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Autor Thema: Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?  (Gelesen 37043 mal)

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Hat hier jemand schon mal versucht, ARD-ZDF-GEZ unter Bezug auf
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html
die Barzahlung anzubieten/ Antrag auf Barzahlung zu stellen?

Wie war das Schreiben/ der Antrag formuliert - oder wie würde man das formulieren können?
Was kam als Antwort?
Und wie ging es weiter?

Zwecks gesamtstruktureller Verzögerung in einem ohnehin schon sandigen Getriebe könnte das Verlangen nach Barzahlung eine gute Option darstellen... ???


Edit "Bürger":
Der Eigenständigkeit wegen ausgegliedert und der konstruktiven, zielgerichteten, allgemeingültigen Diskussion wegen umformuliert.

Zur Sichtweise der Klägerseite in o.g. BVerwG-/ EuGH-Verfahren siehe u.a. unter
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0

Zur "offiziellen" Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ siehe u.a. auch unter
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31453.0



Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0

VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0

SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0

Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

Sowie nach unbegründeter Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - siehe unter
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36250.msg225486.html#msg225486
nun - allerdings mit erneuten erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit:
seit 1.1.24 neue Satzungs-Regel. zur Rdf.-beitrags-Barzahlung ohne Girokonto
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37870.0

Dessen unbenommen bleibt das prinzipielle - und nunmehr sogar satzungsgemäße - Recht auf
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
Es könnte ja z.B. bei Antragstellung mitgeteilt bzw. beantragt werden, dass die "Nachweise nachgereicht" werden,
wofür eine "stillschweigende Frist von ... Monaten" erbeten wird (z.B. 3 oder 6 Monate?),
da man "keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der betreffenden Stellen" hat?


Und von all dem gänzlich unabhängig verbleibt... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0



Edit 09.02.2022 - Ergänzung:
ACHTUNG:
Das Bestreben von ARD-ZDF-GEZ, durch SEPA-Mandate den monatlichen vollautomatischen Geldzufluss möglichst zu sichern und auszuweiten, ist offensichtlich.
Wer ARD-ZDF-GEZ jedoch seine Kontodaten/Bankdaten zur Kenntnis gibt (egal ob über SEPA-Mandat, Dauerauftrag oder Einzelüberweisung) erleichtert für ARD-ZDF-GEZ den späteren Zugriff auf das Konto im Falle von Zahlungsstreitigkeiten bzw. einer Vollstreckung/ Kontopfändung! Insofern gilt als eine der elementarsten Grundregeln, ARD-ZDF-GEZ keine persönlichen Kontodaten/Bankdaten zur Kenntnis zu geben und etwaige bereits zur Kenntnis gegebene Kontodaten/Bankdaten löschen zu lassen bzw. besser gänzlich zu wechseln und die neuen Kontodaten/Bankdaten dann nicht zur Kenntnis zu geben.
Ohne Kontodaten/Bankdaten können ARD-ZDF-GEZ dann nur noch im Wege der Vermögensauskunft oder über Drittauskünfte im Zuge einer Vollstreckung an die für eine Kontopfändung erforderlichen Kontodaten/Bankdaten gelangen. Dies sollte man nicht unnötig erleichtern und damit seine eigene Rechtsposition unnötig erschweren.

Da bislang die Barzahlung - nach diesseitiger Sicht rechtswidrig - ausgeschlossen wird, bleiben nur aktive Schritte, siehe u.a. hier im Thread
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31988.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
und weitere dortige Link-Verweise u.a. auch zum Verfahren von Norbert Häring wie u.a.
N. Häring - Unsere Stellungnahme zum EuGH-Bargeldurteil für das BVerwG (04/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35332.0

Im Weiteren siehe u.a. auch unter
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0

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Der Entwurf eines fiktiven, bestenfalls handschriftlichen(!) "Antrags auf Barzahlung" könnte ggf. so lauten:
Zitat
Abs.
______________________ [Vorname Nachname]
______________________ [Straße Nr.]
______________________ [PLZ Ort]


