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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: seppl am 22. November 2013, 13:57

Titel: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 22. November 2013, 13:57
Ich werde noch meine "Sammlung" der Anschreiben des BS hier demnächst anonymisiert hochladen, falls Interesse besteht.

Vorab möchte ich kurz darstellen, wie mit Hilfe der vorgefertigten Formularschreiben seit Beginn 2013 Vertuschung, Nötigung und Datenschutzmissachtung betrieben wird.

1) Bei den Anschreiben steht die Teilnehmernummer im sichtbaren Adressfenster, kann also von jedem mit einer Person in Verbindung gebracht werden. Damit könnten z.B. die aktuell vorkommenden Betrugsversuche mit den Zahlungsaufforderungen noch weiter personalisiert werden - Datenschutzmissachtung.

2) Hinweis auf die Rückseite des Schreibens:
- Die Bescheide weisen auf der Vorderseite auf die Rechtsbehelfsbelehrung hin - OK.
- Die Zahlungserinnerung weist auf der Vorderseite auf die "wichtigen Hinweise" hin - OK.
- Die standardisierte Antwort auf meinen Widerspruch weist auf der Vorderseite auf die Kontoverbindungen hin - OK.

- Nur das erste Anschreiben weist nicht auf die Rückseite hin, obwohl sich dort die grundlegend wichtigsten Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags befinden. Mit dem Hinweis hätte man, zumindest rudimentär, jeden nahezu sicher erreicht. Fokussiert wird der Leser obendrauf mit der Zeile Für sie als Hinweis (genau so fettgedruckt!) auf die webseite www.rundfunkbeitrag.de/service. Personen ohne Internetzugang fühlen sich nicht angesprochen (meist ältere Mitbürger) - Vertuschung

Hinweise auf Rückseiten der Schreiben werden meist nur gelesen wenn man - darauf hingewiesen wird oder - wenn Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schreibens besteht. Bei den Schreiben des Beitragsservices gehen die meisten Menschen wohl mit Vertrauensvorschuß davon aus, dass alles mit rechten Dingen zugeht, insbesondere wenn der Zahlungsbetrag gleich geblieben ist, wie bei allen "Vollzahlern"

Perfide ist hier, dass der BS trotzdem behaupten kann, nichts verschwiegen zu haben, obwohl schon das Blass- und Kleingedruckte jeden wohl vom Lesen abschreckt."wenns nicht unbedingt nötig ist".

3) Rundfunkbeiträge werden in den gleichen Anschreiben mit Rundfunkgebühren angemahnt, was den Eindruck erweckt, dass nur eine Namensänderung stattgefunden hat, dass die gesetzlichen Grundlagen gleich geblieben sind. - Vertuschung

4)
Es werden Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld bis 1000 Euro angedroht. Dabei wird verschwiegen, dass
- es ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Nichtzahlens offensichtlich noch nie gegeben hat, da der Beitrag eher per Vollstreckungsbescheid eingezogen wird.
- dass die Summe von 1000 Euro nur die Höchstgrenze des Gesetzgebers für Ordnungswidrigkeiten allgemein angibt, und dies bei einer Beitragsbescheidsumme von 53,97 Euro nicht auch nur annähernd angesetzt werden kann. - Verschleierung verbunden mit Nötigung zur Zahlung

5) Säumnisgebühren werden mit Erstellung des Beitragsbescheides erhoben. Das geht nicht. Jeder muss erst die gesetzlich vorgegebene Möglichkeit des Widerspruchs nutzen können, bevor er in Zahlungsverzug gerät. - Meiner Meinung nach sogar (versuchter) Betrug

Man muss sich vor Augen halten, dass der Beitragsservice, da er nahezu jeden Deppen in dieser Republik erreichen und informieren muss, verpflichtet ist, klare, deutliche und ehrliche Briefvorlagen zu verfassen. Das ist wahrscheinlich auch zu GEZ Zeiten nicht so gewesen, aber nun, da der Beitrag sich zu einer Volksabgabe entwickeln soll, wird der Beitragsservice, bzw. die Rundfunkanstalten mit dieser Gangart rechtliche Probleme bekommen.

Ich würde mich freuen, wenn andere Forumsmitglieder, möglichst auch noch rechtlich angreifbare Formulierungen ihrer Beitragsserviceschreiben hier mit einbringen würden.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 22. November 2013, 18:45
Vielen Dank, seppl, für diese ausgezeichnete und *äußerst wichtige* Zusammenfassung !!!!!
Vieles davon ist mir auch schon aufgestoßen.
Du hast noch einige - z.T. nicht ganz so offensichtliche - Aspekte mit angeführt und auch schön präzise beschrieben.
Falls mir noch etwas einfällt, werde ich das hier gern ergänzen.

Dieser Thread könnte/ sollte vielleicht angepinnt werden - sozusagen als *Pranger*, der jedem Gefährdeten die vertuschenden und irreführenden Methoden von ARD-ZDF-GEZ klar vor Augen führt!
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Helmut Enz am 22. November 2013, 19:07
, aber nun, da der Beitrag sich zu einer Volksabgabe entwickeln soll, wird der Beitragsservice, bzw. die Rundfunkanstalten mit dieser Gangart rechtliche Probleme bekommen.

Hoffentlich werden sie rechtliche Probleme bekommen!

Die mafia-artige Struktur und Vorgehensweise kommt immer mehr an die Oberfläche.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Roggi am 22. November 2013, 19:24
Mir sind schon beim lesen des 15.RBStV einige Sachen aufgefallen, die in jedem anderem Bereich Unrecht sind. Der Beitragsservice hat dieses Unrecht auf perfide Weise weitergeführt. Es hat den Anschein, das kein Mensch in Deutschland Rechte hat, der öffentlich rechtliche Rundfunk mit dem Beitragsservice kann wie die Mafia jeden zwingen, Geld zu zahlen, weil ein völlig anderes Rechtssystem gültigkeit hat. Wer nicht zahlt, wird von denen mit selbstverfassten Zwangsvollstreckungsmassnahmen gezwungen bis vors höchste Gericht zu ziehen. Das ist Nötigung auf höchstem Niveau, es hat nicht jeder die Nerven, das Wissen, den Mut und das Geld, um sich zur Wehr zu setzen.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: koppi1947 am 22. November 2013, 19:42
Roggi,aber wir sind nicht Jeder,sondern das Volk und wir werden uns wehren und immer mehr Widersprüche sammeln und aufdecken,es werden täglich mehr um dem Beitragsservice das Handwerk zu legen,ein schlechtes Handwerk.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 22. November 2013, 19:45
6) Die letzte Rundfunkgebühr für das Quartal 4/2012 wurde mir am 01.10.2012 bereits unter dem Namen "Rundfunk ARD, ZDF, DRADIO" (vorher: "RUNDFUNKANST.") abgebucht. Auch ist in der exakt gleichlautenden nächsten Abbuchung zum 01.01.2013 ist weder die Umstellung von Gebühr auf Beitrag noch der Begriff "Beitragsservice" erwähnt worden. Änderungen wurden vorher mit der Zeile "INFO DER GEZ NEUE GEBÜHR" auch auf dem Kontoauszug angekündigt. Somit ist hier eine offensichtliche Verschleierung des exakten Umstellungtermins auch bei unter normaler Kontrolle stehenden Kontoauszügen erfolgt. - Vertuschung
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Roggi am 22. November 2013, 19:49
Das sehe ich auch so, koppi1947, ich habe schon mit dem Widerstand angefangen, bevor ich dieses Forum hier entdeckt habe. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, das die Recht bekommen. Wenn doch ist in Deutschland nichts mehr rechtens.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Radio_Libertas am 22. November 2013, 22:47

1) Bei den Anschreiben steht die Teilnehmernummer im sichtbaren Adressfenster, kann also von jedem mit einer Person in Verbindung gebracht werden. Damit könnten z.B. die aktuell vorkommenden Betrugsversuche mit den Zahlungsaufforderungen noch weiter personalisiert werden - Datenschutzmissachtung.


Bei mir stand die Beitragsnummer sogar handschriftlich direkt auf dem Briefumschlag. (Formales Einschreiben wegen Widerspruchsbescheids). Zwecks Veröffentlichung musste ich den Briefumschlag schwarz nachbearbeiten.

Siehe: http://presse-und-informationsfreiheit.blogspot.de/2013/11/der-widerspruchbescheid-des-rbb-ist-da.html
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: luuii am 23. November 2013, 02:10

1) Bei den Anschreiben steht die Teilnehmernummer im sichtbaren Adressfenster, kann also von jedem mit einer Person in Verbindung gebracht werden. Damit könnten z.B. die aktuell vorkommenden Betrugsversuche mit den Zahlungsaufforderungen noch weiter personalisiert werden - Datenschutzmissachtung.


Bei mir stand die Beitragsnummer sogar handschriftlich direkt auf dem Briefumschlag. (Formales Einschreiben wegen Widerspruchsbescheids). Zwecks Veröffentlichung musste ich den Briefumschlag schwarz nachbearbeiten.

Siehe: http://presse-und-informationsfreiheit.blogspot.de/2013/11/der-widerspruchbescheid-des-rbb-ist-da.html


so viel zu thema Datenschutz :o

könntest ja nächstes mal auf deinen Umschlag von der Steuer auch gleich deine Steuernummer schreiben am besten mit Betrag |-
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 23. November 2013, 15:13
7) zu Punkt 2)
Fokussiert wird der Leser obendrauf mit der Zeile Für sie als Hinweis (genau so fettgedruckt!) auf die webseite www.rundfunkbeitrag.de/service.
Der Link weist auf die abschreckend langweilig designte ("Schulbucheffekt") Seite des Beitragservice hin.

Es gibt keinen Reiter, der den Begriff "Befreiung"  enthält. Dafür gibt es den Reiter "Anmelden und Ändern". Dort geht es mit "Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen" weiter.

Hier wird dann bereits in der "Übersicht: Wer Anspruch auf eine Befreiung oder Ermäßigung hat und welche Nachweise nötig sind [pdf]" verschwiegen, dass es die Härtefallregelung gibt. Eine Übersicht gibt in der Regel Hinweise auf alle gegebenen Möglichkeiten.  - 1. Versuch der Vertuschung

Unter "Härtefälle" wird  im 1. Satz auf den  "§ 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" verlinkt, jedoch unverständlicherweise wird der darauffolgende Hinweis auf einen "§ 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" nicht verlinkt.
Dort nämlich versteckt sich die explizit vom Gesetzgeber angegebene nicht abschließende Aufzählung besonderer Härtefälle, eindeutig definiert mit dem Begriff "insbesondere" - 2. Versuch der Vertuschung

Einen Hinweis, wie man formlos einen nicht näher definierten besonderen Härtefallatrag stellt und wer diesen erhalten soll, wird nicht gegeben. - 3. Versuch der Vertuschung

Insgesamt kann man diesen Vorgang für betroffene Personen als geleitete Irreführung definieren.

Man muss sich auch hier vor Augen halten
, dass der Beitragsservice, da er nahezu jeden Deppen in dieser Republik erreichen und informieren muss, verpflichtet ist, klare, deutliche und ehrliche Aussagen - auch auf seinen Webseiten - zu verfassen.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Philemon am 05. März 2014, 12:52
Bei "Zahlungsweise" steht das erste Kästchen für  "Durch Lastschrift",
dort sollte eigentlich stehen: "Erteilen Sie uns eine Abbuchungsermächtigung"!
Das war so unscheinbar, das ist mir garnicht aufgefallen.
Und Lastschrift bedeutet, daß sie den Beitrag später erhöhen können!
Man sollte Behörden nie Abbuchungsermächtigung geben.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: mickschecker am 05. März 2014, 23:42
Die erteilte Einzugsermächtigung zur Lastschrift des Rundfunkbeitrages ist wohl mit die größte Baustelle , die es hier in unseren Bemühungen gegen dieses abartige System der Selbstbedienung zu bearbeiten und einer Veränderung zuzuführen gilt.
Einfach für alle , vor allem schön bequem . so schön bequem für alle. So hätte man es liebend gern beim BS.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 18. März 2014, 13:13
Hallo, liebe Mitglieder!

In diesem Thread geht es konkret um die Briefe, die vom Beitragsservice verschickt werden und zweifelhafte Inhalte haben.

Bitte bleibt beim Thema!

Ein Mod hat mich darauf hingewiesen, dass ich die Beiträge mal auf offtopic überprüfen sollte, ich habe daher einige löschen lassen.
Nicht böse sein, sie passten hier nur nicht hin.

Schön wäre es, wenn hier auch die Formulare zur automatischen Anmeldung und zur Datenauskunft über Mitbewohner kritisch erwähnt werden würden. Da sehe ich Eingriffe in die Privatsphäre und unerlaubte Mittel zur Erfassung von Beitragszahlern. Ich bin aber nicht selbst betroffen davon, habe diese Briefe also nicht vorliegen.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Minion am 23. März 2014, 18:32
Schön wäre es, wenn hier auch die Formulare zur automatischen Anmeldung und zur Datenauskunft über Mitbewohner kritisch erwähnt werden würden. Da sehe ich Eingriffe in die Privatsphäre und unerlaubte Mittel zur Erfassung von Beitragszahlern. Ich bin aber nicht selbst betroffen davon, habe diese Briefe also nicht vorliegen.
Dem kann abgeholfen werden.

