Um noch mal auf den Einstiegsbeitrag zurückzukommen...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.htmlBei nicht zugestellten Bescheiden des Beitragsservice verlangen Richter substantiierte Darlegungen.
Gefordert sind "Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang der Verwaltungsakte (Bescheide) zu begründen".
Es ist vielleicht noch nicht deutlich genug hervorgehoben, dass diese Diskussion eigentlich abstrus ist, da gerade bei
Nichtzugang gem.
jahrzehntelanger Rechtsprechung des BFH, der sich auch das BVerwG angeschlossen hat, ein
schlichtes Bestreiten ohne nähere Substantiierung möglich und ausreichend ist, Zweifel am Zugang begründen, da eine
nähere Darlegung unmöglich ist, weil sich die Umstände der "negativen Tatsache" dem Kenntnisbereich des Adressaten entziehen.
Lediglich für Zweifeln zum
Zeitpunkt des Zugangs wären eigentlich - auch nach ständiger Rechtsprechung des BGH - nähere Darlegungen erforderlich, wenn auch selbst diese schwierig erscheinen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Threads.
Beides siehe umfänglichst insbesondere unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.htmlEines der Probleme scheint hier - statt sich auf die jahrzehntelange, ständige Rechtsprechung des BFH zu stützen - eine davon abweichende,
irrtümliche/ verwirrende selbstreferenzielle Rechtsprechung u.a. auch vom OVG Bautzen zu sein, denn schaut man sich die Begründung an
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss 3 B 273/15, 12.01.2016
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=4232
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B273.B03.pdf (Volltext)
[...]
Es wäre zwar
"[...] ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Adressat berechtigte Zweifel an dessen Zugang substantiiert darlegt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. März 2007 - 5 LA 136/06 -, juris Rn. 8, 10).
Er muss Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu begründen (SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2014 - 5 A 651/12 -, juris Rn.8)."
und dann den
"Beschl. v. 18. März 2014 - 5 A 651/12 -, juris Rn.8"https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=3473Volltext als PDF (8 Seiten, ~40kB)
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/12A651.pdfso wird ersichtlich, dass es in dieser Entscheidung
nicht um das Bestreiten des Zugangs schlechthin, sondern um
Zweifel am Zeitpunkt des Zugangs ging.
[...] Der Bescheid sei der Klägerin am 5. Januar 2009 zugegangen.
Zumindest bestünden Zweifel an einem früheren Zugang [...]
Das bloße Bestreiten der Rechtzeitigkeit des Zugangs durch den Empfänger des Bescheids reiche nicht aus. Vielmehr sei er verpflichtet, sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der gesetzlichen Vermutungsregelung zu begründen. Er müsse Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zuließen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen drei Tagen nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen sei. An einer solchen Darlegung fehle es hier. Der vom Gericht vernommene Zeuge habe lediglich dargelegt, dass ihm am 5. Januar 2009 der Bescheid vorgelegt worden sei. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er aber keine Angaben machen können. [...]
Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes nicht bereits dann, wenn der Abgabenpflichtige den Zugang des Bescheids schlicht bestreitet (SächsOVG, Urt. v. 22. Dezember 2010 - 5 A 173/08 -, juris Rn. 25). Vielmehr muss der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu begründen (SächsOVG, Urt. v. 22. Dezember 2010 a. a. O.). Dies gilt insbesondere, wenn nicht der Zugang des Bescheids überhaupt, sondern der Erhalt innerhalb des Dreitagezeitraums von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bestritten wird (vgl. BFH, Beschl. v. 20. April 2010 - III B 124/10 -, juris). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin solche Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht. [...]
Somit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass ihr der Bescheid erst am 5. Januar 2009 zugegangen ist. Den Nachweis eines früheren Zugangs konnte der Beklagte nicht führen. [...]
Dies sind jedoch gem. ständiger Rechtsprechung des BFH
zwei verschiedene Paar Schuhe.
Die in vorgenannter Entscheidung des OVG Bautzen herangezogene Begründung für die Erfordernis des Vortragens von
Umstände[n] [...], die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu begründen
einfach mal auf Fälle des
kompletten Nichtzugangs zu übertragen, ist schlicht
fehlerhaft.