An den/ die
Behördenleiter/in der
"Verwaltungsbehörde" der
"zuständigen Landesrundfunkanstalt"
______________________ [Name der Landesrundfunkanstalt, in deren Sendebereich man wohnt]
______________________ [Straße Nr.]
______________________ [PLZ Ort]


per FAX _______________

ggf. auch oder nur an "Service-FAX"
01806 999 555 01*
*20 ct/Anruf aus dt. Festnetz, 60 ct/Anruf aus dt. Mobilfunknetzen
aktuelle Nummer/ Verbindungsentgelte: www.rundfunkbeitrag.de


______________________, den __.__.____ [Ort, Datum]


Betrifft folgende, meinem Namen zugeteilte "Beitragsnummer/n"
_ _ _  _ _ _  _ _ _      ,   _ _ _  _ _ _  _ _ _      ,   _ _ _  _ _ _  _ _ _

hier
Kündigung Lastschrifteinzugsermächtigung/ SEPA-Mandat
Antrag auf Übersicht der geleisteten Zahlungen
Antrag auf Barzahlung


Ich kündige die Lastschrifteinzugsermächtigung/ das SEPA-Mandat zum __.__.____ / mit sofortiger Wirkung.

Ich stelle Antrag auf Löschung aller meiner bei Ihnen und Ihren Stellen gespeicherten Konto- und Bankverbindungsdaten sowie auf diesbezügliche schriftliche Bestätigung.

Ich stelle Antrag auf kostenfreie Übersicht der geleisteten Zahlungen für die bebeitragte Wohnung*** und der Berechnung des "Beitragsrückstands" für die bebeitragte Wohnung***.

Ich stelle entspr. §14 Bundesbankgesetz (Euro-Banknoten = einziges unbeschränktes gesetzl. Zahlungsmittel) Antrag auf
   - zusatzkostenfreie Barzahlung des "Rundfunkbeitrags"
   - Mitteilung einer Barzahlungsstelle an meinem Wohnort/ folgender Adresse ................
     ohne zusätzliches Übermittlungsrisiko

Sollte der „Gläubiger“ eine Barzahlung nicht annehmen/ eine Barzahlungsmöglichkeit nicht anbieten, befindet sich dieser in Annahmeverzug. Auf Überweisung/ unbare Zahlung hinwirkende Bescheide mit Säumniszuschlägen, wären - ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge - insoweit rechtswidrig, als die Satzung über den Einzug des „Rundfunkbeitrags“ diesbezüglich gegen das Bundesbankgesetz verstößt (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18) und werden von mir mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abgewehrt.

Ausnahmen von der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten lassen sich entgegen bisheriger Auffassung von "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", "Landesrundfunkanstalt" und Instanzengerichten nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen. Dies gilt gem. BVerwG auch und gerade bei sog. Massenverfahren wie der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten ggf. den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch jene Beitragspflichtigen belasten, die eine Barzahlungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen würden, ist gem. BVerwG nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.


[eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachname]
***(Anm.: Der Clou ist "die bebeitragte Wohnung" - weil aufgrund der mangelhaften Datenlage bei ARD-ZDF-GEZ bislang nur (eigentlich nicht wirklich relevante) Auskünfte zu den (pro Wohnung tlw. mehrfach vergebenen) "Beitragsnummern"/"Beitragskonten" erteilt werden. Wichtig ist jedoch, ob und wieviel für die "bebeitragte Wohnung" schon bezahlt wurde, nicht ob und wie etwaige [einem bekannte oder auch nicht bekannte] Mehrfach-Beitragskonten pro Wohnung schon gefüllt sind oder nicht ;) )
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "Service-Fax 01806 999 555 01" - zur schnellen Nutzung/ ohne Recherche der Fax-Nummer/n der "Landesrundfunkanstalt"
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "- ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge -", denn auch diese wären unverhältnismäßig/ rechtswidrig, wenn Barzahlung angeboten wurde.
Edit/ Anpassungen 03.01.2020
Edit/ Ergänzung 31.01.2020

Da es sich hierbei vorerst nur um einen fiktiven Entwurf handelt, gibt es dazu auch noch keine Erfahrungen über etwaige Reaktionen von ARD-ZDF-GEZ und daran anschließenden weiteren Verlauf.

