@ Mein Guter maikl_nait und lieber Bürger,
hier muss man vielleicht doch mal einschreiten.
Unabhängig vom dem eigentlichen Thread, ist der
Beitrag #3 Mumpitz.
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Warum?________________________________
1. Das von M. aufgeführte Urteil
Az. 9 C 19.15,
steht nicht wirklich im Zusammenhang mit dem § 42*** VwVfG. Das kann man natürlich überprüfen.
https://www.bverwg.de/150616U9C19.15.0Wie aber ein solcher Zusammenhang zustande kommt, kann das Forum ganz sicher Erklären?
Im Moment kann man nur davon ausgehen, dass sie ihre eigenen Quellen zu häufig zum Bezug machen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html2. Dazu kommt, dass unter dem
§ 42*** VwVfG kein derartiges
Zitat zu finden ist, auch nicht im
letzten Teilsatz.
D.h. auch hier lässt sich ein direkter Zusammenhang zwischen dem
Zitat und dem
§ 42*** VwVfG nicht erkennen.
Die Einrede eines Dritten (nicht des Adressaten) alleine reicht demgemäß nicht aus, Zweifel am Zugang zu erzeugen, jedoch:
Behauptet der Adressat höchstselbst den Nichtzugang, gilt VwVfG §42*** (2) letzter Teilsatz "im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen".
Auch dies ist überprüfbar:
***https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__42.htmlhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146963,44
3. Die Schlussfolgerung des Beitrags #3 ist natürlich nur eine Meinung. Aber sie macht auch deutlich, dass die wesentlichen
"Kernpunkte" eben nicht richtig wiedergegeben wurden.
Ich vermute allerdings, dass man mit bloßem Verweis auf die AGB der Post alleine nicht viel erreicht. Denn der Kernpunkt wäre ja immer noch:
"Hat der Bescheid den Kläger fiktiv erreicht?"
Der Kernpunkt ist eben nicht;
"ob der Bescheid den Kläger fiktiv erreicht". Grundsätzlich ist der
Kernpunkt:
"Wurde der betroffenen in Kenntnis gesetzt über den Bescheid?" Dabei handelt es sich um einen kleinen aber feinen Unterschied, der vielen leider nicht wirklich geläufig zu sein scheint.
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Beruhigungspille________________________________
Das o.g. Urteil mit dem Az. 9 C 19.15, ist für das Forum nicht wirklich wichtig. Vor allem konterkariert es auch
nicht die Kernpunkte, die hier zur Diskussion gestellt wurden. Wer das Urteil ordentlich liest, wird feststellen;
"dass Tatsachen fehlen, die eine Grundlage für Zugangszweifel bilden könnten."Eine solche Aussage nun einfach zu negieren, indem man nun aufgrund fiktiver Zusammenhänge konstruiert: "Der Zugang des Bescheides wurde hier nicht nachgewiesen!"
Ist "
Mumpitz!"
Lev
Edit "Bürger":
Gemeint war offensichtlich §41 VwGO und nicht §42 VwGO - ein Schreibfehler.
Das ist zwar mit einer Suche nach dem zitierten Text herauszufinden, wurde aber natürlich oben korrigiert und durch Link untersetzt, welcher (im Übrigen auch aus solchen Gründen) bei Zitaten auch immer mit angegeben werden soll.
Der Thread und der "Mumpitz" befinden sich noch in Prüfung und ist aus diesem Grunde zwischenzeitlich geschlossen.
Hinweis: Das erwähnte BVerwG-Urteil betrifft zwar einen Fall bzgl. des Bestreitens "Dritter" - entscheidend ist aber die Aussage bzgl. Bestreitens des Zugangs durch den Adressaten selbst - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, demgemäß dann selbstverständlich die Nachweispflicht beim Absender ("Behörde") liegt, da es dem Adressaten objektiv unmöglich ist, eine negative Tatsache zu beweisen oder auch nur "substantiiert" Gründe vorzutragen, die Zweifel am Zugang wecken. Es reicht gem. BFH und sich anschließendem BVerwG in diesen Fällen das "schlichte Bestreiten". Theoretisch...
Dies soll aber hier im Thread nicht vertieft werden, da dies andernorts bereits ausführlich diskutiert und abgehandelt ist.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.