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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: seppl am 21. Juli 2018, 12:19

Titel: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: seppl am 21. Juli 2018, 12:19
Die Änderungen, die in Bezug auf die Freistellung der Zweitwohnungen beim Einzug des Rundfunkbeitrags durch den Beitragsservice notwendig werden, sind als Belastung für die Akzeptanz und Finanzierung des Rundfunkbeitrags nicht zu unterschätzen. Im Forum sind verteilt schon Ansätze von Unklarheiten erwähnt worden, die hier gesammelt werden sollen und als Angriffspunkt - gerade verwaltungspraktischer Art - dienen soll.

Eine Ungereimtheit in Bezug auf die Teilnehmernummer, die grundlegend wichtig für den Beitragsservice zur Abwicklung ist:

Szenario:
3 Personen A, B und C wohnen in einer Erstwohnung zusammen. C zahlt die Gesamtschuld aus dem Beitrag (17,50 Euro) unter der Teilnehmernummer 111 111 111.

Es existiert eine Zweitwohnung.

Unterszenario 1:
C ist Inhaber der Zweitwohnung. Da er den Beitrag zahlt, ist er unter der Teilnehmernummer 111 111 111 freigestellt.

Unterszenario 2:
A ist Inhaber der Zweitwohnung. Die Teilnehmernummer ist personenbezogen! Die 111 111 111 gilt nur für Person C. Es wird unter dem Namen  von A daher eine neue angelegt: 222 222 222. Da A die Gesamtschuld für die Erstwohnung nicht entrichtet, wird ein voller Beitrag für A fällig. 17,50 Euro.

Das wäre schon mal eine Ungleichbehandlung, da dieselben Personen in derselben Konstellation unterschiedlich viel für die Wohnungen bezahlen müssen. Abhängig von der willkürlichen  Entscheidung des Beitragsservice.

(Einfügung: Der Beitragsservice hat in seinen Informationen mitgeteilt, dass sich die Inhaber der Wohnung den Zahler der Gesamtschuld des Rundfunkbeitrags aussuchen können. Wichtig war da nur, dass möglichst ein voller Beitrag dabei rüberkommt. Das wird hier wohl dann nach der Entscheidung des BVerfGerichts auch revidiert werden, da man sich dann ja die Person mit der Zweitwohnung als Zahler auswählen könnte und damit die Zweitwohnung freistellt

Anfrage über "FragDenStaat" beim NDR 01.12.2017
https://fragdenstaat.de/anfrage/freiwillige-aufteilung-der-gesamtschuld-des-rundfunkbeitrags-in-einer-mehrpersonenwohnung/
Zitat
Sobald einer der Inhaber die Zahlung leistet, ist der Beitrag für die Wohnung abgegolten. Solange dies nicht der Fall ist, haften alle Wohnungsinhaber gesamtschuldnerisch. Wir können Sie nur bitten, sich mit Ihren Mitbewohnern untereinander abzusprechen. Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.
)

Nun kommt noch etwas hinzu: Person A ist im Szenario 2 trotzdem noch Gesamtschuldner in der Erstwohnung. Sein Anteil dort beträgt, wenn sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt, 5,83 Euro (1/3 Rundfunkbeitrag). Er zahlt also effektiv 23,33 Euro. Was mit der Vorgabe des BVerfGerichts kollidiert: Es darf höchstens ein Beitrag in der gesetzlich festgelegten Summe von einer Person verlangt werden.


Weitere Diskussionen zum Thema siehe bitte u.a. unter

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: seppl am 21. Juli 2018, 12:44
Weiterer Punkt: Definition von Datschen und Ferienwohnungen im Unterschied zu Zweitwohnungen.

Tagesspiegel      20.07.2018

Rundfunkbeitrags-Urteil
Zählt eine Datsche als Zweitwohnung?

Wie soll mit Datschen und Ferienwohnungen umgegangen werden? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag wirft weitere Fragen auf.
Zitat
Die Umsetzung ist jedoch offenkundig alles andere als trivial, denn der Begriff Zweitwohnung ist nicht eindeutig.
Zitat
Es werde mit einer Menge unterschiedlicher Fälle gerechnet, sagte die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Heike Raab (SPD) der Deutschen Presse-Agentur in Mainz. „Wie viele Wohnungen das betreffen kann, können wir heute noch nicht abschätzen“, sagte sie. „Wir müssen prüfen, was mit Ferienwohnungen oder Datschen passiert oder mit Wohnungen, die Eltern zum Beispiel für ihre studierenden Kinder mieten. Hier sind eine ganze Reihe unterschiedlicher Konstellationen denkbar.“
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Peli am 21. Juli 2018, 12:56
Bitte noch um eine genaue Lagebezeichnung der Stolperfalle:

a) soll sie in Deutschland liegen

oder

b) in Europa?

Warum die Frage? Weil es in/für Deutschland völlig egal ist, ob und wie hier eine Stolperfalle liegen soll. Die deutsche Justiz wird über diese Stolperfalle nicht stürzen. Da hat sie schon ganz andere Lügenberge überwunden *SEUFZ, die brechen allen Hürdenweltrekorde seit fünf Jahren und sind in bester Form*

Ich gebe persönlich zu, dass auch gerne träume und mir für dieses aktuelle Deutschland bessere Sachen vorstelle. Aber nach fünf Jahren sportlicher Höchstleistungen der deutschen Gerichtsbarkeit - im Stabhochsprung, im Hürdenlauf, im Weitsprung -, komme ich NIE WIEDER auf die Idee zu glauben, dass irgendeine kleine Logikstolperfalle auch nur im Ansatz Aufsehen oder Anstoß erregen, geschweige denn beseitigt werden wird. WARUM ALSO WEITER an eine WAND ANRENNEN?! Warum bitte ? ? ?

