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Autor Thema: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls  (Gelesen 72116 mal)

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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#60: 05. Januar 2014, 14:20
Sehr interessant. Klasse gemacht. Aber auch zu kompliziert dasThema. Damit ohne Anwalt vor Gericht zu kämpfen trau ich mir nicht zu, auch nicht, das ganze in einer Klage zu verpacken, also zu Papier zu bringen. Weil es sich mir nicht so erschließt,  wie eine Klage wegen Grundgesetzverstösse. Wenn man dass vor Gericht voträgt, muss sich auch irgendwann ein Anwalt damit beschäftigen. Der wird sich die Hände reiben $$$.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#61: 05. Januar 2014, 19:04
Minion,

letztendlich haben wir hier übersehene Argumente aufgetan, die zusätzlich zu den anderen bekannten Klageargumenten (Verfassungswidrigkeit, fehlende Unabhängigkeit, …) in den Widersprüchen und Klageschriften verwendet werden können. Die Entscheidung dazu steht vor einem Gericht aus, daher lohnt es sich auf diese Karte und die anderen Argumente zu setzen.

schöne Grüße
Viktor


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#62: 12. Januar 2014, 22:29
Da das ja "mein" Thema ist, hier noch ein kurzes Update. Ich habe nun meinen zweiten Beitragsbescheid erhalten. Der erste wurde somit erstmal ignoriert.
Ich werde erneut mit Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagieren und meinen ersten Widerspruch um ein paar weitere Punkte ergänzen dir mir persönlich sehr gut gefallen und in den kommenden Urteilen, wohl auch zur Debatte stehen.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#63: 12. Januar 2014, 22:53
Da das ja "mein" Thema ist, hier noch ein kurzes Update. Ich habe nun meinen zweiten Beitragsbescheid erhalten. Der erste wurde somit erstmal ignoriert.
Ich werde erneut mit Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagieren und meinen ersten Widerspruch um ein paar weitere Punkte ergänzen dir mir persönlich sehr gut gefallen und in den kommenden Urteilen, wohl auch zur Debatte stehen.


Sehr gut - das ist ein richtiges Vorgehen. Durch deren Standardignoranz fallen statistisch x % um, daher ist das vollkommen berechnete psychologische "Erpressung". NICHT MIT UNS.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#64: 18. Januar 2014, 17:46
Ich versuche derzeit immer noch die rechtliche Lage, die sich mir als Puzzelteile zeigen, zusammenzusetzen und möchte euch die letzten Erkenntnisse mitteilen bzw. zur Diskussion stellen:
  • Die Verträge des Gesetzgebers können eine ÖR-Anstalt dazu befugen in die Rechte Dritter einzugreifen. (1,2)
  • bei solchen Gesetzen wird zwischen "formalen" und "materiellen Gesetzen" unterschieden. Materielle sind den formalen Gesetzen untergeordnet (1,2)
  • Da die ÖR-Anstalt mit der Wahrnehmung (Beitragseinzug) ihrer hoheitlichen Pflichten nachkommen, stehen sie unter besonderer Aufsicht/Regelung, welche das VwVfG regelt.
  • Somit ist auch § 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. anwendbar.
  • Die schriftliche Zustimmung findet offenbar durch den Beitragsbescheid statt. Dabei ist die Person, gegen die der Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erlassen wurde, in der Pflicht dessen Unrechtmäßigkeit bzw. Verstoß gegen seine persönlichen Rechte der Behörde/Gericht gegenüber anzuzeigen (3).

(1)
Die R. kann, da sie materielles Gesetz ist, Grundlage von Verwaltungsakten sein. Die R. (Rechtsverordnung) ist unwirksam, wenn sie sich nicht im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält oder sonstwie gegen höherrangiges Recht (formelles Gesetz, Verfassung) verstößt.
Rote Textstellen wurden von mir eingefügt.

(2)
Zitat von: VG Göttingen · Urteil vom 28. Oktober 2008 · Az. 2 A 251/07 | Quelle: http://openjur.de/u/323245.html
Im Bereich des Rundfunkgebührenrechts (Erhebung und Befreiung von Gebühren) unterliegt der Beklagte (ÖRR) einer derartigen Aufsicht, denn er nimmt in diesem Bereich eine hoheitliche Aufgabe mit der Befugnis wahr, in die Rechte der Rundfunkempfänger einzugreifen.
Rote Textstellen wurden von mir eingefügt.

