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Autor Thema: Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?  (Gelesen 5266 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich bitte um Nachsehen, falls ich ausnahmsweise übersehen haben sollte, wenn diese konkrete Frage
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
im Forum schon behandelt wurde - mir ist es jedoch nicht erinnerlich.



Die maßgeblichen Regelungen zum
- "Bewohnen", der daran angeknüpften
- "Beitragspflicht" sowie der
- "Gesamtschuldnerschaft" mehrerer "Bewohner"
finden sich in
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Zitat
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Zitat
(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]

Einzige Angaben zu
- Beginn und Ende
der Beitragspflicht finden sich in
§ 7 RBStV "Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-7
Zitat
(1) 1Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. 2Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) 1Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. 2Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.
(3) 1Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. 2Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.


Die Frage dazu lautet:

Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?

und zielt auf mehrere Aspekte hin, u.a.:

Ab welchem Zeitumfang ist
a) ein (Mit-)Bewohner/"Inhaber" einer Wohnung (gesamtschuldnerisch) beitragspflichtig?
b) eine temporär/ nicht regelmäßig genutzte (Zweit-)Wohnung als beitragspflichtige Wohnung gem. RBStV zu verstehen?


Ein paar Szenarien/ Fragen zur Veranschaulichung der Problematik bei fehlender konkreter Regelung - und ggf. auch als Anregung für öffentliche Anfragen an die Rechtsabteilungen der Rundfunkanstalten sowie auch die Staatskanzleien (vielleicht auch das BVerfG? ;) ):

Ein Gast übernachtet mal.
> "Bewohnt" er i.S.d. RBStV die Wohnung und ist er für 1/30 des monatlichen Rundfunkbeitrags beitragspflichtig und also auch gesamtschuldnerisch zu beteiligen/ zu belangen?

Ein Gast/ ein/e Freund/in übernachtet alle 2 Tage.
> "Bewohnt" er/sie i.S.d. RBStV die Wohnung und ist er/sie für 15/30 des monatlichen Rundfunkbeitrags beitragspflichtig und also auch gesamtschuldnerisch zu beteiligen/ zu belangen?

Ein Gast/ ein/e Freund/in kommt jedes Wochenende 2 Tage zu Besuch.
> "Bewohnt" er/sie i.S.d. RBStV die Wohnung und ist er/sie für 8/30 des monatlichen Rundfunkbeitrags beitragspflichtig und also auch gesamtschuldnerisch zu beteiligen/ zu belangen?

Umkehrbetrachtung dazu:

Person A ist Vielreisende und "bewohnt" - neben ihrem Hauptwohnsitz - regelmäßig oder unregelmäßig als "Gast" oder "Mitbewohner" mehrere Wohnungen, für welche jedoch schon bezahlt wird.
Person A zeigt sich auch "notgedrungenerweise" bei den jeweiligen WGs "erkenntlich" und beteiligt sich "im Innenverhältnis" am Rundfunkbeitrag.
> Muss Person A das überhaupt (siehe vorgenannte Beispiele)?
> Wenn nicht, wie kann sie dies ggü. den WGs/ Gastgebern rechtlich durchsetzen?
> Ist Person A bzw. deren Hauptwohnung dann gem. BVerfG-Urteil vom 18.07.2018 nur noch zu dem Anteil beitragspflichtig, welcher - nach Abzug der für die anderen Wohnungen geleisteten Beträge - bis zu einem vollen "Rundfunkbeitrag" fehlt?

Natürlich wären auch jegliche Abwandlungen und Kombinationen davon denkbar.




Ich halte jedenfalls die Aknüpfung an das "Wohnen" und insbesondere die fehlenden, praktisch überhaupt nicht konkret bestimmbaren Regelungen dazu - vorsichtig ausgedrückt - für eine verwaltungspraktische Farce.


Obige Beispiele sind nur zur Veranschaulichung gedacht und sollen hier im Einzelnen nicht vertieft werden. Behandelt werden soll hier im Thread konkret die Frage
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
und wo dies konkret geregelt ist.


