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Autor Thema: Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden  (Gelesen 51942 mal)

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Weiterer Punkt:

Viele Verwaltungszustellungsgesetze (VwZGs) der Länder (vielleicht alle?) richten die Zustellungsarten von Verwaltungsakten nach dem VwZG des Bundes aus.
So das HambVwZG:

§1 HambVwZG
Zitat
(1) Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) gelten in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend für das Zustellungsverfahren der Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Weitere LandesVwZGs
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwzg_laender.htm

VwZG des Bundes sagt unter
§ 2 Allgemeines
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__2.html
Zitat
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

Die Zustellungs-"Formen" sind
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/index.html
Zitat
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte

Eine "Zustellung"/ "Bekanntgabe" per Normalpost ist nicht vorgesehen.

Daher
§ 8 VwZG - "Heilung von Zustellungsmängeln"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__8.html
Zitat
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich (Anm.:Tatsache = Gegenteil einer Zugangsfiktion!) zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
d.h. antwortet der Empfänger auf das Schreiben, so wird einzig das konkludente Verhalten als Empfangsbekenntnis gewertet werden müssen.
Der Empfänger kann und muss daher nämlich in der Praxis niemals "glaubhaft machen", dass er den Brief z.B. 1 Tag oder 1 Monat nach angeblicher Zugangsfiktion erhalten hat.
Antwortet der Empfänger nicht, so muss das Schreiben als (noch nicht) zugestellt angesehen werden.
Deswegen gibt es diese gesetzliche Regelung.

Anm.: Bitte die folgenden Anmerkungen von Mod. Bürger hierzu zur Kenntnis zu nehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juli 2018, 20:31 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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§ 8 VwZG - "Heilung von Zustellungsmängeln"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__8.html
Zitat
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
d.h. antwortet der Empfänger auf das Schreiben, so wird einzig das konkludente Verhalten als Empfangsbekenntnis gewertet werden müssen.
Ich würde sagen, es könnte "entsprechend/ in analoger Anwendung" der Zustellung mit Empfangsbekenntnis auch als "Empfangsbekenntnis" gewertet werden...
...und/oder - bezogen auf die Beweisfrage im Falle der in diesem Thread behandelten Nichtzustellung - könnte/ würde eine "Antwort" als (rechtlich möglicher) "Indizienbeweis" für den eigentlichen und tatsächlichen Zugang des beantworteten Schreibens gewertet werden.


Der Empfänger kann und muss daher nämlich in der Praxis niemals "glaubhaft machen", dass er den Brief z.B. 1 Tag oder 1 Monat nach angeblicher Zugangsfiktion erhalten hat.
Er sollte es "in der Praxis niemals glaubhaft machen" müssen...
... die Verfahrenspraxis und selbst die ständige Rechtsprechung des BFH zeigt jedoch leider, dass insbesondere beim Zeitpunkt des Zugangs (wie auch immer - und so absurd es auch klingen mag) "glaubhaft dargelegt" werden müsse, wann genau man das Schreiben erhalten hat. Dies ist hier jedoch nicht Gegenstand der Diskussion, sondern der Nichtzugang schlechthin.
Da unterscheidet die Rechtsprechung.

Antwortet der Empfänger nicht, so muss das Schreiben als (noch nicht) zugestellt angesehen werden.
Da auf einen Bescheid keine "Antwort" erforderlich ist oder erwartet wird, würde insoweit auch nicht bei einer fehlenden Antwort von einer Nichtzustellung ausgegangen werden.
Prinzipiell wird erst einmal von der Zugangsvermutung nach §41 (2) VwVfG ausgegangen...
Jedoch: Diese Zugangsvermutung
Zitat
(2) [...] gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
Ich würde es daher eher so formulieren:
Zitat
Bestätigt der Empfänger (direkt oder indirekt) nicht den Zugang, so muss - im Zweifel/ im Bestreitensfall - das Schreiben als (noch nicht) zugestellt angesehen werden.

Bei all dem gilt der kategorische Hinweis aus
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Wichtige Hinweise zum Ignorieren von Bescheiden:
Wer die mit dem Bescheid an die Hand gegebenen Möglichkeiten (Rechtsmittel gem. Rechtsbehelfsbelehrung/ Rechtsweg) nicht nutzt, wird sich früher oder später (leider) mit der Zwangsvollstreckung auseinandersetzen müssen - und zwar unabhängig davon, ob der Bescheid per "normalem" Brief, per Einschreiben oder gar per förmlicher Zustellung zugegangen ist, weil ARD-ZDF-GEZ prinzipiell erst einmal vom Zugang ausgehen und darauf basierend (nach einer weiteren Mahnung, gegen welche aber keine Rechtsmittel mehr möglich sind) die Vollstreckung einleiten, wenn nicht fristgemäß Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt wurden.
Dass diese Vollstreckungen keine Freude machen und deren Abwehr nicht gerade "aussichtsreich" ist, ist bereits ersichtlich an der Vielzahl der Fälle im Board
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html
Zudem ändert selbst eine vorläufig abgewiesene Vollstreckung auch im Falle ignorierter Bescheide nichts an der grundsätzlichen Forderung. Die Bescheide würden notfalls nachweislich zugestellt. Spätestens dann würde ein Ignorieren gar nichts helfen, es sei denn, man ist "unpfändbar" - und wird dies auch die nächsten 30 Jahre bleiben.
vgl. § 53 VwVfG Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__53.html
Zudem wird ab 500€ zu vollstreckenden Beträgen i.d.R. emotionslos gepfändet, nachdem Drittauskünfte eingeholt wurden oder auch wenn ARD-ZDF-GEZ z.B. eine noch aktive Kontoverbindung in ihren Akten haben und diese einfach "probieren". Letzteres gilt sogar schon bei Beträgen unterhalb von 500€ - und ist auch schon mehrfach geschehen.
Mit all dem ist also nach allen bisherigen Erkenntnissen nicht zu spaßen.
Das Forum kann und wird daher Vollstreckungsfälle wegen zugegangener, jedoch ignorierter Bescheide bis auf weiteres nicht diskutieren.



