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  • VERHANDLUNG BVerwG 6 C 3.22 - Zugang von Bescheiden, Mi 18.10.2023, 10 Uhr: 18. Oktober 2023
  • VERHANDLUNG BVerwG 6 C 3.22 - Zugang von Bescheiden, Mi 29.11.2023, 11:30 Uhr: 29. November 2023

Autor Thema: Revisionsverfahren BVerwG 6 C 3.22 - Zugang von Bescheiden  (Gelesen 2842 mal)

M
  • Beiträge: 39
BVerwG 6 C 3.22
Zugang von Rundfunkbeitragsbescheiden


mündliche Verhandlung
Mi 18.10.2023, 10 Uhr


Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung
Mi 29.11.2023, 11:30 Uhr

Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig


Aus der Terminvorschau unter www.bverwg.de
Zitat von: VERHANDLUNG BVerwG 6 C 3.22 - Zugang von Bescheiden, Mi 18.10.2023, 10 Uhr - Terminvorschau BVerwG
Zugang von Rundfunkbeitragsbescheiden

Der Kläger wendet sich gegen insgesamt sieben Rundfunkbeitragsbescheide, die der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk im Zeitraum von August 2014 bis November 2015 erließ. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten lassen keinen Rücklauf der Bescheide an die Rundfunkanstalt erkennen. Der Kläger bestreitet, die Bescheide erhalten zu haben. Der Beklagte stützt sich auf die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen als Landesrecht anwendbar sei. Darin heißt es, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Abweichendes gilt allerdings nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dann, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Hierauf beruft sich der Kläger.

Im April 2016 erhielt der Kläger Kopien der Bescheide und erhob gegen die Rundfunkbeitragsbescheide nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach dem Zugang des jeweiligen Bescheides Widerspruch erhoben habe. Es sei davon auszugehen, dass er die im Streit stehenden Bescheide jeweils zeitnah erhalten habe. Deren Zugang werde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gesetzlich vermutet, da die Schreiben mit der Post versandt worden seien. Bloßes Bestreiten des Zugangs allein genüge nicht, um diese Vermutung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu widerlegen, sofern der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert sei und das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkomme; dies gelte jedenfalls für den Fall, dass der Zugang mehrerer Schreiben bestritten werde. In diesem Fall seien - solle die Zugangsfiktion ihren Sinn behalten - Zweifel am Zugang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vortrage und glaubhaft mache, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, solche Zweifel zu begründen. Selbst eine schlichte Erklärung könne genügen, wenn sie hinreichend plausibel sei und nicht nur in bloßem Bestreiten bestehe. An einem solchen Vortrag des Klägers fehle es jedoch.

Der Senat hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt, Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu wecken, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist, das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt und der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird. Im Revisionsverfahren macht der Kläger geltend, die Vorinstanz überspanne die Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln, wenn der Adressat sich darauf berufe, die Schreiben nicht erhalten zu haben.


Vorinstanzen und Parteien

BVerwG 6 C 3.22:
Vorinstanzen: OVG Bautzen, OVG 5 A 417/19 ; VG Dresden, VG 2 K 1289/16
Parteien: B.   ./.   Mitteldeutscher Rundfunk


Edit "Bürger": Dem vorausgegangen war eine Revisions-Zulassung...

BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 6 B 8.21
https://dejure.org/9999,138577 > incl. Verfahrensgang
https://www.bverwg.de/de/280222B6B8.21.0 > Volltext
Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 6 B 8.21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 430,22 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt, Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu wecken, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist, das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt und der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 3.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.

...auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ("Nichtzulassungsbeschwerde") gegen eine Entscheidung des SächsOVG:

SächsOVG Bautzen, Urteil vom 05.05.2021, 5 A 417/19
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=6853
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/19A417_U01.pdf (PDF, 12 Seiten, ~170kB)

...der wiederum folgende Entscheidung des VG Dresden vorausging:

VG Dresden, Urteil vom 11.03.2019, 2 K 1289/16
(nicht veröffentlicht, jedoch vom Gericht auf Nachfrage beziehbar)

Ausgewählte Link-Sammlung zu diesem Thema:
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0

Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0



Edit "Bürger": Aktualisierung mit Fortsetzungstermin.


