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Autor Thema: Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF  (Gelesen 8372 mal)

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Gesetzes-Dschungel statt Normenklarheit im Fall der ARD und des ZDF


Es sollte zumindest für den versierten Bürger möglich sein zu beurteilen, welche Teile des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten und welche nicht. Es kann nicht sein, dass jedes Mal ein Gericht darüber entscheiden muss, ob ein Paragraph gilt und welcher nicht.

Was ist mit der Normenklarheit? 

Bei diesem Beitrag hier ist der Gesetzes-Dschungel offensichtlich:

Nach dem aktuellen Gutachten des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, das schon wie ein großes Weihnachtsgeschenk anmutet, tut sich nun das nächste große Geschenk auf.

Die Vermutungen eines Beitrags unter "Mein Kampf beginnt nun ebenfalls" haben sich nun bestätigt:

Rundfunkstaatsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit allen seinen Konsequenzen und nach der Transformationstheorie als einfaches Landesrecht zu qualifizieren. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Rundfunkstaatsvertrag, wie alle Staatsverträge, im Vergleich zu den Vorschriften des Grundgesetzes und der Bundesgesetze nachrangig und im Falle eines Verstoßes dagegen nichtig ist.




Quelle: Meinungsvielfalt Contra Medienmacht. Aktuelle Entwicklungen und Reformbestrebungen im Medienkonzentrationsrecht von Anna Bloch
Taschenbuch: 312 Seiten
Verlag: Logos Berlin (15. September 2013)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3832534865
ISBN-13: 978-3832534868

Ein Staatsvertrag ist ein ÖR Vertrag, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf


Wir erinnern uns noch an diesen Beitrag:


Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

gilt nur für die Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat, nicht für die Beitragserhebung.

...
Nach Creifelds Rechtswörterbuch C.H. Beck (10. Auflage) sind Rundfunkanstalten - Anstalten des öffentlichen Rechts.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt auch für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
...
             

...
Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
[Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, 3 A 663/10, 16.07.2012,
3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts]
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf


Fazit:

Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.



Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(-> BGB § 241a "Unbestellte Leistungen")

Die ö.-r. Anstalten können ihre Programme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie alle anderen Anbieter senden. Das Geld sollten sie sich ausschließlich bei den Nutzern dieser Programme holen und die Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht behelligen und gegenüber den Nutzern diskriminieren.

Soweit unbefangene Gerichte den Gesetzen § 58 Abs 1 VwVfG oder § 59 Abs 1 VwVfG Geltung verschaffen, weil sie auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" (VwVfG gültig für Rundfunkanstalt) und nicht auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielen (VwVfG für Rundfunkanstalt nicht gültig), wäre mit dem Abpressen des Geldes mit zweifelhaften Methoden vorbei.


Für den nicht Kernbereich gilt danach das Verwaltungsverfahrensgesetz.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte demnach das VwVfG [Land, § 58 Abs 1 VwVfG und § 59 Abs 1 VwVfG] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten.


Was ist mit der Normenklarheit? 

Welche Kontroll-Instanz kann bei dem Gesetzes-Dschungel helfen? Etwa das Bundesverfassungsgericht?


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https://de.m.wikipedia.org/wiki/Normenklarheit
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert das Gebot folgendermaßen:

„Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit […] soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je unterschiedlichem Inhalt angewandt werden soll. Auch wird es der – hier aus Art. 2[4] Abs. 1 und Art. 14[5] Abs. 1 GG folgenden – besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe bietet.“ [6]


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Lässt sich die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung erkennen, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert?

Nein!

Der Bürger ist gezwungen zu Klagen, um feststellen zu lassen, ob im Einzelfall ein Paragraph des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt oder nicht. Das ist eindeutig rechtswidrig.

Was können wir nun unternehmen? Meinungen?


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Der Einzelne ist voll erschossen. Er wird niedergebügelt. Es geht nur im Zusammenschluss, wie es bereits geschrieben steht.
Runde Tische und eine Vereinigung sind notwendig, damit man sich gegenseitig austauscht und unterstützt. Z.T. sind runde Tische vorhanden, aber nicht überall.
(( der deutsche Bürger ist sehr nachlässig -- das ist die Erfahrung von Mr. X in vielerlei Hinsicht und das ist das Plus der GEZ ,, zumindest derzeit noch,,  das muss sich ändern))


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2015, 02:00 von Bürger«

a

anne-mariechen

Lässt sich die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung erkennen, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert?