Zu
Zitat
(BVerwG, Beschluss v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18)
siehe bitte u.a. unter

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C5.18.0
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
in beiden Fällen
Rn 5
Zitat
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.). [...]

sowie im Forum u.a. auch unter
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31369.0.html


Siehe auch
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0
i.V.m.
Anträge bei "Beitragsservice"/GEZ trotz/wegen "erhöhten Vorgangsaufkommens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0



@alle Forum-Mitglieder:
Wer Kenntnisse über Anträge auf Barzahlung und den weiteren Verlauf hat, hier bitte mitteilen.
Danke für allerseitige Mitwirkung.


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[...] Zu
Zitat
(BVerwG, Beschluss v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18)
siehe bitte u.a. unter

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C5.18.0
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
in beiden Fällen
Rn 5
Zitat
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.). [...]

Eine fiktive Person I würde eventuell unter Hinweis auf obiges Zitat den Antrag stellen, sofern es zum Zahlungszwang kommen sollte.
In diesem fiktiven Fall haben die Brüder nie eine Erlaubnis zum Lastschrifteinzug erhalten und es sind auch nie Zahlungen erfolgt. Es ginge also nur um eine fiktive Reaktion auf einen Zahlungszwang nach Vollstreckungsankündigung, oder könnte das im juristischen Sinn zu spät sein, um Barzahlung zu verlangen?


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Z
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Dummerweise nehmen die meisten Vollstrecker auch Bargeld, so daß man um die (Bar-)Bezahlung der Vollsreckungskosten nicht drumrumkommt, sofern das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Die Barzahlung muß also schon im Vorfeld angeboten werden.
Wichtig wäre tatsächlich, daß für die Wohnung bezahlt wird, also Adresse und Wohnungslage, denn wer bezahlt, dürfte ja wohl vollkommen wurscht sein, eine Wohnung-ein Beitrag, oder so...


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Dummerweise nehmen die meisten Vollstrecker auch Bargeld, so daß man um die (Bar-)Bezahlung der Vollsreckungskosten nicht drumrumkommt, sofern das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.
Ok, dann ginge es einer fiktiven Person I primär um Barzahlungsantrag nach abgelehntem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Barzahlung muß also schon im Vorfeld angeboten werden.
Da ist dann natürlich fraglich ob nach abgewiesenem Berufungsantrag, oder sogar nach Zahlungsaufforderung (die fiktiv anschließend an die Klageabweisung erfolgt sein könnte). Denn ansonsten kommt ja irgendwann das Vollstreckungsverfahren.


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Wenn der "Schuldner" vor Mahnung und jedenfalls noch vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dem "Gläubiger" eine - ihm von Gesetzes (BBankG) wegen zustehende - Barzahlung "anbietet" bzw. Antrag auf "zusatzkostenfreie Barzahlung" stellt, dann dürfte weder Mahnung erlassen noch Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden, da sich der "Gläubiger" ja dann schon im Annahmeverzug befände.

Im Übrigen stellt sich die Frage, ob sich der "Gläubiger" nicht auch im Falle der Unterlassung eines schuldnerseitigen "Angebots" der Barzahlung sozusagen automatisch ("von Gesetzes wegen") "in Annahmeverzug" befindet, wenn schon seine (gem. BVerwG "rechtswidrige", weil "im Widerspruch zum BBankG" stehende) Satzung von Anfang an eine Barzahlungsmöglichkeit für die "Schickschuld" kategorisch ausschließt.
Aber dies nur als Nebengedanke.
Mit einem Antrag auf/ Angebot der Barzahlung würde man dieser Fragestellung geschickter aus dem Wege gehen und den schwarzen Peter der Rundfunkanstalt zuschieben.

Ergo: Nicht weiter fragen, sondern einfach machen ;)


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---möglicherweise gibt es zu folgenden Gedanken bereits einiges an Rechtsprechung, vor VG,OVG usw. dann wäre diese mit zu prüfen ---
Formal betrachtet -also aus Bürgersicht- spielt es keine Rolle ob eine Barzahlung angeboten wird, wenn der Bürger geltend macht bereits selbst nicht im Verzug zu sein.

