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Autor Thema: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"  (Gelesen 35777 mal)

D
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Das Vollstreckungsersuchen ist das, was der Gläubiger, also das ARD ZDF Deuschlandradio, der Vollstreckungsbehörde zukommen lässt, damit diese eben die Vollstreckung in Vollzug setzt. Hierauf kommt es an - wenn dieses Vollstreckungsersuchen unvollständig ist, d.h. z.B. keine Angaben zu der Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen sowie den Daten und Fristen gemacht sind, was anzunehmen ist, dann müsste die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen zurückschicken und die Vollstreckung ablehnen. Jede Vollstreckunsbehörde hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die Vollstreckungsvorrausetzungen erfüllt sind! Darauf sollte man pochen.

Allerdings sind die Voraussetzungen je nach Bundesland sehr verschieden. Am strengsten wohl in BW, darum gibt es von dort auch ein Urteil gegen Vollstreckungsmaßnahmen.

In manchen Ländern können die Vollstrecker gar nichts überprüfen.

Genau DAS verweigert die Behörde bei Person R. Sie wären nicht befugt dies zu tun.
Deshalb wird Person R jetzt einweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Es gab hierzu ja auch schon einen Beschluss, der dem Antrag im vollen Umgang stattgegeben hat. (AZ 4 B 41/14)


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(Schleswig-Holstein hat leider kein VwVfG, wodurch es schwierig ist Vergleiche zu ziehen)

SH hat aber ein Landesverwaltungsgesetz, das die Kombination von VwVfG und VwVG zu sein scheint.

In § 269 Abs. 5 steht sinngemäß, dass sich die Vollstrecker um die Vollstreckungsvoraussetzungen nichts zu kümmern haben.


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(Schleswig-Holstein hat leider kein VwVfG, wodurch es schwierig ist Vergleiche zu ziehen)

SH hat aber ein Landesverwaltungsgesetz, das die Kombination von VwVfG und VwVG zu sein scheint.

In § 269 Abs. 5 steht sinngemäß, dass sich die Vollstrecker um die Vollstreckungsvoraussetzungen nichts zu kümmern haben.

§ 252 AO - Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.


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Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.

Sicher? Gilt das BGB nicht immer? Die Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Behörden berufen, sind doch dem BGB untergeordnet oder nicht?

Hier geht es nicht um das BGB, sondern §345 StGB.


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§ 252 AO - Vollstreckungsgläubiger

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Den Zusammenhang habe ich erst überhaupt nicht verstanden. Jetzt vermute ich, dass du das als Definition für den im genannten Paragraphen genannten Vollstreckungsgläubiger verwenden willst.

Das funktioniert aber nicht, weil verschiedene Gesetze verschiedene Definitionen verwenden. Dass Vollstreckungsgläubiger und -behörde verschieden sind, kannst du schon an § 263 Abs. 2 LVwG erkennen.


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Teil-Erfolg für Herrn K!!

Nachdem er ja den Durchsuchungsauftrag erhalten hatte (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11989.msg85210.html#msg85210) , hatter er die Vollstreckungsbehörde nochmal vehement angeschrieben und ein paar Tage später sich zusätzlich entschieden, sich an das  Verwaltungsgericht zu wenden. Mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Hier die bisherigen Reaktionen  ;D

http://img3.fotos-hochladen.net/uploads/1sache18dmtx1oikw.jpg
http://img3.fotos-hochladen.net/uploads/1sache2mfnvyrq0pi.jpg
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http://img3.fotos-hochladen.net/uploads/1sache5s532umy890.jpg
http://img3.fotos-hochladen.net/uploads/1sache69rwh72d8zc.jpg

Sehr amüsant und interessant findet Herr K folgende Punkte:

a) Die städtische Vollstreckungsbehörde schickte also schon von sich aus an den BS zurück, bevor sie überhaupt das Schreiben vom VG bekam. Das Schreiben, dass er ihnen vorher zugeschickt hatte, schien sie wohl schon in ausreichend Zweifel gebracht zu haben. Pech nur, dass sie trotzdem auch noch eine Stellungnahme an ein Gericht schreiben müssen. Tja, auch DIE haben nämlich Verantwortung zu übernehmen für ihr Handlangertum!

b) Man merkt förmlich, wie die Behörde ganz auf einmal Hummeln im Hintern hatte. :D (Vorher haben sie kaum reagiert)

c) Das VG schickte ihre Aufforderung an den WDR(!) und nicht den BS (letztes Bild). Sie scheinen also gut informiert zu sein. Interessant auch der Begriff "Rundfunkbeiträge".
 
Was meint ihr, wie die Rundfunkanstalt reagieren wird? Ob die dem VG was vorlegen können, was die Begründungspunkte von Herrn K aus dem Antrag entkräftigen (s.u.) kann? Ich meine, alleine Punkt 1 kann doch eigentlich keiner negieren, oder? Man darf gespannt sein...