(3)
SGB = Sozialgesetzbuch, hier leider nur über eine kostenlose Testversion verfügbar, evtl gibt es noch andere Quellen?
Zitat von: Normenkette SGB X § 57 Rz. 3 | Jansen, in Jansen, SGB X, § 57 SGB X Rz. , Stand: 31.08.2011 | Quelle: https://products.haufe.de/#G:pi=PI10413&&;;D:did=HI1850759&&ga=LI567870&&;; 
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann ebenso wie ein Verwaltungsakt in Rechte eines Dritten eingreifen. Der beim Verwaltungsakt gegebene Schutz durch das Rechtsbehelfsverfahren wäre indessen gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht gegeben. Deshalb trifft Abs. 1 eine ausdrückliche Regelung, dass die Zustimmung des Dritten erforderlich ist. [...] Allerdings kommt die nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorgesehene Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht, sondern der Vertrag erlangt erst bei Vorliegen der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit. Dies ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut "wird erst wirksam". Insoweit ist § 57 gegenüber den BGB-Vorschriften vorrangig (a. A. Kopp, VwVfG, § 58 Rz. 3; Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 57 Rz. 7). Die Zustimmung gegenüber einer Vertragspartei reicht aus (§ 181 Abs. 1 BGB); bloßes Schweigen gilt jedoch nicht als Zustimmung. Die Vertragspartner können ihre Willenserklärungen jedoch nicht vor der Zustimmung frei zurückziehen, denn nach § 145 BGB ist der Antragende an den Antrag gebunden.

Zitat von: Normenkette SGB X § 57 Rz. 4 | Jansen, in Jansen, SGB X, § 57 SGB X Rz. , Stand: 31.08.2011 | Quelle: https://products.haufe.de/#G:pi=PI10413&&;;D:did=HI1850759&&ga=LI567870&&;; 
Sind die betroffenen Dritten gesetzlich oder aufgrund anderer vertraglicher Bindung verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, so kann dies erforderlichenfalls durch gerichtliche Entscheidung nach § 894 ZPO ersetzt werden.
§ 894 ZPO - Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung -> die Willenserklärung (des Betreffenden) erfolgt durch eine gerichtliche Entscheidung

Zitat von: Normenkette SGB X § 57 Rz. 5 | Jansen, in Jansen, SGB X, § 57 SGB X Rz. , Stand: 31.08.2011 | Quelle: https://products.haufe.de/#G:pi=PI10413&&;;D:did=HI1850759&&ga=LI567870&&;; 
Ein Eingriff in die Rechte eines Dirtten liegt vor, wenn objektiv der rechtliche Status eines Dirtten durch den Vertragsabschluss verschlechtert, vernichtet, oder beeinträchtigt wird.Dabei ist ein Eingriff immer dann gegeben, wenn vertragliche Bestimmungen selbst in subjektiv-öffentliche Rechte eines Dritten eingreifen. Ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn durch die vertraglichen Vereinbarungen eine bloß faktische Beeinträchtigung etwa durch Vereitelung künftiger Erwerbschancen entsteht  (BSG, SozR, 3-2500 § 109 Nr. 7). In der Literatur umstritten ist die Frage, ob eine Zustimmung gemäß Abs. 1 auch dann erforderlich ist, wenn zwar nicht durch die vertraglichen Bestimmungen unmittelbar in Rechte eines Dritten eingegriffen wird, sondern eine Behörde sich vertraglich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, durch die dann in Rechte eines dritten eingegriffen wird. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Dritte sei dadurch ausreichend geschützt, dass er gegen die dann ergriffenen Maßnahmen der Behörde mit Rechtsmitteln vorgehen könne (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 57 Rz. 8, Siewert, in GK-SGB X § 57 Rz. 13 f.). Die Verneinung der Zustimmungsbedürftigkeit führt jedoch dazu, dass der Dritte zuerst einmal mit einem Vertrag zu seinen Lasen belastet wird. Da eine solche Konstellation grundsätzlich vermieden werden soll, ist eine Zustimmungsbedürftigkeit anzunehmen (ebenso Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X; §  57 Rz. 5 m. w. N.; Diering, in LPK-SGB X. § 57 Rz. 4).

