Vielleicht braucht es einen Ratgeber zum Wohnen
Nachfolgend findet sich vielleicht eine Beschreibung zum "Wohnen".
Zu beachten sei, dass der Ratgeber offensichtlich keinen juristisch rechtssicheren Anspruch hat.
https://www.wohnung.com/ratgeber/99/rechtssprechung-wann-ist-eine-wohnung-eine-wohnungIn wieweit einer Vernetzung zum öffentlichen Rundfunk gegeben ist, wurde nicht geprüft.
Zu sichten wäre somit dazu das Impressum
https://www.wohnung.com/impressum/Folgende Ausagen könnten vielleicht gefunden werden zum Wohnen.
Eine Wohnung ist eine Unterkunft unabhängig von der Dauer der Nutzung.
Das Wohnen bezeichnet den Aufenthalt in der Wohnung.
Das Wohnen hängt von verschieden Rechten und ebenfalls von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab.
Es könnte einen Unterschied geben, zwischen dem melderechtlichen Wohnen und anderen Arten.
Eine Wohnung muss vielleicht eine Kochstelle haben, damit diese zum Wohnen geeignet ist.
Es werden vielleicht folgende Eigenschaften notwendig, ein nach außen abgeschlossener Raum, die Führung eines Haushalts, ein eigener Zugang, eine Kochmöglichkeit, eine Schlafmöglichkeit, Toilette und Bad, Heizung, Wasser und Storm.
Es kann verschiedene Wohnzwecke geben, welche genauer definiert seien nach § 7 EStG.
Es könnte eine Abgrenzung geben zum Wohnen, beschrieben als der vorübergehende Aufenthalt in einer Wohnung oder in einem Haus.
Wichtig würde wohl noch sein, dass das Wohnen nur geben ist, wenn der Wohnzweck überwiegt.
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wichtig erscheint also, dass Wohnen zum vorübergehenden Aufenthalt abzugrenzen
https://www.jurion.de/gesetze/bmgvwv/17/Abschnitt 17 BMGVwV – Zu § 17 Anmeldung, Abmeldung
17.1 § 17 Absatz 1
17.1.1 Beziehen einer Wohnung
Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung zur Benutzung ist dabei unerheblich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.
Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.
Eine Wohnung sollte also länger als 14 Tage und kürzer als 6 Monate bezogen werden. Länger als 14 Tage, damit es nicht als Besuch gilt und kürzer als 6 Monate, weil es melderechtlich dann unter den Tisch fällt. Wichtig ist wohl noch ein Entgeld für die Nutzung und das Mitbringen einiger Einrichtungsgegenstände z.B. Bratpfanne und Stuhl.
Es steht nirgendwo, dass diese 14 Tage in einem Monat am Stück sein sollen. Wo jedoch der Zeitraum jeweils vom ersten Tag bis zum letzten Tag gerechnet werden sollte.