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Autor Thema: Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"  (Gelesen 10140 mal)

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Wichtiger Hinweis vorab:
Das Forum rät ausdrücklich davon ab, tatsächlich zugegangene Bescheide zu ignorieren.
Aufgrund der hinlänglich bekannten Problematik, dass selbst ein Bestreiten des Zugangs tatsächlich nicht zugegangener Bescheider derzeit (noch) von so ziemlich allen Gerichten abgebügelt wird, kann und wird das Forum allein schon aus Kapazitätsgründen keinerlei Diskussion zu absichtlich ignorierten Bescheiden bieten. Jeder hat es selbst in der Hand...
Siehe hierzu bitte die ausführlichen Hinweise im
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html



Nun aber aus aktuellem und immer wiederkehrendem Anlass...

Man kennt es aus -zig "Vollstreckungen ohne Bescheide"...
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=77.0
...die Entgegnung von ARD-ZDF-GEZ auf das "schlichte Bestreiten des Zugangs" der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide:

Zitat
Alle Schreiben/ Bescheide waren korrekt an Sie adressiert und sind nicht als unzustellbar zurückgekommen.
Zitat
Die an Ihre aktuelle und gleichbleibende Adresse versandten Bescheide wurden nicht als unzustellbar zurückgesandt.
Zitat
Keiner der an Sie gerichteten Bescheide, die an die gleichbleibende und aktuelle Adresse versandt wurden, ist von der Deutschen Post AG als unzustellbar zurückgesandt worden.

...so oder so ähnlich jedenfalls.

Diese nunmehr seit Jahren von ARD-ZDF-GEZ gebetsmühlenartig verwendete (Schutz-)Behauptung, dass die "Bescheide nicht als unzustellbar zurückgesendet" worden seien, ist an Hinterlistigkeit und absichtlicher Täuschung kaum zu überbieten.

Diese Behauptung soll suggerieren, dass in Verbindung mit dem mglw. belegbaren Absenden jegliche Zweifel am Zugang ausgeräumt seien, beinhaltet aber nichts mehr als eine schlichte Behauptung, die nicht nachweisbar ist...
...genauso, wie auch der Nichtzugang der Bescheide nicht "nachweisbar" ist (und deswegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nicht nachgewiesen oder substantiiert dargelegt werden muss).

Die von ARD-ZDF-GEZ nicht belegbare Behauptung, dass "nichts als unzustellbar zurückkam", trifft keinerlei Aussage über den Verbleib einer Sendung auf dem postalischen Hin- oder mglw. auch Rückweg...
...insbesondere, da ARD-ZDF-GEZ sich i.d.R. der "Ersatzzustellung" per "normalem Brief" bedienen - und somit nicht einmal die Voraussetzungen der einfachsten Zustellungen nach den Verwaltungszustellungsgesetzen erfüllen, welche da wären
- Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
- Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (mit Rückschein oder per Übergabe)

siehe u.a. unter
Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem VwZG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20337.0
sowie auch unter
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.msg131342.html#msg131342


Es ist also schon äußerst frech-dreist, mit einer solchen (nicht belegbaren/ nicht nachweisbaren) Behauptung den Anschein eines "Zugangsnachweises" eines "einfachen Briefs" erwecken zu wollen und die Leute für dumm zu verkaufen.

Personen A-Z sollten Behauptungen dieser Art zukünftig mglw. mit der
Einforderung von Nachweisen für diese Behauptung entgegnen:
Zitat
Erbringen Sie nachprüfbare, beglaubigte Belege für Ihre Behauptungen, dass die Bescheide
a) "korrekt [...] adressiert" gewesen und
b) "nicht als unzustellbar zurückgekommen" seien.

Ich würde zu gern sehen, wie ARD-ZDF-GEZ einen nachprüfbaren Nachweis erbringen wollen, dass (insbesondere per "normaler Briefpost" versendete) Bescheide "nicht als unzustellbar zurückgesendet" wurden... ;)


Aktuelle Brisanz gewinnt diese Problematik durch diese Meldung...
Detmolderin bekommt durch Zustellerfehler ständig fremde Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20947.0
Lippische Landes-Zeitung, 12.11.2016
Detmolderin bekommt durch Zustellerfehler ständig fremde Post
von Erol Kamisli
Zitat
„Seit mehr als 18 Monaten bekomme ich Briefe, die nicht für mich sind, sondern für Nachbarn oder Menschen, die in anderen Detmolder Ortsteilen wohnen", ärgert sich die 65-Jährige.
[...]
weiterlesen unter
http://www.lz.de/lippe/detmold/20976473_Detmolderin-bekommt-durch-Zustellerfehler-staendig-fremde-Post.html

