätigkeitsklage erhoben werden, sollte der Widerspruchsbescheid ablehnend ausfallen, wird die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgesetzt.

Dazu kommt, daß der widersprochene Bescheid in den nachfolgenden 12 Monaten auch nicht zur Vollstreckung gebracht wurde (gegen die Verwaltungsvollstreckung könnten dann Rechtsmittel eingelegt werden, um zB Wiedereinsetzung für Erhebung der Untätigkeitsklage zu erreichen) - die Fristen (für die Behörden) dazu konnte ich noch nicht ermitteln.

MfG
Michael