Mit dem EUGH, vielleicht.... ganz vielleicht ist da noch etwas zu machen.. Wir werden sehen.

NACHTRAG: Also der Verwaltung dieses ganzen UNFUGS ein Bein zu stellen, da bin ich doch gerne immer mit dabei *und mache fleißig weiter*. Dennoch halte ich die Abrissbirne für das bessere Instrument. 8 Milliarden Euro pro Jahr sind eine ganz schöne Firepower. Mit der Summe kann man recht lange aushalten.

LG Peli
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: seppl am 21. Juli 2018, 12:59
@Peli: Der Rundfunkbeitrag wird in Deutschland gezahlt, daher entsteht die Stolperfalle in Deutschland.
Es soll hier nicht die Justiz stolpern, sondern primär die Verwaltung. Der Beitragsservice arbeitet am Limit. Veränderungen wirken sich da in der Verwaltungspraxis schädigend aus.
Bitte diesen Thread nur zur Aufzählung, nicht zur Diskussion nutzen! Danke!
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: seppl am 21. Juli 2018, 13:01
Minusgeschäft mit der Zweitwohnungsbefreiung:

Weser Kurier, 20.07.2018

Urteil zum Rundfunkbeitrag
Noch weniger Geld für Radio Bremen

Von Florian Schwiegershausen

Zitat
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag könnten Radio Bremen ab Mitte 2020 im Etat noch mehr als die konservativ errechneten 400.000 Euro pro Jahr fehlen. Das geht aus den Zahlen des Innenressorts und des Finanzressorts zu den Nebenwohnsitzen im Land Bremen hervor. […]

Nach Angaben des Innenressorts sind in der Stadt Bremen 10.007 Personen mit einem Nebenwohnsitz gemeldet, in Bremerhaven 1472 Personen. Und 1605 Personen sind in Bremen sowohl mit einem Haupt- als auch zusätzlich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Das macht am Ende 13.084 Nebenwohnsitze. Würde dafür der Rundfunkbeitrag wegfallen, wären das für Radio Bremen pro Jahr knapp 1,6 Millionen Euro weniger. Die ursprünglich errechnete Summe von 400.000 Euro pro Jahr weniger für Radio Bremen beruhte auf der Zahl derer, die 2015 in Bremen Zweitwohnungssteuer zahlen. […]

Warum nur "würde er wegfallen"? Der Beitrag für die Zweitwohnungen wird wegfallen. Und es werden Rückforderungen entstehen!!
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: tigga am 21. Juli 2018, 13:26
Rundfunkbeitrags-Urteil
Zählt eine Datsche als Zweitwohnung?

Wie soll mit Datschen und Ferienwohnungen umgegangen werden? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag wirft weitere Fragen auf.

Hierzu § 3 RBStV:
Zitat
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.


(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
4. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,
5. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen,
6. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

Hierzu Wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Datsche
Zitat
Eine Datsche ist ein Grundstück mit einem Garten- oder Wochenendhaus, das der Freizeit und der Erholung dient und Hobbygärtnerei ermöglicht. Das Wort gehört zu den wenigen russischen Wörtern, die aus dem DDR-Sprachgebrauch übernommen wurden und in den gesamtdeutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die eingedeutschte Form findet sich in Bezug auf den russischen Kontext auch schon früher, z. B. im deutschbaltischen Sprachgebrauch.

Möglichkeit 1:
Eine Datsche wird als Wohnung behandelt - sie ist beitragsfrei.

Möglichkeit 2:
Eine Datsche wird nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes als nicht ortsfeste Raumeinheit und somit Wohnung angesehen - die Datsche ist beitragsfrei. Außerdem ist eine Datsche per Definition, analog zum Schreber-/Kleingartenhäuschen nicht zum dauerhaften/ständigen Wohnen geeignet.

Möglichkeit 3:
Eine Datsche zählt nicht als Wohnung, da es Ferienwohnung ist und auch keine Betriebsstätte, da für/von Einzelperson nicht gewerblich genutzt (Vermietung) - keine Wohnung, kein Beitrag - beitragsfrei.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Bürger am 22. Juli 2018, 04:41
mglw. weitere Unklarheiten? ;)

Nach BVerfG Urteil 18.7.18 > Betriebsstätte in (beitragsfreier) Zweitwohng.?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28201.0.html


"Wenn der Topf aber nun ein Loch hat" ;)
https://www.google.de/search?q="Wenn+der+Topf+aber+nun+ein+Loch+hat" (https://www.google.de/search?q="Wenn+der+Topf+aber+nun+ein+Loch+hat")
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Housebrot am 22. Juli 2018, 10:39
Unterszenario 1:
C ist Inhaber der Zweitwohnung. Da er den Beitrag zahlt, ist er unter der Teilnehmernummer 111 111 111 freigestellt.

Unterszenario 2:
A ist Inhaber der Zweitwohnung. Die Teilnehmernummer ist personenbezogen! Die 111 111 111 gilt nur für Person C. Es wird unter dem Namen  von A daher eine neue angelegt: 222 222 222. Da A die Gesamtschuld für die Erstwohnung nicht entrichtet, wird ein voller Beitrag für A fällig. 17,50 Euro.

Eigentlich müsste das Beitragskonto für die Zweitwohnung, die Person A inne hat, auch auf Person A laufen.

Da Person C Innhaber für die erste Wohnung ist, wird er für diese auch bebeitragt. Wenn Person C seine Zweitwohnung nicht innehat, sondern (aus welchen Gründen auch immer) diese einer anderen Person überlässt, wird diese andere Person beitragspflichtig.

