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Autor Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)  (Gelesen 33738 mal)

c
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Womöglich könnte Person Y nach diesem zweiten Begründungs-Schriftsatz einige Zeit später vom Gericht eine erneute Stellungnahme des Beitragsservice übermittelt bekommen. Person Y könnte sich daraufhin erneut, also zum dritten Mal, zu einem begründenen Text aufraffen.

Drittes Begründungsschreiben im Erinnerungsverfahren wegen Vollstreckung/Pfändung trotz fehlenden bzw. ohne Widerspruchsbescheid/es. Dieses könnte ungefähr lauten:

Zitat
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt


Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt

Ort, Datum........................

In der Zwangsvollstreckungssache

Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen)   (Gläubiger),

gegen

Person Y, Adresse (Schuldner),

Aktenzeichen …......

wird mitgeteilt, dass die weitere Stellungnahme der Gegenpartei vom .....(dat).......... nach Ansicht des Schuldners keine neuen Informationen enthält. Auf seine Argumente wurde erneut nicht eingegangen.

Die gegnerische Partei beruft sich auf diverse Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte über Aussetzungsanträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns weder über den Widerspruch des Schuldners noch in seinem Antragsverfahren überhaupt entschieden worden war.

Die Vollstreckung hätte daher nicht stattfinden dürfen (Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG).

Der Schuldner verweist insofern auf seine bisherigen Schreiben an das Gericht und äußert sich zusammenfassend wie folgt:
 
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war angesichts des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Antrags- und Widerspruchsverfahrens unzulässig und wird daher gemäß § 732 ZPO angefochten. Das rechtsfehlerhafte Vollstreckungser­su­chen kann nicht rückwirkend geheilt werden durch einen im Nachhinein gefertigten Widerspruchsbescheid, denn das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen stellt einen beson­ders schwer­wiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Vollstreckungsersuchens von Anfang an führt (§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45 VwVfG).

Das Vollstreckungsgericht wird daher erneut gebeten, die Vollstreckung auf der Grundlage dieses Vollstreckungsersuchens für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen.

An den Akteneinsichtsantrag vom …..(dat)…...... wird freundlich erinnert.

MfG

(Unterschrift)
...........................


Wie die Geschichte der Person Y weiter gehen könnte?

Person Y, hoffnungsfroh bis zuletzt, das Amtsgericht überzeugen zu können,  :) ...

... erhält eine Zeit lang später erstaunt einen ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts in Händen...  ???  :(

Wie diese Geschichte weitergeht, wie es dazu kam und wie die Richter ihren Entschluss gegenüber unserem Helden Y begründeten,... das ist demnächst hier zu lesen ;)

Zunächst aber fragte sich unser Held, ob es ein Gesetz (§) gibt, dem direkt zu entnehmen ist, dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf? Wenn es irgendwo so eine Regelung gibt, wäre es nämlich sehr gut, dies ganz rasch (am besten gestern  :-\ ) zu wissen...   


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n
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Zitat
dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf?
Das interessiert mich auch brennend!

@cecil Weitere Argumente:
- Der BR ist keine Behörde (siehe Tübingen) und darf damit keine Amtshilfe beantragen.
- Laut RBStV darf die LRA Festsetzungsbescheide ausstellen. Von Leistungsbescheiden ist keine Rede. Enthalten die Bescheide von Y ein Leistungsgebot? Wenn nein, dann wurde keine Forderung gestellt! Wenn ja, wo ist die Rechtsgrundlage dafür?

-  Der BR vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen, auf welcher Rechtsgrundlage agiert der BR?
Zitat
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der
weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. 2 Das Gesetz gilt auch nicht für
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“
Die Frage kann man mit dem Rechtspfleger an Amtsgericht versuchen zu kären.

PS: gerade noch gefunden:
Festsetzungsbescheid > Fehlen Angaben nach §14 UStG ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21814.msg139409.html#msg139409


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

c
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Zunächst aber fragte sich unser Held, ob es ein Gesetz (§) gibt, dem direkt zu entnehmen ist, dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf? Wenn es irgendwo so eine Regelung gibt, wäre es nämlich sehr gut, dies ganz rasch (am besten gestern  :-\ ) zu wissen...   

es wurde gerade eine erste Antwort dazu gefunden:

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php
Zitat
Eine Vollziehung des Verwaltungsaktes während des bereits laufenden Aussetzungsverfahrens ist möglich, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als solcher noch keine aufschiebende Wirkung begründet. Die aufschiebende Wirkung ist erst dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht sie anordnet oder wiederherstellt.

