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Autor Thema: Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post  (Gelesen 5730 mal)

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Beitragsbescheide werden in der Regel per normalem Brief national an den Adressaten versendet. Beitragsservice, LRA und Gerichte argumentieren immer mit der Zugangsfiktion von 3 Tagen. Das ist zwar schon unzulässig, weil die Zustellungsformen des VwZG'es nicht berücksichtigt werden, aber sie machen es.
Nun ist aber dazu noch der Vertrag, der mit der Post zum Brieftransport geschlossen wurde, überhaupt nicht darauf angelegt, die Post in dieser Frist zuzustellen. Dies findet man in den AGB der Deutschen Post AG:

Brief National AGB Brief National gültig ab 01.02.2017
https://www.deutschepost.de/content/dam/dpag/images/A_a/AGB/dp_agb_brief-national_2017_online.pdf
Zitat
4 Leistungen der Deutschen Post
(1)  Die Deutsche Post befördert die Sendungen zum Bestimmungsort und liefert sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift ab. Die Deutsche Post  unternimmt dabei  zwar  alle  zumutbaren  Anstrengungen,  um  die  Sendung innerhalb der Zeitfenster entsprechend ihren eigenen Qualitätszielen (Regellaufzeiten) abzuliefern. Diese internen zeitlichen Vorgaben sind jedoch weder garantiert noch in sonstiger Weise Vertragsbestandteil, d. h. die Deutsche Post schuldet nicht die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins,  soweit  nicht  für  einzelne  Produkte  in  den  in  Abschnitt 1 Abs. 2 genannten besonderen Bedingungen etwas anderes geregelt ist. Der Deutschen Post  ist  es  unter  Berücksichtigung  der  Interessen  des  Absenders  freigestellt,  Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen durch Subunternehmer (Unterfrachtführer) erbringen zu lassen.

Kurzversion: Wir liefern ihren Brief irgendwann durch irgendwen ab.

Ein anderes oder Zusatzprodukt wurde für die Zustellung nicht gewählt. Somit ist hier ein vertraglich festgelegter Nachweis des fehlenden Zustellungswillens des Beitragsservice gegeben, der vor Gericht verwendbar ist. Dies gilt für die Briefpost, die vom Beitragsservice über den Druckdienstleister (augenscheinlich immer noch PAV Lütjensee) versendet wird. Dazu gehören auch alle Mahn- und Erinnerungsschreiben.

Zugangsfiktion wurde auch schon anders "vom Winde verweht" Dokumentiert vom WDR! :laugh:
TV Doku: Über das Facebook Video - Sturm Briefe vom Winde verweht
[Video ~1:40min, veröffentlicht 22.01.2018]
https://youtu.be/THfyLTbiRhg



Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Ahhh, die Universialdienstleister Postsendungen!

Hierzu:

BFH Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 31.5.2017, V R 8/16,
Förmliche Zustellungen von Postsendungen als Teilbereich der Post-Universaldienstleistungen

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=35407

EuGH Eisenbeis Rechtssache C-5/18; Verfahrensdokumentation
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;5;18;RP;1;P;1;C2018/0005/P&lgrec=de&language=de

Zitat
Vorlagefragen

1.    Ist die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln – § 33 Absatz 1 des Postgesetzes –) eine Post-Universaldienstleistung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 19971 (Post-Richtlinie)?

2.    Sollte die Frage 1. zu bejahen sein:

Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein „Anbieter von Universaldienstleistungen“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem2 steuerfrei?

Anmerkung: Ist natürlich echt blöd, wenn ick mit Postuniversialdienstleistern Verträge abschließe, die die Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln – § 33 Absatz 1 des Postgesetzes –) nicht beinhalten. Dumm gelaufen BeitraXservus! Am falschen Ende gespart! Hihihi.