Ich sehe hier keinen Widerspruch.

Grüße
Adonis
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: seppl am 22. Juli 2018, 10:43
Das wäre richtig, wenn die drei Personen nicht gesamtschuldnerisch an die Erstwohnung gebunden wären. Der Zahler des Rundfunkbeitrags der Erstwohnung  ist nicht der Alleinschuldner des Beitrags!

RBStV § 2 (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. ...

Wie ich schon geschrieben hatte:

Nun kommt noch etwas hinzu: Person A ist im Szenario 2 trotzdem noch Gesamtschuldner in der Erstwohnung. Sein Anteil dort beträgt, wenn sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt, 5,83 Euro (1/3 Rundfunkbeitrag). Er zahlt also effektiv 23,33 Euro. Was mit der Vorgabe des BVerfGerichts kollidiert: Es darf höchstens ein Beitrag in der gesetzlich festgelegten Summe von einer Person verlangt werden.

Man geht fehl in der Annahme, dass immer Person C Inhaber der Zweitwohnung ist, sie nur jemandem anderen überlässt. Nein! Jeder Bewohner kann unabhängig von den anderen eine Zweitwohnung halten! Person A kann völlig losgelöst eine Zweitwohnung für sich allein anmelden. Wohlgemerkt: Als reguläre Zweitwohnung. Nicht als zu berechnende alleinige Wohnung.

Hier kollidiert das Melderecht mit der (vom Beitragsservice bisher immer falsch ausgelegten) gesamtschuldnerischen Beitragsregelung. Eine Zweitwohnung muss nach dem Melderecht keinesfalls eine Zweitwohnung aller Inhaber der Erstwohnung sein.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: PersonX am 22. Juli 2018, 14:51
Und nicht vergessen: Es mag zwar Zweitwohnung heißen, aber nicht bedeuten. Der Begriff ist unbestimmt. Es kann eine Person n Wohnungen haben. Davon können 1 bis n angemeldet sein beim EMA, müssen es aber gar nicht. Anmeldepflichtig ist maximal ein Hauptwohnsitz, bzw. wird dieser dort vermutet, wo sich eine Person überwiegend aufhält oder entsprechend angemeldet hat. Wie schon erklärt: Eine Anmeldung beim EMA erfolgt jedenfalls ebenso freiwillig wie die freiwillige Zahlung. Ein Austritt aus dem Gesamt-System kann erfolgen, jedoch müssen dabei weitere Sachen und mögliche Konsequenzen im Blick bleiben, weil das als Lösung nicht immer in Frage kommen wird. Wer will schon auf Wahlen, Rente, ... etc. verzichten. Mal abgesehen von irgendwelchen anderen Gesetzen, welche man dann gleich mit verletzen wird. Aber was sollte denn passieren?
Würde man von einem System, welches man dann eh ablehnt, verurteilt? Uu was? Wahrscheinlich braucht man mal eine Übersicht über die Folgen, denn nur wenn man das überschauen kann, wird eine Entscheidung möglich.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: P am 22. Juli 2018, 15:50
Es kann eine Person n Wohnungen haben. Davon können 1 bis n angemeldet sein beim EMA, müssen es aber gar nicht.
Das ist so nicht richtig. Jede Wohnung muss
§ 17 Abs. 1 BMG: "Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden."
§ 21 Abs. 4 Satz 1 BMG: "Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist."

Dabei ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, § 21 Abs. 2 BMG. Abweichende Regelungen zur Bestimmung der Hauptwohnung, insbesondere für verheiratete, verpartnerte und minderjährige Einwohner finden sich in § 22 BMG.

Ein Einwohner kann mithin entweder im Sinne des Melderechts eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung und eine oder mehrere Nebenwohnungen haben. Anmeldepflicht besteht grundsätzlich für alle Wohnungen.

Hiervon gibt es eine Wesentliche Ausnahme, die sich in § 27 Abs. 2 BMG findet: Wer im Inland eine Wohnung bewohnt (oder, ohne im Inland eine Wohnung zu haben, auf einem Binnenschiff oder Seeschiff wohnt und entsprechend bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet ist) und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Für Personen, die keine Wohnung im Inland haben, allerdings sonst im Ausland wohnen beträgt der Zeitraum nicht sechs Monate sondern drei Monate.

Auf Deutsch:
Wenn man neben einer bereits bewohnten Wohnung eine weitere Wohnung bezieht und plant, diese länger als sechs Monate zu bewohnen, muss man diesen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Hat man geplant, diese nicht länger als sechs Monate zu bewohnen und zieht tatsächlich vor Ablauf von sechs Monaten aus, muss man diesen Wohnsitz weder an- noch abmelden. (Man kann diesen Wohnsitz aber anmelden, wenn man das möchte. Dies ist der einzige Punkt, wo in der Tat eine Freiwilligkeit besteht. Hat man die Wohnung angemeldet, muss man sie bei Auszug auch abmelden.)
Hat man geplant, die Wohnung nicht länger als sechs Monate zu bewohnen, ist aber nach sechs Monaten dennoch nicht ausgezogen, besteht Meldepflicht. Die Anmeldung des Wohnsitzes muss dann rückwirkend zum Einzugsdatum erfolgen.

Für die Rundfunkbeitragspflicht ist das alles allerdings nicht entscheidend, denn § 7 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestimmt, dass die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats beginnt, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung ... innehat.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: pinguin am 22. Juli 2018, 19:32
@P

Es ändert nix daran, daß nur der Nutzer melde- bzw. zahlpflichtig ist; denn immerhin stehen neben der neuerlichen Entscheidung des BVerfG zum Rundfunkbeitrag alle Entscheidungen des BVerfG zur EMRK, auf die sich gleichfalls jeder Bürger berufen kann.

