Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen.
Die Sache ist meiner Ansicht nach die: In den neueren "Festsetzungsbescheiden" fehlt regelmäßig das Leistungsgebot. Nur bei dem Leistungsgebot handelt es sich um ein "Anfordern von Geldforderungen", das vollstreckungsrechtlich von Bedeutung ist. Allein dieses
Anfordern ist von Bedeutung, weil eine Festsetzung allein keine
Anforderung von Geldforderungen ist. Die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice, die man zuvor erhält, sind keine Leistungsgebote, da sie nicht den Charakter von Verwaltungsakten haben, siehe dazu VG München, Az. M 6a S 04.4066:
Das Rechnungsstellen von (hier: Rundfunk-) Gebühren durch Zusendung eines Kontoauszugs mit der schlichten Bitte um Zahlung eines als fällig angesehenen Geldbetrags ist – insbesondere wenn (wie vorliegend) dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist – als bloße Zahlungsaufforderung, wie sie auch unter Privaten üblich ist, aufzufassen und nicht als Verwaltungsakt mit besonderem Regelungscharakter, maßgeblich nicht als vollstreckbarer Leistungsbescheid bzw. vollstreckbare Gebührenfestsetzung.
Aus diesem Grund halte ich das Bestreiten des Zugangs gar nicht mal so sehr als den Kern des Problems. Die Festsetzung mag bekannt gegeben worden sein. Vollstreckungsrechtlich ist die Festsetzung jedoch nicht von Bedeutung, sondern das Leistungsgebot, in welchem sich die
Anforderung von Geldforderungen befindet.
Nun mag man mir bei meiner Argumentation § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV entgegenhalten:
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Genau an dieser Stelle wird allerdings wie selbstverständlich vorausgesetzt, dass mit einer Festsetzung gleichzeitig auch der festgesetzte Betrag
angefordert wird, was jedoch in den neuen "Festsetzungsbescheiden" gerade
nicht geschieht.