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Um noch mal auf den Einstiegsbeitrag zurückzukommen...
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Bei nicht zugestellten Bescheiden des Beitragsservice verlangen Richter substantiierte Darlegungen.

Gefordert sind "Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang der Verwaltungsakte (Bescheide) zu begründen".

Es ist vielleicht noch nicht deutlich genug hervorgehoben, dass diese Diskussion eigentlich abstrus ist, da gerade bei Nichtzugang gem. jahrzehntelanger Rechtsprechung des BFH, der sich auch das BVerwG angeschlossen hat, ein schlichtes Bestreiten ohne nähere Substantiierung möglich und ausreichend ist, Zweifel am Zugang begründen, da eine nähere Darlegung unmöglich ist, weil sich die Umstände der "negativen Tatsache" dem Kenntnisbereich des Adressaten entziehen.

Lediglich für Zweifeln zum Zeitpunkt des Zugangs wären eigentlich - auch nach ständiger Rechtsprechung des BGH - nähere Darlegungen erforderlich, wenn auch selbst diese schwierig erscheinen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses Threads.

Beides siehe umfänglichst insbesondere unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Eines der Probleme scheint hier - statt sich auf die jahrzehntelange, ständige Rechtsprechung des BFH zu stützen - eine davon abweichende, irrtümliche/ verwirrende selbstreferenzielle Rechtsprechung u.a. auch vom OVG Bautzen zu sein, denn schaut man sich die Begründung an
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss 3 B 273/15, 12.01.2016

https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=4232
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B273.B03.pdf (Volltext)
[...]
Es wäre zwar
Zitat
"[...] ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Adressat berechtigte Zweifel an dessen Zugang substantiiert darlegt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. März 2007 - 5 LA 136/06 -, juris Rn. 8, 10).
Er muss Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu begründen (SächsOVG, Beschl. v. 18. März 2014 - 5 A 651/12 -, juris Rn.8)."
und dann den
"Beschl. v. 18. März 2014 - 5 A 651/12 -, juris Rn.8"
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=3473
Volltext als PDF (8 Seiten, ~40kB)
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/12A651.pdf
so wird ersichtlich, dass es in dieser Entscheidung nicht um das Bestreiten des Zugangs schlechthin, sondern um Zweifel am Zeitpunkt des Zugangs ging.
Zitat
[...] Der Bescheid sei der Klägerin am 5. Januar 2009 zugegangen.
Zumindest bestünden Zweifel an einem früheren Zugang [...]
Das bloße Bestreiten der Rechtzeitigkeit des Zugangs durch den Empfänger des Bescheids reiche nicht aus. Vielmehr sei er verpflichtet, sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der gesetzlichen Vermutungsregelung zu begründen. Er müsse Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zuließen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang binnen drei Tagen nach Aufgabe zur Post ernstlich in Betracht zu ziehen sei. An einer solchen Darlegung fehle es hier. Der vom Gericht vernommene Zeuge habe lediglich dargelegt, dass ihm am 5. Januar 2009 der Bescheid vorgelegt worden sei. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er aber keine Angaben machen können. [...]
Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes nicht bereits dann, wenn der Abgabenpflichtige den Zugang des Bescheids schlicht bestreitet (SächsOVG, Urt. v. 22. Dezember 2010 - 5 A 173/08 -, juris Rn. 25). Vielmehr muss der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu begründen (SächsOVG, Urt. v. 22. Dezember 2010 a. a. O.). Dies gilt insbesondere, wenn nicht der Zugang des Bescheids überhaupt, sondern der Erhalt innerhalb des Dreitagezeitraums von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bestritten wird (vgl. BFH, Beschl. v. 20. April 2010 - III B 124/10 -, juris). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin solche Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht. [...]
Somit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass ihr der Bescheid erst am 5. Januar 2009 zugegangen ist. Den Nachweis eines früheren Zugangs konnte der Beklagte nicht führen. [...]

Dies sind jedoch gem. ständiger Rechtsprechung des BFH zwei verschiedene Paar Schuhe.

Die in vorgenannter Entscheidung des OVG Bautzen herangezogene Begründung für die Erfordernis des Vortragens von
Zitat
Umstände[n] [...], die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu begründen
einfach mal auf Fälle des kompletten Nichtzugangs zu übertragen, ist schlicht fehlerhaft.


