Sicher hatte bestimmt schon jeder Bürger, wie Richterinnen und Richter, einmal einen Brief im eigenen Briefkasten, der nicht an ihn adressiert war. Allgemein ist bekannt, dass Brief- und Paketdienste gerne die Sendung bei Nachbarn oder auch weiter entfernte Nachbarhäuser abgeben, auch gelegentlich ohne einen Hinweis im eigentlichen Briefkasten zu hinterlassen. Wo Menschen arbeiten passieren auch Fehler.
Darum ist es unerklärlich, wie einzelne Richterinnen oder Richter ihre Aussage begründen wollen, "der Empfänger müsse nachweisen, dass er den Festsetzungsbescheid
NICHT bekommen hat". Diese Regelung erscheint nicht nur für den Büger unverständlich, realitätsfremd und absurd, sondern es fehlt auch die haltbare Begründung und ist gesetzeswidrig.
§41 Abs.2 VwVfG:
im Zweifel hat
die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Es ist bestimmt wichtig die Richterin oder den Richter in Verhandlungen, oder besser schon in der Klagebegründung auf die Realität, diesen und weitere Fälle hinzuweisen.