Also die
Darlegung von "Beitragsservice" zur "gesetzlichen Regelung" erscheint mir
grob irreführend...
Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
...denn die gesetzliche Regelung lautet
§ 2 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Siehe auch
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.htmlInsofern kommt es
sehr wohl auf die "Nutzung" der Wohnung an, denn zu
"entrichten" ist der Beitrag gem.
- § 2 Abs. 1 RBStV nur vom
"Inhaber"und
-
Inhaber ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV definiert als
"jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".
Ergo:
"Innehaben" der Wohnung = "selbst bewohnen" der Wohnung = "Nutzung" der Wohnung"Bewohnt" Person A die Wohnung nicht, ist Person A demgemäß "kein beitragspflichtiger Inhaber" gem. RBStV.
Genaugenommen gibt es für eine nicht bewohnte Wohnung per Definition keinen (tatsächlichen) "Inhaber" gem. RBStV.
Person A ist - da sie die Wohnung nicht "selbst bewohnt" - gem. RBStV kein (tatsächlicher) "Inhaber" der nicht bewohnten Wohnung.Siehe u.a. auch die tangierenden Diskussionen u.a. unter
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29343.0.htmlAb welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.htmlDie Sätze
Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. [...]
Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
sind damit angesichts des gesetzlichen Wortlauts ein
Widerspruch in sich und eine
grob irreführende/ täuschende (Falsch-)Aussage.
Ob fahrlässig oder vorsätzlich oder einfach nur frechdreist, bleibe vorerst dahingestellt.Person A kann zwar gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 N. 1 und 2 als
Inhaber = Wohnungsbewohner "vermutet" werden und müsste ggf. nachweisen, dass sie die Wohnung
nicht bewohnt.
ARD-ZDF-GEZ mögen dann aber ggf. über die bereits vorgelegte Meldebescheinigung im Ausland hinausgehende weitere
Nachweise benennen, mit welchen man die "Vermutung des Innehabens = Bewohnens der Wohnung" widerlegen können soll.
Es kann schließlich nicht sein, dass einem die
Widerlegung der Vermutung praktisch verunmöglicht wird.
Es kommt hier ja quasi dem - kaum erbringbaren - Nachweis einer negativen Tatsache gleich - siehe u.a. web-Suche mit
"negative Tatsache"https://www.google.com/search?q=negative+TatsacheEine Abmeldung ist nur möglich wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgeben.
Das geht zu weit - und es ist auch nicht ersichtlich, aus welcher Regelung im RBStV dies konkret hervorgehen soll.
Dass Sie eine Meldebescheinigung aus dem Ausland vorlegen, ist kein Nachweis, dass Sie nicht weiterhin Inhaber der Wohnung sind.
Ein Nachweis über die Aufgabe der Wohnung wäre eine Abmeldebescheinigung des deutschen Einwohnermeldeamtes.
Die Wohnung muss
nicht zwingend "aufgegeben" sein, um
nicht beitragspflichtig zu sein.
Es ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ausreichend, dass die Wohnung - ob vorübergehend oder dauerhaft -
nicht "bewohnt" wird.
Auch angesichts der heutigen Wohnungsmarktsituation und erhöhten Mietpreise bei Neuabschlüssen (aber mglw. auch nur aufgrund der nicht so schnell wiederzuerlangenden Wohnsituation) eine durchaus verständliche Handlungsweise.
Geregelt ist nämlich die "Anmeldung" und "Abmeldung" wie folgt:
§ 8 RBStV - "Anzeigepflicht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8(1) 1Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); Entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). 2Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
[...]
Die
Abmeldung seitens Person A erfolgte insofern ganz
gemäß § 8 Abs. 2 RBStV:
Das
Ende des "des selbst Bewohnens der Wohnung" und damit des
"Innehabens der Wohnung" gem. § 2 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 RBStV wurde von Person A angezeigt. Person A hat damit die "Abmeldung" vorgenommen.
Je öfter ich die Zeilen von ARD-ZDF-GEZ lese, umso bodenloser emfinde ich diese unverschämten Tricksereien.
Ist das Schreiben des "Beitragsservice" eigentlich unterschrieben - oder wenigstens der Bearbeiter namentlich erwähnt?
Wer verantwortet diesen Wortlaut?!?Bei sowas schwillt mir immer besonders der Kamm, wenn ich mir vorstelle, wie hier ältere oder nicht ganz so verständige Bürger in Drückermanier übers Oh gehauen werden. Das hat m.E. wirklich Stoff auch für eine gediegene
(Rechts-)Aufsichtsbeschwerde.
Vielleicht sollte man denen ein
schwarzes Beweis-Foto mitsenden?
"unbewohnte, leerstehende, stromlose Wohnung bei Nacht" Wobei das Kriterium
"leerstehend" ja gem. RBStV gar nicht so entscheidend ist.
Entscheidend ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV vielmehr, dass die Wohnung
tatsächlich nicht (i.S.d. RBStV)
"bewohnt" wird.
Sofern Person A ggf. schon mal längeren Schriftverkehr hatte und ggf. weiß, wer oder was ihre "zuständige Landesrundfunkanstalt" sein soll, könnte es ggf. ratsam sein, sich
direkt an die verantwortende Intendanz der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" zu wenden und dort sachlich aber bestimmt Druck zu machen...
...und dem sog. "Beitragsservice" den Schriftverkehr lediglich zur Kenntnis ebenfalls zukommen zu lassen (per auf dem Schreiben befindlicher Fax-Nummer), auf dass die Kölner Maschine mal kurz Pause machen möge
In diesem Zuge könnte sich Person A ggf. auch über diese täuschende Aussage bei dem "Behördenleiter" beschweren, dessen Namen sie sich noch benennen lassen könnte
Und angesichts der dämlichen Gesetzesregelung könnte sich Person A dann auch gleich noch bei weiteren, diesen ganzen Bockmist verantwortenden Stellen Luft machen - siehe u.a. unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.htmlJedenfalls sollte Person A
zügig auf das aktuelle Schreiben reagieren, um die Erstellung eines Festsetzungsbescheides zu verhindern, gegen welchen sie dann nur noch (umständlicher) Rechtsmittel wie Widerspruch etc. einlegen könnte.
Soviel erst mal auf die Schnelle.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.