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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Frühlingserwachen am 08. September 2018, 11:31

Titel: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Frühlingserwachen am 08. September 2018, 11:31
Damit ist auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG 6 C 32.16 vom 27.09.2017
BVerwG - Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- u. Gästezimmer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24385.0.html
hinfällig  >:( ...vorerst ;)

Zusätzlicher Rundfunkbeitrag für
vermietete Gästezimmer und Ferienwohnungen


VGH München, Beschluss v. 21.08.2018 – 7 BV 18.7
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20044?hl=true

Zitat
Leitsätze:

1. Betriebsstätteninhaber müssen für die von ihnen vermieteten Gästezimmer und Ferienwohnungen einen zusätzlichen Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV zahlen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine Rundfunkempfangsmöglichkeit liegt nicht nur bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vor, vielmehr ist die individuelle Zurechenbarkeit auch dann gegeben, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellen, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

3. Zum Nachweis der Tatsache, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, reicht es aus, wenn er damit in Werbeprospekten oder in seinem Internetauftritt wirbt (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374).  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Regelung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV betrifft aufgrund der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV und ihrer systematischen Stellung ausschließlich den privaten Bereich; für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV im nicht privaten Bereich fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke (wie BVerwG BeckRS 2017, 127374). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

RN 20
Zitat
Die Klägerin ermöglicht laut ihrer eigenen Einlassung (Bl. 28 der VGH-Akte) mittels WLAN-Routers ihren Gästen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. Auf die Bereitstellung eines Empfangsgeräts kommt es insoweit nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 – (juris Rn. 23) hierzu ausgeführt, dass eine Rundfunkempfangsmöglichkeit bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vorliege, die individuelle Zurechenbarkeit aber auch dann gegeben sei, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet. Letzteres ist hier der Fall.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: drboe am 08. September 2018, 13:37
Zitat
Dabei sei es unerheblich, ob der Inhaber der Betriebsstätte die Empfangsgeräte selbst zur Verfügung stelle oder die Gäste ihre eigenen Empfangsgeräte benutzten.
Quelle (siehe oben):
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20044?hl=true


Echt jetzt? Wenn ein Gast seinen Ghettoblaster oder sein Smartphone mitbringt, muss der Betreiber des Gästezimmers den sogn. Rundfunkbeitrag löhnen?

M. Boettcher
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: pinguin am 08. September 2018, 15:45
Zitat
einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet. Letzteres ist hier der Fall.
Ein Internetzugang eröffnet nicht die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, weil non-lineares Internet kein linearer Rundfunk ist.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Bürger am 08. September 2018, 16:36
...viel schlimmer noch:

Die "beitragsauslösende Rundfunkempfangsmöglichkeit" wird seitens VGH schließlich lediglich an der - im Gegensatz zu nicht vorhandenen anderweitigen Anschlüssen/ Geräten gegebenen - Bereitstellung von WLAN und somit einer (Internet-)"Empfangsmöglichkeit" festgemacht (welches letzteres natürlich bei logischer Betrachtung ebenfalls ein Widerspruch in sich ist, aber das ist im Forum ja schon andernorts diskutiert):

Zitat
20
Die Klägerin ermöglicht laut ihrer eigenen Einlassung [...] mittels WLAN-Routers ihren Gästen Zugang zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen. Auf die Bereitstellung eines Empfangsgeräts kommt es insoweit nicht an.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2017 – 6 C 32.16 – (juris Rn. 23) hierzu ausgeführt, dass eine Rundfunkempfangsmöglichkeit [Anm.: nur!] bei Ausstattung der Zimmer mit Empfangsgeräten wie Fernseher oder Hörfunkgeräten vorliege, die individuelle Zurechenbarkeit aber auch dann gegeben sei, wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet. Letzteres ist hier der Fall.

21
Unabhängig von der Einlassung der Klägerin reicht es zum Nachweis der Tatsache, dass der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, aus, wenn er damit in Werbeprospekten oder in seinem Internetauftritt wirbt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 6 C 32.16 – juris Rn. 30). So liegen die Dinge hier (vgl. www. … …*).
PS: Vielleicht sollte der Zugang "mittels WLAN-Router [...] zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen" per IP-Sperrung gesperrt werden > was dann?!? ::)

Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass, wenn für die Zimmer-Nutzer/Mieter neben anderen Rundfunk-"Anschlüssen" auch kein WLAN/ kein Internet zur Verfügung gestellt würde, dann auch keine zusätzliche Rundfunkbeitragspflicht bestehe, selbst wenn der Zimmer-Nutzer/Mieter einen "Ghettoblaster" oder sein UMTS-sonstwas-Smartphone oder eben das Kofferradio mitbrächte - also vollkommen unabhängig von etwaigen bereitgestellten "Empfangsgeräten" oder WLAN-Internet-Zugängen "offentlich-rechtlichen Rundfunk" nutzen könnte.

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit an "Anschlüssen" bzw. an der "Bereitstellung einer Empfangsmöglichkeit" seitens des Beherberungs-Betreibers festmachen zu wollen, entbehrt angesichts der angeblichen allgegenwärtigen Empfangbarkeit mit angeblich allgegenwärtig erhältlichen Empfangsgeräten völliger Logik.

Zitat
23
Soweit die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen Folgerungen für den Beherbergungsbeitrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV herleiten will, überzeugt die Argumentation nicht. [...]

Pauschale, unbegründete Zurückweisungen von Argumenten sind eine Spezialität unserer Gerichte.
Es wäre interessant, die aus der Zweitwohnungsbefreung gefolgerten Begründungen/ Argumentationen zu lesen - und dann den Versuch der logischen Widerslegung seitens VGH.
Da es diesem offenkundig nicht möglich ist, weist er die Begründung pauschal zurück.
Anders kann man es eigentlich nicht auffassen.

Möglicherweise wäre es einfacher, die Beherberungen als "temporäre Zweitwohnungen" zu deklarieren. Man darf auf die zukünftigen VerwaltungsverVIELfachungs-Blüten gespannt bleiben, die dieser Murks noch treiben wird.

Die Absurditäten und Lochstopfereien gehen jedenfalls fröhlich weiter...
...bis sich (hoffentlich) auch der letzte an den Kopf greift ::)
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: seppl am 08. September 2018, 16:38
Ein Internetzugang eröffnet nicht die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, weil non-lineares Internet kein linearer Rundfunk ist.
Und WLan ist nicht mal Internet... eher so eine Art Verlängerungsschnur.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Bürger am 08. September 2018, 16:54
[...] Verlängerungsschnur.
eben: ein Anschluss.

Auf einen solchen sollte es nach Sichtweise des BVerfG ja aber überhaupt gar nicht ankommen - und kam es auch in der Vergangenheit nie an.
Einzig entscheidend bislang: Empfangsgeräte.

Und die hat ja angeblich jeder - oder kann sich diese angeblich "einfach beschaffen".

