Hieran sieht man wieder, wie wichtig es ist, Sachverhalt/ Werdegang/ Umstände mit
allen wesentlichen Details kurz aber verständlich zu beschreiben.
Aus dem Eingangsbeitrag ging nicht hervor, dass
- einem Bescheid
widersprochen und
-
einigen Bescheiden
nicht widersprochen bzw.
nur einige Bescheide mglw. nicht erhalten wurden, aber wohl der Zugang
aller Bescheide bestritten wurde...?
Es wäre unlogisch, den Zugang widersprochener Bescheide zu "bestreiten", da diesen ja nur widersprochen werden konnte, wenn Person A diese erhalten hat.
Sofern Person A den Zugang der "vollstreckungsgegenständlichen" Bescheide bestritten hat, so wäre zu prüfen, ob auch der widerpsrochene Bescheid Gegenstand der Vollstreckung/ des Vollstreckungsersuchens ist...Auf den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 reagierten Sie mit ihrem Widerspruchsschreiben vom [...]
Falls dieser in der Vollstreckung ebenfalls enthalten ist, so wäre dies ein *anderes* Thema, welches auch nicht hier in diesem Thread zu diskutieren wäre, denn in diesem Falle würde es sich dann um eine
"Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" handeln.
(WiderspruchsBESCHEID mittlerweile ja aber erhalten)Allerdings geht aus dem fiktiven Anschreiben bzw. auch aus dem (an ein und demselben Tag ebenfalls erstellten) fiktiven
WiderspruchsBESCHEID hervor, dass also den beiden bzw. 3 letzten von nunmehr insgesamt 4(?) Bescheiden augenscheinlich nicht widersprochen wurde:
Gegen die o.g. Festsetzungsbescheide haben Sie keinen Widerspruch eingelegt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass auch die in Kopie beigefügten Festsetzungsbescheide vom 02.03.2015 und vom 03.01.2016 nach unseren Unterlagen korrekt zugegangen sind.
Das ist mglw. nur eine kühne Behauptung - zumindest, falls sich diese - wie üblicherweise - lediglich auf einen
Absendevermerk in der Historie begründet. Daraus kann zwar mglw. auf ein korrektes
Versenden, noch lange aber
nicht auf einen korrekten Zugang geschlossen werden - bzw. dieser schon gar nicht
"nachgewiesen" werden.
Die vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio versandten Bescheide werden in einem EDV-gesteuerten Massenverfahren erstellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Bescheide durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes übersandt werden.
...ja, das
"können" sie -
erschwert aber natürlicherweise die
Nachweismöglichkeiten der "Behörde" über den tatsächlichen Zugang. Das Risiko trägt dabei die Behörde, die sich dieses vereinfachten Zustellungsmittels bedient. Siehe ständige Rechtsprechung des BFH wie in obigen Kommentateren bereits erwähnt.
Der als einfacher Brief versandte Bescheid gilt nach den Landeszustellungsgesetzen am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
Dies gilt aber nach den gleichen Landeszustellungsgesetzen i.d.R. eben
NICHT, wenn der Bescheid
"nicht [...] zugegangen" ist.
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang nachzuweisen!Beispiel für Berlin:
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsakteshttp://www.berlin.de/imperia/md/content/buergeraemter/rechtsgrundlagen/verwaltungsverfahrensgesetz_berlin.pdf?start&ts=1166706293&file=verwaltungsverfahrensgesetz_berlin.pdf(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
PUNKT!
Es ist eine bodenlose Unverschämtheit, diesen Sachverhalt zu unterschlagen und zu suggerieren, dass allein mit dem Absenden eines "einfachen verschlossenen Briefes" bereits alles in Ordnung sei. Eine Schande!Die förmliche Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten ist nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.
Nein
"förmlich" muss die Zustellung
nicht erfolgen. Die Zustellung muss aber
überhaupt erfolgen.
