, aber nun, da der Beitrag sich zu einer Volksabgabe entwickeln soll, wird der Beitragsservice, bzw. die Rundfunkanstalten mit dieser Gangart rechtliche Probleme bekommen.
1) Bei den Anschreiben steht die Teilnehmernummer im sichtbaren Adressfenster, kann also von jedem mit einer Person in Verbindung gebracht werden. Damit könnten z.B. die aktuell vorkommenden Betrugsversuche mit den Zahlungsaufforderungen noch weiter personalisiert werden - Datenschutzmissachtung.
1) Bei den Anschreiben steht die Teilnehmernummer im sichtbaren Adressfenster, kann also von jedem mit einer Person in Verbindung gebracht werden. Damit könnten z.B. die aktuell vorkommenden Betrugsversuche mit den Zahlungsaufforderungen noch weiter personalisiert werden - Datenschutzmissachtung.
Bei mir stand die Beitragsnummer sogar handschriftlich direkt auf dem Briefumschlag. (Formales Einschreiben wegen Widerspruchsbescheids). Zwecks Veröffentlichung musste ich den Briefumschlag schwarz nachbearbeiten.
Siehe: http://presse-und-informationsfreiheit.blogspot.de/2013/11/der-widerspruchbescheid-des-rbb-ist-da.html
Fokussiert wird der Leser obendrauf mit der Zeile Für sie als Hinweis (genau so fettgedruckt!) auf die webseite www.rundfunkbeitrag.de/service.Der Link weist auf die abschreckend langweilig designte ("Schulbucheffekt") Seite des Beitragservice hin.
Schön wäre es, wenn hier auch die Formulare zur automatischen Anmeldung und zur Datenauskunft über Mitbewohner kritisch erwähnt werden würden. Da sehe ich Eingriffe in die Privatsphäre und unerlaubte Mittel zur Erfassung von Beitragszahlern. Ich bin aber nicht selbst betroffen davon, habe diese Briefe also nicht vorliegen.Dem kann abgeholfen werden.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
(4)Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen
und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung,
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
Allgemein wird es so gehandhabt, dass das Einlieferungsdatum als Absendedatum und dasDas DataMatrix Einlieferungsdatum und sich lt. der Zustellungsfiktion von 3 Tagen bemessende
Absendedatum plus 3 Tage als Zustelldatum (Fristbeginn!)angenommen wird.
Dazu der Briefkopf einer meiner erhaltenen Beitragsbescheide im Anhang:
Lesbare Datumsangabe: 04.04.2014
DataMatrix Einlieferungsdatum: 11.04.2014
Beginn der Widerspruchsfrist: 14.04.2014
Genau diesen Brief haben wir auch bekommen, ohne uns jemals irgendwo bei denen gemeldet zu haben!
Mich würde auch interessieren, wie bzw. ob darauf zu reagieren ist (verifiziert man dann nur ihre Daten oder erklärt man sich durch nicht-Melden mit irgendwas einverstanden?).
Es liegt bei uns kein Zettel für das Lastschriftverfahren bei (so scheint es ja bei der Zwangsanmeldung oft zu sein), es steht nur da, wir sollen dann und dann bezahlen.
Das Thema wurde schon ausführlich behandelt, unter anderem von themob:
Zwangsanmeldung?!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7737.msg58931.html#msg58931
LG Tübingen
Beschluss vom 19. Mai 2014
Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html
KurzfassungZitat- Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.
- Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
- Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.
- Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.
- Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.
- Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.
[...] Wenn -2- am unteren Ende eines Briefes steht, dann ist das bei den verkrustet altbackenen GEZ-Beamten die Seite 1, der eine weitere Seite folgt usw.
Die haben es (wie auch ich) vor Jahrzehnten so gelernt und niemals geändert.
[...] Ich habe nun die neue DIN 5008 auch gefunden.