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BVerwG - Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung
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Zitat von: BVerwG - Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung
Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung

Mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Eine Teilnahme ist ohne Anmeldung möglich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in den meisten gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Wenn Sie dieses Formular ausfüllen, helfen Sie uns einzuschätzen, wie groß das öffentliche Interesse an einem Verhandlungstermin ist. So können wir einen Sitzungssaal auswählen, in dem nach Möglichkeit die gesamte interessierte Öffentlichkeit Platz findet.

Regelmäßig garantiert Ihre Interessensbekundung Ihnen zwar keinen Sitzplatz, wir benachrichtigen Sie aber, falls die mündliche Verhandlung verschoben oder aufgehoben wird. Anders ist es, wenn ein Anmeldeverfahren für interessierte Zuschauerinnen und Zuschauer vorgesehen ist. Ob dies der Fall ist, entnehmen Sie bitte den Pressemitteilungen zu dem jeweiligen Verfahren.


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Interessant :o ;)
Der Termin-Ankündigung des BVerwG ist eine
"Fortsetzung der Verhandlung" am Mi 29.11.2023 um 11:30 Uhr zu entnehmen.
Siehe Aktualisierung im Einstiegsbeitrag ;)

BVerwG 6 C 3.22
Zugang von Rundfunkbeitragsbescheiden


mündliche Verhandlung
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War zufällig jemand anwesend und könnte von der öffentlichen Verhandlung etwas berichten?


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Die Bedeutung ist wesentlich.
------------------------------------------------
Es ist unbedingt zu versuchen, dass wir einen Zuhörer aus unserem Kreis gewinnen, alternativ Journalisten beispielsweise der Leipziger Volkszeitung. 

An Leipzigern fehlt es unter den hochaktiven Streitern nicht. Die 2 aktivsten werden von hier aus auf diesen Thread hingewiesen.


Zur Einordnung der Bedeutsamkeit:
---------------------------------------------------
Das Bundesverwaltungericht erlebte in Sachen Rundfunkabgabe um 2019 einen Kurswechsel zu Gunsten des Rechtsstaats unter dem damals zuständig gewordenen Richter He.. Das führte zum bahnbrechenden Entscheid Ende 2019 zu Gunsten der Befreiung der Wenigverdiener.
(H. wohl in der Berichterstatter-Funktion. Das BVerwG war leider nicht gewillt, die entsprechende von hier erfolgte Anfrage zu bestätigen. )

Es war also keine Anwendung mehr für das rechtsstaatlich schwerlich vertretbare "Einheitsurteil", in Anwendung 2016...2018, wohl entstanden unter den etwa 2017 aus Altersgründen maßgeblichen Richter Ne. in Funktion "Berichterstatter". 

Auch Richter H. ist inzwischen aus Altersgründgen ausgeschieden, hat aber nach dem Ausscheiden in einem mehrseitigen Leserbrief seine Fundmentalkritig am "Imperium ARD, ZDF usw." dokumentiert - die rechtsstaatliche Problematik.
(Die aktuelle Kontaktadressen von He. konnte leider nicht ermittelt werden.)


Nach bisherigen Anhaltspunkten sind auch die aktuell zuständigen Rechter rechtstaatlich unbeirrbar, wären also nicht gewinnbar für ein Abweichen vom Weg der Gerechtigkeits-Durchsetzung.
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Man bedenke, dass dies keineswegs selbstverständlich ist, wie ein Blick auf die leider teils ein wenig politiknahen Verfahren der Richterernernennung erkennbar macht.

Ein Fortsetzungstermin lässt erkennen, dass das Gericht es sich nicht einfach machen will. Worum genau geht es? Wird die Rechtmäßigkeit des Zugangs generalisiert in Frage gestellt - was denkbar ist, siehe die Pluralform in der Ankündigung - ,
" Rundfunkbescheide"N" !
 so hätte dies möglicherweise gewaltige Konsequenzen, möglicherweise mit jahrelanger Rückwirkung.


Dies könnte gerade anlaufende Aktionen maßgeblich stärken.
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Denn es bereitet sich Wichtiges vor für neue Breitenwirkung des Widerstands in den nächsten Wochen. Jedes Zusatz-Argument der juristischen Streitfront hilft,
"Berge zu versetzen, nämlich den ARD-ZDF-Imperiums-Berg ins Meer zu stürzen".


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • This is the way!
Guten TagX!