Das klingt schlimm und überrascht mich. Ich war bisher von anderem ausgegangen...   ???  :(  Das wird den Verlauf der Geschichte deutlich ändern.

@nogez99
ja, Tübingen wird jetzt zum Einsatz kommen müssen. Herzlichen Dank für deine sofortige Antwort und Anregungen! Diese umzusetzen fehlt leider die Muße. Zunächst wird sich der Verfasser um weitere Recherche, geeignete Fundstellen und Informationen im Netz zur Aussetzungsfrage bemühen.

Der Progagonist, Person Y, wird sich im weiteren Verlauf der Geschichte jedoch sicherlich sofort um Fristverlängerung für die Begründung der sofortigen Beschwerde bemühen....

man wird jetzt nachdenken müssen  ::) 


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n
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Vielleicht hilft die Historie bei der Argumentation:

Früher hat die Bundespost (als echte Behörde) die Rundfunkgebühr eingefordert.
Das war in Ordnung. Dann hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht und die Prozedur auf die RAs übertragen. Leider sind die keine Behörden. Diesen Fehler muss der Gesetzgeber berichtigen und wieder eine staatliche Einzugsstelle schaffen. Die Gerichte dürfen sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

c
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merci!

Frage:

1.  ist es Amtshilfe, wenn eine Bayerische Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art 27 BayVwZVG befugt ist zur Anbringung von Vollstreckungsklauseln und gem. Art. 26 selbes Gesetz einen Gerichtsvollzieher beauftragt? Wie kriege ich da (auf die Schnelle) die Behörde rein?

2. kann eine Begründungsfrist im Verfahren sofortige Beschwerde VERLÄNGERT werden auf Antrag???

Person Y wird wohl erste Stichworte tübinger Art  ;) sogleich einfließen lassen müssen...


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Eigentlich...

... gab es ja auch ein positives Beispiel für Widerstand in einem anderen Fall, in dem ohne Widerspruchsbescheid vollstreckt wurde  :)

Kurz vor dem Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses legte eine betroffene Person M den Rechtsbehelf der "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" ein (§ 766 ZPO) und begründete diesen Rechtsbehelf ausführlich.

Eine Gerichtsvollzieherin reichte die Protest sofort an Rundfunkanstalt/BS weiter sowie an das Vollstreckungsgericht. Noch bevor irgendwelche großen Auseinandersetzungen stattfanden, nahmen der/die Gläubiger das Vollstreckungsersuchen ("ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht") zurück.

So geht's also auch.


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c
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Gesucht wird immer noch Antwort auf die Frage (s.o.), ob die RA vollstrecken darf, obwohl und solange nicht über den Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO entschieden ist.

Internet-Recherche ergibt nicht allzu viel:

1) Bei Hans-Klaus Weber (http://www.hansklausweber.de/html/p_80_iv_vwgo.html) findet sich ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Bescheides über einen Antrag
Zitat
c) Liegt nun ein derartiger Antrag vor (sei es bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde), so besteht für die Verwaltung die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Pflicht, wegen der Ausnahmesituation der Anordnung der sofortigen Vollziehung (31) das Verfahren zu beschleunigen. Denn der vorläufige Rechtsschutz darf weder vereitelt noch unzumutbar erschwert werden (32)...
Demnach muß über derartige Anträge unverzüglich entschieden werden. Lehnt ihn die Ausgangsbehörde ab, ist er unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen.

Auch er zeigt aber, dass wesentlich die Erfolgsaussichten des Antrages sind:
Zitat
Demnach ist konkret zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit... [des Verwaltungsaktes] bestehen bzw. ob der Widerspruch Erfolgsaussichten hat.

2. im Forum 123recht.net (http://www.123recht.net/Vollstreckungsankuendigung-ARDZDF-Beitragsservice-__f482224.html) findet sich unten (#8,#9) diese Erkenntnis/Einschätzung
Zitat
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wirkt nunmal erst dann, wenn die Behörde diesen positiv bescheidet, vorher nicht... Sie könnten jetzt über einen Antrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nachdenken, allerdings prüft das Gericht dann summarisch, ob das Vorgehen gegen den VA Aussicht auf Erfolg hat und da dürfte in Ihrem Fall der Knackpunkt liegen. 