Zu dem Brief kam es wie folgt:
1. Frau A bekam den Brief für die Anmeldung
2. Frau A schrieb dem BS, dass sie nicht für die Beiträge zuständig sei, sondern Herr B mit der Beitragsnummer 123, sowie dem Vor- und Nachnamen
3. Der BS schrieb zurück, dass die Beitragsnummer ungültig sei und zudem unter einer anderen Adresse gemeldet ist, es wurden weitere Informationen verlangt
4. Frau A ignorierte dies zunächst, bekam dann aber den Brief im Anhang.

Kritik - Seite 1:
- Der Brief beinhaltet im Adressfeld die Vorgangsnummer (über der Anrede) im Bereich des Sichtfensters
- (offenbar können die BS Mitarbeiter ihre Bausteine nicht richtig zusammen klicken, siehe "Haben Sie Fragen? ...")
- (Ist mir auch in anderen Briefen von mir aufgefallen, das Schreiben beginnt mit Seite 2?)
- Ist die Fristsetzung von 4 Wochen zulässig? Immerhin handelt es sich hier um keinen Bescheid.

Kritik - Seite 2:
- Punkt 2 deckt sich aus meiner Sicht nicht mit dem in der Fußzeile zitierten Paragrafen aus dem RBStV:


§9 Abs. 1
Zitat
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.

§8 Abs. 4
Zitat
(4)Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen
und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung,
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

Daraus geht nicht hervor, dass jemand Angaben über eine dritte Personen machen muss - unwichtig ob diese Person nun beitragspflichtig ist oder nicht.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 11. April 2014, 00:39
Mit den verschleierten, Gebühren und Beiträge mischenden Zahlungsaufforderungen erhebt der Beitragsservice nun auch Forderungen, die absurd weit in der Vergangenheit liegen können.

Es wird verschwiegen, dass sich die Verjährungsfristen, sowohl für Rundfunkgebühren als auch -beiträge nach RGebStV §4Abs.4 und RBStV §7Abs.4 nach dem § 199 BGB richtet. 

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre!

Gebühren:
http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-bei-der-gez/gez-gebuehren-nachzahlen-wann-muss-man-das.html
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 12. April 2014, 18:06
Mitglied "willnich" hat noch ein paar weitere interessante Anmerkungen zu seinem Gebühren/Beitragsbescheid, die ich hier gerne verlinke:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9032.0;attach=2605
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 28. Mai 2014, 12:47
8.) Vertuschung des Beginndatums der Widerspruchsfrist in den Beitragsbescheiden

Die Beitragsbescheide haben 2 Datumsangaben:
1) Die SICHTBARE, rechts im Briefkopf - wohl nur zum Erschrecken und unter Druck setzen des Empfängers gedacht - ein "Erstelldatum" des Bescheides
und
2) Die UNSICHTBARE, im Data-Matrix-Code. Diese ist die WICHTIGERE, da sie das Einlieferungsdatum angibt. Davor KANN der Brief ja garnicht beim Empfänger angekommen sein.
Allgemein wird es so gehandhabt, dass das Einlieferungsdatum als Absendedatum und das Absendedatum plus 3 Tage als Zustelldatum (Fristbeginn!)angenommen wird.

Dazu der Briefkopf einer meiner erhaltenen Beitragsbescheide im Anhang:
Lesbare Datumsangabe: 04.04.2014
DataMatrix Einlieferungsdatum: 11.04.2014
Beginn der Widerspruchsfrist: 14.04.2014

Mehr dazu unter

Data Matrix Code auf den Briefen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636

oder in der Suchfunktion unter "Data Matrix"
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 29. Mai 2014, 01:13
Ich erlaube mir eine Ergänzung
zu 8.) Vertuschung des Beginndatums der Widerspruchsfrist in den Beitragsbescheiden

Allgemein wird es so gehandhabt, dass das Einlieferungsdatum als Absendedatum und das
Absendedatum plus 3 Tage als Zustelldatum (Fristbeginn!)angenommen wird.

Dazu der Briefkopf einer meiner erhaltenen Beitragsbescheide im Anhang:
Lesbare Datumsangabe: 04.04.2014
DataMatrix Einlieferungsdatum: 11.04.2014
Beginn der Widerspruchsfrist: 14.04.2014

Das DataMatrix Einlieferungsdatum und sich lt. der Zustellungsfiktion von 3 Tagen bemessende
Datum der Zustellung = Bekanntgabe = Beginn der Widerspruchsfrist
bleibt aber in mehrfacher Hinsicht ein fiktives Datum.

Der DataMatrix-Code ist nicht ohne technische Kenntnisse und gewissen Aufwand entschlüsselbar und somit für Otto-Normalverbraucher faktisch nicht existent und insofern nicht relevant.

Fast noch wichtigeres Fazit in dieser Angelegenheit:
Das Erstellungsdatum ist insofern erst recht irrelevant.
Insofern gilt: Keinesfalls wuschig machen lassen dadurch!
;)

> Relevant und entscheidend ist (insbesondere bei noch später zugestellten Schreiben) nur das
> Datum der tatsächlichen Zustellung = Bekanntgabe als Fristbeginn.

Und im Zweifel muss die absendende "Behörde" die Zustellung und den Zeitpunkt der Zustellung auch nachweisen - nicht etwa der Empfänger, wie es manche noch im "guten Glauben an die Obrigkeit" zu meinen scheinen!

Näheres hierzu u.a. unter

Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Die Entschlüsselung des DataMatrix-Codes dient aber wie vorgenannt sehr gut dem
eindeutigen Nachweis der Vertuschungs-, Täuschungs- und Einschüchterungsmethoden
dieses unseriösen "Beitragsservice". Ein "Spaß" ist es allemal wert... ;)

Danke allen, die all dies in geradezu investigativer Kleinstarbeit Tag für Tag immer weiter aufdecken!
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 14. Juli 2014, 21:31
9) angebliche "Vereinbarung einer Ratenzahlung"
Es erscheinen vermehrt Berichte über Schreiben, in welchen die "Vereinbarung einer Ratenzahlung" suggeriert wird...
...offenbar jedoch ohne tatsächlich getroffene Vereinbarung.

siehe u.a. hier:

BS schreibt "Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart". Habe ich nicht!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10196.0.html

Offenbar geschieht dies, um eine Rückantwort zu provozieren, Daten zu erhalten, eine Anmeldung generieren zu können, den Adressaten "um den Finger zu wickeln", oder oder oder...
...mglw. trauen die sich nicht mehr, Zwangsanmeldungen durchzuführen?

Genau diesen Brief haben wir auch bekommen, ohne uns jemals irgendwo bei denen gemeldet zu haben!
Mich würde auch interessieren, wie bzw. ob darauf zu reagieren ist (verifiziert man dann nur ihre Daten oder erklärt man sich durch nicht-Melden mit irgendwas einverstanden?).
Es liegt bei uns kein Zettel für das Lastschriftverfahren bei (so scheint es ja bei der Zwangsanmeldung oft zu sein), es steht nur da, wir sollen dann und dann bezahlen.

PS:
Ist das Thema der "Zwangsanmeldungen" hier eigentlich schon ausreichend "gewürdigt worden?
Ist ja ebenso ein äußerst vertuschender/ irreführender Vorgang - augenscheinlich ohne jegliche Rechtsgrundlage...

Zum Thema ein Artikel der Osnabrücker Zeitung (20.11.2014)
http://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/524248/rundfunkgebuhren-schreiben-irritiert-verbraucher
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Roggi am 14. Juli 2014, 23:21
Das Thema wurde schon ausführlich behandelt, unter anderem von themob:
Zwangsanmeldung?!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7737.msg58931.html#msg58931
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 14. Juli 2014, 23:46
Nur der Vollständigkeit halber - damit es auch hier offiziell im Sündenkatalog gelistet ist ;)

10) Zwangsanmeldungen (euphemistisch "Direktanmeldungen")...
...auf Verdacht hin - und ohne jegliche Rechtsgrundlage.

Ausführlich im Detail behandelt u.a. hier
Das Thema wurde schon ausführlich behandelt, unter anderem von themob:
Zwangsanmeldung?!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7737.msg58931.html#msg58931

bzw. auch hier

Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html

Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html

NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Shran am 25. Juli 2014, 09:06
Zählen zwei verschiedene Aktenzeichen auf den Briefen auch als Vertuschung?

1. Brief ein Aktenzeichen
2. Brief anderes Aktenzeichen
3. Anmeldebestätigung, nur mit Beitragsnummer ohne Aktenzeichen

Grüße


Brief 1
https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/1-nachricht-aktenzeichen.png (https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/1-nachricht-aktenzeichen.png)
Nummer 2
https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/2-aktenzeichen.png (https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/2-aktenzeichen.png)
Brief Nummer 3
https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/3-beitragsnummer.png (https://dl.dropboxusercontent.com/u/5162587/gez/3-beitragsnummer.png)
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 12. August 2014, 12:55
11) Die Klageerwiderung der Rundfunkanstalt (s. Beispiel Seite 1 im Anhang), von der man eine Kopie durch das Verwaltungsgericht zugestellt bekommt, erweckt den Eindruck eines Urteils!

Die zentrale, fettgedruckte Überschrift lautet:

Die Klage wird abgewiesen.

Davor steht aber: " In dem Verwaltungsrechtsstreit x ./. LRA beantragen wir:" , was grammatikalisch im Zusammenhang falsch ist (richtig wäre: "die Klage abzuweisen") aber bewusst so gewählt wurde. > Täuschung
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 12. August 2014, 18:51
Nicht wenige der in diesem Thread aufgedeckten Vertuschungen bzw. teilweise gravierenden formalen "Unzulänglichkeiten" sind nun auch schon mal von offizieller Seite "abgeurteilt" worden...

Sehr lesenswert hierzu:
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

LG Tübingen
Beschluss vom 19. Mai 2014
Az. 5 T 81/14

http://openjur.de/u/708173.html

Kurzfassung
Zitat
- Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.

- Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.

- Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.

- Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.

- Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.

- Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 19. September 2014, 20:27
12) Die "berühmt-berüchtigte" Seitenzahl "-2-" für die erste Seite...

Dank User "gue_ge" ist dieses Mysteriums nun mglw. aufgeklärt:
(Zitat aus unserem internen "Nachrichtenverkehr" ;) )

[...] Wenn -2- am unteren Ende eines Briefes steht, dann ist das bei den verkrustet altbackenen GEZ-Beamten die Seite 1, der eine weitere Seite folgt usw.

Die haben es (wie auch ich) vor Jahrzehnten so gelernt und niemals geändert.

[...] Ich habe nun die neue DIN 5008 auch gefunden.
Demnach ist mittig -2- als Seite 1 falsch .. somit fehlt den Schreiben der GEZ die Seite 1 *grins*  8)
http://www.din-5008-richtlinien.de/seitennummerierung.php

Danke an "gue_ge" für die aktive Mitwirkung. So trägt jeder etwas zum Gelingen bei.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: watcherx am 08. Oktober 2014, 23:38
zum Thema "Datierung" kann ich noch die Beobachtung hinzufügen, dass es bei mir in den letzten eindreiviertel Jahren folgende Auffälligkeiten gegeben hat:

"normale" "Mahnungen" und "Erinnerungen" = Dokumentdatierung ca. 3-4 Tage vor realer Zustellung  entspricht damit normaler Zustellungszeit.

"Bescheide" = Dokumentdatierung: weicht frappierend und um teilweise mehr als zwei Wochen vom Zustellungsdatum ab!

meinen ersten Bescheid datiert 1.3. bekam ich 8.3.
meinen zweiten Bescheid datiert 4.4. bekam ich 12.4.
meinen Widerspruchs-Bescheid datiert 26.8. bekam ich 14.9. (!) Absendedatum des QR-Codes: 11.9. (!!!)

Wenn besonders das letztere _Vordatieren_ nicht der Panikmache diente ("Sie haben 1 Monat Zeit zur Klage") - dann weiss ich auch nicht.

Toi Toi gibt es dieses Forum.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 17. Oktober 2014, 23:20
13) Vertuschung des Abmeldegrundes "Ich wohne in einer Wohnung, in der bereits der Rundfunkbeitrag entrichtet wird"
Auf der Webseite
https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/aendern/ (link veraltet, s. Aktualisierung!!!)
sowie im Formular
https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1756/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf (link veraltet, s. Aktualisierung!!!)
wird bis heute nicht erwähnt, bzw. gibt es keinen Abmeldegrund "Ich wohne in einer Wohnung, in der bereits der Rundfunkbeitrag entrichtet wird". Es gibt weiterhin nur die Möglichkeit, die in diesem Fall nicht zutreffende Auswahlmöglichkeit  "Ich ziehe zu einem anderen Beitragszahler" anzukreuzen.
Der wichtige und im RBStV neue Befreiungsgrund, dass man mit einem Beitragszahler bereits zusammenwohnt, wird nicht nur verschleiert, sondern sogar komplett verschwiegen! Das Online-Formular ist technisch nicht auf diesen Abmeldegrund eingestellt, obwohl er aus dem neuen RBStV klar und deutlich hervorgeht.