Die oben erwähnte Entscheidung
SächsOVG, Urt. v. 22. Dezember 2010 - 5 A 173/08 -, juris Rn. 25
scheint wiederum zu besagen
Zitat
25
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen zwar Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes i. S. d. § 122 Abs. 2 AO nicht bereits dann, wenn der Bescheidadressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet (so aber BFH*, Urt. v. 14. März 1989, BFHE 156,66). Vielmehr muss der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen (so auch VGH BW, Urt. v. 14. November 1984, VBlBW 1985, 423, 424; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10. Oktober 1997 - 2 A 13324/96 -, juris). Dabei sind an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen. Sie kann z. B. durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch schriftliche Auskunft des Postzustellungsdienstes erbracht werden. Unter Umständen genügt auch eine plausible schlichte Erklärung des Betroffenen darüber, dass ihn das Schriftstück nicht erreicht hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das bloße Bestreiten des Nichtzugangs** des Schriftstückes ausreicht. Die Erklärung muss plausibel sein. Diese Plausibilität kann sie nicht allein durch ein bloßes Bestreiten erreichen (SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2002 - 5 B 443/99 -, juris).
**"so aber BFH" > macht schon deutlich, dass SächsOVG vom BFH abweicht - was Fragen aufwirft...
**Anm.: "bloßes Bestreiten des Nichtzugangs" erscheint hier ein Schreib- oder Denkfehler zu sein ;)


Und - um die Kette weiterzuverfolgen - nun auch noch die zuletzt erwähnte Entscheidung
SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2002 - 5 B 443/99 -, juris
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=607
Zitat
Leitsatz:
1. Zweifel am Zugang eines zur Post aufgegebenen schriftlichen Verwaltungsaktes bestehen nicht bereits dann, wenn der Adressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet. Der Empfänger muss vielmehr Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen.
2. Der Nachweis des Zugangs eines zur Post aufgegebenen schriftlichen Verwaltungsaktes kann von der Behörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden.
Zitat
[...] Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes i. S. des § 122 Abs. 2 AO bestehen nicht bereits dann, wenn der Bescheidadressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet (so aber BFH, Urt. v. 14.3.1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66). Vielmehr muss der Empfänger Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.1984 - 11 S 2099/81 -, VBlBW 1985, 423 [424]; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.10.1997 - 2 A 13324/96 - zitiert nach Juris). [...]

Durch diese Entscheidung zieht sich die (irrtümliche und der ständigen Rechtsprechung des BFH entgegenstehende) Auffassung, dass es sich bei der Zugangsregelung gem. §122 Abs. 2 AO (wortgleich zu § 41 Abs. 2 VwVfG) um eine
- "Zugangsfiktion"
handele:
Zitat
[...] Bei der Bestimmung, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion des Zeitpunkts der Bekanntgabe (für § 4 Abs. 1 VwZG: BVerwG, Urt. v. 23.7.1965, BVerwGE 22, 11 [12f.]). Dies ergibt sich zum Einen aus der Verwendung des Wortes „gilt“, das gesetzestechnisch für gesetzliche Fiktionen verwandt wird. Zum Anderen folgt dies aber auch aus der inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der gesetzlichen Fiktion. Mit diesem Begriff wird die Gleichsetzung eines gegebenen ersten Tatbestandes mit einem gegenüber diesem ungleichen zweiten Tatbestand bezeichnet. (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 262). Als gegeben anzusehen ist der Tatbestand, dass ein Verwaltungsakt in Schriftform dem Empfänger in dem Zeitpunkt bekannt gegegeben wird, in dem das Schriftsück diesem tatsächlich zugeht. [...]
Die Regelung der Bekanntgabe durch gesetzliche Fiktion bewirkt, dass das bloße Bestreiten des Zugangs nicht ausreicht, um den in § 122 Abs. 2 Abs. 2 AO geregelten Ausnahmefall eintreten zu lassen. Eine gesetzliche Fiktion ist dadurch gekennzeichnet, dass sie vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung einer Widerlegung nicht zugänglich ist. Bestimmt der Gesetzgeber, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Fiktion nicht gilt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen müssen. Die diese Voraussetzungen begründenden Tatsachen müssen deshalb zur Überzeugung aller Beteiligten feststehen, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an den Nachweis der die Fiktion ausschließenden Tatsachen abweichend geregelt hat. [...]
Im Hinblick darauf, dass der
Gesetzgeber den Zeitpunkt des Zugangs des schriftlichen Verwaltungsakts für den Fall der Übermittlung durch Aufgabe zur Post fingiert hat, sind die Anforderungen an das Bestreiten des Zugangs jedoch nicht so weit herabgesenkt worden, dass ein bloßes Bestreiten ausreicht.
Vielmehr ist erforderlich, dass der Empfänger die Zugangsfiktion durch eine Art Gegenbeweis entkräftet. Dieser „Gegenbeweis“ ist geführt, wenn der Betroffene sein Vorbringen, den schriftlichen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben, nach Lage des Einzelfalles derart glaubhaft macht, dass Zweifel am Zugang des Schreibens begründet werden.
Für diese Auffassung spricht auch der Wortlaut der Vorschrift, soweit darin die Beweislast der Behörde auferlegt wird, wenn „Zweifel“ an dem fingierten Zeitpunkt des Zugangs bestehen.
Zweifel an dem Vorliegen einer Tatsache bestehen nach einer allgemeinen Betrachtungsweise nur dann, wenn die die Zweifel begründenden Tatsachen ihrerseits glaubhaft gemacht werden.
Das bloße unsubstanziierte Bestreiten eines Ereignisses ohne Berücksichtigung der vom Empfänger darzulegenden näheren Umstände begründet dagegen keine Zweifel. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Empfänger in der Regel nicht in der Lage sei, substanziiert den Zugang eines Schriftstücks zu bestreiten. Diesem Einwand kann durch eine diesen Schwierigkeiten des Empfängers Rechnung tragende Bestimmung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung der die Zweifel am Zugang eines Schriftstücks begründenden Tatsachen begegnet werden.
An die Glaubhaftmachung sind keine strengen Anforderung zu stellen. Sie kann z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung oder durch schriftliche Auskunft des Postzustellungsdienstes erbracht werden. Unter Umständen genügt auch eine plausible schlichte Erklärung des Betroffenen darüber, dass ihn das Schriftstück nicht erreicht hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass damit das bloße Bestreiten des Nichtzugangs des Schriftstücks ausreicht. Die Erklärung muss plausibel sein. Diese Plausibilität kann sie nicht allein durch ein bloßes Bestreiten erlangen.
Vielmehr müssen dann die - vom Empfänger darzulegenden - Umstände des jeweiligen Einzelfalles so gestaltet sein, dass sie den Nichtzugang des Schriftstücks nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe haben im vorliegenden Fall die Kläger berechtigte Zweifel am Zugang des Abwasserbeitragsbescheids des Beklagten vom 7.4.1997 glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
[...] Die Kläger haben [...] unmittelbar nach Erhalt der schriftlichen Mahnung geltend gemacht, den Beitragsbescheid nicht erhalten zu haben. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Mahnschreibens und dem Schreiben der Kläger als Erwiderung darauf lassen bereits das Vorbringen der Kläger, den Beitragsbescheid nicht erhalten zu haben, als plausibel erscheinen. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Kläger ausweislich des anschließenden Schriftverkehrs sofort bereit waren, den Beitrag in der vom Beklagten festgesetzten Höhe zu akzeptieren. Sie haben ihn auch unverzüglich nach Erhalt der neuen Ausfertigung des Beitragsbescheides gezahlt Gerade dieses Verhalten der Kläger spricht dafür, dass ihr Vorbringen, den Beitragsbescheid im April 1997 nicht erhalten zu haben, als glaubhaft gemacht anzusehen ist. Es bestehen somit berechtigte Zweifel am Zugang des Beitragsbescheids bei den Klägern.
Der Beklagte hat den Zugang des Beitragsbescheides nicht nachgewiesen. Das vom Beklagten zum Nachweis des Zugangs in Bezug genommene Postausgangsbuch reicht als Beweismittel nicht aus. Es beweist zwar, dass der Beitragsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Es beweist dagegen nicht, dass der Beitragsbescheid die Kläger auch erreicht hat. Denn die Möglichkeit eines Verlustes der Sendung kann nicht ausgeschlossen werden. Der Beklagte kann sich deshalb auch nicht auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen.
[...]
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ist der Nachweis des Zugangs eines durch einfachen Brief aufgegebenen Schriftstücks einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich. Weder generell noch unter den besonderen Umständen des Streitfalls kann beim Zugang eines Schriftstücks von einem typischen Geschehensablauf die Rede sein. Denn es handelt sich nicht um einen Tatbestand, der ohne weiteren Nachweis die volle Überzeugung des Gerichts vom tatsächlichen Zugang begründen könnte. Auch unter normalen Postverhältnissen kommt es immer wieder vor, dass abgesandte Briefe den Empfänger nicht erreichen. Mag die Zahl der verloren gegangenen Briefe im Verhältnis zum Gesamtbeförderungsvolumen der Post auch sehr gering, unter Umständen sogar unter statistischen Gesichtspunkten zu vernachlässigen sein, so lässt sich doch nach Auffassung des Senats unter diesen Umständen nicht sagen, dass Zugang oder Verlust einer Briefsendung typisch seien. Auch wenn nach der Lebenserfahrung
die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben.

