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Autor Thema: Verwaltungsvollstreckung/Vollstreckungsfähigkeit: RGebStV (alt)/ RBStV (neu)  (Gelesen 1503 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

IMHO ist eine Verwaltungsvollstreckung basierend auf einem Verwaltungsakt "Festsetzungsbescheid" nicht durchführbar (wie bereits an anderen Forumsbeiträgen dargelegt).
Es mangelt solch einem Verwaltungsakt "Festsetzungsbescheid" an einem vollstreckungsfähigen Inhalt.

Darin fehlt:
die ausdrückliche Forderung
welcher genaue Betrag x
zum genauen Zeitpunkt y
an wen z
zu leisten ist.

Eine "Festsetzung" bzw. ein "Festsetzungsbescheid" ist ein "feststellender" Verwaltungsakt.
Eine "Festsetzung" bzw. ein "Festsetzungsbescheid" ist kein "befehlender" Verwaltungsakt.

Eine schiere "Festsetzung" ist nicht vollstreckbar - sie manifestiert lediglich einen Umstand - fordert aber nicht.
Vollstreckbar sind jedoch nur "befehlende" Verwaltungsakte; also nur solche, welche eine Forderung zum Inhalt haben.

Hierzu siehe z. B. u.a.:
Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Heintzen (PDF, 20 Seiten, ~40kB)
https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/lehrende/heintzenm/veranstaltungen/archiv/0304ws/v_GK_OER_III/040129_vorlesung.pdf
Zitat
Seite 7 [..] Allerdings hat nicht jeder Verwaltungsakt Titelfunktion.
Es muss sich um einen befehlenden Verwaltungsakt handeln.

Gestaltende und feststellende Verwaltungsakte haben keine Titelfunktion, auch wenn sie belastend sind. [..]
Prof. Dr. Heintzen  https://de.wikipedia.org/wiki/Markus_Heintzen

vhb-Kurs „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht“
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=825
Zitat
§14 Verwaltungsvollstreckung
I. Grundlagen der Verwaltungsvollstreckung
Es wird unterschieden zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen und der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Die Gesetze sehen für diese beiden Gruppen unterschiedliche Regelungen vor (§§ 1 ff., §§ 6 ff. VwVG bzw. Art. 23 ff. Art. 29 ff. BayVwZVG).
Als Voraussetzung haben beide Gruppen gemein, dass ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen muss. Dies ist dann der Fall, wenn
a) ein befehlender Verwaltungsakt vorliegt; denn nur diese sind vollstreckbar
b) er unanfechtbar (d.h. wenn Rechtmittel mehr gegen ihn eingelegt werden können) geworden oder sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 II VwGO)
Ausnahmsweise ist die Verwaltungsvollstreckung auch ohne Verwaltungsakt zulässig. (vgl. § 6 II VwVG, § 61 VwVfG)
Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in
•   Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
•   sonstige Verwaltungsakte


Anbei im Anhang am 16.11.2022 von mir (selbst) erstellter Vergleich zwischen RGebStV (alt) und RBStV (aktuell).
Quellen der selbst erstellten Übersicht:
RGebStV Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=&ugl_nr=2251&bes_id=4672&aufgehoben=J&menu=0&sg=0
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch folgende Threads...
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16142.0
Gebühren-/BeitragsBESCHEIDE im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=6636.0
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
sowie Argumentationsgrundlage bzgl. "Vollstreckuingsfähigkeit" anhand Beispiel Sachsen
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0
Im Weiteren auch
aufschieb. Wirkung v. Widerspr./Klage gg. "Festsetz.-/Feststellungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26121.0


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2022, 04:13 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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