Aktualisierung!!!
Versteckt im Formular "Abmeldung der Wohnung"
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e183/Buergerinnen_und_Buerger_Wohnungsabmeldung_0106.pdf
wurde nun unter Punkt 3 "Die Abmeldung hat folgenden Grund"
unter die Zeile "Ich ziehe zu einem anderen Beitragszahler"
die Zeile "Ein Familienangehöriger/ Mitbewohner zahlt bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung"
gequetscht. (siehe Animation im Anhang)

Die Abmeldung aus der Wohnung widerspricht allerdings der Tatsache, dass der sich abmeldende trotz Freistellung von der Zahlung die Wohnung weiterhin innehat.

Auffällig am Online-Formular ist, dass der Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung der Angaben - im Gegensatz zu den postalisch Zugestellten -  verzichtet wird.

Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 24. November 2014, 21:11
14) Die ersten auf den Widerspruch gegen die Gebühren-/Beitrags- bzw. aktuell Festsetzungsbescheide folgenden Schreiben des Beitragsservice sind in der Regel KEINE rechtsrelevanten Widerspruchsbescheide. > Verwirrung stiften und mürbe machen mit dem Versenden von abwechselnd wenigen rechtsrelevanten Bescheiden und vielen nicht-rechtsrelevanten "Informationsschreiben".

Die Schreiben, die nach einiger Zeit dem Widerspruch folgen, sollen den Eindruck erwecken, der Widerspruch sei abgelehnt worden. Der Beitragsschuldner soll damit VOR Inanspruchnahme seiner rechtlichen Möglichkeiten zum Zahlen bewegt werden. Die Schreiben gehen auch schon mal auf angeführte persönliche Widerspruchsbegründungen ein.

Erkennbar sind diese nicht- rechtsrelevanten "Informations"-Schreiben daran, dass
- Nicht "Widerspruchsbescheid" in der Überschrift steht
- Keine Rechtsbehelfsbelehrung (gegen wen vor welchem Gericht Klage erhoben werden kann) vorhanden ist
- Keine Verwaltungsgerichtsadresse für das Einreichen einer eventuellen Klage angegeben ist
- Keine Anschrift der Landesrundfunkanstalt angegeben ist, gegen die geklagt werden kann.
- Sie nicht (von 2 Personen der Rechtsabteilung) handschriftlich unterschrieben sind. (Oben rechts im Briefkopf steht NICHT Abteilung Recht- und Personal)
- sie den Satz "Wir sehen mit diesen Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an" oder Sinngemäßes enthält. (Ebenfalls verwirrend, denn "geklärt" ist dieser Vorgang für den Beitragsservice erst mit dem zugestellten Widerspruchsbescheid, soll zum Antworten animieren, an dem der BS erkennen kann, wie rechtsfest der "Kunde" ist.)

Hintergrund dieser Verwirrungsschreiben:
Widerspruchsschreiben der Landesrundfunkanstalten MÜSSEN von der zuständigen Rechtsabteilung für den korrekten Rechtsweg für jeden Beitragsschuldner, der Widerspruch eingelegt hat, separat abgearbeitet werden. Es muss einigermaßen erkennbar auf die Widerspruchsgründe eingegangen werden und die Ablehnung muss rechtlich haltbar formuliert werden. Danach müssen noch 2 Mitarbeiter unterschreiben.

Der Aufwand, den die Rechtabteilung mit Widersprüchen hat, ist um ein Vielfaches grösser als bei der "Schnellabfertigung" über unterschriftslose Formulare. Dazu ist die Rechtsabteilung natürlich sehr viel kleiner und bei hohem Aufkommen schnell überlastet und lahmgelegt. Das soll durch soche Methoden abgemildert oder verhindert werden. Die Briefe bilden sozusagen eine mehr oder weniger effiziente "Firewall".

Es ist sicher, dass viele Personen, die Widerspruch eingelegt haben, aber nicht so "rechtsfest" sind, hier den Widerstand schon (grundlos) abbrechen. Damit rechnet der BS.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 10. Mai 2015, 18:06
15) Vortäuschung eines laufenden Zwangsvollstreckungersuchens

Der Beitragsservice versendet ein Formular, das mit der Überschrift
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung"
versehen ist. (siehe Anhang)

Der Beitragsservice möchte gerne die Grenzen zwischen seinem nichtrechtsfähigen Status und dem der (Vollstreckungs)behörden verwischen. Das wird hier mit dieser Überschrift versucht, und bei Unerfahrenen erreicht.

Die echte, rechtsrelevante "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" wird nur von den Vollstreckungsstellen verschickt!

Eine absolute Frechheit, da auf diese Weise viele ganz Unerfahrene hier schon Angst bekommen und einknicken. Insbesondere deswegen, weil man hier vergeblich eine Widerspruchsmöglichkeit sucht, die in einem rechtsrelevanten Schreiben vorhanden sein muss. Die nicht so ganz Unerfahrenen setzen eventuell ein bis dato unnötiges verwaltungsgerichtliches Eilverfahren gegen den Vollzug in Gang (es entstehen Kosten).


In Wirklichkeit ist es ein frecher Infobrief. Es ist noch kein Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt an die Vollstreckungsstelle rausgegangen.

Ich gehe davon aus, dass diese Täuschung dazu dienen soll, die Vollstreckungsstellen zu entlasten, in dem schon möglichst vor der "echten" Vollstreckungsankündigung aus Angst gezahlt wird. Der Beitragsservice hatte ja schon Ende 2014 den Vollstreckungsstellen angekündigt, dass die Fälle von Vollstreckungen bezüglich des Rundfunkbeitrags signifikant steigen werden.

Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 17. Mai 2015, 16:41
16) Direktanmeldung/ Antwortbogen: Vortäuschung einer Pflicht, die Beitragsnummer eines Mitbewohners anzugeben

vgl. auch: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg61726.html#msg61726 Schreiben "Rundfunkbeitrag" 2014

Im Schreiben "Bestätigung der Anmeldung" als Folge einer Direktanmeldung schreibt der BS folgendes:
Zitat
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein, teilen Sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.

Das Adjektiv "unbedingt" impliziert hier bei den Meisten eine "unbedingte gesetzlich vorgeschriebene Auskunftspflicht".
In Wirklichkeit bedeutet es aber nur, dass der Beitragsservice diese Angabe "unbedingt" für eine Zuordnung zu einem aktiven Beitragskonto benötigt.
Er hat keine andere Möglichkeit diese Beziehung über andere Wege legal abzufragen.

Für den Angemeldeten ist es eine freiwillige Angabe, die ohne gesetzliche Grundlage ausserdem noch der Zustimmung des dritten Beteiligten bedarf! (Danke, Mitglied "rundfunkverweigerer"). Der Beitragsservice ist laut RBStV
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
und seinem eigenen Datenschutz-Merkblatt
http://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/
Archiviert unter
https://web.archive.org/web/20150319103526/https://www.rundfunkbeitrag.de/ueber_uns/datenschutz_merkblatt/
nur befugt, bestimmte personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Daten Dritter zu dem Zweck anzufordern, Beziehungen zwischen Beitragsschuldnern herzustellen, sind nirgends erwähnt und meiner Ansicht nach aus guten Gründen auch ausgeschlossen, es sei denn man gibt sie "freiwillig".

Dazu noch mal klar und deutlich: Die Rundfunkbeitragspflicht ist wohnungsbezogen. Die Rundfunkbeitragszahlung hingegen ist eindeutig mit einem personenbezogenen Datensatz definiert  (Beitragsnummer "wandert" bei Aus-/Umzug mit dem Teilnehmer mit)

Um eine Auskunftspflicht vorzutäuschen, mischt der Beitragsservice auf dem Antwortbogen eine merkwürdigerweise auch noch unnötige, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangabe (Beitragsnummer des Angeschriebenen, sie ist bereits auf dem Formular oben aufgedruckt) mit diesen freiwilligen Angaben ohne dieses kenntlich zu machen.

Um den falschen Eindruck der Auskunftspflicht für alle angeforderten Daten zu verstärken, bezieht sich der BS auf dem Antwortbogen in der Fußzeile auf den RBStV:

Zitat
Hinweis: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jeder Beitragsschuldner und jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner ist (§9 Abs.1 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.

Dazu aus dem RBStV:

Zitat
§ 9 Abs.1
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs.4 genannten Daten verlangen.

Schaut man jedoch auf diesen Paragraphen des RBStV:

Zitat
§ 8 Abs.4
Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

erkennt man, dass sich alle Pflichtangaben in dieser abgeschlossenen Aufzählung im privaten Bereich um den Auskunftspflichtigen als Individuum drehen. Es werden keine Angaben in Bezug zu anderen Personen gefordert. Es gibt in diesem Paragraphen keinen Absatz, in dem steht, dass man den zahlenden Mitbewohner oder dessen Beitragsnummer angeben muss. Also gibt es keine Grundlage dafür, es einzufordern.

Mit dem Textfeld im Antwortbogen
Zitat
Telefon tagsüber für Rückfragen (Angabe freiwillig)
wird nochmals suggeriert, die anderen Angaben wären Pflicht!
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 21. Mai 2015, 22:18
17) Der Beitragsservice behauptet manchmal, ohne passendes Formular gäbe es keine Befreiung. Das stimmt nicht:

http://www.akademie.de/wissen/rundfunkbeitrag-gebuehrenbefreiung
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 31. Mai 2015, 22:36
18)
Dieses ist ein Trick zur Verschleierung des Verantwortlichen eines Brieftextes. Allerdings mir ist dies nur aus nicht-formularbasierten Schreiben, also Antworten auf spezielle Anfragen, aus dem Hause Beitragsservice  bekannt:

Die Verwendung der "Wir-Form" im Brieftext in Verbindung mit einer "im Auftrag" Unterschrift.

Beispiel: Herr S hatte einen Brief an Frau A, Vorgesetzte einer Behörde mit Bitte um Antwort geschrieben.

Folgenden Brief erhält Herr S als Antwort:
------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr S,
Ihre Anfrage hat Frau A vorgelegen. Gerne beantworten wir Ihre Frage:

Es hat alles seine Richtigkeit. Blablabla...

Mit freundlichen Grüssen
i.A.:
Klaus Klausen/Unterschrift
------------------------------------------------------

Es ist ja schön, dass sich Frau A und Herr Klaus Klausen einig sind, dass alles seine Richtigkeit hat, jedoch gibt es keinen Hinweis darauf, welche der beiden Personen nun Verantwortlicher Urheber für die Aussage " Es hat alles seine Richtigkeit" ist. (z.B. wenn sich rausstellt, dass eben nichts seine Richtigkeit hat)

Hat Frau A Herrn Klausen beauftragt, eine von ihr erstellte Willensbekundung zu unterschreiben und abzusenden, also als Bote, so ist Frau A verantwortlich für den Inhalt.

Hat Frau A Herrn Klausen aber beauftragt, eine Willensbekundung selber zu schreiben, zu unterzeichnen und abzusenden, so ist Herr Klaus Klausen verantwortlicher Urheber des Schreibens.

Einen Brieftext mit zwei Urhebern gibt es nicht! Er ist rechtlich nicht verwertbar.

Korrekt würde es heissen (Beispiel):
- Herr Klausen als Bote, verantwortlich ist Frau A:
------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr S,
Ihre Anfrage hat mir vorgelegen. Gerne beantworte ich Ihre Frage:

Es hat alles seine Richtigkeit. Blablabla...

Mit freundlichen Grüssen

Frau A
i.A.:
Klaus Klausen/Unterschrift
------------------------------------------------------

oder:
- Herr Klausen als allein Verantwortlicher
------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr S,
Ihre Anfrage hat Frau A vorgelegen. Sie hat mich gebeten, Ihre Frage zu beantworten:

Es hat alles seine Richtigkeit. Blablabla...

Mit freundlichen Grüssen
i.A.:
Klaus Klausen/Unterschrift
------------------------------------------------------
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 05. Juni 2015, 09:13
19) Irreführende Information auf der Webseite "ARD intern"
Kleiner, aber wichtiger "Irrtum" auf der Webseite von ARD intern,
http://www.ard.de/home/intern/die-ard/17_50_Euro_Rundfunkbeitrag/309602/index.html
die den Rundfunkbeitrag kurz darstellen soll und dabei eine vereinfachte Geräteabhängigkeit anstelle der Geräteunabhängigkeit vorgaukelt:
Zitat
Beim Rundfunkbeitrag gilt die einfache Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Egal, wie viele TV-Geräte, Radios oder Computer Sie besitzen, ...
Es muss heissen:
"Beim Rundfunkbeitrag gilt die einfache Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Egal, ob Sie TV-Geräte, Radios oder Computer besitzen, ...

Ähnlich auf der NDR Seite
http://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/rundfunkbeitrag/index.html
Zitat
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag. Es spielt keine Rolle, wie viele Rundfunkgeräte in einer Wohnung vorhanden sind oder wie viele Menschen dort leben.
Es muss ebenfalls heissen:
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag. Es spielt keine Rolle, ob Rundfunkgeräte in einer Wohnung vorhanden sind oder wie viele Menschen dort leben.

Anhang: Screenshot der Seiten vom 05.06.2015
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 05. Juni 2015, 10:43
zu 19)
...und beim Beitragsservice auf der Startseite:
http://www.rundfunkbeitrag.de/
Zitat
Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in einer Wohnung leben oder wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind.
Anstelle der korrekten Schreibweise:
"Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in einer Wohnung leben oder ob Rundfunkgeräte dort vorhanden sind."

Anhang Screenshot 05.06.2015

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Bemerkungen anderer User dazu:

Zitat
Beim Rundfunkbeitrag gilt die einfache Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Egal, wie viele TV-Geräte, Radios oder Computer Sie besitzen, ...