...womit ja die Anknüpfung an die Allgemeinheit und somit Anküpfung an den Ersatz-Anknüpfungspunkt "Wohnung" (Wohnungabgabe) begründet wird.

...allerdings ein zusätzlicher Beitrag für den angeblich "personenbezogenen Vorteil" auf
Zweitunterkünfte i.S. von Miet- oder Eigentums-Wohnungen dann verfassungswidrig ist.

...jedoch ein zusätzlicher Beitrag für den angeblich "personenbezogenen Vorteil" auf
Zweitunterkünfte i.S. von Miet- oder Eigentums-Gästezimmern/Ferienwohnungen dann wieder rechtens/ verfassungskonform sein soll.

Menschenskinder - welchen Intellekt, welche (niederen?) Beweggründe, welche Eigenschaften braucht man, um solch einen absoluten Schwachfug in aller Öffentlichkeit zu verzapfen?!??!

Man darf jedenfalls auf die (hoffentlich nochmalige) Revision zum BVerwG gespannt bleiben... ;)

Der "Rundfunkbeitrag" und die Urteilsbegründungen bleiben der Aberwitz schlechthin.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: drboe am 08. September 2018, 18:12
Petitesse am Rande: Warum soll sich eigentlich der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs keine Empfangsgeräte beschaffen können, so wie jede Privatperson? Traut man ihm das nicht zu? Gibt es ein Verkaufsverbot an entsprechende Unternehmer, kann der die Investition nicht absetzen oder gibt es andere Gründe?

Die von @Bürger ins Spiel gebrachte Sperre per IP fiel mir auch als erstes ein. Kennt ein Richter nicht. Außerdem käme sofort das "Argument", dass man die Sperre leicht beseitigen könnte und sie sich nicht kontrollieren ließe. Allerdings bezweifle ich, dass mit der Rundfunkempfangsmöglichkeit geworben wird. Richtiger dürfte sein, dass man die Verfügbarkeit von WLAN bewirbt. Vermutlich will man damit signalisieren, dass man für "LAN-Parties" keinen Draht benötigt.  :laugh:

M. Boettcher
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: seppl am 08. September 2018, 18:21
Interessant wird es auch noch mit den Freifunkern. https://freifunk.net/
Müssen die dann auch irgendwann mal noch einen zweiten Rundfunkbeitrag bezahlen? weil sie "Rundfunk" anderen Personen zur Verfügung stellen? :laugh:
Der Hotelbesitzer kann ja anstelle des hoteleigenen WLans eine private Freifunkstrecke für die Gäste anlegen und nutzen lassen... das Verlängerungskabel vom Nachbarn sozusagen...
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: denyit am 08. September 2018, 20:34
Echt jetzt? Wenn ein Gast seinen Ghettoblaster oder sein Smartphone mitbringt, muss der Betreiber des Gästezimmers den sogn. Rundfunkbeitrag löhnen?
Nur wenn der Betreiber Rundfunk "anbietet". Dies tut er hier nach der einschlägigen Rechtsprechung (da Rundfunk auch über Internet empfangen werden kann).

Ein Internetzugang eröffnet nicht die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, weil non-lineares Internet kein linearer Rundfunk ist.
Das bleibt trotz deiner Wiederholung (Mantra?) im Forum falsch. Was bezeckst du damit? Das Verfassungsgericht hat das bereits abgehandelt.

Die Rundfunkempfangsmöglichkeit an "Anschlüssen" bzw. an der "Bereitstellung einer Empfangsmöglichkeit" seitens des Beherberungs-Betreibers festmachen zu wollen, entbehrt angesichts der angeblichen allgegenwärtigen Empfangbarkeit mit angeblich allgegenwärtig erhältlichen Empfangsgeräten völliger Logik.
Offenbar ist "Logik" sehr individuell. Sowohl seitens der Gesetzgebung, als auch deine vorgebrachte "Logik". ;-)

Das Gericht folgt Gesetz und Rechtsprechung: Gewerbe das Rundfunk in irgendeiner Form nutzt (hier anbietet) ist abgabepflichtig.

Die von @Bürger ins Spiel gebrachte Sperre per IP fiel mir auch als erstes ein.
Lag diese vor? Wurden die Rundfunkangebote gesperrt? Wenn das glaubhaft nachgewiesen werden kann, dann dürfte nicht bebeitragt werden.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: eduardo am 08. September 2018, 20:54
Nach dieser Logik bieten dann aber T-Mobile oder O2 ebenfalls Rundfunk an und müssten RB abführen, zumindest ab eines gewissen Datenvolumens und Geschwindigkeit.

Aber ernsthaft: Ähnlich der Causa Sixt, wird doppelt kassiert. Der deutsche Hotelgast zählt ohnehin schon seinen RB zuhause und soll im Hotel - via Hotelier - nochmal zahlen. Für ausländische Hotelgäste dürfte der ÖR ohnehin nicht interessant sein und ist auch nicht Bestandteil ihrer Bürgerpflichten ...
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: seppl am 08. September 2018, 20:58
Ein Internetzugang eröffnet nicht die Möglichkeit des Rundfunkempfanges, weil non-lineares Internet kein linearer Rundfunk ist.
Das bleibt trotz deiner Wiederholung (Mantra?) im Forum falsch. Was bezeckst du damit? Das Verfassungsgericht hat das bereits abgehandelt.
Nein, Internet ist kein Rundfunk, das ist eine falsche Folgerung aus der "Abhandlung" des BVerfGs. Über Internet können - unter Aufgabe der Anonymität - Inhalte des Rundfunks abgerufen werden. Dadurch wird es aber trotzdem nicht zum Rundfunk, der die Anonymität der Nutzer als Grund für die allgemeine Abgabe nahm. Rundfunk konnte man kostenlos und anonym aus dem "Äther" abgreifen. Für Internet bedarf es eines Vertrages mit einem Provider und damit verbunden einer individuellen "Übertragungsleitung".
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Bürger am 08. September 2018, 21:13
@denyit > Das ist nicht ganz Dein Ernst oder? ;)

Es wurden eine Menge Widersprüchlichkeiten/ Willkürlichkeiten des Urteils zu einem widersprüchlichen/ willkürlichen Gesetz dargelegt.

Das Gewerbe bietet auch nicht "Rundfunk" an (das ist der Rundfunk selbst), sondern böte allenfalls die Nutzungsmöglichkeit an.
Allerdings besteht - lt. BVerfG vom 18.07.2018 - die Nutzungsmöglichkeit auch ohne, dass irgendwer diese Nutzungsmöglichkeit anbietet, denn die Nutzungsmöglichkeit bestehe ja lt. BVerfG allenthalben.
Deswegen sollen ja auch Wohnungsnutzer ohne jegliche "Anschlüsse" sowie Rossmann und SIXT zahlen, auch wenn sie ebenfalls keine Nutzungsmöglichkeit z.B. in ihrem Fuhrpark anbieten.