Ich empfehle zunächst das Studium des GEZ-Geschäftsberichtes 2008, insbesondere den Abschnitt "Optimierung der operativen und organisatorischen Prozesse in der Vorgangsbearbeitung der GEZ (Projekt PROOPT)". Dort werden u.a. die automatische Verarbeitung von unzustellbaren Briefsendungen und die Vorteile von PremiumAdress der Post AG erläutert.

Wie dem auch sei ist die "Beweiskette" des UnfuX zutiefst erschüttert, da der Druckdienstleister kein lizenziertes Postdienstleistungsunternehmen i.S.d § 41 Abs. 2 VwVfG (Wortgleich mit § 37 SGB X) ist.
Herzu verweise ich auf die Entscheidung des
LSG München, Urteil v. 18.01.2023 – L 11 AS 24/22, RdNr. 15
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-1376?hl=true
Zitat von: LSG München, Urteil v. 18.01.2023 – L 11 AS 24/22, RdNr. 15
15

Auf Grundlage der Aussage der Beklagtenvertreterin im Erörterungstermin am 29.06.2020, an deren inhaltlicher Richtigkeit der Senat keine durchgreifenden Zweifel hat - auch wenn unklar bleibt, wie die Umstellung des Ausstellungsdatums von Bescheiden im EDV-System, die von der Abholung einer Plastikwanne durch einen externen Dienstleister um 11.00 Uhr abhängen soll, technisch vonstattengeht -, steht lediglich fest, dass der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid am 13.08.2019 vor 11.00 Uhr beim Beklagten in eine Plastikwanne gelegt worden ist. Ob die Wanne - wie sonst üblich - tatsächlich selbigen Tages von dem nicht näher bezeichneten und nicht mehr verifizierbaren „externen Dienstleister“ abgeholt worden ist, ist aufgrund der Aussage der Beklagtenvertreterin bereits fraglich. Dies kann jedoch dahinstehen, denn bei diesem externen Dienstleister handelt es sich jedenfalls nicht um „Post“ im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, so dass aus der Aussage nicht auf die Aufgabe zur Post im Sinne der Vorschrift zu schließen ist. Weil letztlich nur bei im Sinne von § 5 Postgesetz (PostG) durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post lizenzierten Postdienstleistungsunternehmen von der erforderlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sind unter „Post“ im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB X nur lizenzierte Postdienstleistungsunternehmen zu verstehen, nicht die interne Dienstpost und Amtsboten (vgl. Pattar in: jurisPK-SGB X, Stand: 21.12.2020, § 37 Rn. 95).

Wer (vermutlich ein Subunternehmer des Druckdienstleisters) auch immer die Europaletten mit den zehntausenden Bescheiden zur Post gebracht hat, erfüllt nicht das Kriterium "Aufgabe zur Post".

Li­zen­zie­rung Bundesnetzagentur
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Lizenzierung/start.html

Postgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998/index.html

 :)


Edit "Bürger": Danke für die Hinweise. Hier jedoch bitte diese Einzelaspekte nicht weiter vertiefen. Zudem sollte die Art und Weise der "Aufgabe zur Post" sowie auch deren Dokumentation/ Nachweis usw. im Falle des formlosen Versandes per einfacher Briefpost ohnehin gänzlich unerheblich sein für die Frage des Zugangs an sich, da gem. ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle des formlosen Versandes per einfacher Briefpost die Zugangsfiktion/ Zugangsvermutung nach § 41 Abs. 2 VwVfG bereits dem Grunde nach nicht gilt - siehe dazu nochmals ausführlich u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0

Bis auf wenige Ausnahmen wie u.a.
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
wurde dies seitens den VG und OVG/VGH in einer "unbestimmten Vielzahl" an augenscheinlich ausschließlich "Rundfunkbeitrags-Verfahren" im Widerspruch zu dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden.

Es bleibt zu hoffen und zu wünschen, dass sich nunmehr - ohne juristische Verrenkungen - der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung insbes. auch des BVerwG selbst angeschlossen wird, denn diese ist bzgl. der - duch ledigliche "Postauflieferungs-Dokumentation" nicht ersetzbaren - Zugangsnachweispflicht im Falle des - schlichten, weil (da außerhalb des eigenen Macht- und somit Kenntnisbereichs) anders nicht möglichen - Bestreitens des Zugangs an sich von formlos mit einfacher Briefpost jeweils einzeln versendeten Schreiben eigentlich sonnenklar.


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