Demnach ist mittig -2- als Seite 1 falsch .. somit fehlt den Schreiben der GEZ die Seite 1 *grins* 8)
http://www.din-5008-richtlinien.de/seitennummerierung.php
Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein, teilen Sie uns bitte unbedingt den Namen und die Beitragsnummer (früher Teilnehmernummer) des Beitragszahlers mit. Für Ihre Mitteilung nutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.
Hinweis: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jeder Beitragsschuldner und jede Person, bei der Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner ist (§9 Abs.1 RBStV). Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Beitragspflicht betreffen.
§ 9 Abs.1
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs.4 genannten Daten verlangen.
§ 8 Abs.4
Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
Telefon tagsüber für Rückfragen (Angabe freiwillig)wird nochmals suggeriert, die anderen Angaben wären Pflicht!
Beim Rundfunkbeitrag gilt die einfache Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Egal, wie viele TV-Geräte, Radios oder Computer Sie besitzen, ...Es muss heissen:
Dabei gilt für volljährige Bürgerinnen und Bürger die einfache Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag. Es spielt keine Rolle, wie viele Rundfunkgeräte in einer Wohnung vorhanden sind oder wie viele Menschen dort leben.Es muss ebenfalls heissen:
Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in einer Wohnung leben oder wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind.Anstelle der korrekten Schreibweise:
ZitatBeim Rundfunkbeitrag gilt die einfache Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Egal, wie viele TV-Geräte, Radios oder Computer Sie besitzen, ...
Es muss heissen:
"Beim Rundfunkbeitrag gilt die einfache Regel: eine Wohnung - ein Beitrag. Egal, ob Sie TV-Geräte, Radios oder Computer besitzen, ...
seppl hat hier natürlich vollkommen Recht, wenn man davon ausgeht, was eigentlich bezweckt werden soll.
Mr. X sagt: Es müsste eigentlich so heißen, wie es seppl geschrieben hat. Richtig.
Mr. X hat sich screenshots gemacht, genau wie seppl, und wird diese bei seiner Argumentation mit anbringen.
Nun wird aber auf mehreren Seiten das geschrieben, wie es beim BS steht. Mr. X beruft sich darauf und erklärt, das für bare Münze genommen zu haben. Er hat es auf mind. 5 Websites gesehen und das kann doch dann kein Irrtum sein, sondern das ist dann Gesetz für Mr. X .
( Da sieht man mal, dass dort Leute sitzen, wie die, die einem antworten, die nicht in der Lage sind, zu verstehen, was die von sich geben. )
Das ist doch gut, dass es so ist. Mr. X begrüßt das. So wäre es schon richtig, wie es beim BS steht und so war es wohl vom Verfasser der Studie auch angedacht.
Der Beitragsservice gibt keine wirkliche Auskunft, auf welches Schreiben einer Person A geantwortet wird.
Die Aussage ist an dieser Stelle begrenzt auf die Aussage "vielen Dank für Ihr Schreiben" ohne Angabe, wann besagtes Schreiben beim Beitragsservice angekommen ist.
Auch aus den Kopfdaten oben rechts ist nicht ersichtlich, auf welches Schreiben der Beitragsservice überhaupt antwortet.
Es ist somit nicht möglich diese Antwort eindeutig einem vorausgegangenen Brief oder Fax etc. eindeutig zuzuordnen.
Die Aussagen lassen sich somit nicht gegenprüfen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei(Gebühren-/Beitragsbescheid/ Festsetzungsbescheid 01.06.2014 laut Mitglied "PersonX")
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
einzulegen.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen(Festsetzungsbescheid 01.09.2015)
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
oder unter der umseitig genannten Anchrift der Landesrundfunkanstalt.
unter der Anschrift des für sie tätigen [...]Nö, nicht das gleiche. Diese Wortwahl suggeriert, als hätte denen der Bürger einen Auftrag erteilt.
Das ist natürlich inhaltlich das Gleiche!
Übrigens: "sie" wird, weil persönliche Anrede, doch besser großgeschrieben.
