xxx-Stadt, Datum ....Absender Person Y
xxx
Adresse LRA
xxx
Betrifft: Beitragssnummer ....
Sehr geehrte Damen und Herren,
von der Obergerichtsvollzieherin …. wurde ich am ….. informiert, dass Sie gegen mich die Zwangsvollstreckung betreiben und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt haben. Hiergegen lege ich Widerspruch ein.
Gegen Ihre sämtlichen Festsetzungsbescheide habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt, jeweils die Aussetzung der Vollziehung beantragt sowie diese Anträge begründet. Bislang habe ich von Ihnen keine Antwort erhalten. Insbesondere ist mir kein klagefähiger Widerspruchsbescheid zugegangen. Sollten Sie anderer Meinung sein, bitte ich um Vorlage geeigneter Zustellungsnachweise im verwaltungsrechtlichen Sinne.
Im Vollstreckungsersuchen vom …... stellen Sie die Behauptung auf, „die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den im anliegenden Ausstandsverzeichnis genannten Festsetzungsbescheiden“ seien erfüllt und die Bescheide unananfechtbar geworden. Dem widerspreche ich entschieden. Weder über meine Widersprüche noch über meine Anträge gem. § 80 Abs. 4 VwGO ist bislang entschieden worden. Ein Bescheid liegt mir nicht vor.
Ich fordere Sie daher auf, das Vollstreckungsersuchen umgehend zurückzunehmen bzw. die Obergerichtsvollzieherin um Einstellung der Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Anderenfalls werde ich rechtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
xxx Unterschrift Person Y xxx
xxx-stadt, Datum....Absender Person Y
xxx
Adresse Gerichtsvollzieher
xxx
Betrifft: Abgabe der Vermögensauskunft, Ihr Schreiben vom .....
Sehr geehrter Herr/Frau GV …..,
das beigefügte Schreiben ging heute als Fax an den (...Blödfunk...).
Wie ich Ihnen am …... (… telefonisch / persönlich...) erklärte, liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht vor. Für die Abgabe der Vermögensauskunft gibt es keine Grundlage.
Ich fordere Sie daher auf, den Termin für die Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, bis zu einer Äußerung des Gläubigers bzw. einer Klärung der Angelegenheit.
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht, wie von der Behörde fälschlicherweise behauptet, vorliegen. Ich nehme auf das anliegende Schreiben Bezug. Die Vollstreckungsklausel ist unrichtig wie auch das Vollstreckungsersuchen insgesamt. Daher fordere ich Sie auf, das Vollstreckungsersuchen zurückzuweisen bzw. dieses zur Prüfung Ihrer übergeordneten Dienststelle vorzulegen (§ 39 GVGA).
Ich bitte um zeitnahe Rückmeldung, da ich anderenfalls notwendige rechtliche Schritte einleiten werde.
Mit freundlichen Grüßen
xxx Person Y xxxxx
C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"
Einige Zeit später könnte Person Y folgende Mitteilung des Amts-/Vollstreckungsgerichts xxx-Stadt erhalten:
- die (obigen) Schreiben bzw. Einwände der Person Y würden als Erinnerung gem. § 766 ZPO gewertet
Person Y wird sich daraufhin bemühen, einen guten Schriftsatz zu erstellen, welcher entsprechende Anträge und eine überzeugende Begründung des Rechtsbehelfs "Erinnerung" enthält.
Mal sehen, wie es dann weitergeht ... ;)
... kann sehr sicher verpackt werden, darf sogar bis 25 kg wiegen,... ;)
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt
Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt
Ort, Datum........................
In der Zwangsvollstreckungssache
Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen) (Gläubiger),
gegen
Person Y, Adresse (Schuldner),
Aktenzeichen …......
werden zur Erinnerung nach § 766 ZPO des Schuldners wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsgrundlagen folgende Anträge gestellt:
1. Der/die Gläubiger/in erbringt Nachweis, dass zum Vollstreckungsersuchen vom ….. alle Vollstreckungvoraussetzungen gem. Art. 19 und 23 BayVwZVG vorlagen
2. Die Gerichtsvollzieherin weist das Vollstreckungsersuchen der Gläubiger vom …............ zurück.
3. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
4. Die Verpflichtung zur Abgabe des Vermögensauskunft wird aufgehoben
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin
Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:
Die Gläubigerin bzw. der von ihr beauftragte AZD Beitragsservice betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Mit einem Vollstreckungsersuchen vom …. bat der Beitragsservice das Amtsgericht … (y-Stadt)… um Vollstreckungshilfe. Die Gerichtsvollzieherin (… Name GV …) lud den Schuldner zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses am …........... Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO liegen vor;
die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet. Der Antrag ist auch begründet. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Es fehlen wesentliche formale Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen haben, zumal wenn Einwendungen seitens des Schuldners vorgebracht werden.
Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.
Es liegen bezüglich der Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Vollstreckung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu beenden ist.
1. Der Schuldner erhielt Festsetzungsbescheide des AZD Beitragsservice vom …... und vom …..., gegen die er jeweils fristgerecht Widerspruch (gem. § 68 ff. VwGO) einlegte. Gleichzeitig mit den Widersprüchen wurde jeweils Vollstreckungsschutz gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt. Diese Anträge wurden auch begründet.
Beweis: anliegende Widerspruchsschreiben des Schuldners in Fotokopie (Anlage 1)
Die Widerspruchsschreiben des Schuldners vom ….......... und vom …...............wurden jeweils (… per Fax / Einschreiben...) an die Empfänger gesandt. Die Schreiben sind fristgerecht beim (… Blödfunk/Beitragsservice...) eingegangen. Eine Bestätigung erfolgte in Form der Schreiben des Beitragsservice vom …... (s. Anlage 2).
Weder über die Widersprüche des Schuldner noch über seine Anträge auf Vollstreckungsschutz wurde seitens der Gläubiger bislang entschieden. Entsprechende Bescheide sind weder ergangen noch liegen sie dem Schuldner vor.
Beweis: Auskunft des AZD Beitragsservice, Köln. Die Gläubigerin möge im Bestreitensfall nachweisen, dass sie entsprechende Bescheide erlassen hat.
Sollte die Gläubigerin vortragen, bereits über Anträge und Widerspüche entschieden zu haben, so wird sie gebeten, die Bekanntgabe an den Schuldner nachzuweisen (vgl. Art. 23 BayVwZVG).
Gem. Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG kann ein Verwaltungsakt nur vollstreckt werden, wenn er nicht mehr mit förmlichem Rechtsbehelf angefochten werden kann oder der eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
In ihrem Vollstreckungsersuchen behauptet die Gläubigerin, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. „Insbesondere sind die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. sofort vollziehbar“, gem. § 80 Abs. 2 VwGO habe ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
Vorliegend wurde jedoch vom Schuldner Rechtsbehelfe eingelegt (Widerspruch) und aufschiebende Wirkung (gem. § 80 Abs. 4 VwGO) beantragt (s. o.). Eine Entscheidung der Gläubigerin über die Widersprüche und Anträge ist bislang nicht ergangen.
Die Behauptung des Beitragsservice im Vollstreckungsersuchen, die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide seien rechtskräftig, ist daher falsch.
Entscheidungen über seine Widersprüche und Anträge sind dem Schuldner auch nicht zugegangen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG sind wirksame zugegangene Bescheide jedoch Bedingung für die Vollstreckung. Wären dem Schuldner solche die Entscheidungen zugegangen, so hätte er dagegen jeweils Rechtsmittel einlegen können.
Auch alle anderen in Art. 19 sowie 23 BayVwZVG genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach Art. 24 BayVwZVG setzt die Anordnungsbehörde auf das Ausstandsverzeichnis die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Dies ist erfolgt. Die Aussage ist jedoch, wie gerade ausgeführt, nicht richtig.
Eine Vollstreckung auf Grundlage eines auf lediglich Behauptungen basierenden Vollstreckungsersuchens ist unzulässig.
Es gibt keinen rechtswirksamen Vollstreckungstitel, da kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert. Mit Fehlen eines formal bestandskräftigen Verwaltungsaktes fehlt die notwendige Grundlage für eine Vollstreckungshandlung; er stellt den eigentlichen Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO dar.
An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es. Ein verwaltungsrechtlicher Titel wäre dem Schuldner durch Zustellung bekanntzugeben gewesen (vgl. Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14). Dem Schuldner wurde jedoch kein entsprechender Verwaltungsakt zugestellt. Auf die Art. 35, 41 - 44 BayVwVfG sowie auf Art. 17, 18, 19 und Art. 23 BayVwZVG wird verwiesen.
Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht an die Stelle eines nicht rechtskräftigen und nicht bekanntgegebenen Verwaltungsaktes bzw. -titels treten. Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel gibt es kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher auch keine Vollstreckungsgrundlage.
2. Gemäß Art. 27 Abs. 1 und 26 Abs. 7 BayVwZVG regeln sich Zwangsvollstreckung sowie Einwendungen des Schuldners nach den Vorschriften der ZPO. Laut ZPO und auch Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (§§ 35, 44, 45 GVGA) hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Insbesondere hat er zu prüfen, ob alle die Zwangsvollstreckung begründenden Urkunden und Schriftstücke zugestellt wurden. Ernstzunehmende Zweifel und Bedenken hat er an seine Dienstaufsicht weiterzuleiten.
Dies ist vorliegend geschehen. Die Einwendungen des Schuldners wurden an das Vollstreckungsgericht geleitet, damit dieses über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entscheidet.
Da die Zwangsvollstreckung offenkundige Mängel aufweist, wird das Gericht gebeten, die Einstellung der Vollstreckung zu veranlassen und das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin zurückzuweisen.
Es liegen aufgrund der fehlenden Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Vollstreckung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu überprüfen ist (vgl. hierzu LG Tübingen, Beschluss vom 03.02.2016 (5 T 311/15, Randnummer 18).
Sollte das Gericht der Ansicht des Schuldners nicht folgen, so wird es gebeten ihn zunächst zu informieren, damit er sich weiter äußern kann. Weitere Begründung bleibt auch insofern vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen
xxx Unterschrift Person Y xxxx
4. Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPOan das zuständige Vollstreckungs- bzw. Amtsgericht geschickt.
[...]
Ferner weicht der von der Gerichtsvollzieherin unter "Zahlungsaufforderung" als Anspruch "in Höhe von xxx,xx EUR" angegebene Betrag um € 30,51 vom beizutreibenden Betrag lt. "Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen" des Bayerischen Rundfunks ab. Diese Differenz wird nicht erläutert. Die Zahlungsaufforderung ist daher nicht ordnungsgemäß (vgl. LG München I, Beschluss vom 06.10.2015, Az. ?).Ggf. zusätzlich noch Verweis auf LG München, Verfügung vom 07.08.2015, Az.?
Beschluss des LG München I, Az. 16 T 17361/15
Nach einer irgendwann eintrudelnden Stellungnahme der RF ["Informationsblatt1"] folgte Gegenstellungnahme des Betroffenen (die mir in Auszügen vorliegt). Daraufhin wieder: NICHTS.
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt
Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-StadtOrt, Datum........................
In der Zwangsvollstreckungssache
Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen) (Gläubiger),
gegen
Person Y, Adresse (Schuldner),
Aktenzeichen …......
wird in Beantwortung des Schreibens des Gerichts vom …..................... und auf die Stellungnahme der gegnerischen Partei vom …............................. hin mitgeteilt, dass die Erinnerung aufrecht erhalten wird. An der Auffassung des Schuldners hat sich nichts geändert. Folgendes wird aufgrund des Vorbringens der Gegenseite ergänzt:
1. Der Beitragsservice bezieht sich in seinem Schreiben an das Gericht vom …......................... auf einen Widerspruchsbescheid vom …........................ und fügte diesen in Kopie bei. Dieser Widerspruchsbescheid datiert in zeitlich Hinsicht deutlich nach dem Vollstreckungsersuchen. Daraus ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Vollstreckungsersuchens kein rechtskräftiger Widerspruchsbescheid existierte und es damit keine Vollstreckungsgrundlage gab.
Sofern der Gläubiger also weiterhin angibt, die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor, ist dies nicht richtig. Vollstreckbarkeit aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben. Das maßgebliche Vollstreckungsersuchen vom …........................ ist unzulässig. Die fehlende Existenz eines Widerspruchsbescheides stellte einen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit des Vollstreckungsersuchens von Anfang an führte (Art. 44 VwVfG) und zu dessen Unwirksamkeit (Art. 43 Abs. 3 VwVfG). Eine Heilung (Art. 45 VwVfG) dieses nichtigen Verwaltungsaktes durch den nachträglich erstellten Widerspruchsbescheid ist nicht möglich.