Es mag sein, dass der Gesetzgeber eine Pflicht für irgendwas eingeführt haben will. Wenn diese Pflicht sich nicht mit den Angaben aus dem Gesetz selbst erfüllen lässt und andere Informationen dem Bürger nicht vorliegen, dann muss erstmal geprüft werden wo der Fehler tatsächlich ist.
Steht im Gesetz nicht, wohin das Geld zu bringen ist, dann kann auch kein Angebot zur Barzahlung an der Stelle erfolgen.
Zu prüfen ist also ob dort im Gesetz eine Stelle bekannt gemacht wurde, welche Bargeld annehmen wird und welche dabei über die Eigenschaften einer Fach,-Rechts und Dienstaufsicht verfügt. Denn warum sollte ein Bürger einer Stelle, welche nicht über diese Eigenschaften verfügt "Bargeld" anbieten?
Das eine sei eine Pflicht etwas zu tun, das andere die real vorhandene Möglichkeit etwas zu machen. -> Ein Feststellungsbescheid, welcher eine "Schuld" feststellt, weil etwas nicht bezahlt wurde -> setzt voraus, dass überhaupt eine Fälligkeit bestand und diese auch bekannt ist, sowie auch die Höhe der Schuld ebenfalls bekanntgemacht wurde. Wenn das Gesetz das nicht macht und das tut es nicht wirklich, also auch wenn irgendwo eine relative Höhe von einem Beitrag steht, so ist es nicht die Aufgabe von einem Bürger solche Dinge -> Höhe/Fälligkeit etc. auszurechnen, insbesondere dann nicht, wenn Ihm diese Pflicht gar nicht auferlegt wird.Zu prüfen ist also ob dem Bürger diese Pflicht auferlegt wurde. Zu prüfen ist wie diese auferlegt wurde.
 -> Dagegen besteht bereits ein Abwehrrecht. Aber wie muss der Bürger das und wenn ja gegenüber welcher Stelle geltend machen? Wo macht der Bürger sein Recht zur Abwehr solcher Sachen geltend, wenn diese Ihm diese "Verwaltungsaufgaben" nicht möglich sind und Ihm auch nicht auferlegt, bei der LRA oder der staatlichen Verwaltung, welche den Bürger hier vielleicht zur Mitarbeit bewegen will. Wo muss es hin?
Es darf sich jeder Bürger auch selber fragen, ob das seine Pflicht/Aufgabe sei zu berechnen, wie viel für welchen Zeitraum wann zu zahlen sei, insbesondere auch dann wenn es um Raumeinheiten in einer WG geht.


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@PersonX: Natürlich gibt es da ein paar formale Hürden, die der "Beitragsschuldner" nach aktueller Gesetzeslage gar nicht aus dem Gesetz selbst wissen kann. Das fängt schon mit der "zuständigen Rundfunkanstalt" an, der er irgenwas anzuzeigen hat und an die er einen Betrag X, dessen Höhe gar nicht im ursprünglichen Gesetz steht und in dem es keinen Verweis auf eine Rechtsverordnung oder ein anderes Gesetz gibt, bezahlen soll.
Dummerweise interessiert das die andere Seite nicht und zieht ihren Schuh durch und die Gerichte bieten dem auch kein Paroli.

Soll der Bewohner einer Wohnung etwa allen bekannten Rundfunkanstalten Barzahlung anbieten?
Könnte der Brandenburger an den Hessischen Rundfunk barzahlen?

Das Angebot der Barzahlung vor der Vollstreckung und möglichst vor Festsetzung von Säumniszuschlägen ist also erstmal Sand im Getriebe und sollte es zu einer Vollstreckungsbemühung kommen, so könnte man bei nachweislicher Kenntnisgabe des Barzahlungsangebotes möglicherweise die Vollstreckung abbiegen, da der angeforderte Betrag nicht korrekt ist.
Herr Häring hat ja den Betrag zusätzlich im Amtsgericht hinterlegt, so daß man ihm gar nicht am Zeug flicken kann.
Ich gehe aber davon aus, daß man sich den Betrag ganz "sparen" möchte, sonst wäre es ja sinnlos, wenn die Kohle sowieso weg ist...