Der Beweis des ersten Anscheins ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGHZ 24, 308 [312]); BVerwG, aaO). Die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit
nicht gründen.


Da sich der Beklagte anderer Beweismittel nicht bedient hat, um den Zugang des Abwasserbeitragsbescheides nachzuweisen, bleibt es bei den berechtigten Zweifeln am Zugang des Beitragsbescheides bei den Klägern. [...]


Der BFH verneint die Qualifizierung der Zugangsregelungen gem. AO/ VwVfG als "Zugangsfiktion" und deklariert dies als ledigliche
- "Zugangsvermutung"
...siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
BFH
Az. I R 240/74
Urteil vom 08.12.1976
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1976-12-08/I-R-240_74

Hier in Bezug auf (augenscheinlich eine ältere Version)
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

im Endeffekt aber aufgrund gleicher/ ähnlicher Formulierungen wohl prinzipiell auch übertragbar auf
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
22
aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.

23
bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). Eine Mitwirkungspflicht des Adressaten in diesem engen Rahmen ist indessen sachlich gerechtfertigt, weil die Umstände, die der Adressat gegebenenfalls darlegen muß, in seinem Kenntnisbereich liegen. Eine Umkehrung der Beweislast liegt darin nicht.


Es ist jedenfalls der Wahnsinn, welchem Rechtfertigungsdruck man seitens der VG/OVG im Falle des (unverschuldeten) Nichtzugangs von Bescheiden ausgesetzt wird - trotz eindeutiger ständiger höchstinstanzlicher Rechtsprechung des BFH - welcher sich schließlich auch das BVerwG angeschlossen hat.***


...noch offen zur eventuellen Recherche - o.g. Entscheidungen:
"für § 4 Abs. 1 VwZG: BVerwG, Urt. v. 23.7.1965, BVerwGE 22, 11 [12f.]"
VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.1984 - 11 S 2099/81 -, VBlBW 1985, 423 [424]
OVG Rh.-Pf., Urt. v. 10.10.1997 - 2 A 13324/96 - zitiert nach Juris
...wobei dies eine Endlos-Geschichte zu werden droht, weil in jedem Beschluss wieder auf andere Beschlüsse referenziert wird ::)