Die oben erwähnte Entscheidung
SächsOVG, Urt. v. 22. Dezember 2010 - 5 A 173/08 -, juris Rn. 25scheint wiederum zu besagen
25
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen zwar Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes i. S. d. § 122 Abs. 2 AO nicht bereits dann, wenn der Bescheidadressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet (so aber BFH*, Urt. v. 14. März 1989, BFHE 156,66). Vielmehr muss der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen (so auch VGH BW, Urt. v. 14. November 1984, VBlBW 1985, 423, 424; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10. Oktober 1997 - 2 A 13324/96 -, juris). Dabei sind an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie kann z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch schriftliche Auskunft des Postzustellungsdienstes erbracht werden. Unter Umständen genügt auch eine plausible schlichte Erklärung des Betroffenen darüber, dass ihn das Schriftstück nicht erreicht hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das bloße Bestreiten des Nichtzugangs** des Schriftstückes ausreicht. Die Erklärung muss plausibel sein. Diese Plausibilität kann sie nicht allein durch ein bloßes Bestreiten erreichen (SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2002 - 5 B 443/99 -, juris).
**
"so aber BFH" > macht schon deutlich, dass SächsOVG vom BFH abweicht - was Fragen aufwirft...
**Anm.: "bloßes Bestreiten des Nichtzugangs" erscheint hier ein Schreib- oder Denkfehler zu sein ;)Und - um die Kette weiterzuverfolgen - nun auch noch die zuletzt erwähnte Entscheidung
SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2002 - 5 B 443/99 -, jurishttps://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=607Leitsatz:
1. Zweifel am Zugang eines zur Post aufgegebenen schriftlichen Verwaltungsaktes bestehen nicht bereits dann, wenn der Adressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet. Der Empfänger muss vielmehr Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen.
2. Der Nachweis des Zugangs eines zur Post aufgegebenen schriftlichen Verwaltungsaktes kann von der Behörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden.
[...] Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes i. S. des § 122 Abs. 2 AO bestehen nicht bereits dann, wenn der Bescheidadressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet (so aber BFH, Urt. v. 14.3.1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66). Vielmehr muss der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.1984 - 11 S 2099/81 -, VBlBW 1985, 423 [424]; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.10.1997 - 2 A 13324/96 - zitiert nach Juris). [...]
Durch diese Entscheidung zieht sich die (irrtümliche und der ständigen Rechtsprechung des BFH entgegenstehende) Auffassung, dass es sich bei der Zugangsregelung gem. §122 Abs. 2 AO (wortgleich zu § 41 Abs. 2 VwVfG) um eine
- "Zugangsfiktion"handele:
[...] Bei der Bestimmung, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe (für § 4 Abs. 1 VwZG: BVerwG, Urt. v. 23.7.1965, BVerwGE 22, 11 [12f.]). Dies ergibt sich zum Einen aus der Verwendung des Wortes „gilt“, das gesetzestechnisch für gesetzliche Fiktionen verwandt wird. Zum Anderen folgt dies aber auch aus der inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der gesetzlichen Fiktion. Mit diesem Begriff wird die Gleichsetzung eines gegebenen ersten Tatbestandes mit einem gegenüber diesem ungleichen zweiten Tatbestand bezeichnet. (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 262). Als gegeben anzusehen ist der Tatbestand, dass ein Verwaltungsakt in Schriftform dem Empfänger in dem Zeitpunkt bekannt gegegeben wird, in dem das Schriftsück diesem tatsächlich zugeht. [...]
Die Regelung der Bekanntgabe durch gesetzliche Fiktion bewirkt, dass das bloße Bestreiten des Zugangs nicht ausreicht, um den in § 122 Abs. 2 Abs. 2 AO geregelten Ausnahmefall eintreten zu lassen. Eine gesetzliche Fiktion ist dadurch gekennzeichnet, dass sie vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung einer Widerlegung nicht zugänglich ist. Bestimmt der Gesetzgeber, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Fiktion nicht gilt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen müssen. Die diese Voraussetzungen begründenden Tatsachen müssen deshalb zur Überzeugung aller Beteiligten feststehen, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an den Nachweis der die Fiktion ausschließenden Tatsachen abweichend geregelt hat. [...]
