Nachdem ich die Diskussion begonnen hatte, kam bei mir die Frage auf, ob denn anstelle eines "ordnungsgemäßen Absendevermerks", den das VG Schleswig-Holstein forderte, nicht auch die sog. Historien-Aufstellung des Beitragsservice genügen würde. Der Beschluss des VG Meinigen gibt auf diese Frage sehr deutlich Auskunft.
Nach der Lektüre des Beschlusses fällt auf, dass es zwei streitgegenständliche Serien von Verwaltungsakten gab, eine Serie mit älteren Verwaltungsakten und eine Serie mit neueren Verwaltungsakten. Bei der Serie mit den älteren Verwaltungsakten konnte ein Zugang nicht nachgewiesen werden, weil die Historien-Aufstellung keinen Hinweis auf die Absendung enthielt. Scheinbar war das EDV-System des Beitragsservice zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgereift genug. Die Historien-Aufstellung genügte zu diesem Zeitpunkt also noch nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass sie anstelle eines (früher üblichen) "ordnungsgemäßen Absendevermerks" noch nicht genügte. Jedoch hat der Beitragsservice wohl hinzugelernt, denn: Bei der Serie mit den neueren Verwaltungsakten enthält die Historien-Aufstellung nun auch "das Postauflieferungsdatum, die Sendungsnummer und die Entgeltabrechnungsnummer", so dass aufgrund dessen der Zugang nachgewiesen werden konnte und bloßes Bestreiten des Zugangs nicht mehr weiterhalf. In diesem Fall genügte anstelle des früher üblichen "ordnungsgemäßen Absendevermerks" die Historien-Aufstellung.
Fazit:
Im Ergebnis muss man somit also wohl festhalten, dass die sog. Historien-Aufstellung des Beitragsservice mittlerweile ausreicht, um den Zugang bei bloßem Betreiten dennoch nachzuweisen. Der Nutzer, dessen Fall von dem VG Schleswig-Holstein entschieden wurde, hatte wohl das Glück, dass das Gericht noch davon ausging, dass die Historien-Aufstellung einem "ordnungsgemäßen Absendevermerk" nicht genügt.
Hieran sieht man (meiner Ansicht nach) beispielhaft, dass man als Bürger gegen die Übermacht der öffentlichen Verwaltung praktisch keine Chance hat. Die wirklich bedeutsamen Diskussionen rund um den Rundfunkbeitrag spielen sich also nicht auf der Ebene des Verwaltungsrechts ab, sondern auf der Ebene des Verfassungsrechts.