Es ist also gem. RBStV und BVerfG vom 18.07.2018 nicht etwa nur dasjenige Gewerbe, das "Rundfunk in irgendeiner Form nutzt" oder "dessen Nutzungsmöglichkeit anbietet" abgabepflichtig, sondern jedes Gewerbe, vollkommen unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung oder Angebot einer Nutzungsmöglichkeit.

Das ist ja das absurde.
Und daher erscheint es auch vollkommen absurd, bei Nichtbereithalten von Geräten nun plötzlich auf die Bereitstellung von einem Internet-Zugang/"Zuleitung"/"Anschluss" abstellen zu wollen.

Im Übrigen geht es bei den Zusatzbeträgen pro Gast-Zimmer nicht um die Betriebsstättenabgabe an sich, denn diese wird vom Gastbetrieb "witzigerweise" schon entrichtet (auch wenn der Betrieb und seine Mitarbeiter das Angebot ebensowenig nutzen).
Es geht um den Zusatzbetrag pro Zimmer, was aber wiederum vergleichbar ist zu einer - hier eben temporären - "Zweitwohnung".
Für Zweitwohnungen soll nach BVerfG 18.07.2018 jedoch die Abgabe verfassungswidrig sein, soweit sie den Betreffenden über einen vollen Rundfunkbeitrag hinaus belastet. So, so...

Dass "nicht-lineares Internet" kein "linearer Rundfunk" ist, ist kein "falsches" Mantra, denn das ist techno-logisch ;)
Im Übrigen siehe bitte auch
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.20/sort,starter.html
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.0.html
die sich allesamt auf das "duale Rundfunksystem" beziehen, nicht aber auf ein im Internet vorherrschendes "multiples Telemediensystem".
Da ist noch lange nicht das letzte Wort gesprochen - insbesondere nicht zur unsäglichen Abgabe auf internetfähige Alltags-, Kommunikations- und sog. "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", deren ("logischerweise") großer Verbreitungsgrad scheinheilig als Argumentation zur Ausweitung auf die Allgemeinheit missbraucht wird.

Nochmal:
Es ist die vollkommen absurde Begründung des Gerichts, die Beitragspflicht für Hotelzimmer an die Bereitstellung von irgendwelchen Anschlüssen zu knüpfen, da - siehe nochmals BVerfG 18.07.2018 - "Zuleitung" zu/ "Anschlüsse" in Wohnungen ebenfalls nicht zum "abzugeltenden Vorteil" gehören sollen. Womit wir wiederum bei der Absurdität und Willkür des BVerfG-Urteils wären, was aber bitte zu lesen und zu diskutieren wäre unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

Und was die IP-Sperre anbetrifft:
Es geht hier nicht so sehr darum, ob diese bereits in diesem Fall vorhanden war, oder darum, dass durch das Urteil impliziert würde, dass eine Sperrung der IP-Adressen der ö.r.-Internet(!!!)-Angebote eine Rundfunkbeitragspflicht verhindern würde, denn dem ist ja nach BVerfG gerade nicht so:
Zuleitung, Anschluss, Geräte - alles egal.

Die Rundfunkbeitragspflicht besteht im privaten wie im betrieblichen Bereich lt. Gesetzgeber und "Bruderurteil Rundfunkbeitrag" des BVerfG vom 18.07.2018
"Bruderurteil": Blut ist dicker als Recht > Begriff f. BVerfG-Urteil 18.7.18
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28505.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28505.msg179932.html#msg179932
einzig und allein, weil entsprechende "Empfangsgeräte" leicht zu beschaffen seien und es auf den Nutzungswillen oder gar das Nutzungsinteresse nicht ankäme.

Insofern ist es eine Art "Gerätebeschaffungsmöglichkeitsabgabe" bzw. "Nutzungsmöglichkeitsbeschaffungsmöglichkeitsabgabe".

Bitte also deutlich tiefer schürfen... ;)


PS - hier aber bitte nicht weiter vertiefen:
Ich schlage prophylaktisch vor, zukünftig bei jeder Reise und Inanspruchnahme von Hotel- und Gästezimmern bzw. Ferienwohnungen einen Antrag auf Befreiung für diese (temporäre) Zweitwohnung i.V.m. einem Antrag auf Rückerstattung der in der Gastgewerbe-Rechnung enthaltenen, über die der Erstwohnung hinausgehenden "Rundfunkbeiträge" zu stellen. Die sollen ersticken an VerwaltungsverVIELfachung... ;)
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: pinguin am 08. September 2018, 23:05
@denyit

Bitte sehe mir den Versuch nach, Schaden von Deutschland fernzuhalten, der sich durch die Missachtung des Rechts der Europäischen Union ergeben könnte.

Es wurde im Forum bereits kundgetan, (bitte Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bemühen), dass der EuGH das Internet als eine andere Technik einstuft, nämlich als eine non-lineare; Rundfunk ist bekanntlich als lineare Technik definiert.

Es wurde im Forum bereits kundgetan, dass Rundfunk von Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste reguliert wird und damit auch national dem EU-Recht untersteht.

Es wurde ebenso bereits kundgetan, (auch hier bitte Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bemühen), dass das BVerfG für Recht befunden hat, dass nationales Recht nichtanwendbar wird, wenn diesem EU-Recht entgegensteht; die EU-Verträge enthalten eine sinngemäße Aussage.

Was die Länder durch die Missachtung von EU-Recht dem Bund einbrocken, löffeln sie auch selber aus; siehe GG. Und, jede Wette, dass die Länder dieses gerne an den Rundfunk durchreichen?


Edit "Bürger":
Soviel der Gegendarstellung - hier jedoch bitte nicht vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
und insbesondere den im Eingangsbeitrag verlinkten Beschluss des VGH München und dessen "Begründungen"/ "Argumentationen" zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: drboe am 09. September 2018, 11:08
Das Verfassungsgericht hat das bereits abgehandelt.
Das BVerfG ist gerade bezüglich des ÖRR kaum als neutrale Instanz zu betrachten. Man kann dessen Urteile durchaus kritisieren, wovon bezüglich des ÖRR gerade in jüngster Zeit öffentlich ausführlich Gebrauch gemacht wird. Ich bin aus nachvollziehbaren und hier im Forum mehrfach dargelegten Gründen seit Jahrzehnten der Ansicht, dass das BVerfG nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems ist. So verdanken wir im Rundfunkbereuch die "Grundversorgung" wie die Behauptung Art.5 GG fordere den Betrieb von ÖR-Sendern dem Gericht.

Offenbar ist "Logik" sehr individuell. Sowohl seitens der Gesetzgebung, als auch deine vorgebrachte "Logik". ;)
Das Gericht folgt Gesetz und Rechtsprechung: Gewerbe das Rundfunk in irgendeiner Form nutzt (hier anbietet) ist abgabepflichtig.
Vorsicht Glashaus! Auch für Gewerbebetriebe gilt, dass es auf die tatsächliche Rundfunknutzung nicht ankommt. Das gilt auch für Beherbergungsbetriebe, die abhängig von Personal und Fahrzeugbestand zahlen müssen. Lediglich für Gästezimmer gilt laut BVerwG, dass die Nutzung an die Bereitstellung von Empfangsgeräten gekoppelt ist. Ein Internetzugang ist übrigens kein Empfangsgerät.