Nicht eine der EMRK-Entscheidungen des BVerfG wurde von diesem in Sachen Rundfunkbeitrag aufgehoben oder beschränkt; ginge auch nicht, weil EuGH C-260/89, entgegensteht, wonach auch beim Rundfunk keine Maßnahme rechtens ist, die sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt und EU-Recht nun einmal vorrangig anzuwendendes Recht ist, wenn sich EU-Recht und nationales Recht entgegenstehen; auch vom BVerfG so bestätigt, (dafür bitte Forensuche betätigen).

Die EMRK IST einzuhalten.

Nicht nur bei uns, wo sie Landesverfassungsrecht ist und damit allen anderen Landesbestimmungen unmittelbar vorgeht, sondern als Bundesrecht auch in allen anderen Bundesländern, weil neben Bundesrecht eben auch Europarecht und Recht der Europäischen Union.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Besucher am 22. Juli 2018, 19:42
Aber ob das alles weiterführt...

Unterszenario 1:
C ist Inhaber der Zweitwohnung. Da er den Beitrag zahlt, ist er ...

Unterszenario 2:
A ist Inhaber der Zweitwohnung. Die Teilnehmernummer ist personenbezogen! Die 111 111 111 gilt nur für ...  17,50 Euro.

Eigentlich müsste das Beitragskonto für die Zweitwohnung, die Person A inne hat, auch auf Person A laufen.

Da Person C Innhaber für die erste Wohnung ist...  Wenn Person C seine Zweitwohnung nicht innehat...
...

Zahlen lesen & verstehen ist eines, aber auch noch rechnen und vom reinen Zahlenverständnis abgesehen logisch denken noch einmal eine ganz andere Hausnummer. Die bekanntlich offenbar u. a. mit Dyskalkulie geschlagenen eigentlich Zuständigen (u. a. in der Hauptstadt des *DR-Protektorats) können ja aber noch nicht einmal die Zahlen auf einem Steuerbescheid lesen.

Insofern: Sollten derartige Rechenexempel bzw. Konstellationen wirklich Virulenz entfalten, wird es drei Monate dauern, dann wird die Erhellung derartiger Szenarien den Meldeämtern aufgedrückt (was aber u. U. gut wäre - neue Verbündete :->>).
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: pinguin am 22. Juli 2018, 19:55
dann wird die Erhellung derartiger Szenarien den Meldeämtern aufgedrückt [...]
Was die EMA aber u. U. gar nicht dürfen, weil Melderecht Bundesrecht ist, und lt. Bundes- wie auch EU-Recht bei Unternehmen andere Vorgänge zu erfolgen haben, als bei Behörden.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: gerechte Lösung am 23. Juli 2018, 00:38
Anfrage über "FragDenStaat" beim NDR 01.12.2017

Zitat
Sobald einer der Inhaber die Zahlung leistet, ist der Beitrag für die Wohnung abgegolten. Solange dies nicht der Fall ist, haften alle Wohnungsinhaber gesamtschuldnerisch. Wir können Sie nur bitten, sich mit Ihren Mitbewohnern untereinander abzusprechen.
Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.
Ja, es wird mehrere Stolperfallen geben.
Am deutlichsten ist es bei einer WG.

@seppl,  sehr schönes Beispiel. Ich gehe jedoch davon aus, dass es wenige davon geben wird, sozusagen höchstwahrscheinlich unerheblich sein wird, was aber nicht besagt, dass man darüber nicht reden sollte. Genau das muss gesagt werden.


Zu:  Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.

Aus einem Erlass, einer Regelung zur Entrichtung einer Abgabe hat klar und deutlich hervorzugehen, wer wieviel an wen zu zahlen hat.

Die Mitbewohner sind untereinander zu nichts verpflichtet, wenn es um die GEZ-Zwangs-Abgabe geht. Es besteht hinsichtlich GEZ keinerlei rechtliches Verhältnis der Mitbewohner untereinander. Die haben nichts vereinbart. Das muss die LRA vorgeben.
Das Nutzungsverhältnis, der Nutzungsvertrag besteht zwischen LRA und dem Nutzer.
Bis 2012 hat der Nutzer seine Nutzung angemeldet bei der LRA.

Da aber ab 2013 nichts, aber auch gar nichts mehr sauber geregelt ist, wird die GEZ wohl in Erklärungsnot geraten.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: PersonX am 23. Juli 2018, 03:45
Keiner hat davon gesprochen, das Person U, wie unbeugsam, n Wohnungen bezieht. Nur bezogene Wohnungen sind anmeldepflichtig. Bitte selber nochmals nachlesen. PersonX hat das nicht weiter vertiefend geprüft. Jede Person kann n Wohnungen besitzen, muss aber nicht alle beziehen. Wann ist eine Wohnung eine Zweitwohnung? Erst bei Bezug, oder wenn sie zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist?
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: drboe am 23. Juli 2018, 09:03
Um zweifelsfrei zu den Berechtigten einer Zweitwohnungsbefreiung zu gehören, sollte man sich anmelden und dort wenigstens ein Hemd im Schrank haben, ggf. auch eine Zahnbürste im Bad. Und natürlich einen Namen an der Tür.
Da man durchaus mehrere "Zweitwohnungen" haben kann, ergibt sich daraus ganz zwanglos das Geschäftsmodell, sich diverse Zweitwohnsitze zuzulegen um sich für diese als zahlungsbefreiter Wohnungsinhaber der LRA/dem BS zu präsentieren. Das eröffnet einen Weg den ÖRR auf kaltem Weg zu versenken. Mit 5 Mio Zweitwohnungen würden nämlich 1 Milliarde Euro der "Beiträge" entfallen.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Roggi am 23. Juli 2018, 09:20
Nochmals zur Erinnerung: Zur Zweitwohnungsregelung ist noch kein Gesetz erlassen worden. Lasst uns abwarten, was für ein absurder Murks dabei rauskommt, erst danach kann daüber diskutiert werden, wie man damit umgehen kann. Es ist zu früh, über Schlupflöcher zu diskutieren,  solange der Feind hier mitliest. Helfen kann man damit im Moment niemandem, außer den unfähigen Paragraphenschreibern.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: seppl am 25. Juli 2018, 11:40
@seppl,  sehr schönes Beispiel. Ich gehe jedoch davon aus, dass es wenige davon geben wird, sozusagen höchstwahrscheinlich unerheblich sein wird, was aber nicht besagt, dass man darüber nicht reden sollte. Genau das muss gesagt werden.

