Wobei hier aber die Betonung auf
"vorläufig" liegt...
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 B 273/15 –
Tenor
[...] Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Vollstreckung [...] vorläufig zu unterlassen.
[...] 11 Hier kann offen bleiben, ob nach diesen Grundsätzen von einem Zugang der Gebühren- und Beitragsbescheide ausgegangen werden kann oder ob die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrem Zugang zu begründen. Jedenfalls ist die Vollstreckung der Gebühren- und Beitragsbescheide schon deswegen vorläufig einzustellen, weil der Antragsgegner die Aufgabe der diese Forderungen betreffenden, aktenkundigen schriftlichen Mahnungen vom 1. Oktober, 1. November 2014 sowie vom 2. Februar und 2. März 2015 zur Post weder durch entsprechende Vermerke in einem Postausgangsbuch noch in sonst geeigneter Weise dokumentiert hat. Liegen die für die Fiktion des Zugangs der Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG somit nicht vor, reicht es aus, wenn der Antragsteller - wie geschehen - deren Zugang schlicht bestreitet.
[...]
...allerdings ändert das ja erst mal nichts an vermeintlich zugestellten und somit vermeintlich unanfechtbar gewordenen Bescheiden, d.h. das Bestreiten des Zugangs der Mahnung (ebenfalls Voraussetzung für die Vollstreckung)
könnte recht einfach durch Ersatzzustellung der Mahnung "geheilt" und dann die Vollstreckung kurzfristig relativ leicht fortgesetzt werden... - dürfte also "wirkungsloser" sein, als den Zugang der Bescheide - ggf. "substantiiert" - zu bestreiten... siehe u.a. unter
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheidenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html