Die von @Bürger ins Spiel gebrachte Sperre per IP fiel mir auch als erstes ein.
Lag diese vor? Wurden die Rundfunkangebote gesperrt? Wenn das glaubhaft nachgewiesen werden kann, dann dürfte nicht bebeitragt werden.
Bitte vollständig lesen. Ich schrieb sinngemäß auch, dass Gerichte, die eine Empfangsmöglichkeit im privaten Bereich schon bejahen, weil man sich ein Empfangsgerät beschaffen kann, auch feststellen dürften, dass es keine nachprüfbare Sperre des Internets gibt und solche, so vorhanden, binnen Sekunden beseitigt werden kann. Anders als zu GEZ-Zeiten kann man den Empfang nicht per Ausbau eines Tuners verhindern sondern greift auf Einstellungen der Geräte zurück, die aber jederzeit reversibel sind.

Im übrigen gilt weiterhin, dass Internet kein Medium des Rundfunks ist. Ich habe hier schon einmal sinngemäß geschrieben, dass die Anstrengungen der ÖRR Sender, ihr Programm überall anzubieten, dazu führen würden, dass, gäbe es eine Möglichkeit der Verbreitung des Programms über Abwasserleitungen, die Anstalten noch jede Brache und Kloake als beitragspflichtig erklären würden. Da das Angebot via Internet auf einfache Weise mit Zugangsregeln organisiert werden kann, anders als bei Digital-TV ohne zusätzliche Hardware, war die Okkupation des Internets schon mit der unseligen PC-Gebühr ein erster dreister Versuch, Rundfunk von seiner eigentlichen Natur zu entkoppeln und das reine Angebot*, unabhängig von der Nutzung bzw. dem Nutzungswillen/-interesse, zu bebeitragen.

M. Boettcher

* Don Corleone: ich mache Ihnen ein Angebot, das Sie nicht ausschlagen können!
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Besucher am 09. September 2018, 12:44
Tja, liebe Mitstreiter, zusammen mit dem Ganzen & dem im obigen Zusammenhang Verbratenen denn wohl ein neues Beispiel dafür, dass "wir" uns ganz offensichtlich mit Riesenschritten in diesem Land zunehmend auf einen wirklichen Rechtsstaat (man könnte aber auch in neuzeitlicher Stilistik schreiben: Rechtsstaat ®, spielt keine Rolle, es kommt auf das Selbe heraus) zubewegen - wo zumal in der »Rechtsprechung« Logik und so ein Quatsch keine Rolle spielen, sondern nur der Wille von etablierter, lackierter Politik bzw. Obrigkeit (Konzerninteressen natürlich ggf. nicht zu vergessen).

Man muss sich nur ergänzend »Netzwerkdurchsetzungsgesetze«, neue »Mediendienste-Staatsverträge« (Bloggen = Rundfunk®) und das eine oder andere neue »Polizeigesetz« dazu denken. Dazu dann noch "öffentlich-rechtliche" "Berichterstattung" wie a la "Ukraine-Krise", wie beim versuchten wertewestlichen Syrien-Coup etc. pp., dann weiß man auch, warum der Bürger den "öffentlich-rechtlichen" Rundfunk konsumieren soll.

Aber zurück zum Sachthema...
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Markus KA am 09. September 2018, 13:11
Zitat
"[...] wenn die Betriebsstätteninhaber ihren Gästen in den Räumlichkeiten einen Internetzugang zur Verfügung stellten, der die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eröffnet.

Mal abgesehen von der Thematik "Internetzugang", ein Blick auf den allzeit beschworenen wirtschaftlichen Nutzen, so könnte doch die Möglichkeit bestehen die entsprechenden Räumlichkeiten, die nicht genutzt werden, zeitweise oder vorübergehend stillzulegen.
Hierzu:
Rundfunkgebühren trotz Betriebsruhe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28441.msg179054.html#msg179054 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28441.msg179054.html#msg179054)
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: PersonX am 09. September 2018, 16:40
Es würde wohl reichen, das Internet stillzulegen.
Ist doch praktisch: Zimmer ohne Angebot von Internet.

Auch hier gilt: Die Richter in Deutschland müssen dringend Tassen nachkaufen, besonders in Angelegenheit der Mitwirkung in aktuellen Entscheidungen, welche Rechte rund um Art 5 GG betreffen.

Das Internet ist nicht exklusives Transportmittel für die zeitversetzte und nur auf Anforderung mögliche Wiedergabe von Inhalten des Rundfunks; dabei spielt die Herkunft keine Rolle - ob aus dem dualen System oder weltweit.

Das duale System ist nicht gezwungen, Rundfunkinhalte im Internet auf Abruf bereitzuhalten. Wird das doch gemacht, muss eine tatsächliche Nutzung vorliegen, denn es ist nicht möglich, das wie Rundfunkwellen ohne Rückkopplung zu nutzen. Der Verbindungsaufbau zur Nutzung ist bidirektional, somit können Nichtnutzer entsprechend berücksichtigt werden.

Das alleinige Angebot von Inhalten ist für eine Nutzung nicht ausreichend, es bedarf eines Nutzungswillens. Liegt dieser nicht vor, besteht keine abrechenbare Möglichkeit.

Wird es dennoch versucht, liegt eine Verletzung nach Art 5 GG vor, wegen Eingriff in die freie Wahl.

Die Höhe des Betrags spielt dabei keine Rolle, denn selbst 1 Cent Rundfunkbeitrag ist eine Einschränkung, wenn der bei der freiwilligen Wahl irgendwo fehlt - siehe u.a. auch unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.0.html

Es könnte nur dann keine Verletzung vorliegen, wenn jeder über unbegrenzte Mittel verfügen könnte. Das ist jedoch sehr wahrscheinlich nicht der Fall.

Der Bürger hat nach Art 5 GG grundsätzlich die freie Wahl. Um diese auszuüben, muss die Verwendung seiner Mittel in seiner Entscheidungsgewalt bleiben.
Diese wird jedoch mit solchen Entscheidungen beschnitten.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: marx am 09. September 2018, 18:00
Es würde wohl reichen, das Internet stillzulegen.
Ist doch praktisch: Zimmer ohne Angebot von Internet.
Auch hier gilt: Die Richter in Deutschland müssen dringend Tassen nachkaufen, besonders in Angelegenheit der Mitwirkung in aktuellen Entscheidungen, welche Rechte rund um Art 5 GG betreffen. [...]

Dr. Kay E. Winkler schreibt in
Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28430.0
Zitat
Die Prüfung der Medienfreiheitsrechte nach Art. 5 GG fällt ebenfalls verkürzt aus. Das Bundesverfassungsgericht begutachtet lediglich, ob die Freiheit der Medienwahl nachhaltig beeinträchtigt ist (Rn. 135). Dabei verkennt es bereits, dass einer Vielzahl von Bürgern, für die 210 Euro im Jahr eine Entscheidungsgröße sind, nach Abzug der Zwangsabgabe die Auswahl anderer zahlpflichtiger Medien nicht mehr offensteht.

