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Autor Thema: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?  (Gelesen 23315 mal)

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503

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Zitat
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Gebührenbescheids vom 04.10.2054 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 30.10.2054 entschieden wurde.
Hierzu setze ich Ihnen eine Frist von XX Tagen ab dem Datum der Zustellung, gültiger Bezugszeitpunkt ist hier die Empfangsbestätigung durch >>>Rundfunkanstalt<<<.  Dieses Widerspruchsschreiben wurde persönlich bei >>>Rundfunkanstalt<<<  abgegeben.

Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird umgehend eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt.

Soll die Person X eine Frist setzen? Wenn ja, wie viele Tage. 14? 30? 90?


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Person XYZ *kann* ein Frist setzen - habe ich auch gemacht - muss aber nicht.
Schaden kann es aber wohl nicht ;)

Reagiert hat die Landesrundfunkanstalt bei mir nicht - selbst nicht im Wochen/ Monate später erteilten Widerspruchsbescheid.

Das ist aber auch gar nicht schlimm...
..."vollstreckt" wurde ich bisher jedenfalls noch nicht ;)
obwohl nunmehr seit Monaten die angefochtenen gut 50-100 Euro faktisch "im Raum stehen".
Zwischenzeitlich habe ich auch schon Klage eingereicht.

Dem Gespräch mit dem Verwaltungsgericht, bei welchem ich nach Ablauf der von mir gesetzten Frist (~10 Tage) meinen "Antrag auf Eilrechtsschutz" stellen wollte, entnahm ich, dass man einer Behörde/ einer "öffentlichen Stelle", d.h. ARD-ZDF-GEZ zwar eine Frist setzen könne, diese sich aber wohl nicht daran gebunden fühlen würde. Haben halt ihre eigene "Zeitrechnung"...

Ein "Antrag auf Eilrechtsschutz" beim Verwaltungsgericht hat üblicherweise jedoch wenig Aussicht auf Erfolg, wenn nicht vorher ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" bei der Landesrundfunkanstalt gestellt und dieser nicht abgelehnt wurde, denn ein "Antrag auf Eilrechtsschutz" sei üblicherweise erst dann "angeraten", wenn "unmittelbar" Vollstreckung drohe. Das ist offensichtlich momentan bei mir nicht der Fall ;)

Sollte mir aus ominösen Gründen demnächst doch "Vollstreckung angedroht" werden, dann würde ich vorerst die Landesrundfunkanstalt nochmals darauf hinweisen, dass diese meinen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" doch bitte erst mal entscheiden möge - incl. erneuter Frist, und *dann* nach entweder Ablehnung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist, den "Antrag auf Eilrechtsschutz" beim Verwaltungsgericht stellen.

Hab ich das so in etwa verständlich beschrieben?


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Ein "Antrag auf Eilrechtsschutz" beim Verwaltungsgericht hat üblicherweise jedoch wenig Aussicht auf Erfolg, wenn nicht vorher ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" bei der Landesrundfunkanstalt gestellt und dieser nicht abgelehnt wurde, denn ein "Antrag auf Eilrechtsschutz" sei üblicherweise erst dann "angeraten", wenn "unmittelbar" Vollstreckung drohe. Das ist offensichtlich momentan bei mir nicht der Fall ;)

Sollte mir aus ominösen Gründen demnächst doch "Vollstreckung angedroht" werden, dann würde ich vorerst die Landesrundfunkanstalt nochmals darauf hinweisen, dass diese meinen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" doch bitte erst mal entscheiden möge - incl. erneuter Frist, und *dann* nach entweder Ablehnung oder fruchtlosem Verstreichen der Frist, den "Antrag auf Eilrechtsschutz" beim Verwaltungsgericht stellen.

Hab ich das so in etwa verständlich beschrieben?

Das würde bedeuten, dass die Fristsetzung ins Leere läuft und es ist unnötig wäre sowas zu schreiben.

Vielleicht besser sowas statt Fristsetzung?  --> "Bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung oder bei einer Vollstreckungsandrohung wird ein Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Dezember 2013, 23:24 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
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xrw

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Üblicherweise setzt man Fristen erst im zweiten Anlauf, wenn eine normale Aufforderung (bzw. hier Antrag) nach einer gewissen Zeit nichts gebracht hat. Insgesamt muss man ihnen wohl auch die 3 Monate Zeit geben, solang keine akute Vollstreckung droht. Für eine letzte Frist sind 14 Tage üblich.

Man kann ihnen natürlich gleich mitteilen, bis wann man spätestens eine Entscheidung erwartet, aber ich würd das eher freundlich formulieren, weil man für eine positive Entscheidung in dem Punkt relativ sicher auf deren Entgegenkommen angewiesen ist.

Wenn es parallel zu einem Wiederspruch läuft, kann man das eigentlich völlig parallel laufen lassen. Für einen gerichtlichen Antrag auf Vollzugsaussetzung sollte dann kein eigenes Verfahren nötig sein. Der Antrag ist jedenfalls nach § 80 Abs. 6 VwGO zulässig, wenn die Anstalt den Antrag "in angemessener Frist" weder entschieden noch Gründe für die Verzögerung mitgeteilt hat.