Ich weiss nicht... wenige? Melden sich die Eltern eines ausserhalb studierenden Kindes in dessen WG an? Auch ein ausserhalb arbeitender Mitbewohner, der dafür eine Zweitwohnung anmeldet, muss keinesfalls identisch sein mit dem Mitbewohner, der den Beitrag für die Erstwohnung zahlt. Es gibt da doch so einige Konstellationen...

Zu:  Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.
Aus einem Erlass, einer Regelung zur Entrichtung einer Abgabe hat klar und deutlich hervorzugehen, wer wieviel an wen zu zahlen hat.

Das ist richtig. Und den Satz, der so freizügig wirkt, hätten sie auch weglassen können, denn selbst wenn Tante Trude aus Buxtehude den Beitrag für die erste Wohnung ihres Lieblingsneffen Klaus-Heinrich in Paderborn zahlt, wäre die Schuld der LRA gegenüber beglichen. Rein rechtlich gilt hier die Gesamtschuldnerregelung des BGB, da die Aufteilung zwischen den Gesamtschuldnern eine zivilrechtliche Angelegenheit ist. Da kann die LRA schreiben, was sie will. Sie bewegt sich im Verwaltungsrecht und wird hier verbal "etwas übergriffig".

Die Mitbewohner sind untereinander zu nichts verpflichtet, wenn es um die GEZ-Zwangs-Abgabe geht. Es besteht hinsichtlich GEZ keinerlei rechtliches Verhältnis der Mitbewohner untereinander. Die haben nichts vereinbart. Das muss die LRA vorgeben.
Bei einem Gesamtschuldverhältnis gibt es immer ein Innen- und ein Aussenverhältnis. Das bedingt einander, sonst ist es kein Gesamtschuldverhältnis. Im Aussenverhältnis gilt die AO § 44 (siehe RBStV § 2 (3)), im Innenverhältnis (s.o.) BGB § 426 (Forderungsübergang).
Ob eine bunt zusammengewürfelte WG nun überhaupt zu einer Gesamtschuldnerschaft gezwungen werden kann, ist allerdings fraglich, denn es gibt dafür keine bundesgesetzliche Regelung, die die im GG garantierte Privatautonomie der betroffenen Personen aufhebt. Das reine Zusammenwohnen (bzw. der auf Dauer angelegte Aufenthalt an einem gemeinsamen Ort ;)) hat eben keine Rechtsform, muss keine vertragliche Vereinbarung sein (schon gar nicht mit dem Ziel, zusammen den ÖRR "zu genießen") und ist auch keine gemeinsame Straftat, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte.


Edit "Bürger":
Hinweis zu - hier in diesem Thread bitte nicht zu vertiefenden - eigenständigen Diskussionen bzgl.
"Gesamtschuldnerschaft"

Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17340.0.html

Zivilprozessualer Nachweis eines Ausgleichanspruchs bei Gesamtschuldnerschaft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21174.0.html

Beitragsrechner - Test mit Vergleichsberechnung nach BGB und Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22943.0.html

Ist der Rundfunkbeitrag eine teilbare Leistung? (Gesamtschuldner verhältnis)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20439.0.html

WG mit beitragsbefreiten Personen > Gestörte Gesamtschuld > weniger zahlen!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15749.0.html

MUSTER für Studenten WGs: Antrag auf Splitting der Wohnabgabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20488.0.html

Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg104944.html#msg104944
23) Der Versuch, die Gesamtschuldnerschaft auszuhebeln um Beitragsbefreiungen unwirksam zu machen - Darstellung anhand der Formulare "Antrag auf Befreiung" und "Abmeldung der Wohnung"

Wikipedias Schummel mit Begriffen zum Rundfunkbeitrag (Gesamtschuld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24902.0/

Offener Brief an Prof. Paul Kirchhof zur Verfassungsmäßigkeit der Gesamtschuld
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24932.0.html
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: 118AO am 25. Juli 2018, 12:18
Ich gehe davon, dass in dem Gesetzestext geregelt wird, dass nur befreit wird wenn man nachweisen kann, dass der Inhaber der Zweitwohnung 17,50 € für die "Erstwohnung" bezahlt. sollte er sich also mit jemandem die erste Wohnung und den Beitrag teilen, werden ihm 8,75 € erlassen.  ist der Inhaber der Erstwohnung Nichtzahler gibt's keine Befreiung.

Zu wessen Gunsten die Gerichte in strittigen (Einzel-)Fällen urteilen werden, dürfte niemanden überraschen. Insofern braucht sich der Gesetzgeber auch keine besondere Mühe beim Gesetzestext geben.

So traurig es ist, juristisch ist es aussichtlos.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: MMichael am 25. Juli 2018, 12:26
Zur Zweitwohnungsregelung ist noch kein Gesetz erlassen worden.
Stimmt.

