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Autor Thema: Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?  (Gelesen 4571 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Ich bitte um Nachsehen, falls ich ausnahmsweise übersehen haben sollte, wenn diese konkrete Frage
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
im Forum schon behandelt wurde - mir ist es jedoch nicht erinnerlich.



Die maßgeblichen Regelungen zum
- "Bewohnen", der daran angeknüpften
- "Beitragspflicht" sowie der
- "Gesamtschuldnerschaft" mehrerer "Bewohner"
finden sich in
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Zitat
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Zitat
(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]

Einzige Angaben zu
- Beginn und Ende
der Beitragspflicht finden sich in
§ 7 RBStV "Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-7
Zitat
(1) 1Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. 2Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) 1Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. 2Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) 1Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. 2Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.


Die Frage dazu lautet:

Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?

und zielt auf mehrere Aspekte hin, u.a.:

Ab welchem Zeitumfang ist
a) ein (Mit-)Bewohner/"Inhaber" einer Wohnung (gesamtschuldnerisch) beitragspflichtig?
b) eine temporär/ nicht regelmäßig genutzte (Zweit-)Wohnung als beitragspflichtige Wohnung gem. RBStV zu verstehen?


Ein paar Szenarien/ Fragen zur Veranschaulichung der Problematik bei fehlender konkreter Regelung - und ggf. auch als Anregung für öffentliche Anfragen an die Rechtsabteilungen der Rundfunkanstalten sowie auch die Staatskanzleien (vielleicht auch das BVerfG? ;) ):

Ein Gast übernachtet mal.
> "Bewohnt" er i.S.d. RBStV die Wohnung und ist er für 1/30 des monatlichen Rundfunkbeitrags beitragspflichtig und also auch gesamtschuldnerisch zu beteiligen/ zu belangen?

Ein Gast/ ein/e Freund/in übernachtet alle 2 Tage.
> "Bewohnt" er/sie i.S.d. RBStV die Wohnung und ist er/sie für 15/30 des monatlichen Rundfunkbeitrags beitragspflichtig und also auch gesamtschuldnerisch zu beteiligen/ zu belangen?

Ein Gast/ ein/e Freund/in kommt jedes Wochenende 2 Tage zu Besuch.
> "Bewohnt" er/sie i.S.d. RBStV die Wohnung und ist er/sie für 8/30 des monatlichen Rundfunkbeitrags beitragspflichtig und also auch gesamtschuldnerisch zu beteiligen/ zu belangen?

Umkehrbetrachtung dazu:

Person A ist Vielreisende und "bewohnt" - neben ihrem Hauptwohnsitz - regelmäßig oder unregelmäßig als "Gast" oder "Mitbewohner" mehrere Wohnungen, für welche jedoch schon bezahlt wird.
Person A zeigt sich auch "notgedrungenerweise" bei den jeweiligen WGs "erkenntlich" und beteiligt sich "im Innenverhältnis" am Rundfunkbeitrag.
> Muss Person A das überhaupt (siehe vorgenannte Beispiele)?
> Wenn nicht, wie kann sie dies ggü. den WGs/ Gastgebern rechtlich durchsetzen?
> Ist Person A bzw. deren Hauptwohnung dann gem. BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 nur noch zu dem Anteil beitragspflichtig, welcher - nach Abzug der für die anderen Wohnungen geleisteten Beträge - bis zu einem vollen "Rundfunkbeitrag" fehlt?

Natürlich wären auch jegliche Abwandlungen und Kombinationen davon denkbar.




Ich halte jedenfalls die Aknüpfung an das "Wohnen" und insbesondere die fehlenden, praktisch überhaupt nicht konkret bestimmbaren Regelungen dazu - vorsichtig ausgedrückt - für eine verwaltungspraktische Farce.


Obige Beispiele sind nur zur Veranschaulichung gedacht und sollen hier im Einzelnen nicht vertieft werden. Behandelt werden soll hier im Thread konkret die Frage
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
und wo dies konkret geregelt ist.