Darüber hinaus stellt es die entscheidende Frage nicht: was ist mit den Bürgern, die ganz bewusst den Rundfunk der Bundesländer ablehnen, sei es aus Gründen der politischen Nähe der Redaktionen, sei es aus Gründen der indoktrinativ präsentierten Hofberichterstattung oder der fehlenden journalistischen Qualität? Die Gründe können vielfältig sein. Sollte hier Art. 5 GG nicht nur die Freiheit der Medienwahl, sondern auch das Recht verbürgen, ein Medium nicht finanziell unterstützen zu müssen? Wäre dies nicht die einzige Möglichkeit gewesen, eine Rest-Staatsferne des staatlich organisierten Rundfunks zu gewährleisten? Würde man die Wahlfreiheit nach Art. 38 I GG nicht auch als ausgehebelt ansehen, wenn der Bürger gezwungen wäre, für eine bestimmte Partei zu spenden?

Das Bundesverfassungsgericht trägt hingegen seine Überhöhung der Rundfunkfreiheit fort. Weil sich der Landesrundfunk auf Art. 5 GG berufen kann, wird ihm quasi ein eigenes Schattenrecht gewährt, das das lautet: der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat immer recht. Dies ist kurios, weil Art. 5 GG als Abwehrrecht gegen den Staat eigentlich vor allem den Bürger vor staatlicher Gewalt schützen soll.

Die Versuche, den Rundfunkbegriff auf andere Medienformen auszudehnen („neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, „Plattformen im Internet“), führen schlussendlich dazu, dass alle im Art. 5 GG genannten Freiheiten im Sinne der Aufrechterhaltung des „Rundfunkapparates“ zu „dienenden Freiheiten“ umgeformt werden; oder: nur wenn sich der Widerstand dagegen durchsetzt, dann hat der Art. 5 GG eine erneute Chance, in seiner ursprünglichen, wortwörtlichen Form Kraft zu entfalten.

Wenn der ÖRR von “Plattformen im Internet“ spricht und diese betreiben möchte, dann kann er zukünftig auch nur solche Plattformen per staatlicher Finanzierung aufrecht erhalten, bei denen jedem Bürger das Recht zum Publizieren eingeräumt wird.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht in zwar wichtige, dem Grunde nach aber vom eigentlichen Kern-Thema abschweifende eigenständige Themen abgleiten, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben. welches da lautet
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
und insbesondere den im Eingangsbeitrag verlinkten Beschluss des VGH München und dessen "Begründungen"/ "Argumentationen" zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: denyit am 10. September 2018, 20:03
Nach dieser Logik bieten dann aber T-Mobile oder O2 ebenfalls Rundfunk an und müssten RB abführen, zumindest ab eines gewissen Datenvolumens und Geschwindigkeit.
Es gibt keine Zuordnung zu Raumeinheiten (wie im Hotel).

Nein, Internet ist kein Rundfunk, das ist eine falsche Folgerung aus der "Abhandlung" des BVerfGs.
Richtig. Internet ist genausowenig Rundfunk wie Luft oder Draht. Es ermöglicht aber die Übertragung von Rundfunk. Dem damit entgegenzutreten, dass es sich um einen "Abruf" handelt, fand ich nicht schlecht. Hat aber nicht gekklappt. Und man kann auch technisch durchaus argumentieren, dass Streaming Rundfunk sein kann.

Es hat auch nicht funktioniert zu argumentieren, dass die Rundfunkübertragung keine primäre Eigenschaft des Internets ist: Die Gerichte klammern sich an der potentiellen "Möglichkeit" des Empfangs (allen voran das Verf. Gericht).

@denyit > Das ist nicht ganz Dein Ernst oder? ;)

Leider doch. Wenn man der "Logik" (Argumentationskette) der Gerichte folgt, dann ist das nicht so abwegig (meistens, irgendwie, zumindest streitbar). Und, wenn ich es richtig sehe, vermischst du in deiner Argumentation privaten und gewerblichen Bereich (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV). Diese wurden bisher grundsätzlich verschieden behandelt.

Natürlich bin ich mit der Rechtssprechung genausowenig wie ihr einverstanden. Natürlich finde ich das aktuelle System absurd! Und ja, ich finde es gut, dass Urteile wie das o.g. hier zur Diskussion gestellt werden. Das Problem auf die deutschen Gerichte abzuwälzen ist allerdings auch nicht ganz fair. Erinnert mich ein wenig an drboe's damaligen Aufruf, sich nicht so sehr mit dem Beitragsservice zu beschäftigen, sondern mehr mit den LRAs.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: pinguin am 11. September 2018, 00:11
Es ermöglicht aber die Übertragung von Rundfunk.
Nein, tut es nicht.

Im Internet hat es allenfalls rundfunkähnliche Angebote via non-linearer Übertragung, neben vielen anderen non-linear übertragenen Angeboten, und nur diese rundfunkähnlichen Angebote werden von der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste erfasst.

Deswegen ist auch Youtube, so pauschal, weder Rundfunk noch rundfunkähnlich, weil Angebote, die die Nutzer selbst gestalten, weder als Rundfunk noch als rundfunkähnlich gelten, lt. obiger Richtlinie.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: drboe am 11. September 2018, 09:19
Nach dieser Logik bieten dann aber T-Mobile oder O2 ebenfalls Rundfunk an und müssten RB abführen, zumindest ab eines gewissen Datenvolumens und Geschwindigkeit.
Es gibt keine Zuordnung zu Raumeinheiten (wie im Hotel).
So gesehen bietet WLAN auch keine Zuordnung zu Raumeinheiten. Wenn man in Straßen von Städten nach WLAN sucht, findet man nicht selten mehr als ein halbes Dutzend. Welchen Räumen sind die zugeordnet?

Richtig. Internet ist genausowenig Rundfunk wie Luft oder Draht. Es ermöglicht aber die Übertragung von Rundfunk.
Wenn man einen Lautsprecher mit den Heizungsrohren verbindet, kann man im ganzen Haus den Hörfunk nutzen. Dennoch behauptet m. W. bislang niemand, dass Heizungsrohre zur Übertragung von Rundfunk dienen. Wir wissen auch, dass elektromagnetische Wellen sich durch das Vakuum bewegen. Sollte man also den luftleeren Raum hinter der Stirn von Rundfunkmachern, Politikern und Richtern mit Rundfunkbeiträgen belegen?

Die Gerichte klammern sich an der potentiellen "Möglichkeit" des Empfangs (allen voran das Verf. Gericht).
Genau das ist das Problem. Wobei bemerkenswert ist, dass für Bewohner von Wohnungen gelten soll, dass die Ausstrahlung der Sendungen für die "Möglichkeit der Nutzung" genügen soll, da man sich ein Empfangsgerät beschaffen kann, für Hotelzimmer aber erst ein reales, konkret vorhandenes Empfangsgerät oder "Anschluss" diese Möglichkeit eröffnen soll.