Zitat
„Wir begrüßen sehr, daß die Verfassungsrichter die widersinnige Regelung gekippt haben, nach der von einer Person mehrfach Rundfunkbeiträge verlangt werden können. Ihre Entscheidung entlastet Zehntausende Besitzer von Wochenendhäuschen insbesondere im Osten Deutschlands, die bisher zusätzlich zu ihrem Hauptwohnsitz einen vollen oder halben Rundfunkbeitrag für ihre Datsche zahlen müssen. Die Bundesländer als Gesetzgeber fordern wir auf, den Rundfunkstaatsvertrag in diesem Punkt nun bürgerfreundlich auszugestalten. Der Nachweis der Zahlung eines Rundfunkbeitrags für den Hauptwohnsitz muß genügen, von weiteren Zahlungen freigestellt zu sein. 
Quelle: https://www.vdgn.de/news-single/article/schluss-mit-rundfunkbeitrag-fuer-die-datsche/ (Hervorhebung nicht im Orginal)

Ab jetzt gilt doch :
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1.     dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2.     im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/2uzz/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBWrahmen&documentnumber=10&numberofresults=46&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true (Hervorhebungen nicht im Orginal)

in Verbindung mit Leitsatz 4 aus BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
Zitat
Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.
Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebungen nicht im Orginal)
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: drboe am 25. Juli 2018, 12:26
Die Mitbewohner sind untereinander zu nichts verpflichtet, wenn es um die GEZ-Zwangs-Abgabe geht. Es besteht hinsichtlich GEZ keinerlei rechtliches Verhältnis der Mitbewohner untereinander. Die haben nichts vereinbart. Das muss die LRA vorgeben.

Die LRA kann gar nichts vorgeben, schon gar nicht den gemeinsamen Bewohnern einer Wohnung, die gesetzlich als Gesamtschuldner haften. Das liegt u. a. daran, dass die LRAn diesbezüglich keinerlei Regelungsbefugnis haben. Einmal, weil die Gesamtschuldnerschaft andernorts geregelt ist, zum anderen auch deshalb, weil die Wohnung einen grundrechtlich geschützten Raum darstellt.
Das Problem existiert überhaupt nur, weil man einen sachfremden Ansatz für die Finanzierung des Rundfunks gewählt hat. Jetzt höchst-richterlich geadelt als "Ersatzmaßstab", dessen mangelnde Eignung an vielen Punkten zu Tage tritt. Man sagt "Wohnung", wenn man den "Beitrag" fordert, meint aber eine Person, und zwar eine je Wohnung. Genau eine, nicht etwa die Gesamtschuldner. Verweigert sich der "Auserwählte", so fordert die LRA nicht etwa den ausstehenden Betrag von den weiteren in der Wohnung lebenden volljährigen Personen, sondern ausschließlich von der willkürlich gewählten Person; mit allen Konsequenzen bis hin zur Vollstreckung. Die vom BS ausgewählte Person muss nicht einmal die sein, die über (ausreichendes) Einkommen verfügt. Dass dies nicht zu massenhaften Klagen und zum Kollaps des Inkassos führt, liegt einzig daran, dass man bei den ca. 34 Mio Gebührenzahlern einfach bei der Person weiter kassiert, die dem BS bekannt ist. Insofern begrenzt sich dies Problem vor allem auf diejenigen, die in Wohnungen leben, für bis zum 01.01.2013 kein Gerät angemeldet wurde. Nach welchen Kriterien seitens des BS die Person ausgewählt wird, kann ich mir vorstellen, gehört aber nicht hierher. Wenn nun zwei oder mehr Personen zusammen leben und eine davon gezwungen ist/wird längere Zeit auswärts zu arbeiten, und sich daher am Arbeitsort für die Woche eine Zweitwohnung nimmt, dann muss diese Person nicht identisch mit der sein, die am Hauptwohnsitz bisher den Beitrag für alle Mitbewohner zahlt. Die Lösung müsste, sofern das ein Problem darstellt, durch einen Wechsel des offiziell gemeldeten Zahlers am Hauptwohnsitz erreicht werden. Das ergibt sich nämlich m. E. aus:

Wer letztlich den Beitrag zahlt oder wie Sie sich den Beitrag untereinander aufteilen, bleibt Ihnen und Ihren Mitbewohnern selbst überlassen.

Wenn also von A, B, C am Hauptwohnsitz die Person A zahlt, Person B aber eine Zweitwohnung besitzt, dann muss man den BS mitteilen, dass künftig die sogn. Rundfunkbeiträge von B überwiesen werden und diese Person daher als "Beitragszahler" zu betrachten ist. Das löst natürlich nur einen Teil des Problems. Denn wenn nun auch Person C sich Wochentags in einer anderen Stadt aufhält, sei es wegen eines Studiums oder beruflich, und dort dann eine Wohnung mietet, steht man wieder vor dem Problem, dass der Wohnungsinhaber der Zweitwohnung und der Zahler am Hauptwohnsitz nicht identisch sind. Daraus folgt, dass die Identität der Wohnungsinhaber nicht verlangt werden darf, siehe Beispiele im Eingangsbeitrag, sondern es einzig darauf ankommen darf, ob es eine Hauptwohnsitz gibt, für den schon gezahlt wird. Alles andere birgt Ungerechtigkeiten, die ja angeblich bezüglich der Zweitwohnsitze beseitigt werden sollen. Allerdings ist durchaus anzunehmen, dass sich die Landesregierungen mit den ÖR-Anstalten eher auf die Regel verständigen, die 118AO beschreibt, nämlich

Ich gehe davon, dass in dem Gesetzestext geregelt wird, dass nur befreit wird wenn man nachweisen kann, dass der Inhaber der Zweitwohnung 17,50 € für die "Erstwohnung" bezahlt. sollte er sich also mit jemandem die erste Wohnung und den Beitrag teilen, werden ihm 8,75 € erlassen.  ist der Inhaber der Erstwohnung Nichtzahler gibt's keine Befreiung.