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Die Frage ist vor dem Hintergrund interessant, dass man als "Alleininhaber" ja angeblich auch schon drin wohnt, wenn man nur einmal im Jahr vorbeikommt (als es noch Zweitwohnungsbeiträge gab).
Ich kann hier nur mutmaßen, dass die ÖR-Juristen sich aus dem Grund auf das seltsame Innehaben zurückgezogen haben. Als juristischer Laie würde ich mutmaßen, dass es dazu einen Schlüssel braucht oder zumindest ein gewisses freies Verfügungsrecht. Einem Gast steht das so nicht direkt zu. Die Freundin, die jedes 2. Wochenende kommt und einen eigenen Schlüssel hat, würde ich dann als mitbeitragspflichtig erachten. Ich würde den Fokus der juristischen Recherche deshalb stark auf den Begriff der Inhaberschaft legen. Also quasi dann, wenn "der Gast" auch mal allein zu Haus sein könnte und das vom Hauptinhaber mindestens gewohnheitsmäßig toleriert würde.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

o
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Irgendwo im Forum stand mal der Erfahrungsschnipsel, dass
  • nur monatsweise beibeitragt wird
  • ein bewohnter Tag (z.B. noch der 31.) des Monats ausreicht, um den Monat beitragspflichtig zu machen
Das soll aus einem Gespräch mit einem BS-Telefonsklaven stammen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@ope23: Dass man für den vollen Monat zahlen muss und zwar auch für die Monate, in denen man ein- bzw. auszieht, ergibt sich tatsächlich aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Schöner Nebeneffekt aus Sicht der ÖR Anstalten: Bei nahtlosem Einzug des nächsten Inhabers wird für einen Monat doppelt kassiert. Zudem müsste derjenige, der zwischen dem ersten und letzten eines Monats umzieht, im Prinzip wohl einen Monat für zwei Wohnungen zahlen. Ich habe keine Kenntnis, ob das tatsächlich so gelebt wird. An sich wäre das ähnlich wie bei Zweitwohnungen zu betrachten, d. h.  man müsste nur einmal zahlen.

Zitat
§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 22:22 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 368
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
und wo dies konkret geregelt ist.
Wozu gibt es dann einen RBStV, wenn dort nichts konkret geregelt ist?
Für konkrete Regelungen hat der RBStV da zu sein, dazu ist der doch da, sonst bräuchte es diesen nicht.

Um es mal mit meinen Worten zu sagen: Der RBStV ist glatt für die Katz. Wenn sich die Verfasser mit der Problematik beschäftigt hätten, wären ihnen die vielen darin enthaltenen Ungereimtheiten aufgefallen.


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P
  • Beiträge: 3.974
Vielleicht braucht es einen Ratgeber zum Wohnen

Nachfolgend findet sich vielleicht eine Beschreibung zum "Wohnen".
Zu beachten sei, dass der Ratgeber offensichtlich keinen juristisch rechtssicheren  Anspruch hat.
 
https://www.wohnung.com/ratgeber/99/rechtssprechung-wann-ist-eine-wohnung-eine-wohnung

In wieweit einer Vernetzung zum öffentlichen Rundfunk gegeben ist, wurde nicht geprüft.
Zu sichten wäre somit dazu das Impressum

https://www.wohnung.com/impressum/

Folgende Ausagen könnten vielleicht gefunden werden zum Wohnen.

Eine Wohnung ist eine Unterkunft unabhängig von der Dauer der Nutzung.
Das Wohnen bezeichnet den Aufenthalt in der Wohnung.
Das Wohnen hängt von verschieden Rechten und ebenfalls von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab.

Es könnte einen Unterschied geben, zwischen dem melderechtlichen Wohnen und anderen Arten.
Eine Wohnung muss vielleicht eine Kochstelle haben, damit diese zum Wohnen geeignet ist.

Es werden vielleicht folgende Eigenschaften notwendig, ein nach außen abgeschlossener Raum, die Führung eines Haushalts, ein eigener Zugang, eine Kochmöglichkeit, eine Schlafmöglichkeit, Toilette und Bad, Heizung, Wasser und Storm.

Es kann verschiedene Wohnzwecke geben, welche genauer definiert seien nach § 7 EStG.

Es könnte eine Abgrenzung geben zum Wohnen, beschrieben als der vorübergehende Aufenthalt in einer Wohnung oder in einem Haus.

Wichtig würde wohl noch sein, dass das Wohnen nur geben ist, wenn der Wohnzweck überwiegt.


---------------------
wichtig erscheint also, dass Wohnen zum vorübergehenden Aufenthalt abzugrenzen

https://www.jurion.de/gesetze/bmgvwv/17/

Zitat
Abschnitt 17 BMGVwV – Zu § 17 Anmeldung, Abmeldung

17.1 § 17 Absatz 1

17.1.1 Beziehen einer Wohnung

Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung zur Benutzung ist dabei unerheblich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.

Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.
Eine Wohnung sollte also länger als 14 Tage und kürzer als 6 Monate bezogen werden. Länger als 14 Tage, damit es nicht als Besuch gilt und kürzer als 6 Monate, weil es melderechtlich dann unter den Tisch fällt. Wichtig ist wohl noch ein Entgeld für die Nutzung und das Mitbringen einiger Einrichtungsgegenstände z.B. Bratpfanne und Stuhl.
Es steht nirgendwo, dass diese 14 Tage in einem Monat am Stück sein sollen. Wo jedoch der Zeitraum jeweils vom ersten Tag bis zum letzten Tag gerechnet werden sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 11:38 von PersonX«

g
  • Beiträge: 104
Es sollten noch ganz andere Umstände in die Überlegung mit aufgenommen werden:
1. Sabatical year: Oftmals wird die Wohnung für mehr als 9Monate <<verlassen>>, also es wird nicht darin gewohnt, weil man/frau ist ja nicht da. Kontrolliert/beaufsichtigt wird der umbaute und für Fremde nicht zugänglicher Raum von Nachbarn, Freunden, Verwandten.
2. Campingfreunde: Oftmals bleibt die Wohnung im Sommerhalbjahr <<unbewohnt>>, weil man/frau sich auf einem Campingplatz in Irgendwo oder Unterwegs aufhält. Auch hier wieder die Kontrolle oder Beobachtung der Wohnung durch genehme Leute.
3. Was ist mit <Wohnung>, die lediglich als Unterstellmöglichkeit der Möbel, Klamotten, persönliche Gegenstände, dient, die nicht mit auf Reisen genommen werden. Was ist mit einem <Wohnsitzlosen>, wo also im BPA -ohne festen Wohnsitz- steht, der aber NICHT unter Brücken haust sondern in seinem <first-class-womo> die Welt erkundet und vielleicht mal für zwei Wochen wieder in der <Heimat> ist?
Mir sind keine Fälle bekannt, dass sich die <Betroffenen> entweder von der Landesrundfunkanstalt oder von ihrer Wohngemeinde abgemeldet haben. Wobei das schon auf der Zunge prickelt, sich von der LRA abzumelden. Weil man/frau <wohnt> ja nicht mehr. Oder hat die Wohnung trotzdem inne zu halten?
Im übrigen: Wie geht die öffentliche Verwaltung mit jemanden um, der <Wohnsitzlos> ist, aber nicht unter den herkömmlichen Begriff und Erscheinung eines Wohnsitzlosen fällt?


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

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Dass man für den vollen Monat zahlen muss und zwar auch für die Monate, in denen man ein- bzw. auszieht, ergibt sich tatsächlich aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Schöner Nebeneffekt aus Sicht der ÖR Anstalten: Bei nahtlosem Einzug des nächsten Inhabers wird für einen Monat doppelt kassiert. Zudem müsste derjenige, der zwischen dem ersten und letzten eines Monats umzieht, im Prinzip wohl einen Monat für zwei Wohnungen zahlen. Ich habe keine Kenntnis, ob das tatsächlich so gelebt wird. An sich wäre das ähnlich wie bei Zweitwohnungen zu betrachten, d. h.  man müsste nur einmal zahlen.
Dies wurde auch von Richter Sprißler erkannt und von ihm bereits angemerkt - siehe u.a. unter
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0
bzw. Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
Rn 28
Zitat
[...] wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -) [...]


Vielleicht braucht es einen Ratgeber zum Wohnen
[...]
Zu beachten sei, dass der Ratgeber offensichtlich keinen juristisch rechtssicheren Anspruch hat.
[...]
Es könnte einen Unterschied geben, zwischen dem melderechtlichen Wohnen und anderen Arten.
Eine Wohnung muss vielleicht eine Kochstelle haben, damit diese zum Wohnen geeignet ist.
Es werden vielleicht folgende Eigenschaften notwendig, [...]
Externe "Ratgeber", "vielleicht" erforderliche Eigenschaften, usw. helfen hier nicht weiter, denn diese sind keine Rechtsgrundlage.

Gesucht sind jedoch rechtsverbindliche Regelungen, die der RBStV entweder selbst beinhaltet oder auf welche RBStV wenigstens verweisen und diese "entsprechend" angewendet wissen wollen würde.

Nichts davon findet sich aber im RBStV - es sei denn, ich hätte es übersehen.
Somit ist es willkürlich auslegbar, denn es ist unbestimmt.

Eine Mindestaufenthaltsdauer und -regelmäßigkeit aus anderen Wohn-Definitionen und -Beispielen herleiten zu wollen, verbleibt bzgl. des "Bewohnens" i.S.d. RBStV und der sich daraus ergebenden "Beitragspflicht" i.S.d. RBStV rein spekulativ.

