Seit Umstellung der Vollstreckungsersuchen i.Z. der durch LG Tübingen veranlassten BGH-Entscheidung werden die Vollstreckungsersuchen offenkundig "unterzeichnet" mit
[Rundfunkanstalt]
Der Intendant
Siehe u.a. auch im Vergleich alt/neu unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.htmlWobei insbesondere eine Zusatz-Notiz unter der Unterzeichnung als mglw.
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen"aufgefasst werden könnte:
Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
Dies wird ja auch gebetsmühlenartig in den Entscheidungen der Amts- und Landgerichte widergekäut.
JEDOCH!!!...um beim Beispiel des "Mitteldeutschen Rundfunks" zu bleiben:
Der Wortlaut des hierfür heranzuziehenden SächsVwVG lautet:
§ 4 Abs. 3 SächsVwVGhttps://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.html(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen
[...]
Ja,
"Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten" mögen "bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist [...] fehlen" können.
Das bedeutet aber - nach diesseitiger bescheidenen Sichtweise - nicht, dass
-
Behördenleiter und
-
Dienstsiegelnicht grundsätzlich
überhaupt erst einmal bestehen müssten, auch wenn sie auf einem
"mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten" Vollstreckungsersuchen nicht
"erscheinen" müssen.
"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" sind nicht gänzlich entbehrlich, nur weil sie bei automatisiert erstellten Ersuchen nicht erscheinen müssen.
"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" müssen grundsätzlich erst einmal vorhanden sein.Bislang ist
nicht bekannt, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" (oder auch irgend eine andere Rundfunkanstalt)
- einen
"Behördenleiter" und
- ein
"Dienstsiegel"besitzt.
Möge dies bitteschön nunmehr
amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person sowie
- des "Dienstsiegels"
der ersuchenden Stelle.
Der Zusatz-Hinweis in den Vollstreckungsersuchen
Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
suggeriert, dass überhaupt ein "Behördenleiter" und ein "Dienstsiegel" existieren würden und nur nicht auf dem automatisiert erstellten Ersuchen erscheinen, weil sie es gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen nicht müssen.
Stattdessen mangelt es der ersuchenden Stelle "Rundfunkanstalt" aber offenkundig an grundsätzlich "Behördenleiter" und "Dienstsiegel" gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen.Ähnliches Problem betrifft auch die "Gebühren-/ Beitragsbescheide"
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblickhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.htmlbzw. seit Sep 2014 die "Festsetzungsbescheide
Festsetzungsbescheide im Überblickhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.htmlAuch dort der Hinweis:
Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.
Auch hier - nach diesseitiger Auffassung: FALSCH!
Gem. VwVfG gilt
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrunghttps://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html(3) Ein schriftlicher [...] Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
Gem. § 37 Abs. 5 VwVfG können (nur!)
"Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird [...] abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe [Anm.: des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten] fehlen."Dies macht aber die Voraussetzung, dass ein
"Behördenleiter" (dessen Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen darf)
überhaupt existiert, nicht entbehrlich!!!
Möge dies bitteschön nunmehr
amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person
der den "Verwaltungsakt" erlassenden Stelle.
Es wird vorgetäuscht, dass der "Intendant" der "Behördenleiter" gem. VwVfG sei.Anmerkungen/ Meinungen:
"Intendant" ist nach diesseitiger Auffassung "künstlerischer Leiter" und kein "Behördenleiter" i.S.d. VwVfG.
Eine
"Verschmelzung" von
-
Grundrechten (hier Rundfunkfreiheit) beanspruchendem (künstlerisch leitendem)
"Intendanten" einerseits und
- staatlichem
Verwaltungshandeln unterworfenem
"Behördenleiter" andererseits
in
einer Person würde unstreitig zu
Aufgaben- und Interessenkonflikten führen und wäre schlichtweg
verfassungswidrig.
Auch hieraus erklärt sich die ausdrückliche
Ausnahme des "Mitteldeutschen Rundfunks" (und anderer Rundfunkanstalten)
vom Verwaltungsverfahren/Verwaltungsmaßnahmen regelnden VwVfG.
Diesseitige bescheidene, stichpunktartige Kausalkette:
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann keinen "Behördenleiter" gem. VwVfG haben.
> Wenn "Mitteldeutscher Rundfunk" einen "Behördenleiter" gem. VwVfG hätte, so wäre dies mit der Rechtsordnung unvereinbar und verfassungswidrig.
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann demnach - ohne Behördenleiter i.S.d. VwVfG - keine gültigen Verwaltungsakte nach VwVfG erlassen.
> Tut er dies dennoch, so bewegen sich diese "Verwaltungsakte" außerhalb der Rechtsordnung und sind nichtig.
Sowohl die o.g.
- Angabe(n) in den "Vollstreckungsersuchen"
als auch die o.g.
- Angabe(n) in den "Bescheiden"
könnten, nein: müssten unter diesen Umständen als Täuschung und
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen" bezeichnet werden.Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!Dies ist - nach diesseitiger Auffassung - ein zwar schon an anderen Stellen angedeuteter, hier jedoch noch einmal kurz und etwas anders zusammengefasster Missstand - um nicht zu sagen "gaaaaaanz dicker Fisch", der eigentlich in eigenständigem Thread eigenständig vertieft werden müsste...
...nur mangelt es mir gerade an der dafür nötigen Zeit
Mehr dazu ggf. in den kommenden Tagen.