Und d. h., dass man munter weiter gegen den sogn. Rundfunkbeitrag wird klagen müssen. Das ist in diesem Fall gut, denn nur dann, wenn man die Ungerechtigkeiten der Finanzierung wieder und wieder vor Gericht bringt, kann man das Interesse an Veränderung hoch halten.

M. Boettcher
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: MMichael am 25. Juli 2018, 12:34
Ich gehe davon,

ok? ... Sollten die Gesetzgeber*innen dem folgen, wäre die Zweitwohungsregelung eine Kopfpauschale und keine Wohnungsabgabe mehr - oder?!
 :o
Da ist sie!
Die Kopfpauschale!  :(
Zitat
Rn 111:
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html (Hervorhebung nicht im Orginal)
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: drboe am 25. Juli 2018, 12:46
@MMichael: auch gegen diesen Freifahrtschein weiterer Verwaltungsvereinfachung durch das BVerfG ist ein Kraut gewachsen. A, B, C haben einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in A-Stadt, für die A den sogn. Rundfunkbeitrag zahlt. B und C haben jeweils eine Zweitwohnung in B-Dorf und C-Stadt. A meldet sich jeweils mit Zweitwohnsitz in der Zweitwohnung von B und von C an. Gegenüber LRA/BS wird jeweils A als bereits am Hauptwohnsitz Beitragszahlender genannt. Dass A jemals in B-Dorf oder C-Stadt wohnt, kann weder geprüft werden noch ist dies nötig.

M. Boettcher
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: art18GG am 25. Juli 2018, 18:22
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass die Inhaber der 4,5 Millionen Beitragskonten im Rückstand ihren ersten Wohnsitz nach Bremen verlegen und den derzeitigen als zweiten Wohnsitz beibehalten. Anschließend übernehmen wir den Bremer Senat mit einer eigenen Partei und kündigen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für dieses Staatsgebiet auf, womit sich nicht nur das Problem der rückständigen Konten erledigen würde, sondern es gäbe für die Menschen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ablehnen, auch ein Gebiet, wo man politisches Asyl suchen könnte.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: seppl am 25. Juli 2018, 18:44
@art19GG: Überlege bitte, ob das wirklich ernstgemeint sein soll. Ich lösche es sonst wieder. Oder was möchtest Du uns zwischen den Zeilen damit mitteilen? Nicht böse gemeint. seppl
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Nirgens am 26. Juli 2018, 11:39
@art19GG: Überlege bitte, ob das wirklich ernstgemeint sein soll.

Ausgehend vom der realitätsferne des karlsruher Urteils finde ich dass die Idee von @art19GG schon einen gewissen Charme hat.
Vielleicht nicht direkt was sich die Erfinder des Grundgesetzes vorgestellt haben, befindet sich aber m.M. nach innerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung und würde eine gewaltlose und kreative Anwendung des §20(4) GG (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html) darstellen: Gerrymandering (https://de.wikipedia.org/wiki/Gerrymandering) andersrum.

Aus praktischen Gründen könnte man, neben der nötigen Partei (eine existierende zu recyceln halte ich für keine gute Idee, das ist in Hamburg mit der FDP und den Studenten schon mal fehlgeschlagen*),  einen Verein gründen der für die Mitglieder die WG-Erstwohnung in Bremen (welche natürlich genutzt wird während die Suche nach einem adäquaten, dauerhaften Wohnraum und Erwerbsmöglichkeit in der Stadt andauert) anmietet, betreut und, für Zeiten des leider noch nicht vermeidbaren Aufenthalts in einer Zweitwohnung anderenorts, die Postweiterleitung sicherstellt.


* Die hatten versucht Masseneinzutreten um beim nächsten Parteitag gemäß der Satzung mit absoluter Mehrheit die Auflösung der FDP Hamburg (incl. Spende aller vorhandenen Werte an wohltätige Organisationen) zu beschließen, leider hat die Führung es mitbekommen und die Aufnahme weiterer Mitglieder eingestellt.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: PersonX am 26. Juli 2018, 23:01
 Diese Idee würde Bremen unmittelbar zur Millionenstadt machen, größer als Berlin ;-). Da sollte man wo gleich Verlegung der Hauptstadt mit ein planen.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: art18GG am 27. Juli 2018, 15:57
@seppl
Mein Kommentar ist durchaus auch als konstruktive Kritik zu verstehen. Es wäre vielleicht gut, wenn man in einem solch kleinem Bundesland jemand aus dem Forum hätte, der vielleicht von der politischen Seite her gegen den Rundfunkbeitrag agiert. Dies kann man natürlich auch in einem anderem Bundesland tun, wobei ich gedacht habe, dass dies in einem kleinerem Bundesland vielleicht leichter möglich sein sollte. Vielleicht müssen wir über die Zweitwohnreglung erst jemanden nach Bremen schicken. Wir brauchen schon politisch engagiertere Menschen in den Parlamenten, die sich gegen den Rundfunkbeitrag wenden, und in der Materie kompetent sind, woran es bei allen Landtagsabgeordneten mangelt. Ich habe in NRW beispielsweise einige Plenarprotokolle zu den Debatten zum Rundfunkbeitrag gelesen und fand vor allem die Redebeiträge der Piratenpartei sehr sehr schlecht. Wenn ich das richtig verstanden habe, lebst du in Hamburg, wo die Situation ähnlich sein dürfte, wie in Bremen. An die Aktion der Studenten gegen die FDP habe ich übrigens auch gedacht.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: art18GG am 02. August 2018, 14:05
Anstatt immer wieder nach neuen Tricks zu suchen, den Rundfunkbeitrag zu entgehen, sollte man vielleicht mal nach neuen Wegen suchen. Nachdem man alles mit Petitionen, runden Tischen, Klagen usw. versucht hat, um Politik und Gerichte auf bestehende Missstände hinzuweisen, von beiden aber ignoriert und sogar verleumdet wurde, bleibt als nächster Schritt eigentlich nur noch der Gang in die Parlamente. Es wäre also zu überlegen, ob man ein aus dem Forum bekanntes Gesicht (z.B. einen Moderator) über einen der online-boykott Initiative wohlgesonnenen Wahlkreis in ein Parlament wählt. Ich denke hier auch an den sehr sympathischen Menschen, der seit über 845 Tagen den NDR bei Frag den Staat zur rechtlichen Grundlage der Direktanmeldung hartnäckig befragt. Aus einem Parlamente heraus kann dann auch leichter gegen das Unrecht des Rundfunkbeitrags agiert werden.
https://fragdenstaat.de/anfrage/direktanmeldung-zum-rundfunkbeitrag/
https://fragdenstaat.de/a/12690