Es muss heissen:
"Beim Rundfunkbeitrag gilt die einfache Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Egal, ob Sie TV-Geräte, Radios oder Computer besitzen, ...     

seppl hat hier natürlich vollkommen Recht, wenn man davon ausgeht, was eigentlich bezweckt werden soll.

Mr. X sagt:  Es müsste eigentlich so heißen, wie es seppl geschrieben hat. Richtig.

Mr. X hat sich screenshots gemacht, genau wie seppl, und wird diese bei seiner Argumentation mit anbringen.
Nun wird aber auf mehreren Seiten das geschrieben, wie es beim BS steht. Mr. X beruft sich darauf und erklärt, das für bare Münze genommen zu haben. Er hat es auf mind. 5 Websites gesehen und das kann doch dann kein Irrtum sein, sondern das ist dann Gesetz für Mr. X .
( Da sieht man mal, dass dort Leute sitzen, wie die, die einem antworten, die nicht in der Lage sind, zu verstehen, was die von sich geben. )

Das ist doch gut, dass es so ist. Mr. X begrüßt das. So wäre es schon richtig, wie es beim BS steht und so war es wohl vom Verfasser der Studie auch angedacht.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 22. Juni 2015, 22:29
Bitte in diesem Thread keine Diskussionen beginnen. Er hat streng aufzählenden, nummerierten Charakter und soll ihn der Übersicht halber behalten!
Mit der Bitte an "UnerhÖRt", seinen Beitrag in der vorgegebenen Form wieder einzustellen.
Vielen Dank! seppl/Mod.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: UnerhÖRt am 23. Juni 2015, 12:28
20) Irreführende Floskel im Schreiben "Ihr Rundfunkbeitrag" (die umgehende, erste Reaktion auf den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid)

Nach der üblichen Aufklärung betreffend der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, der gesetzlich geregelten Fälligkeit des "Beitrags" und der Rechmäßigkeit des Datenabgleichs treffen wir nun auf folgenden Satz:

"Sollten Sie zum Sachverhalt einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, wenden Sie sich bitte erneut an uns. Vielen Dank."

Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung und hat somit keine rechtliche Relevanz.

Download hier (http://wp1165176.server-he.de/SWR/Schreiben_SWR_150615.pdf)

Ganz klar ist mir allerdings noch nicht, was damit bezweckt werden soll. Werden jetzt ohne weitere Aufforderung keine Widerspruchsbescheide mehr verschickt? Oder soll damit zumindest suggeriert werden, dass der Widerspruch für den BS mit diesem Schreiben abgeschlossen ist?

An dieser Stelle bitte keine Diskussion, dazu habe ich einen separaten Thread eröffnet unter
"Sollten Sie einen Bescheid wünschen, wenden Sie sich bitte erneut an uns."
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14758.0.html
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 25. Juni 2015, 08:22
zu 20)
weiteres Beispiel der Irreführung in einem Schreiben betitelt mit "Rundfunkbeitrag" als "Pseudoantwort" auf den Widerspruch:
"Mit unseren Erläuterungen sehen wir ihr Anliegen als geklärt an"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11599.msg78213.html#msg78213

Das "Anliegen" ist der Widerspruch. Klärung erfolgt dafür nur durch einen Widerspruchsbescheid.

dazu:

Von Mitglied "PersonX":

Zitat
Der Beitragsservice gibt keine wirkliche Auskunft, auf welches Schreiben einer Person A geantwortet wird.

Die Aussage ist an dieser Stelle begrenzt auf die Aussage "vielen Dank für Ihr Schreiben" ohne Angabe, wann besagtes Schreiben beim Beitragsservice angekommen ist.

Auch aus den Kopfdaten oben rechts ist nicht ersichtlich, auf welches Schreiben der Beitragsservice überhaupt antwortet.

Es ist somit nicht möglich diese Antwort eindeutig einem vorausgegangenen Brief oder Fax etc. eindeutig zuzuordnen.

Die Aussagen lassen sich somit nicht gegenprüfen.

Das Beispiel ist dazu im Anhang.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 06. September 2015, 11:05
21) Fehlender aktueller " Hinweisstempel" auf den Formularen vor Einführung des neuen Rundfunkbeitrags:

Zwar nur ein Indiz für Verschleierung, aber was kurz vor der Beitragssenkung im April 2015 einfach möglich war, wurde vor der grundlegenden Änderung des Abgabensystems nicht angewandt.

Anfang des Jahres 2015 gab es sehr schnell aus aktuellem Anlass den im Anhang abgebildeten prägnanten Stempel mit der Inschrift "Infos zur Beitragssenkung - www rundfunkbeitrag de" oben links auf den formularbasierten Schreiben

Der in dem aktuellen Fall ziemlich unwichtige und nur als Propaganda gedachte Hinweis wäre vor Einführung des Rundfunkbeitrags eigentlich viel wichtiger gewesen. z.B.  "Infos zum neuen Rundfunkbeitrag - www rundfunkbeitrag de"
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 10. September 2015, 10:17
22) Änderung der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite der Bescheide

Aus
Zitat
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
einzulegen.
(Gebühren-/Beitragsbescheid/ Festsetzungsbescheid 01.06.2014 laut Mitglied "PersonX")

wurde inzwischen
Zitat
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
oder unter der umseitig genannten Anchrift der Landesrundfunkanstalt.
(Festsetzungsbescheid 01.09.2015)

Das ist natürlich inhaltlich das Gleiche! Deswegen fragt man sich, warum die Umstellung?
Die Antwort liegt klar auf der Hand: Die LRAen sind überlastet mit Widerspruchsschreiben und versuchen mit dieser Umformulierung die Post auf den massenabfertigungstauglichen Beitragsservice in Köln umzulenken!

Die Änderung ist wirklich geschickt gemacht, da beim überfliegen der Zeilen sogar der Textbaustein "bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt" noch an der gleichen Stelle steht. Die Gewichtung des Textsinns hat sich aber um 180° auf den Beitragsservice verlagert.

Wir senden unsere Widersprüche aber natürlich weiterhin oder jetzt erst recht an die zuständigen LRAen!

Die Formulierung "des für sie (LRA) tätigen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" beisst sich mit der Behauptung, der Beitragsservice wäre Teil der LRAen.
Dass eine Institution für sich selbst tätig wird, muss ja eigentlich nicht erwähnt werden...

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Bemerkungen anderer User dazu:

unter der Anschrift des für sie tätigen [...]

Das ist natürlich inhaltlich das Gleiche!
Nö, nicht das gleiche. Diese Wortwahl suggeriert, als hätte denen der Bürger einen Auftrag erteilt.

Übrigens: "sie" wird, weil persönliche Anrede, doch besser großgeschrieben.

Anm. Mod. seppl: Mit "für sie" ist "für die Landesrundfunkanstalt" gemeint. Wäre ja noch schöner, wenn der Beitragsservice für uns tätig werden würde  ;) Deutlicher wäre es allerdings wirklich gewesen, wenn "für diese" geschrieben worden wäre. Zufall ist das aber bestimmt nicht.

Ich habe auch erst gedacht, "der für mich tätige Beitragsservice". Aber weil "sie" kleingeschrieben ist, ist dir LRA gemeint, also "der für die LRA tätige Beitragsservice". Die für alles zuständigen Intendanden lassen keine Möglichkeit aus, um noch so gerade eben legale Betrügereien zu betreiben. Wenn man bedenkt, welche miesen Gestalten da zwangsfinanziert werden...

Es liegt ein Bescheid 01.06.2014 vor, in welchem bereits die neue Schreibweise vorzufinden ist, diese Änderung muss also zwischen 02.08.2013 und 01.06.2014 passiert sein. Vielleicht läßt es sich noch weiter eingrenzen.

Das Muster dazu kann geliefert werden.

Aus dieser Aussage lässt sich auch ableiten, dass der BS nicht Teil der LRA ist, sondern ein Auftragnehmer und damit im Auftrag für die LRA handelt.

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Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 16. September 2015, 09:45
23) Der Versuch, die Gesamtschuldnerschaft auszuhebeln um Beitragsbefreiungen unwirksam zu machen - Darstellung anhand der Formulare "Antrag auf Befreiung" und "Abmeldung der Wohnung"

Vorab: Die Gesamtschuldnerschaft einer Wohnung (alle volljährigen Inhaber) wirft rechtliche Probleme auf, wenn sie sich teils aus Personen zusammensetzt, die nach RBStV zahlungspflichtig sind und welchen, die Befreiungstatbestände aufweisen. Es handelt sich dabei dann um eine gestörte Gesamtschuldnerschaft, bei der nicht geregelt ist, ob der volle Rundfunkbeitrag eingefordert werden kann oder nur der rechnerische Bruchteil der zahlungspflichtigen Personen. (Für Weiteres siehe unten "Beispiel" oder bitte selber googeln "gestörte Gesamtschuld")

Bei dem
Antrag auf Befreiung bleibt ein Gesamtschuldner Teil der Gesamtschuldnerschaft bzw. wird es sogar erst, wenn es ein Erstkontakt mit dem Beitragsservice ist.

Zitat Infoblatt zum Antrag auf Befreiung:
"Sind Sie bisher noch nicht bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angemeldet, gilt Ihr Antrag gleichzeitig als Anmeldung der Wohnung"

Bei der
Abmeldung einer Wohnung tritt ein Gesamtschuldner aus einer Gesamtschuldnerschaft aus, da er dann nicht mehr Inhaber der Wohnung ist.

(Anm.Mod. seppl.: Das Formular ist nicht mehr im Umlauf! 16.01.2018)

Nun ist es aber so, dass gerade in diesem Abmeldeformular der Punkt "Ein Familienangehöriger/Mitbewohner zahlt bereits Rundfunkbeiträge für die Wohnung" aufgeführt wird, der auch oder gerade dann gilt, wenn der Gesamtschuldner Inhaber der Wohnung bleibt. Er bleibt mit der Inhaberschaft der Wohnung Teil der Gesamtschuldnerschaft. Es handelt sich rechtlich also um eine Befreiung, die im "Antrag auf Befreiung" aufgeführt sein müsste. Warum also trotzdem in einem Abmeldeformular?

Antwort: Die gestörte Gesamtschuld ist als unlösbares und damit unerwünschtes Problem erkannt worden. Mit dieser Vorgehensweise wird versucht, die Gesamtschuldnerschaft zu umgehen und mit unlauteren Mitteln einen Einzelschuldner zu erzeugen, der dann alleine für den vollen Rundfunkbeitrag haftet, indem man die anderen Mitbewohner auffordert, sich formell abzumelden (nicht  zu befreien)! Mit dem zu Unrecht erzeugten Einzelschuldner wird es dann naturgemäß keine Probleme mit einer "gestörten Gesamtschuld" im Innenverhältnis der Zusammenwohnenden geben können.
 
Dass Mitbewohner sich aus einer Wohnung abmelden können, obwohl sie Inhaber der Wohnung bleiben, ist widersinnig und nicht im RBStV geregelt.


Praktisches Beispiel zur Problematik der gestörten Gesamtschuld:


Situation1:
Die Personen A und B wohnen unverheiratet zusammen. A und B sind beide voll zahlungspflichtig.
B zahlt den Rundfunkbeitrag für die Gesamtschuldnerschaft (für A und B) nach aussen an die Landesrundfunkanstalt.
B kann nun im Innenverhältnis der Gesamtschuldnerschaft (zwischen A und B) hälftig den Rundfunkbeitrag von A zurückfordern. A und B haben also jeweils eine Belastung von 8,50 monatlich. Das wird nach BGB so gehandhabt und ist so auf unteilbare Abgaben übertragbar.

Situation 2 (gestörte Gesamtschuld):
Die Personen A1 und B1 wohnen unverheiratet zusammen. A1 ist aus gesundheitlichen Gründen freigestellt vom Rundfunkbeitrag.
B1 zahlt den Rundfunkbeitrag für die Gesamtschuldnerschaft (für A1 und B1) nach aussen an die Landesrundfunkanstalt.
Müsste B1 nun den vollen Rundfunkbeitrag zahlen, könnte er im Innenverhältnis aufgrund der Freistellung von A1 den Anteil nicht zurückfordern.
Die Frage ist nun, wer trägt die Schuld von A1? A1 kann sie nicht tragen, da freigestellt. B1 könnte sie tragen, das wäre aber ungerecht, da er ja gar keinen Einfluss auf die Situation von A1 hat und ausserdem eine Ungleichbehandlung mit Person B aus Situation1 stattfinden würde.

Da sowohl die Zahlungspflicht als auch die Freistellung gesetzlich geregelt wurde, bleibt als Belastungsträger nur die Landesrundfunkanstalt übrig. Im BGB wird es wirklich so gehandhabt, dass bei ähnlich gelagerten Fällen der Gläubiger auf einen Anteil der Zahlung verzichten muss.
Person A muss also garnicht zahlen und Person B 8,50 Euro.

In Anbetracht dessen, dass es zuhauf Fälle gibt, in denen "gemischte" Wohngemeinschaften existieren ( Man stelle sich vor, 4 Bafög Studenten wohnen mit einem Zahlungspflichtigen zusammen - Unterschied 17,50 Euro oder 3,50 für den Zahlenden) ist diese Situation natürlich unerwünscht bei der Geldeintreibung.