***Ergänzung "Bürger" aufgrund des Hinweises von "maikl_nait" bzgl. mglw. fehlender Bindung von
- VG-Entscheidungen im Verwaltungsrechtsweg
an
- BFH-Entscheidungen des Finanzrechtswegs.
Eine der Entscheidungen, in welchen sich das BVerwG der "ständigen Rechtsprechung des BFH" anschließt und welche somit auch für Verwaltungsgerichte eine gewisse Verbindlichkeit haben und daher auch auf diese BVerwG-Entscheidung statt nur auf BFH-Entscheidungen verwiesen werden sollte, findet sich im Forum wie oben erwähnt u.a. unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
gelistet auch unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg123591.html#msg123591
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
@Bürger
Vorsicht Falle: Der Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten findet in der Verwaltungsgerichtsbarkeit statt, damit sind der BFH und der BGH außen vor (andere Gerichtsbarkeiten!).
Daraus resultiert auch, daß VGe und OVGe die Rechtsprechung von BFH und BGH ignorieren können - und das auch so machen!
Es findet insofern wegen getrennter Gerichtsbarkeiten Vw / Fin / Zivil keine "Abweichung" statt!***


Deswegen könnte eine fiktive Person in einer Klage auf die Entscheidung des BVerwG, 9 C 19.15, 15.06.2016 verweisen, wo die 9. Kammer sich der Rechtsprechung von BGH und BFH anschließt:***
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html



SächsOVG, 5 B 443/99, 07.02.2002
Zitat
[...] Die Kläger haben [...] unmittelbar nach Erhalt der schriftlichen Mahnung geltend gemacht, den Beitragsbescheid nicht erhalten zu haben. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen dem Erhalt des Mahnschreibens und dem Schreiben der Kläger als Erwiderung darauf lassen bereits das Vorbringen der Kläger, den Beitragsbescheid nicht erhalten zu haben, als plausibel erscheinen. [...]

Die zitierten OVG Bautzen, 3 B 273/15, 12.01.2016, SächsOVG, 5 A 173/08, 22.12.2010 und SächsOVG, 5 B 443/99, 07.02.2002 sind älter als 9 C 19.15. Es ist aber aus dem Zitat ein bestimmter Ansatz erkennbar: eine fiktive Person sollte beim ersten angekommenen Schreiben, aus dem das Fehlen anderer Schreiben erkennbar wird, umgehend tätig werden, bspw. mit einem Schreiben/Fax an die Behörde worin die fehlenden Schreiben beanstandet werden -- ein eventuelles Rechtsmittel (bspw Widerspruch oder Klageerhebung) auf das angekommene Schreiben könnte dann ganz normal innerhalb der Frist folgen. Möglicherweise könnte von einem Gericht wohlwollend aufgenommen werden, daß der fiktive Kläger vorab einen erkennbaren Bekanntgabefehler beanstandet und damit der "Behörde" die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben hatte.

Mir ist ein Fall bekannt, wo der BS auf entsprechende Aufforderung die fehlenden FSBe nicht bekannt geben wollte und nur eine summarische Aufstellung (ohne Rechtsmittelbelehrung) verschickte, und den folgenden Widerspruch "in summa" bis heute ignoriert. Dies kann dann aber in einer eventuellen Klage entsprechend gegen die "Behörde" ausgelegt werden. In dem Fall kam es anderweitig zu einer Akteneinsicht, wo weitere fehlende FSBe gefunden und damit alle in der Akte vorhandenen Bescheide bekannt wurden, mit entsprechenden Hinweisen an das Gericht im laufenden Verfahren wurde dann allen bisher fehlenden, nun aber bekannten FSBen innerhalb der ab Akteneinsicht laufenden Frist widersprochen.

MfG
Michael


***Ergänzung "Bürger" aufgrund des Hinweises bzgl. mglw. fehlender Bindung von
- VG-Entscheidungen im Verwaltungsrechtsweg
an
- BFH-Entscheidungen des Finanzrechtswegs.
Eine der Entscheidungen (die o.g.), in welchen sich das BVerwG der "ständigen Rechtsprechung des BFH" anschließt und welche somit auch für Verwaltungsgerichte eine gewisse Verbindlichkeit haben und daher auch auf diese BVerwG-Entscheidung statt nur auf BFH-Entscheidungen verwiesen werden sollte, findet sich im Forum wie oben erwähnt u.a. unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
gelistet auch unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg123591.html#msg123591
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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
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Brief-Diebstahl: Ex-Postbotin verurteilt
Zitat
Bitburg. Zu sechs Monaten Haft auf Bewährung ist in Bitburg eine ehemalige Postbotin verurteilt worden, weil sie laut Gerichtssprecher aus 35 Briefen insgesamt 670 Euro gestohlen hat. Außerdem habe sie 1500 Sendungen in eine Altpapiertonne geworfen. Die Frau war im vergangenen September und Oktober auf wechselnden Routen um Bitburg unterwegs, habe ihr Pensum aber nicht geschafft. Nach den Ermittlungen seien die Briefe doch noch zugestellt worden, sagt der Sprecher. Die Frau muss jetzt das gestohlene Geld zurückgeben und außerdem 500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Verurteilt wurde sie wegen Verletzung des Postgeheimnisses sowie des Briefgeheimnisses und Unterschlagung. lrs

Quelle
Ausgabe    Die Rheinpfalz Ludwigshafener Rundschau - Nr. 160
Datum    Freitag, den 13. Juli 2018
Seite    12


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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In Ergänzung zu weiter oben durch "seppl" bereits geposteten NDR-Beitrag aus 2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg176053.html#msg176053
hier ein ganz aktueller Beitrag von ARD-ZDF-GEZ zu (sich häufenden) Zustellproblemen:

Das Erste - plusminus, 19.09.18 | 21:45 Uhr
Post-Ärger
Immer mehr Beschwerden über die Briefzustellung

Immer mehr Verbraucher beklagen sich über Mängel bei der Briefzustellung. Bei der Bundesnetzagentur hat sich die Zahl der Beschwerden über die Deutsche Post und deren Konkurrenz in den vergangenen drei Jahren sogar mehr als verdoppelt.

