31) Verschleierung der gesetzlichen Vorschrift der Gesamtschuldnerschaft und daraus folgend unrechtmäßige Mehreinnahmen in Millionenhöhe beim Beitragseinzug.Unabhängig von der Diskussion, ob die Gesamtschuldnerschaft überhaupt beim Rundfunkbeitrag angewendet werden darf, wird die im RBStV festgelegte gesetzliche Vorschrift der Gesamtschuldnerschaft bei Mehrpersonenhaushalten nicht eingehalten. Es wird verschleiert, dass es in der Gesamtschuldnorm einen konkreten Unterschied zwischen "
zahlen" und "
schulden" gibt.
1) Es wird von den LRAen als "Beweis der Freizügigkeit" angegeben, dass die Wohnungsinhaber sich ja aussuchen können, wer den Rundfunkbeitrag
zahlt und somit kein Eingriff in die Haushaltsstruktur erfolgt. Ausgeblendet dabei wird, dass es generell bei
allen Schulden so ist, dass es dem Gläubiger egal sein kann und wird, wer
zahlt. Hauptsache ist, seine Forderung wird beglichen. Es kann sogar eine Person sein, die nicht zum Schuldnerkreis gehört, die sich aber zur Zahlung bereiterklärt. z.B. bei einer Studentenwohngemeinschaft die Eltern eines Studenten. Diese Aussage ist daher eine Luftnummer, die von der
Teilbarkeit dieser Gesamtschuld ablenken soll.
Bei einer Gesamtschuld
schuldet jeder Teilschuldner
genau seinen konkreten Anteil an der Schuld. Sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Höhe der einzelnen Teilschulden müssen konkret festgelegt werden. Dies ist genau wie bei einer Teilschuldnerschaft. Der Unterschied ist jedoch, dass der Gläubiger bei einer Gesamtschuld berechtigt wird, die
summierten Teilschulden in einem Betrag von einem beliebigen Gesamtschuldner zu fordern. Bei Teilschuldnerverhältnissen müsste er hingegen von jedem einzelnen dessen Teilschuld fordern.
2) Der Beitragsrechner für den Privatbereich auf
www.rundfunkbeitrag.de wurde entfernt. Auf Nachfrage beim NDR Hamburg über "Frag den Staat" wurde geantwortet:
Der Wegfall des Rechners für den Privatbereich hat einen ganz einfachen Hintergrund: Er wird nicht benötigt. Egal wie man es dreht und wendet, es sind, anders als bei der Staffelregelung im nicht privaten Bereich, monatlich immer 17,50 EUR oder der ermäßigte Beitrag von 5,83 EUR pro Wohnung zu zahlen.
https://fragdenstaat.de/anfrage/fehlender-beitragsrechner-fur-den-privatbereich-auf-der-seite-rundfunkbeitragde/Diese Aussage stimmt sogar nicht wirklich, wenn man die falsche Berechnungsweise des BS hinnimmt, da z.B. für einen ermäßigten Beitragszahler, der 2 Wohnungen innehat, der Beitrag 11.66 Euro betragen soll. Dabei spielt die "Teilnehmernummer" eine Rolle, denn dort wird nicht nach Wohnung, sondern nach "Teilnehmern" unterschieden. Dass eine Berechnung leicht möglich wäre, beweist der am Ende dieses posts verlinkte laienhafte Beitragsrechner. Nur würde bei Veröffentlichung die Schummelei konkretisierbar werden.
3) Die konkreten Teilschuldner einer Wohngemeinschaft werden bis auf Einen im Zuge der Beitragsabwicklung
"zum Verschwinden gebracht". Es wird von den LRAen angegeben, dies würde einer "Verwaltungsvereinfachung" und Datensparsamkeit zugutekommen, wenn deren Daten gelöscht werden. In Realität versteckt es nur eine nicht erfolgte korrekte Berechnung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags.
Das Ergebnis der Berechnung durch den Beitragsservice ist gleich der Einzelschuld, die der leistungsfähigste Gesamtschuldner zahlen müsste,
wenn er alleine wohnen würde.
Aus der Stellungnahme des Medienamtes der Behörde für Kultur und Medien auf die Eingabe 134/17 zum Thema Gesamtschuld an die Hamburgische Bürgerschaft:
Zudem stellt die Regelung auch keine Belastung des in Anspruch Genommenen dar. Denn als Wohnungsinhaber schuldet der tatsächlich in Anspruch Genommene den Rundfunkbeitrag grundsätzlich selbst und in voller Höhe, unabhängig davon, ob es auch noch andere Mitbewohner gibt, die als weitere Beitragsschuldner in Frage kommen.
Die Fiktion des Alleinewohnens kann aber nicht angewendet werden, da das Gesetz von einer Gesamtschuld mehrerer Wohnungsinhaber spricht. Ich bin mir sicher, dass Juristen das sofort erkennen können. Ich vermute daher vorsätzliche Falschinformation der Hamburgischen Bürgerschaft und des Petenten.
Die Berechnung nach dem BGB ergibt für die Höhe des zu zahlenden Rundfunkbeitrags die Summe aller Teilschulden
(abzüglich eventueller personenbezogenen Ermäßigungen und Befreiungen - §4 (1) und (2) RBStV spricht von"natürlichen Personen") der Wohnungsinhaber. Fallen die Ermäßigungen und Befreiungen bei der Berechnung der Teilschulden weg, wird das Gesetz nicht befolgt. Werden Ermäßigungen und Befreiungen nur bei Wohngemeinschaften mit ausschliesslich ermäßigten oder befreiten Bewohnern berücksichtig, erfolgt Ungleichbehandlung.
Ergebnis:
A) Alle Wohngemeinschaften, in denen nur Personen mit Ermäßigungstatbeständen wohnen, werden über das gesetzliche Maß hinaus doppelt bevorzugt behandelt. (zahlen weniger)
B) Alle Wohngemeinschaften, in denen mindestens ein Vollzahler mit mindestens einem ermäßigten und/oder befreiten Mitbewohner wohnt, werden benachteiligt. (zahlen mehr)
Statistisch gesehen wird Situation B) erheblich häufiger vorkommen als A).
Es werden damit in Deutschland vom Beitragsservice/ den LRAen Zusatzeinnahmen in Millionenhöhe erschlichen.Zur Berechnung der unrechtmäßigen Zusatzeinnahmen bei allen möglichen Wohngemeinschaftskombinationen gibt es den aktuellen Beitragsrechner unter
www.freier-rundfunk.de/Beitragsrechner_vs4.odsAnm.Mod. seppl:
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