Vorteilhaft für die ungestörte Geldeintreibung - bis hin zu Vollstreckungsmaßnahmen - ist also eine Fokussierung in der Gestalt, dass eine Gesamtschuldnergemeinschaft durch einen zahlungspflichtigen Einzelschuldner ersetzt wird. Das ist natürlich völlig rechtswidrig, aber es ist schwer zu erkennen.



Weitere Beiträge zum Thema "Gesamtschuld" siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 11. Oktober 2015, 03:20
zu 8.) Vertuschung des Beginndatums der Widerspruchsfrist in den Beitragsbescheiden mit gleichzeitiger Vertuschung des physischen Absenders der Beitragsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.msg66933.html#msg66933

Laut Auskunft des Beitragsservices und einer LRA ist das im Data Matrix Code versteckte Datum das Absendedatum der Bescheide nicht das des Beitragsservice Köln, sondern nachweislich das eines externen Dienstleisters!
Namentlich ist dies die PAV Card GmbH in Lütjensee.

Das in Klarschrift angegebene Datum auf dem Bescheid ist das Datum der Erstellung beim Beitragsservice in Köln, das Datum im Data Matrix Code ist das Datum des Drucks, evtl auch das Absendedatum des Bescheides der Fa. PAV Card GmbH aus Lütjensee! Das erklärt die zeitliche Verschiebung zwischen Erstellung und Versand, da erst Daten nach Lütjensee übermittelt werden müssen und dort evtl. auch noch ein paar Tage in einer Druckwarteschlange hängen.

Bedeutung hat dies für die Behauptung des Beitragsservice bzw. der LRA vor Gericht, den Bescheid zu einem bestimmten Datum abgesendet zu haben. Ein Nachweis dafür kann nicht erbracht werden, da weder der Beitragsservice noch die LRA der physische Absender gewesen ist, sondern die PAV Card GmbH. (Dies gilt nicht für diejenigen Bescheide, die per Postzustellungsurkunde versendet worden sind!)

Es ist desweiteren fraglich, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, die es der nichtrechtfähigen Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice erlaubt, persönliche Daten an weitere, diesmal private Dienstleister zu übermitteln.

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Bemerkungen anderer User dazu:


 sondern nachweislich das eines externen Dienstleisters!
Namentlich ist dies die PAV Card GmbH in Lütjensee.


Das in Klarschrift angegebene Datum auf dem Bescheid ist das Datum der Erstellung, das Datum im Data Matrix Code ist das Datum des Drucks, evtl auch das Absendedatum des Bescheides.


Es ist desweiteren fraglich, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, die es der nichtrechtfähigen Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice erlaubt, persönliche Daten an weitere, diesmal private Dienstleister zu übermitteln. 

http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:y85scMHb3VIJ:www.philastempel.de/stempel/zeigen/61617+&cd=5&hl=de&ct=clnk&gl=de

Wenn es dafür handfeste Beweise gibt, dass die Daten an Dritte weitergegeben werden, dann ist das spektakulär, was du da schreibst.
Das wäre der Hammer.
Wir brauchen mehr darüber.
Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, die Daten weiterzugeben und der BS schreibt das auf seiner website, dass keine Daten weitergegeben werden und diese nur intern verarbeitet werden.

Beispiel:  01.08.2015 im Kopf,,  Datamatrix zeigt 11.08.2015,,  Ankunft bei Mr. X 12.08.2015 ,, Kundennummer ist die des BS: 5010213941,
d.h., der BS ist verm. KUNDE bei einem anderen Unternehmen? Der BS macht das gar nicht selbst?

Post-Unternehmen: DEA
Frankierart: 18 (HEX:12)
Version Produkte/Preise: 32 (HEX:20)
Kundennummer: 5010213941
Frankierwert: 0,62 Euro
Einlieferungsdatum: 11.08.2015
Produktschlüssel: 9001
laufende Sendungsnummer: 000*****
Teilnahmenummer: 7
Entgeltabrechnungsnummer: 97*
Ankündigung Inhalt Datenelement HEX: 01
PREMIUMADRESS-ID: 003


Wenn das so ist, dann würde es z.B. einen Sinn ergeben, dass die Schreiben vom BS direkt mit farbigen Logos von ARD ZDF und DR sind und die anderen Schreiben immer nur in schwarz ?
Mr. X fragt sich schon lange, weshalb die anderen Schreiben eben in schwarz gehalten sind und nicht so, wie die anderen. Wieso dieser Unterschied?

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Es ist desweiteren fraglich, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, die es der nichtrechtfähigen Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice erlaubt, persönliche Daten an weitere, diesmal private Dienstleister zu übermitteln.

als da ausser der PAV Card GmbH (http://www.pav.de/de/) auch noch wären:

freesort GmbH > http://www.freesort.de/
Zitat
Sendung konsolidiert über "freesort GmbH": K2055


http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/41703
http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/64065
http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/98886
Quelle; abgerufen am 11.10.2015 gegen 11:20 CEST

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Laut Auskunft des Beitragsservices und einer LRA ist das im Data Matrix Code versteckte Datum das Absendedatum der Bescheide nicht das des Beitragsservice Köln, sondern nachweislich das eines externen Dienstleisters!Namentlich ist dies die PAV Card GmbH in Lütjensee.
Wäre es zu gewagt, zu unterstellen, dieser separate Dienstleister würde eigenmächtig angeblich vom BS angefertige Dokumente absenden? Ein höheres Dokumentenaufkommen generiert ja auch diesem externen Dienstleister ein erhöhtes Einkommen, denn zumindest dort, wo die Bürger an den BS reagieren, reagiert ja auch der BS an den Bürger?

Ich komme hier mal auf das EuGH-Urteil zurück; eine nationale Behörde darf personenbezogene Daten nicht herausrücken, ohne den betroffenen Bürger vor Herausgabe darüber informiert zu haben und abgewartet zu haben, ob dieser der Herausgabe seiner Daten widerspricht; tut er dieses, geht nix.

Wenn man argumentiert, daß BS und LRA Behörden seien, gilt für diese das EuGH-Urteil entsprechend, auch sie dürfen *** keine Daten an Außenstehende rausrücken, schon gar nicht zur externen Weiterverarbeitung.

Sind BS und CO. keine Behörden, haben sie keine hoheitlichen Rechte inne.

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hier die Ausschreibung vom 28.11.2014:

Ausschreibung: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&tabId=1
Quelle abgerufen am 11.10.2015 gegen 12:45 CEST

Tag der Zuschlagsentscheidung:11.9.2015
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 18.9.2015

Bekanntmachung vergebener Aufträge: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML&tabId=1
Quelle abgerufen am 11.10.2015 gegen 12:45 CEST


hier gibt es jetzt einen eigenen thread zu diesem Thema:
Briefpost des BS über externen Dienstleister - Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16042.0.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 17. November 2015, 09:01
24) Vortäuschung einer rechtmäßigen Gläubigerschaft des Beitragsservice  durch Angabe einer Gläubiger-ID auf den Vordrucken zur Einzugsermächtigung.

Im Thread "Den Staat mit den eigenen Waffen schlagen, BGH und Bank hilft?"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16558.msg109489.html#msg109489
wird erklärt, dass die Gläubiger-ID eine Identifikationsnummer ohne Rechtscharakter ist, die ungeprüft von der Deutschen Bundesbank an natürliche und juristische Personen/ Personengemeinschaften vergeben wird.

Auf dem den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice beiliegenden Zahlschein mit Antrag auf Einzugsermächtigung ist diese Gläubiger-ID angegeben (s. Anhang)

Im Zusammenhang mit der Einzugsermächtigung und dem hier irreführenden Ausdruck "Gläubiger-(ID)" ergibt sich der Eindruck, der Beitragsservice sei der rechtmäßige Gläubiger, der durch die Deutsche Bundesbank als solcher verifiziert wurde. Da der Beitragsservice bekanntermaßen jedoch nicht rechtsfähig ist, ist und bleibt die jeweilige Landesrundfunkanstalt der rechtmäßige Gläubiger. Das wird hier vertuscht und Anderes vorgetäuscht.

Da der BS als Institution keine juristische Personengemeinschaft ist, ist es sogar stark anzuzweifeln, dass diese Gläubiger-ID überhaupt vergeben werden durfte.

"Thomas665" hat im o.g. Thread eine Beschwerde dazu an die Deutsche Bundesbank formuliert.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 28. Januar 2016, 17:19
25) Anstelle des Widerspruchsbescheids kommt zur Portokostensteigerung ein irritierendes Schreiben

mit dem Textbaustein:
Zitat
Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.

Gut beschrieben, auch die Rechtsfolgen, hier:

http://rundfunkbeitragsklage.de/2016/01/beitragsservice-wir-beantworten-ihren-widerspruch-erst-dann-wenn-sie-uns-mitteilen-ob-sie-klage-erheben-wollen/

Es liegen ökonomische Gründe für dieses Schreiben vor: Es kann, im Gegensatz zu den Widerspruchsbescheiden, die aufwändig von 2 Mitarbeitern handschriftlich unterschrieben werden müssen, über den an den Beitragsservice vertraglich gebundenen Druckdienstleister (z.Zt. PAVCard Lütjensee) automatisch abgewickelt werden. !Trick 17!
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 22. Mai 2016, 11:37
Interessant für die Recherche über Veränderungen des Internetauftritts "rundfunkbeitrag.de" im Laufe der Zeit:

Mitglied "Frei" hat in einem anderen Thread auf die Seite "WaybackMachine" hingewiesen. Dort taucht die Beitragsserviceseite zum ersten Mal 2004 auf und wurde zwischenzeitlich sehr oft gespeichert.
http://web.archive.org/web/*/rundfunkbeitrag.de (http://web.archive.org/web/*/rundfunkbeitrag.de)

Dieser Thread ist zur reinen Aufzählung gedacht. Bitte keine Kommentare und keine Diskussionen beginnen!
Vielen Dank! seppl
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 18. August 2016, 07:10
26) Sieglinde Baumert nicht 2 Monate, sondern nur "mehrere Wochen" in Beugehaft.

Auf der Seite

http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/die_wahrung_der_beitragsgerechtigkeit/index_ger.html
(jetzt toter link, letzte Archivierung:  November 2016 unter https://web.archive.org/web/20161122015512/http://www.rundfunkbeitrag.de:80/informationen/aktuelles/die_wahrung_der_beitragsgerechtigkeit/index_ger.html )

wird der 2 monatige Gefängnisaufenthalt von Sieglinde Baumert deutlich heruntergespielt. 61 Tage werden hier als "mehrere Wochen" beschrieben.
Screenshot anhängend.

Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 13. November 2016, 02:42
27) Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden im Falle einer "Vollstreckung ohne Bescheid" wollen ARD-ZDF-GEZ einen Zugang der Schreiben fingieren mit der (nicht belegbaren) Behauptung, dass die Bescheide "nicht als unzustellbar zurückgekommen" seien

Dies ist eine hinterlistige Täuschung,
welche entsprechend entgegnet gehört!

siehe im Detail u.a. unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html


Wie gehabt:
Hier bitte keine diesbezüglichen Diskussionen, da dieser Thread lediglich der Aufzählung/ Dokumentation der
Beabsichtigten Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
dienen soll. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 14. April 2017, 17:59
28) Vertuschung irrtümlicher Vollstreckungsersuchen vor dem Vollstreckungsorgan (hier: Kasse Hamburg)

Mir sind mehrere Fälle bekannt, in denen der Beitragsservice auf falschen Grundlagen verfasste Vollstreckungsersuchen an die Kasse Hamburg gesendet hat.

In diesem Fall (Anlage) wird deutlich, dass ein fataler Irrtum, nämlich ein Vollstreckungsersuchen zu verschicken, obwohl die Vollstreckungsvoraussetzung gar nicht gegeben ist und es auch nicht war, nicht nur vertuscht sondern der Vollstreckungsstelle auch irreführend beschrieben wird, so dass diese denken muss, alles habe seine Richtigkeit gehabt. Vielleicht hat der "Schuldner" ja auch nur zwischenzeitlich gezahlt.

Was an den "Schuldner" auf seine Beschwerde geschrieben wurde ist Folgendes:
Zitat
Seit der Klageerhebung haben wir Ihr Beitragskonto für weitere Mahnmaßnahmen, also auch für Vollstreckungsmaßnahmen ... ausgesetzt. Aufgrund eines Kommunikationsproblems erging am ... dennoch ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde. Für dieses Versehen bitten wir um Entschuldigung.

Bei der Vollstreckungsstelle kam aber was völlig anderes an:
Zitat
Am ... haben wir die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge beantragt. Zwischenzeitlich hat sich ein anderer Sachverhalt ergeben. Bitte stellen Sie die Zwangsvollstreckung ein.

Das ist glatt gelogen: Der Sachverhalt hat sich überhaupt nicht geändert. Geändert hat sich, dass der fehlerhafte Vollstreckungsversuch aufgeflogen ist.