Diese vom BVerwG herbei fabulierten Unterschiede sind reiner Unsinn. Was für Hotelzimmer gilt, ist allgemeingültig: ohne Empfangsgerät kann man das Rundfunkangebot nicht nutzen. Man hat real erst die Möglichkeit, wenn man sich ein solches beschafft. Verzichtet man darauf, ist man kein Teilnehmer. Folgerichtig wäre es, wenn man dann nicht zahlen muss. Wer etwas anderes festlegt, bricht m. E. die Verfassung oder muss die Finanzierung als Steuer betrachten.

Die Verfassungsrichter haben daher m. E. ein rein politisches Urteil gesprochen. Dieses hat gerade deshalb eine Reihe von Schwächen, die gleich mehrere bewährte Rechtsgrundsätze gefährden. So können die Länder nun, trotz fehlender Kompetenz zur Definition von Steuern und gedeckt durch das BVerfG, steuerähnliche "Beiträge" und Sonderabgaben festlegen, für die beliebige Anknüpfungspunkte und Maßstäbe gewählt werden können - siehe u.a. unter
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28140.0.html

Gleichzeitig verwischen die Richter die Unterschiede der Abgabearten.
Und letztlich disqualifizieren sie sich mit diesem politischen Urteil als Streitschlichter.

Erschwerend kommt hinzu, dass sie jedem Richter einen Freibrief ausstellen, mit dem sich Vorlageverfahren an den EuGH vermeiden lassen. In der Folge wird das zu noch weniger Verfahren führen. Insbesondere schafft das BVerfG für sich selbst die Möglichkeit solche Verfahren zu vermeiden. Damit würden künftig europäische Verfahren, wie bei nachträglich angeordneten Sicherungsverfahren, unmöglich. D. h., die Richter des BVerfG sind künfig faktisch frei von Kontrollen.

M. Boettcher
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: denyit am 11. September 2018, 18:48
So gesehen bietet WLAN auch keine Zuordnung zu Raumeinheiten. Wenn man in Straßen von Städten nach WLAN sucht, findet man nicht selten mehr als ein halbes Dutzend. Welchen Räumen sind die zugeordnet?

Ich habe keine Ahnung worauf du hinauswillst. Im Thema hier geht es um § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV:
Zitat
[...] Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer [...]

Entziehen konnte sich eine Hotelbesitzerin wg. (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15)
Zitat
4. Für diejenigen Betriebsstätteninhaber, die ihren Gästen in den Zimmern und Ferienwohnungen keine Rundfunkempfangsmöglichkeit zur Verfügung stellen, bedarf es einer Ausnahmeregelung und ihre Beitragspflicht erweist sich ohne Befreiungsmöglichkeit als teilweise verfassungswidrig.

Im gleichen Urteil heißt es aber auch
Zitat
2. Der gesonderte Vorteil ist dem Betriebsstätteninhaber individuell zurechenbar, wenn der Inhaber die Zimmer und Ferienwohnungen mit einem Empfangsgerät oder einem Internetzugang ausstattet und so den Gästen die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebots ermöglicht.

Damit ist alles gesagt.
Das mag für mich absurd sein, ist juristisch aber schwer (praktisch wohl gar nicht mehr) angreifbar.

Wenn man einen Lautsprecher mit den Heizungsrohren verbindet, kann man im ganzen Haus den Hörfunk nutzen.
Es wird hier die Möglichkeit des Rundfunkempfangs (über das Intenet angeboten) im Zus.hang mit § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV. Solange das BVerwG & BVerfG für Recht sprechen, dass die potentielle Möglichkeit ausreicht, kann man sich da drehen und wenden wie man will. Oder um deinem Beispiel zu folgen, wenn der Hotelbesitzer Rundfunk über Heizungsrohre anbietet, dann ist er wiederum zur Abgabe verpflichtet (insbesondere da er dann ja tatsächlich Rundfunk und nicht Internet anbietet).

Diese vom BVerwG herbei fabulierten Unterschiede sind reiner Unsinn. Was für Hotelzimmer gilt, ist allgemeingültig: ohne Empfangsgerät kann man das Rundfunkangebot nicht nutzen...
Ich finde das auch absurd. Aber was willst du (rechtlich) machen? Das Verleugnen der Urteile finde ich jedenfalls nicht sehr hillfreich (@pinguin). Und sich darüber auslassen, dass man das alles für ungerecht oder "unlogisch" hält, auch nicht wirklich.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: pinguin am 11. September 2018, 19:46
Das Verleugnen der Urteile finde ich jedenfalls nicht sehr hillfreich (@pinguin).
Und ich finde es nicht hilfreich, wenn man nicht nur die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof, (siehe bspw. C-260/89; C-201/14), verleugnet, (um bei dieser Wortwahl zu bleiben), sondern die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur EMRK, zu Art. 31 GG,  wie auch zur vorrangigen Anwendung des EU-Rechts gleich mit, nur weil sie einem gerade nicht passen.

@drboe
Öffentliche WLAN-Anschlüsse hat es hier auch.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: drboe am 11. September 2018, 20:40
@denyit:
Das BVerwG hat im Urteil zu Beherbergungsbetrieben  BVerwG 6 C 32.16  - siehe https://www.bverwg.de/270917U6C32.16.0 - in Randnummer 20 vor allem festgestellt:
Zitat
Die berufungsgerichtliche Auffassung, dass jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen sei und nicht auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung verzichten könne, verkennt, dass der abzugeltende Vorteil, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung dieser Programme vermittelt wird.

Zu den Raumeinheiten:
Du hast eine Bemerkung zur fehlenden Bindung von Mobilfunk an Raumeinheiten gemacht. Ich sehe diesbezüglich keinen Unterschied zu WLAN, das ebenfalls nicht an Raumeinheiten gebunden ist. So stellen für einen Accesspoint die Wände der Wohnung nicht die Grenze der Nutzbarkeit dar. Zudem ist WLAN an diversen Punkten im öffentlichen Raum verfügbar. In Hamburg lässt die Stadt durch "Wilhelm Tel" Access Points zur Nutzung durch die Allgemeinheit aufstellen und betreiben, die rein für die Nutzung im Freien gedacht sind.

Im Übrigen halte ich Gerichtsurteile für änderbar, mindestens über politischen Druck. Vor Urzeiten meinten Richter auch, dass eine Ehefrau für die Aufnahme einer Arbeit die Erlaubnis des Ehemannes benötige. Nun frag mal junge, verheiratete Paare, ob sie sich das und eine entsprechende Rechtsprechung vorstellen können.

M. Boettcher
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: denyit am 11. September 2018, 21:07
Was möchtest du mit dem Zitat sagen?
Dass der Beherbergungsbetrieb keinen Vorteil hat, weil Rundfunk sowieso flächendeckend angeboten wird?