Anm. Mod. seppl: Mit "für sie" ist "für die Landesrundfunkanstalt" gemeint. Wäre ja noch schöner, wenn der Beitragsservice für uns tätig werden würde ;) Deutlicher wäre es allerdings wirklich gewesen, wenn "für diese" geschrieben worden wäre. Zufall ist das aber bestimmt nicht.
Ich habe auch erst gedacht, "der für mich tätige Beitragsservice". Aber weil "sie" kleingeschrieben ist, ist dir LRA gemeint, also "der für die LRA tätige Beitragsservice". Die für alles zuständigen Intendanden lassen keine Möglichkeit aus, um noch so gerade eben legale Betrügereien zu betreiben. Wenn man bedenkt, welche miesen Gestalten da zwangsfinanziert werden...
Es liegt ein Bescheid 01.06.2014 vor, in welchem bereits die neue Schreibweise vorzufinden ist, diese Änderung muss also zwischen 02.08.2013 und 01.06.2014 passiert sein. Vielleicht läßt es sich noch weiter eingrenzen.
Das Muster dazu kann geliefert werden.
Aus dieser Aussage lässt sich auch ableiten, dass der BS nicht Teil der LRA ist, sondern ein Auftragnehmer und damit im Auftrag für die LRA handelt.
sondern nachweislich das eines externen Dienstleisters!
Namentlich ist dies die PAV Card GmbH in Lütjensee.
Das in Klarschrift angegebene Datum auf dem Bescheid ist das Datum der Erstellung, das Datum im Data Matrix Code ist das Datum des Drucks, evtl auch das Absendedatum des Bescheides.
Es ist desweiteren fraglich, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, die es der nichtrechtfähigen Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice erlaubt, persönliche Daten an weitere, diesmal private Dienstleister zu übermitteln.
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:y85scMHb3VIJ:www.philastempel.de/stempel/zeigen/61617+&cd=5&hl=de&ct=clnk&gl=de
Wenn es dafür handfeste Beweise gibt, dass die Daten an Dritte weitergegeben werden, dann ist das spektakulär, was du da schreibst.
Das wäre der Hammer.
Wir brauchen mehr darüber.
Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, die Daten weiterzugeben und der BS schreibt das auf seiner website, dass keine Daten weitergegeben werden und diese nur intern verarbeitet werden.
Beispiel: 01.08.2015 im Kopf,, Datamatrix zeigt 11.08.2015,, Ankunft bei Mr. X 12.08.2015 ,, Kundennummer ist die des BS: 5010213941,
d.h., der BS ist verm. KUNDE bei einem anderen Unternehmen? Der BS macht das gar nicht selbst?
Post-Unternehmen: DEA
Frankierart: 18 (HEX:12)
Version Produkte/Preise: 32 (HEX:20)
Kundennummer: 5010213941
Frankierwert: 0,62 Euro
Einlieferungsdatum: 11.08.2015
Produktschlüssel: 9001
laufende Sendungsnummer: 000*****
Teilnahmenummer: 7
Entgeltabrechnungsnummer: 97*
Ankündigung Inhalt Datenelement HEX: 01
PREMIUMADRESS-ID: 003
Wenn das so ist, dann würde es z.B. einen Sinn ergeben, dass die Schreiben vom BS direkt mit farbigen Logos von ARD ZDF und DR sind und die anderen Schreiben immer nur in schwarz ?
Mr. X fragt sich schon lange, weshalb die anderen Schreiben eben in schwarz gehalten sind und nicht so, wie die anderen. Wieso dieser Unterschied?