Im Hinblick darauf, dass der
Gesetzgeber den Zeitpunkt des Zugangs des schriftlichen Verwaltungsakts für den Fall der Übermittlung durch Aufgabe zur Post fingiert hat, sind die Anforderungen an das Bestreiten des Zugangs jedoch nicht so weit herabgesenkt worden, dass ein bloßes Bestreiten ausreicht.
Vielmehr ist erforderlich, dass der Empfänger die Zugangsfiktion durch eine Art Gegenbeweis entkräftet. Dieser „Gegenbeweis“ ist geführt, wenn der Betroffene sein Vorbringen, den schriftlichen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben, nach Lage des Einzelfalles derart glaubhaft macht, dass Zweifel am Zugang des Schreibens begründet werden.
Für diese Auffassung spricht auch der Wortlaut der Vorschrift, soweit darin die Beweislast der Behörde auferlegt wird, wenn „Zweifel“ an dem fingierten Zeitpunkt des Zugangs bestehen.
Zweifel an dem Vorliegen einer Tatsache bestehen nach einer allgemeinen Betrachtungsweise nur dann, wenn die die Zweifel begründenden Tatsachen ihrerseits glaubhaft gemacht werden.
Das bloße unsubstanziierte Bestreiten eines Ereignisses ohne Berücksichtigung der vom Empfänger darzulegenden näheren Umstände begründet dagegen keine Zweifel. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Empfänger in der Regel nicht in der Lage sei, substanziiert den Zugang eines Schriftstücks zu bestreiten. Diesem Einwand kann durch eine diesen Schwierigkeiten des Empfängers Rechnung tragende Bestimmung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung der die Zweifel am Zugang eines Schriftstücks begründenden Tatsachen begegnet werden.
An die Glaubhaftmachung sind keine strengen Anforderung zu stellen. Sie kann z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch schriftliche Auskunft des Postzustellungsdienstes erbracht werden. Unter Umständen genügt auch eine plausible schlichte Erklärung des Betroffenen darüber, dass ihn das Schriftstück nicht erreicht hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit das bloße Bestreiten des Nichtzugangs des Schriftstücks ausreicht. Die Erklärung muss plausibel sein. Diese Plausibilität kann sie nicht allein durch ein bloßes Bestreiten erlangen.
Vielmehr müssen dann die - vom Empfänger darzulegenden - Umstände des jeweiligen Einzelfalles so gestaltet sein, dass sie den Nichtzugang des Schriftstücks nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe haben im vorliegenden Fall die Kläger berechtigte Zweifel am Zugang des Abwasserbeitragsbescheids des Beklagten vom 7.4.1997 glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
[...] Die Kläger haben [...] unmittelbar nach Erhalt der schriftlichen Mahnung geltend gemacht, den Beitragsbescheid nicht erhalten zu haben. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Mahnschreibens und dem Schreiben der Kläger als Erwiderung darauf lassen bereits das Vorbringen der Kläger, den Beitragsbescheid nicht erhalten zu haben, als plausibel erscheinen. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Kläger ausweislich des anschließenden Schriftverkehrs sofort bereit waren, den Beitrag in der vom Beklagten festgesetzten Höhe zu akzeptieren. Sie haben ihn auch unverzüglich nach Erhalt der neuen Ausfertigung des Beitragsbescheides gezahlt Gerade dieses Verhalten der Kläger spricht dafür, dass ihr Vorbringen, den Beitragsbescheid im April 1997 nicht erhalten zu haben, als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Es bestehen somit berechtigte Zweifel am Zugang des Beitragsbescheids bei den Klägern.