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Siehe aktuelle Ergänzungen des Beispiel-Antrags ;)
Der Entwurf eines fiktiven, bestenfalls handschriftlichen(!) "Antrags auf Barzahlung" könnte ggf. so lauten:
Zitat
[...]
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01806 999 555 01*
*20 ct/Anruf aus dt. Festnetz, 60 ct/Anruf aus dt. Mobilfunknetzen
aktuelle Nummer/ Verbindungsentgelte: www.rundfunkbeitrag.de

[...]
Sollte der Forderungssteller das Angebot der Barzahlung nicht annehmen, befindet sich dieser in Annahmeverzug. Bescheide mit Säumniszuschlägen, welche auf unbare Zahlung hinwirken, wären - ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge - insoweit rechtswidrig, als die Satzung über den Einzug des „Rundfunkbeitrags“ diesbezüglich gegen das Bundesbankgesetz verstößt (BVerwG, Beschluss v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18).
[...]
[...]
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "Service-Fax 01806 999 555 01" - zur schnellen Nutzung/ ohne Recherche der Fax-Nummer/n der "Landesrundfunkanstalt"
Edit/ Ergänzung 11.11.2019 "- ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge -", denn auch diese wären unverhältnismäßig/ rechtswidrig, wenn Barzahlung angeboten wurde.
[...]


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K
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Warum müssen eigentlich in diesem konkreten Fall unterwürfigst Anträge auf Barzahlung gestellt werden?
Es sollte doch völlig genügen, die RA aufzufordern, eine Stelle zu benennen, wo für den Einzahler kostenneutral und schuldbefreiend Beträge eingezahlt werden können.

Festsetzungsbescheide und auch die Mahnungen geben nicht mal eine Kontonummer an, wo bargeldlos bezahlt werden kann. So was wäre im "normalen" Geschäftsleben undenkbar.


Edit "Bürger":
Ob das "unterwürfigst" ist, einen "Antrag" zu stellen, oder die "Anstalt" dadurch vielmehr in Zugzwang gebracht wird, diese Beurteilung kann und darf jeder für sich selbst tätigen. Das Beispiel ist ein Beispiel - jede/r kann dort herausstreichen oder dazufabulieren, was er/sie für richtig hält.
Es sei aber darauf hingewiesen, dass den Antrag explizit zu stellen, einem selbst mglw. bessere Voraussetzungen und der Gegenseite schlechtere Voraussetzungen verschafft - und das ist ja das eigentliche Ziel ;)
Der Antrag wird gestellt, weil eine Barzahlung satzungsgemäß schon nicht vorgesehen ist.
Insofern könnte die bloße Aufforderung, eine Barzahlungsstelle zu benennen, mit einem lapidaren Verweis auf die Satzung abgetan werden - ganz gem. der oben ebenfalls schon erwähnten Presseerklärung zur Barzahlung:

Edit "Bürger":
[...]
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Der Rest ist oben bereits hinlänglich erklärt und diskutiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2019, 14:29 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

K
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Ein Antrag auf Barzahlung wurde in allen bekannten Fällen von der Rundfunkanstalt abgelehnt. Es muss dann vom Beitragsboykotteur unter Aufwendung von Zeit und Kosten gegen die Ablehnung geklagt werden. Norbert Häring, der seinen Prozess bis zum Bundesverwaltungsgericht gebracht hat rät auf seiner Webseite von Klagen auf unterer Ebene ab:

Zitat
3.9.2018: Ich rate davon ab, vor unteren Verwaltungsgerichten weitere Klagen auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags einzureichen. Da meine Klage schon beim Bundesverwaltungsgericht liegt, bedeuten zusätzliche Klagen nur unnötige Arbeit für die Verwaltungsgerichte und Kosten für die Kläger.

Quelle: http://norberthaering.de/de/gez-bargeldprozess

eine direkte Aufforderung an die Rundfunkanstalt eine Stelle zur Barzahlung zu nennen scheint vor diesem Hintergrund nicht der falsche Weg zu sein.