Zitat
[...]
Wurden Sendungen entsorgt?
[...]
Zitat
»Fehler bei der Bearbeitung konnten nicht ermittelt werden." Und: "Wir müssen die Haftung der Deutschen Post AG daher ablehnen.«
[...]
Postkunden bei AGB im Nachteil

Der Unternehmer meint dazu: "Nach den für mich völlig unfairen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post muss der Kunde der Deutschen Post nachweisen, was die Deutsche Post falsch gemacht hat. Das ist ein Ding der Unmöglichkeit."

In den AGBs heißt es nur: Die Deutsche Post haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder leichtfertig begangen hat.
[...]
Falsche und unzureichende Zustellung
[...]
Während unserer Dreharbeiten kommt der Nachbar mit einer Postkarte, die er soeben aus seinem Briefkasten gefischt hat, die aber nicht an ihn adressiert ist.
[...]
Immer mehr Menschen haben Ärger mit der Briefzustellung. Das registriert man auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bundesnetzagentur, wie deren Pressesprecher Fiete Wulff bestätigt: "Der wichtigste Grund der Beschwerden sind Zustellausfälle, gefolgt von Laufzeiten, also von langen Brieflaufzeiten und falschen Zustellungen."

Allein innerhalb der vergangenen drei Jahre hat sich im Briefbereich die Zahl der Beschwerden über die Deutsche Post und deren Konkurrenz mehr als verdreifacht. Ein Ende ist nicht in Sicht, wie der Pressesprecher der Bundesnetzagentur ergänzt: "Bei der Bundesnetzagentur sind im ersten Halbjahr 2018 rund 3.000 Beschwerden zum Bereich Brief eingegangen. Das sind jetzt im ersten Halbjahr 2018 schon so viele Beschwerden wie wir 2017 im ganzen Jahr gehabt haben."
[...]
Nur kleine Fehler oder Unternehmensmängel?

Falsch eingeworfene Briefe kennt auch Postexperte Prof. Ludwig Gramlich aus eigener Erfahrung. Das verletze das Postgeheimnis, sagt er: "Wenn man so etwas in Kauf nimmt, von seitens des Managements, dann könnte man schon über bedingten Vorsatz nachdenken, und dann wäre das auch strafbar."

Für die Post sind falsch zugestellte Briefe jedoch nur Flüchtigkeitsfehler. Bei 59 Millionen Briefen am Tag fielen die Reklamationen nicht ins Gewicht. Sie schreibt uns: "Auch wenn jede Reklamation ärgerlich ist: (...) Unter dem Strich ist das eine Reklamationsrate, über die sich viele andere Dienstleister freuen würden."

Fakt ist aber, dass sich viele Postkunden gar nicht offiziell beschweren. Die zuständige Gewerkschaft glaubt, dass die Deutsche Post die Mängel bei der Zustellung selbst verursacht, wie Christina Dahlhaus von der Kommunikationsgewerkschaft DPV erklärt: "Die Zustellgebiete sind über die letzten Jahre immer größer geworden. Und dazu kommt, dass wir fehlendes Personal haben. Es fehlen bundesweit mit Sicherheit mehrere tausend Zusteller. Die Gewinnmaximierung steht an erster Stelle und gespart wird in erster Linie am Personal."
[...]

weiterlesen unter
https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/swr/postaerger-100.html
Sicherungsabbild unter
https://web.archive.org/web/20180922233615/https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/swr/postaerger-100.html



Hier noch auszugsweise die AGB der Deutschen Post zu o.g. Punkten
https://www.deutschepost.de/de/a/agb.html

Zitat
4 Leistungen der Deutschen Post
(1) Die Deutsche Post befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Deutsche Post unternimmt dabei zwar alle zumutbaren Anstrengungen, um die Sendung innerhalb der Zeitfenster entsprechend ihren eigenen Qualitätszielen (Regellaufzeiten) abzuliefern. Diese internen zeitlichen Vorgaben sind jedoch weder garantiert noch in sonstiger Weise Vertragsbestandteil, d. h. die Deutsche Post schuldet nicht die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins, soweit nicht für einzelne Produkte in den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten besonderen Bedingungen etwas anderes geregelt ist. Der Deutschen Post ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Absenders freigestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen durch Subunternehmer (Unterfrachtführer) erbringen zu lassen.
[...]
(6) Die Deutsche Post wird unzustellbare Sendungen zum Absender im Inland zurückbefördern, sofern dies nach den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen für das jeweilige Produkt nicht ausgeschlossen ist; eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender nicht beanspruchen. Sendungen sind unzustellbar, wenn bei der Zustellung keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist oder die Annahme durch den Empfänger oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch das Verhindern der Ablieferung über eine vorhandene Empfangseinrichtung (z.B. Zukleben/Einwurfverbot am Hausbriefkasten), die Weigerung zur Zahlung des Nachentgelts, des Nachnahmebetrags und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung


Somit ist der Beitragsservice auch Großkunde bei der Post - und muss dieser nachweisen, dass sie einen bestimmten Bescheid XY versendet hat.


