Zum Thema Zustellung und Zugangsfiktion hat in einer Verhandlung die Richterin einen bekannten aber immer wieder interessanten "Hinweis" gegeben. Die Rundfunkanstalt gibt Ihre Bescheide zum Versand an die Post weiter und jeder Bescheid erhält eine "Sendungsnummer". (In wie weit der Begriff "Sendungsnummer" mit einer nachverfolgbaren Nummer zu tun hat ist noch zu klären.) Die Richterin weist darauf hin, wenn die Sendung nicht mehr zur Rundfunkanstalt
"zurückkommt", dann gilt der Bescheid als zugestellt (soweit die Kurzform). Geht jedoch ein Bescheid wieder zurück an die Rundfunkanstalt, aus welchen Gründen auch immer, muss man davon ausgehen (auch als Richterin oder Richter), dass der Bescheid
NICHT zugestellt worden ist. Die Richterin hat trotzdem geprüft, ob eine derartige Rücksendung vorliegt, obwohl das laut Klageschrift nicht zu vermuten war, da die Begründung in anderer Weise beschrieben war. (Nebenbei, die Richterin war sehr gut vorbereitet, kooperativ und gesprächsbereit.) Eine Rücksendung lag leider nicht vor, hätte aber möglicherweise großen Einfluß auf das Ergebnis der Verhandlung gehabt.
Ich persönlich hatte letzte Woche tatsächlich ein amtliches Schreiben, gerichtet an einen Nachbar zehn Häuser weiter, in meinem Briefkasten gehabt. Hätte ich nun dieses Schreiben zurück an das Amt (Absender) geschickt, dann gilt dieses Schreiben als
nicht zugestellt , bleibt dann nur noch zu hoffen, das sich das "Amt" die Mühe macht, die Pflicht erfüllt und die Rücksendung dokumentiert. Möglicherweise hätte ich das amtliche Schreiben per Einschreiben zurücksenden können und den Nachbar später zufällig darüber informieren können.
Die weiteren Schritte oder Reaktionen der Rundfunkanstalten im Falle einer Rücksendung von Bescheiden sind mir nicht bekannt.
Weitere Hinweise zum Thema auch unter:
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreibenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18915.msg138721.html#msg138721