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Autor Thema: Auskunftsbegehr ü. Kreis d. Bevollmächtigten d. LRA & Umfang d. Vollmachten  (Gelesen 9486 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Auskunftsbegehr über Kreis der Bevollmächtigten und Umfang der Vollmachten

In Schreiben direkt von der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt" steht in einem nebengeordneten Textblock (hier am Beispiel des MDR)
Zitat
Gesetzlicher Vertreter des MDR ist die Intendantin.
Der MDR kann auch durch von der Intendantin Bevollmächtigte vertreten werden.
Auskünfte über den Kreis der Bevollmächtigten und den Umfang der Vollmachten erteilt der Juristische Direktor des MDR.


Auf ein daraufhin erfolgtes erstes Auskunftsbegehr (01/2018) über den
- Kreis der Bevollmächtigten der Landesrundfunkanstalt und
- Umfang der jeweiligen Vollmachten
(siehe Beispiele in der Anlage)

Beispiel 1 ("Rundumschlag" = alle LRA + "BS")
 
   Beispiel 2 (einzelne Landesrundfunkanstalt)
 


...erfolgte innerhalb weniger Tage folgende Antwort des "Juristischen Direktors" - inhaltsgleich in zwei Fällen ;)

(Hervorhebungen nicht im Original)
Zitat
MDR
Juristischer Direktor
...
...

Auskunftsbegehren über den Kreis der Bevollmächtigten beim MDR
Ihr Schreiben vom ...

Sehr geehrte/r...,

mit Ihrem o.g. Schreiben bitten Sie um Auskunft darüber, welche MDR-Mitarbeiter/innen wozu bevollmächtigt sind (Art und Umfang der Vollmachten).

Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Zwar trifft es zu, dass es mir in meiner Funktion als Juristischer Direktor des MDR obliegt, Auskünfte über den Kreis der Bevollmächtigten und den Umfang der vollmachten zu erteilen.

Daraus ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch für Dritte, umfassende Auskünfte über sämtliche vom MDR erteilten Vollmachten erlangen zu können.

Dem stehen bereits datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen.

Ein individueller Auskunftsanspruch besteht nur, soweit Sie im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsgeschäft in Erfahrung bringen möchten, ob die Mitarbeiter/innen, die MDR-seitig mit dem Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes befasst sind, über eine entsprechende Vollmacht verfügen.

Vor diesem Hintergrund darf ich Sie bitten, mir entsprechende Angaben zu übermitteln, damit ich prüfen kann, inwieweit Ihnen Auskunft über den Umfang der Vollmachten zu erteilen ist.

Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
Honorarprofessor Dr. Jens-Ole Schröder


Über eine entsprechende Antwort an den "Honorarprofessor" wird noch nachgedacht.
Mglw. würde man sich erst einmal dessen eigene "Vollmacht" belegen lassen ;)
Achso - vielleicht auch in Verbindung mit Fragen zu seiner "Honorarprofessur" (und was die in dem Antwortschreiben zur Sache tut) - vielleicht auch zu seinem Salär...
...siehe u.a. auch unter
DAS kostet unser Fernsehen bei der ARD „TATORT“ 1,5 MIO., „TAGESSCHAU“ 27 000€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24391.msg154912.html#msg154912
Womit wir arbeiten - Budget
http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Womit_wir_arbeiten___Budget/4181676/index.html
Zitat
Gehälter und Vergütungen in der ARD
http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Gehaelter_und_Verguetungen_in_der_ARD/4127124/index.html


Fortsetzung folgt... ;)



Anmerkung:
(Stand 10/2019 unverändert!)

Bei einer Anfrage einer Person B - nur wenige Tage versetzt zu obigen Anfragen - erfolgte bislang noch keine Reaktion auf das erste Auskunftsbegehr - nicht einmal ähnlich des obigen, bereits vorhandenen Textbaustein-Antwortschreibens.

Ob dies an der in der Anfrage hinzugefügten Zusatzfrage liegen mag...? ;)

Zitat
Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)?
Wo genau ist dies geregelt?
aus dem schon seit Monaten unbeantworteten Fragenkatalog - siehe u.a. unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html

...man weiß es noch nicht.

Eine Nachfrage nach dem "Behördenleiter" erscheint nicht unwesentlich, denn eines solchen bedürfte es nach diesseitiger Auffassung als Voraussetzung für "Verwaltungsakte" nach Verwaltungsverfahrensrecht. Siehe hierzu u.a. auch
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html
Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg145520.html#msg145520
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg145518.html#msg145518

Dies ist hier aber auch nicht das Kern-Thema - und soll daher auch nicht hier, sondern wenn, dann in gesondertem, noch aufzubereitendem Thread behandelt werden. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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S

Sachse1

Die geltend gemachten "datenschutzrechtlichen Vorschriften" werde ich mal in Ruhe prüfen.
Mein Bauchgefühl sagt mir aber, dass dies hier nicht greift und nur ein Vorwand ist.
Die Vollmachten sind vergleichbar mit den Eintragungen der Prokura im Handelsregister und müssten demnach vollständig zu veröffentlichen sein.