Es ist desweiteren fraglich, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, die es der nichtrechtfähigen Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice erlaubt, persönliche Daten an weitere, diesmal private Dienstleister zu übermitteln.
als da ausser der PAV Card GmbH (http://www.pav.de/de/) auch noch wären:
freesort GmbH > http://www.freesort.de/ZitatSendung konsolidiert über "freesort GmbH": K2055
http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/41703
http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/64065
http://www.philastempel.de/stempel/zeigen/98886
Quelle; abgerufen am 11.10.2015 gegen 11:20 CEST
Laut Auskunft des Beitragsservices und einer LRA ist das im Data Matrix Code versteckte Datum das Absendedatum der Bescheide nicht das des Beitragsservice Köln, sondern nachweislich das eines externen Dienstleisters!Namentlich ist dies die PAV Card GmbH in Lütjensee.Wäre es zu gewagt, zu unterstellen, dieser separate Dienstleister würde eigenmächtig angeblich vom BS angefertige Dokumente absenden? Ein höheres Dokumentenaufkommen generiert ja auch diesem externen Dienstleister ein erhöhtes Einkommen, denn zumindest dort, wo die Bürger an den BS reagieren, reagiert ja auch der BS an den Bürger?
Ich komme hier mal auf das EuGH-Urteil zurück; eine nationale Behörde darf personenbezogene Daten nicht herausrücken, ohne den betroffenen Bürger vor Herausgabe darüber informiert zu haben und abgewartet zu haben, ob dieser der Herausgabe seiner Daten widerspricht; tut er dieses, geht nix.
Wenn man argumentiert, daß BS und LRA Behörden seien, gilt für diese das EuGH-Urteil entsprechend, auch sie dürfen *** keine Daten an Außenstehende rausrücken, schon gar nicht zur externen Weiterverarbeitung.
Sind BS und CO. keine Behörden, haben sie keine hoheitlichen Rechte inne.
hier die Ausschreibung vom 28.11.2014:
Ausschreibung: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:410877-2014:TEXT:DE:HTML&tabId=1
Quelle abgerufen am 11.10.2015 gegen 12:45 CEST
Tag der Zuschlagsentscheidung:11.9.2015
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 18.9.2015
Bekanntmachung vergebener Aufträge: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:334785-2015:TEXT:DE:HTML&tabId=1
Quelle abgerufen am 11.10.2015 gegen 12:45 CEST
hier gibt es jetzt einen eigenen thread zu diesem Thema:
Briefpost des BS über externen Dienstleister - Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16042.0.html
Gruß
Kurt
Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Seit der Klageerhebung haben wir Ihr Beitragskonto für weitere Mahnmaßnahmen, also auch für Vollstreckungsmaßnahmen ... ausgesetzt. Aufgrund eines Kommunikationsproblems erging am ... dennoch ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde. Für dieses Versehen bitten wir um Entschuldigung.
Am ... haben wir die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge beantragt. Zwischenzeitlich hat sich ein anderer Sachverhalt ergeben. Bitte stellen Sie die Zwangsvollstreckung ein.
Seit Umstellung der Vollstreckungsersuchen i.Z. der durch LG Tübingen veranlassten BGH-Entscheidung werden die Vollstreckungsersuchen offenkundig "unterzeichnet" mitZitat[Rundfunkanstalt]
Der Intendant
Siehe u.a. auch im Vergleich alt/neu unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html
Wobei insbesondere eine Zusatz-Notiz unter der Unterzeichnung als mglw.
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen"
aufgefasst werden könnte:ZitatDas Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
Dies wird ja auch gebetsmühlenartig in den Entscheidungen der Amts- und Landgerichte widergekäut.
JEDOCH!!!
...um beim Beispiel des "Mitteldeutschen Rundfunks" zu bleiben:
Der Wortlaut des hierfür heranzuziehenden SächsVwVG lautet:
§ 4 Abs. 3 SächsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.htmlZitat(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen
[...]
Ja, "Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten" mögen "bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist [...] fehlen" können.
Das bedeutet aber - nach diesseitiger bescheidenen Sichtweise - nicht, dass
- Behördenleiter und
- Dienstsiegel
nicht grundsätzlich überhaupt erst einmal bestehen müssten, auch wenn sie auf einem "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten" Vollstreckungsersuchen nicht "erscheinen" müssen.
