Vor allem die mittlerweile doch erschreckend klaren Worte, die das nationale BVerwG in diesem Fall
[1] (und im großen Unterschied zu seinen "notwendigen" Vorinstanzen) findet, könnten als Lernbeispiel (ach...) angesichts bereits vorhandener "Fiktionsurteile", wie das des nationalen BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16), dienen, wie sich Recht auch wieder an Gesetzen orientieren kann, und man sich selbst nicht einseitig lediglich zum Politclown auf großer Bühne unter Mißachtung derselben degradieren muss. Aber in diesem Beschluss des BVerwG ging es ja auch nicht (oder doch...?) um "Demokratie", sondern eben "nur" um, naja, Bargeld...
(Danke von hier an Norbert Häring und seinen (noch möglichst) langen Atem...)[1] Beschluss vom 27.03.2019 - BVerwG 6 C 6.18 (ECLI:DE:BVerwG:2019:270319B6C6.18.0)https://www.bverwg.de/270319B6C6.18.0Siehe dazu auch (im Forum):
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlagehttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0