Was hat die WLAN Diskussion damit zu tun, dass hier der Beherbergungsbetrieb einen Internetzugang anbietet?

Du erinnerst dich an das Urteil des BVerfG mit seinen netten verschiedenen Maßstäben?

Im Übrigen halte ich Gerichtsurteile für änderbar, mindestens über politischen Druck.
Finally!  :)

@pinguin: Zitiere wo da steht, dass Rundfunk nicht über Internet übertragen werden kann.

Edit "Bürger":
Die hier vom Kern-Thema abschweifende Diskussion zur Definition von "Rundfunk" sollte - das wurde im Forum schon mehrfach angemerkt - eigenständig in gut aufbereitetem Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen - nunmehr unter
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28744.0.html
Thread muss noch moderiert und zu diesem Zweck vorerst noch geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Bürger am 16. September 2018, 01:59
Dass der Beherbergungsbetrieb keinen Vorteil hat, weil Rundfunk sowieso flächendeckend angeboten wird?
Sozusagen/ so ähnlich ;) ...weiteres siehe unten

Was hat die WLAN Diskussion damit zu tun, dass hier der Beherbergungsbetrieb einen Internetzugang anbietet?
Die Frage ist vielmehr: Was hat die Rundfunkbeitragsdiskussion damit zu tun, dass der Beherbergungsbetrieb für die Mieter seiner "temporären Zweitwohnungen" einen funkbasierten Internetzugang anbietet, wenn doch die "Nutzungsmöglichkeit" überhaupt nicht erst dadurch geschaffen ist, sondern lt. BVerfG (und auch BVerwG i.S. Wohnungen und Betriebsstätten) *überall* generell besteht?!? Weiteres siehe unten...

Du erinnerst dich an das Urteil des BVerfG mit seinen netten verschiedenen Maßstäben?
Ja, wird er sicher - siehe oben ;)
BVerfG Urteil 18.7.18 > Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28140.0.html


Um etwas ändern zu können, müssen natürlich auch erst die Absurditäten und Widersprüche herausgearbeitet werden.

Dies ist selbstverständliches Ziel dieses Threads:
Absurditäten/ Widersprüche des Urteils in sich selbst - und auch zur übrigen, d.h. der eigenen (BVerwG) sowie auch der Rechtsprechung des BVerfG in Sachen "Rundfunkbeitrag".

Wie soll man auch gegen wahlweise Unlogik/ Blödheit/ Willkür/ Opportunität/ Ignoranz "argumentieren"?
Eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit, da Argumente bei Unlogik/ Blödheit/ Willkür/ Opportunität/ Ignoranz naturgemäß nicht zählen.


Versuch eines Zwischenfazits

Die "Beitragspflicht" auslösender "personen- bzw. betriebsstättenbezogen abzugeltender Vorteil" sei also jeweils lt. bisheriger Rechtsprechung einschl. BVerfG angeblich

(Erst-)Wohnung - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")

Betriebsstätte - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")

Auto/KFZ - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")

Zweitwohnung - nicht Anschluss/Gerät/Bereitstellung, sondern die
"allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar")
jedoch verfassungswidrige Doppelbelastung

allerdings
lt. BVerwG jedoch im Falle anderer, temporärer "Zweitwohnungen"
Hotel-/Gästezimmer - nicht "allgemeine Nutzungsmöglichkeit" (Gerät/ Anschluss unerheblich, da "leicht beschaffbar"),
sondern Anschluss/Gerät/Bereitstellung

Dann aber auch noch die Bereitstellung eines funkbasierten Internetzugangs - den es schließlich auch über UMTS/ LTE o.ä. gibt, womit also generell vollkommen unabhängig vom Hotelbetreiber für dessen Gäste die "allgemeine Nutzungsmöglichkeit des ö.r. Internetangebots" besteht (zumindest wird so ja ggü. der Allgemeinheit der Wohnungsbewohner argumentiert) - als "Beitragspflicht" auslösenden "personen- bzw. betriebsstättenbezogen abzugeltender Vorteil" für die (zusätzliche!!!) "Beitragspflicht" der als temporäre Zweitwohnungen zu qualifizierenden Hotel-/Gästezimmer festlegen zu wollen, ist und bleibt unlogisch/ blöd/ willkürlich/ opportun/ ignorant.

Das bleibt hier zu konstatieren - nicht mehr, aber auch nicht weniger.


Vergleiche die Abgaben auf Zweit-Raumeinheiten:

"vermietete mobile Zweit-Raumeinheiten"
= Auto/KFZ zusätzl. zu Betriebsstättenabgabe
(lt. BVerfG "verfassungskonform" - auch bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-VERMIETER)

"vermietete immobile Zweit-Raumeinheiten"
= Zweit-Wohnung zusätzl. zu Erst-Wohnung
(lt. BVerfG "verfassungswidrig" - bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-MIETER)

"vermietete immobile Zweit-Raumeinheiten"
= Hotel-/Gästezimmer zusätzl. zu Betriebsstättenabgabe
(lt. BVerfG "verfassungs......." - auch bei Doppelbelastung, betrifft Raumeinheiten-VERMIETER)


Logik?!? Konsistenz?!? Kohärenz?!?
Weit gefehlt... ::)



Edit "Bürger":
Aufgrund vorheriger abschweifender/ zwischenzeitlich moderierter Diskussion, hier nochmals der Hinweis, bitte keine abschweifenden Nebendiskussionen zu führen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema zu bleiben, welches da lautet
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
und insbes. die eingangs verlinkte Entscheidung des VGH München i.V.m. dem BVerwG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: denyit am 16. September 2018, 09:38
Die Frage ist vielmehr: Was hat die Rundfunkbeitragsdiskussion damit zu tun, dass der Beherbergungsbetrieb für die Mieter seiner "temporären Zweitwohnungen" einen funkbasierten Internetzugang anbietet, wenn doch die "Nutzungsmöglichkeit" überhaupt nicht erst dadurch geschaffen ist, sondern lt. BVerfG (und auch BVerwG i.S. Wohnungen und Betriebsstätten) *überall* generell besteht?!? Weiteres siehe unten...
Seiner "temporären Zweitwohnung"?

Nochmal: Es geht um den Beitrag im gewerblichen Bereich (nicht um den Beitrag im privaten Bereich). Und da gilt u.a. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RBStV. Den besonderen Vorteil (für den Gewerbetreibenden) kann man durchaus konstruieren, bspw. mehr Sender im Internet als terrestrisch, besseres Signal, etc. Wenn du tatsächlich beim Thema bleiben willst, dann musst du hier ansetzen, also insbesondere den Vorteil (des Gewerbetreibenden, der eine zusätzliche potentielle Nutzungsmöglichkeit anbietet) widerlegen.

Oder aber du sagst das ist alles "unlogisch". Dann argumentieren wir einfach, dass ja alle Bürger sowieso zahlen, daher gewerblich gar kein Rundfunkbeitrag erhoben werden dürfte. Allerdings sind wir hier nicht bei Wünsch-Dir-Was sondern diskutieren die Rechtsprechung, oder?