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Die Frage ist vor dem Hintergrund interessant, dass man als "Alleininhaber" ja angeblich auch schon drin wohnt, wenn man nur einmal im Jahr vorbeikommt (als es noch Zweitwohnungsbeiträge gab).
Ich kann hier nur mutmaßen, dass die ÖR-Juristen sich aus dem Grund auf das seltsame Innehaben zurückgezogen haben. Als juristischer Laie würde ich mutmaßen, dass es dazu einen Schlüssel braucht oder zumindest ein gewisses freies Verfügungsrecht. Einem Gast steht das so nicht direkt zu. Die Freundin, die jedes 2. Wochenende kommt und einen eigenen Schlüssel hat, würde ich dann als mitbeitragspflichtig erachten. Ich würde den Fokus der juristischen Recherche deshalb stark auf den Begriff der Inhaberschaft legen. Also quasi dann, wenn "der Gast" auch mal allein zu Haus sein könnte und das vom Hauptinhaber mindestens gewohnheitsmäßig toleriert würde.


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

o
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Irgendwo im Forum stand mal der Erfahrungsschnipsel, dass
  • nur monatsweise beibeitragt wird
  • ein bewohnter Tag (z.B. noch der 31.) des Monats ausreicht, um den Monat beitragspflichtig zu machen
Das soll aus einem Gespräch mit einem BS-Telefonsklaven stammen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@ope23: Dass man für den vollen Monat zahlen muss und zwar auch für die Monate, in denen man ein- bzw. auszieht, ergibt sich tatsächlich aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Schöner Nebeneffekt aus Sicht der ÖR Anstalten: Bei nahtlosem Einzug des nächsten Inhabers wird für einen Monat doppelt kassiert. Zudem müsste derjenige, der zwischen dem ersten und letzten eines Monats umzieht, im Prinzip wohl einen Monat für zwei Wohnungen zahlen. Ich habe keine Kenntnis, ob das tatsächlich so gelebt wird. An sich wäre das ähnlich wie bei Zweitwohnungen zu betrachten, d. h.  man müsste nur einmal zahlen.

Zitat
§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 22:22 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 368
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
und wo dies konkret geregelt ist.
Wozu gibt es dann einen RBStV, wenn dort nichts konkret geregelt ist?
Für konkrete Regelungen hat der RBStV da zu sein, dazu ist der doch da, sonst bräuchte es diesen nicht.

Um es mal mit meinen Worten zu sagen: Der RBStV ist glatt für die Katz. Wenn sich die Verfasser mit der Problematik beschäftigt hätten, wären ihnen die vielen darin enthaltenen Ungereimtheiten aufgefallen.


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P
  • Beiträge: 3.997
Vielleicht braucht es einen Ratgeber zum Wohnen

Nachfolgend findet sich vielleicht eine Beschreibung zum "Wohnen".
Zu beachten sei, dass der Ratgeber offensichtlich keinen juristisch rechtssicheren  Anspruch hat.
 
https://www.wohnung.com/ratgeber/99/rechtssprechung-wann-ist-eine-wohnung-eine-wohnung

In wieweit einer Vernetzung zum öffentlichen Rundfunk gegeben ist, wurde nicht geprüft.
Zu sichten wäre somit dazu das Impressum

https://www.wohnung.com/impressum/

Folgende Ausagen könnten vielleicht gefunden werden zum Wohnen.

Eine Wohnung ist eine Unterkunft unabhängig von der Dauer der Nutzung.
Das Wohnen bezeichnet den Aufenthalt in der Wohnung.
Das Wohnen hängt von verschieden Rechten und ebenfalls von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab.

Es könnte einen Unterschied geben, zwischen dem melderechtlichen Wohnen und anderen Arten.
Eine Wohnung muss vielleicht eine Kochstelle haben, damit diese zum Wohnen geeignet ist.

Es werden vielleicht folgende Eigenschaften notwendig, ein nach außen abgeschlossener Raum, die Führung eines Haushalts, ein eigener Zugang, eine Kochmöglichkeit, eine Schlafmöglichkeit, Toilette und Bad, Heizung, Wasser und Storm.

Es kann verschiedene Wohnzwecke geben, welche genauer definiert seien nach § 7 EStG.

Es könnte eine Abgrenzung geben zum Wohnen, beschrieben als der vorübergehende Aufenthalt in einer Wohnung oder in einem Haus.

Wichtig würde wohl noch sein, dass das Wohnen nur geben ist, wenn der Wohnzweck überwiegt.