Zitat von: Normenkette SGB X § 57 Rz. 7 | Jansen, in Jansen, SGB X, § 57 SGB X Rz. , Stand: 31.08.2011 | Quelle: https://products.haufe.de/#G:pi=PI10413&&;;D:did=HI1850759&&ga=LI567870&&;; 
Unbedenklich dürfte es sein, wenn die Behörde zur Einholung der Zustimmung die betroffenen Dritten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als Beteiligte zum Verfahren hinzuzieht. Teilweise wird gefordert, in den Fällen, in denen es unklar ist, ob ein Eingriff in Rechte Dritter vorliegt, dem Dritten den Vertrag analog § 37 bekannt zu geben und damit spätere Einsprüche zu präkludieren (Schmitz, NVwZ 2000 S. 1238).

§ 37 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


Meiner Ansicht nach bedeutet das somit folgendes:
Bei einem ör-Vertrag (wie dem RStV), bei dem es unklar, oder klar ist, dass in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist eine Zustimmung des Dritten erforderlich. Dieser "Vertrag" kann dem Dritten durch den Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) bekannt gegeben und dessen Zustimmung "angefordert" werden. Der Dritte muss dann ggf. mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Mittel Widerspruch einlegen und seine verletzten Rechte der Behörde/dem Gericht anzeigen. Eine verstreichung der Frist oder Zahlung des Betrages zählt dann als Zustimmung.

Interessant hier: der ÖRR verpackt das alles natürlich anders, dass man zur Abgabe verpflichtet sei und das der Beitragsbescheid quasi schon die Androhung der Vollstreckung ist.
Ebenfalls interessant ist, dass der Vertrag nicht rechtskräftig ist, solange die Dritten nicht zugestimmt haben! Eine rückwirkende Rechtsgültigkeit wird ausgeschlossen.

Somit sollten Verweigerer erst zu dem Zeitpunkt zahlungspflichtig werden, an dem sie einknicken, oder das (Verfassungs-)Gericht die Klagen endgültig abweist.

Letzteres bedeutet aus meiner Sicht, dass der RStV nicht endgültig rechtskräftig ist und die Zahler derzeit quasi freiwillig zahlen, da dem ÖRR die Zustimmung der Dritten (allen Dritten) fehlt.
Möglicherweise ist dies aber auch eine Sache der individuellen Vereinbarung, bedeutet, dass für die Zahler der RStV wirksam geworden ist, für die Verweigerer jedoch nicht.

----------------------------------------------------------------------

Heute ist mir beim durchlesen der
"Drucksache Vorlage – zur Beschlussfassung – Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" aufgefallen, dass auch hier vom Staatsvertrag geschrieben wird.
Zitat
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/DruckSachen/d16-3941.pdf
Zitat
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.
Verfassung Berlin Artikel 59 [Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Vertragsgesetz]:
Zitat
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der
Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung
zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung
entsprechend.
Es ist nach "Artikel 59(2) der Berliner Verfassung" ein ganz normaler Staatsvertrag mit allen Rechten und Pflichten, also muss die Zustimmung Dritter eingeholt werden, so wie es Minion herausgefunden hat. Die Befugnisse der Landesrundfunkanstalten in die Rechte Dritter einzugreifen wurden durch dieses Gesetz nicht neu geregelt.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#65: 31. Januar 2014, 00:38
So wenig Zeit diese Tage, deshalb noch eine Kurzmeldung von mir:

Heute ist mein zweiter Widerspruch raus und ich habe den ersten Blabla-Brief von der GEZ bekommen. Typische Textbausteine, die man hier zu hauf findet.
Es wurde nicht im geringsten auf meine Argumentation eingegangen.


Jetzt nochmal eine Frage, ich hatte hier vor ein paar Wochen eine super Klageschrift gelesen. Bin mir nicht sicher, aber der User war ein glaube ich ein "Thomas...", bin mir allerdings nicht sicher. Die Klageschrift ging über mehrere Seiten. Ich finde diesen aber leider nicht mehr. Weder über die SuFu noch Google.

Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.

Bleibt standhaft. :-)


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#66: 31. Januar 2014, 00:55
Jetzt kommt die Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg57329.html#msg57329

Diese Klage ist der Hammer  ;D


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#67: 31. Januar 2014, 14:55
Super, danke dir Roggi. Das war die, die ich gesucht hatte.