Btw: Vielleicht wäre ja ein separater Thread für deine Zusammenfassung der "Absurditäten und Widersprüche" zweckmäßiger?!
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: drboe am 16. September 2018, 12:13
@denyit: du irrst. In diesem Thread geht es nicht um die Zahlungspflicht des sogn. Rundfunkbeitrags im gewerblichen Bereich, sondern um die zusätzliche Belastung von Gästezimmern in Beherbergungsbetrieben, also speziellen Betrieben.
Die Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts BVerwG in diesem Fall steht im eklatanten Widerspruch zu Entscheidungen des gleichen Gerichts für private Wohnungen und Gewerbebetriebe. So soll für Wohnungen und Betriebe gelten, dass es auf den Besitz von Geräten nicht ankommt und allein das Angebot der ÖR-Sender die Zahlungspflicht auslöst. Dagegen soll die Zahlung für Gästezimmer erst dann gerechtfertigt sein, wenn diese mit geeigneten Empfangsgeräten ausgestattet sind, da der abzugeltende Vorteil nicht bereits durch die bundesweit flächendeckende Ausstrahlung der Programme vermittelt wird. Siehe Zitat und Hinweis auf die Quelle in #23 oben.
Damit wird nicht nur für einen Teilbereich eine Gerätebindung wieder eingeführt sondern zugleich konstatiert, dass es auf das Angebot von Rundfunk nicht ankommt. Genau dieses Argument bricht die Logik des angeblichen Beitrags. Richtiger wäre es, auch im Lichte des Urteils des BVerfG, wie User Bürger zu argumentieren. Nämlich dass der Mieter der Räumlichkeiten auf Zeit eine Zweitwohnung nutzt, die ihm über die Nutzungsmöglichkeit des ÖRR am Hauptwohnsitz hinaus keinen weiteren Nutzen verschafft. Dass es sich um einen temporären Zweitwohnsitz handelt ist auch ohne weitere Diskussion klar. So muss der Mieter (Hotelgast, Urlauber ...) vom Vermieter angemeldet werden und bewohnt den Raum/die Räume, die den Anforderungen an eine Wohnung weitgehend entsprechen. Alternativ hätte das Gericht u. U. auf die häufig festzustellende nicht vorhandene Abgeschlossenheit der gemieteten Räume abstellen können. Wobei dies vermutlich sehr auf den Einzelfall ankäme.

Festzuhalten bleibt, dass das BVerwG unlogische, einander widersprechende Aussagen zum Vorteil für Recht erklärt. Mal genügt danach die Ausstrahlung des Programms, mal nicht. Und das noch dazu an einem Ort. Denn für Personal und Fahrzeuge muss der Holelier, wie jeder Gewerbebetrieb, zahlen. Für die Gästezimmer kommt es aber auf die Geräteverfügbarkeit an. Vollends abenteuerlich wird es m. E., wenn ein im Haus verfügbares WLAN dem vollwertigen Empfangsgerät gleich gesetzt wird.

M. Boettcher
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Frühlingserwachen am 16. September 2018, 13:09
@ denyit

Zitat
Btw: Vielleicht wäre ja ein separater Thread für deine Zusammenfassung der "Absurditäten und Widersprüche" zweckmäßiger?!
Diesen Thread gibt es schon:
Widersprüche in den Urteilen des BVerfG (aus akt. Anlass)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28153.msg179880.html#msg179880

und weiter: Aus der Sendung mal ehrlich vom 29.11.2017
29.11.2017 | 21.00 Uhr | mal ehrlich | SWR Fernsehen
"mal ehrlich...wozu brauchen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?"

[Auszug ab ~32:00min, Dauer ~50sec, Herr Eicher]
https://drive.google.com/open?id=17HOTbReEy-8dWVGrC_AQ9ZGeB1v0fzJi

Und es soll mir mal einer sagen, vor allen Dingen Herr Eicher: ob er noch größere Widersprüche kennt  ::)

Zitat
Und es haben sich immer mehr Leute um den Rundfunkbeitrag gedrückt, das sagen Sie, und zeigt dabei auf Herrn Hennecke.

Dass hat dieser aber überhaupt nicht gesagt.
Herr Eicher versuchte auch da schon wilde Unterstellungen zu verbreiten, die nichts mit den Tatsachen zu tun haben.

Siehe auch im Forum unter
mal ehrlich...wozu brauchen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25426.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25426.msg160671.html#msg160671


Wenn ich mir dann das hier durchlese:
BVerfG vom 18.7.2018
RN 90
Zitat
Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; BVerfGK 20, 37 <41>). Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen.

Der Widerspruchstopf quillt schon lange über. Und die Gerichte sehen beiseite.


Nur ein kleiner Auszug von Widersprüchen, in dem sich das Rundfunkbeitragssyndikat im selbst gesponnenen Spinnennetz verfangen hat und den Gerichten absurde Beschluss-Begründungen überlässt, um noch wenige Tage sich zu behaupten.
Titel: Re: VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
Beitrag von: Bürger am 01. Dezember 2018, 00:56
Aktueller Querverweis auf tangierende Einzel-Diskussion unter
Beitragsrechtlicher Unterschied zw. Zweitwohnung, Hotelzimmer und Mietwagen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29415.0.html


Aus einem dortigen Nebensatz eines Kommentars auch gleich ein nicht zu verachtender Hinweis...
[...] Der Vermieter muss den Beitrag aber unabhängig davon bezahlen, ob das Hotelzimmer/Mietauto gerade vermietet wird oder nicht. [...]
...der auch hier in der Diskussion weitere Widersprüche in den willkürlichen Anknüpfungspunkten und beitragsauslösenden Tatbeständen aufwirft...

...schließlich ist - im Gegensatz zu nicht vermieteten Hotelzimmern - eine nicht vermietete Wohnung nicht beitragspflichtig, sofern diese nicht dennoch bewohnt/ genutzt wird - siehe u.a. unter

Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29343.0.html
[...]
Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/index_ger.html
ist nun zu lesen:
Zitat
Inhaber von leerstehenden Wohnungen
Eine leer­stehende Wohnung ist nicht an­melde­pflichtig, solange folgende Vor­aus­setzun­gen alle vor­liegen:   
Die Wohnung ist un­bewohnt.
Es existiert kein Miet­ver­trag.
Beim Ein­wohner­melde­amt ist keine Person für die Wohnung ge­meldet.
[...]
sowie unter
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html


Es stellt sich also die Frage, weshalb - im Gegensatz zu Wohnungen - bei Hotel-/Gästezimmern der Anschluss-Status und nicht der Vermietungs- bzw. Nutzungs-Status ausschlaggebend sein soll...

...und ob dies nicht beitragsrechtlich vollkommenes und willkürliches Hickhack ist - wie ja schließlich so ziemlich alles bei der "Rundfunk-Gesetzgebung" ::)