Edit "Bürger":
Speziell zur Entkräftung der "Zugangsfiktion" mittels AGB der Deutschen Post siehe bitte auch den eigenständigen Thread unter
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0
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Somit ist der Beitragsservice auch Großkunde bei der Post - und muss dieser nachweisen, dass sie einen bestimmten Bescheid XY versendet hat.

Soweit mir bekannt ist, wird doch der PaulAlbrechtsVerlag (PAV) mit den Druckdienstleistungen beauftragt...

Grüße
Adonis


Edit "Bürger":
...wer auch immer druckt und/oder versendet - es ist und bleibt der Absender (und damit der tatsächliche "Kunde" der Deutschen Post), der den Nachweis des Zugangs zu erbringen und etwaige diesbezügliche Nachforschungen zu beauftragen hat sowie ggf. Regressforderungen ggü. dem Vertragspartner "Deutsche Post" erheben kann - und nicht der Adressat/ Empfänger, der bzgl. der an ihn adressierten Post nicht der Kunde der Deutschen Post ist.
Dies und wer genau in Sachen "Rundfunkbeitrag" der den AGB der Post unterworfene "Kunde der Post" ist, hier bitte jedoch nicht vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Mal wieder ein aktuelles Beispiel für die Sammlung ;)

web.de, 26.01.2019
Brandenburg: Paketbote hortet 900 Pakete statt sie auszuliefern
Ein Paketbote aus Brandenburg an der Havel ist festgenommen worden, weil er mehrere hundert Pakete gehortet haben soll, statt diese auszuliefern.

weiterlesen unter
https://web.de/magazine/panorama/brandenburg-paketbote-hortet-900-pakete-auszuliefern-33534424


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maz-online, 27.02.2019

Bande stiehlt Tausende Briefe – Postkunden in ganz Deutschland betroffen

Kunden in ganz Deutschland sind betroffen: Sechs Postdiebe, die Tausende Sendungen gestohlen haben sollen, hat die Polizei festgenommen. Zeugen gaben den entscheidenden Tipp.

RND/dpa

Zitat
Sundern.
Die Polizei hat eine Bande mutmaßlicher Postdiebe gestoppt, die Tausende Sendungen aus dem gesamten Bundesgebiet unter anderem mit Geld und Wertgegenständen gestohlen haben sollen. Sechs Männer seien in Sundern im Sauerland vorläufig festgenommen worden, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft am Mittwoch mit. […]

[...] Die Täter sollen als Subunternehmer*** für den Transport zwischen verschiedenen Post-Verteilzentren eingesetzt worden sein.

Polizei will Geschädigte in ganz Deutschland anschreiben

Zeugen hatten im Dezember 2018 in einem Müllcontainer zahlreiche Müllsäcke mit aufgerissenen und entleerten Postsendungen entdeckt und die Polizei benachrichtigt. […]

Weiterlesen auf:
http://www.maz-online.de/Nachrichten/Panorama/Bande-stiehlt-Tausende-Briefe-Postkunden-in-ganz-Deutschland-betroffen

Danke an User pinguin für den Hinweis.


***zu den "Subunternehmern" siehe auch nochmals genau oben zitierte AGB der Deutschen Post ;)
Hier noch auszugsweise die AGB der Deutschen Post zu o.g. Punkten
https://www.deutschepost.de/de/a/agb.html
Zitat
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[...]


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Nordkurier 16.10.2019
Polizei ermittelt
Säckeweise nicht zugestellte Postsendungen im Graben entsorgt
In einem Graben bei Pasewalk hat ein Landwirt Hunderte nicht zugestellter Sendungen der Deutschen Post entdeckt. Die Polizei spricht von mindestens 2,5 Kubikmetern. Die Briefe und weiteren Sendungen waren teilweise geöffnet.

Weiterlesen unter
https://www.nordkurier.de/pasewalk/saeckeweise-nicht-zugestellte-postsendungen-im-graben-entsorgt-1537049210.html
sic: https://web.archive.org/web/20191016190817/https://www.nordkurier.de/pasewalk/saeckeweise-nicht-zugestellte-postsendungen-im-graben-entsorgt-1537049210.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Spiegel, 30.12.2019
Zustellchaos
Zahl der Beschwerden über Postdienste steigt deutlich
Immer mehr Verbraucher beanstanden falsch zugestellte Pakete oder verspätete Briefe. Bei der Bundesnetzagentur gingen 2019 über 17.000 Beschwerden ein - fast fünfzig Prozent mehr als im vergangenen Jahr.
https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/zahl-der-beschwerden-ueber-postdienste-steigt-weiter-a-1303177.html
Zitat von: Spiegel, 30.12.2019, Zustellchaos - Zahl der Beschwerden über Postdienste steigt deutlich
Das Paket kam nicht an der Haustür an, der Brief ging verloren: Dem Ärger über mangelhafte Postzustellung machen immer mehr Menschen Luft, indem sie sich bei der Bundesnetzagentur beschweren. Bis 15. Dezember gingen 17.167 Beschwerden ein, teilte die Behörde mit - so viele wie noch nie. Im vorigen Jahr hatte es 12.615 Beschwerden gegeben, 2017 waren es noch 6100.

