Die Frage nach der Gültigkeit des BremVwVfG stellt sich damit nicht mehr: Radio Bremen ist explizit vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Da die Landesrundfunkanstalten kein Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, gilt das VwVfG ebenso wenig.
Auf diese Lesart bin ich noch gar nicht gekommen. Vielen Dank für diesen Aspekt!
Was man hier auf jeden Fall erkennen kann, ist daß auch bei den Gerichten Uneinigkeit (um nicht zu sagen, Unverständnis) darüber herrscht, wie eigentlich die Rechtslage aussieht. Wie kann man es da von den Bürgern verlangen?
Es gibt, wie meist, eine ganz einfache Lösung: Einfach abschaffen. Problem erledigt!
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Gleichzeitig wurden den LRA hoheitliche Befugnisse im Bereich des Beitragseinzugs gewährt, damit sie sich finanzieren können.
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Ist das eine Vermutung oder eine Tatsache? Falls Tatsache: wo ist das geregelt?
Im Moment ist das ehrlich gesagt eher eine (begründete) Vermutung. Man findet ja nirgendwo mal etwas wirklich Konkretes. Das war zumindest das, was ich aus der bisherigen Rechtsprechung herausgelesen hatte und das, in meinen Augen, Einzige, was man noch in irgendeiner Weise "zugunsten" der Erpressungsversuche auslegen könnte.
Immerhin ist die Art und Weise, wie hier per Gesetz (und gegen das GG) Beiträge erpresst werden, nur mit hoheitlichen Befugnissen möglich.
Beispiel: Datenschutz (Ausnahmen 3 Rundfunkanstalten).
Datenschutz beim Rundfunk und beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ)
Wegen der Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es auch Besonderheiten bei der Datenschutzkontrolle. Sämtliche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben einen eigenen internen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der die Datenschutzkontrolle durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt.
Eine Besonderheit gilt lediglich für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, für den Hessischen Rundfunk und für Radio Bremen. Dort sind die Landesdatenschutzbeauftragten für die Kontrolle der administrativen und wirtschaftlichen Datenverarbeitung zuständig. Dies schließt die Kontrolle der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit ein. Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsintern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt.
Die eigenen interne Datenschutzbeauftragte haben die Landesdatenschutzbeauftragte ersetzt. So einfach ist das.
Wahrscheinlich gelten für die auch keine EU-Gesetze in diesem Bereich. Alles unabhängig und staatsfern halt.
Diese Begründung ist, meiner Ansicht nach, an den Haaren herbeigezogen. Die Ausnahme, daß die Rundfunkanstalten ihre eigenen Datenschutzbeauftragten haben, dürfte sich nur auf ihren Kernbereich beziehen. In dem Moment aber, in dem wir Bürger willkürlich angeschrieben werden, muß ein Landesdatenschutzbeauftragter ein Auge auf die Aktivitäten der LRA/ des BS haben, denn die Anstaltsbeauftragten unterstehen dem Intendanten und machen natürlich auch das, was der/die sagt. Von Datenschutz kann hier nicht mehr die Rede sein.
Abgesehen davon finde ich es doch ein wenig merkwürdig, daß der Bund sich permanent aus der Beitragsfrage herauswindet, indem er darauf verweist, daß Rundfunk Ländersache sei, sich aber in Fragen Datenschutz plötzlich doch wieder in Landesangelegenheiten einmischt.
Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.htmlEdit "Bürger":
Die Diskussion hat sich vom ursprünglichen Kern-Thema "Zustellungsvorschriften nach VwZG" auf-/ abgezweigt zu "Geltungsbereich der VwVfG", welches jedoch der Eigenständigkeit und Übersichtlichkeit wegen als separates Thema etabliert werden sollte.
Der Thread muss daher moderiert und aus diesem Grund vorübergehend geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.