---------------------
wichtig erscheint also, dass Wohnen zum vorübergehenden Aufenthalt abzugrenzen

https://www.jurion.de/gesetze/bmgvwv/17/

Zitat
Abschnitt 17 BMGVwV – Zu § 17 Anmeldung, Abmeldung

17.1 § 17 Absatz 1

17.1.1 Beziehen einer Wohnung

Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung zur Benutzung ist dabei unerheblich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.

Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.
Eine Wohnung sollte also länger als 14 Tage und kürzer als 6 Monate bezogen werden. Länger als 14 Tage, damit es nicht als Besuch gilt und kürzer als 6 Monate, weil es melderechtlich dann unter den Tisch fällt. Wichtig ist wohl noch ein Entgeld für die Nutzung und das Mitbringen einiger Einrichtungsgegenstände z.B. Bratpfanne und Stuhl.
Es steht nirgendwo, dass diese 14 Tage in einem Monat am Stück sein sollen. Wo jedoch der Zeitraum jeweils vom ersten Tag bis zum letzten Tag gerechnet werden sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2018, 11:38 von PersonX«

g
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Es sollten noch ganz andere Umstände in die Überlegung mit aufgenommen werden:
1. Sabatical year: Oftmals wird die Wohnung für mehr als 9Monate <<verlassen>>, also es wird nicht darin gewohnt, weil man/frau ist ja nicht da. Kontrolliert/beaufsichtigt wird der umbaute und für Fremde nicht zugänglicher Raum von Nachbarn, Freunden, Verwandten.
2. Campingfreunde: Oftmals bleibt die Wohnung im Sommerhalbjahr <<unbewohnt>>, weil man/frau sich auf einem Campingplatz in Irgendwo oder Unterwegs aufhält. Auch hier wieder die Kontrolle oder Beobachtung der Wohnung durch genehme Leute.
3. Was ist mit <Wohnung>, die lediglich als Unterstellmöglichkeit der Möbel, Klamotten, persönliche Gegenstände, dient, die nicht mit auf Reisen genommen werden. Was ist mit einem <Wohnsitzlosen>, wo also im BPA -ohne festen Wohnsitz- steht, der aber NICHT unter Brücken haust sondern in seinem <first-class-womo> die Welt erkundet und vielleicht mal für zwei Wochen wieder in der <Heimat> ist?
Mir sind keine Fälle bekannt, dass sich die <Betroffenen> entweder von der Landesrundfunkanstalt oder von ihrer Wohngemeinde abgemeldet haben. Wobei das schon auf der Zunge prickelt, sich von der LRA abzumelden. Weil man/frau <wohnt> ja nicht mehr. Oder hat die Wohnung trotzdem inne zu halten?
Im übrigen: Wie geht die öffentliche Verwaltung mit jemanden um, der <Wohnsitzlos> ist, aber nicht unter den herkömmlichen Begriff und Erscheinung eines Wohnsitzlosen fällt?


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

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Dass man für den vollen Monat zahlen muss und zwar auch für die Monate, in denen man ein- bzw. auszieht, ergibt sich tatsächlich aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Schöner Nebeneffekt aus Sicht der ÖR Anstalten: Bei nahtlosem Einzug des nächsten Inhabers wird für einen Monat doppelt kassiert. Zudem müsste derjenige, der zwischen dem ersten und letzten eines Monats umzieht, im Prinzip wohl einen Monat für zwei Wohnungen zahlen. Ich habe keine Kenntnis, ob das tatsächlich so gelebt wird. An sich wäre das ähnlich wie bei Zweitwohnungen zu betrachten, d. h.  man müsste nur einmal zahlen.
Dies wurde auch von Richter Sprißler erkannt und von ihm bereits angemerkt - siehe u.a. unter
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15766.0
bzw. Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
Rn 28
Zitat
[...] wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -) [...]


Vielleicht braucht es einen Ratgeber zum Wohnen
[...]
Zu beachten sei, dass der Ratgeber offensichtlich keinen juristisch rechtssicheren Anspruch hat.
[...]
Es könnte einen Unterschied geben, zwischen dem melderechtlichen Wohnen und anderen Arten.
Eine Wohnung muss vielleicht eine Kochstelle haben, damit diese zum Wohnen geeignet ist.
Es werden vielleicht folgende Eigenschaften notwendig, [...]
Externe "Ratgeber", "vielleicht" erforderliche Eigenschaften, usw. helfen hier nicht weiter, denn diese sind keine Rechtsgrundlage.

