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Autor Thema: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.  (Gelesen 16174 mal)

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Damit ist auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG 6 C 32.16 vom 27.09.2017
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.0.html
hinfällig  >:( ...vorerst ;)

Zusätzlicher Rundfunkbeitrag für
vermietete Gästezimmer und Ferienwohnungen


VGH München, Beschluss v. 21.08.2018 – 7 BV 18.7
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20044?hl=true

Zitat
Leitsätze:

1. Betriebsstätteninhaber müssen für die von ihnen vermieteten Gästezimmer und Ferienwohnungen einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV zahlen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine Rundfunkempfangsmöglichkeit liegt nicht nur bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vor, vielmehr ist die individuelle Zurechenbarkeit auch dann gegeben, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellen, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

3. Zum Nachweis der Tatsache, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, reicht es aus, wenn er damit in Werbeprospekten oder in seinem Internetauftritt wirbt (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374).  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Regelung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV betrifft aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich; für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV im nicht privaten Bereich fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

RN 20
Zitat
Die Klägerin ermöglicht laut ihrer eigenen Einlassung (Bl. 28 der VGH-Akte) mittels WLAN-Routers ihren Gästen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. Auf die Bereitstellung eines Empfangsgeräts kommt es insoweit nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 – (juris Rn. 23) hierzu ausgeführt, dass eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vorliege, die individuelle Zurechenbarkeit aber auch dann gegeben sei, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet. Letzteres ist hier der Fall.


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Zitat
Dabei sei es unerheblich, ob der Inhaber der Betriebsstätte die Empfangsgeräte selbst zur Verfügung stelle oder die Gäste ihre eigenen Empfangsgeräte benutzten.
Quelle (siehe oben):
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20044?hl=true


Echt jetzt? Wenn ein Gast seinen Ghettoblaster oder sein Smartphone mitbringt, muss der Betreiber des Gästezimmers den sogn. Rundfunkbeitrag löhnen?

M. Boettcher


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Zitat
einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet. Letzteres ist hier der Fall.
Ein Internetzugang eröffnet nicht die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, weil non-lineares Internet kein linearer Rundfunk ist.


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...viel schlimmer noch:

Die "beitragsauslösende Rundfunkempfangsmöglichkeit" wird seitens VGH schließlich lediglich an der - im Gegensatz zu nicht vorhandenen anderweitigen Anschlüssen/ Geräten gegebenen - Bereitstellung von WLAN und somit einer (Internet-)"Empfangsmöglichkeit" festgemacht (welches letzteres natürlich bei logischer Betrachtung ebenfalls ein Widerspruch in sich ist, aber das ist im Forum ja schon andernorts diskutiert):

Zitat
20
Die Klägerin ermöglicht laut ihrer eigenen Einlassung [...] mittels WLAN-Routers ihren Gästen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. Auf die Bereitstellung eines Empfangsgeräts kommt es insoweit nicht an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 – (juris Rn. 23) hierzu ausgeführt, dass eine Rundfunkempfangsmöglichkeit [Anm.: nur!] bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vorliege, die individuelle Zurechenbarkeit aber auch dann gegeben sei, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet. Letzteres ist hier der Fall.

21
Unabhängig von der Einlassung der Klägerin reicht es zum Nachweis der Tatsache, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, aus, wenn er damit in Werbeprospekten oder in seinem Internetauftritt wirbt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 6 C 32.16 – juris Rn. 30). So liegen die Dinge hier (vgl. www. … …*).
PS: Vielleicht sollte der Zugang "mittels WLAN-Router [...] zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen" per IP-Sperrung gesperrt werden > was dann?!? ::)

Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass, wenn für die Zimmer-Nutzer/Mieter neben anderen Rundfunk-"Anschlüssen" auch kein WLAN/ kein Internet zur Verfügung gestellt würde, dann auch keine zusätzliche Rundfunkbeitragspflicht bestehe, selbst wenn der Zimmer-Nutzer/Mieter einen "Ghettoblaster" oder sein UMTS-sonstwas-Smartphone oder eben das Kofferradio mitbrächte - also vollkommen unabhängig von etwaigen bereitgestellten "Empfangsgeräten" oder WLAN-Internet-Zugängen "offentlich-rechtlichen Rundfunk" nutzen könnte.

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit an "Anschlüssen" bzw. an der "Bereitstellung einer Empfangsmöglichkeit" seitens des Beherberungs-Betreibers festmachen zu wollen, entbehrt angesichts der angeblichen allgegenwärtigen Empfangbarkeit mit angeblich allgegenwärtig erhältlichen Empfangsgeräten völliger Logik.