"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" sind nicht gänzlich entbehrlich, nur weil sie bei automatisiert erstellten Ersuchen nicht erscheinen müssen.
"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" müssen grundsätzlich erst einmal vorhanden sein.
Bislang ist nicht bekannt, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" (oder auch irgend eine andere Rundfunkanstalt)
- einen "Behördenleiter" und
- ein "Dienstsiegel"
besitzt.
Möge dies bitteschön nunmehr amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?ZitatIch stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person sowie
- des "Dienstsiegels"
der ersuchenden Stelle.
Der Zusatz-Hinweis in den VollstreckungsersuchenZitatDas Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.suggeriert, dass überhaupt ein "Behördenleiter" und ein "Dienstsiegel" existieren würden und nur nicht auf dem automatisiert erstellten Ersuchen erscheinen, weil sie es gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen nicht müssen.
Stattdessen mangelt es der ersuchenden Stelle "Rundfunkanstalt" aber offenkundig an grundsätzlich "Behördenleiter" und "Dienstsiegel" gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen.
Ähnliches Problem betrifft auch die "Gebühren-/ Beitragsbescheide"
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
bzw. seit Sep 2014 die "Festsetzungsbescheide
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
Auch dort der Hinweis:ZitatDieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.
Auch hier - nach diesseitiger Auffassung: FALSCH!
Gem. VwVfG gilt
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.htmlZitat(3) Ein schriftlicher [...] Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
Gem. § 37 Abs. 5 VwVfG können (nur!) "Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird [...] abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe [Anm.: des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten] fehlen."
Dies macht aber die Voraussetzung, dass ein "Behördenleiter" (dessen Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen darf) überhaupt existiert, nicht entbehrlich!!!
Möge dies bitteschön nunmehr amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?ZitatIch stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person
der den "Verwaltungsakt" erlassenden Stelle.
Es wird vorgetäuscht, dass der "Intendant" der "Behördenleiter" gem. VwVfG sei.
Anmerkungen/ Meinungen:
"Intendant" ist nach diesseitiger Auffassung "künstlerischer Leiter" und kein "Behördenleiter" i.S.d. VwVfG.
Eine "Verschmelzung" von
- Grundrechten (hier Rundfunkfreiheit) beanspruchendem (künstlerisch leitendem) "Intendanten" einerseits und
- staatlichem Verwaltungshandeln unterworfenem "Behördenleiter" andererseits
in einer Person würde unstreitig zu Aufgaben- und Interessenkonflikten führen und wäre schlichtweg verfassungswidrig.
Auch hieraus erklärt sich die ausdrückliche Ausnahme des "Mitteldeutschen Rundfunks" (und anderer Rundfunkanstalten) vom Verwaltungsverfahren/Verwaltungsmaßnahmen regelnden VwVfG.
Diesseitige bescheidene, stichpunktartige Kausalkette:
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann keinen "Behördenleiter" gem. VwVfG haben.
> Wenn "Mitteldeutscher Rundfunk" einen "Behördenleiter" gem. VwVfG hätte, so wäre dies mit der Rechtsordnung unvereinbar und verfassungswidrig.
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann demnach - ohne Behördenleiter i.S.d. VwVfG - keine gültigen Verwaltungsakte nach VwVfG erlassen.
> Tut er dies dennoch, so bewegen sich diese "Verwaltungsakte" außerhalb der Rechtsordnung und sind nichtig.
Sowohl die o.g.
- Angabe(n) in den "Vollstreckungsersuchen"
als auch die o.g.
- Angabe(n) in den "Bescheiden"
könnten, nein: müssten unter diesen Umständen als Täuschung und
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen" bezeichnet werden.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!