[...]

Über die Hälfte der Beschwerden zu Briefen

Mit 55 Prozent betreffen die meisten Beschwerden Briefe - wenn diese verspätet, falsch oder gar nicht zugestellt worden seien. [...]


Edit 17.01.2020 - gleiche Kerbe (gleiche Meldung)
Stern, 17.01.2020
Beschwerden über die Post nehmen weiter zu
https://www.stern.de/panorama/beschwerden-ueber-die-post-nehmen-weiter-zu-9092654.html
Zitat von: Stern, 17.01.2020, Beschwerden über die Post nehmen weiter zu
Der Ärger vieler Bürger über Probleme bei der Post-Zustellung ist 2019 erneut gewachsen. Bei der Bundesnetzagentur gingen im vergangenen Jahr 18 209 Beschwerden ein, wie aus Zahlen der Behörde hervorgeht, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegen. Das sind rund ein Drittel mehr als 2018. Im Vergleich zu 2017 hat sich die Zahl sogar etwa verdreifacht. Für den meisten Ärger sorgten dabei Briefe, die zu spät oder gar nicht bei ihren Empfängern ankamen.
...


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Zustellchaos
Zahl der Beschwerden über Postdienste steigt deutlich
Immer mehr Verbraucher beanstanden falsch zugestellte Pakete oder verspätete Briefe. Bei der Bundesnetzagentur gingen 2019 über 17.000 Beschwerden ein - fast fünfzig Prozent mehr als im vergangenen Jahr.
Das Paket kam nicht an der Haustür an, der Brief ging verloren: Dem Ärger über mangelhafte Postzustellung machen immer mehr Menschen Luft, indem sie sich bei der Bundesnetzagentur beschweren. Bis 15. Dezember gingen 17.167 Beschwerden ein, teilte die Behörde mit - so viele wie noch nie. Im vorigen Jahr hatte es 12.615 Beschwerden gegeben, 2017 waren es noch 6100.

Und die Beschwerden (von denen gesprochen wird) können sich ja nur auf Briefe und Sendungen beziehen, die der Empfänger erwartet hat...

Wenn ich also eine Sendung (einen Brief) gar nicht erwarte, werde ich ja auch nicht aktiv, wenn die Sendung nicht ankommt, oder verspätet... Denn es fehlt mir ja an der Kentnnis, dass eine Sendung zu mir unterwegs ist. Kurzum: Die Dunkelziffer könnte noch um ein vielfaches höher liegen.

-offtopic-
Ich finde es angesichts der oben erwähnten Tatsache schon sehr befremdlich, dass Richter sich über die Realität hinwegsetzen wollen, und einen Zugang nur postulieren.

Auch finde ich es rechtlich sehr bedenklich, dass Richter sich zu einem möglicherweise zu erfolgenden Sachvortrag über das Nichtankommen (subtantiiertes Bestreiten) nicht mittels richterlichen Hinweis äußern, sondern einfach dazu im Urteil (oder Beschluß) dann zu Ungunsten des Klägers entscheiden.
-ontopic-


Grüße
Adonis


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Ich vermute, die Richter beziehen sich bei dieser Ungereimtheit auf den Parteienvortrag der ÖRR im Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht - siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html

Ich könnte fast blind behaupten, dass da zur Zustellung irgendwas in der Art einer Gesetzesverbiegung niedergelegt wurde, habe aber den Kommentar leider nicht zur Hand. Falls jemand nachschlagen könnte...


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/leipziger_volkszeitung.jpg

Leipziger Volkszeitung, 13.01.2020

Polizeiticker / Leipzig Südvorstadt
Spaziergänger finden in Leipzig mehrere Hundert ungeöffnete Briefe in Müllsack


Zitat
Spaziergänger haben am Sonntagmittag am Schleußiger Weg in der Leipziger Südvorstadt einen Müllsack mit etwa 300 Briefen und 70 Zeitschriften gefunden. Die Briefe seien ungeöffnet gewesen und hätten im Zeitraum von Ende September bis Anfang Oktober vergangenen Jahres zugestellt werden sollen, wie die Polizei am Montag mitteilte.
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.lvz.de/Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker-Leipzig/Spaziergaenger-finden-in-Leipzig-mehrere-hundert-ungeoeffnete-Briefe-in-Muellsack



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Aus aktuellem Anlass...

web.de, 29.03.2020
Deutsche Post bereitet Einschränkungen wegen Corona-Pandemie vor
Bislang gibt es trotz der Coronakrise keine großen Einschränkungen im Postwesen. Die Deutsche Post hat dennoch angekündigt, sich darauf vorzubereiten, die Dienstleistungen des Unternehmens einzuschränken.
https://web.de/magazine/wirtschaft/deutsche-post-bereitet-einschraenkungen-corona-pandemie-34561920
Zitat von: web.de, 29.03.2020, Deutsche Post bereitet Einschränkungen wegen Corona-Pandemie vor
[...]
Nach Informationen der "Welt am Sonntag" sieht eine Notfall-Planung vor, dass in extremen Situationen in "geschlossenen Gebieten" lediglich Einschreibebriefe und Sendungen an Behörden oder Gesundheitseinrichtungen zugestellt werden.
[...]

...die Entwicklung/ Auswirkungen auf den Zugang auch von mit "einfacher Briefpost" zugesendeten "Bescheiden" von ARD-ZDF-GEZ etc. muss man dann abwarten > Hier bitte nicht diskutieren. Danke.


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