Insbesondere enthält das Vollstreckungsersuchen falsche Angaben der Anordnungsbehörde. Diese behauptet im Vollstreckungsersuchen, die Vollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben – und erteilt damit eine fehlerhafte Vollstreckungsklausel. Die Vollstreckung auf der Grundlage dieses Vollstreckungsersuchens ist daher nicht zulässig. Das Gericht wird gebeten, die Vollstreckung gem. Art. 22 BayVwZVG für unzulässig zu erklären und einzustellen.
Der Schuldner hat im Schriftsatz vom …....................... bereits ausgeführt, dass er Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und diesen begründet hatte. Die Gegenseite hätte daher trotz der Regelungen des § 80 Abs. 2 VwGO nicht um Vollstreckung ersuchen dürfen. Zwar wurde der Antrag des Erinnerungsführers nun nachträglich mit Bescheid vom …...................... ablehnt, dies kann jedoch keine Wirkung mehr entfalten.
Der genannte Widerspruchsbescheid vom ….............. wurde außerdem bislang nicht im Original zugestellt. Hierfür hätten die Regelungen des § 73 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den Art. 2, Art. 3, Art. 4 und Art. 5 BayVwZVG berücksichtigt werden müssen, was seitens der Gläubiger nicht geschah.
Weder Rechtskraft noch sofortige Vollstreckbarkeit sind bisher gegeben.
2. Die gegnerische Partei geht in ihren Ausführungen nicht auf das Vorbringen des Schuldners ein, es ist ihnen nichts Wesentliches zu entnehmen.
Die Gegenseite erwähnt in seinem Schreiben zwar Beschlüsse des LG Tübingen bzw. des BGH, in denen sich mit der Nichtrechtsfähigkeit des Beitragsservice und einer unklaren Gläubigerkennung in Vollstreckungsersuchen auseinandergesetzt wird. Hierzu wurde vom Schuldner jedoch gar nichts vorgetragen.
Der Beitragsservice erklärt unter Bezugnahme auf diesen BGH-Beschluss, Grundlage der Vollstreckung sei einzig das Vollstreckungsersuchen. Gerade die Existenz eines solchen Vollstreckungsersuchens bestreitet der Erinnerungsführer aber.
Die gegnerische Partei schreibt, dass eine „rechtliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht“ nicht stattzufinden habe, denn nur das Vollstreckungsersuchen sei Grundlage der Vollstreckung. Der damit zitierte BGH-Beschluss bezieht sich jedoch auf Inhalt und Aufmachung eines Vollstreckungsersuchens in Baden-Württemberg. Im hier vorliegenden Fall geht es geht jedoch um fehlende Rechtskraft des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes und um Einwendungen gegen eine die Vollstreckungsklausel.
Die Gegenpartei behauptet in dem angefochtenen Vollstreckungsersuchen: „Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den im anliegenden Ausstandsverzeichnis genannten Festsetzungsbescheiden sind erfüllt. Insbesondere sind die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. sofort vollziehbar...“ und „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Wie dem früheren Schriftsatz des Schuldners zu entnehmen ist, sind diese Behauptungen unrichtig. Vollstreckungsklausel und Vollstreckungsmaßnahmen sind daher unzulässig.
Nach Art. 20 Nr. 3 des BayVwZVG ist „Vollstreckungsgericht das um Vollstreckung ersuchte Amtsgericht“. Dieses prüft laut ZPO die Richtigkeit von Titel, Klausel und Zustellung. Es gelten im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG die Regelungen der ZPO, ausgenommen die vorliegend irrelevanten §§ 883-898 ZPO (vgl. Informationsblatt des Beitragsservice, Punkt 6). Nach der ZPO regelt sich auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher.
Das Gericht möge das Vollstreckungsersuchen daher antragsgemäß zurückweisen und die Verfahrenskosten der gegnerischen Partei auferlegen. Das Erinnerungsverfahren wurde ja gerade erst dadurch notwendig, dass der Beitragsservice Vollstreckungsbemühungen in Gang setzte, obwohl das Widerspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.
Der Schuldner behält sich den Vortrag weiterer Gründe vor und bittet um Akteneinsicht.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift Schuldner)
.....................................
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt
Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-StadtOrt, Datum........................
