Grüazi!
"Theoretisch" auch schöne Grüße an denyit und an fiktive Person "der Kläger".
Es könnte sein, daß das Gericht hier
nur über den Antrag "gültiger WSB" entschieden hat (der Kläger hatte seinen Antrag bekräftigt, als das Gericht dem entgegen auf Anfechtungsklage umstellen wollte). Das Gericht bezieht sich in seiner Begründung ausschließlich auf diesen Antrag.
Das Gericht bestätigt dem Kläger die Gültigkeit eines empfangenen WSB, aber auch, daß mit
fehlender Zustellung die Frist für die Anfechtungsklage aus VwGO §§68-75 nicht so läuft, wie bei Zustellung.
Möglicherweise ist die Anfechtungsklage hypothetisch noch einreichbar -- die "normale" Frist zur Klageerhebung ist sicherlich abgelaufen, aber mangels Zustellungswillen der "Behörde" gilt die "normale" Frist ja nicht.
Disclaimer: wie immer, bei riesigen Nebenwirkungen
erschlagen Sie Arzt und Apotheker, fragen Sie einen Anwalt, vielleicht sogar vorher... --
dies kann nur eine Meinung sein und keine Rechtsberatung darstellen.
Hop Schwyz!
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"