Es kann eine Person n Wohnungen haben. Davon können 1 bis n angemeldet sein beim EMA, müssen es aber gar nicht.
Das ist so nicht richtig. Jede Wohnung muss
§ 17 Abs. 1 BMG: "Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden."
§ 21 Abs. 4 Satz 1 BMG: "Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist."
Dabei ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, § 21 Abs. 2 BMG. Abweichende Regelungen zur Bestimmung der Hauptwohnung, insbesondere für verheiratete, verpartnerte und minderjährige Einwohner finden sich in § 22 BMG.
Ein Einwohner kann mithin entweder im Sinne des Melderechts eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung und eine oder mehrere Nebenwohnungen haben. Anmeldepflicht besteht grundsätzlich für alle Wohnungen.
Hiervon gibt es eine Wesentliche Ausnahme, die sich in § 27 Abs. 2 BMG findet: Wer im Inland eine Wohnung bewohnt (oder, ohne im Inland eine Wohnung zu haben, auf einem Binnenschiff oder Seeschiff wohnt und entsprechend bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet ist) und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Für Personen, die keine Wohnung im Inland haben, allerdings sonst im Ausland wohnen beträgt der Zeitraum nicht sechs Monate sondern drei Monate.
Auf Deutsch:
Wenn man neben einer bereits bewohnten Wohnung eine weitere Wohnung bezieht und plant, diese länger als sechs Monate zu bewohnen, muss man diesen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Hat man geplant, diese nicht länger als sechs Monate zu bewohnen und zieht tatsächlich vor Ablauf von sechs Monaten aus, muss man diesen Wohnsitz weder an- noch abmelden. (Man kann diesen Wohnsitz aber anmelden, wenn man das möchte. Dies ist der einzige Punkt, wo in der Tat eine Freiwilligkeit besteht. Hat man die Wohnung angemeldet, muss man sie bei Auszug auch abmelden.)
Hat man geplant, die Wohnung nicht länger als sechs Monate zu bewohnen, ist aber nach sechs Monaten dennoch nicht ausgezogen, besteht Meldepflicht. Die Anmeldung des Wohnsitzes muss dann rückwirkend zum Einzugsdatum erfolgen.
Für die Rundfunkbeitragspflicht ist das alles allerdings nicht entscheidend, denn § 7 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestimmt, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung ... innehat.