Das Wichtigste für Herrn K war erstmal, dass KEIN Vollziehungsbeamter vor der Tür stehen würde und das ist gelungen. Und wenn dann irgendwann der Beschluss des VGs kommt, dann hat man wenigstens was Handfestes. Auch wenn er vielleicht gegen ihn ausfallen solllte. Was aber stark zu bezweifeln ist. Oder?

Auch wenn es etwas voreilig erscheinen mag, aber der Weg über die Verwaltungsgerichte scheint der richtige Weg zu sein. Zumindest um erstmal Rechtschutz zu bekommen.

Bezüglich des Antrags...

Als Begründung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung führte Herr K an, dass der Verwaltungsakt bzw. die Vollstreckung durch die Behörde kein Rechtmäßigkeit besitzt. Im Einzelnen:

1.Der Vollstreckungstitel vom 9.1.15 ist unzulässig. (keine Angabe des Gläubigers sowie falsche bzw. ungenaue Bezeichnung der angeblich geschuldeten Leistung („GEZ-Gebühren“) (Anlage xy)

2.Der Gläubiger ist in der vorausgehenden Zahlungsaufforderung vom 12.1.14 falsch bezeichnet („ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“) (Anlage xz)

3.Die Vollstreckungsvoraussetzungen wurden nicht überprüft

4.Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Verwaltungsakt des Gläubigers fehlt bzw. nichtig ist. Es liegen weder Leistungsbescheide noch Mahnungen noch Zustellungsnachweise vor. Außerdem bezeichnet sich der Gläubiger falsch. (Anlagen xx, insb. das Urteil des LG Tübingen vom 19.5.14, AZ.5 T 81/14).

5.Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers wurde trotz mehrfacher Aufforderung nicht zugeschickt (Verletzung der Auskunftspflicht) (s. Anlagen xy)

6.Es fehlt jegliche Rechtsbehelfbelehrung

Dazu dann die Anlagen des bisherigen Schriftverkehrs zwischen Herrn K und der Behörde.


Edit "Bürger":
Links auf Ersuchen des Erstellers ersetzt/ aktualisiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2015, 00:35 von Bürger«

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Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.

Mag sein, aber allein das Zitieren von sowas kann die Behörde ins Nachdenken bringen. Im Falle von Herrn K hat das auch geklappt! Außerdem kann man genug andere Gesetze zitieren, was man durchaus ernst meinen sollte. Z.B: Schadensersatzpflicht (BGB § 823 ), begründeter Verdacht der Rechtsbeugung (§339 StGB), Verletzung der Wahrheits- und Erklärungspflicht (§138 ZPO), Nötigung im Amt (§240 StGB), Täuschung im Rechtsverkehr (§123, 125, 126, 138 BGB) sowie Haus- und Landfriedensbruch (§123, 124, 125, 125a, 126 StGB).

Genau DAS verweigert die Behörde bei Person R. Sie wären nicht befugt dies zu tun. Deshalb wird Person R jetzt einweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Es gab hierzu ja auch schon einen Beschluss, der dem Antrag im vollen Umgang stattgegeben hat. (AZ 4 B 41/14)

Kannst du bitte einen Link reinstellen auf den besagten Beschluss bzw den Faden dazu? Wie man sieht, die Erfolgsmeldungen mehren sich!

SH hat aber ein Landesverwaltungsgesetz, das die Kombination von VwVfG und VwVG zu sein scheint.

In § 269 Abs. 5 steht sinngemäß, dass sich die Vollstrecker um die Vollstreckungsvoraussetzungen nichts zu kümmern haben.

Der Verwaltungsakt liegt aber trotzdem nicht vor bzw. ist nichtig. ;-)


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„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

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Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.

Mag sein, aber allein das Zitieren von sowas kann die Behörde ins Nachdenken bringen. Im Falle von Herrn K hat das auch geklappt! Außerdem kann man genug andere Gesetze zitieren, was man durchaus ernst meinen sollte. Z.B: Schadensersatzpflicht (BGB § 823 ), begründeter Verdacht der Rechtsbeugung (§339 StGB), Verletzung der Wahrheits- und Erklärungspflicht (§138 ZPO), Nötigung im Amt (§240 StGB), Täuschung im Rechtsverkehr (§123, 125, 126, 138 BGB) sowie Haus- und Landfriedensbruch (§123, 124, 125, 125a, 126 StGB).

Glückwunsch! So wie die Dummfunker mit blödem falschen Scheiß jede auch so aberwitzige Maßnahme begründen und die Richter das glauben, so kann man auch mal den Spieß umdrehen. Ist vielleicht für künftige Vorgänge eine probate Nummer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2015, 22:23 von Bürger«

 
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