Zitat
23
Soweit die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen Folgerungen für den Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV herleiten will, überzeugt die Argumentation nicht. [...]

Pauschale, unbegründete Zurückweisungen von Argumenten sind eine Spezialität unserer Gerichte.
Es wäre interessant, die aus der Zweitwohnungsbefreung gefolgerten Begründungen/ Argumentationen zu lesen - und dann den Versuch der logischen Widerslegung seitens VGH.
Da es diesem offenkundig nicht möglich ist, weist er die Begründung pauschal zurück.
Anders kann man es eigentlich nicht auffassen.

Möglicherweise wäre es einfacher, die Beherberungen als "temporäre Zweitwohnungen" zu deklarieren. Man darf auf die zukünftigen VerwaltungsverVIELfachungs-Blüten gespannt bleiben, die dieser Murks noch treiben wird.

Die Absurditäten und Lochstopfereien gehen jedenfalls fröhlich weiter...
...bis sich (hoffentlich) auch der letzte an den Kopf greift ::)


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Und WLan ist nicht mal Internet... eher so eine Art Verlängerungsschnur.


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[...] Verlängerungsschnur.
eben: ein Anschluss.

Auf einen solchen sollte es nach Sichtweise des BVerfG ja aber überhaupt gar nicht ankommen - und kam es auch in der Vergangenheit nie an.
Einzig entscheidend bislang: Empfangsgeräte.

Und die hat ja angeblich jeder - oder kann sich diese angeblich "einfach beschaffen".

...womit ja die Anknüpfung an die Allgemeinheit und somit Anküpfung an den Ersatz-Anknüpfungspunkt "Wohnung" (Wohnungabgabe) begründet wird.

...allerdings ein zusätzlicher Beitrag für den angeblich "personenbezogenen Vorteil" auf
Zweitunterkünfte i.S. von Miet- oder Eigentums-Wohnungen dann verfassungswidrig ist.

...jedoch ein zusätzlicher Beitrag für den angeblich "personenbezogenen Vorteil" auf
Zweitunterkünfte i.S. von Miet- oder Eigentums-Gästezimmern/Ferienwohnungen dann wieder rechtens/ verfassungskonform sein soll.

Menschenskinder - welchen Intellekt, welche (niederen?) Beweggründe, welche Eigenschaften braucht man, um solch einen absoluten Schwachfug in aller Öffentlichkeit zu verzapfen?!??!

Man darf jedenfalls auf die (hoffentlich nochmalige) Revision zum BVerwG gespannt bleiben... ;)

Der "Rundfunkbeitrag" und die Urteilsbegründungen bleiben der Aberwitz schlechthin.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Petitesse am Rande: Warum soll sich eigentlich der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs keine Empfangsgeräte beschaffen können, so wie jede Privatperson? Traut man ihm das nicht zu? Gibt es ein Verkaufsverbot an entsprechende Unternehmer, kann der die Investition nicht absetzen oder gibt es andere Gründe?

Die von @Bürger ins Spiel gebrachte Sperre per IP fiel mir auch als erstes ein. Kennt ein Richter nicht. Außerdem käme sofort das "Argument", dass man die Sperre leicht beseitigen könnte und sie sich nicht kontrollieren ließe. Allerdings bezweifle ich, dass mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit geworben wird. Richtiger dürfte sein, dass man die Verfügbarkeit von WLAN bewirbt. Vermutlich will man damit signalisieren, dass man für "LAN-Parties" keinen Draht benötigt.  :laugh:

M. Boettcher


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Interessant wird es auch noch mit den Freifunkern. https://freifunk.net/
Müssen die dann auch irgendwann mal noch einen zweiten Rundfunkbeitrag bezahlen? weil sie "Rundfunk" anderen Personen zur Verfügung stellen? :laugh:
Der Hotelbesitzer kann ja anstelle des hoteleigenen WLans eine private Freifunkstrecke für die Gäste anlegen und nutzen lassen... das Verlängerungskabel vom Nachbarn sozusagen...


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d

denyit

Echt jetzt? Wenn ein Gast seinen Ghettoblaster oder sein Smartphone mitbringt, muss der Betreiber des Gästezimmers den sogn. Rundfunkbeitrag löhnen?
Nur wenn der Betreiber Rundfunk "anbietet". Dies tut er hier nach der einschlägigen Rechtsprechung (da Rundfunk auch über Internet empfangen werden kann).

Ein Internetzugang eröffnet nicht die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, weil non-lineares Internet kein linearer Rundfunk ist.
Das bleibt trotz deiner Wiederholung (Mantra?) im Forum falsch. Was bezeckst du damit? Das Verfassungsgericht hat das bereits abgehandelt.