Ansonsten:

BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 70/04, zur Schadenersatzpflicht Verlust Einschreiben
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=41211&pos=0&anz=1

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Urteil vom 29.10.2010, Az. L 1 AL 49/09
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE110000444&doc.part=L

Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe - Verletzung der Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung - Versendung der Änderungsmitteilung mit einfachem Brief - keine grobe Fahrlässigkeit

Anmerkung: Einfacher Brief (Antwort) auf per einfachem Brief versandtes Behördenschreiben

Zitat
30

Der Kläger ging davon aus, dass er seiner Mitteilungspflicht dadurch nachgekommen war, dass seine Mutter der Agentur für Arbeit am 08.08.2007 unter Verwendung des dem Bescheid vom 28.09.2006 beigefügten Vordrucks die Änderung seiner Anschrift und die Art der Unterbringung (Elternhaus) mitgeteilt hatte. Die Mutter des Klägers hat bei ihrer Vernehmung am 08.09.2010 bekundet, dass sie diese Mitteilung bei der Post in G in den Briefkasten eingeworfen und sich eine Kopie für die Unterlagen gemacht habe. Der Kläger war von dem Inhalt des Schreibens und der Absendung informiert. Der Senat ist aufgrund der Angaben des Klägers und der glaubhaften Aussage der Mutter davon überzeugt, dass das Schreiben am 08.08.2007 verfasst und an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zur Post gegeben worden ist. Allerdings hat der Brief die Beklagte nicht erreicht. Für den Zugang dieses Schreibens besteht keine Vermutung. Postsendungen können verloren gehen (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 09.10.1973 - 2 BvR 482/72 -, BVerfGE 36, 85).

31

Entgegen der Auffassung des SG erachtet es der Senat nicht als grob fahrlässig, Mitteilungen über Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einfachem Brief zu versenden. Eine Verpflichtung zur Wahl einer anderen Versendungsform (z.B. Einschreiben mit oder ohne Rückschein) besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr darf ein Leistungsempfänger - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung - davon ausgehen, mit einer Übersendung per einfachem Brief seiner Mitteilungspflicht Genüge getan zu haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beklagte ihm den Bewilligungsbescheid - wie hier - selbst mit einfachem Brief übermittelt hat und dem Kläger kein Hinweis darauf gegeben worden ist, dass er durch gesteigerte Anforderungen an den Übermittlungsvorgang sicherstellen müsse, dass Mitteilungen die Beklagte auch tatsächlich erreichten. Zudem können auch Einschreibsendungen verloren gehen (vgl. z.B. Bundesgerichtshof <BGH>, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 70/04 -, Juris). Im Übrigen ist der Verantwortungsbereich des Bürgers bei der Übermittlung von Briefen darauf begrenzt, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß - zutreffend adressiert und ausreichend frankiert - zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 - 1 BvR 2104/99 -, SozR 3-1100 Art. 103 Nr. 8; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 10/87 -, NJW 1990, 2639). Diesen Anforderungen haben der Kläger und seine Mutter vorliegend entsprochen. Die Annahme, damit der Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein, ist zur Überzeugung des Senats nicht grob fahrlässig. Eine Pflicht, sich bei der Beklagten nach dem Eingang der Mitteilung zu erkundigen, war jedenfalls im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Eine Grundlage für eine solche Erkundigungspflicht besteht nicht und kann sich nur aus - hier nicht gegebenen - Umständen des Einzelfalls ergeben. Anhaltspunkte, dass der Brief bei der Beklagten nicht eingegangen sein könnte, bestanden nicht. Im Übrigen wäre ein Irrtum des Klägers sowie seiner Mutter, durch die Versendung mit einfachem Brief der Mitteilungspflicht entsprochen zu haben, selbst nicht grob fahrlässig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2018, 14:20 von Bürger«

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Die fehlende 3-Tages-Zugangsfiktion ist wichtig für den Nachweis eines nicht gesetzten Fristbeginns und somit eines abgeschlossenen Fristverlaufs. Eine Frist startet hier nicht mit dem Absendenachweis, sondern mit dem Nachweis der Kenntnisnahme durch den Empfänger.
VwZG § 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Zitat
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Erfolgt der Nachweis der Kenntnisnahme nicht, beginnt keine Frist zu laufen.
Das ganze Gefrage der Richter, warum ein Brief nicht oder zu spät angekommen ist, war für den Empfänger nicht beantwortbar, weil nicht beweisbar. Hier greift auf jeden Fall die Zugangsfiktion jetzt nachweislich nicht mehr.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2018, 14:25 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Kurze Anmerkung zum Thema "Zugangsfiktion" des BS:

Das BVerwG hat sich mit Az. 9 C 19.15 der Rechtsprechung von BFH und BGH angeschlossen - siehe u.a. unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html

Die Einrede eines Dritten (nicht des Adressaten) alleine reicht demgemäß nicht aus, Zweifel am Zugang zu erzeugen, jedoch:
Behauptet der Adressat höchstselbst den Nichtzugang, gilt
§41 (2) VwGO letzter Teilsatz
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
Zitat
[...] im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Leider versuchen die niedrigeren Instanzen ggü. dem "tumben Ignoranten" unwissenden Bürger noch nach Möglichkeit mit der "Zugangsfiktion" zu arbeiten.
Ein Verweis auf die o.g. Rechtsprechung des BVerwG mit Az. 9 C 19.15 stellt das mancherorten aber ab. Eine Nichtbeachtung könnte für Berufung/Revision genutzt werden.

Dazu kommt im Vorverfahren ("Widerspruchsverfahren"):
Nach VwGO §73 (3) ist der Widerspruchsbescheid "von Amts wegen zuzustellen" -- bei "einfachem" Postversand (nicht nach Landes-Verwaltungszustellungsgesetz) fehlt daher schon der Zustellungswille. Wie soll da die Frist zur Klageerhebung überhaupt anfangen?!
Siehe u.a. unter
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
beachte jedoch dazu auch die Hinweise am Ende des gleichen Threads
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg124103.html#msg124103
bzw. im Original unter
Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen, wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23771.msg151344.html#msg151344




Es ist sicher richtig, dass die AGB der Post dem Absender keinerlei Garantien geben, das kann und soll IMHO auch bei Gericht verwendet werden -- wenn die Post dem BS nichts garantiert, wodurch möchte der BS dann begründen, daß ein Schrieb den Adressaten erreicht hat?

Ich vermute allerdings, dass man mit bloßem Verweis auf die AGB der Post alleine nicht viel erreicht. Denn der Kernpunkt wäre ja immer noch:
"Hat der Bescheid den Kläger fiktiv erreicht?"

Deshalb würde ich nicht nur die AGB vorbringen, sondern (wie beim RT D'dorf vor kurzem erwähnt) auch die
- Statistik über Probleme beim Postversand - wie jemand am besagten RT sagte, alleine im Q1 2018 mehr Beschwerden, Aufklärungsaufträge usw wie in den gesamten zwei Jahren zuvor -- diese Statistik müsste allerdings belegt werden - siehe u.a. auch unter
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg180909.html#msg180909
aber insbesondere auch die
- Rechtsprechung des BVerwG erwähnen.

Bzw. anders herum:
Es hat einen Grund, weshalb sich das BVerwG der Rechtsprechung von BGH, BFH angeschlossen hat, siehe Beschwerden wegen Auslieferproblemen der Post - und natürlich der AGB der Post.

Insofern danke ich den Mitforisten für das Thema und wollte das Threadthema keinesfalls klein reden, sondern IMHO sinnvoll mit anderen Argumenten verbinden.


MfG
Michael


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hiesigen Thread nicht für allgemeine Diskussionen zum Thema Zugangsfiktion, Zustellungswille oder daran geknüpfte Fristen nutzen, sondern hier ausschließlich, eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
und sich gem. Einstiegsbeitrag speziell um die Entkräftung der "Zugangsfiktion" mittels AGB der Deutschen Post dreht.
Zur BVerwG-Entscheidung existiert bereits ein ausführlicher Thread unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
Weiteres siehe unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
sowie auch ergänzend zu Einzelaspekten unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.0.html
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2018, 17:07 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

Lev

  • Beiträge: 331
@ Mein Guter maikl_nait und lieber Bürger,   :)
hier muss man vielleicht doch mal einschreiten.
Unabhängig vom dem eigentlichen Thread, ist der Beitrag #3 Mumpitz.