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K
  • Beiträge: 2.246
Hallo,

hier am Beispiel NDR:
Zitat
Artikel 25 - Zeichnungsrecht
1. Zur Vertretung der Anstalt bedarf der Intendant oder die Intendantin der Mitzeichnung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin oder eines oder einer der in Artikel 24 Absatz 1 genannten Direktoren oder Direktorinnen.
2. Im Falle der Verhinderung des Intendanten oder der Intendantin gilt die Regelung des Artikels 23.
3. In der Regel soll der Direktor oder die Direktorin zur Mitunterzeichnung hinzugezogen werden,
in dessen oder deren Aufgabenbereich die Angelegenheit fällt.
4. Die Regelung in Absatz 1 und 2 gilt auch für die Erteilung von Vollmachten. Ihr Umfang muss sich aus der Vollmachtsurkunde ergeben.
5. Bevollmächtigte können nur in Gemeinschaft mit einem oder einer zur Vertretung Befugten oder mit einem oder einer zweiten Bevollmächtigten zeichnen. Kann an einem Ort nur ein Bevollmächtigter oder eine Bevollmächtigte bestellt werden, so ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig.
6. Die Zweitschriften der Vollmachtsurkunden werden beim Justitiar oder der Justitiarin des Norddeutschen Rundfunks hinterlegt. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können eine Liste der Bevollmächtigten abfordern.
Quelle:
Satzung des Norddeutschen Rundfunks:
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/rundfunkrat/download174.pdf

Hier noch der SWR:
Zitat
§ 19 Vertretung
(1) Der Südwestrundfunk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Intendantin oder den Intendanten vertreten.
(2) Im Verhinderungsfalle wird die Intendantin oder der Intendant von der Direktorin oder dem Direktor eines Landessenders im jährlichen Wechsel vertreten. Sie/er zeichnet in diesem Rahmen in Vertretung der Intendantin oder des Intendanten.
Dauert die Verhinderung der Intendantin oder des Intendanten länger als sieben Tage, so ist der Vorsitz des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats zu interrichten.
(3) In ihrem Geschäftsbereich vertreten die Direktorinnen und Direktoren ständig die Intendantin oder den Intendanten. Sie zeichnen in diesem Rahmen in Vertretung der Anstalt.
(4) Die Intendantin oder der Intendant ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt. Eine Liste der Bevollmächtigten wird in der Juristischen Direktion geführt und jeweils aktualisiert.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.
(5) Die Befugnis zur Zeichnung im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich (innerbetrieb-liche Zeichnungsbefugnis) wird durch die Intendantin oder den Intendanten verliehen und widerrufen. Die Zeichnung erfolgt im Auftrag der Anstalt. Eine Liste der Zeichnungsberechtigten wird in der Juristischen Direktion geführt.
(6) Die Intendantin oder der Intendant stellt sicher, dass die Einzelheiten der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung sowie der Erteilung innerbetrieblicher Zeichnungsbefugnis, insbesondere im Bezug auf Verfahren, Betragsgrenzen sowie Zeichnungsanforderungen, innerbetrieblich geregelt und verbindlich gemacht werden.
Quelle:
Hauptsatzung des Südwestrundfunks
https://www.swr.de/-/id=17699280/property=download/nid=12338976/1rrkjuw/hauptsatzung-des-suedwestrundfunks.pdf

Ebendieses "berechtigte Interesse" muss man bei der Anforderung darlegen. Dann klappt das auch.  8)

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2018, 16:28 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 2.246
PS: ich hatte die Frage ja schon einmal aufgeworfen:
Die Intendantin oder der Intendant ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Da steht eindeutig dass Mitarbeiter des Südwestrundfunks blabla...
Wie verhält es sich mit den Mitarbeitern des BS die nachweislich ja KEINE Mitarbeiter des Südwestrundfunks sind!?
Die verfassen doch Festsetzungsbescheide und Widersprüche - ist das nicht als "rechtsgeschäftlich zu vertreten" anzusehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2018, 20:57 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

Z
  • Beiträge: 1.557
...
Da steht eindeitig dass Mitarbeiter des Südwestrundfunks blabla...
Wie verhält es sich mit den Mitarbeitern des BS die nachweislich ja KEINE Mitarbeiter des Südwestrundfunks sind!?
Die verfassen doch Festsetzungsbescheide und Widersprüche - ist das nicht als "rechtsgeschäftlich zu vertreten" anzusehen?

