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Autor Thema: begrenzte Hotel-Unterbringung ohne Beitragspflicht BVerwG 6 B 50.19, 8.6.20  (Gelesen 3958 mal)

Uwe

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Kostenlose Urteile, 08.06.2020
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - 6 B 50.19
BVerwG: Bei zeitlich begrenzt bezweckte Unterbringung in Hotelzimmer entfällt Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr
Auf tatsächliche Dauer des Aufenthalts im Hotelzimmer kommt es nicht an
Zitat
[…] Ist der Aufenthalt einer Person in einem Hotelzimmer nur zeitlich begrenzt bezweckt,
so entfällt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV die Rundfunkgebühr. Auf die tatsächliche Dauer des Aufenthalts der Person kommt es dabei nicht an. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Weiterlesen auf:
https://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_6-B-5019_BVerwG-Bei-zeitlich-begrenzt-bezweckte-Unterbringung-in-Hotelzimmer-entfaellt-Pflicht-zur-Zahlung-der-Rundfunkgebuehr.news28912.htm


Pressemitteilung BVerwG
[Link folgt - sobald verfügbar bzw. sofern überhaupt Pressemitteilung erfolgt ist oder noch erfolgen wird]

Beschluss des BVerwG im Volltext
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - 6 B 50.19
Vorinstanzen
    VG München - 20.06.2018 - AZ: VG M 6 K 18.1261
    VGH München - 23.05.2019 - AZ: VGH 7 BV 18.1992

https://www.bverwg.de/080620B6B50.19.0
PDF (9 Seiten, ~220kB)
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/080620B6B50.19.0.pdf
Titelzeile:
Rundfunkbeitragsrechtliche Qualifizierung von Raumeinheiten in Beherbergungsstätten als Wohnung

Ursprünglicher Thread-Betreff
"Bei begrenzter Unterbringung in Hotelzimmer entfällt Pflicht zur Rundfunkgebühr"
wurde präzisiert/ um AKtenzeichen ergänzt.


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Siehe nunmehr Ergänzung des Links zum Volltext des BVerwG-Beschlusses im Einstiegsbeitrag:
Beschluss des BVerwG im Volltext
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - 6 B 50.19
Vorinstanzen
    VG München - 20.06.2018 - AZ: VG M 6 K 18.1261
    VGH München - 23.05.2019 - AZ: VGH 7 BV 18.1992

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PDF (9 Seiten, ~220kB)
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/080620B6B50.19.0.pdf
Titelzeile:
Rundfunkbeitragsrechtliche Qualifizierung von Raumeinheiten in Beherbergungsstätten als Wohnung
Anmerkung: Und nein, da steht nichts von "Gebühr", hingegen ~13x was von "Beitrag".

Wer sich das durchliest, und sich bislang noch nicht der Absurditäten der Anküpfung der Rundfunkbeitragspflicht an "Raumeinheiten", die "zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden" bewusst gewesen sein sollte, dürfte wohl spätestens jetzt fassungslos den Kopf schütteln, über welchen Mist hier Juristen (und andere) die Zeit totschlagen, nur wegen dieses völlig untauglichen Anknüpfungspunktes ::)

Siehe tangierend dazu u.a. auch unter
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28670.0
sowie auch
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29381.0


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Interessanter Sachverhalt und - sehr interessant -, wie die LRA verloren hat. (Ist übrigens schnell durchgelesen.)

-> Es handelte sich um längere Aufenthalte in einem Boardinghouse.

-> Die LRA hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben.

Diese Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil die Rechtslage bereits glasklar ist (es gibt nichts Neues für die weitere Rechtsprechung zu klären) und leiderleider in diesem Fall dem Willen der LRA, den Appartmentnutzer, selbst wenn er dort gemeldet(!) ist, mit einem Beitrag belasten zu dürfen, entgegensteht.   >:D

(fette Hervorhebungen nicht vom BVerwG)

*kicher*

Man kann dem Rundfunkbeitrag durch Tod, Auswandern, Obdachlosigkeit und nunmehr durch Bewohnen eines Hotelzimmers entrinnen. Udo L. bräuchte vielleicht also gar keinen Beitrag abdrücken...

Das Ganze lief in Bayern ab. Ich dachte immer, da ist die Welt in Ordnung, und die Bazis vom BR wollten sich auf ihre Spezis am VGH verlassen. Sinkt das Schiff doch noch?  ???


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Dass das BVerwG nicht zum ersten Mal einen absurden Eiertanz um die Interpretation des sogn. RBStV aufführt, geschenkt. So kommt es für die Beitragspflicht ja  nicht darauf an, dass der ÖRR seine Sendungen ausstrahlt - jedenfalls dann nicht, wenn man ein Hotel betreibt. Für jeden anderen aber löst schon die abstrakte Möglichkeit des Empfangs die Beitragspflicht aus. Verrückte Welt, idiotische Richter.
Der Betreiber des "Hotels" wird ja vermutlich von der geschlossenen Anstalt für die vermieteten Räume in Anspruch genommen, die der in die Kalkulation der Mietkosten einfließen lässt. Damit zahlt der vorübergehend Wohnende 1/3 des sogn. Beitrags, während der Mieter eines möblierten Apartements den vollen "Beitrag" löhnen muss.