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit an "Anschlüssen" bzw. an der "Bereitstellung einer Empfangsmöglichkeit" seitens des Beherberungs-Betreibers festmachen zu wollen, entbehrt angesichts der angeblichen allgegenwärtigen Empfangbarkeit mit angeblich allgegenwärtig erhältlichen Empfangsgeräten völliger Logik.
Offenbar ist "Logik" sehr individuell. Sowohl seitens der Gesetzgebung, als auch deine vorgebrachte "Logik". ;-)

Das Gericht folgt Gesetz und Rechtsprechung: Gewerbe das Rundfunk in irgendeiner Form nutzt (hier anbietet) ist abgabepflichtig.

Die von @Bürger ins Spiel gebrachte Sperre per IP fiel mir auch als erstes ein.
Lag diese vor? Wurden die Rundfunkangebote gesperrt? Wenn das glaubhaft nachgewiesen werden kann, dann dürfte nicht bebeitragt werden.


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e
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Nach dieser Logik bieten dann aber T-Mobile oder O2 ebenfalls Rundfunk an und müssten RB abführen, zumindest ab eines gewissen Datenvolumens und Geschwindigkeit.

Aber ernsthaft: Ähnlich der Causa Sixt, wird doppelt kassiert. Der deutsche Hotelgast zählt ohnehin schon seinen RB zuhause und soll im Hotel - via Hotelier - nochmal zahlen. Für ausländische Hotelgäste dürfte der ÖR ohnehin nicht interessant sein und ist auch nicht Bestandteil ihrer Bürgerpflichten ...


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Ein Internetzugang eröffnet nicht die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, weil non-lineares Internet kein linearer Rundfunk ist.
Das bleibt trotz deiner Wiederholung (Mantra?) im Forum falsch. Was bezeckst du damit? Das Verfassungsgericht hat das bereits abgehandelt.
Nein, Internet ist kein Rundfunk, das ist eine falsche Folgerung aus der "Abhandlung" des BVerfGs. Über Internet können - unter Aufgabe der Anonymität - Inhalte des Rundfunks abgerufen werden. Dadurch wird es aber trotzdem nicht zum Rundfunk, der die Anonymität der Nutzer als Grund für die allgemeine Abgabe nahm. Rundfunk konnte man kostenlos und anonym aus dem "Äther" abgreifen. Für Internet bedarf es eines Vertrages mit einem Provider und damit verbunden einer individuellen "Übertragungsleitung".


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@denyit > Das ist nicht ganz Dein Ernst oder? ;)

Es wurden eine Menge Widersprüchlichkeiten/ Willkürlichkeiten des Urteils zu einem widersprüchlichen/ willkürlichen Gesetz dargelegt.

Das Gewerbe bietet auch nicht "Rundfunk" an (das ist der Rundfunk selbst), sondern böte allenfalls die Nutzungsmöglichkeit an.
Allerdings besteht - lt. BVerfG vom 18.07.2018 - die Nutzungsmöglichkeit auch ohne, dass irgendwer diese Nutzungsmöglichkeit anbietet, denn die Nutzungsmöglichkeit bestehe ja lt. BVerfG allenthalben.
Deswegen sollen ja auch Wohnungsnutzer ohne jegliche "Anschlüsse" sowie Rossmann und SIXT zahlen, auch wenn sie ebenfalls keine Nutzungsmöglichkeit z.B. in ihrem Fuhrpark anbieten.

Es ist also gem. RBStV und BVerfG vom 18.07.2018 nicht etwa nur dasjenige Gewerbe, das "Rundfunk in irgendeiner Form nutzt" oder "dessen Nutzungsmöglichkeit anbietet" abgabepflichtig, sondern jedes Gewerbe, vollkommen unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung oder Angebot einer Nutzungsmöglichkeit.

Das ist ja das absurde.
Und daher erscheint es auch vollkommen absurd, bei Nichtbereithalten von Geräten nun plötzlich auf die Bereitstellung von einem Internet-Zugang/"Zuleitung"/"Anschluss" abstellen zu wollen.

Im Übrigen geht es bei den Zusatzbeträgen pro Gast-Zimmer nicht um die Betriebsstättenabgabe an sich, denn diese wird vom Gastbetrieb "witzigerweise" schon entrichtet (auch wenn der Betrieb und seine Mitarbeiter das Angebot ebensowenig nutzen).
Es geht um den Zusatzbetrag pro Zimmer, was aber wiederum vergleichbar ist zu einer - hier eben temporären - "Zweitwohnung".
Für Zweitwohnungen soll nach BVerfG 18.07.2018 jedoch die Abgabe verfassungswidrig sein, soweit sie den Betreffenden über einen vollen Rundfunkbeitrag hinaus belastet. So, so...