Weitere Einschätzungen hierzu im gleichen Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20947.msg134987.html#msg134987
ausnahmsweise umfangreich re-zitiert - zwecks eingehender Diskussion in hiesigem neuen Thread
...durchaus interessant zu lesen ;)
Zitat
Kunden bügeln die Fehler aus
Kommentar von LZ-Redakteur Erol Kamisli

In Lippe wird täglich das Postgeheimnis verletzt. Unabsichtlich zwar, aber dabei handelt es sich um eine Straftat, die grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.
...
Ihren Anfang nimmt die „Straftat" bei der Deutschen Post. Immer wieder kommt es vor, dass bei der Zustellung Schreiben im falschen Briefkasten oder Postfach landen. Postsprecher Rainer Ernzer räumt die Fehler ein.
weiterlesen unter
http://www.lz.de/lippe/detmold/20976473_Detmolderin-bekommt-durch-Zustellerfehler-staendig-fremde-Post.html

[...]

Von besonderem Interesse für Vollstreckungsgeschädigte, welche den Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide bestreiten, dürfte aber dies sein:
Zitat
[...] Ihren Anfang nimmt die „Straftat" bei der Deutschen Post. Immer wieder kommt es vor, dass bei der Zustellung Schreiben im falschen Briefkasten oder Postfach landen. Postsprecher Rainer Ernzer räumt die Fehler ein. Sie sollten nicht vorkommen, aber ausschließen ließen sie sich nicht. In diesem Zusammenhang spricht er von „menschlichem Versagen, das eine Rolle spielen kann". Der Fehler passiert am Ende des Transportweges einer Postsendung, also dem Zusteller der Deutschen Post.

Doch eine Verantwortung bei der möglicherweise unabsichtlichen Verletzung des Briefgeheimnisses lehnt die Deutsche Post ab. Jeder Empfänger sei verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Sendungen, die er öffnet, auch an ihn adressiert sind. Damit übernimmt der Kunde die letzte Fehlerkontrolle und nicht die Post, die dafür verantwortlich ist. Und das ist verantwortungslos.


Soweit zur gebetsmühlenartigen Aussage der Rundfunkanstalten
Zitat
Alle Schreiben waren korrekt adressiert und sind von der Post nicht als unzustellbar zurückgesendet worden.

Obige Ausführungen kann und sollte man den Rundfunkanstalten mal gehörig um die Ohren werfen...
...und bei deren weiterer Ignoranz ggf. eine Anzeige gegen Unbekannt auslösen, da ja mglw. ein Unbekannter diese angeblich "korrekt adressierten" Sendungen erhalten, jedoch "nicht als unzustellbar zurückgesendet" und diese mglw. gar unbefugt geöffnet und/ oder entsorgt hat.

MEINE GÜTE...!!! ::) >:D :police: ;D


Ergo:
Durch kühne und leere Behauptungen von ARD-ZDF-GEZ dieser Art nicht einschüchtern lassen, sondern aktiv dagegen vorgehen!


weitere tangierende Threads:
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18915.msg126510.html#msg126510
WG > B zahlt, teilt aber Beitragsnummer nicht > A zieht um, nun in Vollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19924.msg132550.html#msg132550
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838



Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zum Thema Zustellung und Zugangsfiktion hat in einer Verhandlung die Richterin einen bekannten aber immer wieder interessanten "Hinweis" gegeben. Die Rundfunkanstalt gibt Ihre Bescheide zum Versand an die Post weiter und jeder Bescheid erhält eine "Sendungsnummer". (In wie weit der Begriff "Sendungsnummer" mit einer nachverfolgbaren Nummer zu tun hat ist noch zu klären.) Die Richterin weist darauf hin, wenn die Sendung nicht mehr zur Rundfunkanstalt "zurückkommt", dann gilt der Bescheid als zugestellt (soweit die Kurzform). Geht jedoch ein Bescheid wieder zurück an die Rundfunkanstalt, aus welchen Gründen auch immer, muss man davon ausgehen (auch als Richterin oder Richter), dass der Bescheid NICHT zugestellt worden ist. Die Richterin hat trotzdem geprüft, ob eine derartige Rücksendung vorliegt, obwohl das laut Klageschrift nicht zu vermuten war, da die Begründung in anderer Weise beschrieben war. (Nebenbei, die Richterin war sehr gut vorbereitet, kooperativ und gesprächsbereit.) Eine Rücksendung lag leider nicht vor, hätte aber möglicherweise großen Einfluß auf das Ergebnis der Verhandlung gehabt.

Ich persönlich hatte letzte Woche tatsächlich ein amtliches Schreiben, gerichtet an einen Nachbar zehn Häuser weiter, in meinem Briefkasten gehabt. Hätte ich nun dieses Schreiben zurück an das Amt (Absender) geschickt, dann gilt dieses Schreiben als nicht zugestellt , bleibt dann nur noch zu hoffen, das sich das "Amt" die Mühe macht, die Pflicht erfüllt und die Rücksendung dokumentiert. Möglicherweise hätte ich das amtliche Schreiben per Einschreiben zurücksenden können und den Nachbar später zufällig darüber informieren können.