_____________________Warum?________________________________
1.  Das von M. aufgeführte Urteil Az. 9 C 19.15, steht nicht wirklich im Zusammenhang mit dem § 42*** VwVfG.
Das kann man natürlich überprüfen. https://www.bverwg.de/150616U9C19.15.0

Wie aber ein solcher Zusammenhang zustande kommt, kann das Forum ganz sicher Erklären?
Im Moment kann man nur davon ausgehen, dass sie ihre eigenen Quellen zu häufig zum Bezug machen.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html



2.  Dazu kommt, dass unter dem § 42*** VwVfG kein derartiges Zitat zu finden ist, auch nicht im letzten Teilsatz.
D.h. auch hier lässt sich ein direkter Zusammenhang zwischen dem Zitat und dem § 42*** VwVfG nicht erkennen.
Zitat
Die Einrede eines Dritten (nicht des Adressaten) alleine reicht demgemäß nicht aus, Zweifel am Zugang zu erzeugen, jedoch:
Behauptet der Adressat höchstselbst den Nichtzugang, gilt VwVfG §42*** (2) letzter Teilsatz "im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen".
Auch dies ist überprüfbar:***
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__42.html
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146963,44


3.
  Die Schlussfolgerung des Beitrags #3 ist natürlich nur eine Meinung. Aber sie macht auch deutlich, dass die wesentlichen "Kernpunkte" eben nicht richtig wiedergegeben wurden.
Zitat
Ich vermute allerdings, dass man mit bloßem Verweis auf die AGB der Post alleine nicht viel erreicht. Denn der Kernpunkt wäre ja immer noch:
"Hat der Bescheid den Kläger fiktiv erreicht?"

Der Kernpunkt ist eben nicht; "ob der Bescheid den Kläger fiktiv erreicht". Grundsätzlich ist der Kernpunkt: "Wurde der betroffenen in Kenntnis gesetzt über den Bescheid?" Dabei handelt es sich um einen kleinen aber feinen Unterschied, der vielen leider nicht wirklich geläufig zu sein scheint.



__________________Beruhigungspille________________________________

Das o.g. Urteil mit dem Az. 9 C 19.15, ist für das Forum nicht wirklich wichtig. Vor allem konterkariert es auch nicht die Kernpunkte, die hier zur Diskussion gestellt wurden. Wer das Urteil ordentlich liest, wird feststellen; "dass Tatsachen fehlen, die eine Grundlage für Zugangszweifel bilden könnten."

Eine solche Aussage nun einfach zu negieren, indem man nun aufgrund fiktiver Zusammenhänge konstruiert: "Der Zugang des Bescheides wurde hier nicht nachgewiesen!"

Ist "Mumpitz!"

Lev


Edit "Bürger":
Gemeint war offensichtlich §41 VwGO und nicht §42 VwGO - ein Schreibfehler.
Das ist zwar mit einer Suche nach dem zitierten Text herauszufinden, wurde aber natürlich oben korrigiert und durch Link untersetzt, welcher (im Übrigen auch aus solchen Gründen) bei Zitaten auch immer mit angegeben werden soll.
Der Thread und der "Mumpitz" befinden sich noch in Prüfung und ist aus diesem Grunde zwischenzeitlich geschlossen.
Hinweis: Das erwähnte BVerwG-Urteil betrifft zwar einen Fall bzgl. des Bestreitens "Dritter" - entscheidend ist aber die Aussage bzgl. Bestreitens des Zugangs durch den Adressaten selbst - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH, demgemäß dann selbstverständlich die Nachweispflicht beim Absender ("Behörde") liegt, da es dem Adressaten objektiv unmöglich ist, eine negative Tatsache zu beweisen oder auch nur "substantiiert" Gründe vorzutragen, die Zweifel am Zugang wecken. Es reicht gem. BFH und sich anschließendem BVerwG in diesen Fällen das "schlichte Bestreiten". Theoretisch...
Dies soll aber hier im Thread nicht vertieft werden, da dies andernorts bereits ausführlich diskutiert und abgehandelt ist.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2018, 19:19 von Bürger«

 
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