Ja, die ist vorallem sehr gut formuliert. :)


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#68: 10. September 2014, 13:07
Gibt es zu der Argumentation, bzws zu den Klagen schon etwas neues?
Person A würde ihre Klage gerne damit begründen, dass sie dem Angebot nicht zugestimmt habe und dies in das recht Dritter eingreift.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#69: 11. September 2014, 08:33
Person A würde ihre Klage gerne damit begründen, dass sie dem Angebot nicht zugestimmt habe und dies in das recht Dritter eingreift.

Das "Argument" Vertrag wird auch durch mehrfache Wiederholung nicht schlüssiger. ;)

Siehe
Beitragsbescheid erhalten und angezweifelt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10256.msg70171.html#msg70171


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

V
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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#70: 23. Dezember 2014, 23:11
...

Stichwort: Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter.
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund):

§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

M.E ist es schei... egal ob es durch ein Transformationsgesetz nun "gesetzeskraft" hat oder nicht.
Denn der Vertrag zwischen den Unternehmen LRAs und dem Staat (bzw. dessen Länder) ist von vornherein schon ungültig, da er gegen §58 VvfwG verstößt.

Eine solche Verpflichtung macht aus jedem freien Menschen einen Sklaven, da man sich dem nicht durch Veränderung seiner Lebensweise entziehen kann.
(wie bei Steuern und sonstigen Abgaben)

Nur meine bescheide Meinung, die ICH allerdings gerne zur Diskussion stelle.

Hallo La Volpe da Firenze,

lese dir bitte unbedingt den nachfolgenden langen Thread komplett durch:

Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.0.html

Kleine Zusammenfassung der bis dahin zusammengetragenen Erkenntnisse (keine Gewähr für absolute Richtigkeit):
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg56565.html#msg56565

Ich bin sicher, dass letztendlich über diese Thematik nur ein höheres Gericht das letzte Wort haben kann. Die Tragweite ist für die ö.-r. Anstalten verheerender, als die Anerkennung des Rundfunkbeitrags als Steuer. Bei der Steuer fallen die Anstalten auf das alte Modell zurück, im zweiten Fall kann jeder selbst entscheiden. Genau das, was wir alle wollen.

...


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L
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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#71: 25. Dezember 2014, 14:04
Um Deiner Bitte nachzukommen, werde ich mich auf diesen Thread beschränken.
Ich werde diesen T.  mal im Laufe der Woche durchlesen, vorab jedoch meine Gedanken dazu nachfolgend.

Da mein dafür gestarteter Thread immer noch geschlossen ist, zitiere ich mich mal selbst:

---------------------------------

Auch wenn es kein Vertrag zu Lasten Dritter ist (aus der Sicht der Privatautonomie, da ja "gesetzeskraft" hat, so ist und bleibt es ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter.
Beispiel siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Tordesillas#Weitere_Entwicklung
Zitat
Die anderen großen Seemächte – z. B. England und Frankreich – erkannten den Vertrag nicht an. Der Vertrag von Tordesillas ist ein Beispiel für ein Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter: Weder die Interessen der Menschen der aufgeteilten Länder waren einbezogen noch die Interessen derjenigen Länder, die ebenso wie Spanien und Portugal zu Eroberungen befähigt waren.

Auch hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter
wird erwähnt:
Zitat
Völkerrechtliche Verträge zu Lasten Dritter
Neben den schuldrechtlichen Verträgen zu Lasten Dritter gibt es auch noch die völkerrechtlichen Verträge zu Lasten Dritter.

Nicht zu vergessen: es handelt sich immer noch um einen Staatsvertrag, auch wenn dieser dann Gesetzeskraft erlangt.
Ein Staatsvertrag ist ein Vertrag, bei dem mindestens einer der Vertragspartner ein staatliches Organ ist.
Die LRA sind ein Unternehmen, und kein Staatsorgan. Also besteht der Rundfunk"staatsvertrag" zwischen einem Unternehmen und den 16 Ländern.

Diese Problematik (Vertrag / Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter) wird auch im Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) behandelt:

§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.