Dass die Verwaltungsgerichte die Anträge letztlich abweisen, ist auch uns bekannt. Das veranlasst den Beitragsservice evtl., die Anträge erst gar nicht zu verbescheiden (?)

Diese Suchergebnisse geben uns Hinweise. Allerdings wären mir noch verlässlichere Quellen lieber.   

Nachtrag: Auch dieser Link macht nicht wirklich Mut (http://examensrelevant.de/zwischenverfuegung-im-vorl-rechtsschutz-gegen-zwangsgeldfestsetzung/)


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Zitat
Diese Suchergebnisse geben uns Hinweise. Allerdings wären mir noch verlässlichere Quellen lieber.

Ob es verlässlicher sei wird nicht beurteilt, unter folgendem Link dazu eine Notiz zu einem Telefonat.
Suche Interessenten (Hamburg) für Gruppenrabatt bei RA Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg86047.html#msg86047


Die Aussage ist zumindest für eine PersonX bisher klar. Es bedarf eines Bescheids zu diesem Antrag. Im Fall, dass dieser nicht beschieden wird oder abgelehnt wird, kann der Vortrag vor Gericht wiederholt werden. Die hemmende und aufschiebende Wirkung besteht sofort und solange, bis darüber eine Entscheidung gefällt wurde. Diese Entscheidung muss auch bekannt gemacht werden. Das hindert jedoch nicht, dass nicht trotzdem vollstreckt wird, jedoch befindet sich diese Vollstreckung in einem nicht zulässigem Zustand.

Am einfachsten sei es, diesen Vorgang an Beispielen zu finden, wo diese Aussetzungen gegenüber Finanzämtern in Steuersachen gestellt wurden.


Eine lesbare Abhandlung dazu hier
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Finanzgericht/adv_verfahren/einleitung_1/index.php

Im Grunde ist es übertragbar.

Damit der Antrag vor Gericht überhaupt wiederholt werden kann, muss eine Ablehnung vorliegen oder aber der zweite Fall, dass keine Entscheidung in einer bestimmten Frist dazu ergangen ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2017, 23:02 von Bürger«

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Ist es nicht so, dass der entscheidende Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht abgelehnt würde, da er sich an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen diee Rundfunkbeitragsforderung (bzw. der darauf folgenden Klage) orientierte? Werden solche Anträge in Rundfunkbeitragsfragen nicht in der Regel abgelehnt? Das Vollstreckungsersuchen jedenfalls, um das es in diesem Thread ging, bliebe in jedem Fall zulässig (außer es würde freiwillig zurückgenommen)? Oder habe ich hoffentlich gerade einen Denkfehler?

Bisher war hier (und im Forum?) davon ausgegangen worden, dass Pfändungen ohne Wider­spruchsbescheid schlicht rechtswidrig sind und dass dies zumindest auch das Verwaltungsgericht bestätigen würde. Denn da das Verwaltungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlosen war, wären auch die Vollstreckungsklausel und damit die Vollstreckungsanordnung rechtlich unzulässig.

Aber das scheint jetzt so irgendwie nicht mehr zu stimmen. Es scheint so, als könnte, weil in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO dem Widerspruchs die aufschiebende Wirkung in Beitragsfragen abgesprochen wird, die Vollstreckungsklausel zulässig gewesen sein, solange bis die aufschiebenden Wirkung tatsächlich angeordnet wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2017, 13:22 von cecil«
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  • Beiträge: 4.011
Der Antrag auf Aussetzung ist zu bescheiden (zeitnah), bei Ablehnung kann das vor Gericht wiederholt werden. Dabei ist aber auf unbillige Härte abzustellen, weil das andere regelmäßig nicht bedacht und somit abgelehnt wird. Eine Vollstreckung trotz fehlendem Bescheid beim Antrag auf Aussetzung wird als unzulässig betrachtet. (PersonX kann es ja nur so wiedergeben wie es sich bei der telefonischen Auskunft erklärt hat) Bei der unbilligen Härte spielen dann Gründe eine Rolle, aus welchen ersichtlich ist, das eine nachträgliche Rückerstattung nicht den Schaden des Vollzuges aufheben kann, weil durch den Barmittelentzug die streitende Person z.B. nicht die Konzerte besuchen kann, welche später auch nicht mehr besucht werden können. Es würde durch den Vollzug also ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen.

