Womöglich könnte Person Y nach diesem
zweiten Begründungs-Schriftsatz einige Zeit später vom Gericht eine erneute Stellungnahme des Beitragsservice übermittelt bekommen. Person Y könnte sich daraufhin erneut, also zum dritten Mal, zu einem begründenen Text aufraffen.
Drittes Begründungsschreiben im Erinnerungsverfahren wegen Vollstreckung/Pfändung trotz fehlenden bzw. ohne Widerspruchsbescheid/es. Dieses könnte
ungefähr lauten:
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt
Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt
Ort, Datum........................
In der Zwangsvollstreckungssache
Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen) (Gläubiger),
gegen
Person Y, Adresse (Schuldner),
Aktenzeichen …......
wird mitgeteilt, dass die weitere Stellungnahme der Gegenpartei vom .....(dat).......... nach Ansicht des Schuldners keine neuen Informationen enthält. Auf seine Argumente wurde erneut nicht eingegangen.
Die gegnerische Partei beruft sich auf diverse Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte über Aussetzungsanträge gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, da zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns weder über den Widerspruch des Schuldners noch in seinem Antragsverfahren überhaupt entschieden worden war.
Die Vollstreckung hätte daher nicht stattfinden dürfen (Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG).
Der Schuldner verweist insofern auf seine bisherigen Schreiben an das Gericht und äußert sich zusammenfassend wie folgt:
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel war angesichts des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Antrags- und Widerspruchsverfahrens unzulässig und wird daher gemäß § 732 ZPO angefochten. Das rechtsfehlerhafte Vollstreckungsersuchen kann nicht rückwirkend geheilt werden durch einen im Nachhinein gefertigten Widerspruchsbescheid, denn das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen stellt einen besonders schwerwiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Vollstreckungsersuchens von Anfang an führt (§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45 VwVfG).
Das Vollstreckungsgericht wird daher erneut gebeten, die Vollstreckung auf der Grundlage dieses Vollstreckungsersuchens für unzulässig zu erklären und die Vollstreckung einzustellen.
An den Akteneinsichtsantrag vom …..(dat)…...... wird freundlich erinnert.
MfG
(Unterschrift)
...........................
Wie die Geschichte der Person Y weiter gehen könnte?
Person Y, hoffnungsfroh bis zuletzt, das Amtsgericht überzeugen zu können,
...
... erhält eine Zeit lang später erstaunt einen
ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts/Amtsgerichts in Händen...
Wie diese Geschichte weitergeht, wie es dazu kam und wie die Richter ihren Entschluss gegenüber unserem Helden Y begründeten,... das ist demnächst hier zu lesen
Zunächst aber
fragte sich unser Held,
ob es ein Gesetz (§) gibt, dem direkt zu entnehmen ist, dass vor Verbescheidung eines Aussetzungsantrages (§ 80 Abs. 4 VwGO) von der Behörde nicht vollstreckt werden darf? Wenn es irgendwo so eine Regelung gibt, wäre es nämlich sehr gut, dies ganz rasch (am besten gestern
) zu wissen...