Der Brief an den "Schuldner" war unterschrieben. Der Brief an die Vollstreckungsstelle, von den gleichen Personen verfasst, nicht!
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 17. April 2017, 16:19
29) Vertuschung von nach den Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzen erforderlichem, jedoch augenscheinlich/ offenkundig nicht existierendem "Behördenleiter" und "Dienstsiegel"

...in Ermangelung an Zeit und bereits ausführlicher Darlegung an anderer Stelle hier ausnahmsweise ein ungekürztes Vollzitat aus
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg145518.html#msg145518

Seit Umstellung der Vollstreckungsersuchen i.Z. der durch LG Tübingen veranlassten BGH-Entscheidung werden die Vollstreckungsersuchen offenkundig "unterzeichnet" mit

Zitat
[Rundfunkanstalt]
Der Intendant

Siehe u.a. auch im Vergleich alt/neu unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Wobei insbesondere eine Zusatz-Notiz unter der Unterzeichnung als mglw.
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen"
aufgefasst werden könnte:
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

Dies wird ja auch gebetsmühlenartig in den Entscheidungen der Amts- und Landgerichte widergekäut.

JEDOCH!!!

...um beim Beispiel des "Mitteldeutschen Rundfunks" zu bleiben:

Der Wortlaut des hierfür heranzuziehenden SächsVwVG lautet:

§ 4 Abs. 3 SächsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.html
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen
[...]

Ja, "Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten" mögen "bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist [...] fehlen" können.

Das bedeutet aber - nach diesseitiger bescheidenen Sichtweise - nicht, dass
- Behördenleiter und
- Dienstsiegel
nicht grundsätzlich überhaupt erst einmal bestehen müssten, auch wenn sie auf einem "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten" Vollstreckungsersuchen nicht "erscheinen" müssen.

"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" sind nicht gänzlich entbehrlich, nur weil sie bei automatisiert erstellten Ersuchen nicht erscheinen müssen.

"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" müssen grundsätzlich erst einmal vorhanden sein.


Bislang ist nicht bekannt, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" (oder auch irgend eine andere Rundfunkanstalt)
- einen "Behördenleiter" und
- ein "Dienstsiegel"
besitzt.

Möge dies bitteschön nunmehr amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?
Zitat
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person sowie
- des "Dienstsiegels"
der ersuchenden Stelle.

Der Zusatz-Hinweis in den Vollstreckungsersuchen
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
suggeriert, dass überhaupt ein "Behördenleiter" und ein "Dienstsiegel" existieren würden und nur nicht auf dem automatisiert erstellten Ersuchen erscheinen, weil sie es gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen nicht müssen.

Stattdessen mangelt es der ersuchenden Stelle "Rundfunkanstalt" aber offenkundig an grundsätzlich "Behördenleiter" und "Dienstsiegel" gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen.


Ähnliches Problem betrifft auch die "Gebühren-/ Beitragsbescheide"
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
bzw. seit Sep 2014 die "Festsetzungsbescheide
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Auch dort der Hinweis:
Zitat
Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Auch hier - nach diesseitiger Auffassung: FALSCH!

Gem. VwVfG gilt
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
(3) Ein schriftlicher [...] Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]

Gem. § 37 Abs. 5 VwVfG können (nur!) "Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird [...] abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe [Anm.: des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten] fehlen."

Dies macht aber die Voraussetzung, dass ein "Behördenleiter" (dessen Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen darf) überhaupt existiert, nicht entbehrlich!!!

Möge dies bitteschön nunmehr amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?
Zitat
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person
der den "Verwaltungsakt" erlassenden Stelle.

Es wird vorgetäuscht, dass der "Intendant" der "Behördenleiter" gem. VwVfG sei.

Anmerkungen/ Meinungen:
"Intendant" ist nach diesseitiger Auffassung "künstlerischer Leiter" und kein "Behördenleiter" i.S.d. VwVfG.

Eine "Verschmelzung" von
- Grundrechten (hier Rundfunkfreiheit) beanspruchendem (künstlerisch leitendem) "Intendanten" einerseits und
- staatlichem Verwaltungshandeln unterworfenem "Behördenleiter" andererseits
in einer Person würde unstreitig zu Aufgaben- und Interessenkonflikten führen und wäre schlichtweg verfassungswidrig.
 
Auch hieraus erklärt sich die ausdrückliche Ausnahme des "Mitteldeutschen Rundfunks" (und anderer Rundfunkanstalten) vom Verwaltungsverfahren/Verwaltungsmaßnahmen regelnden VwVfG.

Diesseitige bescheidene, stichpunktartige Kausalkette:
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann keinen "Behördenleiter" gem. VwVfG haben.
> Wenn "Mitteldeutscher Rundfunk" einen "Behördenleiter" gem. VwVfG hätte, so wäre dies mit der Rechtsordnung unvereinbar und verfassungswidrig.
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann demnach - ohne Behördenleiter i.S.d. VwVfG - keine gültigen Verwaltungsakte nach VwVfG erlassen.
> Tut er dies dennoch, so bewegen sich diese "Verwaltungsakte" außerhalb der Rechtsordnung und sind nichtig.


Sowohl die o.g.
- Angabe(n) in den "Vollstreckungsersuchen"
als auch die o.g.
- Angabe(n) in den "Bescheiden"
könnten, nein: müssten unter diesen Umständen als Täuschung und
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen" bezeichnet werden.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!

Dies ist - nach diesseitiger Auffassung - ein zwar schon an anderen Stellen angedeuteter, hier jedoch noch einmal kurz und etwas anders zusammengefasster Missstand - um nicht zu sagen "gaaaaaanz dicker Fisch", der eigentlich in eigenständigem Thread eigenständig vertieft werden müsste...
...nur mangelt es mir gerade an der dafür nötigen Zeit  :-\

Mehr dazu ggf. in den kommenden Tagen.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: noGez99 am 22. April 2017, 09:18
30) Sinnverändernde Begriffsveränderung des RBStV in Anschreiben des Beitragsservice. "anzusehen" statt "vermuten"

Ich habe aus Anschreiben des Beitragsservice vor mir liegen:
Textbaustein 1
Zitat
... Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die eine Wohnung inne hat, also z.B. dort wohnt, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter der Wohnung genannt ist. ...
Textbaustein 2
Zitat
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber sind auch Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.

Dagegen der Gesetzestext des RBStV  §2:
Zitat
....
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Im ersten Textbaustein gibt es gar keinen Zweifel.

Im Zweiten Textbaustein wurde "Vermutung" durch "anzusehen" ersetzt.

Warum kann der Beitragsservice nicht korrekt das Gesetz wiedergeben?

Das Wort "anzusehen" hat einen viel bestimmerenden Charakter als "Vermutung".
(Gibt es bei anzusehen überhaupt noch einen Zweifel?)

Da es sich dabei sicherlich um Textbausteine handelt, denke ich dass man von dem Vorsatz der Vertuschung ausgehen kann.


Anm.Mod. seppl: Bitte noch Nachweisdokument anonymisiert anfügen!

Sehr schönes Beispiel! Juristisches Äquivalent in einem Verfahren wäre:

- Das Gericht vermutet, dass der  Angeklagte die Tat begangen hat. (ist sich nicht sicher, aber die Möglichkeit ist grösser als die Unmöglichkeit. Jedoch: Im Zweifel für den Angeklagten)
zu
- Das Gericht sieht den Angeklagten als Täter an. (Nur ein Zeuge könnte noch genauer aussagen, dass der Angeklagte der Täter wirklich war). In einem Urteil eine eindeutige, vollzugsbegründende Aussage.
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 11. Oktober 2017, 11:17
31) Verschleierung der gesetzlichen Vorschrift der Gesamtschuldnerschaft und daraus folgend unrechtmäßige Mehreinnahmen in Millionenhöhe beim Beitragseinzug.

Unabhängig von der Diskussion, ob die Gesamtschuldnerschaft überhaupt beim Rundfunkbeitrag angewendet werden darf, wird die im RBStV festgelegte gesetzliche Vorschrift der Gesamtschuldnerschaft bei Mehrpersonenhaushalten nicht eingehalten. Es wird verschleiert, dass es in der Gesamtschuldnorm einen konkreten Unterschied zwischen "zahlen" und "schulden" gibt.

1) Es wird von den LRAen als "Beweis der Freizügigkeit" angegeben, dass die Wohnungsinhaber sich ja aussuchen können, wer den Rundfunkbeitrag zahlt und somit kein Eingriff in die Haushaltsstruktur erfolgt. Ausgeblendet dabei wird, dass es generell bei allen Schulden so ist, dass es dem Gläubiger egal sein kann und wird, wer zahlt. Hauptsache ist, seine Forderung wird beglichen. Es kann sogar eine Person sein, die nicht zum Schuldnerkreis gehört, die sich aber zur Zahlung bereiterklärt. z.B. bei einer Studentenwohngemeinschaft die Eltern eines Studenten. Diese Aussage ist daher eine Luftnummer, die von der Teilbarkeit dieser Gesamtschuld ablenken soll.

Bei einer Gesamtschuld schuldet jeder Teilschuldner genau seinen konkreten Anteil an der Schuld. Sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Höhe der einzelnen Teilschulden müssen konkret festgelegt werden. Dies ist genau wie bei einer Teilschuldnerschaft. Der Unterschied ist jedoch, dass der Gläubiger bei einer Gesamtschuld berechtigt wird, die summierten Teilschulden in einem Betrag von einem beliebigen Gesamtschuldner zu fordern. Bei Teilschuldnerverhältnissen müsste er hingegen von jedem einzelnen dessen Teilschuld fordern.

2) Der Beitragsrechner für den Privatbereich auf www.rundfunkbeitrag.de wurde entfernt. Auf Nachfrage beim NDR Hamburg über "Frag den Staat" wurde geantwortet:

Zitat
Der Wegfall des Rechners für den Privatbereich hat einen ganz einfachen Hintergrund: Er wird nicht benötigt. Egal wie man es dreht und wendet, es sind, anders als bei der Staffelregelung im nicht privaten Bereich, monatlich immer 17,50 EUR oder der ermäßigte Beitrag von 5,83 EUR pro Wohnung zu zahlen.

https://fragdenstaat.de/anfrage/fehlender-beitragsrechner-fur-den-privatbereich-auf-der-seite-rundfunkbeitragde/

Diese Aussage stimmt sogar nicht wirklich, wenn man die falsche Berechnungsweise des BS hinnimmt, da z.B. für einen ermäßigten Beitragszahler, der 2 Wohnungen innehat, der Beitrag 11.66 Euro betragen soll. Dabei spielt die "Teilnehmernummer" eine Rolle, denn dort wird nicht nach Wohnung, sondern nach "Teilnehmern" unterschieden. Dass eine Berechnung leicht möglich wäre, beweist der am Ende dieses posts verlinkte laienhafte Beitragsrechner. Nur würde bei Veröffentlichung die Schummelei konkretisierbar werden.

3) Die konkreten Teilschuldner einer Wohngemeinschaft werden bis auf Einen im Zuge der Beitragsabwicklung "zum Verschwinden gebracht". Es wird von den LRAen angegeben, dies würde einer "Verwaltungsvereinfachung" und Datensparsamkeit zugutekommen, wenn deren Daten gelöscht werden. In Realität versteckt es nur eine nicht erfolgte korrekte Berechnung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags.

Das Ergebnis der Berechnung durch den Beitragsservice ist gleich der Einzelschuld, die der leistungsfähigste Gesamtschuldner zahlen müsste, wenn er alleine wohnen würde.

Aus der Stellungnahme des Medienamtes der Behörde für Kultur und Medien auf die Eingabe 134/17 zum Thema Gesamtschuld an die Hamburgische Bürgerschaft:

Zitat
Zudem stellt die Regelung auch keine Belastung des in Anspruch Genommenen dar. Denn als Wohnungsinhaber schuldet der tatsächlich in Anspruch Genommene den Rundfunkbeitrag grundsätzlich selbst und in voller Höhe, unabhängig davon, ob es auch noch andere Mitbewohner gibt, die als weitere Beitragsschuldner in Frage kommen.

Die Fiktion des Alleinewohnens kann aber nicht angewendet werden, da das Gesetz von einer Gesamtschuld mehrerer Wohnungsinhaber spricht. Ich bin mir sicher, dass Juristen das sofort erkennen können. Ich vermute daher vorsätzliche Falschinformation der Hamburgischen Bürgerschaft und des Petenten.

Die Berechnung nach dem BGB ergibt für die Höhe des zu zahlenden Rundfunkbeitrags die Summe aller Teilschulden (abzüglich eventueller personenbezogenen Ermäßigungen und Befreiungen - §4 (1) und (2) RBStV spricht von"natürlichen Personen") der Wohnungsinhaber. Fallen die Ermäßigungen und Befreiungen bei der Berechnung der Teilschulden weg, wird das Gesetz nicht befolgt. Werden Ermäßigungen und Befreiungen nur bei Wohngemeinschaften mit ausschliesslich ermäßigten oder befreiten Bewohnern berücksichtig, erfolgt Ungleichbehandlung.

Ergebnis:
A) Alle Wohngemeinschaften, in denen nur Personen mit Ermäßigungstatbeständen wohnen, werden über das gesetzliche Maß hinaus doppelt bevorzugt behandelt. (zahlen weniger)
B) Alle Wohngemeinschaften, in denen mindestens ein Vollzahler mit mindestens einem ermäßigten und/oder befreiten Mitbewohner wohnt, werden benachteiligt. (zahlen mehr)

Statistisch gesehen wird Situation B) erheblich häufiger vorkommen als A). Es werden damit in Deutschland vom Beitragsservice/ den LRAen Zusatzeinnahmen in Millionenhöhe erschlichen.