Gesucht sind jedoch rechtsverbindliche Regelungen, die der RBStV entweder selbst beinhaltet oder auf welche RBStV wenigstens verweisen und diese "entsprechend" angewendet wissen wollen würde.

Nichts davon findet sich aber im RBStV - es sei denn, ich hätte es übersehen.
Somit ist es willkürlich auslegbar, denn es ist unbestimmt.

Eine Mindestaufenthaltsdauer und -regelmäßigkeit aus anderen Wohn-Definitionen und -Beispielen herleiten zu wollen, verbleibt bzgl. des "Bewohnens" i.S.d. RBStV und der sich daraus ergebenden "Beitragspflicht" i.S.d. RBStV rein spekulativ.

Der RBStV kocht - wie in fast allen Aspekten - sein eigenes Süppchen.

Bei der Wohnung definiert er diese trotz bestehender bau- und melderechtlicher Definitionen einfach selbst... siehe auch
VDGN, zweite Jahreshälfte 2012
Verfassungsbeschwerde gegen neuen Rundfunkbeitrag
VDGN sieht Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.  Rund 300 Beschwerdeführer ziehen vor Karlsruher Gericht. Doppelveranlagung bei Datschen und großen Gartenlauben gerügt
Zitat
[...] Dabei schafft der Staatsvertrag seine eigene Definition von „Wohnung“, die mit sonstigen bau- und melderechtlichen Bestimmungen nichts zu tun hat. [...]
Auszug aus der damaligen Verfassungsbeschwerde des VDGN (PDF, 8 Seiten, ~125kB]
https://www.vdgn.de/data/user/Dokumente/GEZ/Verfassungsbeschwerde_Text.pdf
Zitat
Zur Definition der Wohnung wird nicht auf die Definitionen in verschiedenen
Gesetzen zum Beispiel den Landesbauordnungen und dem Bundesbaugesetzbuch
zurückgegriffen
. Stattdessen wird eine neue Definition eingeführt, die aber den
tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeiten von
Wochenendhäusern und Lauben in Kleingartenanlagen keine Rechnung trägt.

Das beitragsauslösende und damit elementarste Moment des "Innehabens"/ "Bewohnens" definiert er gleich überhaupt nicht und legt sich in dieser Hinsicht somit nicht fest.

Nur wer sich nicht greifbar machen will, legt sich nicht fest.

Man könnte (müsste?) vielleicht einfach daherkommen und sagen:
"Ich bewohne die Wohnung nicht im Sinne des RBStV."
Das Gegenteil möge erst mal geprüft und belegt werden.

Im Gegensatz zur ansatzweise definierten und ansatzweise durch örtliche Inaugenscheinnahme überprüfbaren Wohnung wäre das "Bewohnen" schon mangels Definition und mangels dauerhafter Inaugenscheinnahmemöglichkeit nicht überprüfbar.

Leider wird mit der "Vermutungsregelung" der "Inhaberschaft" grundsätzlich erst einmal jedem Mieter oder unter der Adresse(! wohlgemerkt: nicht "Wohnung") Gemeldeten unterstellt, er "bewohne" dort eine Wohnung und sei damit deren beitragspflichtiger "Inhaber". Diese Vermutung könne/ müsse man - ggf. unter Erbringung von Auskünften und Nachweisen - widerlegen.

Beweislastumkehr - wobei einem der Gegenbeweis mangels Definition verunmöglicht wird.

Vielleicht könnte (müsste?) man diese Verunmöglichung des Gegenbeweises mal thematisieren...