Bei einem separaten Verfahren sind u.U. die Erfolgschancen größer, wenn tatsächlich eine Vollstreckung droht; bei einem Antrag im Rahmen eines normalen Verfahrens sollte das aber keine Rolle spielen.


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K
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  • "Geist ist geil"
nehme man mal an, Person K hat mit dem Widerspruch den "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt.

Im WS-Bescheid wird vom BS darauf gar nicht eingegangen.

Person K klagt nun gegen die Rundfunganstalt und schreibt (u.a.) an das VG, das sie
> den Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der angeblich rückstandigen Beitrage bis Verfahrensabschluß stellt <

Daraufhin erhält K vom VG ein Schreiben, das, s. Anlage, z.B. so ausehen könnte.

Person K müsste jetzt zu dem Absatz "Es wird darauf hingewiesen, das der Antrag nur zulässig ist ..." antworten - oder nicht, oder nur die
Bescheide, Widerspruchsbescheide - und wenn, auch den eigenen Widerspruch übersenden ...  ???

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K
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Wie ich hörte, hat K nun dem VG geantwortet:

lt. der vorher. Schreiben und 2 F-Bescheide vom BS wurde deutlichst mit Vollstreckung bei Nichtzahlung gedroht

K hatte ja in beiden WS an den WDR den Antrag auf Aussetzung der Vollz. -wie allg. üblich- gestellt, und einfach keine Reaktion -auch nicht im WS-Bescheid- erhalten
und den Antrag auf A.d.V. deswegen (aus Angst vor zwischenzeitlicher Vollstreckung) in dem Schreiben an das VG noch einmal wiederholt.


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G
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N hat im Juni 2044 einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nun kommt ein Festsetzungsbescheid im Januar 2045. N will erneut Widerspruch einlegen mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Im Juni hatte N keinen solchen Antrag gestellt. Macht es Sinn den Antrag für den Juni Bescheid gleich mitzustellen oder geht das nicht mehr?


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P
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Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann nachgereicht werden. Zu Empfehlen ist es diesen Antrag gleich mit in jeden Widerspruch reinzuschreiben.
Sollte das bei einem Widerspruch vergessen wurden sein, dann explizit und deutlich erkennbar in einem weiteren Schreiben erklären. Dieses Schreiben kann auch ein neuer Widerspruch auf einen neuen Bescheid sein. PersonX würde es dann auf einem Extra Blatt schreiben, welches sich dem Widerspruch zuordnen läßt, bei welchem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt, und dieses zusätzliche Blatt extra unterschreiben. 


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Öhm, hab ich das richtig verstanden, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Rundfunkanstalt selber beantragt wurde? Ehhh...das macht man beim Verwaltungsgericht, aber nicht beim Gläubiger selber. Oder hab ich was verpasst?


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Öhm, hab ich das richtig verstanden, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Rundfunkanstalt selber beantragt wurde?
Ehhh...das macht man beim Verwaltungsgericht, aber nicht beim Gläubiger selber.
Oder hab ich was verpasst?
Ja, da hat jemand offensichtlich was "verpasst"... ;)

Erst(!) wäre der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem. § 80 (4) VwGO bei der betreffenden "Behörde" zu stellen.

Ein Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"/ "Anordnung der Aussetzung der Vollziehung"/ "Eilrechtsschutz" gem. § 80 (5) VwGO wäre dann beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen...
...aber allenfalls, wenn *akut* Vollstreckung droht und aussichtsreicher ist scheint es zudem zu sein, wenn eben vorher die "Behörde" selbst um "Aussetzung der Vollziehung" ersucht wurde.

Bitte mal ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen bzw. auch hier vielfältig nachzulesen:

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html

Hilfreich scheint im Falle des in diesem Thread hier nicht thematisierten Antrags auf "Eilrechtsschutz" wie goben schon erwähnt insbesondere zu sein, schon beim Widerspruch einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt zu haben...
(Beachte: öffentliche Abgabe = Widerspruch hat nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung)


Hier bitte nur weiter zum Hauptthema des Threads, das da lautet
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?,
den Antrag bei der Rundfunkanstalt meint und sich *nicht* auf den Antrag auf "Eilrechtsschutz" beim VG bezieht! Danke ;)


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A) zur Sicherheit direkt mit dem Widerspruch

B) verhält es sich, wie hier auch
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Finanzgericht/adv_verfahren/einleitung_1/index.php

Zitat
Hat der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt gestellt und hat das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Steuerpflichtige sich - obwohl die Sache sich noch im Einspruchsverfahren befindet - - mit einem Aussetzungsantrag an das Finanzgericht wenden.

Finanzamt  -> Behörde
Finanzgericht  -> zuständiges Gericht

-> LRA -> Behörde
-> analog beim zuständigen Gericht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Februar 2015, 21:28 von Bürger«

 
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