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Autor Thema: Die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung ist widerlegbar!  (Gelesen 2256 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Entgegen der Behauptung aus Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018 Rn. 21-23,
(Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann **, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 21-23) hier Rn 22:

Zitat
Die gesetzliche Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese Behauptung durch Zeugenaussagen gestützt wird. Es wäre nämlich treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht (VG Bayreuth, Gb. vom 3. 7. 2017 – B 3 K 16.837). Als geeigneter Gegenbeweis kommt letztlich nur eine entsprechend korrigierte oder neue Meldebescheinigung in Betracht.
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fhahnvestingkorfr_4%2Frbeitrstv%2Fcont%2Fhahnvestingkorfr.rbeitrstv.p2.glb.glii.gl2.htm&pos=3&hlwords=on

vertreten nun einige Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung, dass die Vermutung durchaus widerlegbar sei z.B.

VG Würzburg, Urteil v. 17.01.2019 – W 3 K 17.1235 Leitsatz 2:
Zitat
Für die Widerlegung der Vermutung des § 2 II 2 Nr. 1 RBStV muss ein Nachweis möglich sein, dass die in Anspruch genommene Person nicht Inhaber der Wohnung ist, obwohl sie dort nach dem Melderecht gemeldet ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-11907?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

VG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2019 - 3 K 9519/18- Seite 4:
Zitat
"Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und den ergänzenden Angaben des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger die Wohnung „ " nicht bewohnt und daher auch nicht deren Inhaber im Sinne des § 2 Absatz 2 RBStV ist. Die gesetzliche Vermutung des § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist daher widerlegt."
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31434.msg195282.html#msg195282

VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juli 2019 - 14 K 2392/18- zunächst nur mündlicher, nachgesprochener Wortlaut:
Zitat
Der Kläger konnte nachweisen (Zeuge), dass er durch seinen Auslandsaufenthalt kein Inhaber im Sinne des § 2 Absatz 2 RBStV gewesen ist, obwohl eine Meldeadresse in Deutschland vorlag.

Die LRA kann sich in einem Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen bzw. vermuten, dass eine Person automatisch Wohnungsinhaber ist, wenn diese in Deutschland eine Meldeadresse hat.

In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen sein, dass es für die betroffene Personen ein Vorteil gewesen sein könnte, von der Rechtsbehelfsbelehrung im Festsetzungsbescheid Gebrauch gemacht zu haben.


** Alle Autoren des Kapitels stehen in einem direkten Arbeitsverhältnis zum öffentlich rechtlicher Rundfunk
Sabine Göhmann - Beitragsservice - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal
Axel Schneider - BR - juristischer Referent, Datenschutzbeauftragter des BR
Klaus Siekmann - NDR - Justitiariat

siehe hierzu auch:
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html


Edit "Bürger": Zwecks erforderlicher Präzisierungen vorerst geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juli 2019, 20:10 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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