...oder hat vielleicht doch noch zufällig jemand die Antwort zur Eingangsfrage herausgefunden:
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2023, 13:50 von Bürger«
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b
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Aus
begrenzte Hotel-Unterbringung ohne Beitragspflicht BVerwG 6 B 50.19, 8.6.20
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33924.0
Beschluss des BVerwG im Volltext
BVerwG, Beschluss vom 08.06.2020 - 6 B 50.19
https://www.bverwg.de/080620B6B50.19.0
PDF (9 Seiten, ~220kB)
https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/080620B6B50.19.0.pdf
Titelzeile:
Rundfunkbeitragsrechtliche Qualifizierung von Raumeinheiten in Beherbergungsstätten als Wohnung
hier der Leitsatz
Zitat
Ob eine Raumeinheit in einer Beherbergungsstätte der vorübergehenden Unterbringung dient und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 RBStV nicht als Wohnung gilt, hängt von der anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermittelnden Zweckbestimmung der Raumeinheit ab. Die Dauer der Nutzung durch eine bestimmte Person ist hierbei lediglich ein in die Gesamtbetrachtung einzustellendes Indiz.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juli 2020, 22:26 von Bürger«

n
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Wenn wir nicht versuchen, die Inhaberschaft zu negieren, sondern annehmen, dass für jeden Besuch (Übernachtung) eine Anmeldung notwendig ist, kommen wir zu

Anmeldung als Beitragsschuldner bei Übernachtung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35567.0

Da wollen wir den Spieß umdrehen und annehmen, dass jeder Besucher ein neuer "Inhaber" der Wohnung wird und somit beim Beitragsservice anzumelden ist. Die Wohnung wird dann für einen Monat doppelt bebeitragt (bei im Normalfall zwei zahlenden Inhabern)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2021, 17:30 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

h
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Zu dem Thema steht jedenfalls auch einiges in der Gesetzesbegründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
HESSISCHER LANDTAG, Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes, Drucksache 18/3887, 30.03.2011, Begründung zu §3 RBStV, S.7
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/7/03887.pdf
Zitat
[...}In Absatz 1 Satz 1 wird mit Blick auf die dargestellten Abgrenzungserfordernisse zunächst der Begriff der Wohnung für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts definiert. Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt ist – wie auch im nicht privaten Bereich – die Raumeinheit. Allgemeine Abgrenzungskriterien sind darüber hinaus die Ortsfestigkeit und die bauliche Abgeschlossenheit. Vorausgesetzt wird weiterhin, dass die Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Satz 1 Nr. 1). Ein tatsächliches Bewohnen der betreffenden Raumeinheit ist keine notwendige Bedingung zur Begründung der Wohnungseigenschaft einer Raumeinheit; darauf kommt es vielmehr allein für die Inhaberschaft und die daran anknüpfende Beitragspflicht an (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Auch eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Bewohnens ist daher für die Begründung der Wohnungseigenschaft nicht erforderlich. Ein privates, d. h. für den Eigenbedarf vorgesehenes Wochenendhaus bleibt selbst dann eine Wohnung, wenn es z. B. nur einmal im Jahr für einen Kurzurlaub tatsächlich aufgesucht und im Übrigen lediglich zum Bewohnen bereitgehalten*** wird. [...]
Soweit zur Wohnungseigenschaft. Nun kommt es für die Beitragspflicht ja auf die Inhaberschaft der Wohnung an. In der gleichen Drucksache steht dazu -d.h. insbesondere zu §2 Abs. 2 RBStV- auch etwas auf S.5.
Zitat
Absatz 2 definiert, wer Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner nach Absatz 1 ist. Inhaber ist nach der Legaldefinition jeder volljährige Bewohner einer Wohnung. Nach Absatz 2 Satz 2 wird derjenige als Inhaber vermutet, der dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Zugleich wird vermutet, dass die dort gemeldete oder als Mieter genannte Person die Wohnung selbst bewohnt. Die Vermutung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, dass die Person, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist, auch Inhaber der Wohnung ist, gilt unabhängig davon, ob die Person in dieser Wohnung alleine oder gemeinsam mit anderen Personen gemeldet ist. Ebenso ist irrelevant, ob die Wohnung als Haupt- oder als Nebenwohnung geführt wird. Primär wird auf die Meldung nach dem Melderecht gemäß Nummer 1 abgestellt werden. Dass nach Nummer 2 auch jede im Mietvertrag genannte Person als Inhaber vermutet wird, wird praktisch vor allem in den Fällen relevant werden, in denen die Meldedaten keinen eindeutigen Rückschluss darauf zulassen, wer Inhaber der Wohnung ist. Die Daten des Mieters sind vom Vermieter auch nicht regelmäßig gegenüber der Rundfunkanstalt anzuzeigen. Vielmehr ist nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung nur dann auf Nachfrage im Einzelfall verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung zu erteilen, wenn der Inhaber anders nicht festgestellt werden konnte. In diesen Fällen wird durch die Vermutung nach Nummer 2 zum Beispiel vermieden, dass der Nachweis des Innehabens und damit der Beitragspflicht durch Untervermietungen, die dem Eigentümer nicht mitgeteilt werden, erschwert wird.