Auch wurde so etwas schon in ähnlicher Form behandelt:
https://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0029_2D13

Zitat
Zu Artikel 1, 5. Anstrich:

2009 war in den Vertragstext neben dem Verzicht des Bundes auf die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes die Forderung der kommunalen Landesverbände nach einem weitergehenden Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen gemäß § 988 in Verbindung mit §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen worden. Diese Erweiterung war in den Verhandlungen gegenüber dem Bund nicht durchzusetzen und wurde daher wieder gestrichen. Der Bund sah sich zu einem Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen nur in der Lage, wenn Kommunen und Länder im Gegenzug ihrerseits auf Aufwendungsersatzansprüche verzichten. Die Verankerung eines Verzichts auf Aufwendungsersatzansprüche durch die Kommunen im Staatsvertrag scheitert jedoch schon daran, dass die Kommunen nicht Vertragspartner des Staatsvertrages werden und Bund und Länder einen Verzicht zu Lasten Dritter nicht wirksam vereinbaren können. Der Vorschlag des Bundes, den Ländern die Forderungen abzutreten und so den Verzicht auf die Ebene Länder-Kommunen zu verlagern, stellt hiesigen Erachtens für die Länder keine Alternative dar, da weder der für die Länder entstehende Verwaltungsaufwand noch die Höhe der Gegenansprüche der Kommunen abschätzbar sind.



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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

V
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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#72: 27. Dezember 2014, 11:16
Wie bereits schon erwähnt, dieser Thread und die Zusammenfassung der bis dahin zusammengetragenen Erkenntnisse spiegelt deine Meinung zum großen Teil wieder und enthält ein paar Hinweise mehr:

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Staatsvertrag zwischen allen Bundesländern und wurde von ihnen geschlossen. So hat zum Beispiel der Landtag NRW in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung (Satz 2: "Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.") dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge zugestimmt.

Er dient lt. § 1 "Zweck des Rundfunkbeitrags" der Finanzausstattung des einen willkürlich ausgewählten Anbieters "öffentlich-rechtlicher Rundfunk".

Der Ausschluss aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder in der Form

Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

gilt nur für die Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat, nicht für die Beitragserhebung.

...
Nach Creifelds Rechtswörterbuch C.H. Beck (10. Auflage) sind Rundfunkanstalten - Anstalten des öffentlichen Rechts.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt auch für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
...

...
Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
[Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, 3 A 663/10, 16.07.2012,
3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts]
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
Zitat
11
Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung desVerwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März
2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.

12
Die teleologische Reduktion einer Norm stellt per se keine Auslegung unter Verstoß gegen ihren Wortlaut dar. Für sie streitet vorliegend schon der Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften restriktiv auszulegen sind. Der Sinn und Zweck ist auch zweifelsfrei der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu entnehmen. So hat bereits der
2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 9. Oktober 1997 (2 S 265/95) auf den Bericht des Innenausschusses des Sächsischen Landtages (LT-Drs. 1/2580, S. 1) hingewiesen, nach dem das
Verwaltungsverfahrensgesetz nach der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfs für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gelten sollte, weil er ein Tendenzbetrieb sei und Art. 5 GG für diesen ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbiete. Soweit der 2. Senat, der die Frage seinerzeit
offenlassen konnte, als mögliches Gegenargument angeführt hat, dass der Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG im Gegensatz zu der dem Landesgesetzgeber bei Erlass wohl bekannten Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keine Unterscheidung nach der Tendenzbezogenheit enthalte, zwingt dies nicht zu der Annahme, dass der Landesgesetzgeber die gesamte und nicht nur die grundrechtsrelevante Tätigkeit des Beklagten von dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausnehmen wollte. Da sich sein gegenteiliger Wille aus der Entstehungsgeschichte ergibt, ist vielmehr anzunehmen, dass er die Ausnahmevorschrift auch ohne ausdrückliche Unterscheidung wie in § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für hinreichend klar hielt.