Nein!

Der Bürger ist gezwungen zu Klagen, um feststellen zu lassen, ob im Einzelfall ein Paragraph des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt oder nicht. Das ist eindeutig rechtswidrig.

Was können wir nun unternehmen? Meinungen?

Das ist in der Tat ein riesen Loch, ein Fass ohne Boden und es gibt kein Gericht das dieses Tatbestand anerkennt, nein im Gegenteil je nach Klageerhebung klärt das Gericht dann in einer Selbsterklärung wie es rechtmäßig verfahren hat. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg104116.html#msg104116 und http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg104113.html#msg104113


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Genau weil das Loch hier, nämlich die Normenklarheit, so offensichtlich verletzt und die gesetzlich verpflichtende Aussage des Bundesverfassungsgerichts missachtet wird, muss es eine Handhabe geben. Könnten bitte die Hamburger es mit dem bekannten Anwalt beim runden Tisch ansprechen?


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 8) 8) 8) Wir räumen den Weg frei - es hat sich ausGEZahlt !!!

Creifelds Rechtswörterbuch, 10. Auflage:
Zitat
Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90
BVerfGG kann jedermann gegen ein
Gesetz, das ihn — was allerdings nur sel-
ten der Fall ist - unmittelbar (d. h. ohne
dazwischenliegenden Vollzugsakt) in
seinen Grundrechten verletzt, Verfas-
sungsbeschwerde erheben; auch dann hat das BVerfG ggf. das Gesetz für nichtig zu erklären.

Die im Eingangsbeitrag erwähnte unbestellte Leistung, die sich bei Geltung des § 59 Abs 1 VwVfG ergibt
Zitat
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

mit der Verbindung zum BGB § 241a "Unbestellte Leistungen"http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Zitat
§ 241a Unbestellte Leistungen

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

würde reichen, um die ARD & ZDF Belästigung und Nötigung zu beseitigen.


Weil der § 59 Abs 1 VwVfG auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" (VwVfG gültig für Rundfunkanstalt) und nicht auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielt, dürfte er gelten und uns in die Hände spielen. Sie können Senden und sich nach bestellter Leistung bezahlen.


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Was haltet Ihr nun von dieser Möglichkeit
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104424.html#msg104424
eine Verfassungsbeschwerde beim Vorliegen eines Bescheides einzureichen?


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
gibt es ein Unterschied zwischen Länderstaatsvertrag und einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Was haltet Ihr nun von dieser Möglichkeit
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104424.html#msg104424
eine Verfassungsbeschwerde beim Vorliegen eines Bescheides einzureichen?
Gegen einen Bescheid können wir keine Verfassungsbeschwerde einlegen, das hat mein Anwalt erklärt. Wir müssen durch den Weg der Instanzen.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz wie den RBStV kann von uns binnen eines Jahres eingelegt werden, seit dem das Gesetz in Kraft ist. Vielleicht sollten wir den nächsten 16.Staatsvertrag direkt angreifen, wenn er erlassen wurde, dann beginnt der Countdown bei Null.
Wikipedia weiss mehr:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde


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@Roggi,

die Verfassungsbeschwerde wird lt.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.msg104424.html#msg104424
wegen der Verletzung der Grundrechte eingereicht, das kann erst bei dem Vorliegen des Verwaltungsaktes "Bescheid" erfolgen. So verstehe ich die Angaben des Rechtswörterbuchs und der Treffer im Internet.

Das mit dem einem Jahr und der Verfassungsbeschwerde beim nächsten 16.Staatsvertrag ist eine gute Idee.


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gibt es ein Unterschied zwischen Länderstaatsvertrag und einem öffentlich-rechtlichen Vertrag?

Die Aussage zu der Rechtsnatur des Rundfunkstaatsvertrages im Bild des ersten Beitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15632.0.html
sollte für unsere Zwecke reichen.


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