Die weiteren Schritte oder Reaktionen der Rundfunkanstalten im Falle einer Rücksendung von Bescheiden sind mir nicht bekannt.

Weitere Hinweise zum Thema auch unter:
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18915.msg138721.html#msg138721


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m
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Zum Thema Zustellung und Zugangsfiktion hat in einer Verhandlung die Richterin einen bekannten aber immer wieder interessanten "Hinweis" gegeben. Die Rundfunkanstalt gibt Ihre Bescheide zum Versand an die Post weiter und jeder Bescheid erhält eine "Sendungsnummer". (In wie weit der Begriff "Sendungsnummer" mit einer nachverfolgbaren Nummer zu tun hat ist noch zu klären.)

Hierzu folgender Fund:
Zitat
Kann man einen normalen Brief zurückverfolgen lassen?

Nein, eine Sendung zurückzuverfolgen ist nur möglich, wenn der Brief als Einschreiben versandt wurde. Dann kann man den Brief ggf. zurückverfolgen lassen, also den Ort, an dem sich der Brief aktuell befindet, mittels einer Sendungsverfolgungsnummer ausfindig machen lassen.
Quelle: http://www.berlin.de/special/finanzen-und-recht/recht/2750497-2625165-briefe-verloren-was-postkunden-tun-koenn.html

Die Sendungsnummer ist, so meine Vermutung, eine Interne Nummer beim Druckservice bzw. bei Massenabfertigung bei der Post eine Nummerierung um später die Rechnung stellen zu können. Denn eine Sendungsverfolgungsnummer wird auf separaten Quittungen gedruckt. Solche hatte ich selbst vor kurzem als ich Einschreiben mit Rückschein aufgegeben habe. Somit ist das Schreiben verfolgbar wie ein Paket in der Sendungsverfolgung.
Ein normaler Brief, was es ja letzten Endes ist, was vom BS/Druckservice kommt ist ähnlich einem Päckchen. Das kann auch nicht nachverfolgt werden oder eine Zustellung nachgewiesen werden, da hier keine Unterschrift geleistet werden muss und das Päckchen auch einfach abgestellt werden dürfte.


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K
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12. August 2014
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss: https://lookaside.fbsbx.com/file/Saechsisches_OVG_3_B_498_Postaufgabe_durch_Behoerdenmitarbeiter.pdf?token=AWzWbBbUFQW3Gj2YTJWLMJJQZDNlllpNgm9dnqJdKpFz5YYqbVPAivm8S1s0NHcC8_hOaUCA1ABp612S8Y0y00O7EZp4k1cYSiRawt_YInlST7mBFYuOd_iBaT4yw_jHh0-8y0YRFP9D3_V--nDsGUiv

Eine andere Möglichkeit des Bestreitens der Rechtswirksamkeit ergibt sich aus einem Satz in Randnummer 10:

Zitat
"Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post folglich ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, [...]"

Hier liegt der Hase im Pfeffer: Der sog. Beitragsservice hat selbst bestätigt, daß er nicht selbst seine Schriftstücke verschickt, sondern einen externen Dienstleister beauftragt hat, der die Schreiben ausdruckt, elektronisch frankiert, couvertiert und zur Post aufgibt.
Sog. BS und externer Dienstleister befinden sich an geografisch weit auseinanderliegenden Orten.
Die Textdaten werden also elektronisch übermittelt.
Es ist also ausgeschlossen, daß ein "zuständiger Behördenmitarbeiter" den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post dokumentiert, weil zum Einen beim sog. BS und auch bei der LAR nur Angestellte beschäftigt sind und zum Anderen der externe Dienstleister ein privates Unternehmen ist* und somit ebenfalls keine Behördenmitarbeiter beschäftigt. Folglich fehlt es für einem typischen Geschehensamlauf schon an der wirksamen Postaufgabe, sodaß der Zugang eigentlich gar nicht mehr bestritten werden muß.
Quelle: facebook

*Der BS lässt "Festsetzungsbescheide" usw. bei einem externen Druckdienstleister drucken, kuvertieren und auch versenden. D. h. einen gerichtsfesten Nachweis kann der BS / die LRA nicht erbringen. Druckdienstleister: PAV Card GmbH und Paul Albrechts Verlag GmbH, 22952 Lütjensee, Schleswig-Holstein
siehe: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED%3ANOTICE%3A167708-2016%3ATEXT%3ADE%3AHTML


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0

Ergänzende Diskussion speziell zur
Entkräftung der "Zugangsfiktion" mittels AGB der Deutschen Post siehe bitte auch den eigenständigen Thread unter
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0


Beachte jedoch auch die wichtigen Hinweise im Einstiegsbeitrag:


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