Dass "nicht-lineares Internet" kein "linearer Rundfunk" ist, ist kein "falsches" Mantra, denn das ist techno-logisch ;)
Im Übrigen siehe bitte auch
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.20/sort,starter.html
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html
die sich allesamt auf das "duale Rundfunksystem" beziehen, nicht aber auf ein im Internet vorherrschendes "multiples Telemediensystem".
Da ist noch lange nicht das letzte Wort gesprochen - insbesondere nicht zur unsäglichen Abgabe auf internetfähige Alltags-, Kommunikations- und sog. "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", deren ("logischerweise") großer Verbreitungsgrad scheinheilig als Argumentation zur Ausweitung auf die Allgemeinheit missbraucht wird.

Nochmal:
Es ist die vollkommen absurde Begründung des Gerichts, die Beitragspflicht für Hotelzimmer an die Bereitstellung von irgendwelchen Anschlüssen zu knüpfen, da - siehe nochmals BVerfG 18.07.2018 - "Zuleitung" zu/ "Anschlüsse" in Wohnungen ebenfalls nicht zum "abzugeltenden Vorteil" gehören sollen. Womit wir wiederum bei der Absurdität und Willkür des BVerfG-Urteils wären, was aber bitte zu lesen und zu diskutieren wäre unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

Und was die IP-Sperre anbetrifft:
Es geht hier nicht so sehr darum, ob diese bereits in diesem Fall vorhanden war, oder darum, dass durch das Urteil impliziert würde, dass eine Sperrung der IP-Adressen der ö.r.-Internet(!!!)-Angebote eine Rundfunkbeitragspflicht verhindern würde, denn dem ist ja nach BVerfG gerade nicht so:
Zuleitung, Anschluss, Geräte - alles egal.

Die Rundfunkbeitragspflicht besteht im privaten wie im betrieblichen Bereich lt. Gesetzgeber und "Bruderurteil Rundfunkbeitrag" des BVerfG vom 18.07.2018
"Bruderurteil": Blut ist dicker als Recht > Begriff f. BVerfG-Urteil 18.7.18
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28505.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28505.msg179932.html#msg179932
einzig und allein, weil entsprechende "Empfangsgeräte" leicht zu beschaffen seien und es auf den Nutzungswillen oder gar das Nutzungsinteresse nicht ankäme.

Insofern ist es eine Art "Gerätebeschaffungsmöglichkeitsabgabe" bzw. "Nutzungsmöglichkeitsbeschaffungsmöglichkeitsabgabe".

Bitte also deutlich tiefer schürfen... ;)


PS - hier aber bitte nicht weiter vertiefen:
Ich schlage prophylaktisch vor, zukünftig bei jeder Reise und Inanspruchnahme von Hotel- und Gästezimmern bzw. Ferienwohnungen einen Antrag auf Befreiung für diese (temporäre) Zweitwohnung i.V.m. einem Antrag auf Rückerstattung der in der Gastgewerbe-Rechnung enthaltenen, über die der Erstwohnung hinausgehenden "Rundfunkbeiträge" zu stellen. Die sollen ersticken an VerwaltungsverVIELfachung... ;)
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html


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@denyit

Bitte sehe mir den Versuch nach, Schaden von Deutschland fernzuhalten, der sich durch die Missachtung des Rechts der Europäischen Union ergeben könnte.

Es wurde im Forum bereits kundgetan, (bitte Forum-Suche bemühen), dass der EuGH das Internet als eine andere Technik einstuft, nämlich als eine non-lineare; Rundfunk ist bekanntlich als lineare Technik definiert.

Es wurde im Forum bereits kundgetan, dass Rundfunk von Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste reguliert wird und damit auch national dem EU-Recht untersteht.

Es wurde ebenso bereits kundgetan, (auch hier bitte Forum-Suche bemühen), dass das BVerfG für Recht befunden hat, dass nationales Recht nichtanwendbar wird, wenn diesem EU-Recht entgegensteht; die EU-Verträge enthalten eine sinngemäße Aussage.

Was die Länder durch die Missachtung von EU-Recht dem Bund einbrocken, löffeln sie auch selber aus; siehe GG. Und, jede Wette, dass die Länder dieses gerne an den Rundfunk durchreichen?


