@denyit > Das ist nicht ganz Dein Ernst oder?
Es wurden eine Menge Widersprüchlichkeiten/ Willkürlichkeiten des Urteils zu einem widersprüchlichen/ willkürlichen Gesetz dargelegt.
Das Gewerbe bietet auch nicht "Rundfunk" an (das ist der Rundfunk selbst), sondern böte allenfalls die Nutzungsmöglichkeit an.
Allerdings besteht - lt. BVerfG vom 18.07.2018 - die Nutzungsmöglichkeit auch ohne, dass irgendwer diese Nutzungsmöglichkeit anbietet, denn die Nutzungsmöglichkeit bestehe ja lt. BVerfG allenthalben.
Deswegen sollen ja auch Wohnungsnutzer ohne jegliche "Anschlüsse" sowie Rossmann und SIXT zahlen, auch wenn sie ebenfalls keine Nutzungsmöglichkeit z.B. in ihrem Fuhrpark anbieten.
Es ist also gem. RBStV und BVerfG vom 18.07.2018 nicht etwa nur dasjenige Gewerbe, das
"Rundfunk in irgendeiner Form nutzt" oder
"dessen Nutzungsmöglichkeit anbietet" abgabepflichtig, sondern
jedes Gewerbe, vollkommen unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung oder Angebot einer Nutzungsmöglichkeit.
Das ist ja das absurde.
Und daher erscheint es auch vollkommen absurd, bei Nichtbereithalten von Geräten nun plötzlich auf die Bereitstellung von einem Internet-Zugang/"Zuleitung"/"Anschluss" abstellen zu wollen.
Im Übrigen geht es bei den Zusatzbeträgen pro Gast-Zimmer nicht um die Betriebsstättenabgabe an sich, denn diese wird vom Gastbetrieb "witzigerweise" schon entrichtet (auch wenn der Betrieb und seine Mitarbeiter das Angebot ebensowenig nutzen).
Es geht um den
Zusatzbetrag pro Zimmer, was aber wiederum vergleichbar ist zu einer - hier eben temporären -
"Zweitwohnung".
Für Zweitwohnungen soll nach BVerfG 18.07.2018 jedoch die Abgabe
verfassungswidrig sein, soweit sie den Betreffenden
über einen vollen Rundfunkbeitrag hinaus belastet. So, so...
Dass
"nicht-lineares Internet" kein "linearer Rundfunk" ist, ist kein "falsches" Mantra, denn das ist
techno-logisch Im Übrigen siehe bitte auch
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.20/sort,starter.htmlWorin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.htmldie sich allesamt auf das
"duale Rundfunksystem" beziehen, nicht aber auf ein im Internet vorherrschendes
"multiples Telemediensystem".
Da ist noch lange nicht das letzte Wort gesprochen - insbesondere nicht zur unsäglichen
Abgabe auf internetfähige Alltags-, Kommunikations- und sog. "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", deren ("logischerweise") großer Verbreitungsgrad scheinheilig als Argumentation zur Ausweitung auf die Allgemeinheit missbraucht wird.
Nochmal:
Es ist die vollkommen absurde Begründung des Gerichts, die Beitragspflicht für Hotelzimmer an die Bereitstellung von irgendwelchen Anschlüssen zu knüpfen, da - siehe nochmals BVerfG 18.07.2018 -
"Zuleitung" zu/ "Anschlüsse" in Wohnungen ebenfalls nicht zum "abzugeltenden Vorteil" gehören sollen. Womit wir wiederum bei der
Absurdität und Willkür des BVerfG-Urteils wären, was aber bitte zu lesen und zu diskutieren wäre unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussionhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.htmlUnd was die
IP-Sperre anbetrifft:
Es geht hier nicht so sehr darum, ob diese bereits in diesem Fall vorhanden war, oder darum, dass durch das Urteil impliziert würde, dass eine Sperrung der IP-Adressen der ö.r.-Internet(!!!)-Angebote eine Rundfunkbeitragspflicht verhindern würde, denn dem ist ja nach BVerfG gerade nicht so:
Zuleitung, Anschluss, Geräte - alles egal.
Die Rundfunkbeitragspflicht besteht im privaten wie im betrieblichen Bereich lt. Gesetzgeber und "Bruderurteil Rundfunkbeitrag" des BVerfG vom 18.07.2018
"Bruderurteil": Blut ist dicker als Recht > Begriff f. BVerfG-Urteil 18.7.18https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28505.0.htmlhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28505.msg179932.html#msg179932einzig und allein, weil entsprechende
"Empfangsgeräte" leicht zu beschaffen seien und es auf den
Nutzungswillen oder gar das Nutzungsinteresse nicht ankäme.
Insofern ist es eine Art
"Gerätebeschaffungsmöglichkeitsabgabe" bzw.
"Nutzungsmöglichkeitsbeschaffungsmöglichkeitsabgabe".
Bitte also deutlich tiefer schürfen...
PS - hier aber bitte nicht weiter vertiefen:
Ich schlage prophylaktisch vor, zukünftig bei jeder Reise und Inanspruchnahme von Hotel- und Gästezimmern bzw. Ferienwohnungen einen Antrag auf Befreiung für diese (temporäre) Zweitwohnung i.V.m. einem Antrag auf Rückerstattung der in der Gastgewerbe-Rechnung enthaltenen, über die der Erstwohnung hinausgehenden "Rundfunkbeiträge" zu stellen. Die sollen ersticken an VerwaltungsverVIELfachung...
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html