Der Gläubiger ist wohl Amt Pinnau, eine Verwaltungsbehörde.
In einem fiktiven Fall könnten ein
Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung einer Verwaltungsbehörde und ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Verwaltungsbehörde eingereicht worden sein.
Die Verwaltungsbehörden ist in diesem fiktiven Fall wohl Vollstreckungsbehörden. Eine Pfändungsverfügung ist somit wohl ein Verwaltungsakt.
Die Verwaltungsbehörde könnte mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, gegen diesen könnte der „Schuldner“
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht worden haben. Beklagter könnte in diesem fiktiven Fall die Verwaltungsbehörde sein.
Die Verwaltungsbehörde könnte nicht mit einem Widerspruchsbescheid geantwortet haben, dieser könnte nach 3 Monaten für den Kläger ("Schuldner") gemäß VwGO nicht mehr notwendig sein und der Kläger könnte die
Untätigkeitsklage in Verbindung mit der
Anfechtungsklage eingereicht haben.
In einem dringenden fiktiven Fall könnte der "Schuldner" zusätzlich
Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen die Verwaltungsbehörde gemäß § 123 VwGO beim VG gestellt haben, um eine vorläufige Einstellung der Pfändung zu erreichen.
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass der Arbeits- und Kostenaufwand der Verwaltungsbehörde von der Vollstreckungsvergütung (ca. 30,- bis 40,- Euro) bei weitem nicht mehr gedeckt worden ist und sich somit ein Verlustgeschäft für die Verwaltungsbehörde und seinen Behördenleiter ergeben hat. So könnte die Verwaltungsbehörde sich entschieden haben, sich nicht-lohnende Vollstreckungen und Pfändungsverfügungen einzustellen.
Alles rein fiktiv natürlich...
Mögliche Anregungen siehe auch hierzu:
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermarkhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252[/quote]