Die Aussage aus dem anderen Forum kann PersonX nicht nachvollziehen.
Verstanden wurde durch PersonX, mit Stellung des Antrags liegt der Ball bei der Behörde, im nächsten Schritt muss darüber befunden werden, solange keine Ablehnung kommt gilt Hemmung und Aufschiebung. Eine Vollstreckung in diesem Stadium ist rechtswidrig.

Die Möglichkeit der Wiederholung vor Gericht wird ausschließlich möglich erst, wenn
a) Ablehnung oder
b) nicht zeitnah
c) im Falle von akuter Vollstreckung
als zulässig beschrieben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2017, 02:52 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
... Dabei ist aber auf unbillige Härte abzustellen, weil das andere regelmäßig nicht bedacht und somit abgelehnt wird.

hier stimme ich zu. Gibt es schon Textbeispiele im Forum, hilfreiche links? Beispiele für in bisheriger Form gut begründete Anträge?

Zitat
Eine Vollstreckung trotz fehlendem Bescheid beim Antrag auf Aussetzung wird als unzulässig betrachtet.... mit Stellung des Antrags liegt der Ball bei der Behörde, im nächsten Schritt muss darüber befunden werden, solange keine Ablehnung kommt gilt Hemmung und Aufschiebung. Eine Vollstreckung in diesem Stadium ist rechtswidrig.

gibt es zu dieser Aussage/Ansicht (amts-)gerichtstaugliche Belege? Es würde sonst schwierig werden, ein Gericht davon zu überzeugen, fürchte ich.

Hier http://www.123recht.net/Vollstreckungsankuendigung-ARDZDF-Beitragsservice-__f482224.html heißt es in #10
Zitat
Dass der Widerspruch und der reine Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keine aufschiebene Wirkung hat,...

Zwar sehe ich das nicht als Beleg für die Gegenmeinung an, ich fürchte aber, wir brauchen eine gerichtsfeste Argumentation. Jetzt wäre ein VwGO-Kommentar hilfreich...


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c
  • Beiträge: 1.025
Noch was gefunden im "Forum Deutsches Recht":

Wenn ich das hier http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=190976 ...

...richtig verstehe, wird Vollstreckung trotz Antrag bei der Behörde auf Vollstreckungsschutz (§ 80 Abs.4 VwGO) ungerne gesehen, die Vollstreckung wird hier bezeichnet

Zitat
als rechtmäßig, wenn auch bedenklich.

Weiter unten heißt es:

Zitat
... letztlich aber ist der Antrag nach 80 V VwGO der richtige Rechtsbehelf, wenn angefochtene VAs ohne aW [=aufschiebende Wirkung] vollstreckt werden - nicht ein Vorgehen gegen die Vollstreckungsmaßnahme selbst, z.b. Anfechtung der Pfändung - das Gericht kann dann gleichzeitig die bereits vorgenommene Vollziehung aufheben (§ 80 V S.3 VwGO)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2017, 00:19 von cecil«
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H
  • Beiträge: 5
Erstmal danke an alle für diese interessanten Ansätze. Die fiktive Person M hat nun auch gelbe Post bekommen, und fragt sich, wie es hier wohl weiterging, und ob nach dem Tübinger Urteil zur Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht eben jenes auch an den Gerichtsvollzieher als Argument gesendet werden könnte.


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H
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@ Cecil: in dem fiktiven Anschreiben an den Gerichtsvollzieher im Eingangsbeitrag unter
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html
ist ein Fehler:
§69 GVGA behandelt den Zahlungsverkehr mit Personen in fremden Wirtschaftgebieten.


Edit "Bürger" - ursprünglich fälschlicherweise "§69", nunmehr korrigiert:
§ 39 GVGA
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-39


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2017, 21:42 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.025
@Hollunder

Ja, danke für den Hinweis. Es muss im Text... (dort unter Punkt 3)

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg126425.html#msg126425

...§ 39 GVGA heißen, welcher sich auf § 801 ZPO bezieht. Ob die §§ dort aber überhaupt greifen, bin ich gerade ein wenig unsicher  :-\  ::)  ???  - was meinst du?

- alles wie immer ohne Gewähr -  


Edit "Bürger" - ursprünglich fälschlicherweise "§69", nunmehr korrigiert:
§ 39 GVGA
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-39


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