Zur Berechnung der unrechtmäßigen Zusatzeinnahmen bei allen möglichen Wohngemeinschaftskombinationen gibt es den aktuellen Beitragsrechner unter

www.freier-rundfunk.de/Beitragsrechner_vs4.ods

Anm.Mod. seppl:
Dieser Thread dient nur zur Aufzählung. Für diskussionswürdige Beiträge bitte ein zutreffendes Thema wählen oder neu erstellen. Anmerkungen bitte per PM an mich oder die Moderatorenschaft

Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 17. Oktober 2017, 12:27
32) Verschleierung der Tatsache, dass die Landerundfunkanstalt bestimmen kann, wer zur Zahlung herangezogen wird.

Nach
RBStV § 2 (3) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380134
AO § 44 https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__44.html
und
BGB § 421 https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html

Darf die zuständige LRA sich aussuchen, welchen der Wohnungsinhaber sie zur Zahlung der Gesamtschuld verpflichtet.

Die Gesamtschuldregelung ist eigentlich dafür da, einem Geschädigten die Möglichkeit zur Erlangung eines Ausgleichs zu erleichtern, wenn mehrere Schuldner ihm mutwillig oder eigenverantwortlich Schaden zugefügt haben. Mutwillig kann eine Straftat sein, aber auch Nichteinhaltung von selbstverantworteten Vertragsabschlüssen. Dem Gläubiger wird dann erlaubt, die Gesamtschuld von dem zu verlangen, der ihm als am zahlungsfähigsten erscheint. Die Aufteilung nachher unter den Schuldnern darf ihm egal sein.
Wäre es nicht so, müsste der Gläubiger jeden der Schuldner einzeln verklagen und bleibt dann evenuell auf Teilen des Schadens sitzen, wenn auch nur einer der Schuldner nicht leisten kann, der/die  andere/n aber mehr als genug hat/ haben.

Eine gesetzliche Gesamtschuld belastet aber unbescholtene Bürger. Der Gesetzgeber muss daher schon bei Konstruktion des Gesetzes berücksichtigen und sicherstellen, dass keiner der Schuldner auf einem Schuldanteil eines anderen sitzenbleibt. Das wäre eine unerlaubte Belastung Dritter. Das wird in der Praxis des Beitragseinzugs absichtlich missachtet und daher verschleiert.

Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html?highlight=wohngemeinschaften%20Wohngemeinschaft#singles_familien_und_wohngemeinschaften

schreibt der Beitragsservice

Zitat
Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.

"Einen Rundfunkbeitrag" bedeutet nach Gesetz : Die Gesamtsumme der Teilschulden der einzelnen Mitbewohner abzüglich Befreiungen und Ermäßigungen (§ 4 RBStV) als Gesamtsumme. Vorgespielt wird, dass einer nur seinen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen muss.

"Wer die Wohnung anmeldet" soll vorgaukeln, und ist zuerst auch richtig, dass die Wohnung auf einem beliebigen Teilnehmerkonto laufen soll. Dies geht solange gut, bis beim nächsten Meldedatenabgleich die Mitbewohner angeschrieben werden und aufgefordert werden, den Beitragszahler der Wohnung zu nennen. Ist dieser nun z.B. befreit, freuen sich unbedarfte Mitbewohner erstmal, geben dessen Teilnehmernummer an und wachen dann auf, wenn ein Konto auf Namen eines vollzahlungspflichtigen Mitbewohners angelegt wurde, und nun der volle Beitrag gefordert wird.

"Anmelden" ist der Fuss in der Wohnungstür. Danach zahlt der, der am wenigsten privilegiert ist. Und zwar den Beitrag, den er zahlen würde, wenn er alleine wohnen würde (was nicht der Gesamtschuldnerregelung entspricht und "nebengesetzliche" Mehreinnahmen generiert).

Anm.Mod. seppl:
Dieser Thread dient nur zur Aufzählung. Für diskussionswürdige Beiträge bitte ein zutreffendes Thema wählen oder neu erstellen. Anmerkungen bitte per PM an mich oder die Moderatorenschaft

Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 27. Oktober 2017, 13:45
33)" 'Nutzung P' ist beim Beitragsservice ein technischer Begriff, hinter dem sich eine Wohnung verbirgt" - o. Ton Kasse.Hamburg

In den Schreiben der Kasse.Hamburg zur Aufforderung zur Vermögensauskunft bei Vollstreckung des Rundfunkbeitrags wird als Forderungsgrund "private Nutzung" von öffentlich rechtlichen Rundfunkangeboten genannt. Dies war nie richtig: vor 2013 war der Gerätebesitz, jetzt die Inhaberschaft einer Wohnung Forderungsgrund.

Beispielformular:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=24655.0;attach=18846;image

Auf Anfrage über "Frag den Staat"
https://fragdenstaat.de/anfrage/vollstreckungs-und-vermogensauskunftsgrund-nutzung-von-offentlich-rechtlichem-rundfunk/

wurde von der Behördenleitung der Kasse.Hamburg geantwortet:
Zitat
Die Kennzeichnung "private Nutzung" ist aus dem gelieferten Datensatz (Position 295) abgeleitet. Nutzung ist beim Beitragsservice ein technischer Begriff, hinter dem sich eine Betriebsstätte oder eine Wohnung verbergen kann (Nutzung P entspricht einer privat genutzten Wohnung). Die Kennzeichnung steht somit nicht in Verbindung mit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung im privaten Bereich ist allein die Inhaberschaft für eine Wohnung.

"Nutzung P" ist also der vom Beitragsservice gelieferte Datensatz  Pos.295. Hinter diesem "technischem Begriff" soll sich in diesem Fall die "Inhaberschaft einer Wohnung" verbergen, was der Kasse.Hamburg bekannt ist. Nach "Entschlüsselung" durch die Kasse.Hamburg erscheint jedoch trotzdem der irreführende Begriff "Private Nutzung" der dem Empfänger mitgeteilt wird.

Die Verschleierung des Beitragsservice wird von der Kasse.Hamburg wissentlich weitergeführt und dem Empfänger der Vermögensauskunftsaufforderung wird vorgegaukelt, seine Nutzung des öffentlich rechtlichen Angebots würde bebeitragt werden. Dabei wird sein menschliches Grundbedürfnis "wohnen" grundrechtswidrig bebeitragt.

Auf weiteres insistierendes Fragen blockiert die Kasse.Hamburg. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  wurde eingeschaltet. (ebenfalls über die o.g. Anfrage bei "fragdenstaat")

Anm.Mod. seppl:
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Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 03. Dezember 2017, 18:44
34) Verschleierung der Tatsache, dass der Staat mit dem gesamtschuldnerischen Rundfunkbeitrag rechtswidrig in den geschützten Bereich der Wohnung eindringt:

In vielen Pro-Kommentaren zum Rundfunkbeitrag wird zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Zusammenwohnender gesagt, es werde verwaltungsvereinfachend und datensparend nur ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben.
Wie man nun unter welchen Personen der Inhaberschaft den Beitrag aufteile, sei den Bewohnern freigestellt.
(Passendes Dokument wird nachgereicht)
Es wird stark der Eindruck suggeriert, der Empfänger des Rundfunkbeitrags respektiere damit nun den geschützten Bereich der Wohnung indem er sich nicht für deren Inhaber und deren Schuldanteile interessiert.

Diese Aussage ist ein NICHTS!

Sie ist unabhängig davon, dass nur eine Vorstellung einer Freiheit innerhalb der Wohnung und einer Distanz zwischen gesetzlicher Anordnung und Privatsphäre bei den Betroffenen erzeugt werden soll, völlig unnötig, weil:

Es im Grunde für den Gläubiger einer monetären Gesamtschuld immer völlig irrelevant ist, wer den Beitrag bezahlt. Es könnte auch Tante Trude aus Bottrop sein, die ihrem Neffen aus Bielefeld, der mit Freundin zusammenwohnt den Rundfunkbeitrag zahlt, weil sie ihn so mag.

Warum wird dieses "NICHTS" dann überhaupt erwähnt?

Was damit überdeckt und aus dem Fokus gebracht werden soll: Mit der Gesamtschuldnerregelung des RBStV ist der Staat bereits grundrechtswidrig in die Wohnung eingedrungen. Das Gesetz erzeugt erzwungenermaßen eine nicht im Bundesrecht geregelte Vereinigung, nämlich die der Wohnungsinhaber. Die Wohnungsinhaber sind nun per grundrechtswidrigem Landesgesetz durch ihre Anteile an der Gesamtschuld sich gegenüber verpflichtet. Im Streitfall schuldet jeder einen bestimmten Betrag der Gesamtschuld, der aber vom Gläubiger von jedem der Bewohner einmal in Gänze oder zu beliebigen Teilen von einigen oder allen eingezogen werden kann. Der Rundfunkbeitrag bindet also Personen, die sich in einem vor dem Staat geschützten Raum befinden, ohne adäquate rechtliche Bestimmung im Bundesrecht und ohne darauf hinzuweisen, dass hier das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (negativer Art) und das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gebrochen wird, aneinander. (Zitiergebot wird missachtet) Es entsteht eine gesetzlich aneinander bindende Pflicht innerhalb genau der Mauern, die eigentlich vor dem Staat schützen sollen.
In Zusammenhang mit dieser Zwangsvereinigung und der Übergriffigkeit in fremde Privatsphären steht ganz sicher die verpflichtende Weitergabe der persönlichen Teilnehmernummer eines zahlenden Wohnungsinhabers durch einen anderen Mitbewohner im Zuge einer Anmeldung.
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Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 11. April 2018, 21:47
35) Nichterkennbarkeit der fristsetzenden Dokumente bei der gewählten Massenpostzustellung.

Für den Normalbürger ist am Umschlag optisch nicht erkennbar, ob es sich um ein "wichtiges" Dokument handelt. Es sieht aus wie Massenpost.
geschätzte 2/3 der über den Druckdienstleister PAV versendeten Massenpost sind unwichtige Informationsschreiben, die keinerlei Aktion seitens des Empfängers benötigen. Darunter gemischt befinden sich die fristsetzenden Bescheide, die aber mengenmäßig und rechtlich nicht der Massenpost zuzurechnen sind, da sie individuell bei Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags oder auf Aufforderung erstellt werden.  Das ist beabsichtigte Verschleierung, um den Empfänger, der vorher mehrere unwichtige Schreiben vom Beitragservice erhalten hat, dazu zu verleiten, dieses Schreiben nun gleich - ohne "Kenntnisnahme" - zu entsorgen. Die LRA beruft sich hingegen bei Nichtreaktion des Empfängers heimtückisch auf die 3-Tages-Zustellfiktion des jeweiligen LandesVwVfGes, und das, obwohl die LRA von diesem Gesetz meist ausgeschlossen wird (Bitte für die jeweiligen Länder das geltende LandesVwVfG befragen):
(Für Hamburg: HmbVwVfG § 2 ²)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=g&showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGHAV5P2&st=null
Was aber im Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht von Tucholke windig wegkommentiert wird. Verwaltungsrichter übernehmen gerne diese Interpretation zu Gunsten der LRA.

Aber:
Die Verwaltungszustellungsarten nach HmbVwZG richten sich nach denen des Bundes (Für andere Bundesländer bitte in die LandesVwZGe schauen):
(HmbVwZG § 1 (1) > VwZG § 3 - 7)
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=152340202689270020&sessionID=346633052122095690&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=145929,2 > https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78731_3/
Eine Zustellung ohne Zustellungsdokumentation ist dort nicht enthalten. Es handelt sich also um einen nicht offen zugegebenen Zustellungsfehler. Tucholke hin oder her.

Anonymisiert wurden im Anhang nur personenbezogene Daten, Teilnehmernummer und QR-Code.
Frage: Welche der drei Briefumschläge enthalten Bescheide und woran soll Normalbürger das erkennen können?

Anm.Mod. seppl:
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Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 03. Juli 2018, 20:23
36) Verschleierung einer Schattendatenbank unter Vermeidung des Wortes "speichern".

In einem formularbasierten Schreiben zur neuen DSGVO betitelt mit

"Auskunft über gespeicherte Daten - Beitragsnummer xxx xxx xxx" (Hier vom 06.06.2018)

Wird neben der "aktuellen" Datenbank zur Abwicklung des Rundfunkbeitrags eine weitere Datenbank genannt, die ältere und angeblich Daten "nach rechtlichen Vorgaben" über Jahrzehnte speichert.

In dem entsprechenden Absatz

Zitat
5. Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
...
... Eine Löschung erfolgt jedoch zunächst nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zu folgenden Zwecken weiterhin erforderlich ist:
- Erfüllungs handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zu zehn Jahre.
- Aufbewahrung aufgrund von gesetzlichen Verjährungsvorschriften: Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesezbuchs und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

Sofern Daten lediglich noch zu den vorgenannten Zwecken aufbewahrt werden, ist der Zugriff auf diese Daten eingeschränkt. d.h. sie stehen der Sachbearbeitung in der Regel nicht mehr zur Verfügung (Sperrung). Die Daten sind nicht mehr veränderbar und dienen ausschließlich der Aufbewahrung.
...

Habe ich mich nun gefragt, was denn nun der Unterschied zwischen "speichern" und "aufbewahren" sein sollte und den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz danach befragt:

https://fragdenstaat.de/anfrage/begrifflicher-unterschied-zwischen-speichern-und-lagern/#nachricht-96524

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

bitte gewähren Sie mir Einblick in Unterlagen, die den begrifflichen Unterschied zwischen "Speicherung" und "Lagerung" von Daten in rechtlicher Hinsicht - insbesondere in Hinblick auf das Auskunftsrecht nach DSGVO § 15 verdeutlichen. Ist evtl. das zur Verfügung stellen von gelagerten Daten für einee Auskunft aufwändiger, so dass Kosten dafür anfallen könnten?