Der Beklagte hat den Zugang des Beitragsbescheides nicht nachgewiesen. Das vom Beklagten zum Nachweis des Zugangs in Bezug genommene Postausgangsbuch reicht als Beweismittel nicht aus. Es beweist zwar, dass der Beitragsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Es beweist dagegen nicht, dass der Beitragsbescheid die Kläger auch erreicht hat. Denn die Möglichkeit eines Verlustes der Sendung kann nicht ausgeschlossen werden. Der Beklagte kann sich deshalb auch nicht auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen.
[...]
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ist der Nachweis des Zugangs eines durch einfachen Brief aufgegebenen Schriftstücks einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Weder generell noch unter den besonderen Umständen des Streitfalls kann beim Zugang eines Schriftstücks von einem typischen Geschehensablauf die Rede sein. Denn es handelt sich nicht um einen Tatbestand, der ohne weiteren Nachweis die volle Überzeugung des Gerichts vom tatsächlichen Zugang begründen könnte. Auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgesandte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Mag die Zahl der verloren gegangenen Briefe im Verhältnis zum Gesamtbeförderungsvolumen der Post auch sehr gering, unter Umständen sogar unter statistischen Gesichtspunkten zu vernachlässigen sein, so lässt sich doch nach Auffassung des Senats unter diesen Umständen nicht sagen, dass Zugang oder Verlust einer Briefsendung typisch seien. Auch wenn nach der Lebenserfahrung
die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben.
Der Beweis des ersten Anscheins ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGHZ 24, 308 [312]); BVerwG, aaO). Die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit
nicht gründen.
Da sich der Beklagte anderer Beweismittel nicht bedient hat, um den Zugang des Abwasserbeitragsbescheides nachzuweisen, bleibt es bei den berechtigten Zweifeln am Zugang des Beitragsbescheides bei den Klägern. [...]
Der BFH verneint die Qualifizierung der Zugangsregelungen gem. AO/ VwVfG als "Zugangsfiktion" und deklariert dies als ledigliche
- "Zugangsvermutung"...siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.htmlBFH
Az. I R 240/74
Urteil vom 08.12.1976
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1976-12-08/I-R-240_74
Hier in Bezug auf (augenscheinlich eine ältere Version)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/
im Endeffekt aber aufgrund gleicher/ ähnlicher Formulierungen wohl prinzipiell auch übertragbar auf
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
22
aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.
23
bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). Eine Mitwirkungspflicht des Adressaten in diesem engen Rahmen ist indessen sachlich gerechtfertigt, weil die Umstände, die der Adressat gegebenenfalls darlegen muß, in seinem Kenntnisbereich liegen. Eine Umkehrung der Beweislast liegt darin nicht.
Es ist jedenfalls der
Wahnsinn, welchem
Rechtfertigungsdruck man seitens der VG/OVG im Falle des
(unverschuldeten) Nichtzugangs von Bescheiden ausgesetzt wird -
trotz eindeutiger ständiger höchstinstanzlicher Rechtsprechung des BFH - welcher sich schließlich auch das
BVerwG angeschlossen hat.
***...noch offen zur eventuellen Recherche - o.g. Entscheidungen:
"für § 4 Abs. 1 VwZG: BVerwG, Urt. v. 23.7.1965, BVerwGE 22, 11 [12f.]"
VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.1984 - 11 S 2099/81 -, VBlBW 1985, 423 [424]
OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.10.1997 - 2 A 13324/96 - zitiert nach Juris
...wobei dies eine Endlos-Geschichte zu werden droht, weil in jedem Beschluss wieder auf andere Beschlüsse referenziert wird ::)***Ergänzung "Bürger" aufgrund des Hinweises von "maikl_nait" bzgl. mglw. fehlender Bindung von
- VG-Entscheidungen im Verwaltungsrechtsweg
an
- BFH-Entscheidungen des Finanzrechtswegs.
Eine der Entscheidungen, in welchen sich das BVerwG der "ständigen Rechtsprechung des BFH" anschließt und welche somit auch für Verwaltungsgerichte eine gewisse Verbindlichkeit haben und daher auch auf diese BVerwG-Entscheidung statt nur auf BFH-Entscheidungen verwiesen werden sollte, findet sich im Forum wie oben erwähnt u.a. unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
gelistet auch unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg123591.html#msg123591
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.