Der RBStV kocht - wie in fast allen Aspekten - sein eigenes Süppchen.

Bei der Wohnung definiert er diese trotz bestehender bau- und melderechtlicher Definitionen einfach selbst... siehe auch
VDGN, zweite Jahreshälfte 2012
Verfassungsbeschwerde gegen neuen Rundfunkbeitrag
VDGN sieht Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.  Rund 300 Beschwerdeführer ziehen vor Karlsruher Gericht. Doppelveranlagung bei Datschen und großen Gartenlauben gerügt
Zitat
[...] Dabei schafft der Staatsvertrag seine eigene Definition von „Wohnung“, die mit sonstigen bau- und melderechtlichen Bestimmungen nichts zu tun hat. [...]
Auszug aus der damaligen Verfassungsbeschwerde des VDGN (PDF, 8 Seiten, ~125kB]
https://www.vdgn.de/data/user/Dokumente/GEZ/Verfassungsbeschwerde_Text.pdf
Zitat
Zur Definition der Wohnung wird nicht auf die Definitionen in verschiedenen
Gesetzen zum Beispiel den Landesbauordnungen und dem Bundesbaugesetzbuch
zurückgegriffen
. Stattdessen wird eine neue Definition eingeführt, die aber den
tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten von
Wochenendhäusern und Lauben in Kleingartenanlagen keine Rechnung trägt.

Das beitragsauslösende und damit elementarste Moment des "Innehabens"/ "Bewohnens" definiert er gleich überhaupt nicht und legt sich in dieser Hinsicht somit nicht fest.

Nur wer sich nicht greifbar machen will, legt sich nicht fest.

Man könnte (müsste?) vielleicht einfach daherkommen und sagen:
"Ich bewohne die Wohnung nicht im Sinne des RBStV."
Das Gegenteil möge erst mal geprüft und belegt werden.

Im Gegensatz zur ansatzweise definierten und ansatzweise durch örtliche Inaugenscheinnahme überprüfbaren Wohnung wäre das "Bewohnen" schon mangels Definition und mangels dauerhafter Inaugenscheinnahmemöglichkeit nicht überprüfbar.

Leider wird mit der "Vermutungsregelung" der "Inhaberschaft" grundsätzlich erst einmal jedem Mieter oder unter der Adresse(! wohlgemerkt: nicht "Wohnung") Gemeldeten unterstellt, er "bewohne" dort eine Wohnung und sei damit deren beitragspflichtiger "Inhaber". Diese Vermutung könne/ müsse man - ggf. unter Erbringung von Auskünften und Nachweisen - widerlegen.

Beweislastumkehr - wobei einem der Gegenbeweis mangels Definition verunmöglicht wird.

Vielleicht könnte (müsste?) man diese Verunmöglichung des Gegenbeweises mal thematisieren...


...oder hat vielleicht doch noch zufällig jemand die Antwort zur Eingangsfrage herausgefunden:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2023, 13:50 von Bürger«
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b
  • Beiträge: 763
Aus
begrenzte Hotel-Unterbringung ohne Beitragspflicht BVerwG 6 B 50.19, 8.6.20
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33924.0
Beschluss des BVerwG im Volltext
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - 6 B 50.19
https://www.bverwg.de/080620B6B50.19.0
PDF (9 Seiten, ~220kB)
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/080620B6B50.19.0.pdf
Titelzeile:
Rundfunkbeitragsrechtliche Qualifizierung von Raumeinheiten in Beherbergungsstätten als Wohnung
hier der Leitsatz
Zitat
Ob eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte der vorübergehenden Unterbringung dient und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV nicht als Wohnung gilt, hängt von der anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermittelnden Zweckbestimmung der Raumeinheit ab. Die Dauer der Nutzung durch eine bestimmte Person ist hierbei lediglich ein in die Gesamtbetrachtung einzustellendes Indiz.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2020, 22:26 von Bürger«

n
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Wenn wir nicht versuchen, die Inhaberschaft zu negieren, sondern annehmen, dass für jeden Besuch (Übernachtung) eine Anmeldung notwendig ist, kommen wir zu

Anmeldung als Beitragsschuldner bei Übernachtung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35567.0

Da wollen wir den Spieß umdrehen und annehmen, dass jeder Besucher ein neuer "Inhaber" der Wohnung wird und somit beim Beitragsservice anzumelden ist. Die Wohnung wird dann für einen Monat doppelt bebeitragt (bei im Normalfall zwei zahlenden Inhabern)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2021, 17:30 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

 
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