Dies ist - nach diesseitiger Auffassung - ein zwar schon an anderen Stellen angedeuteter, hier jedoch noch einmal kurz und etwas anders zusammengefasster Missstand - um nicht zu sagen "gaaaaaanz dicker Fisch", der eigentlich in eigenständigem Thread eigenständig vertieft werden müsste...
...nur mangelt es mir gerade an der dafür nötigen Zeit :-\
Mehr dazu ggf. in den kommenden Tagen.
... Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die eine Wohnung inne hat, also z.B. dort wohnt, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter der Wohnung genannt ist. ...Textbaustein 2
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber sind auch Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.
....
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Der Wegfall des Rechners für den Privatbereich hat einen ganz einfachen Hintergrund: Er wird nicht benötigt. Egal wie man es dreht und wendet, es sind, anders als bei der Staffelregelung im nicht privaten Bereich, monatlich immer 17,50 EUR oder der ermäßigte Beitrag von 5,83 EUR pro Wohnung zu zahlen.
Zudem stellt die Regelung auch keine Belastung des in Anspruch Genommenen dar. Denn als Wohnungsinhaber schuldet der tatsächlich in Anspruch Genommene den Rundfunkbeitrag grundsätzlich selbst und in voller Höhe, unabhängig davon, ob es auch noch andere Mitbewohner gibt, die als weitere Beitragsschuldner in Frage kommen.
Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.
Die Kennzeichnung "private Nutzung" ist aus dem gelieferten Datensatz (Position 295) abgeleitet. Nutzung ist beim Beitragsservice ein technischer Begriff, hinter dem sich eine Betriebsstätte oder eine Wohnung verbergen kann (Nutzung P entspricht einer privat genutzten Wohnung). Die Kennzeichnung steht somit nicht in Verbindung mit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung im privaten Bereich ist allein die Inhaberschaft für eine Wohnung.
5. Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
...
... Eine Löschung erfolgt jedoch zunächst nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zu folgenden Zwecken weiterhin erforderlich ist:
- Erfüllungs handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zu zehn Jahre.
- Aufbewahrung aufgrund von gesetzlichen Verjährungsvorschriften: Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesezbuchs und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.
Sofern Daten lediglich noch zu den vorgenannten Zwecken aufbewahrt werden, ist der Zugriff auf diese Daten eingeschränkt. d.h. sie stehen der Sachbearbeitung in der Regel nicht mehr zur Verfügung (Sperrung). Die Daten sind nicht mehr veränderbar und dienen ausschließlich der Aufbewahrung.
...
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
bitte gewähren Sie mir Einblick in Unterlagen, die den begrifflichen Unterschied zwischen "Speicherung" und "Lagerung" von Daten in rechtlicher Hinsicht - insbesondere in Hinblick auf das Auskunftsrecht nach DSGVO § 15 verdeutlichen. Ist evtl. das zur Verfügung stellen von gelagerten Daten für einee Auskunft aufwändiger, so dass Kosten dafür anfallen könnten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr xxxz, Sie haben sich über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt und Zugang zu Unterlagen beantragt, die den begrifflichen Unterschied zwischen "Speicherung" und "Lagerung" von Daten insbesondere im Hinblick auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO betreffen. Hierzu liegen uns keine Unterlagen vor. Der Begriff der "Lagerung" wird von der DSGVO nicht verwendet und ist uns in diesem Zusammenhang auch nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen…
1. Wie viele Irr- beziehungsweise Rückläufer gab es beim Beitragsservice in den Jahren seit 2012 bei postalischen Anschreiben an Beitragszahlerinnen und Beitragszahler?
Jeweils wie viele davon waren
a. Zahlungsaufforderungen,
b. Zahlungserinnerungen,
c. Festsetzungsbescheide,
d. Mahnungen?
1.1. Wie viele Beitragskonten waren in den genannten Jahren von der Problematik der Irr- beziehungsweise Rückläufer betroffen?
1.2. Wie viele dieser Fälle betrafen jeweils das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) beziehungsweise den NDR?