In der Zwangsvollstreckungssache
Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen) (Gläubiger),
gegen
Person Y, Adresse (Schuldner),
Aktenzeichen …......
wird mitgeteilt, dass die weitere Stellungnahme der Gegenpartei vom .....(dat).......... nach Ansicht des Schuldners keine neuen Informationen enthält. Auf seine Argumente wurde erneut nicht eingegangen.
Die gegnerische Partei beruft sich auf diverse Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte über Aussetzungsanträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns weder über den Widerspruch des Schuldners noch in seinem Antragsverfahren überhaupt entschieden worden war.
Die Vollstreckung hätte daher nicht stattfinden dürfen (Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG).
Der Schuldner verweist insofern auf seine bisherigen Schreiben an das Gericht und äußert sich zusammenfassend wie folgt:
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war angesichts des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Antrags- und Widerspruchsverfahrens unzulässig und wird daher gemäß § 732 ZPO angefochten. Das rechtsfehlerhafte Vollstreckungsersuchen kann nicht rückwirkend geheilt werden durch einen im Nachhinein gefertigten Widerspruchsbescheid, denn das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen stellt einen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Vollstreckungsersuchens von Anfang an führt (§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45 VwVfG).
Das Vollstreckungsgericht wird daher erneut gebeten, die Vollstreckung auf der Grundlage dieses Vollstreckungsersuchens für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen.
An den Akteneinsichtsantrag vom …..(dat)…...... wird freundlich erinnert.
MfG
(Unterschrift)
...........................
dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf?Das interessiert mich auch brennend!
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und derDie Frage kann man mit dem Rechtspfleger an Amtsgericht versuchen zu kären.
weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“
Zunächst aber fragte sich unser Held, ob es ein Gesetz (§) gibt, dem direkt zu entnehmen ist, dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf? Wenn es irgendwo so eine Regelung gibt, wäre es nämlich sehr gut, dies ganz rasch (am besten gestern :-\ ) zu wissen...
Eine Vollziehung des Verwaltungsaktes während des bereits laufenden Aussetzungsverfahrens ist möglich, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als solcher noch keine aufschiebende Wirkung begründet. Die aufschiebende Wirkung ist erst dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht sie anordnet oder wiederherstellt.
c) Liegt nun ein derartiger Antrag vor (sei es bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde), so besteht für die Verwaltung die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Pflicht, wegen der Ausnahmesituation der Anordnung der sofortigen Vollziehung (31) das Verfahren zu beschleunigen. Denn der vorläufige Rechtsschutz darf weder vereitelt noch unzumutbar erschwert werden (32)...
Demnach muß über derartige Anträge unverzüglich entschieden werden. Lehnt ihn die Ausgangsbehörde ab, ist er unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen.
Demnach ist konkret zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit... [des Verwaltungsaktes] bestehen bzw. ob der Widerspruch Erfolgsaussichten hat.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wirkt nunmal erst dann, wenn die Behörde diesen positiv bescheidet, vorher nicht... Sie könnten jetzt über einen Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nachdenken, allerdings prüft das Gericht dann summarisch, ob das Vorgehen gegen den VA Aussicht auf Erfolg hat und da dürfte in Ihrem Fall der Knackpunkt liegen.
Diese Suchergebnisse geben uns Hinweise. Allerdings wären mir noch verlässlichere Quellen lieber.
... Dabei ist aber auf unbillige Härte abzustellen, weil das andere regelmäßig nicht bedacht und somit abgelehnt wird.
Eine Vollstreckung trotz fehlendem Bescheid beim Antrag auf Aussetzung wird als unzulässig betrachtet.... mit Stellung des Antrags liegt der Ball bei der Behörde, im nächsten Schritt muss darüber befunden werden, solange keine Ablehnung kommt gilt Hemmung und Aufschiebung. Eine Vollstreckung in diesem Stadium ist rechtswidrig.
Dass der Widerspruch und der reine Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine aufschiebene Wirkung hat,...
als rechtmäßig, wenn auch bedenklich.
... letztlich aber ist der Antrag nach 80 V VwGO der richtige Rechtsbehelf, wenn angefochtene VAs ohne aW [=aufschiebende Wirkung] vollstreckt werden - nicht ein Vorgehen gegen die Vollstreckungsmaßnahme selbst, z.b. Anfechtung der Pfändung - das Gericht kann dann gleichzeitig die bereits vorgenommene Vollziehung aufheben (§ 80 V S.3 VwGO)