Durch die Vermutung ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere oder weitere Personen, die nicht gemeldet oder im Mietvertrag genannt sind, als Wohnungsinhaber anzusehen und damit Beitragsschuldner sind. Die Vermutung nach Absatz 2 Satz 2 kann widerlegt werden. Den Nachweis, dass eine Wohnung nicht bewohnt wird, hat die betreffende gemeldete oder im Mietvertrag genannte Person zu führen. Die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, bleibt davon unberührt. Die Landesrundfunkanstalten legen in ihren Satzungen Kriterien für diesen Nachweis fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicher zu stellen.
Also müsste man nun in den Satzungen der Landesrundfunkanstalten auf die Suche gehen?


***Edit "Bürger": Absurdität hoch zehn! Da wird also das ursprüngliche "Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten" nun also offen durch bloßes "Bereithalten von Wohnraum zum Wohnen" als Abgabe-Ersatztatbestand herbei-gerechtfertigt - also nicht mehr nur die durch BVerfG-Entscheid vom 18.07.2ß18 (1 BvR 1675/16) herbei-gerechtfertigte Möglichkeit des Beschaffens von Rundfunkempfangsgeräten, sondern bereits die Möglichkeit des Wohnens. Das müsste dann wohl mal gesondert vertieft werden... ::)


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Man muss ja einräumen, dass das Bereithalten von Wohnraum zum Wohnen noch nicht die Beitragspflicht auslöst, sondern erst die separat zu beurteilende Inhaberschaft des bereitgehaltenen Wohnraums. Das sollte man doch als Extra-Gnade zu würdigen wissen... ::)
(Auch ist diese Gesetzesbegründung ja von 2011. Da müsste man nochmal die Parlamentsdokumente aller Folge-Rundfunkänderungsstaatsverträge durchforsten, ob die Begründungen ggf. nochmal fundamental geändert bzw. an die BVerfG-Sichtweise von 2018 angepasst wurden. Papier ist ja insbesondere bei Rundfunkbeitragsthemen äußerst geduldig...)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2024, 03:20 von hankhug«

h
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Bei der Suche nach den relevanten Bestimmungen der Rundfunkbeitragssatzung wird man für Hessen hier fündig:
Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://download.hr.de/unternehmen/rechtliche-grundlagen/satzung-ueber-verfahren-zur-leistung-der-rundfunkbeitraege-100~_lastModified-917968416.pdf
Zitat
§ 6 Erfüllung von Nachweispflichten
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund,
Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere
1. für die Zugehörigkeit zu einer der in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV genannten Einrichtungen,
2. für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RBStV (Inhaberschaft einer Wohnung) oder
3. für die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV oder nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 RBStV (Inhaberschaft einer Betriebsstätte).
(2) Die Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen; § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV bleibt unberührt. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als Nachweis ist in den Fällen des
Absatz 1 Nummer 1 insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen,
Absatz 1 Nummer 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen,
Absatz 1 Nummer 3 insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen berufsständischen Kammer vorzulegen.
(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise
Zu der Thematik, ob die Widerlegung der Vermutung der Wohnungsinhaberschaft auch durch andere Nachweise als durch die  (Ab-)Meldebescheinigung der Meldebehörde zulässig ist, gibt es karnevalistisch anmutende Urteile wie z.B. VG Würzburg, Urteil v. 17.01.2019 – W 3 K 17.1235 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-11907?hl=true; siehe auch https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31682.msg195410.html#msg195410). Der Kläger hatte hier über eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung die Inhaberschaft der Wohnung bestritten.
Zitat
Leitsätze:
1. Unabhängig davon, ob in einer Wohnung Geräte vorhanden sind, die den Rundfunkempfang ermöglichen, ist der Inhaber der Wohnung über die Beitragspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Widerlegung der Vermutung des § 2 II 2 Nr. 1 RBStV muss ein Nachweis möglich sein, dass die in Anspruch genommene Person nicht Inhaber der Wohnung ist, obwohl sie dort nach dem Melderecht gemeldet ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Auseinanderfallen von melderechtlicher Anmeldung und Inhaberschaft einer Wohnung muss zulässig sein. (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Anders als im Rundfunkgebührenrecht ist im Rundfunkbeitragsrecht noch nachträglich eine objektive Klärung des Sachverhalts möglich. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Es lohnt sich hier schon aus Gründen des eigenen Entertainments, die Entscheidungsgründe komplett durchzulesen. Als Auszug Rn.38-40:
Zitat
38
Auf der Grundlage dieser Regelungen vertritt der Beklagte die Auffassung, eine Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV sei ausschließlich durch die Vorlage einer anderslautenden Meldebescheinigung der Meldebehörde möglich. Er beruft sich hierbei auf die Argumentation, es wäre treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht (unter Berufung auf Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck`scher Komm. zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV, Rn. 22).
39
Dem kann das Gericht nicht folgen.
40
Dies ergibt sich schon daraus, dass mit der oben genannten Sichtweise die widerlegliche Vermutung unzulässig in eine unwiderlegliche Vermutung gewendet werden würde. Denn die widerlegliche Vermutung stützt sich allein und ausschließlich auf den melderechtlichen Sachverhalt, nämlich, dass die betreffende Person für die entsprechende Wohnung nach Melderecht gemeldet ist. Lässt man für die Widerlegung der Vermutung aber allein und ausschließlich wiederum denselben melderechtlichen Sachverhalt zu, dann ist es denklogisch nicht möglich, die Vermutung zu widerlegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2024, 14:59 von hankhug«