Nebenbei: Soweit ich informiert bin, ist der Aufenthalt jedes Menschen auf diesem Globus zeitlich begrenzt. Es versteht sich, dass damit auch jedes Mietverhältnis befristet ist. Ob das den Richtern klar ist?  :laugh:

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

o
  • Beiträge: 1.573
Stimmt, für diese "Wohnung" könnte vom Hotelbetreiber bereits betrieblich ein Beitrag entrichtet worden sein. So wollten die Bazis also 4/3 des vollen Beitrags an der Appartmentbude verdienen?

Das BVerfG hat in einem seiner historisch schlechtesten Urteilstexte (AZ forumsbekannt) ja geschrieben, dass niemand mit mehr als 1 Beitrag belastet werden dürfe. Aber es schrieb halt nicht, dass keine Wohnung mit mehr als 1 Beitrag belastet werden könne. Das ist also die Hintertür für gierige LRA, um Wohnungen doppelt und im übrigen auch WG-Wohnungen N-fach belangen wollen zu können. Leider ist aus dem hier behandelten Beschluss des BVerwG nichts Näheres zum Sachverhalt ersichtlich, und ist vielleicht hier auch nicht mehr von dringendem Interesse.


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Etwas ausführlicher ist der Sachverhalt in der vorausgegangenen Entscheidung des VGH geschildert:

VGH München, Urteil v. 23.05.2019 – 7 BV 18.1992
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-13806?hl=true
Zitat
23
bb) Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht davon auszugehen, dass die Zweckbestimmung des Apartments als einer der vorübergehenden Unterbringung dienenden Raumeinheit vorliegend aufgegeben wurde.
24
Ausweislich der Betreiberwebsite können alle Apartments des Hotels für längere Zeiträume angemietet werden. Ein auch längerfristiger Aufenthalt gehört somit zur Geschäftskonzept des Hotelbetreibers und damit zur Zweckbestimmung der einzelnen Apartments. Der Gast soll Räumlichkeiten anmieten können, die nach Größe und Ausstattung einem Ein- bzw. Zweiraumapartment vergleichbar sind, und dabei die Möglichkeit haben, alle Annehmlichkeiten eines Hotels in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, dass alle oder einzelne Komfortapartments und Familiensuiten vom Betreiber in Wirklichkeit als kleine bis mittelgroße Wohnungen vermietet werden, hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass der Preis für die Nutzung der unterschiedlichen Apartment-Kategorien tageweise ausgewiesen und die Apartments auch tageweise, d.h. auch für kürzere Zeiträume angemietet werden können. Gegen eine normale Wohnungsvermietung spricht zudem die vorgegebene Nutzung als Nichtraucherzimmer. Indiziell ist zudem, dass der Hotelbetreiber ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigung für alle Apartments/Hotelzimmer sowie für den Empfangs- und Aufenthaltsraum Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich begleicht (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).
25
Nichts anderes folgt aufgrund der konkreten Umstände im Fall des Klägers. Für das Vorliegen eines Beherbergungsverhältnisses und gegen das Bestehen eines üblichen Mietverhältnisses spricht insbesondere die Tatsache, dass der Kläger das Apartment nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Beklagte nicht widersprochen hat, nicht durchgehend, sondern mit Unterbrechungen genutzt hat. Durchgehend war er im Apartment-Hotel nur gemeldet. Zudem wurden ihm die Kosten der Nutzung monatlich schriftlich in Rechnung gestellt und ein Umsatzsteuerbetrag auf der Rechnung ausgewiesen. Gegen das Vorliegen eines Mietvertrags spricht auch, dass der Kläger den Rechnungsbetrag wahlweise überweisen oder an der Rezeption des zum Hotelbetrieb gehörenden Gasthauses per EC-Karte bezahlen konnte. Darüber hinaus erfolgte die Nutzung des Apartments nach vorheriger Reservierung durch den Kläger.
26
cc) Gilt das streitgegenständliche Apartment damit nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV nicht als Wohnung, ist der Kläger bereits aus diesem Grunde nicht beitragspflichtig. Die Tatsache, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum (ausschließlich) unter der Adresse des Apartment-Hotels gemeldet war, kann für sich genommen die Betragspflicht des Klägers nicht begründen. Denn die Meldung nach Melderecht begründet nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV nur die widerlegbare Vermutung, wer Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner ist. Über die Qualifikation einer Raumeinheit als Wohnung sagt die Regelung nichts aus.


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