13
Ernstliche Zweifel im Sinne eines aufgrund des Zulassungsvorbringens ungewissen Verfahrensausgangs liegen auch nicht deshalb vor, weil einige Oberverwaltungsgerichte bei der Auslegung von dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 SächsVwVfG vergleichbaren Ausnahmevorschriften einen anderen Ansatz verfolgen.
Soweit etwa der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rn. 5) eine teleologische Reduktion ablehnt, beruht dies
auch darauf, dass sich ein Sinnzusammenhang mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit dem dort maßgeblichen Gesetzentwurf nicht entnehmen lässt. Im Übrigen liegt - soweit ersichtlich - keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung des (Rechtsgedankens des) § 53 VwVfG gelangen würde. Die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 14. Juli 2010 - 16 A 49/09) betreffen die Nichtgeltung des § 80 Abs. 1 VwVfG bzw. der
entsprechenden landesrechtlichen Norm in Rundfunkgebührenstreitigkeiten. Dabei gehen beide Gerichte davon aus, dass aufgrund der lückenhaften Regelung des Rundfunkgebührenrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz insoweit möglich ist, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum
Ausdruck kommen können
(ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 2 Rn. 1; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 2 Rn. 6). Die Verneinung eines solchen Rückgriffs für § 80 VwVfG sagt nichts darüber aus, wie für § 53 VwVfG zu entscheiden wäre (vgl. auch OVG NW, Urt. v. 29. April 2008 - 19 A 368/04 -, juris Rn. 32 zur befürworteten Anwendung des §§ 48 und 49 VwVfG im Rundfunkgebührenrecht). Im Übrigen ziehen andere Obergerichte bei vergleichbarer Ausnahmevorschrift wie § 2 Abs. 3 SächsVwVfG die Verjährungsregel des § 53 VwVfG bzw. die entsprechende Landesnorm im Rundfunkgebührenrecht ausdrücklich heran (HessVGH, Beschl. v. 29. November 2011 - 10 A 2128/20.Z -, juris Rn. 34;
OVG Saarland, Beschl. v. 7. November 2011 - 3 B 371/11 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. März 2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris Rn. 5).
...
Fazit:

Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.

Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

Zitat
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0007:de:HTML
Artikel 9 Unbestellte Waren oder Dienstleistungen - Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;

- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

Zitat
BGB § 312b Fernabsatzverträge

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Zitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz
Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein deutsches Gesetz auf dem Gebiet des Fernabsatzrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.

Zitat
Staatsvertrag scheint eine besondere Form des ÖR Vertrages zu sein, siehe Schaubild unter III. Begriff auf Seite 2:
http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF002/WS_2012_13/Allgemeines_Verwaltungsrecht/Folien_Glaser.pdf

Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

Die ö.-r. Anstalten können ihren Unfug nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie alle anderen Anbieter senden. Das Geld sollten sie sich ausschließlich bei den Nutzern dieser Programme holen und die Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht behelligen und gegenüber den Nutzern diskriminieren.

Soweit die Gerichte auch den § 58 Abs 1 VwVfG oder § 59 Abs 1 VwVfG gültig für die Anwendung gegenüber den Rundfunkanstalten erklären, weil sie auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" und nicht auf den  Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielen, wäre mit dem Abpressen des Geldes mit zweifelhaften Methoden vorbei.


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Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#73: 27. Dezember 2014, 13:20
Das mit dem Fernabsatzgesetz BGB §312b  hatten wir schon. Damit ist nicht gemeint, dass Telekommunikation im Fernabsatz die Zustimmung benötigt, sondern dass per Telefon usw. angebotene Waren noch einer Zustimmung bedürfen. Dieses Gesetz ist nötig, weil per Telefonbetrug immer mehr Leute abgezockt wurden.
§58 ist ebenfalls nicht anwendbar, wurde auch schon analysiert.
Da nur die Pressefreiheit durch Artikel 5 GG geschützt ist, könnte man versuchen, die Finanzierung anzufechten, die sich ebenfalls auf diesen Artikel beruft. Der RBStV nutzt aber diesen Artikel zur Bereicherung der örR und Versklavung der Bevölkerung aus.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
#74: 27. Dezember 2014, 14:24
Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Wenn die Schutzbereichsbeeinträchtigung nicht von einer der Grundrechtsschranken des Art. 2 I GG gedeckt ist, dann ist die Maßnahme rechtswidrig. Die Regelung über die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. 

Person X versucht einen Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform nachzuweisen.
Faktisch werden die Rundfunkanstalten zu einer Körperschaft denaturiert, bei der den Wohnungsinhabern die Rolle der (Förder-)Mitglieder zugewiesen ist. Es besteht eine an das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Es gibt keine Abgrenzung zur Körperschaft des öffentlichen Rechts.(mitgliedschaftlich organisiert / ein Austritt bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich). Mitgliedschaftlich organisiert heißt, dass die Rundfunkanstalten über feste (Förder-)Mitglieder verfügen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen. Eine staatliche Maßnahme, die ohne gesetzliche Ermächtigung in Rechte des Bürgers eingreift, ist rechtswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2014, 14:39 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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