o
  • Beiträge: 1.564
@hankhug, Du hast durchaus einen Hang, Dinge immer nur so halbgar zu zitieren. Man kann die obigen Rnn. überhaupt nicht einordnen, besonders wenn das Urteil als karnevalistisch und nach hiesiger Forumsdiktion also als absurd und wider dem Zahlschaf gefällt worden zu sein scheint... Was gar nicht stimmt!

Vorweggenommen: Dieses Urteil wird schon im Threadzombie

Die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung ist widerlegbar! (07/19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31682.msg195410.html#msg195410

zitiert, leider ohne jede Würdigung des Sachverhalts und des Urteils.

Ich zitiere hier jetzt also mal den Tenor des genannten karnevalistischen Urteils:

VG Würzburg, Urteil v. 17.01.2019 – W 3 K 17.1235 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-11907?hl=true)
Zitat
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom nn.nn.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom nn.nn.2018 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hier und in allen folgenden Zitationen: Genaue Datumsangaben mit "nn" unkenntlich gemacht. Das fettierte X steht für eine im Urteilstext semianonymisierte Adresse. Ist alles hier im Forum nicht wichtig.



Zum Tatbestand vielleicht das: Der Kläger hat zu GEZ-Zeiten eine Wohnung X bewohnt, aus der er 200n (also vor 2013) ausgezogen ist. Die Wohnungsadresse ist als Erstwohnsitz gemeldet, de facto hält der Kläger dort aber nur noch einen Außenbriefkasten parat. Er wohnt einfach nicht dort, sondern bei seiner Freundin oder bei Enkeln (...das hat was von dem Fall des Obdachlosen***, der einen Briefkasten unterhielt, aus welchem ihm die Post herausgeholt und an der Haustür übergeben wurde - für sich schon eine spannende(?) Geschichte). Da das melderechtlich schwer nachzuweisen ist (Genaueres bitte im Urteilstext nachlesen), hat er eidesstattlich wohl mit Notar versichert, dort wirklich gar nicht zu wohnen.

Kurz und knackig:

VG Würzburg, Urteil v. 17.01.2019 – W 3 K 17.1235 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-11907?hl=true)
Rn 22:
Zitat
22 Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom nn.nn.2017 erweist sich als rechtswidrig und er verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom nn.nn.2016 bis zum nn.nn.2017 hinsichtlich der Wohnung X nicht rundfunkbeitragspflichtig war.