Edit "Bürger":
Soviel der Gegendarstellung - hier jedoch bitte nicht vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
und insbesondere den im Eingangsbeitrag verlinkten Beschluss des VGH München und dessen "Begründungen"/ "Argumentationen" zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Das BVerfG ist gerade bezüglich des ÖRR kaum als neutrale Instanz zu betrachten. Man kann dessen Urteile durchaus kritisieren, wovon bezüglich des ÖRR gerade in jüngster Zeit öffentlich ausführlich Gebrauch gemacht wird. Ich bin aus nachvollziehbaren und hier im Forum mehrfach dargelegten Gründen seit Jahrzehnten der Ansicht, dass das BVerfG nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems ist. So verdanken wir im Rundfunkbereuch die "Grundversorgung" wie die Behauptung Art.5 GG fordere den Betrieb von ÖR-Sendern dem Gericht.

Offenbar ist "Logik" sehr individuell. Sowohl seitens der Gesetzgebung, als auch deine vorgebrachte "Logik". ;)
Das Gericht folgt Gesetz und Rechtsprechung: Gewerbe das Rundfunk in irgendeiner Form nutzt (hier anbietet) ist abgabepflichtig.
Vorsicht Glashaus! Auch für Gewerbebetriebe gilt, dass es auf die tatsächliche Rundfunknutzung nicht ankommt. Das gilt auch für Beherbergungsbetriebe, die abhängig von Personal und Fahrzeugbestand zahlen müssen. Lediglich für Gästezimmer gilt laut BVerwG, dass die Nutzung an die Bereitstellung von Empfangsgeräten gekoppelt ist. Ein Internetzugang ist übrigens kein Empfangsgerät.

Die von @Bürger ins Spiel gebrachte Sperre per IP fiel mir auch als erstes ein.
Lag diese vor? Wurden die Rundfunkangebote gesperrt? Wenn das glaubhaft nachgewiesen werden kann, dann dürfte nicht bebeitragt werden.
Bitte vollständig lesen. Ich schrieb sinngemäß auch, dass Gerichte, die eine Empfangsmöglichkeit im privaten Bereich schon bejahen, weil man sich ein Empfangsgerät beschaffen kann, auch feststellen dürften, dass es keine nachprüfbare Sperre des Internets gibt und solche, so vorhanden, binnen Sekunden beseitigt werden kann. Anders als zu GEZ-Zeiten kann man den Empfang nicht per Ausbau eines Tuners verhindern sondern greift auf Einstellungen der Geräte zurück, die aber jederzeit reversibel sind.

Im übrigen gilt weiterhin, dass Internet kein Medium des Rundfunks ist. Ich habe hier schon einmal sinngemäß geschrieben, dass die Anstrengungen der ÖRR Sender, ihr Programm überall anzubieten, dazu führen würden, dass, gäbe es eine Möglichkeit der Verbreitung des Programms über Abwasserleitungen, die Anstalten noch jede Brache und Kloake als beitragspflichtig erklären würden. Da das Angebot via Internet auf einfache Weise mit Zugangsregeln organisiert werden kann, anders als bei Digital-TV ohne zusätzliche Hardware, war die Okkupation des Internets schon mit der unseligen PC-Gebühr ein erster dreister Versuch, Rundfunk von seiner eigentlichen Natur zu entkoppeln und das reine Angebot*, unabhängig von der Nutzung bzw. dem Nutzungswillen/-interesse, zu bebeitragen.

M. Boettcher

* Don Corleone: ich mache Ihnen ein Angebot, das Sie nicht ausschlagen können!


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Tja, liebe Mitstreiter, zusammen mit dem Ganzen & dem im obigen Zusammenhang Verbratenen denn wohl ein neues Beispiel dafür, dass "wir" uns ganz offensichtlich mit Riesenschritten in diesem Land zunehmend auf einen wirklichen Rechtsstaat (man könnte aber auch in neuzeitlicher Stilistik schreiben: Rechtsstaat ®, spielt keine Rolle, es kommt auf das Selbe heraus) zubewegen - wo zumal in der »Rechtsprechung« Logik und so ein Quatsch keine Rolle spielen, sondern nur der Wille von etablierter, lackierter Politik bzw. Obrigkeit (Konzerninteressen natürlich ggf. nicht zu vergessen).

Man muss sich nur ergänzend »Netzwerkdurchsetzungsgesetze«, neue »Mediendienste-Staatsverträge« (Bloggen = Rundfunk®) und das eine oder andere neue »Polizeigesetz« dazu denken. Dazu dann noch "öffentlich-rechtliche" "Berichterstattung" wie a la "Ukraine-Krise", wie beim versuchten wertewestlichen Syrien-Coup etc. pp., dann weiß man auch, warum der Bürger den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk konsumieren soll.

Aber zurück zum Sachthema...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2018, 14:06 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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