Informationen über Irr- und Rückläufer bei postalischen Anschreiben werden nach Auskunft des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht ausgewertet.
... dadurch gewährleistet wird, dass die Rundfunkanstalten die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhalten.“(vgl. Tucholke in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018, RBStV § 10, Rn. 33)
Die Hauptwohnung ist auf meinen Namen unter der folgenden Beitragsnummer angemeldet:In Absatz 2 bei der Angabe zur Nebenwohnung steht jedoch nur
Beitragsnummer der NebenwohnungObwohl für eine Befreiung auch die Nebenwohnung auf den Namen des Antragstellers angemeldet sein muss..
frankfurter Rundschau, 15.11.2018
Irreführende Briefe an Zweitwohnsitz-Nutzer
Die GEZ-Nachfolgeorganisation verschickt hunderttausende Schreiben zum Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen, die einen irreführenden Hinweis enthält.
Von Joachim F. TornauZitat[...] Es geht um den Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen. Fast genau vier Monate ist es her, da entschied das Bundesverfassungsgericht: Wer schon am Erstwohnsitz für ARD, ZDF und Deutschlandradio bezahlt, darf am Zweitwohnsitz nicht auch noch zur Kasse gebeten werden. Dennoch verschickt die Nachfolgeeinrichtung der GEZ bis heute Briefe an potenzielle neue Beitragszahler, in denen es heißt: „Auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen sind anmelde- und beitragspflichtig.“ Zum Verfassungsgerichtsurteil und zur Möglichkeit der Beitragsbefreiung, für die der Beitragsservice immerhin schon einen Monat nach dem Karlsruher Richterspruch ein Antragsformular auf seiner Website veröffentlicht hat, kein Wort.
Der Satz sei „etwas missverständlich“, räumt Pressesprecher Greuel auf Anfrage der Frankfurter Rundschau ein und verspricht, dass noch in diesen Tagen die ersten Schreiben mit einer geänderten Fassung in die Post gehen werden. Die irreführenden Informationen aber wurden bereits hunderttausendfach verschickt: Sie stehen in dem Brief an all jene Noch-nicht-Zahler, die der in Köln residierenden Gemeinschaftseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim jüngsten Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter vor einem halben Jahr aufgefallen sind. [...]
Weiterlesen unter
http://www.fr.de/kultur/netz-tv-kritik-medien/medien/rundfunkbeitrag-irrefuehrende-briefe-an-zweitwohnsitz-nutzer-a-1621183
Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
Also die Darlegung von "Beitragsservice" zur "gesetzlichen Regelung" erscheint mir grob irreführend......denn die gesetzliche Regelung lautetBitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
§ 2 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2Zitat(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.Siehe auch
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
Insofern kommt es sehr wohl auf die "Nutzung" der Wohnung an, denn zu "entrichten" ist der Beitrag gem.
- § 2 Abs. 1 RBStV nur vom "Inhaber"
und
- Inhaber ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV definiert als "jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".
Ergo:
"Innehaben" der Wohnung = "selbst bewohnen" der Wohnung = "Nutzung" der Wohnung
"Bewohnt" Person A die Wohnung nicht, ist Person A demgemäß "kein beitragspflichtiger Inhaber" gem. RBStV.
Genaugenommen gibt es für eine nicht bewohnte Wohnung per Definition keinen (tatsächlichen) "Inhaber" gem. RBStV.
Person A ist - da sie die Wohnung nicht "selbst bewohnt" - gem. RBStV kein (tatsächlicher) "Inhaber" der nicht bewohnten Wohnung.
Siehe u.a. auch die tangierenden Diskussionen u.a. unter
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29343.0.html
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html
Die SätzeDie Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. [...]sind damit angesichts des gesetzlichen Wortlauts ein Widerspruch in sich und eine grob irreführende/ täuschende (Falsch-)Aussage.
Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
Ob fahrlässig oder vorsätzlich oder einfach nur frechdreist, bleibe vorerst dahingestellt.
[...]