Erfolgt keine Zustellung, ist der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben - entfaltet er somit auch keinerlei Rechtswirkung und ist schon gar nicht vollstreckbar!
Auch hier gilt, wie oben bereits erwähnt:
Entscheidet sich die Behörde für die vereinfachte Zustellung, so trägt sie selbst das Risiko, im Zweifel den Nachweis der Zustellung nicht erbringen zu können.
Da die an Ihre aktuelle und gleichbleibende Adresse versandten Festsetzungsbescheide nicht als "unzustellbar" zurückgesandt worden sind, besteht kein Zweifel, dass sie Ihnen zugegangen sind.
Das ist eine Logik, die ARD-ZDF-GEZ sich
wünschen, ist aber kein
Beleg.
Wie die ständige Rechtsprechung des BFH besagt, greift diese Logik nicht.
Siehe nochmals u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.htmlBFH
Az. X R 27/92
Urteil vom 23.02.1994
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1994-02-23/X-R-27_92
Rn. 8
Zur Begründung führte es aus, für den Nachweis des Zugangs gälten, wenn der Steuerpflichtige den Zugang überhaupt bestreite, die allgemeinen Beweisregeln. Nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) trage die Behörde, auch wenn es um den Zugang mehrerer Bescheide gehe, für den Zugang jedes einzelnen Bescheides die Beweislast. Auch wenn, wie im Streitfall, an vier verschiedenen Zeitpunkten sechs zutreffend adressierte Bescheide abgesandt worden seien und deshalb eher unwahrscheinlich sei, daß von diesen Bescheiden keiner den Empfänger erreicht habe, verbiete sich die Anwendung des Anscheinsbeweises für den Nachweis des Zugangs bestimmter Schriftstücke.
Im WiderspruchsBESCHEID steht nun:
PS: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gegen die FestsetzungsBESCHEIDe des rbb vom 02.03.2015, vom 03.01.2016 und vom 01.04.2016 keinen Widerspruch einlegten und diese nunmehr bestandskräftig und vollziehbar sind.
Person A ja wohl schon mit ihrem ersten Widerspruch deutlich gemacht, dass sie sehr wohl weiß, dass jedem einzelnen Bescheid gem. Rechtsbehelfsbelehrung widersprochen werden müsste, will man nicht, dass diese jeweils bestandskräftig werden.
Insofern wäre es naheliegend, dass Person A auch den weiteren Bescheiden widersprochen hätte, sofern sie diese Bescheide überhaupt erhalten hätte, nicht wahr...?
Person A sollte daher wohl nochmals gegen die Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ argumentieren.
Den nunmehr zugestellten Bescheid-Kopien sollte Person A ggf.
hilfsweise widersprechen, da diese nun augenscheinlich erstmalig bekanntgegeben wurden - wenn auch lediglich als Kopien, deren Rechtsverbindlichkeit im Widerspruch zumindest angezweifelt werden könnte.
Ansonsten gilt für die nicht zugestellten Bescheide auch weiterhin das oben bereits gepostete.
Für den WiderspruchsBESCHEID gilt nunmehr - unabhängig von dem ganzen Vollstreckungsprozedere und den noch einzulegenden Widersprüchen gegen die Bescheid-Kopien:
Sofern Person A nicht will, dass dieser WiderspruchsBESCHEID und somit der zugrundeliegende FestsetzungsBESCHEID rechtskräftig wird, müsste sie Rechtsmittel einlegen (i.d.R. Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung/ Bekanntgabe). Dass hierfür vorerst ein weitestgehend unbegründeter KlageANTRAG ausreichen dürfte geht u.a. hervor aus
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424Hinweis:
Hier bitte ausdrücklich nicht in vom Kern-Thema abschweifende Diskussionen über den restlichen Inhalt des WiderspruchsBESCHEIDs oder über den Klagevorgang ergehen, welche nichts gemein haben mit dem hiesigen Thema, das da lautet
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.