Mit freundlichen Grüßen

Die Antwort:

Zitat
Sehr geehrter Herr xxxz, Sie haben sich über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt und Zugang zu Unterlagen beantragt, die den begrifflichen Unterschied zwischen "Speicherung" und "Lagerung" von Daten insbesondere im Hinblick auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO betreffen. Hierzu liegen uns keine Unterlagen vor. Der Begriff der "Lagerung" wird von der DSGVO nicht verwendet und ist uns in diesem Zusammenhang auch nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen…

Ich vermute stark - es gibt bei mir auch konkrete Hinweise darauf - dass hier eine Schattendatenbank existiert, in der Unterlagen, die Beitragsnummern sogar aktiv erst zugeordnet werden liegen, die nicht und/ oder nicht mehr mehr mit der direkten Beitragsabwicklung zu tun hat.

Diese Daten sollen nun möglichst nicht von den Interessierten abgefragt werden. Deswegen wird das "Aufbewahren" als "lediglich" heruntergespielt, werden unwichtige Sachverhalte wie undefinierte rechtliche Bestimmungen, erschwerter Zugang und Unveränderbarkeit der Daten vorgeschoben. Und es wird eben der Begriff "speichern" oder "gespeichert" - Schlüsselworte für  jemanden, der eben eine vollständige Information über seine persönlich zuordenbaren Daten haben will, vermieden (siehe Fettgedrucktes im Zitat).
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 07. August 2018, 11:20
37) Verschleierung der Ineffektivität des Massenpostversands des Beitragsservice

Auf eine kleine Anfrage an die Hamburgische Bürgerschaft

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 28.01.16 und Antwort des Senats
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/51378/irrl%C3%A4ufige-gez-rundfunkbeitragsbescheide.pdf

wurde auf die Frage

Zitat
1. Wie viele  Irr- beziehungsweise Rückläufer gab es beim Beitragsservice in den Jahren seit 2012 bei postalischen Anschreiben an Beitragszahlerinnen und Beitragszahler?

Jeweils wie viele davon waren
a.    Zahlungsaufforderungen,       
b.    Zahlungserinnerungen,       
c.    Festsetzungsbescheide,   
d.    Mahnungen?

1.1. Wie viele Beitragskonten waren in den genannten Jahren von der Problematik der Irr- beziehungsweise Rückläufer betroffen?
1.2. Wie viele dieser Fälle betrafen jeweils das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) beziehungsweise den NDR?


vom Senat geantwortet:

Zitat
Informationen über Irr- und Rückläufer  bei  postalischen  Anschreiben  werden  nach  Auskunft des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht ausgewertet.

Eine effektive verwaltungstechnische Arbeit des Beitragsservice ist also unmöglich nachweisbar (#Verwaltungsvereinfachung). Statistiken dazu können nicht erstellt werden. Es wird Post "rausgeblasen", ohne Rücksicht auf Verluste nehmen zu müssen. In den braven "alles ist gut" Statistiken des Beitragsservice in den Jahresberichten taucht nur der allgemeine Aufwand für die postalische Bearbeitung der Beitragsangelegenheiten auf. Dieser Aufwand wird dann zur Berechnung des Finanzbedarfs zugrundegelegt. Es  wird wahrscheinlich eine völlige Ineffektivität herrschen, von der die Druckdienstleister des Beitragsservice (namentlich PAV Card Lütjensee) sowie die private Post AG sehr profitieren, bei dem Aufwand und Druck in der Branche vielleicht sogar überleben.

Siehe auch
Verdient die Post AG am "Rundfunkbeitragsdesaster" kräftig mit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28378.msg178574.html#msg178574

Grossspurig wird im Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht davon gesprochen, dass die Beitragsabwicklung der Rundfunkabgabe  den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder unterworfen sein soll, damit

Zitat
... dadurch gewährleistet wird, dass die Rundfunkanstalten die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhalten.“
(vgl. Tucholke in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018, RBStV § 10, Rn. 33)

Eine Kontrolle über unrechtmäßig versandte, von den Betroffenen als rechtsgültige Bescheide anzunehmenden Verwaltungsakte gibt es jedoch nicht.  Wie die Erfahrung und Beobachtung zeigt, wird dieses chaotische "Beitreibungssystem" rigoros durchgeführt. Es ist völlig egal, ob "rechtsgültige" Verwaltungsakte überhaupt richtig sind. Es wird auf Verdacht ( siehe auch die regelmäßigen "Datenabgleiche") eine Beitragspflicht vermutet, gedruckt und verschickt. Alles nur im symbiotischen Interesse privatwirtschaftlich agierender Unternehmen.

Nichts dergleichen hat was mit der "Einhaltung rechtsstaatlichen Verfahren" zu tun!
Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 19. August 2018, 00:54
38) Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"

Einen Antrag auf Befreiung zu stellen, ist nur sinnvoll, wenn Beitragsnummern von Erst- und Zweitwohnung auf den Namen des Antragstellers ausgestellt wurden.
Dies wurde zwar im Urteil des BVerfGs nicht niedergelegt (und ist dem Formularvordruck auch nicht zu entnehmen!), der Beitragsservice nimmt sich aber die "Handlungsfreiheit" heraus, das so zu interpretieren und danach die Beitragspflicht auszurichten.

Antrag auf Befreiung (verlinkt am 19.08.2018/ Private Sicherungskopie vom 17.08.2018)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf

Nun steht in Absatz 3 bei der Angabe zur Beitragsnummer der Hauptwohnung:
Zitat
Die Hauptwohnung ist auf meinen Namen unter der folgenden Beitragsnummer angemeldet:
In Absatz 2 bei der Angabe zur Nebenwohnung steht jedoch nur
Zitat
Beitragsnummer der Nebenwohnung
Obwohl für eine Befreiung auch die Nebenwohnung auf den Namen des Antragstellers angemeldet sein muss..

Hier wurde die Falle eingebaut, dass nicht richtig informierte Personen bzw. Personen, die die Angaben im Merkblatt (S.2) nicht vollständig erfasst haben, bei 2) die Beitragsnummer eines eventuellen anderen Zweitwohnungsmitbewohner angeben - im Glauben, dass nun nur der melderechtliche Status zur Befreiung führt. Die dem Antrag beizufügende kostenpflichtige Bescheinigung der Meldebehörde "aus der Hauptwohnung und Nebenwohnung zu entnehmen ist", verstärkt diesen Eindruck, ist aber im Endeffekt für eine Nebenwohnungsbefreiung, bei dem eine andere Person beim Beitragsservice gemeldet ist, völlig irrelevant.

Damit haben sie sich dann automatisch für einen vollen Beitrag nominiert. Obwohl sie sich befreien lassen wollten.

Es hätte zum Fehlerausschluss gereicht, einfach zu beiden Beitragsnummerangabefeldern zu schreiben, dass nur Beitragsnummern des Antragstellers akzeptiert werden.
So wie es jetzt formuliert wurde, können unnötige Anträge gestellt werden, die

1) die Post und Druckdienstleister (z.B. PAV Lütjensee) an unnötig gestellten Anträgen und der Rückpost dazu verdienen lässt.
2) den Antragsteller dazu verleiten kann, Angaben zu machen, die zu seinem Nachteil gereichen.
3) dem Beitragsservice freiwillig und unterzeichnet Informationen zukommen lassen, die unfreiwillig zur Ermittlung weiterer "Beitragsschuldner" führen - nämlich den Antragsteller selbst!


Siehe auch weiterführende Diskussionen u.a. unter
BVerfG-Urteil > Was kann Zweitwohnungsinhaber ohne bisherigen Bescheid tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28425.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html



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Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: seppl am 21. September 2018, 16:41
zu 38) Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"

Ein von der missverständlich formulierten Absicht (siehe Vorkommentar!) korrigiertes Formular zur Befreiung der Zweitwohnung habe ich spaßeshalber mal als Alternativantrag hier angefügt. Korrigiert kommt nun zum Vorschein, dass der Beitragsservice eine völlig eigene Definition einer Zweitwohnungsabgabe entwickelt hat, die nicht aus dem Urteil des BVerfGs hervorgeht.

Das Formular wird dadurch nicht rechtlich berichtigt, nur die Verschleierung wird aufgehoben!!


Zudem würden damit keine "Fehlanträge" mehr gestellt werden können.

Anfügung von user "Kurt" - siehe unter
Irreführende Briefe an Zweitwohnsitz-Nutzer (11/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29320.0.html
frankfurter Rundschau, 15.11.2018
Irreführende Briefe an Zweitwohnsitz-Nutzer
Die GEZ-Nachfolgeorganisation verschickt hunderttausende Schreiben zum Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen, die einen irreführenden Hinweis enthält.
Von Joachim F. Tornau

Zitat
[...] Es geht um den Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen. Fast genau vier Monate ist es her, da entschied das Bundesverfassungsgericht: Wer schon am Erstwohnsitz für ARD, ZDF und Deutschlandradio bezahlt, darf am Zweitwohnsitz nicht auch noch zur Kasse gebeten werden. Dennoch verschickt die Nachfolgeeinrichtung der GEZ bis heute Briefe an potenzielle neue Beitragszahler, in denen es heißt: „Auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen sind anmelde- und beitragspflichtig.“ Zum Verfassungsgerichtsurteil und zur Möglichkeit der Beitragsbefreiung, für die der Beitragsservice immerhin schon einen Monat nach dem Karlsruher Richterspruch ein Antragsformular auf seiner Website veröffentlicht hat, kein Wort.

Der Satz sei „etwas missverständlich“, räumt Pressesprecher Greuel auf Anfrage der Frankfurter Rundschau ein und verspricht, dass noch in diesen Tagen die ersten Schreiben mit einer geänderten Fassung in die Post gehen werden. Die irreführenden Informationen aber wurden bereits hunderttausendfach verschickt: Sie stehen in dem Brief an all jene Noch-nicht-Zahler, die der in Köln residierenden Gemeinschaftseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim jüngsten Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter vor einem halben Jahr aufgefallen sind. [...]


Weiterlesen unter
http://www.fr.de/kultur/netz-tv-kritik-medien/medien/rundfunkbeitrag-irrefuehrende-briefe-an-zweitwohnsitz-nutzer-a-1621183


Siehe auch weiterführende Diskussionen u.a. unter
BVerfG-Urteil > Was kann Zweitwohnungsinhaber ohne bisherigen Bescheid tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28425.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html



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Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 08. April 2019, 23:08
39) grob irreführende (Falsch-)Aussagen zur Beitragspflicht für ungenutzte/ unbewohnte Wohnungen
(Innehaben/ Bewohnen/ Nutzung der Wohnung)

Es geht konkret um diese (grob irreführende/ täuschende) Passage:
Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.

Siehe unter
im Ausland wohnend, gemeldet in leerstehender Whg. in D > Beitragspflicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30620.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30620.msg191919.html#msg191919
Also die Darlegung von "Beitragsservice" zur "gesetzlichen Regelung" erscheint mir grob irreführend...
Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
...denn die gesetzliche Regelung lautet
§ 2 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Siehe auch
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html

Insofern kommt es sehr wohl auf die "Nutzung" der Wohnung an, denn zu "entrichten" ist der Beitrag gem.
- § 2 Abs. 1 RBStV nur vom "Inhaber"
und
- Inhaber ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV definiert als "jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".

Ergo:

"Innehaben" der Wohnung = "selbst bewohnen" der Wohnung = "Nutzung" der Wohnung

"Bewohnt" Person A die Wohnung nicht, ist Person A demgemäß "kein beitragspflichtiger Inhaber" gem. RBStV.
Genaugenommen gibt es für eine nicht bewohnte Wohnung per Definition keinen (tatsächlichen) "Inhaber" gem. RBStV.
Person A ist - da sie die Wohnung nicht "selbst bewohnt" - gem. RBStV kein (tatsächlicher) "Inhaber" der nicht bewohnten Wohnung.

Siehe u.a. auch die tangierenden Diskussionen u.a. unter
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29343.0.html
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html

Die Sätze
Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. [...]
Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
sind damit angesichts des gesetzlichen Wortlauts ein Widerspruch in sich und eine grob irreführende/ täuschende (Falsch-)Aussage.
Ob fahrlässig oder vorsätzlich oder einfach nur frechdreist, bleibe vorerst dahingestellt.
[...]


Anm. "Bürger":
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Titel: Re: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
Beitrag von: Bürger am 17. Januar 2020, 23:49
40) arglistig irreführende (Falsch-)Aussagen zur Barzahlung

ARD-ZDF-GEZ täuschen - trotz eindeutiger Feststellung im BVerwG-Beschluss vom 27.03.2019, dass der Bargeldausschluss bei der Rundfunkbeitragszahlung gegen Bundesrecht verstößt - weiterhin in geradezu arglistiger Weise vor, dass der Ausschluss der Barzahlung rechtens sei und jegliches Verlangen nach Barzahlung fehlgehe.

Siehe u.a. unter
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess (03/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31453.0.html
sowie aktuell auch unter
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.0.html

...ganz im Gegensatz zu
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31369.0.html