Deshalb hat Kläger K auch einen Beweisantrag gestellt, um nachzuweisen, daß tatsächlich (k)ein Mitarbeiter der örtlichen Rundfunkanstalt in Köln die Enter-Taste gedrückt hat.
Möge die LRA den Mitarbeiter benennen, sein Anstellungsverhältnis und seine Bevollmächtigung nachweisen, sowie dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift mitteilen.
Still ruht der See seitdem...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2018, 16:30 von Bürger«

d

denyit

Da steht eindeutig dass Mitarbeiter des Südwestrundfunks blabla...
Wie verhält es sich mit den Mitarbeitern des BS die nachweislich ja KEINE Mitarbeiter des Südwestrundfunks sind!?
Die verfassen doch Festsetzungsbescheide und Widersprüche - ist das nicht als "rechtsgeschäftlich zu vertreten" anzusehen?
Zumindest sieht das VG Minden den Beitragsservice als Bestandteil der LRA:
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.msg166157.html#msg166157

Und weiter:
Zitat
Dass die interne Zuständigkeitsregelung nach außen bekannt gemacht wird, ist nicht erforderlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2018, 12:40 von DumbTV«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die Intendantin oder der Intendant ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis rechtsgeschäftlich zu vertreten.

Auch hier ein Zitat aus dem Urteil von einer fiktiven Person zur Verfügung gestellt,
dass der Auskunftsgeber LRA mit dem BS als Bevollmächtigter Bescheide erlassen darf.


Man(n) Frau beachte bitte, dass dieses Urteil nicht veröffentlicht wurde.

Zitat
Abschrift 6 K 2061/15
VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

(…) Auch sind die Bescheide nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil sie von dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als unzuständiger Stelle erlassen worden wären. Zwar werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - rückständige Rundfunkbeiträge grundsätzlich durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.

Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.

Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.

Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde. (…)
Bild dir deine Meinung!  >:( :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2018, 16:31 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

o
  • Beiträge: 1.575
Kurz zum "Honorarprofessor":
In der heimlichen Hierarchie der Universitäten sind "Honorarprofessoren" bloß Lehrbeauftragte mit Doktortitel und eingeräumter Möglichkeit, mit dem Titel "Honorarprofessor" herumzuprotzen, ohne gegen irgendwelche Standesregelungen der Universität zu verstoßen.
Ernsthafte Wissenschaftler würden sich solche Titel eher verbitten - das hat was von gekauften Adelsprädikaten.


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  • Beiträge: 7.376
Kurz zum "Honorarprofessor":
In der heimlichen Hierarchie der Universitäten sind "Honorarprofessoren" bloß Lehrbeauftragte mit Doktortitel und eingeräumter Möglichkeit, mit dem Titel "Honorarprofessor" herumzuprotzen, ohne gegen irgendwelche Standesregelungen der Universität zu verstoßen.
Ist doch egal? Einen akademischen Titel "Professor" hat es nicht; der "Dr." ist der höchste akademische Titel, zu dem die sog. Doktorarbeit führt.

Der Unterschied zwischen "Professor" und "Honorarprofessor" besteht, für meine Verständnis darin, daß der "Professor" fester Mitarbeiter jenes Institutes ist, für das er unterrichtet, forscht, etc. Der "Honorarprofessor" hingegen ist nicht fest angestellt, sondern nur nach Bedarf für diese Einrichtung tätig.

@marga
Ist aber höchst widersprüchlich?
Zitat
Der Beitragsservice ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten
und
Zitat
[...] Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Als "Teil von etwas" braucht man ganz sicher keinen "Auftrag".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2018, 19:01 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d

denyit

@pinguin

Bezüglich Honoraroprofessor:
Das ist so nicht korrekt. Braucht auch mehr als zwei Sätze. Muss man hier aber nicht ausdiskutieren (denke ich) da es glücklicherweise Tante Wiki gibt.

Bezüglich Beitragsservice:
Lies die Zitate in umgekehrter Reihenfolge, dann passt das (zumindest für mich).


Edit "Bürger" @alle:
Bitte tangierende Einzelthemen hier nicht weiter vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Auskunftsbegehr ü. Kreis d. Bevollmächtigten d. LRA & Umfang d. Vollmachten
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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t
  • Beiträge: 216
Hallo Zusammen,

hat jemand den unter
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg115669.html#msg115669
geposteten Vorschlag
Person A kann sich an das Justiziariat seiner LRA wenden, mit der Bitte, eine komplette Liste der Bevollmächtigten zu schicken, die diese LRA vertreten dürfen. Und Person A bekommt auch so eine komplette Liste.

Jedesmal, wenn irgend ein Brief kommt und dort Beitragsservice steht, schreibt Person A eine Zurückweisung:
Zitat
Ich habe eine komplette Liste der Bevollmächtigen.
Sie stehen nicht dort, also sind Sie nicht berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen
für den SWR getestet?

Gibt schon eine Liste der Bevollmächtigen?

LG,
ticuta


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2018, 00:30 von Bürger«

 
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