Was allerdings sehr bedenklich für die Beitragsmaschine in Köln stimmt, die allen Menschen auf die Würde scheißt, ist z.B. diese Erwähnung:

VG Würzburg, Urteil v. 17.01.2019 – W 3 K 17.1235 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-11907?hl=true)
Rn. 33-34
Zitat
33 Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht gemäß § 8 Abs. 1 RBStV beim Beklagten angezeigt, dass er Inhaber einer Wohnung X ist. Vielmehr hat er dem Beklagten - von diesem mit Schreiben vom nn.nn.2005 bestätigt - mitgeteilt, dass er die Wohnung X aufgelöst hat.

34 Allerdings hat ein entsprechender Meldedatenabgleich ergeben, dass der Kläger beim Einwohnermeldeamt der Stadt unter der Anschrift X amtlich gemeldet ist. Deshalb beruft sich der Beklagte auf die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV.

Mit

VG Würzburg, Urteil v. 17.01.2019 – W 3 K 17.1235 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-11907?hl=true)
Rn. 35
Zitat
35 Dem gegenüber hat der Kläger diese Vermutung widerlegt.

beginnt nun die Deduktion, die schließlich in der fulminanten Darstellung einer der Antinomien des UnfuXbeitraX mündet, die im vorigen Posting mit der Rn. 40 erfolgt. In Rn. 41 wird die Deduktion ausführlicher erklärt. Rn. 42 führt zu einem Lacher (sollte das das "Karnevalistische" sein... ich weiß nicht).

Antinomie: https://de.wikipedia.org/wiki/Antinomie#Logische_Antinomien

Offensichtlich hat der Richter Spaß dabei gehabt, diese und die folgenden Randnummern zu formulieren. Die Ausdrucksweise ist einfach umwerfend. Er muss sich mal "privat" mit der Reinen Logik beschäftigt haben (ein Riesenthema der Mathematik in den Jahren 1890-1930).

Wo, bitte, ist das karnevalistisch? Das ist bitterer Ernst. Galgenhumor?

Und, vielleicht sollte man zwar nicht nach Bayern "umziehen", aber vielleicht nach Franken?****  :o


***Gebührenbescheide rechtswidrig - Obdachloser bietet dem SWR die Stirn (05/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30961.msg192845.html#msg192845

****Nie GEZ gezahlt, dank Umzugsmeldung (weiterhin aktuell) (ich empfehle diese fiktive "Vorgehensweise" ausdrücklich nicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16983.msg225177.html#msg225177



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2024, 16:41 von Bürger«

h
  • Beiträge: 294
@ope23. Du hast offenbar einen Hang, Dinge vorurteilsbehaftet wahrzunehmen. Karnevalistisch heißt (aus meiner unmaßgeblichen Sicht) keineswegs pro ÖRR, sondern einfach nur unterhaltsam. Wenn jetzt schon Adjektive über eine wahrgenommene Forumsdiktion ihrer eigentlichen Bedeutung beraubt und umgedeutet werden, verkommt das Forum hier zu einer Echokammer.
Es hat doch durchaus etwas Komisches, wenn das VG Würzburg die Argumentation des BR als nicht mit den Gesetzen der Logik vereinbar entlarvt. Das kann man mit meinen Worten als "karnevalistisch" bezeichen oder mit Deinen Worten als "Offensichtlich hat der Richter Spaß dabei gehabt, diese und die folgenden Randnummern zu formulieren. Die Ausdrucksweise ist einfach umwerfend." ausdrücken.

Das nächste Mal kannst Du diese ganzen Gesetzesbegründungen, Satzungen und Urteile selbst recherchieren und dann auch aus Deiner oder aus Forums-Sicht "richtig" darstellen und einordnen.

Hängenbleiben sollte jedenfalls, dass mit einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Versicherung die Inhaberschaft der Wohnung ggf. widerlegt werden kann. Und damit auch die Beitragspflicht.
Falls ich mich also unklar ausgedrückt haben sollte: Das Urteil des VG Würzburg ist pro Beitragszahler und als solches in hiesiger Forumsdiktion positiv aufzufassen.

Wenn Du meinen Beitrag komplett und sorgfältig gelesen hättest, wäre Dir vielleicht auch noch mein Verweis auf https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31682.msg195410.html#msg195410 aufgefallen, den Du in Deinem Beitrag als für den Leser bemerkenswerte Zusatzinformation unterbringst. Liegt aber natürlich nur daran, dass ich das in meinem Beitrag nur halbgar herausgestellt habe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2024, 16:41 von Bürger«

 
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