Beim Nachdenken zu den Ungereimtheiten zur Befreiung der Zweitwohnung ist mir übrigens aufgefallen, dass Politiker zu den Berufsgruppen gehören, die am meisten von dieser Neureglung profitieren. Denn es ist nicht unüblich, dass Abgeordnete eines Parlamentes neben ihren Hauptwohnsitz in ihrem ursprünglichen Wahlkreis auch noch einen Zweitwohnsitz an dem Ort haben, wo das Parlament seinen Sitz hat.

Man hat hier irgendwie schon den Eindruck, dass die Neureglung der Zweiwohnungsfrage nur deshalb zustande gekommen ist, weil Abgeordnete sich bei Verfassungsrichtern auf einer Champagnerparty über diese zusätzliche Abgabe beschwert haben. Ist unser Land wirklich so korrupt, wie hier der Eindruck entsteht?
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: art18GG am 10. August 2018, 14:39
Nachschlag:

Man muss zur Befreiung der Inhaber von Zweitwohnungen vielleicht auch feststellen, dass es sich hierbei um tatsächliche Nutzer des Rundfunk- und Fernsehangebotes handelt. Der Regelfall wird wohl der sein, dass am Erstwohnsitz die Familie des Beitragspflichtigen die Empfangsmöglichkeit nutzen wird, während am Zweitwohnsitz, der häufig nur aus Gründen der Arbeit besteht, der Beitragspflichtige diese Empfangsmöglichkeit nutzt. Auch wenn der Beitragspflichtige selbst nicht an beide Wohnsitzen die Empfangsmöglichkeit nutzen kann, so wird die Empfangsmöglichkeit am ersten Wohnsitz für gewöhnlich von der Familie parallel benutzt.
Damit handelt es sich auch hierbei wieder um eine Bevorzugung der tatsächlichen Nutzer von Rundfunk und Fernsehen zu Lasten der Nicht-Nutzer dieser Medien. Auch die Bevorzugung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ist nach dem Grundgesetz eigentlich verboten (Art. 3 Abs. 3):
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

Es freut mich ja für die Inhaber von Zweitwohnungen, dass sie nunmehr von der Beitragspflicht befreit werden, dennoch ist die Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache nicht wirklich kongruent. 
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Bürger am 08. September 2018, 22:06
Resultierend aus der aktuellen, wenn auch wohl mglw. noch nicht rechtskräftigen Entscheidung
VGH München, 21.8.18, 7 BV 18.7 - zusätzl. Rundfunkb. f. Gästezi./Ferienwhg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28670.0.html
sowie in Bezug auf die bereits jetzt bestehende Abgabepflicht für die Mehrzahl der Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen hier noch ein kleiner Vorschlag ;)
Ich schlage prophylaktisch vor, zukünftig bei jeder Reise und Inanspruchnahme von Hotel- und Gästezimmern bzw. Ferienwohnungen einen Antrag auf Befreiung für diese (temporäre) Zweitwohnung i.V.m. einem Antrag auf Rückerstattung der in der Gastgewerbe-Rechnung enthaltenen, über die der Erstwohnung hinausgehenden "Rundfunkbeiträge" zu stellen. Die sollen ersticken an VerwaltungsverVIELfachung... ;)
Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html

Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Bürger am 08. September 2018, 22:16
Siehe bitte auch ergänzte Querverweise im Einstiegsbeitrag:
Weitere Diskussionen zum Thema siehe bitte u.a. unter

Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html

Befreiung für Zweitwohnung kann beantragt werden - Formular liegt nun vor
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28464.0.html

Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. September 2018, 09:31
Der Gedanke ist mir im "falschen" Faden gekommen und gehört natürlich hier rein, Danke Forumsmitglied Bürger für den Hinweis.

Aus dem unsäglichen Urteil:
Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018
RN111:
[...] Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.

"Auf keinen Fall" heißt für mich aber auch rückwirkend.
Auf gar keinen, also auch nicht auf vergangene Fälle.

Der nächste Widerspruch im Urteil.
Titel: Re: Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
Beitrag von: Bürger am 01. Dezember 2018, 00:56
Aktueller Querverweis auf tangierende Einzel-Diskussion unter
Beitragsrechtlicher Unterschied zw. Zweitwohnung, Hotelzimmer und Mietwagen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29415.0.html