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Wenn der Antrag "abgelehnt" würde (i.d.R. folgt ja überhaupt keine Reaktion von ARD-ZDf-GEZ) wäre als erstes nicht eine Klage, sondern wenn, dann ein Widerspruch an der Reihe.

Ob dieser dann mit einem (klagefähigen) Widerspruchsbescheid überhaupt beschieden würde, stünde ebenfalls in den Sternen.

Ob gegen einen ablehnenen Widerspruchsbescheid dann geklagt werden müsste oder sollte ist so weit in der Ferne, dass dies hier eigentlich überhaupt noch nicht diskutiert werden müsste.

Zudem könnte der Widerspruch auch mit einem Antrag auf Aussetzung in Erwartung der Entscheidung des auf die Beantwortung der EuGH-Voranfragen wartenden BVerwG versehen werden.
Wenn der Rundfunk vor diesem Hintergrund dennoch durch abschlägige Widerspruchsentscheidung eine Klage "provoziert", dann könnte man dies dem Gericht so auch kundtun.
Da aber das Einlegen einer - kostenpflichtigen - Klage nicht das Hauptansinnen ist und ein "Rechtskräftigwerden" einer solchen (jeglicher Vernunft und Rechtsgrundlage entbehrenden) Ablehnung vmtl. nicht einmal schadhaft ist, könnte man es einfach dabei belassen oder einfach einen erneuten Antrag stellen.

Der Antrag selbst ist kostenfrei.
Anträge müssten (eigentlich) bearbeitet werden - im Gegensatz zu irgendwelchen Bitten.
Die Benennung der Barzahlungsstelle ist ja ebenfalls enthalten.

Bitte also mal die Kirche im Dorf lassen und das "müssen" oder "nicht müssen" oder "sollen" oder "nicht sollen" von einer Antragstellung hier nicht weiter vertiefen - denn es ist müßig.

Alles weitere steht bereits weiter oben.

Danke.


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m
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Es sei folgende fiktive Situation gegeben:

Person A sei ein Student, wenig Einkommen, wenig Zeit.
Da alleinwohnend, freut sich der Beitragsservice (Westdeutscher Rundfunk Köln) den vollen Betrag anzufordern.
Person A hat dem Beitragsservice seit Zwangsanmeldung nicht geantwortet, somit ist dem Beitragsservice auch keine Kontonummer bekannt.

Person A muss zeitnah auf einen Festsetzungsbescheid antworten, um die Widerspruchsfrist des um 13 Tage rückdatierten Bescheids nicht zu weit auszuschöpfen.

Ein Widerspruch aus Gewissensgründen wäre nicht leicht und ginge ohne Zweifel auf eine zeitaufwendige Klage hinaus.

Nun bietet sich für Person A an, einen entsprechenden Antrag auf Barzahlung oder eine entsprechende Aufforderung per Fax und Einschreiben einzureichen.

Welche Variante der hier besprochenen Schreiben wäre für Person A am interessantesten?

Mfg


Edit "DumbTV": @all
Vorsorglich der Hinweis hier beim Kernthema des Threads "Antrag auf/ Angebot Barzahlung" zu bleiben und nicht in allgemeine Diskussionen bzw. zum Thema "Gewissengründe"  abzuschweifen.


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o
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Der fiktive Student könnte sich im "Schnelleinstieg" ganz vorne im Forum mal einlesen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Und wegen der ablaufenden Zeit für den Widerspruch gibt's von meinem fiktiven Straßenbewohner das Stichwort "Kurzwiderspruch". Geht in wenigen Minuten:
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.0.html
aktuelle Version unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275

Den Antrag auf Barzahlung usw. kann man auch später stellen, der hat mit dem Festsetzungsbescheid nur bedingt zu tun.

Im übrigen ist dies hier ein Boykott-Forum und kein Forum, wie man zwar zahlt, aber irgendwie nur mit Sand im Getriebe.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus aktuellem Anlass ein Querverweis zum ähnlichen Ansinnen auch von RA Steinhöfel:
Neujahrsgrüße an den „Beitragsservice“ – Zahlungen einstellen (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32883.0.html


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